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Beschluss

3 T 147/19

LG Kassel 3. Beschwerdekammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKASSE:2019:0308.3T147.19.00
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Leitsätze
Beantragt die Gerichtskasse im Rahmen der Vollstreckung eines Bußgeldbescheides nach einer Verkehrs-OWi mithilfe automatisierter Einrichtungen den Erlass eines Haftbefehls, reicht es aus, wenn das auf dem Antrag aufgebrachte Dienstsiegel lediglich aufgedruckt ist; ein händisch eingedrücktes Dienstsiegel ist nicht erforderlich
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Beantragt die Gerichtskasse im Rahmen der Vollstreckung eines Bußgeldbescheides nach einer Verkehrs-OWi mithilfe automatisierter Einrichtungen den Erlass eines Haftbefehls, reicht es aus, wenn das auf dem Antrag aufgebrachte Dienstsiegel lediglich aufgedruckt ist; ein händisch eingedrücktes Dienstsiegel ist nicht erforderlich I. Die für den Gläubiger tätige Gerichtskasse betreibt die Zwangsvollstreckung aufgrund einer Forderung aus einem Bußgeldbescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 05.09.2018 wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit. Aufgrund des automatisiert gefertigten Vollstreckungsauftrages der Gerichtskasse vom 04.01.2019 beantragte der Obergerichtsvollzieher am 07.02.2019 (vgl. Bl. 1 d.A.) für diese, nachdem der Schuldner zum anmberaumten Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht erschienen war, Haftbefehl gegen den Schuldner zu erlassen. Der Antrag vom 04.01.2019 war nicht unterschrieben, auf dem umseits des Antrags befindlichen Vollstreckungsauftrag des Regierungspräsidiums Kassel befindet sich ein aufgedrucktes Dienstsiegel der Gerichtskasse Kassel. Nachdem der Schuldner zu dem durch den Obergerichtsvollzieher bestimmten Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft am 07.02.2019 nicht erschienen war, legte der Obergerichtsvollzieher die Akte dem Amtsgericht Kassel zur Entscheidung über den Haftbefehlsantrag vor. Mit Verfügung vom 11.02.2019 (Bl. 3 d.A.) sowie vom 15.02.2019 (Bl. 5 d.A.) wies das Amtsgericht darauf hin, dass der Vollstreckungsauftrag keine Unterschrift enthalte und ein (gestempeltes) Siegel nicht vorhanden sei. Nachdem der Gläubiger mit Schreiben vom 22.02.2019 (Bl. 9 ff. d.A.) u. a. unter Verweis auf § 15 Abs. 3 HessVwVG mitteilte, dass ein eingedrucktes Siegel ausreiche, wies das Amtsgericht mit Beschluss vom 26.02.2019 (Bl. 14 ff. d.A.) den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls mit der Begründung zurück, ein lediglich aufgedrucktes Dienstsiegel genüge nicht, es müsse der tatsächliche Abdruck eines Stempels (Siegels) zur Gewährung der Authentizität aufgebracht sein; wegen der weiteren Begründung wird auf den Inhalt des angeführten Beschlusses Bezug genommen. Gegen diesen Beschluss hat die Gerichtskasse mit Schreiben vom 04.03.2019 (Bl. 21 ff d.A.) sofortige Beschwerde eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, bei automatisiert gefertigten Vollstreckungsaufträgen genüge ein aufgedrucktes Dienstsiegel. Das Amtsgericht hat dem Rechtsmittel mit Beschluss vom 05.03.2019 (Bl. 24 d.A.), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, nicht abgeholfen und die Akten der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Die Sonderakte des Obergerichtsvollziehers – „……“ – war beigezogen. II. Die nach §§ 793, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht nach Maßgabe des § 569 Abs. 1 ZPO eingelegte sofortige Beschwerde, über die die Kammer nach der gemäß § 568 S. 2 ZPO erfolgten Übertragung in ihrer durch § 75 GVG vorgeschriebenen Besetzung entscheidet, hat in der Sache Erfolg. Dabei genügt das vorliegend drucktechnisch erzeugte Behördensiegel auf dem Ersuchen vom 04.01.2019 den in §§ 15 Abs. 3 S. 1, 17b Abs. 3 S. 2 HessVwVG geltenden Formanforderungen. Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Vollstreckungsauftrag vom 04.01.2019 automatisiert gefertigt worden ist, mithin der Anwendungsbereich des § 15 Abs. 3 S. 1 HessVwVG eröffnet ist, wobei die Vorschrift des § 7 S. 2 JBeitrG nur dahingehend verstanden werden kann, dass diese auch für den Antrag auf Erlass eines Erzwingungshaftbefehls gilt (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014 – I ZB 27/14 –, Rn. 15, juris; BeckOK KostR/Berendt/Rieder, 24. Ed. 1.12.2018, JBeitrG, § 7, Rn. 1). Gemäß § 15 Abs. 3 HessVwVG werden Bußgeldbescheide der Regierungspräsidien wegen Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24, 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3202), unbeschadet des § 92 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295), nach den Vorschriften des Justizbeitreibungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1926), geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2094), vollstreckt mit der Maßgabe, dass Anträge nach § 7 des Justizbeitreibungsgesetzes, die mithilfe automatischer Einrichtungen erstellt werden, mit dem Dienstsiegel versehen werden; einer Unterschrift bedarf es nicht. Mit dieser Regelung wird den besonderen Umständen bei der Vollstreckung von Bußgeldbescheiden im Bereich der straßenverkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeiten Rechnung getragen. Die besonderen Umstände bestehen darin, dass es sich um Massenverfahren handelt und nur die Gerichtskasse Kassel als zuständige Vollstreckungsbehörde für die vom Regierungspräsidium Kassel als Zentrale Bußgeldstelle für Hessen erlassenen Bußgeldbescheide zuständig ist (vgl. Drucksache des Hessischen Landtags vom 11.05.2018, Drucksache 19/6403, S. 45). Die Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Kassel als Zentrale Bußgeldstelle für Hessen für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24, 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes ergibt sich aus § 3 der Verordnung zur Bestimmung verkehrsrechtlicher Zuständigkeiten vom 12. November 2007 (GVBl. I S. 800), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. April 2015 (GVBl. S. 193). Die Zuständigkeit für die Vollstreckung der vom Regierungspräsidium Kassel erlassenen Bußgeldbescheide liegt nach § 15 Abs. 3 HessVwVG i.V.m. § 2 Abs. 1 JBeitrG bei den Gerichtskassen. Nach den Justizvollzugsbestimmungen zu den Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (JVB zu VV-LHO) ist die Gerichtskasse Kassel ausschließlich zuständig (Abschnitt 14 JVBVV-LHO - JVB zu VV Nr. 3 der Anlage 3, Nr. 1.4). Als zuständige Vollstreckungsbehörde hat sie in über 100.000 Bußgeldverfahren jährlich das Vollstreckungsverfahren durchzuführen (vgl. Drucksache des Hessischen Landtags vom 11.05.2018, Drucksache 19/6403, S. 45). Um den erheblichen Verwaltungsaufwand der Gerichtskasse Kassel zu reduzieren, der durch die schriftliche Ausstellung des Antrags auf Abnahme der Vermögensauskunft und ggf. Erlass eines Haftbefehls mit Unterschrift und Dienstsiegel nach § 7 JBeitrG entstand, ist § 15 Abs. 3 S. 1 HessVwVG im oben angeführten Umfang modifiziert worden, dass diese Anträge nur mit einem Dienstsiegel zu versehen sind, wenn sie mithilfe automatischer Einrichtungen erstellt werden. In § 17b Abs. 3 S. 2 HessVwVG ist das Gleiche für das Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde an den Gerichtsvollzieher geregelt. In § 27 HessVwVG, der die Abgabe der Vermögensauskunft des Pflichtigen und in Abs. 7 den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls regelt, heißt es, dass die schriftliche Erklärung der Vollstreckungsbehörde über den Grund, die Höhe und die Vollstreckbarkeit der Forderung, die mithilfe automatischer Einrichtungen erstellt wird, mit einem Dienstsiegel zu versehen ist und es einer Unterschrift nicht bedarf. Nach Auffassung der Kammer reichen in den Fällen der §§ 15 Abs. 3 S. 1, 17b Abs. 3 S. 2 HessVwVG lediglich drucktechnisch erzeugte Siegel, die - wie hier - beim Ausdruck des Ersuchens programmgesteuert angebracht werden, aus. Bereits mit dem Wortlaut, wonach mithilfe automatischer Einrichtungen erstellte Vollstreckungsersuchen mit einem Dienstsiegel zu versehen sind, ist eine solche Auslegung vereinbar. So ist z. B. gemäß § 131 Abs. 1 GBO auch der amtliche Ausdruck aus dem in maschineller Form als automatische Datei geführten Grundbuch „mit einem Dienstsiegel oder -stempel zu versehen“. Insoweit reicht es nach allgemeiner Auffassung aus, dass das verwendete Formular bereits mit dem Siegel versehen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2016 – V ZB 88/16 –, Rn. 16, juris m. w. N.). Dementsprechend kann es bei der Herstellung des Ausdrucks durch den Drucker angebracht werden (vgl. § 78 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 GBV). Mit dem Wortlaut übereinstimmende Formulierungen finden sich gleichfalls in anderen bundesrechtlichen Vorschriften (vgl. § 169 Abs. 3 Satz 2 ZPO, § 703b ZPO, § 258 Abs. 2 FamFG). Auch dort wird ein drucktechnisch erzeugter Ausdruck des Gerichtssiegels als ausreichend angesehen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2016 – V ZB 88/16 –, Rn. 16, juris m. w. N.). Eine Übertragung des in den genannten Vorschriften zugrunde gelegten (weiten) Begriffs der Siegelung auf die §§ 15 Abs. 3 S. 1, 17b Abs. 3 S. 2 HessVwVG scheidet auch nicht aus anderen Gründen aus. Es handelt sich sämtlich um durch den Gesetzgeber getroffene Sonderregelungen, die eine maschinelle Bearbeitung ermöglichen sollen. Der hiermit bezweckte Vereinfachungs- und Beschleunigungseffekt liefe leer, wenn nicht auch das Dienstsiegel in maschineller Form verwendet werden könnte. Konsequenterweise bedarf es bei der angeordneten maschinellen Bearbeitung auch keiner Unterschrift des Sachbearbeiters mehr. Diese wird vielmehr durch das eindruckbare Gerichtssiegel ersetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2016 – V ZB 88/16 –, Rn. 17, juris). Im Verfahren der Vollstreckung nach § 15 Abs. 3 S. 1 HessVwVG ist die maschinelle Bearbeitung für Anträge nach § 7 JBeitrG gerade eingeführt worden, weshalb in diesen Fällen ein drucktechnisch erzeugtes Siegel als ausreichend zu betrachten ist. Nach alldem hat die sofortige Beschwerde Erfolg. Da das Amtsgericht die weiteren Voraussetzungen für den Erlass des Haftbefehls noch nicht geprüft hat, überträgt die Kammer die insoweit erforderlichen Anordnungen gemäß § 572 Abs. 3 ZPO dem Vollstreckungsgericht. Vor diesem Hintergrund macht die Kammer von der ihr gemäß § 572 Abs. 3 ZPO eingeräumten Möglichkeit Gebrauch und verweist die Sache zur erneuten Prüfung des Antrags des Gläubiges auf Erlass eines Haftbefehls unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer auch zur Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zurück. Die Rechtsbeschwerde wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.