Beschluss
3 T 668/07, 3 T 716/07
LG Kassel 3. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKASSE:2007:1221.3T668.07.0A
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Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 08.11.2007 wird aufgehoben.
Das Amtsgericht wird angewiesen, die unter dem 18.10.2007 beantragte Eintragung nicht mit der Begründung zu versagen, die in § 32 InsO aufgeführten Voraussetzungen seien nicht erfüllt.
Entscheidungsgründe
Der Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 08.11.2007 wird aufgehoben. Das Amtsgericht wird angewiesen, die unter dem 18.10.2007 beantragte Eintragung nicht mit der Begründung zu versagen, die in § 32 InsO aufgeführten Voraussetzungen seien nicht erfüllt. I. Der Beschwerdeführer wurde durch Beschluss des Amtsgerichts „…“ vom 13.07.2007 „…“ zum Insolvenzverwalter über das Vermögen des „…“ (künftig Schuldner) bestellt. Letztgenannter ist gemeinsam mit drei weiteren Personen Mitglied einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Als solche sind sie eingetragene Eigentümer der im Grundbuch von „…“ Bestandsverzeichnis lfd. Nr. „…“ verzeichneten Gebäude- und Freifläche „…“ und der im Grundbuch von „…“ Bestandsverzeichnis lfd. Nr „„ verzeichneten Gebäude- und Freifläche „…“ Unter Hinweis auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners bat der Beschwerdeführer durch Schriftsatz vom 18.10.2007 um die Eintragung eines Insolvenzeröffnungsvermerks. Daraufhin teilte ihm das zuständige Grundbuchamt unter dem 30.10.2007 mit, dass die begehrte Eintragung nicht in Betracht komme, da der Schuldner in den Grundbüchern - lediglich - „als Eigentümer als Gesellschafter bürgerlichen Rechts“ eingetragen sei. Dagegen wandte sich der Beschwerdeführer mit seiner als „Erinnerung“ bezeichneten Eingabe vom 01.11.2007 (Bl. 151 f. d.A.). Dieser wurde unter dem 06.11.2007 nicht abgeholfen, anschließend erfolgte die Vorlage an den Abteilungsrichter. Dieser lehnte es sodann durch Beschluss vom 08.11.2007 ab, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners in den bezeichneten Grundbüchern zu vermerken. Zur Begründung, wegen deren Einzelheiten auf die genannte Entscheidung verwiesen wird (Bl. 154 f. d.A.), hat er ausgeführt, dass die in § 32 InsO genannten Voraussetzungen für die begehrten Eintragungen nicht gegeben seien. Eigentümer der Anwesen sei nämlich nicht der Schuldner, sondern die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter er - neben weiteren Personen - sei. Wohl führe die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach § 728 II BGB zu deren Auflösung, zur Insolvenzmasse gehöre danach aber - lediglich - der dem Schuldner zustehende Auseinandersetzungsanspruch, nicht aber anteilig das Grundstück. Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 19.11.2007 (Bl. 158 ff. d.A.), mit der der Beschwerdeführer sein ursprüngliches Begehren weiterverfolgt. II. Das Rechtsmittel ist zulässig, es ist insbesondere nach § 12c IV GBO statthaft. Nach § 12c II Nr. 3 GBO ist zunächst der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle u. a. zuständig für die Entscheidungen über das Ersuchen des Gerichts um Eintragung eines Vermerks über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Dem steht nach § 32 II InsO das hier vom Insolvenzverwalter stammende verfahrenseinleitende Gesuch gleich. Lehnt der Urkundsbeamte die Änderung einer Entscheidung ab, so entscheidet hierüber der Grundbuchrichter, mithin der zuständige Richter am Amtsgericht (vgl. Demharter, GBO, 24. Auflage, § 12c Rn. 11). Gegen dessen Entscheidung ist nach § 12c IV 2 GBO die Beschwerde eröffnet. Das mithin statthafte Rechtsmittel wahrt die in § 73 GBO vorgeschriebene Form und ist deshalb insgesamt zulässig. In der Sache hat es jedenfalls vorläufig Erfolg; denn das Amtsgericht durfte die begehrte Eintragung nicht mit der Begründung ablehnen, die in § 32 InsO genannten Voraussetzungen für die begehrten Eintragungen seien nicht gegeben. Nach § 32 I Nr. 1 InsO ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei Grundstücken, als deren Eigentümer der Schuldner eingetragen ist, in das Grundbuch einzutragen. Vorliegend ist der Schuldner neben weiteren natürlichen Personen in die eingangs bezeichneten Grundbücher eingetragen, wobei sich hinter deren Namen der Zusatz „als Gesellschafter bürgerlichen Rechts“ findet. (1) Diese Eintragung ist zulässig. Wohl enthalten weder die Grundbuchordnung noch die Vorschriften zur Durchführung der Grundbuchordnung Grundbuchverfügung (GBV) Vorschriften für die Eintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts; denn § 47 GBO betrifft nur die Eintragung gemeinschaftlicher Rechte, und auch § 15 GBV enthält keine Regelung für die Eintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.01.2007 8 W 223/06 Rn. 25). Vielmehr ergibt sich aus § 15 III GBV, dass das Eigentum oder ein beschränkt dingliches Recht den Mitgliedern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur gesamten Hand zu steht, weshalb die einzelnen Gesellschafter gemäß § 15 I Buchst. a) GBV als Rechtsträger in das Grundbuch unter Hinweis auf ihre gesamtschuldnerische Verbundenheit, § 47 GBO, eingetragen werden (Palandt Sprau, BGB, 67. Auflage, § 705 Rn. 24a a.E.; dazu bereits Kammer, Beschluss vom 05.04.2005 3 T 104/05). Erfolgt in Anwendung dieser Bestimmungen dann die Eintragung der einzelnen Gesellschafter etwa mit dem Zusatz „als GbR", wäre damit für den Rechtsverkehr unabhängig von der Frage, ob auch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts selbst eingetragen werden könnte unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht, dass Eigentümerin der Liegenschaft die GbR ist (BGH, Urteil vom 25.09.2006 II ZR 218/05 Rn. 11). Dies steht im Einklang mit der neueren Rechtsprechung, wonach die Gesellschaft bürgerlichen Rechts materiellrechtlich eigenständig Trägerin von Rechten und Pflichten (Palandt Sprau, aaO. § 705 Rn. 24 mit zahlr. Nachweisen) und mithin auch Grundstückseigentümerin sein kann (BGH aaO. Rn. 10; OLG Stuttgart aaO. Rn. 22 je m.w.N.; vgl. auch Kammer, Beschluss vom 22.03.2007 - 3 T 10/07). (2) Die Frage, ob ausgehend davon auch im Falle der Insolvenz eines Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Eintragung eines Insolvenzvermerks i.S.v. § 32 InsO zulässig ist, wenn das streitbefangene Grundstück im Eigentum der Gesellschaft steht, wird in Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich beantwortet. So hat etwa das Oberlandesgericht Rostock (Beschluss vom 11.09.2003 - 7 W 54/03) die Eintragung eines solchen Insolvenzvermerks abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Insolvenzvermerk nach § 32 InsO lediglich die Massezugehörigkeit des Grundstücks kennzeichnen und so die Insolvenzmasse schützen solle. Dieser Zweck könne indes nicht erreicht werden, wenn als Eigentümer eines Grundstücks nicht lediglich der Schuldner, sondern mehrere Personen als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen seien (ähnlich OLG Dresden, Beschluss vom 17.09.2002 - 3 W 1149/02; LG Frankenthal, Beschluss vom 02.10.2001 - 1 T 197/01 - bestätigt durch OLG Zweibrücken, Beschluss vom 30.05.2001 - 3 W 3/01; LG Leipzig, Beschluss vom 04.10.1999 - 14 T 6178/99 - mit zustimmender Anmerkung von Keller, Rpfleger 2000, 201 (202, 203)). Dagegen hat etwa das Landgericht Duisburg (NZI 2006, 534) die Eintragung eines Insolvenzvermerks auch bei einer solchen Fallgestaltung bejaht (im Ergebnis ebenso Münchner Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Auflage 2007, § 33 Rn. 19; Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 4. Auflage, § 32 Rn. 3; Uhlenbruck, InsO, 12. Auflage, § 32 Rn. 19 je m.w.N). (3) Die Kammer schließt sich im Ergebnis der letztgenannten Auffassung an. § 32 I Nr. 1 InsO verlangt die Eintragung eines Vermerks über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens „bei Grundstücken, als deren Eigentümer der Schuldner eingetragen ist“. Damit knüpft das Gesetz die Eintragung eines solchen Vermerks an den Inhalt des Grundbuchs. Dort sind im vorliegenden Fall indes, wie bereits ausgeführt, die einzelnen Gesellschafter gemäß § 15 I Buchst. a) GBV als Rechtsträger unter Hinweis auf ihre gesamtschuldnerische Verbundenheit, § 47 GBO, eingetragen. Ob damit, wie erwähnt, zum Ausdruck gebracht wird, dass Eigentümerin der Liegenschaft eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist (BGH aaO. Rn. 11), ist für den hier maßgeblichen Zusammenhang ohne Bedeutung; denn jedenfalls steht die von dem Beschwerdeführer angestrebte Eintragung zunächst ohne weiteres in Einklang mit dem Wortlaut von § 32 I Nr. 1 InsO. Selbst wenn man dem angesichts der neueren Rechtsprechung zur Selbständigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht folgen wollte, wäre für die vorliegende Fallgestaltung jedenfalls eine entsprechende Anwendung von § 32 InsO geboten; denn der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt ist mit demjenigen vergleichbar, den der Gesetzgeber zu einem Zeitpunkt geregelt hat, zu dem die Rechtsprechung zur weitgehenden Verselbständigung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts noch nicht entwickelt worden war.(allg. zu den Voraussetzungen einer Analogie etwa BGH, Urteil vom 03.07.1988 - IVa ZR 55/87 m.w.N.). Der Zweck, die Insolvenzmasse zu schützen (vgl. etwa OLG Rostock aaO), gebietet es, die Insolvenz auch dann im Grundbuch zu vermerken, wenn der eingetragene Grundbesitz dem Schuldner lediglich in Gesamthandsgemeinschaft gehört. Zutreffend hat bereits das Landgericht Duisburg (aaO.) ausgeführt, dass die jüngst zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts entwickelte Ansicht im Wesentlichen auf die formale Selbständigkeit der Gesellschaft gegenüber dem Schuldner als Gesellschafter abstelle. Angesichts der Bedeutung von § 32 InsO verbietet es sich jedoch, solchen bloß formalen Gesichtspunkten entscheidendes Gewicht bei der Beantwortung der Frage, wann ein Insolvenzvermerk einzutragen ist, beizumessen. Sind, wie bereits ausgeführt, grundbuchrechtlich die Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit die Träger des eingetragenen Rechts, rechtfertigt bereits die - mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einhergehende - Verfügungsbeschränkung eines Gesellschafters die Eintragung eines Insolvenzvermerks; denn nur so kann verhindert werden, dass der Schuldner durch seine Mitwirkung an Verfügungen über das Recht am Grundstück den Wert des zur Masse gehörenden Abfindungs- oder Auseinandersetzungsguthabens beeinflusst (LG Duisburg aaO., MK InsO aaO Rn. 19). Darüber hinaus gewährleistet allein dieses Vorgehen die sachlich gleiche Behandlung von wirtschaftlich vergleichbaren Sachverhalten; denn ob ein Schuldner lediglich einer von mehreren Miteigentümern ist oder ob sich diese weitergehend schuldrechtlich zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen haben, dürfte nicht selten rein zufällig sein. Danach kann die angefochtene Entscheidung jedenfalls zunächst keinen Bestand haben. Vielmehr wird das Amtsgericht über von dem Beschwerdeführer unter dem 18.10.2007 gestellten Eintragungsanträge unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer neu zu befinden haben.