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Beschluss

7740 Js 216449/17 - 3 KLs

LG Kassel 3. Große Strafkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKASSE:2021:0607.7740JS216449.17.3.00
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Tenor
Die Bestellung der Rechtsanwältin R1 zur Pflichtverteidigerin des Angeklagten A. vom 29.10.2019 wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Bestellung der Rechtsanwältin R1 zur Pflichtverteidigerin des Angeklagten A. vom 29.10.2019 wird aufgehoben. I. Mit Anklageschrift vom 05.09.2018 (Az. 7740 Js 216449/17) wird dem Angeklagten A. vorgeworfen, […]. Der Angeklagte A. wird durch seinen Wahlverteidiger Rechtsanwalt R2 vertreten. Zudem wurde mit Beschluss der Kammer vom 29.10.2019 Rechtsanwältin R1 zur Pflichtverteidigerin des Angeklagten A. bestellt. Ab dem 09.09.2019 fand die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten A. sowie gegen die weiteren Angeklagten B. und C. statt. Der Angeklagte A. lehnte den V. als Vorsitzenden mit zwei Anträgen vom 06.11.2020, einem Antrag vom 05.01.2021, der sich ausschließlich gegen den Vorsitzenden richtete, sowie einem weiteren Antrag vom selben Tag, der sich auf sämtliche berufsrichterlichen Mitglieder des Spruchkörpers bezog, wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Zudem lehnte er mit Antrag vom 06.01.2021 schließlich den gesamten Spruchkörper einschließlich der Schöffinnen wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Diese Ablehnungsgesuche wurden mit Beschlüssen der Kammer vom 10.12.2020 und 19.01.2021, auf welche hinsichtlich der Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 231 ff. Bd. XXI, Bl. 105 ff. Bd. XXII) als unbegründet zurückgewiesen. Mit Antrag vom 24.02.2021, bei Gericht eingegangen am selben Tag, lehnte der Angeklagte A., vertreten durch seine Verteidigerin Rechtsanwältin R1, den Vorsitzenden, Herrn V. erneut wegen Besorgnis der Befangenheit ab. […] Das Ablehnungsgesuch des Angeklagten A. vom 24.02.2021 gegen den Vorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit wurde mit Beschluss der Kammer vom 12.04.2021 für begründet erklärt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf diesen Beschluss Bezug genommen (Bl. 342 ff. Bd. XXIII). Eine Woche später kontaktierte der Angeklagte A. - ohne vorherige Absprache mit seinen Verteidigern - den von ihm zuvor erfolgreich abgelehnten Vorsitzenden, Herrn V., telefonisch, um ihn um Rechtsrat zu bitten. Der V. teilte mit Vermerk vom 07.06.2021 hierzu Folgendes mit: Der Angeklagte A. rief hier in der Tat kurz nach Prozessende an und wollte mit mir ein Gespräch über den weiteren Verfahrensgang führen. Ich habe ihn sogleich darauf hingewiesen, dass ich mit der Sache nicht mehr befasst bin. Der Angeklagte A. äußerte sich – für mich etwas überraschend -, er wolle ja eine einvernehmliche Beendigung des Verfahrens und er sei nicht „glücklich“ darüber, dass das Verfahren jetzt so geplatzt sei. Das habe ich mit dem nochmaligen Hinweis, dass ich keinerlei Zuständigkeit in der Sache habe, unkommentiert zur Kenntnis genommen. Ich habe ihn lediglich auf die Möglichkeit hingewiesen, mit der nunmehr zuständigen Kammerbesetzung auch vor einer konkreten Terminierung das Gespräch zu suchen. Mit Schriftsatz vom 27.04.2021 beantragte Rechtsanwältin R1 ihre Entpflichtung. Zur Begründung führte sie aus, dass es ihr objektiv nicht mehr möglich sei, den Angeklagten A. angemessen und bestmöglich zu verteidigen. Das Vertrauensverhältnis zwischen ihr und dem Angeklagten A. sei nachhaltig und endgültig erschüttert, da dieser ohne Absprache mit ihr telefonischen Kontakt zu dem V. aufgenommen und diesen um Rechtsrat gebeten habe. Zudem würde die Entpflichtung und eine etwaige Neubestellung eines neuen Verteidigers oder einer neuen Verteidigerin im derzeitigen Verfahrensstadium zu keinen Verfahrensverzögerungen führen. Dem Angeklagten A., seinem Wahlverteidiger Rechtsanwalt R2 und der Staatsanwaltschaft wurde der Entpflichtungsantrag mit Gelegenheit zur Stellungnahme übersandt. Den übrigen Verteidigern wurde der Antrag mitgeteilt. Der Staatsanwalt S. nahm mit E-Mail vom 04.05.2021 dahingehend Stellung, dass er dem Entpflichtungsantrag von Frau R1 nicht entgegentrete; der geschilderte Vorgang sei seiner Art und der Persönlichkeit des Angeklagten nach geeignet, das Vertrauensverhältnis, das eine sinnvolle Verteidigung erfordere, nachhaltig zu zerrütten. Der Angeklagte A. teilte mit Schreiben vom 11.05.2021 lediglich mit, dass er dem Antrag auf Entpflichtung entgegentrete. II. Dem Antrag der Rechtsanwältin R1 auf Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung ist stattzugeben, da die Voraussetzungen des § 143 a Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 StPO vorliegen. Rechtsanwältin R1 steht, neben dem Angeklagten, das Recht zu, die Aufhebung der Bestellung zu beantragen (vgl. BeckOK StPO/Krawczyk StPO § 143 a Rn. 24). Gem. § 143 a Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 StPO ist die Bestellung des Pflichtverteidigers aufzuheben, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Beschuldigtem endgültig zerstört ist. Das Vertrauensverhältnis ist endgültig zerstört, wenn konkrete Umstände vorgetragen und gegebenenfalls nachgewiesen sind, aus denen sich ergibt, dass das Vertrauensverhältnis zwischen Pflichtverteidiger und Angeklagtem nachhaltig erschüttert und deshalb zu besorgen ist, dass die Verteidigung objektiv nicht (mehr) sachgerecht geführt werden kann. Bei der Beurteilung dieser Frage sind alle Umstände, die der Vertrauenskrise zugrunde liegen, aus Sicht eines vernünftigen und verständigen Beschuldigten abzuwägen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Auflage, § 143 a Rn. 21 f. m.w.N.) Diese Voraussetzungen liegen im hiesigen konkreten Einzelfall vor. Aus dem Umstand, dass sich der Angeklagte A. nicht an seine Verteidigerin, sondern an den von ihm mehrfach und letztlich auch erfolgreich wegen Befangenheit abgelehnten Vorsitzenden gewandt hat, um sich mit diesem über den möglichen Verfahrensfortgang, insbesondere hinsichtlich einer von ihm zuvor stets abgelehnten Verständigung zu beraten, zeigt, dass das Vertrauensverhältnis zwischen dem Angeklagten und seiner Verteidigerin endgültig und nachhaltig erschüttert und eine sachgerechte Verteidigung nicht mehr möglich ist. Zwar stellen bloße Differenzen über die Verteidigungsstrategie bzw. deren Wechsel grundsätzlich ebenso wenig einen Aufhebungsgrund dar, wie solche Umstände, die allein durch den Angeklagten verschuldet sind (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Auflage, § 143 a Rn. 20 f.), zumal einem Verteidiger mehr zuzumuten ist, bis eine endgültige Störung des Vertrauensverhältnisses angenommen werden kann, als einem Angeklagten (vgl. BeckOK StPO/Krawczyk StPO § 143 a Rn. 24). Allerdings ist hier zu berücksichtigten, dass es sich nicht – wie in der Mehrzahl der Fälle – um eine spontane, emotionale Reaktion des Angeklagten in der Hauptverhandlung, sondern um ein durchdachtes Vorgehen außerhalb der Hauptverhandlung handelt. Umso schwerer wiegt das hierdurch zu Tage getretene, fehlende Vertrauensverhältnis zwischen dem Angeklagten und der Pflichtverteidigerin. Es ist, nachdem Rechtsanwältin R1 sich intensiv für die Interessen des Angeklagten A. eingesetzt hat, indem sie u.a. mehrere Befangenheitsanträge gegen den Vorsitzenden gestellt und stundenlange (z.T. lautstarke) Diskussionen mit diesem geführt hat, dementsprechend zu besorgen, dass die Verteidigung objektiv nicht mehr sachgerecht geführt werden kann. Der Anruf des Angeklagten A. bei dem abgelehnten Vorsitzenden stellt eine Bloßstellung der Rechtsanwältin R1 und eine Herabwürdigung ihres Einsatzes für den Angeklagten dar. Hinzu kommt, dass die Entpflichtung der Rechtsanwältin R1 nicht zu einer Verfahrensverzögerung führt, da eine Neuterminierung der Hauptverhandlung seitens der Kammer aktuell nicht möglich ist. Daher ist es vorliegend auch unerheblich, dass der Angeklagte A. die Umstände, die zur Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen ihm und Rechtsanwältin R1 geführt haben, allein verschuldet hat, zumal es ihm dabei, wie aus seiner Stellungnahme zu dem Entpflichtungsantrag geschlossen werden kann, nicht darum ging, einen Pflichtverteidigerwechsel herbeizuführen