Beschluss
3 StVK 164/15
LG Kassel 3. Strafvollstreckungskammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKASSE:2016:0406.3STVK164.15.00
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Tenor
Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 12.09.2015 wird der Bescheid der Justizvollzugsanstalt Kassel I vom 08.09.2015 dahingehend abgeändert, dass die Ausgleichsentschädigung auf 3.394,31 € festgesetzt wird.
Der weitergehende Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 12.09.2015 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert wird auf 1.700,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 12.09.2015 wird der Bescheid der Justizvollzugsanstalt Kassel I vom 08.09.2015 dahingehend abgeändert, dass die Ausgleichsentschädigung auf 3.394,31 € festgesetzt wird. Der weitergehende Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 12.09.2015 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Gegenstandswert wird auf 1.700,- Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller "....." begehrt die Neuberechnung der Ausgleichsentschädigung nach § 43 StVollzG und § 39 HStVollzG. Der Antragsteller verbüßt eine lebenslange Freiheitsstrafe. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.09.2015 hat die Antragsgegnerin die Ausgleichentschädigung für dne Zeitraum vom 28.10.2006 bis 18.09.2014 auf 3.391,93 € festgesetzt. Die Berechnung basiert auf Bezügen von insgesamt 22.612,85€; davon 2.411,30€ im Zeitraum 28.10.2006 bis 31.12.2007 und 19.159,63€ im Zeitraum 14.12.2007 bis 18.09.2104 sowie eine Nachzahlung von 1.041,92€ für den Zeitraum 08.09.2010 bis 31.01.2012. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten, insbesondere der Berechnung der Bruttobezüge und des jeweiligen Bezugszeitraums wird auf den angefochtenen Bescheid nebst Anlagen (Bl. 9-14 d.A.) Bezug genommen. Die Antragsgegnerin hatte zunächst am 31.12.2014 eine pauschalisierte Berechnung durchgeführt und dabei eine Ausgleichsentschädigung von 3.514,54€ errechnet und ausbezahlt. Hiergegen hat sich der Antragsteller mit Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewandt und veranlasst, dass eine konkrete Berechnung vorgenommen wurde. Diese hat die Antragsgegnerin am 24.07.2015 und letztlich am 08.09.2015 vorgenommen. Aufgrund der Abweichungen zu Lasten des Antragstellers fordert sie nunmehr von diesem eine Rückzahlung von 124,61€. Der Antragsteller ist der Auffassung, die Berechnung der Antragsgegnerin sei rechtsfehlerhaft und ihm stehe für den Zeitraum vom 16.09.2010 bis 18.09.2014 zusätzlich ein Betrag in Höhe von 1.598,42 € sowie für den Zeitraum 01.09.2010 bis zum 07.09.2010 zusätzlich 9,60 € und für den Zeitraum 18.09.2010 bis 31.01.2012 zusätzlich 141,15€ zu. Dies begründet er im Wesentlichen damit, dass die Antragsgegnerin eine mit der Erhöhung der Anzahl der Freistellungstage durch § 39 HStVollzG seiner Ansicht nach verbundene Erhöhung der Ausgleichsentschädigung nicht umgesetzt, sondern den berechneten Betrag durch zwei geteilt habe. Zudem seien der Zeitraum 01.09. bis 07.09.2010 und die Nachzahlung für den Zeitraum 18.09.2010 bis 31.12.2012 nicht berücksichtigt worden. Aus diesen Gründen sei die Ausgleichsentschädigung auf insgesamt 5.141,10€ festzusetzen und ein weiterer Betrag von 1.624,56€ zu erstatten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Antragsschriftsatz des Antragstellers vom 12.09.2015 nebst Anlagen (Bl. 1-8 d.A.) Bezug genommen. Der angefochtene Bescheid wurde dem Antragsteller am 09.09.2015 ausgehändigt. Daraufhin stellte der seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Schriftsatz vom 12.09.2015, eingegangen am 16.09.2015, und beantragt darin sinngemäß die Antragsgegnerin zu verpflichten, eine Neuberechnung der Freistellungstage und der Ausgleichsentschädigung vorzunehmen und dem Antragsgegner den erheblichen Fehlbetrag zu erstatten. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass die Erhöhung der Anzahl der Freistellungstage durch Einführung des HStVollzG die Höhe der Entschädigung unberührt lasse und deshalb im Rahmen einer pauschalierten Berechnung der pro Bezugszeitraum ermittelte Betrag durch zwei zu teilen. Für den Zeitraum vom 01. bis 07.09.2010 habe der Antragsteller bereits eine Freistellungsvergütung erhalten, so dass dieser Zeitraum in die Berechnung der Ausgleichsentschädigung nicht einzubeziehen sei. Die Nachzahlung für den Zeitraum 08.09.2010 bis 31.01.2012 sei hingegen in die Berechnung im Bescheid vom 08.09.2015 eingeflossen. Auf entsprechende Anfrage der Kammer vom 28.01.2016 hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, in der Berechnung der Ausgleichsentschädigung sei hinsichtlich der Nachzahlung für den Zeitraum 08.09.2010 bis 31.01.2012 versehentlich das Gehalt nach Abzug der Arbeitslosenversicherung zugrunde gelegt worden und die tatsächlichen Bruttobezüge hätten in diesem Zeitraum 955,29€ und 102,46€ betragen. II. Der Antrag ist zulässig, in der Sache jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Soweit die Antragsgegnerin ausweislich Anlage 2 und 4 zu ihrem Bescheid vom 08.09.2015 der Berechnung der Ausgleichsentschädigung für den Zeitraum 08.09.2010 bis 17.09.2010 nachgezahlte Bezüge von 100,95€ und für den Zeitraum vom 18.09.2010 bis 31.01.2012 nachgezahlte Bezüge von 940,97€ zugrunde gelegt hat, handelt es sich, wie aus dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 26.06.2013 (Anlage 2 zum Antragsschreiben) hervorgeht, nicht um die vollständigen Bruttobezüge. Diese betragen vielmehr für den Zeitraum 08.09.2010 bis 17.09.2010 102,48€ und für den Zeitraum vom 18.09.2010 bis 31.01.2012 955,29€. Hieraus ergibt sich eine auf die Nachzahlung entfallende Ausgleichsentschädigung von 158,67 € (= 15% von 1.057,77). Da die Antragsgegnerin insoweit lediglich einen Betrag von 156,29€ berücksichtigt hat, ist die festzusetzende Ausgleichsentschädigung entsprechend um 2,38€ auf insgesamt 3.394,31 € zu erhöhen Der weitergehende Antrag ist unbegründet. Dem Antragsteller steht keine höhere Ausgleichsentschädigung zu, vielmehr ist die Berechnung der Antragsgegnerin vollständig, nachvollziehbar und sowohl rechnerisch als auch in rechtlicher Hinsicht richtig. Die Ausführungen des Antragstellers zur Berechnung der Entschädigung nach § 39 HStVollzG gehen bereits deshalb ins Leere, weil die Antragsgegnerin keine pauschalierte Berechnung vorgenommen hat, sondern auf den konkreten, bezogenen Arbeitslohn abstellt und hiervon 15% als Entschädigung ansetzt. Mithin ist die Anzahl der erworbenen Freistellungstage für die Berechnung der Entschädigung ohne Bedeutung und auch die vorgeworfene Division durch zwei hat im Rahmen der individuellen Berechnung nicht stattgefunden.Darüber hinaus wird aber auch für den Fall einer pauschalierten Berechnung die Auffassung des Antragstellers, dass die Erhöhung der Anzahl der erworbenen Freistellungstage infolge der Einführung des § 39 HStVollzG nicht eine Erhöhung der Ausgleichsentschädigung nach sich zieht, sondern diese gleichbleibend mit 15% der Bruttobezüge bemessen wird. Hierfür spricht zum Einen der Gesetzeswortlauf und zum anderen der Vergleich mit dem Ergebnis einer individuellen Berechnung.Dementsprechend ist dem Antragsteller zwar insofern zuzustimmen, dass die Umrechnung des insgesamt entstandenen Entschädigungsanspruchs auf die Anzahl der erworbenen Freistellungstage zu einer niedrigeren Entschädigung pro Tag führt, als es unter Geltung des StVollzG der Fall war, allerdings ist dies auf die höhere Anzahl der Freistellungstage und nicht auf eine Absenkung des Gesamtanspruchs zurückzuführen. Rechtliche Bedenken hiergegen bestehen nicht. Dem Antragsteller steht auch für den Zeitraum 01.09. bis 07.09.2010 aufgrund der erhaltenen Nachzahlung keine weitergehende Ausgleichsentschädigung zu. Zwar hat dieser tatsächlich eine Bruttonachzahlung von 6,50€ für diesen Zeitraum erhalten, allerdings bezog dieser im fraglichen Zeitraum kein Gehalt, sondern Freistellungsbezüge, so dass hierauf keine Ausgleichsentschädigung anfällt.Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 2 Satz 1 StVollzG, wobei die Kammer aufgrund des äußerst geringfügigen Obsiegens des Antragstellers in Höhe von 2,38€ auf eine Kostenteilung verzichtet hat.Die Entscheidung über den Gegenstandswert ergibt sich aus § 60 GKG. Dabei ist nicht auf die begehrte Festsetzung von 5.141€ Ausgleichsentschädigung, sondern lediglich auf die seitens des Antragstellers begehrte Vermeidung einer Nachzahlung und Erlangung einer Auszahlung abgestellt worden.