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Beschluss

3 T 534/13

LG Kassel 3. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKASSE:2013:1213.3T534.13.0A
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Leitsätze
Die dingliche Unterwerfungserklärung eines Miteigentümers an einem Grundstück bezieht sich nur auf dessen Miteigentumsanteil. Wird einer der Miteigentümer alleiniger Grundstückseigentümer, liegt darin nur eine Rechtsnachfolge hinsichtlich des ihm ursprünglich nicht zustehenden Miteigentumsanteils. Die Zwangsversteigerung des Grundstücks darf deshalb erst angeordet werden, wenn hinsichtlich des erworbenen Miteigentumsanteils eine Rechtsnachfolgeklausel erteilt und diese nach Maßgabe von § 750 ZPO zugstellt worden ist. Daran ändert auch der Grundbucheintrag "vollstreckbar nach § 800 ZPO" nichts.
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 30.09.2013 wird abgeändert. Der Beschluss vom 06.08.2013 über die Anordnung der Zwangsversteigerung wird aufgehoben, der auf Anordnung der Zwangsversteigerung gerichtete der Antrag der Gläubigerin vom 31.07.2013 wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die dingliche Unterwerfungserklärung eines Miteigentümers an einem Grundstück bezieht sich nur auf dessen Miteigentumsanteil. Wird einer der Miteigentümer alleiniger Grundstückseigentümer, liegt darin nur eine Rechtsnachfolge hinsichtlich des ihm ursprünglich nicht zustehenden Miteigentumsanteils. Die Zwangsversteigerung des Grundstücks darf deshalb erst angeordet werden, wenn hinsichtlich des erworbenen Miteigentumsanteils eine Rechtsnachfolgeklausel erteilt und diese nach Maßgabe von § 750 ZPO zugstellt worden ist. Daran ändert auch der Grundbucheintrag "vollstreckbar nach § 800 ZPO" nichts. Der Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 30.09.2013 wird abgeändert. Der Beschluss vom 06.08.2013 über die Anordnung der Zwangsversteigerung wird aufgehoben, der auf Anordnung der Zwangsversteigerung gerichtete der Antrag der Gläubigerin vom 31.07.2013 wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Der eingangs bezeichnete Grundbesitz stand ehemals im hälftigen Miteigentum der Schuldnerin sowie ihres früheren Ehemannes Herrn „…..“. Diese räumten der Rechtsvorgängerin der Gläubigerin durch Urkunde des Notars „…..“ vom 03.06.1988, UR-Nr. „…..“, eine Grundschuld in Höhe von 270.000 DM ein. Unter Ziff. 3 der Urkunde, auf die Bezug genommen wird (vgl. Umschlag Bl. 4 d.A.), heißt es hierzu: „Wegen aller Ansprüche aus dieser Grundschuld unterwirft sich der Eigentümer der sofortigen Zwangsvollstreckung in den belasteten Grundbesitz in der Weise, daß die Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde gegen den jeweiligen Eigentümer zulässig ist“. Daraufhin erfolgten die Eintragungen der Grundschuld zur Gesamthaft in Abt. III lfd. Nr. 1 (Grundbuchblatt Bl. „…..“) bzw. Abteilung III lfd. Nr. 7 (Grundbuchblatt „…..“), wobei jeweils der Vermerk „vollstreckbar nach § 800 ZPO“ angebracht ist. Am 06.12.2005 wurde - nach Teilung des Grundschuldbetrages auf 227.000 DM und Umstellung auf den Betrag auf 116.063,26 € - die Abtretung des Grundpfandrechts an die Beschwerdeführerin in das Grundbuch eingetragen. Unter Berücksichtigung der Auflassung zur Hälfte vom 29.08.1997 und im Übrigen aus dem alten Erwerbsgrund ist die Schuldnerin inzwischen als alleinige Eigentümerin des Grundbesitzes im Grundbuch eingetragen. Mit Schreiben vom 31.07.2013 hat die Beschwerdeführerin die Anordnung der Zwangsversteigerung des Grundbesitzes unter Bezugnahme auf ihren als Gesamthaft eingetragenen dinglichen Anspruch aus der Grundschuld über 116.063,26 € nebst Zinsen sowie einmaliger Nebenleistung beantragt und u.a. die Grundschuldbestellungsurkunde 03.06.1988 nebst Rechtsnachfolgeklausel zu Gunsten der Gläubigerin sowie zugehöriger Zustellungsurkunde (vgl. jeweils Umschlag Bl. 4 d.A.) vorgelegt. Daraufhin hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 06.08.2013 (Bl. 5 d.A.) die Zwangsversteigerung des Grundbesitzes angeordnet. Dagegen hat sich die Beschwerdeführerin mit ihrem ausdrücklich als „Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO“ bezeichneten Rechtsbehelf gewandt und u.a. einen Verstoß gegen ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gerügt. Diese Erinnerung hat das Amtsgericht - nach vorangegangener Nichtabhilfe durch die zuständige Rechtspflegerin (Bl. 25R d.A.) - durch Beschluss vom 30.09.2013, auf den Bezug genommen wird (Bl. 38 f. d.A.), zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsmittel vom 21.10.2013 (Bl. 46 f. d.A.). Diesem Rechtsmittel hat das Amtsgericht am 23.10.2013 (Bl. 48 d.A.) nicht abgeholfen und die Verfahrensakten der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. II. Das gemäß § 95 ZVG i. V. m. §§ 793, 567 I 1 Nr. 1 ZPO an sich statthafte Rechtsmittel wahrt Form und - angesichts der Zustellung der angefochtenen Entscheidung am 08.10.2013 (Bl. 39b d.A.) und Eingang des Rechtsmittels am 21.10.2013 (Bl. 46 d.A.) - Frist des § 569 ZPO und ist daher zulässig. Über das Rechtsmittel hat die Kammer in ihrer Besetzung gemäß § 75 GVG zu entscheiden, nachdem der zuständige Einzelrichter das Verfahren gemäß § 568 S. 2 ZPO am 11.12.2013 der Kammer zur Entscheidung übertragen hat. Danach hat das Rechtsmittel auch in der Sache Erfolg. Nach Maßgabe von §§ 15, 17 I ZVG ordnet das Amtsgericht auf Antrag eines Gläubigers die Zwangsversteigerung eines Grundstücks gegen den im Grundbuch eingetragenen Eigentümer an, wenn die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung gegeben und die für den Beginn der Zwangsvollstreckung erforderlichen Unterlagen nachgewiesen sind. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, weil es an einem hinreichenden Vollstreckungstitel fehlt. Dieser findet sich insbesondere nicht in der vor dem Notar „…..“ am 03.06.1988 zu UR-Nr. T 145/1988 errichteten Grundschuldbestellungsurkunde nebst der zugunsten der Beschwerdeführerin am 04.02.2013 erteilten Rechtsnachfolgeklausel und der Zustellung der Unterlagen an die Schuldnerin am 20.02.2013. In der Grundschulbestellungsurkunde hat die Beschwerdeführerin nämlich nur gemeinsam mit ihrem damaligen Ehemann zu Gunsten der Rechtsvorgängerin der Gläubigerin eine Grundschuld an den in Rede stehenden Grundstücken bestellt, zugleich haben sich beide Eigentümer der sofortigen Zwangsvollstreckung in den belasteten Grundbesitz unterworfen. Mit dieser Unterwerfungserklärung haben jedoch allein die damaligen Miteigentümer den für die Zwangsvollstreckung erforderlichen und auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück erforderlichen Vollstreckungstitel geschaffen (vgl. nur Palandt/Bassenge, BGB, 73. Auflage § 1147 Rn. 4). Wegen des in der Immobiliarvollstreckung geltenden Trennungsprinzips (dazu ausf. Stöber, ZVG, 20. Auflage Einleitung Anm. 12, vgl. auch BGH, Beschluss vom 20.03.2002 - IV ZR 93/01) haben sich die dinglichen Unterwerfungserklärungen aber lediglich auf den jeweils eigenen Miteigentumsanteil bezogen. Zwar hat die Beschwerdeführerin zu einem späteren Zeitpunkt den Anteil des vormaligen Miteigentümers zu Eigentum erlangt, darin liegt aber allein eine Rechtsnachfolge hinsichtlich dieses Miteigentumsanteils. Ausgehend davon hätte die Zwangsvollstreckung in das gesamte Grundstück nur angeordnet werden dürfen, wenn hinsichtlich des erworbenen Miteigentumsanteils eine Rechtsnachfolgeklausel im Sinne von § 727 ZPO erteilt und diese nach Maßgabe von § 750 ZPO zugestellt worden wäre (LG Münster, Beschluss vom 25.05.2007 - 5 T 1123/06 - zitiert nach Juris; ebenso bereits LG Frankfurt, Beschluss vom 22.08.1983, ZIP 1983, 1516 (1517), Alff, „Klauselprobleme…, RPfleger, 2001, 385 (389), allg. Zöller/Stöber, ZPO, 29. Auflage § 800 Rn. 13). Daran ändert die Grundbucheintragung „vollstreckbar nach § 800 ZPO“ nichts; denn diese vermag ungeachtet des in der Literatur umstrittenen Umfangs ihrer Bedeutung (vgl. MüKo-Wolfsteiner, ZPO, 4. Auflage § 800 Rn. insbes. Rn. 19, ausführlich derselbe in „Die vollstreckbare Urkunde“, 3. Auflage Anm. 28.4 ff., insbes. 28.11. a. E.) jedenfalls die Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel nicht zu ersetzen. Danach war dem Rechtsmittel der Erfolg nicht zu versagen. Dies musste zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung vom 30.09.2013 und zur Aufhebung der angeordneten Zwangsversteigerung sowie des darauf gerichteten Antrags der Beschwerdeführerin führen. Eine Kostenentscheidung war entbehrlich, weil Gerichtskosten im Hinblick auf den Erfolg des Rechtsmittels nicht erhoben werden (Nrn. 2240, 2241 KV GKG) und außergerichtlichen Kosten ersichtlich nicht angefallen sind. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 574 I 1 Nr. 2, III 1, II Nr. 1, 2 ZPO, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.