Beschluss
3 StVK 178/12
LG Kassel 3. Strafvollstreckungskammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKASSE:2012:1019.3STVK178.12.0A
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Leitsätze
1. Andere wichtige Gründe im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 4 HStVollzG sind nur solche, die die Belange des Gesamtvollzugs betreffen (z.B. Verlegung bei Überbelegung), nicht aber solche, die auf die persönliche Situation des Gefangenen bezogen sind (hier: Verlegung in eine familiennahe Anstalt).
2. Für das Resozialisierungsziel, auf das der Strafvollzug von Verfassungs
wegen auszurichten ist, haben die familiären Beziehungen des Gefangenen wesentliche Bedeutung. Regelmäßig fördern der Bestand und die Stärkung dieser Beziehungen die Chancen seiner Eingliederung (BVerfG, 2. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 19. 4. 2006 - 2 BvR 818/05, NStZ-RR 2006, 325).
3. Für die Frage der Verlegung in eine familiennahe Anstalt ist auf die Verhältnisse des Einzelfalls abzustellen (vgl. OLG Thüringen, Beschluss vom 29.10.2007, Az.: 1 Ws 334 - 336/07 u.a., zitiert nah juris). Maßgeblich ist dabei auch, wie intensiv sich der Kontakt in der Vergangenheit gestaltet hat und wie sich die familiären Beziehungen im Einzelnen und ein regelmäßiger Besuchskontakt auf die Resozialisierung gerade dieses Gefangenen auswirken können (vgl. OLG Celle, StV 2007, 203). Nicht (mehr) zulässig ist es, darauf abzustellen, ob die familiennahe Unterbringung für die Resozialisierung "unerlässlich" ist.
Tenor
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragsteller unter Aufhebung des Bescheids vom 13.08.2012 und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert wird auf 500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Andere wichtige Gründe im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 4 HStVollzG sind nur solche, die die Belange des Gesamtvollzugs betreffen (z.B. Verlegung bei Überbelegung), nicht aber solche, die auf die persönliche Situation des Gefangenen bezogen sind (hier: Verlegung in eine familiennahe Anstalt). 2. Für das Resozialisierungsziel, auf das der Strafvollzug von Verfassungs wegen auszurichten ist, haben die familiären Beziehungen des Gefangenen wesentliche Bedeutung. Regelmäßig fördern der Bestand und die Stärkung dieser Beziehungen die Chancen seiner Eingliederung (BVerfG, 2. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 19. 4. 2006 - 2 BvR 818/05, NStZ-RR 2006, 325). 3. Für die Frage der Verlegung in eine familiennahe Anstalt ist auf die Verhältnisse des Einzelfalls abzustellen (vgl. OLG Thüringen, Beschluss vom 29.10.2007, Az.: 1 Ws 334 - 336/07 u.a., zitiert nah juris). Maßgeblich ist dabei auch, wie intensiv sich der Kontakt in der Vergangenheit gestaltet hat und wie sich die familiären Beziehungen im Einzelnen und ein regelmäßiger Besuchskontakt auf die Resozialisierung gerade dieses Gefangenen auswirken können (vgl. OLG Celle, StV 2007, 203). Nicht (mehr) zulässig ist es, darauf abzustellen, ob die familiennahe Unterbringung für die Resozialisierung "unerlässlich" ist. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragsteller unter Aufhebung des Bescheids vom 13.08.2012 und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Gegenstandswert wird auf 500,00 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller ist in der JVA „…“ inhaftiert. Er hat außer seinem Bruder keinerlei soziale Bindungen. Der Bruder des Antragstellers lebt in „…“. Er leidet seit Jahren unter einer schweren Nierenerkrankung und ist Dialysepatient. Der Antragsteller hatte bislang keinen näheren Kontakt zu seinem Bruder, was vor allem darauf zurückzuführen war, dass dieser die Entfernung von „…“ nach „…“ aus gesundheitlichen Gründen nicht bewältigen konnte, um den Antragsteller zu besuchen. In letzter Zeit verschlechterte sich der Gesundheitszustand des Bruders wesentlich. Im Haus des Bruders mietet der Antragsteller zudem eine Wohnung an. Der Antragsteller stellte zunächst am 19.07.2012 einen Antrag auf Verlegung in die JVA „…“ aus den vorgenannten Gründen. Dieser wurde von der Antragsgegnerin am 13.08.2012 schriftlich abschlägig beschieden. Zur Begründung stellte die Antragsgegnerin auf zwei Umstände ab: Zum einen geböte der noch ausstehende Strafrest keine Umsetzung von Entlassungsvorbereitungen. Zum anderen werde auf den Beschluss der 3. Strafvollstreckungskammer des LG Kassel vom 12.07.2012 S. 5 Abs. 2 (3 StVK 102 u.a./12), der auch dem Antragsteller vorliege, verwiesen im Hinblick auf den sozialen Empfangsraum. Gegen diese Ablehnung richtet sich der Antrag des Antragstellers. Er macht geltend, die von ihm angeführten Umstände bedingten gemäß § 11 HStVollzG sowohl zur Erfüllung des Eingliederungsauftrags als auch aus wichtigen Gründen die beantragte Verlegung. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihn – den Antragsteller – unter Aufhebung des Bescheids vom 13.08.2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie macht über die Angaben im ablehnenden Bescheid hinaus geltend, aus dem Beschluss des LG Kassel (3 StVK 102 u.a./12) folge im Widerspruch zu den Angaben des Antragstellers, dass er nur noch wenig Kontakt zu seinem Bruder habe. Deswegen sei die Richtigkeit seines Vortrags im hiesigen Verfahren anzuzweifeln. Auch fehle ein weiterer sozialer Empfangsraum, soweit das Vorliegen des Mietvertrags nicht nur „pro forma“ erfolgt sei, genüge dies jedenfalls nicht für das Vorliegen eines sozialen Empfangsraumes, der eine Verlegung aus Gründen der Wiedereingliederung rechtfertigen könne. II. Der Antrag ist begründet. Gemäß § 11 HStVollzG können die Gefangenen abweichend vom Vollstreckungsplan (§ 71 Abs. 1) in eine andere Justizvollzugsanstalt verlegt oder überstellt werden, wenn dies 1.zur Erfüllung des Eingliederungsauftrags, 2.aus Gründen der Sicherheit und Ordnung der Anstalt, 3.aus Gründen der Vollzugsorganisation oder 4.aus anderen wichtigen Gründen erforderlich ist. Der Antragsteller stützt sein Begehren auf Nr. 1 (Erfüllung des Eingliederungsauftrags) und Nr. 4 (aus anderen wichtigen Gründen) der Vorschrift. Auf Nr. 4 kann das Begehren aber von vornherein nicht gestützt werden. Der Antragsteller führt für seine Verlegung persönliche Gründe an (Kontakt zu seinem erkrankten Bruder). Andere wichtige Gründe im Sinne der Vorschrift sind aber nach Auffassung der Kammer nur solche, die die Belange des Gesamtvollzugs betreffen (z.B. Verlegung bei Überbelegung), nicht aber solche – wie hier –, die auf die persönliche Situation des Gefangenen bezogen sind. Dies war bereits in Bezug auf die Norm des § 8 StVollzG anerkannt (vgl. Callies/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl. 2008, § 8 Rn. 5), welche Verlegungen ebenfalls u.a. aus „anderen wichtigen Gründen“ erlaubte. Zwar rechtfertigt der systematische Zusammenhang diese Auslegung nun anders als bei § 8 StVollzG nicht mehr ohne weiteres (dazu Callies/Müller-Dietz, ebd.). Es ist gleichwohl nicht davon auszugehen, dass der Hessische Gesetzgeber mit Schaffung des HStVollzG an der früheren Rechtslage etwas ändern wollte. Die Gesetzesbegründung enthält keine Angabe dazu, dass von der früheren Rechtslage abgewichen werden soll. Im Gegenteil verweist die Begründung in Bezug auf § 11 Abs. 2 HStVollzG gerade auf eine bislang nur unzureichend in einer Verwaltungsvorschrift zu § 8 StVollzG geregelte Rechtslage, die nun in das Gesetz übernommen werden solle. Dies macht deutlich, dass der Gesetzgeber die frühere im Rahmen des § 8 StVollzG (und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschrift) geltende Rechtslage in § 11 HStVollzG übernehmen wollte. Überdies wäre das Verständnis von § 11 Abs. 1 Nr. 4 HStVollzG im Sinne einer Generalklausel letztlich auch nachteilig für die Gefangenen, da darüber Verlegungen auch zum Nachteil der Gefangenen mitunter als verdeckte Disziplinarmaßnahme möglich wären, was dem gesamten Behandlungskonzept widerspräche (ebd.). Damit könnten Verlegungen vollzogen werden, die nicht aus Gründen der Erfüllung des Eingliederungsauftrags als tragender Grundsatz der Haft gerechtfertigt sind. Demzufolge kann sich der Antrag nur auf § 11 Abs. 1 Nr. 1 HStVollzG (Erfüllung des Eingliederungsauftrags) stützen. Da es sich bei der Regelung des § 11 HStVollzG aber um eine Ermessenvorschrift handelt, kann der Gefangene eine Verlegung nicht erzwingen. Er hat lediglich einen Anspruch auf rechtsfehlerfreie Ermessenausübung (etwa LG Köln, StV 1998, 42). Entsprechend kann die Kammer die Entscheidung gemäß § 115 Abs. 3 StVollzG nur auf Ermessensfehler kontrollieren. Um dies wiederum zu ermöglichen, hat die Vollzugsbehörde alle in Betracht kommenden sachlichen Gesichtspunkte des Einzelfalles zu berücksichtigen und den insoweit bedeutsamen Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Um die Nachprüfbarkeit ihrer Entscheidung zu gewährleisten, müssen die Überlegungen, die die Entscheidung stützen, dargetan werden. Zudem muss sie sich am Sinn und Zweck der Ermessensnorm ausrichten. Diesem Maßstab wird die Entscheidung der Antragsgegnerin nicht gerecht. Die Entscheidung der Antragsgegnerin ist bereits insoweit ermessensfehlerhaft, als sie Entlassungsbemühungen als verfrüht ansieht. Denn dabei wird übersehen, dass die Förderung der Eingliederung die gesamte Haftzeit andauert und nicht allein am Entlassungszeitpunkt ausgerichtet werden darf (Callies/Müller-Dietz, a.a.O., Rn. 4). Auch die weitere Erwägung der Antragsgegnerin, wonach nicht deutlich werde, welche sozialen Bindungen nun genau zum Bruder des Antragstellers bestünden und die Angaben des Antragstellers hierzu widersprüchlich seien, trägt die Entscheidung nicht. Diese Erwägung hätte ohnehin bereits im Bescheid vom 13.08.2012 so niedergelegt werden müssen (vgl. § 39 Abs. 1 S. 2, 3 VwVfG), was nicht der Fall war. Dort erfolgte lediglich eine pauschale Bezugnahme auf den Beschluss der Kammer im Verfahren (3 StVK 102 u.a./12). Auch dies mag zwar ausreichen, wenn der Antragsteller – wie hier – im Besitz einer Beschlussausfertigung ist. Gleichwohl fehlt dem Bescheid jedwede Begründung, welche Folgerungen die Antragsgegnerin aus dem Beschluss zieht. Der Verweis erfolgt lediglich „zum sozialen Empfangsraum“. Dies ist nicht ausreichend. Der Verweis lässt allenfalls vermuten, was die Antragsgegnerin meint. Jedoch hat die Antragsgegnerin ihre Erwägungen im Laufe des gerichtlichen Verfahrens konkretisiert, so wie dies unter I. ausgeführt wird. Ob eine solche Ergänzung nach dem Rechtsgedanken des § 114 VwGO auch im Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG zulässig ist und unter welchen Voraussetzungen (dazu Callies/Müller-Dietz, a.a.O., § 115 Rn. 8) bedarf aber keiner Entscheidung. Denn die Argumentation ist auch inhaltlich ermessensfehlerhaft. Die Antragsgegnerin argumentiert, dass sich der Antragsteller widersprüchlich einlässt, wenn er einerseits den Kontakt zu seinem Bruder als einzige soziale Bindung und deshalb als der Wiedereingliederung förderlich hervorhebt, anderseits aber in mündlicher Anhörung geäußert hat, es bestehe kaum Kontakt zum Bruder. Deshalb sei der Vortrag des Antragstellers zur Rechtfertigung seiner Verlegung anzuzweifeln. Auch fehle ein weiterer sozialer Empfangsraum, soweit das Vorliegen des Mietvertrags nicht nur „pro forma“ erfolgt sei, genüge dies jedenfalls nicht für das Vorliegen eines sozialen Empfangsraumes, der eine Verlegung aus Gründen der Wiedereingliederung rechtfertigen könne. Das genügt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Ermessensausübung nicht. Für das Resozialisierungsziel, auf das der Strafvollzug von Verfassungs wegen auszurichten ist, haben die familiären Beziehungen des Gefangenen wesentliche Bedeutung. Regelmäßig fördern der Bestand und die Stärkung dieser Beziehungen die Chancen seiner Eingliederung. Über ihre unmittelbare Bedeutung für den Gefangenen hinaus sind die intakten Familienbeziehungen zudem mittelbar von großem Belang, weil resozialisierungs-und freiheitserhebliche Entscheidungen von ihnen abhängen können. Den Belastungen und Gefährdungen, die der Vollzug einer Freiheitsstrafe für diese Beziehungen naturgemäß bedeutet, muss die Ausgestaltung des Vollzuges daher nicht nur mit Rücksicht auf das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG, sondern auch im Hinblick auf das verfassungsrechtlich geschützte Resozialisierungsinteresse des Gefangenen nach Kräften entgegenzuwirken suchen. (BVerfG, NStZ-RR 2006, 325 f. ). Deshalb ist für die Frage der Verlegung in eine familiennahe Anstalt auf die Verhältnisse des Einzelfalls abzustellen (vgl. OLG Thüringen, Beschluss vom 29.10.2007, Az.: 1 Ws 334 -336/07 u.a., zitiert nah juris). Maßgeblich ist dabei auch, wie intensiv sich der Kontakt in der Vergangenheit gestaltet hat und wie sich die familiären Beziehungen im Einzelnen und ein regelmäßiger Besuchskontakt auf die Resozialisierung gerade dieses Gefangenen auswirken können (vgl. OLG Celle, StV 2007, 203). Hierzu verhält sich die Antragsgegnerin weder in ihrem Bescheid noch in ihren Ergänzungen im gerichtlichen Verfahren. Sie zieht sich darauf zurück, dass der Vortrag des Antragstellers zur sozialen Bindung zu seinem Bruder widersprüchlich und deshalb nicht glaubhaft sei. Zwar ist der Vortrag des Antragstellers in der Tat widersprüchlich. Im gerichtlichen Antrag vom 13.08.2012 benennt er den Bruder zwar als seine „einzige soziale Bindung“. Im Schriftsatz vom 08.10.2012 erwähnt der Antragsteller dann aber, dass ihm ein „näherer Kontakt“ zu seinem Bruder bislang unmöglich war. Daraus schließt sich, dass in der Vergangenheit ein intensiver Kontakt offenbar nicht bestand. Ähnliches ergibt sich aus seiner Äußerung im Beschluss der Kammer im Verfahren 3 StVK 102 u.a./12, wonach nur „wenig Kontakt“ zu seinem Bruder besteht. Die Antragsgegnerin durfte es aber dabei nicht belassen. Sie hat vielmehr alle in Betracht kommenden sachlichen Gesichtspunkte des Einzelfalles zu berücksichtigen und den insoweit bedeutsamen Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. So hätte es eine umfassende Klärung des Sachverhalts erfordert, welche Kontakte mit dem Bruder des Antragstellers in der Vergangenheit bestanden haben, ob – wenn kein persönlicher Kontakt – doch Telefonkontakt oder Briefkontakt vorlag, was Rückschlüsse auf die Enge der Bindung zulassen könnte. Hierfür spricht, dass der Antragsteller irgendwie von der Verschlechterung des Gesundheitszustands erfahren haben muss. Ferner zu klären wäre, wie sich das Verhältnis zu seinem Bruder allgemein gestaltet. Ebenso zu klären wäre, ob der Bruder den Antragsteller in Weiterstadt aufgrund der Schwere der Erkrankung überhaupt besuchen könnte. Davon ausgehend wäre dann eine Einschätzung zu treffen, ob und warum ein regelmäßiger Besuchskontakt oder eine räumliche Nähe zum Wohnort des Bruders die Resozialisierung „fördert“ oder ob und warum gerade nicht. Nicht (mehr) zulässig ist es, darauf abzustellen, ob die familiennahe Unterbringung für die Resozialisierung „unerlässlich“ ist (so früher noch etwa OLG Rostock NStZ 1997, 381). Eine Ermessenreduktion „auf Null“ lag jedoch nicht vor, sodass die Kammer eine Entscheidung in der Sache nicht selbst treffen konnte. Dies wäre nur dann der Fall, wenn jede andere Entscheidung als die Verlegung ermessensfehlerhaft wäre. So liegt der Fall hier nicht, da mangels weitgehender Aufklärung des Sachverhalts im vorgenannten Sinne für die Kammer keine Tatsachengrundlage besteht, aufgrund derer eine Entscheidung hätte getroffen werden können und letztlich eine Entscheidung zum Nachteil des Antragstellers je nach Enge der Beziehung zu seinem Bruder durchaus in Betracht kommen kann. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 StVollzG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf §§ 52, 60 GKG. Das Antragsziel der Verlegung nach Weiterstadt soll dazu dienen, regelmäßige Besuche des Bruders des Antragstellers zu ermöglichen, da dieser die Fahrt von „…“ nach „…“ nicht bewältigen kann. Dieses Begehren lässt sich monetär nicht bemessen, in vergleichbaren Fällen wurde jedoch ein Gegenstandswert von 500,00 EUR zugrunde gelegt (OLG Celle, StV 2007, 203), was aus Gründen der Einheitlichkeit sachgerecht erscheint.