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Beschluss

3 T 312/08 - 3 T 317/08, 3 T 312/08, 3 T 313/08, 3 T 314/08, 3 T 315/08 ... mehr

LG Kassel 3. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKASSE:2009:0123.3T312.08.3T317.08.0A
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Leitsätze
(Keine weiteren Angaben)
Tenor
Die Beschwerden gegen die Kostenberechnungen des Notars "..." Rechnungsnummern "..." jeweils in den Fassungen vom 20.06.2008 werden zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: (Keine weiteren Angaben) Die Beschwerden gegen die Kostenberechnungen des Notars "..." Rechnungsnummern "..." jeweils in den Fassungen vom 20.06.2008 werden zurückgewiesen. I. Im Jahre 2004 erwog der Beschwerdeführer, die Rechtsform des von ihm geführten Gewerbebetriebes zu ändern. Dabei wurde die Umwandlung des bisherigen einzelkaufmännischen Unternehmens in eine GmbH und Co KG in Betracht gezogen, um Vermögen und Einkommen innerhalb der Familie des Beschwerdeführers zu verteilen und so die Steuerlast zu verringern. Deshalb kam es am 18.11.2004 zu einer Besprechung in den Diensträumen des Notars, an der neben dem Beschwerdeführer auch dessen Ehefrau, die Zeugin " " teilnahm. Dabei kamen die Beteiligten überein, dass der Notar die Einbeziehung eines Steuerberaters in die Beratungen veranlassen solle. Dem entsprach der Notar und wandte sich in der Folgezeit an die Steuerberaterkanzlei " " und dort insbesondere an den Steuerberater " " . Noch vor Durchführung des ins Auge gefassten weiteren Beratungsgesprächs leitete die Ehefrau des Beschwerdeführers, die sich in dessen Gewerbebetrieb um die kaufmännischen und steuerlichen Angelegenheiten kümmert, dem Notar mit Fax-Schreiben vom 25.11.2004 (Bl. 26 f. d.A.) ein an das Amtsgericht - Handelsregister - Eschwege gerichtetes Schreiben aus dem Jahre 1997 zu, auf dem sie handschriftlich vermerkt hatte "... m.d.B. um umgehendes Konzept der Unternehmensumwandlung per 01.07.2004!". Daraufhin fertigte der Notar diverse Urkundsentwürfe betreffend einen Ausgliederungsplan, einen Gesellschaftsvertrag, die Schenkung einer Kommanditbeteiligung, den Nießbrauch an einer Kommanditbeteiligung, die Geschäftsanteilsabtretung sowie den Gesellschaftsvertrag zur Gründung einer GmbH. Wegen der Einzelheiten der genannten Urkunden wird auf die vorgelegten Ablichtungen (Bl. 32 ff. d.A.) Bezug genommen. Am 08.12.2004 trafen in den Kanzleiräumen der Steuerberaterkanzlei " " der Beschwerdeführer und dessen Ehefrau auf den Steuerberater " " zeitweilig war auch der Notar und ein weiterer Steuerberater anwesend. Da sich der Beschwerdeführer in der Folgezeit bei dem Notar nicht mehr meldete, fragte dieser mit Schreiben vom 02.03.2005 nach dem Sachstand. Nachdem dieses und auch weitere Schreiben ohne Antwort blieben, erstellte der Notar seine Kostenrechnungen und leitete sie dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.12.2006 zu. Auch daraufhin reagierte der Beschwerdeführer nicht, weshalb sich der Notar Vollstreckungsklauseln erteilte und den zuständigen Gerichtsvollzieher mit der Beitreibung der Forderungen beauftragte. Erst im Zuge der von dem Gerichtsvollzieher eingeleiteten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wandte sich der Beschwerdeführer an den Notar, zu einer Bezahlung der geltend gemachten Forderungen kam es indes nicht. Vielmehr hat der Beschwerdeführer schließlich mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 14.05.2008 Beschwerde gegen die ihm zugegangenen Notarkostenberechnungen erhoben. Zur Begründung behauptet er, irgendwelche Entwürfe nicht in Auftrag gegeben zu haben, er habe lediglich eine Beratung erhalten wollen. Dass der Notar Entwürfe erstellt habe, habe er erst bei Zugang der Kostenrechnungen erfahren, denen die Entwürfe beigefügt gewesen seien, zuvor habe er von ihnen keine Kenntnis gehabt. Dem ist der Notar entgegengetreten. Er behauptet, er habe mit der Ehefrau des Beschwerdeführers im Nachgang zu dem Fax-Schreiben vom 25.11.2004 ein Telefonat geführt, in dessen Verlauf diese ausdrücklich gebeten habe, die Entwürfe an die Steuerberaterkanzlei " " zu übersenden. Dem sei er nachgekommen, und die Erörterung der Angelegenheit mit dem Steuerberater am 08.12.2004 sei anhand der vorliegenden Entwürfe erfolgt. Die vorgesetzte Dienststelle des Notars ist gehört worden. Auf ihre Stellungnahme vom 09.07.2008 (Bl. 92 f. d.A.) wird Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugin " " sowie der Zeugen " " und " " . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf die Sitzungsniederschriften vom 31.10.2008 (Bl. 159 ff. d.A.) und vom 25.11.2008 (Bl. 190 ff. d.A.). II. Die gemäß § 156 I 1 KostO an sich statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg; denn die berechneten Gebühren stehen dem Notar zu. Fertigt der Notar auf Erfordern nur den Entwurf einer Urkunde, so wird die für die Beurkundung bestimmte Gebühr erhoben, § 145 I KostO. Mit dem Begriff des Erforderns ist nach ständiger Rechtsprechung die Erteilung eines rechtsgeschäftlichen Auftrags gemeint, die nicht ausdrücklich erfolgen muss, sondern auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen kann. Von einem derartigen Verhalten ist auszugehen, wenn der Notar dem Handeln des als Kostenschuldner bezeichneten Beteiligten nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte entnehmen durfte, jener wolle seine Dienste mit der gesetzlichen Kostenfolge in Anspruch nehmen (vgl. BayObLG DNotZ 1979, 632; OLG Schleswig JurBüro 1984, 1714 (1715); OLG Stuttgart DNotZ 1986, 761; Kammer, Beschluss vom 24.04.2001 3 T 114/01; Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 14. Aufl. § 145 Rdnr. 55). Entscheidendes Kriterium für die Entstehung der Entwurfsgebühr ist dabei, dass sich das Verlangen des Kostenschuldners ohne dass eine andere Deutung seines Verhaltens ernsthaft in Betracht käme (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 28.02.2002 20 W 179/01) gezielt auf die Fertigung eines Entwurfes als einer selbständigen notariellen Handlung richtet, Der Gebührentatbestand des § 145 I KostO kommt grundsätzlich auch dann in Betracht, wenn - wie im vorliegenden Fall - eine Beurkundung lediglich "im Raum steht", der Entwurf jedoch benötigt wird, um mit dem Vertragspartner Einigung über wesentliche Punkte zu erzielen oder den Vertrag von anderer Seite überprüfen zu lassen (so OLG Frankfurt, Beschluss vom 23.10.2003 - 20 W 75/03 m.w.N.; vgl. auch OLG Düsseldorf Rpfleger 1974, 82; OLG Frankfurt JurBüro 1977, 715; Kammer, Beschluss vom 26.03.2001 3 T 741/00).) Auf der Grundlage der nach dieser Maßgabe durchgeführten Ermittlungen steht fest, dass der Beschwerdeführer von dem Notar Entwürfe unabhängig von einem Beurkundungsauftrag erfordert hat. (1) So hat der Beschwerdeführer bei seiner persönlichen Anhörung durch die Kammer am 31.10.2008 ausgeführt, dass der Notar schon am 18.11.2004 mit der Ausarbeitung von "Vorschlägen" beauftragt worden sei, die er an den Steuerberater weiterleiten solle. Jedenfalls sollte der Steuerberater von dem Notar "Material bekommen". Wenn die Zeugin " " dagegen bekundet hat, es sei nicht beabsichtigt gewesen, das mit dem Steuerberater zu führende Gespräch in besonderem Maße vorzubereiten, so lässt sich dies zunächst nicht mit dem von der Zeugin gefertigten handschriftlichen Vermerk vom 25.11.2004 in Einklang bringen, wonach der Notar ein "Konzept der Unternehmensumwandlung" fertigen soll. Der nach eigenem Bekunden in geschäftlichen Angelegenheiten erfahrenen Zeugin ist der Unterschied zwischen "Stichwörtern" bzw. "Gedanken" einerseits und einem "Konzept" andererseits durchaus bewusst. Hatte der Notar mithin ein "Konzept" zu erstellen, legt es der zeitliche Zusammenhang zu dem nur etwa zwei Wochen später durchgeführten Beratungsgespräch mit dem Steuerberater nahe, dass dieses nach den Vorstellungen des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau Grundlage der dortigen Erörterungen sein sollte. Dafür spricht auch der von dem Zeugen " " einem Mitarbeiters des Notars, gefertigte Vermerk (Bl. 25 d.A.), wonach dem Steuerberater die "Entwürfe" zugefaxt werden sollten. Ergänzend hat der Zeuge hierzu ausgeführt, aus der Fassung des Vermerks sei zu erkennen, dass sich die Zeugin " " telefonisch gemeldet und um die Zuleitung der Entwürfe an den Steuerberater gebeten habe. Er selbst sei zum damaligen Zeitpunkt mit der Angelegenheit nicht vertraut gewesen, so dass er nur das habe notieren können, was ihm die Zeugin " " mitgeteilt habe, ohne dass in den Vermerk eigenes Wissen hätte einfließen können. (2) Selbst wenn man in all dem noch keine rechtsgeschäftliche Beauftragung des Notars mit der Fertigung von Entwürfen - ggfls. durch die Zeugin " " als Vertreterin des Beschwerdeführers - sehen wollte, steht aufgrund der weiteren Beweisaufnahme jedenfalls fest, dass die vom Notar gefertigten Entwürfe mit Zustimmung des Beschwerdeführers Gegenstand des Beratungsgesprächs vom 08.12.2004 gewesen sind und deren Fertigung so von dem Beschwerdeführer genehmigt worden ist. Der Zeuge " " hat hierzu erklärt, er sei mit der Prüfung steuerlicher Aspekte im Zusammenhang mit einer gesellschaftsrechtlichen Veränderung im Betrieb des Beschwerdeführers beauftragt gewesen. Die von dem Notar in diesem Zusammenhang erstellten Entwürfe seien bei ihm am 01.12.2004 eingegangen und er hätte sie in die nur wenige Tage später erfolgte Besprechung mitgenommen. Dort hätten sie offen auf dem Tisch gelegen und seien immer wieder bei der Erörterung verschiedener steuerlicher Fragestellungen herangezogen worden. Jeweils an Hand der Vertragsentwürfe habe er dem Beschwerdeführer und dessen Ehefrau die verschiedenen erörterten Modelle vorgestellt. Dabei hätten sich die Eheleute in keiner Weise erstaunt über das Vorliegen dieser Entwürfe geäußert. Vielmehr habe man sich auf die Erörterung jeweils bestimmter Details beschränken können und nicht etwa die Urkundsentwürfe vollständig durchgehen müssen. Letzteres, so der Zeuge, hätte aber nahe gelegen, wären die Entwürfe den Eheleute " " unbekannt gewesen. Soweit die Zeugin " " demgegenüber angegeben hat, dem Steuerberater hätten bei dem Beratungsgespräch die streitbefangenen Entwürfe nicht zur Verfügung gestanden, vermag ihr die Kammer nicht zu folgen. So steht zunächst fest, dass der Notar die in Rede stehenden Entwürfe vor dem Beratungsgespräch mit dem Steuerberater gefertigt hat; denn sie liegen inzwischen vor, und es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Notar solche Entwürfe später, etwa erst im Jahre 2005, gefertigt haben könnte, nachdem ihm eine Kontaktaufnahme zu dem Beschwerdeführer nicht mehr gelungen ist. Entsprechend hat auch der Zeuge " " berichtet, die Entwürfe am 01.12.2004 erhalten und das Beratungsgespräch auf dieser Grundlage vorbereitet zu haben. Dann sprich indes alles dafür, dass dem Zeugen " " diese Unterlagen bei dem Beratungsgespräch vorgelegen haben; denn allein dieses Vorgehen lässt sich mit den erfahrungsgemäß gegebenen Abläufen bei geschäftlichen Besprechungen in Einklang bringen. Dies gilt auch bei Berücksichtigung der gegenteiligen Aussage der Zeugin " " denn deren Angaben sind nicht glaubhaft. Selbst wenn man ihr insoweit folgen wollte, dass der Notar dem Steuerberater lediglich in Stichwörtern seine Gedanken - und nicht etwa ausformulierte Entwürfe - übermittelt haben soll, sollen, so die Zeugin weiter, auch solche Unterlagen bei der Erörterung vom 04.12.2004 nicht vorgelegen haben. Dies erscheint gänzlich abwegig. Dass die Erinnerungen der Zeugin " " an das Beratungsgespräch vom 04.12.2004 nicht nur im Hinblick auf die Vorlage von Urkundsentwürfen, sondern auch ansonsten lückenhaft gewesen sind, wird durch ihre weitere Aussage, das Gespräch mit dem Steuerberater habe etwa 30, allenfalls 45 Minuten gedauert, belegt. Der Zeuge " " hat hierzu - im Kern in Übereinstimmung mit dem Notar - ausgesagt, er habe die Angelegenheit mit dem Beschwerdeführer und dessen Ehefrau bei zeitweiliger Anwesenheit des Notars mindestens zwei Stunden lang erörtert. Dabei hat er sich auf die Eintragungen in seinem Terminskalender gestützt, die zugleich Abrechnungsgrundlage für die von ihm entfalteten Tätigkeiten gewesen ist. Anhaltspunkte dafür, dass diese Aussage falsch sein könnte, fehlen danach gänzlich. Dem steht nicht entgegen, dass ich der Arbeitgeber des Zeugen " " später mit einer Reduzierung der Gebührenrechnung einverstanden erklärt hat; denn hierzu ist es ersichtlich allein im Gegenzug für die Bereitschaft des Beschwerdeführers gekommen, den reduzierten Rechnungsbetrag zeitnah zu begleichen. Da es an tatsächlichen Ansätzen für weitere Ermittlungen fehlt, steht fest, dass der Beschwerdeführer das Fertigen der streitbefangenen Entwürfe jedenfalls nachträglich genehmigt hat. (3) Schließlich sind die den Entwürfen zugehörigen Kostenberechnungen nicht zu beanstanden, entsprechend hat auch der Beschwerdeführer insoweit keine Einwände erhoben. Soweit der Präsident des Landgerichts als der dem Notar vorgesetzten Dienstbehörde in seiner Stellungnahme vom 09.07.2008 hinsichtlich der Kostenberechnung Nr. " " ausgeführt hat, der Notar sei möglicherweise verpflichtet gewesen, weitergehende Gebühren zu erheben, hat der Notar dies nicht zum Anlass genommen, seine Kostenberechnungen zu erhöhen. Dann darf auch die Kammer im vorliegenden, vom Kostenschuldner eingeleiteten Verfahren, eine entsprechende Erhöhung nicht vornehmen (Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann aaO. § 156 Rn. 58). Danach mussten die Beschwerden der Zurückweisung unterliegen. Diese Entscheidung hatte die Kammer in der eingangs mitgeteilten Besetzung, die dem Beschluss des Landgerichts vom 15.12.2008 über die Verteilung der richterlichen Geschäfte entspricht, zu treffen. Dem steht nicht entgegen, dass nicht sämtliche der dort aufgeführten Richter den durchgeführten Beweisaufnahmen beigewohnt haben. Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit steht es grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln. Grundlage für eine Entscheidung der Beschwerdekammer in Verfahren der vorliegenden Art ist deshalb nicht nur das Ergebnis einer mündlichen Verhandlung sondern das gesamte Ermittlungsergebnis. Dazu gehören vorliegend auch die nach der Beweisaufnahme eingereichten Unterlagen des Zeugen "..." sowie die hierzu abgegeben Stellungnahmen der Beteiligten. Da in die Entscheidung der Kammer schließlich nur dasjenige eingeflossen ist, was aktenkundig ist, ist auch der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme gewahrt (zu all dem OLG München, Beschluss vom 09.07.2008, FGPrax 2008, 211 (212)). Das Verfahren ist gemäß § 156 V 1 KostO gerichtsgebührenfrei.Für die Zulassung der weiteren Beschwerde nach § 156 II 2 KostO bestand mangels grundsätzlicher Bedeutung der Sache kein Anlass. Die maßgebenden Rechtsfragen sind geklärt und die gebotene Würdigung tatsächlichen Verhaltens obliegt in erster Linie der Kammer.