Beschluss
3 T 236/11
LG Kassel 3. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKASSE:2011:0606.3T236.11.0A
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Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom05.04.2011 wird abgeändert.
Die derBetreuerin aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung für ihre Tätigkeit in der Zeit vom28.11.2010 bis 27.02.2011 wird festgesetzt auf 364,50 €.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom05.04.2011 wird abgeändert. Die derBetreuerin aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung für ihre Tätigkeit in der Zeit vom28.11.2010 bis 27.02.2011 wird festgesetzt auf 364,50 €. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Die mittellose und in dem eingangs bezeichneten Heim lebende Betroffene leidet an einer geistigen Behinderung, weshalb das Amtsgericht durch Beschluss vom 25.11.2010 (Bl. 17 f. d.A.) die eingangs bezeichnete berufsmäßig tätige Betreuerin bestellte undihr einen umfassenden Aufgabenkreis zuwies. Mit Schreiben vom 05.04.2011 (Bl. 30 d.A.) hat die Betreuerin die Festsetzung ihrer Vergütung gegen die Staatskasse für den Zeitraum vom 28.11.2010 bis 27.02.2011 beantragt und ausgehend vom mittleren Stundensatz von 33,50 €/Stunde den Betrag von 452,25 € errechnet. Dem ist das Amtsgericht durch Beschluss vom 05.04.2011, auf den Bezug genommen wird (Bl. 34 d.A.), gefolgt, hat aber im Hinblick auf die vorangegangene Stellungnahme der Bezirksrevisorin vom 24.03.2011 (Bl. 24 f. d.A.) die Beschwerde gegen seine Entscheidung zugelassen. Diese hat die Bezirksrevisorin unter dem 12.04.2011 (Bl. 36 f. d.A.) erhoben und mit der Begründung, die von derBetreuerin abgelegte Prüfung in der Krankenpflegehilfe (vgl. Bl. 32 d.A.) rechtfertige - lediglich - einen Stundensatz von27 € und mithin die Festsetzung eines Betrages für den hier in Rede stehenden Zeitraum von 364,50 €. Das Amtsgericht hat dem Rechtsmittel am 15.04.2011 nicht abgeholfen unddie Verfahrensakten der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Die Betreuerin ist dem Rechtsmittel entgegengetreten. II. Das nach §§ 58 I, 292 I, 168 FamFG statthafte Rechtsmittel wahrt Form und Frist der §§ 63 I, III, 64 FamFG. Zwar ist der nach § 61 I FamFG maßgebende Wert des Beschwerdegegenstandes nicht erreicht, jedoch ist das Rechtsmittel im Hinblick auf die ausdrücklich erfolgte Zulassung, § 61 II FamFG, insgesamt zulässig. Es hat auch in der Sache Erfolg. Nach den hier maßgebenden §§ 4, 5 VBVG i.V.m.§§ 1908i, 1836 I BGB erhält der berufsmäßig tätige Betreuer eine von der Dauer der Betreuung, seiner Qualifikation und der Zuordnung der Betreuung zu einer der in § 5 VBVG genannten Betreuungsgruppen abhängige Pauschalvergütung. Dabei beträgt die zu bewilligende Vergütung 27,00 € je Stunde, § 4 I 1 VBVG. Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die zur Führung einer Betreuung nutzbar sind, erhöht sich derStundensatz - wie schon nach der bisherigen Gesetzeslage - entsprechend seiner Qualifikation auf 33,50 €, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind, § 4 I 2 Ziff. 1 VBVG. Letztlich, aber hier nicht einschlägig, kommt unter den in § 4 I 2 Ziff. 2 VBVG genannten Voraussetzungen eine weitere Erhöhung auf 44,00 € in Betracht. Ausgehend davon wardem Rechtsmittel der Erfolg nicht zu versagen. Dabei steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit, dass die Betroffene mittellos ist und in einem Heim lebt. Entsprechend hat sich die Kammer allein mit der Frage zu befassen, ob der Betreuerin aufgrund ihrer im Jahre 1993 erfolgreich abgeschlossenen Prüfung zur Krankenpflegehelferin der erhöhte Stundensatz nach § 4 I 2 Nr. 1 VBVG zusteht. Dies ist zu verneinen; denn dievon der Betreuerin abgeschlossene Ausbildung ist einer abgeschlossenen Lehre nicht vergleichbar. Das Gesetz verlangt für die Festsetzung des auf 33,50 € erhöhten Stundensatzes nicht nur das Vorliegen besonderer zur Führung der Betreuung nutzbarer Kenntnisse, sondern zusätzlich, dass diese – sog. betreuungsrelevanten – Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben worden sind. Eine Lehre hat die Betreuerin unstreitig nicht durchlaufen, so dass ihr der begehrte Stundensatz nur dann zustehen könnte, wenn sie eine einer abgeschlossenen Lehre vergleichbare Ausbildung abgeschlossen hätte, § 4 I 2 Nr. 1 VBVG. Anders als das Oberlandesgericht Hamm in der von der Betreuerin herangezogenen Entscheidung vom 08.11.2001 (Az.: 15 W 125/01– Abl. Bl. 27 f. d.A.) vermag die Kammer eine solche Vergleichbarkeit nicht zu erkennen. Zur Vergleichbarkeit von Fachkenntnissen ist inzwischen anerkannt (vgl. nur OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.09.2008 – 20 W 176/08 m.w.N.; ähnl.auch OLG Hamm a.a.O.), dass diese im Rahmen einer Ausbildung vermittelt worden sein müssen und diese Ausbildung in ihrer Wertigkeit einer Lehre entspricht sowie einen formalen Abschluss aufweist. (soOLG Franvgl.BayObLGBtPrax 2000, 31). Als Kriterien für die Vergleichbarkeit können insbesondere der mit der Ausbildung verbundene Zeitaufwand, der Umfang und Inhalt des Lehrstoffes sowie die Ausgestaltung der Abschlussprüfung herangezogen werden (OLG Frankfurt a.a.O.). In der vorliegenden Fallgestaltung hat die Betreuerin eine Ausbildung zur Krankenpflegehelferin nach Maßgabe des Gesetzes über die Berufe der Krankenpflege - KrPflG - vom 04.06.1985 (BGBl I 893) erfolgreich durchlaufen. Nach § 4 II KrPflG dient die genannte Ausbildung der Vermittlung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten für die Versorgung der Kranken sowie die damit verbundenen hauswirtschaftlichen und sonstigen Assistenzaufgaben in Stations-, Funktions- und sonstigen Bereichen des Gesundheitswesens. Gemäß der Regelung des § 10 I KrPflG dauert sie ein Jahr und schließt mit derstaatlichen Prüfung ab. Damit unterscheidet sie sich deutlich von der Ausbildung etwa zur Krankenschwester, deren Ausbildungsziele nach § 4 I KrPflG u. a. die Mitarbeit bei Maßnahmen der Diagnostik und Therapie, die Beobachtung des körperlichen und seelischen Zustandes des Patienten sowie die Weitergabe dieser Beobachtungen, die Einleitung lebensnotwendiger Sofortmaßnahmen undschließlich die Erledigung von Verwaltungsaufgaben umfasst. Gerade durch den auf die pflegerische Versorgung der Patienten gelegten Schwerpunkt und die Vorbereitung auf die Erledigung von – bloßen –„Assistenzaufgaben“, § 4 II KrPflG, werden die im Vergleich zur Ausbildung zur Krankenschwester mindere Breite und Tiefe der Ausbildung zur Krankenpflegehelferin aussagekräftig herausgestellt. Folgerichtig erstreckt sich nurdie Ausbildung zur Krankenschwester nach § 5 I KrPflG auf den Zeitraum von 3 Jahren. Nur diese ist aber einer abgeschlossenen Lehre im Sinne von § 4 I 2 Nr. 1 VBVG vergleichbar. Dies belegt schon der Blick auf die Gestaltung der für Berufsausbildungen maßgeblichen Gesetze; denn übereinstimmend ist sowohl im Berufsbildungsgesetz, dort § 5 Nr. 2, als auch inder Handwerksordnung, dort § 26 I Nr. 2, bestimmt, dass die Ausbildungsdauer „nicht mehr als drei und nicht weniger als zwei Jahre betragen“ soll. Schon dieser mindestens um das Doppelte über der Ausbildungszeit für eine Krankenpflegehelferin liegende Zeitraum veranschaulicht die Breite und Tiefe der zu vermittelnden Kenntnisse und damit die fehlende Vergleichbarkeit der genannten Ausbildungen. Danach ist die von der Betreuerin abgeschlossene Ausbildung zur Krankenpflegehelferin einer abgeschlossenen Lehre i.S.v. § 4 I 2 Nr. 1 VBVG nicht vergleichbar. Schon deshalb kommt – lediglich – ein Stundensatz von 27 € in Betracht. Entsprechend war die angefochtene Entscheidung abzuändern und gemäß der der Betreuerin mit der Stellungnahme derBezirksrevisorin vom 24.03.2011 bereits zugeleiteten Berechung eine Vergütung von insgesamt 364,50 € festzusetzen. Auf die Frage, ob der Betreuern durch ihre Ausbildung besondere zur Führung der Betreuung nutzbare Kenntnisse vermittelt worden sind, kommt es nach alldem nicht an. Die Kammer hat die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen, § 70I, II Nr. 2 FamFG; denn sievertritt zum Stundensatz einer als Berufsbetreuerin tätigen ausgebildeten Krankenpflegehelferin eine von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (a.a.O.) abweichende Auffassung.