Beschluss
3 T 579/15
LG Kassel 3. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKASSE:2015:1211.3T579.15.00
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Tenor
Die Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss vom 26.10.2015 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss vom 26.10.2015 wird zurückgewiesen. I. Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Schleswig vom 18.03.2013 - Aktz.: „…“ - wegen rückständigen Unterhalts in Höhe von 6.006,55 €. Der Gläubiger erwirkte hierzu am 26.10.2015 beim Amtsgericht Kassel einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Zugleich setzte das Amtsgericht den dem Beschwerdegegner pfandfrei zu verbleibenden Betrag auf monatlich 899,- € fest. Der Antrag auf Zusammenrechnung mehrerer Einkünfte im Rahmen des § 850e ZPO wurde zurückgewiesen, da zudem eine Herabsetzung des Pfändungsfreibetrags nach § 850d ZPO beantragt und angeordnet worden sei. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 04.11.2015 zugestellten Beschluss hat dieser mit am 12.11.2015 beim Amtsgericht vorab per Fax eingegangenen Schreiben sofortige Beschwerde eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der pfandfreie Betrag sei auf lediglich 360,- € festzusetzen, da der Schuldner Erwerbseinkommen in Höhe von 400,- € erziele, welches vom pfandfreien Betrag in einer Gesamthöhe von 760,- € (Grundbedarf 399,- €, Wohn-/Heizkosten 261,- €, Zuschlag für Erwerbstätigkeit 100,- €) in Abzug zu bringen sei. Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 13.11.2015 nicht abgeholfen und die Akte der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Die Parteien hatten Gelegenheit zur Äußerung, der Gläubiger hat mit Schreiben vom 07.12.2015, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, hiervon Gebrauch gemacht und seinen Vortrag vertieft. II. Das gemäß §§ 793, 567 I Nr. 1 ZPO an sich statthafte Rechtsmittel wahrt Form und Frist des § 569 ZPO und ist daher zulässig; sachlich hat es jedoch keinen Erfolg. (1) Der pfändungsfreie Betrag ist - wie durch das Amtsgericht festgesetzt – mit 899,- € zu berücksichtigen. Die Festsetzung des Amtsgerichts berücksichtigt ausreichend die im jeweiligen Einzelfall zur Ermittlung des notwendigen Unterhalts vorzunehmende Berechnung unter Berücksichtigung der jeweils maßgebenden Verhältnisse des Schuldners. (a) Der Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen bestimmt sich nach §§ 850 ff. ZPO. Wegen der Unterhaltsansprüche, die kraft Gesetzes einem gemeinsamen Kind zustehen, sind das Arbeitseinkommen und ihm gleichgestellte Bezüge ohne die in § 850c ZPO bezeichneten Beschränkungen pfändbar, § 850d I 1 ZPO. Dem Schuldner ist bei der Pfändung nach Maßgabe von § 850d I 1 ZPO so viel zu belassen, wie er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden Berechtigten oder zur gleichmäßigen Befriedigung der dem Gläubiger gleichstehenden Berechtigten benötigt, § 850d I 2 ZPO. In diesem Zusammenhang kommt § 850e Nr. 2a ZPO nicht zur Anwendung. Pfänden Unterhaltsgläubiger – wie vorliegend der Fall - bevorrechtigt, ist die Regelung nicht anzuwenden; die Leistungen sind dann ohne förmliche Zusammenrechnung nach Maßgabe des § 850d I 2 ZPO zu berücksichtigen (Musielak ZPO/Becker ZPO § 850e Rn. 13, beck-online; Riedel in BeckOK ZPO, 18. Edition, Stand: 01.09.2015, § 850e, Rn. 38). Der vom Amtsgericht angesetzte Betrag in Höhe von aufgerundet 899,- € ist vollumfänglich zutreffend und bedarf keiner Änderung. Zur Bestimmung des Bedarfs im Sinne des § 850d ZPO orientierte sich die Kammer in Einklang mit dem Oberlandesgericht Frankfurt a. M. (vgl. Beschluss vom 05.06.2000 - 15 W 47/00 -) in ständiger Rechtsprechung (vgl. Beschlüsse vom 04.10.1999 - 3 T 617/99 - 3 T 618/99 -; vom 13.04.2000 - 3 T 145/00 -; vom 10.08.2002 - 3 T 359/02 -) an den Sätzen, die einem Hilfsbedürftigen nach den §§ 22 ff. BSHG gewährt wurden (so auch BGH NJW 2003, 2918 (2919)). Seit dem 01.01.2005 ist insoweit auf die §§ 28ff. SGB XII abzustellen, weil den letztgenannten Bestimmungen nunmehr die entsprechende Bedeutung zukommt. Dabei führte zunächst die Erhöhung der Pfändungsgrenzen des § 850c ZPO durch das Gesetz vom 13.12.2001 (BGBl I 3638) nicht auch zu einer allgemeinen Heraufsetzung des hier in Rede stehenden Bedarfs; denn der Gesetzgeber hat durch Anhebung der Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen ab dem 01.01.2002 erkennbar nur Schuldner gewöhnlicher Vollstreckungsforderungen besser stellen wollen. Dagegen wurde die Bestimmung des § 850d I 2 ZPO trotz der hierzu ergangenen - bekannten - Rechtsprechung nicht geändert, weshalb auch der sich daraus ergebende Pfändungsschutz für Unterhaltsschuldner unverändert geblieben ist. Eine Anpassung des danach maßgebenden Pfändungsfreibetrages erfolgte daher bis zum 31.12.2010 nur mit einer Erhöhung der Regelsätze des Sozialgesetzbuches. Seit dem 01.01.2011 ist für die Bestimmung des Bedarfs gemäß § 28 SGB XII in der seitdem geltenden Fassung auf die nunmehr in der Anlage zu § 28 SGB XII n. F. i. V. m. der Berechnung nach dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz – RBEG – (BGBl I S. 453) niedergelegten sechs Regelbedarfsstufen abzustellen. Diese unterliegen nicht mehr der Festsetzung und Fortschreibung der durch die jeweiligen Landesministerien aufgrund der Ermächtigungsgrundlage des bis zum 31.12.2010 geltenden § 28 II S. 1 SGB XII a. F. erlassenen Rechtsverordnungen. Gemäß § 40 SGB XII sind die Regelbedarfsstufen nunmehr unter Berücksichtigung der in § 28a SGB XII normierten Grundsätze durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates fortzuschreiben. Aufgrund der derzeit geltenden Anlage zu § 28 SGB XII beträgt seit dem 01.01.2015 die für den Beschwerdeführer maßgebende Regelbedarfsstufe 1 (Regelbedarfsstufe 1: Für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die als alleinstehende oder alleinerziehende Person einen eigenen Haushalt führt; dies gilt auch dann, wenn in diesem Haushalt eine oder mehrere weitere erwachsene Personen leben, die der Regelbedarfsstufe 3 zuzuordnen sind.) der monatlich zu berücksichtigende Betrag 399,- €. (b) Des Weiteren hat die Kammer dem Schuldner in der Zeit bis zum 31.12.2004 regelmäßig einen Betrag in Höhe von 1/3 des Regelsatzes für mit der Erwerbstätigkeit verbundene Arbeitsaufwendungen belassen (vgl. Kammer Beschluss vom 17.12.2002 - 3 T 794/02 - 3 T 835/02 -; Beschluss 23.04.2003 - 3 T 211/03 -; dazu auch BGH NJW-RR 2004, 506 (508)). Dieser Zuschlag sollte einerseits dem Schuldner einen Anreiz bieten, einer Erwerbstätigkeit - die letztlich auch dem Gläubiger zu Gute kommt - nachzugehen und andererseits die mit der Erwerbstätigkeit notwendigerweise verbundenen berufsbedingten Aufwendungen (z. B. Fahrtkosten zur Arbeitsstätte u. ä.) angemessen ausgleichen. An diesem Zuschlag ist deshalb auch unter Berücksichtigung des neuen Rechts festzuhalten, wenngleich er der Höhe nach an die nunmehr geltenden Maßstäbe angepasst werden muss; denn in den jetzt maßgebenden Eckregelsatz sind - wie erwähnt - pauschal diejenigen Leistungen einbezogen worden, die früher für besonderen Bedarf oder aus besonderem Anlass zusätzlich gewährt wurden. Der neue Eckregelsatz lässt sich daher dem Regelsatz nach dem Bundessozialhilfegesetz nicht unmittelbar gleichstellen, weil er einen weitergehenden Bedarf pauschaliert abdecken soll. Dies macht es erforderlich, den darauf bezogenen (prozentualen) Zuschlag für Erwerbstätigkeit angemessen zu vermindern, um die überproportionale Erhöhung, welche der Eckregelsatz durch Einbeziehung der früher gesondert gewährten Leistungen erfahren hat, sachgerecht auszugleichen. Die Kammer bemisst den fraglichen Zuschlag deshalb nunmehr grundsätzlich auf 25 % des Regelbedarfssatzes. Daraus ergibt sich zunächst ein weiterer Betrag von (399,- € x 25 % =) 99,75 €. (c) Des Weiteren werden sozialhilferechtlich nach § 29 SGB XII schließlich die tatsächlich anfallenden Kosten der Unterkunft insoweit erstattet, als die fraglichen Aufwendungen der Höhe nach nicht unangemessen sind und dem Sozialhilfeempfänger eine Verringerung des Aufwandes - durch einen Wohnungswechsel oder auf andere Weise - nicht zumutbar ist. Entsprechendes galt für die Zeit bis zum 31.12.2004 nach § 3 der Regelsatzverordnung a. F. Als Orientierungshilfe und Anhaltspunkt für die danach noch angemessene Miete kommen nach ständiger Rechtsprechung der Kammer im vorliegenden Zusammenhang die Bestimmungen des Wohngeldgesetzes (WoGG) in Betracht, weil der im Vergleich zur Sozialhilfe weiterreichende Schutz dieses Gesetzes den Schluss zulässt, dass auch die im Rahmen des Sozialhilferechts hinzunehmenden Aufwendungen auf Dauer nicht höher liegen können als die Kosten, die auf seiner Grundlage zu berücksichtigen sind (vgl. OLG Frankfurt a.M. Beschluss vom 11.09.2000 - 25 W 058/00 -; OLG Köln Rpfleger 1999, 548 (549); OLG Köln NJW 1992, 2836 (2837); offen gelassen in BGH NJW 2003, 2918 (2920)). Dabei kann auf die nach § 12 WoGG in der jetzt geltenden Fassung im mittleren Bereich liegenden Kosten abgestellt werden (noch zum früheren Recht vgl. KG OLGR 1994, 57 (58)). Danach ergibt sich bei Gemeinden mit Mieten der Stufe II bei einem Alleinstehenden nunmehr ein Höchstbetrag von 308,- €, bei Gemeinden mit Mieten der Stufe III ein Betrag von 330,00 € und mithin ein gemittelter Höchstbetrag von 319,- €, den die Kammer als angemessen erachtet. Hinzuzurechnen sind lediglich die zu schätzenden Heizkosten, wonach sich unter Berücksichtigung einer im Haushalt lebenden Person sich insgesamt ein monatlich anzusetzender Betrag inklusive Heizkosten von 400,- € ergibt. Damit ergibt sich folgende Abrechnung: - Grundbetrag 399,00 € - Zuschlag 99,75 € - Wohnbedarf 400,00 € 898,75 € Aufgerundet 899,00 € (2) Dieser dem Schuldner monatlich pfändungsfrei zu belassende Betrag ist unter Berücksichtigung seiner Einkünfte, deren Höhe im hiesigen Beschwerdeverfahren keiner Klärung bedarf, angemessen. Nach allem war die Beschwerde daher zurückzuweisen. Ein Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren ist nicht festzusetzen. Die Gerichtskosten, soweit diese wegen § 2 GKG überhaupt in Ansatz zu bringen sind, stellen eine Festgebühr dar (GKG KV Nr. 2112). Anwaltskosten, die sich an einem Geschäftswert orientieren würden, sind ersichtlich keine entstanden.