Urteil
3650 Js 46210/22-11 KLs
LG Kassel 11. Große Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKASSE:2023:1031.3650JS46210.22.11.00
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Tenor
Die Angeklagte S. wird wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Diebstahls in vier Fällen und Computerbetrugs in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
4 Jahren und 6 Monaten
verurteilt.
Der Angeklagte P. wird wegen Unterschlagung und Urkundenunterdrückung in vier Fällen unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe und Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts „…“ vom 11.05.2022 (Az. „…“) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
1 Jahr
verurteilt.
Die Vollstreckung dieser Gesamtfreiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Hinsichtlich der Angeklagten S. wird die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von 5.333,88 € angeordnet.
Hinsichtlich des Angeklagten P. wird die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von 117,20 € angeordnet.
Es wird festgestellt, dass die Angeklagten die Taten aufgrund ihrer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen haben.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen.
Angewendete Strafvorschriften:
für die Angeklagte S.:
§§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1b, 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, 6, 263a Abs. 1, 2 i. V. m. § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Var. 1, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 1, 52, 53, 73, 73c, 73d StGB, 17 Abs. 2 BZRG
für den Angeklagten P.:
§§ 246 Abs. 1, 274 Abs. 1 Nr. 2, 53, 73, 73c, 73d StGB, 17 Abs. 2 BZRG
Entscheidungsgründe
Die Angeklagte S. wird wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Diebstahls in vier Fällen und Computerbetrugs in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Der Angeklagte P. wird wegen Unterschlagung und Urkundenunterdrückung in vier Fällen unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe und Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts „…“ vom 11.05.2022 (Az. „…“) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt. Die Vollstreckung dieser Gesamtfreiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Hinsichtlich der Angeklagten S. wird die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von 5.333,88 € angeordnet. Hinsichtlich des Angeklagten P. wird die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von 117,20 € angeordnet. Es wird festgestellt, dass die Angeklagten die Taten aufgrund ihrer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen haben. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen. Angewendete Strafvorschriften: für die Angeklagte S.: §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1b, 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, 6, 263a Abs. 1, 2 i. V. m. § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Var. 1, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 1, 52, 53, 73, 73c, 73d StGB, 17 Abs. 2 BZRG für den Angeklagten P.: §§ 246 Abs. 1, 274 Abs. 1 Nr. 2, 53, 73, 73c, 73d StGB, 17 Abs. 2 BZRG (betreffend den Angeklagten P. abgekürzt gem. §§ 267 Abs. 4 StPO) I. 1. Der Angeklagte P.: 1.1. Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 51 Jahre alte Angeklagte ist ledig und hat aus einer früheren Beziehung ein Kind, welches im Jahr 1989 geboren wurde und unabhängig von ihm lebt. Nach seinem Hauptschulabschluss absolvierte er eine Ausbildung als Elektroinstallateur und Dachdecker. Zuletzt ging er im Jahr 2016 einer beruflichen Tätigkeit nach. Seitdem bezieht er Sozialleistungen vom Jobcenter und erhält teilweise Unterstützung von seiner Mutter. Der Angeklagte hat Schulden in Höhe von ca. 30.000,00 € und steht im Kontakt zu einer Schuldenberatung. Seit seinem 18. Lebensjahr ist der Angeklagte heroinabhängig. Neben dem Heroin ist seine „Hauptdroge“ Kokain. Etwa ein Jahr lang, in dem Zeitraum von 2016 bis 2017 gelang es dem Angeklagten abstinent zu leben. Der Angeklagte wird seit längerem substituiert, jedoch bestand im Tatzeitraum ein erheblicher Beikonsum, welchen er inzwischen beendet hat und seit längerem stabil substituiert ist. 1.2. Der Angeklagte P. ist mehrfach vorbestraft. Das Bundeszentralregister weist 26 Eintragungen auf, vier davon nach Jugendstrafrecht. In dem Zeitraum August 1986 bis Juli 1993 ist der Angeklagte viermal wegen Eigentumsdelikten, im Wesentlichen Diebstählen und im letzten Fall zusätzlichen wegen fortgesetzter Urkundenfälschung in Tateinheit mit fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und unerlaubtem Entfernen vom Unfallort in Tateinheit mit fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr nach Jugendstrafrecht verurteilt worden. Daran schlossen sich ab März 1994 bis August 1996 erneute Diebstahlstaten an, welche jedoch nunmehr nach Erwachsenenstrafrecht abgeurteilt wurden. Unter anderem verurteilte ihn das Landgericht „…“ am 28.08.1996 (Az. „…“) wegen Diebstahls in drei Fällen unter Einbeziehung vorangegangener Entscheidungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten. Durch Entscheidung der 2. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts „…“ vom 27.10.1997 wurde der Strafrest zur Bewährung ausgesetzt. Ab Dezember 2001 bis November 2003 kam es zu insgesamt fünf Verurteilungen im Wege von Strafbefehlen, in denen jeweils Geldstrafen verhängt wurden. Einmal wegen Diebstahls geringwertiger Sachen und im Übrigen wegen mehrfacher Beförderungserschleichung. Am 28.08.2003 wurde nachträglich eine Gesamtstrafe aus den Verurteilungen vom 16.12.2002 und 08.01.2003 in Höhe von 50 Tagessätzen zu je 15,00 € Geldstrafe gebildet. In der Zeit von Mai 2005 bis Dezember 2010 erfolgte jährlich eine Verurteilung. In den Jahren 2005, 2006, 2007 und 2008 wurde er durch Urteil des Amtsgerichts „…“ jeweils wegen des Erschleichens von Leistungen zu kurzzeitigen Freiheitsstrafen verurteilt, deren Vollstreckung im Wesentlichen zur Bewährung ausgesetzt wurde. Im Jahr 2009 folgte eine Verurteilung im Strafbefehlswege wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe und im Dezember 2010 wurde er vom Amtsgericht „…“ (Az. „…“) wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im minderschwerer Fall zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. In den Jahren 2013 (Erschleichen von Leistungen), 2014 (Diebstahl geringwertiger Sachen), 2017 (Betrug), 2019 (Diebstahl geringwertiger Sachen und Beförderungsbetrug) und 2020 (Unerlaubter Erwerb von Betäubungsmitteln in 26 Fällen) wurde er vom Amtsgericht „…“ jeweils zu einer Geldstrafe verurteilt. Zuletzt wurde der Angeklagte am 11.05.2022 vom Amtsgericht „…“ (Az. „…“) wegen Diebstahls in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Entscheidung ist seit dem 19.05.2022 rechtskräftig. 2. Die Angeklagte S.: 2.1. Die im Zeitpunkt der Hauptverhandlung 45 Jahre alte Angeklagte wurde in „…“ geboren und wuchs dort mit einem drei Jahre jüngeren Bruder im elterlichen Haushalt auf. Ihre Mutter unterrichtete die Oberstufe als Lehrerin und ihr Vater studierte Mathematik und Physik, betrieb jedoch einen Kiosk und einen Holzhandel. Die Angeklagte besuchte nur für kurze Zeit einen Kindergarten, da sie unter großen Trennungs- und Verlustängsten betreffend ihre Mutter litt, sodass sie ununterbrochen schrie, wenn ihre Mutter sie im Kindergarten abgeben wollte. Ihr Mutter ließ sie schließlich in ihrer Schule von den Schülern betreuen, bis die Angeklagte selbst in die Grundschule kam. Die Schulzeit verlief unproblematisch. Insbesondere an der Mathematik fand sie gefallen. Im Jahre 1989, als die Angeklagte S. elf oder zwölf Jahre alt war, zog die Mutter mit den beiden Kindern in die Bundesrepublik Deutschland, wo bereits Großmutter und Tante lebten, während der Vater in „…“ zurückblieb, weil man das Haus, eine Villa, in „…“ nicht habe aufgeben wollen. Er kam immer mal für drei Monate zu Besuch. Die Emigration erfolgte auf Wunsch des Vaters, da er viel Wert auf Bildung legte und die Voraussetzungen hierfür in „…“ nicht als gegeben erachtete. Da sie anfangs die deutsche Sprache nicht beherrschte, besuchte sie parallel zum Schulunterricht einen Sprachkurs und erlernte so schnell die deutsche Sprache, die sie akzentfrei spricht. Sie war zunächst aufgrund der fehlenden Sprachkenntnisse auf dem Hauptschulzweig, dann auf dem Realschulzweig der „…“ in „…“. Nach der 9. Klasse ging sie von der Schule ab und musste wegen der Schulpflicht noch einige Monate die „…“ besuchen. Ein Interesse an dem Unterricht hatte sie allerdings nicht. Sie hatte im Alter von sechzehn Jahren begonnen, schon morgens Wasserpfeife zu rauchen, weshalb sie auch häufig die Schule versäumte. Sie verbrachte ihre Zeit lieber mit „Kiffen“ und ihren Freunden als in der Schule. Schließlich meldete sie sich auf einer Abendschule an, wo sie die 9. und 10. Klasse wiederholte und schließlich den Realschulabschluss ablegte. Mit achtzehn Jahren zog sie aus ihrem Elternhaus aus und mit ihrem damaligen Freund zusammen. Ihren Lebensunterhalt finanzierte sie in dieser Zeit durch Bafög-Leistungen. Sie besuchte zunächst einen Vorkurs auf dem Hessenkolleg und dann das Hessenkolleg mit dem Ziel, die allgemeine Hochschulreife dort zu erlangen. Auch dort hatte sie viele Fehlzeiten, absolvierte aber die Klassen 11 und 12. Dann, im Jahre 2003, starb plötzlich ihr Vater und sie brach die Schule ab. Außerdem intensivierte sie den sechs Jahre zuvor begonnenen Kokainkonsum. Zudem hatte sie bereits noch während der Zeit des Hessenkollegs damit angefangen, als Prostituierte in einem Domina-Studio („…“ zu arbeiten. Ab dieser Zeit bezog sie kein Bafög mehr. Sie machte sich schließlich als Domina selbstständig und lebte einige Jahre gut von dieser Tätigkeit, bis sie mit ihrem damaligen Lebensgefährten, einem Drogendealer namens „…“ wegen gemeinschaftlicher schwerer Brandstiftung und gemeinschaftlichen Diebstahls zu einer Haftstrafe verurteilt wurde. Nach ihrer Haftentlassung im Jahr 2014 gelang es ihr nicht mehr, im Domina-Business Fuß zu fassen. Dies hing auch mit ihrer schwerer werdenden Betäubungsmittelabhängigkeit zusammen. Einer geregelten Tätigkeit ging sie nicht mehr nach und lebte seitdem von Sozialleistungen. Ihre aktuellen Schulden schätzt die Angeklagte auf ca. 90.000,00 €. 2.2. Die Angeklagte begann im Alter von 14 Jahren via Wasserpfeife mit dem Konsum von Cannabis. Der Konsum erfolgte täglich und beruhigte sie, so dass sie die Wirkung mochte. Mit 18 Jahren begann sie den Konsum von Kokain. Dabei bevorzugte sie den inhalativen Konsum. Dies half ihr sich zu konzentrieren. Sie war körperlich ruhiger, fühlte sich geordneter und konnte gut schlafen. Sie entwickelte eine sehr hohe Toleranz, so dass sie große Mengen (bis 11 g in einer Nacht) konsumieren konnte, ohne Einschränkungen zu empfinden. Über eine lange Zeit konsumierte sie gezielt und in unterschiedlichen Peergroups: In der Woche bevorzugt mit ihren „Kifferfreunden“ und am Wochenende mit anderen Leuten Kokain. Sie konsumierte einige Male Amphetamine, probierte LSD-Trips, die sie gut vertrug und über drei Jahre hinweg Ecstasy in Zusammenhang mit Technopartys. Im Alter zwischen 33 und 35 Jahren hörte sie mit dem Cannabiskonsum auf, als sie mit dem Konsum von Heroin begann. In früheren Jahren hat sie Benzodiazepine hochdosiert (30 Tabletten Diazepam pro Tag) eingenommen, vor der aktuellen Haft hat sie eine Tablette Rivotril alle 3 Tage benötigt, um keinen Benzodiazepin-Entzug zu bekommen. Alkoholkonsum spielte im Leben der Angeklagten bislang eine untergeordnete Rolle. In den Jahren 2015 und 2016 soll es zu Entgiftungsversuchen in „…“ gekommen sein. Den bislang einzigen Therapieversuch in „…“ gemäß § 35 BtMG brach sie nach einer Woche ab, weil die dortigen Therapeuten nicht mit ihr zu ihrer erkrankten Mutter fahren wollten. Im Vorfeld zu den hier relevanten Tatzeiten im November 2022 konsumierte die Angeklagte vor allem Kokain, zuletzt ein Gramm täglich. Ihren Substitutionsplatz hatte sie etwa zwei Monate zuvor wegen Unzuverlässigkeit bei der Termineinhaltung verloren. Ihre Wohnung im „…“ in „…“ hatte sie wegen Ungezieferbefall verlassen müssen. In der so genannten „Zugangs-Urinkontrolle“ der Justizvollzugsanstalt vom 07.12.2022 waren Amphetamine, Cannabinoide und Buprenorphin negativ. Benzodiazepine waren positiv und Kokain, Opiate und Methadon lagen jeweils beim Maximum der Nachweismöglichkeit. Das Methadon war am Aufnahmetag ärztlich verordnet bereits eingenommen worden. Nach dem ärztlichen Verlängerungsbericht des Justizkrankenhauses der JVA „…“ (Aufenthalt vom 7. Dezember bis 16.12.2022) lautete die Diagnose Polytoxikomanie (ICD-10, F19.2), gegenwärtig substituiert. Sie litt unter Entzug von Benzodiazepinen, Heroin und Kokain. Sie wurde 14 Tage lang mit Diazepam 4x5 mg/Tag behandelt und erhielt Methadon. 2.3. Die Angeklagte ist in der Vergangenheit bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung wies das Bundeszentralregister beginnend mit dem Jahr 1992 15 Eintragungen auf. In den ersten drei Fällen erfolgten Einstellungen nach dem JGG. Ab dem Jahr 1999 wurde die Angeklagte dann wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Betruges und Steuerhinterziehung verurteilt. Ab dem Jahr 2011 wurde sie im Einzelnen wie folgt verurteilt: - Mit Entscheidung vom 03.06.2011 verurteilte das Landgericht „…“ (Az. „…“) die Angeklagte wegen gemeinschaftlicher schwerer Brandstiftung und gemeinschaftlichen Diebstahls unter Einbeziehung von zwei Entscheidungen des Amtsgerichts „…“ aus dem Jahr 2009 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. Die Vollstreckung des Strafrestes wurde nach Teilverbüßung zurückgestellt. Diese Zurückstellung wurde jedoch später widerrufen. Die Strafvollstreckung war erledigt am 22.07.2014. Die gemäß § 68f StGB nach Vollverbüßung eingetretene Führungsaufsicht war erledigt am 22.07.2017. - Mit Urteil vom 13.08.2019 verurteilte das Amtsgericht „…“ (Az. „…“) die Angeklagte wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge jeweils in Tateinheit mit dem unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 20 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. - Mit Strafbefehl des Amtsgerichts „…“ vom 23.09.2019 (Az. „…“) und vom 06.11.2019 (Az. „…“) wurde gegen die Angeklagte jeweils eine Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen zu je 10,00 € wegen Diebstahls verhängt. Am 25.05.2020 wurde durch Beschluss des Amtsgerichts „…“ aus den vorgenannten Strafen nachträglich eine Gesamtstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10,00 € gebildet. - Zuletzt wurde gegen die Angeklagte mit Strafbefehl vom 28.01.2021 durch das Amtsgericht „…“ (Az. „…“) wegen Diebstahls in drei Fällen eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten verhängt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Angeklagte wurde am 06.12.2022 vorläufig festgenommen und befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts „…“ von 05.12.2022 (Az. „…“) seit dem 07.12.2022 ununterbrochen in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt „…“. II. Die Taten aus den Anklagen vom 18.08.2022 (Az. „…“), vom 21.08.2022 (Az. „…“), vom 24.01.2023 (Az. „…“), vom 13.03.2023 (Az. „…“) sowie die Tat vom 24.09.2022 aus der Anklage vom 25.11.2022 (Az. „…“) und die Täten 6, 10, 11 und 12 aus der Anklage vom 17.04.2023 (führendes Az.) wurden nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig auf Kosten der Staatskasse eingestellt. 1. Betreffend den Angeklagten P. (Anklage vom 15.06.2022, urspr. Az. „…“): Am Abend des 25.04.2022 gegen 20:00 Uhr war G. mit einem Arbeitskollegen unterwegs. Sie suchten eine Tankstelle in „…“ auf und G. kaufte sich eine Schachtel Zigaretten, die er mit Bargeld aus seinem Portemonnaie bezahlte. Nachdem er das Tankstellengebäude verlassen hatte, verlor er – von ihm unbemerkt – sein Portemonnaie, in welchem sich seine EC-Karte der „…“, sein Werksausweis, 20,00 € Bargeld, sein Führerschein und weitere Karten befanden. Den Verlust seines Portemonnaies bemerkte er erst gegen 23:00 Uhr. Er kontaktierte seinen Arbeitskollegen, ob dieser sein Portemonnaie gefunden habe, was er jedoch verneinte und Herr G. veranlasste die Sperrung seiner Karte zu einer nicht feststellbaren Zeit. Der Angeklagte P. hatte das Portemonnaie von Herrn G. gefunden und behielt es – samt Inhalt – für sich. In der Nacht, d.h. zwischen 00:39 Uhr und 01:10 Uhr am 26.04.2022 nutze der betäubungsmittelabhängige Angeklagte die gefundene EC-Karte um an zwei verschiedenen Tankstellen im Stadtgebiet von „…“ abwechselnd Einkäufe zu tätigen. Dabei nutze er die Funktion des kontaktlosen Zahlens der EC-Karte, welche bis zu einem Betrag von 50,00 € – wie üblich – für eine Zahlung ohne PIN-Eingabe freigeschaltet war. In dem Bewusstsein, dass er dazu nicht berechtigt war, blieb er bei seinen Käufen absichtlich unter einem Betrag von 50,00 €, um nicht die PIN eingeben zu müssen. Im Einzelnen tätigte er folgende Einkäufe: - Um 00:39 Uhr bei der „…“-Tankstelle in der „…“ in „…“ kaufte er Waren im Wert von 22,80 €. - Um 00:43 Uhr kaufte er Waren im Wert von 24,00 € bei der „…“-Tankstelle in der „…“ in „…“, welche etwa 400 Meter von der „…“-Tankstelle entfernt liegt. - Um 01:03 Uhr suchte er wiederum die vorgenannte „…“-Tankstelle auf und tätigte einen Einkauf von Waren über einen Wert von 30,40 €. - Anschließend, um 01:10 Uhr kaufte er nochmals an der „…“-Tankstelle Waren im Wert von 20,00 € ein. Der Angeklagte war zur Tatzeit möglicherweise aufgrund der von ihm regelmäßig konsumierten Betäubungsmittel enthemmt, jedoch weder intoxikiert noch entzügig, sodass keine erhebliche Einschränkung der Schuldfähigkeit vorlag. 2. Betreffend die Angeklagte S.: 2.1. Anklage vom 25.11.2022 (urspr. Az.) Am 14.09.2022 benötigte die Angeklagte S. dringend Geld, um ihre nächste Dosis Betäubungsmittel zu finanzieren, da sie bereits entzügig wurde. Zudem Zweck begab sie sich gegen 11:26 Uhr zu den Verkaufsräumlichkeiten der Firma „…“ in der „…“ in „…“. Ihr Plan war es, sich ein hochpreisiges Parfüm zu nehmen, in die Tasche zu stecken und ohne Bezahlung das Geschäft zu verlassen, um anschließend das Parfüm „auf der Straße“ für ca. 30,00 € zu verkaufen. Die Parfümabteilung ist in dieser „…“-Filiale direkt nach dem Eingangsbereich platziert. Entsprechend betrat die Angeklagte, die die Räumlichkeiten kannte, die Parfümabteilung; orientierte sich zur rechten Seite, wo die Männerparfüms standen und schaute nach hochpreisigen Düften. Als sie das Parfüm „Allure Homme Eau de Toilette“ im Wert von 106,99 € entdeckte, nahm sie schnell einen Flakon und steckte ihn in ihre linke Jackentasche. Anschließend begab sie sich direkt zum Ausgang und verließ das Ladengeschäft. Unmittelbar danach wurde die Angeklagte von dem Ladendetektiv J. angesprochen und in sein Büro gebeten. Die Angeklagte verhielt sich kooperativ und gab die Ware im Büro, aus ihrer linken Jackentasche heraus, an den Ladendetektiv. Sie handelte in der Absicht sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Aufgrund ihrer beginnenden Entzügigkeit ist nicht auszuschließen, dass die Angeklagte im Tatzeitpunkt erheblich in ihrer Steuerungsfähigkeit eingeschränkt war. 2.2. Anklage vom 23.10.2022 (urspr. Az. „…“) Am 27.08.2022 befand sich die betäubungsmittelabhängige Angeklagte in guter Verfassung und plante etwas Vernünftiges zu kochen. Jedoch fehlten ihr die Geldmittel, sodass sie beschloss u.a. die für ihr Gericht erforderlichen Lebensmittel zu stehlen. Hierzu begab sie sich gegen 18:50 Uhr in den „…“-Markt „…“ in der „…“ in „…“). Zunächst legte sie drei Packungen Cheddar, zwei Packungen Mühlenschinken, zwei Putenschnitzel, zwei Packungen Sour Creme, eine Packung Mortadella, vier Nuss-Nugat-Croissants, ein Paar Socken und ca. ein Kilogramm Roastbeef von der Fleischtheke in den von ihr mitgeführten Einkaufswagen. Als sie an einem vermeintlich unbeobachteten Fleck angekommen war, steckte sie die in dem Einkaufswagen befindlichen Artikel in ihre mit Alufolie ausgekleidete Handtasche und begab sich zum Kassenbereich, um diesen ohne Zahlung zu passieren. Der Mitarbeiter S. beobachtete ihr Vorgehen jedoch und forderte die Angeklagte auf stehen zu bleiben, noch bevor sie den Kassenbereich passieren konnte. Sodann bat er sie, ihn in das Marktbüro zu begleiten. Die Angeklagte verhielt sich kooperativ und öffnete ihre Handtasche, wo die vorgenannten Artikel im Wert von 66,31 € aufgefunden wurden. Die Angeklagte räumte gegenüber dem Mitarbeiter und den hinzugerufenen Polizeibeamten POK E. und PK’in R. ein, die Gegenstände in der Tasche verstaut zu haben, in der Absicht, das Geschäft ohne Zahlung zu verlassen. Dabei handelte sie wiederum in der Absicht sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Die Angeklagte war im Tatzeitpunkt voll schuldfähig. 2.3. Anklage vom 17.04.2023 Taten zu Lasten des Geschädigten H. Die Angeklagte S. begegnete dem späteren Geschädigten H. zufällig in der Stadt in „…“ in der Gegend „…“, wo sich Menschen aus der Drogenszene aufhalten. Er sprach sie spontan an und fragte, ob sie mit ihm etwas rauchen wolle. Die Angeklagte die zu der Zeit Geld brauchte und jede Gelegenheit, gratis konsumieren zu können, mitnahm, ließ sich von H. zum Crack-Rauchen einladen. Sie unterhielten sich etwas und tauschten bei der Gelegenheit auch ihre Handynummern aus. Entweder bei diesem ersten Treffen oder im Vorfeld zum nachstehenden zweiten Treffen fragte die Angeklagte H., ob er Alkohol oder Benzodiazepine konsumiere. Dieser teilte ihr mit, dass er ungern Alkohol trinke und nur in Gesellschaft und Benzodiazepine ebenfalls selten konsumiere und wenn, dann in geringer Dosis und nur, wenn er schlafen müsse. Einige Tage später verabredeten sie sich für ein zweites Treffen bei H., in seiner Wohnung in „…“. Bei diesem Treffen sollte es zum einen zu gemeinsamen Betäubungsmittelkonsum und zum anderen zu Geschlechtsverkehr gegen Geld kommen. H. sollte hierfür das Heroin beisteuern und die Angeklagte wollte Kokain besorgen, was H. bezahlen sollte. Am späten Abend des 25.11.2022 holte H. die Angeklagte verabredungsgemäß beim Hotel „…“ in der „…“ in „…“ mit einem Taxi ab. Er gab ihr direkt bei Ankunft etwa 50,00 €, da sie Vorkasse nahm. Hiervon besorgte die Angeklagte - noch bevor sie mit in das Taxi einstieg - Crack-Kokain. Schließlich fuhren sie zusammen mit dem Taxi zu der Wohnung von H. nach „…“. Dort zeigte er der Angeklagten zunächst seine Wohnung, dann setzten sie sich im Wohnzimmer auf die Couch. Dabei tranken sie zusammen jeweils ein Getränk aus Gläsern und konsumierten jeder etwa eine Nase Heroin (~ 0,1 g). Sodann teilten sie sich die etwa zwei bis drei Crack-Kokain-Steine, welche die Angeklagte zuvor besorgt hatte. Für H. war der Konsum keine neue Erfahrung. Er war seit Längerem in einem Substitutionsprogramm, übte zu der Zeit jedoch Beikonsum aus. Währenddessen unterhielten sie sich und schauten gemeinsam Videos auf der Plattform YouTube. Über den weiteren Verlauf des Abends konnte nicht sicher festgestellt werden, ob es zum Geschlechtsverkehr im Schlafzimmer kam oder nicht. Jedenfalls fiel H. plötzlich, innerhalb kürzester Zeit in einen komatösen Schlaf. Ob dafür der vorangegangene Drogenkonsum zusammen mit dem Alkohol oder aber eine von H. unbemerkte Verabreichung von Benzodiazepinen, einem Betäubungsmittel, das je nach Dosis innerhalb kürzester Zeit zu einem komatösen Schlaf führt, für selbigen bei H. ursächlich war, konnte nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Feststeht jedoch, dass es sich nicht um einen natürlichen Schlaf bei dem Geschädigten handelte. Die Angeklagte nutze den komatösen Schlaf von H. aus und durchsuchte dessen Wohnung nach Wertgegenständen. Sie nahm die Handys des Geschädigten, ein iPhone 13 und ein Huawai P 30 Pro, eine Samsung Minimusikanlage, einen USB-Stick, einen iPod-Touch, eine Musikanlage (SUB-Woofer) des Herstellers Harman/Kardon, eine blaue externe Festplatte der Marke Western Digital, ältere SONY-Funkkopfhörer, eine Apple-Watch 7 mit beschädigtem Display, eine Playstation4, ein Gamepad, einen neuen Pullover der Marke Camp David und eine Brille mit Stärke der Marke Lacoste an sich und steckte diese in eine Tasche, die sie bei dem Geschädigten gefunden hatte. Das Portemonnaie mit 100,00 € Bargeld und diversen Karten, u.a. der EC-Karte nahm sie auch an sich. Die zur Bankkarte gehörende PIN erlangte sie ebenfalls aus den Bankunterlagen, die sie in der Wohnung vorfand. Sie rief sich anschließend ein Taxi und räumte in der Wartezeit alle Hinweise auf ihren Besuch beiseite. Als das Taxi da war, musste sie noch einmal in die Wohnung zurückgehen, um den Rest der Gegenstände aus der Wohnung zu holen, weil sie beim ersten Mal nicht alles mitnehmen konnte und fuhr mit ihrer Beute nach „…“ zurück (Fall 1). Als sie etwa gegen 04:40 Uhr des 26.11.2022 zurück in „…“ war, suchte sie am „…“ einen Geldautomaten der „…“ auf und hob mit der entwendeten EC-Karte von H. unter Verwendung der von ihr unberechtigt erlangten PIN einen Betrag von 430,00 € ab. Da es sich um eine Fremdbank handelte, das Konto des Geschädigten ist bei der „…“, fiel zudem eine Gebühr für Fremdentgelt in Höhe von 4,90 € an (Fall 2). Die übrigen Gegenstände, die sie aus der Wohnung entwendete, wollte sie entweder für sich behalten oder gewinnbringend verkaufen, um dadurch eine fortlaufende Einnahmequelle zu schaffen. Der Geschädigte H. befand sich derweil immer noch in einem komatösen Zustand. Er sollte am 26.11.2022 seiner Chefin bei der Adventdekoration helfen. Als diese ihn auf keinem seiner Handys erreichen konnte, kontaktierte sie seine Mutter, Frau E. H.. Da diese ihren Sohn ebenfalls nicht erreichen konnte, fuhr sie schließlich am Abend des 26.11.2022 zu seiner Wohnung. Als sie sich mit ihrem Ersatzschlüssel Zutritt zu der Wohnung verschaffte, da der Geschädigte H. auf ihr klingeln nicht reagierte, fand sie ihn schlafend auf der Couch vor. Nachdem sie ihn wecken konnte, fiel ihr die verwaschene Sprache ihres Sohnes auf. Dabei stellte H. fest, dass sein Handy und sein Portemonnaie weg waren. Dann legte er sich jedoch wieder hin und schlief sofort wieder ein. Da der Mutter das Ganze merkwürdig vorkam, insbesondere da die Wohnung anders als sonst und trotz des Zustands ihres Sohnes sehr aufgeräumt war und auch keine Spuren von einem Besuch zu sehen waren, rief sie die Polizei. Als diese etwa weitere drei Stunden später an der Wohnung eintraf, war der Geschädigte wieder wach und hatte inzwischen entdeckt, dass noch weitere Gegenstände fehlten. Im Rahmen einer Durchsuchung der von der Angeklagten genutzten Wohnung in der „…“ in „…“ konnte die Harman/Kardon-Musikanalage und der iPod-Touch aufgefunden werden. Beides gelangte zurück an den Geschädigten. Die übrigen Gegenstände mit einem Zeitwert von insgesamt ca. 1.415,00 € konnten nicht aufgefunden werden und gelangten nicht zurück. Zur Tatzeit war die Angeklagte schuldfähig. Taten zu Lasten des Geschädigten V. Ende November 2022 kannten sich V. und die Angeklagte bereits seit ein paar Wochen und hatten sich bis zum 29.11.2022 ein paar Mal getroffen. Dabei kam es mitunter zu Geschlechtsverkehr gegen Bezahlung durch V. Am 29. November erzählte die Angeklagte ihm, dass es ihr schlecht gehe und fragte, ob sie zu ihm nach Hause kommen könnte. Da sie kein Auto hatte, holte V. sie abends in „…“ ab und musste längere Zeit vor einem Haus warten. Als sie in seiner Wohnung in „…“ ankamen, bot er ihr Damenbekleidung, die er vorrätig hatte, an. Es handelte sich dabei um schwarze Lack-Overkneestiefel und rote Leder-/Lackleggins, welche die Angeklagte anzog. Anschließend verbrachten sie die Nacht mit Geschlechtsverkehr, schauten sich einen Film an und auf Bitte der Angeklagten fuhren sie gegen 02:00 Uhr nochmal nach „…“. Die Angeklagte hatte V. darum gebeten, da sie dringend Heroin benötigte - sie war zu dieser Zeit nicht substituiert - und hatte starke Angst entzügig zu werden. Sie fuhren ca. 30-45 Minuten bis zur „…“ nach „…“. Dort traf sie sich mit einer unbekannten Person und auch Herr P. war vor Ort. Diese sollten eigentlich Heroin für sie organisiert haben. Da das aber nicht geklappt hatte, kaufte sie stattdessen von den 40,00 €-80,00 €, die sie von V. erhalten hatte, Kokain. Dieser Vorgang dauerte etwa fünf Minuten. Anschließend fuhren sie wieder zurück zu der Wohnung von V., wo sie den Rest der Nacht verbrachten. Die Angeklagte blieb durch den Kokainkonsum wach, während V. regelmäßig Energydrinks und Schokoladen-Cappuccino trank, um wach zu bleiben. Am nächsten Morgen musste V. ins Rathaus der Stadt „…“, weil er einen Termin hatte, um einen neuen Personalausweis zu beantragen. Er trank zunächst noch einen Schokoladen-Cappuccino und nahm sich zudem für die Fahrt einen Energydrink mit, um sich weiterhin wachzuhalten. Die Angeklagte begleitete ihn. Gegen 11:00 Uhr hielt V. vor einer „…“ und hob dort 45,00 € von seinem Konto ab, für den Fall, dass er bei der Beantragung noch etwas zahlen müsse. Während er sich im Rathaus aufhielt, blieb die Angeklagte im Auto sitzen. Als sie wieder zurück in seiner Wohnung waren, machte sich V. erneut einen Schokoladen-Cappuccino, sie rauchten gemeinsam und aßen etwas. Als er dann vom Sofa aufstand, taumelte er und fiel auf das Sofa, wo er unmittelbar in einen komatösen Schlaf fiel. In einem unbeobachteten Moment nach der Rückkehr vom Rathaus hatte die Angeklagte, die inzwischen entzügig war, ihm eine Tablette Diazepam, welche zu den Benzodiazepinen gehört, in den Cappuccino getan. Die Angeklagte, die aus ihrer Erfahrung mit Betäubungsmitteln, darunter auch Benzodiazepine, wusste, dass diese innerhalb kürzester Zeit zu einem komatösen Schlaf mit anschließender Amnesie für diese Zeit führen, wollte diesen Zustand bei V. herbeiführen, um unbemerkt Wertgegenstände an sich nehmen und anschließend unbehelligt die Wohnung verlassen zu können. Während V. also im Tiefschlaf auf seiner Couch lag, trug die Angeklagte Wertgegenstände zusammen. Im Einzelnen ein Handy Samsung Galaxy Note 10 (Silber-Hologramm-Optik), ein Samsung Galaxy Note 8 in Schwarz mit Displayschaden, jedoch funktionstüchtig und ein schwarzes Notebook der Marke Asus (Intel i7/12 GB Ram). Zudem nahm sie seine Brieftasche mit ca. 60,00 € Bargeld und darin enthaltener Karten, insbesondere der EC-Karte der „…“ an sich. Um die EC-Karte nutzen zu können, suchte sie in seinem Büro in den dort stehenden Ordnern nach der PIN-Nummer und fand einen Zettel, auf der die PIN vermerkt war, welchen sie ebenfalls mitnahm. Anschließend verließ sie mit ihrem Stehlgut im Wert von ca. 550,00 € (Zeitwert mit Ausnahme der Bekleidung + 60,00 € Bargeld) die Wohnung von V. (Fall 3). Sie fuhr sodann mittels öffentlicher Verkehrsmittel zurück nach „…“ in die Innenstadt. Dort suchte sie die Umgebung „…“ auf, die gerichtsbekannt dafür ist, dass dort ein reger Betäubungsmittelhandel stattfindet. Sie erwarb dort Heroin und ging in die Tiefgarage des dort in der Nähe befindlichen Einkaufszentrums „…“, wo sie das Heroin auf einem Blech rauchte und sich so „wieder gesund machte“. Danach lief sie zu einem Bankautomaten in der „…“ und tätigte um 15:01 Uhr mittels der zuvor entwendeten EC-Karte und der erlangten PIN unberechtigt eine Bargeldabhebung in Höhe von 500,00 €, für die eine Gebühr in Höhe von 4,95 € anfiel, da es sich um eine Fremdbank handelte (Fall 4). Direkt im Anschluss hob sie auf die gleiche Weise nochmals 200,00 € ab, wobei wieder die gleiche Gebühr anfiel (Fall 5). Dann rief sie sich ein Minicar und fuhr erst einmal nach Hause. Zu weiteren unberechtigten Bargeldabhebungen vom Girokonto des Geschädigten V. kam es erst wieder am Abend. So hob die Angeklagte auf die zuvor beschriebene Weise um 18:25 Uhr 80,00 € in der „…“ in der „…“ ab (Fall 7). Da sich auf dem Konto ursprünglich vor der ersten unberechtigten Abhebung durch die Angeklagte etwa 798,00 € Guthaben befanden, war nunmehr das Kontoguthaben aufgebraucht und keine weiteren Abhebungen möglich, da V. nicht über einen Dispokredit auf seinem Girokonto verfügte. Der Angeklagten war jedoch bekannt oder in der Zwischenzeit bekannt geworden, dass man am Selbstbedienungsterminal der „…“ mittels EC-Karte und dazugehöriger PIN bereits auf dem Girokonto gezogene Lastschriften widerrufen kann, deren Werte dann ohne Zeitverzug auf dem Konto wieder gutgeschrieben werden. Daher begab sie sich gegen 19:40 Uhr in die „…“ in der „…“ und veranlasste dort am SB-Terminal die Rückgabe der letzten Lastschriften, soweit das noch bankseitig an dem Terminal möglich war. Auf diese Weise generierte die Angeklagte ein Kontoguthaben von 1.422,01 € auf dem Girokonto von V. Sodann hob die Angeklagte unberechtigt einen Betrag von zunächst 500,00 € (Fall 8) und eine Minute später, um 20:00 Uhr einen weiteren Betrag von 170,00 € (Fall 9) von dem Konto des Geschädigten ab. In der Zeit zwischen 20:19 Uhr und 23:40 Uhr kaufte die Angeklagte mit der EC-Karte des V. bei Lebensmittelläden Waren für Beträge unter 50,00 € ein, für welche sie keine PIN eingeben musste (Fälle 10 – 12 der Anklage). Diese Fälle wurden gem. § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Bei einem weiteren Wareneinkauf in einem „…“, machte sie von der Möglichkeit Gebrauch, an der Kasse neben der Bezahlung von Waren Bargeld vom Konto des EC-Karteninhabers abzuheben und erhielt so unter Verwendung der EC-Karte nebst PIN des V. einen Betrag von 200,00 € in bar ausgezahlt. Insgesamt wurden bei dieser Transaktion 213,98 € von dem Konto des Geschädigten abgebucht (Fall 13). Zu diesem Zeitpunkt, um 23:45 Uhr war das Tageslimit für Verfügungen mit dieser EC-Karte des Geschädigten V. erreicht. Daher wartete die Angeklagte bis 00:02 Uhr des Folgetages und hob bei einem Bankautomaten der „…“ in der „…“ in gleicher Weise unberechtigt nochmal 430,00 € ab (Fall 14). V. erwachte am 30.11.2022 am späten Nachmittag/frühen Abend aus seinem komatösen Schlaf. Er bemerkte zunächst nicht, wie lange er geschlafen hatte und schaute, ob die Angeklagte noch in seiner Wohnung war. Als er sie nicht fand, suchte er sein Handy, um sie zu kontaktieren. In dem Zuge merkte er, dass seine beiden Handys weg waren. Er setzte sich an seinen Computer und konnte sein Samsung Galaxy Note 10 orten und so sehen, dass sich dieses in „…“ befand und dort hin und her bewegte. Anschließend begab er sich zum Polizeipräsidium „…“ nach „…“, wo er gegen 20:50 Uhr mitteilte, was ihm widerfahren war. Da er auf die Beamten einen verwirrten Eindruck machte, zudem über Schwindel klagte und die Vermutung äußerte, dass ihm möglicherweise KO-Tropfen verabreicht wurden, wurde er in das „…“ zur ärztlichen Untersuchung und Blutentnahme gebracht. Das Ergebnis der Blutuntersuchung zeigte, dass bei V. Benzodiazepine im Blut festgestellt wurden. Später um 23:35 Uhr nahmen die Polizeibeamten den Tatort, d.h. die Wohnung des Geschädigten in Augenschein. Zudem wurde er vernommen. Während der Vernehmung stellte er im Onlinebanking fest, dass von seinem Konto Abbuchungen erfolgten. Daraufhin ließ er nach Mitternacht seine EC-Karte sperren. Bei einer Durchsuchung der von der Angeklagten genutzten Wohnung in der „…“ in „…“, konnten die vorgenannten Kleidungsstücke, sowie Führerschein, Personalausweis und EC-Karte des V. aufgefunden und sichergestellt werden. Im Übrigen haben die Taten dazu beigetragen, dass sich die finanziell angespannte Situation des Geschädigten erheblich verschlechterte, wobei hier jedoch auch der für diesen unglückliche Umstand hinzukam, dass das befristete Arbeitsverhältnis des Geschädigten nicht verlängert wurde. Das von der Angeklagten abgehobene Geld hat der Geschädigte von der Bank nicht erstattet bekommen. Zudem fordern die Gläubiger, zu deren Gunsten ursprünglich die von der Angeklagten widerrufenen Lastschriften von dem Geschädigten erteilt wurden, den Ausgleich ihrer Forderungen nebst Kosten für die Rücklastschriften. Unmittelbar nach der Tat war der Geschädigte psychisch schwer belastet. Zum Tatzeitpunkt betreffend die Delikte in der Wohnung des Geschädigten (Fall 3) war die Angeklagte aufgrund ihrer Entzügigkeit in ihrer Schuldfähigkeit erheblich eingeschränkt. Für die übrigen Taten zum Nachteil des V. bestand keine Einschränkung in der Schuldfähigkeit. Tat zu Lasten des Geschädigten He. Die Angeklagte lernte den späteren Geschädigten He. über einen gemeinsamen Bekannten namens R., mit Spitznamen „M.“ kennen. Sie tauschten ihre Telefonnummern aus und trafen sich in den folgenden Wochen ca. drei- oder viermal, teils wenn „M.“ dabei war. Es kam in der Folgezeit dazu, dass He. auf Bitten der Angeklagten mehrere Kleidungsstücke bei ihm an der Wohnanschrift lagerte, welche er zu diesem Zweck bei der Adresse der Unterkunft der Angeklagten in der „…“ in „…“ abgeholt hatte. Am 05.12.2022 rief die Angeklagte ihn an, um mitzuteilen, dass sie ihre Kleidung abholen wolle. Gegen 22:00 Uhr erschien sie bei He. vor der Wohnungstür. Sie unterhielten sich und als sich He. einen Kakao in der Küche zubereitete, rief sie ihm hinterher, dass sie auch einen haben wolle. Also bereitete er zwei Gläser mit Kakao zu und kehrte damit ins Wohnzimmer zurück. Nachdem er einen Schluck getrunken hatte, suchte er das Bad auf. Wieder zurück im Wohnzimmer trank er erneut von dem Kakao und begab sich dann in den Keller, um den Karton mit der Kleidung der Angeklagten nach oben in die Wohnung zu holen. Ob He. nachdem er wieder im Wohnzimmer war nochmals von seinem Kakao trank oder nicht, konnte nicht festgestellt werden. Jedenfalls begab er sich von plötzlich überkommender starker Müdigkeit übermannt ins Schlafzimmer der Wohnung. Von da ab verlor er das Bewusstsein. Nachdem Herr He. in einen komatösen Schlaf gefallen war, durchsuchte die Angeklagte dessen Wohnung nach Wertgegenständen. Sie fand ein Handy der Marke Xiaomi, Modell Redmi 10 in weiß aus dem Jahr 2021, ein schwarzes Tablet der Marke Samsung, ein weißes Tablet der Marke Huawei, einen schwarzen Laptop der Marke Lenovo, einen Minitresor in welchem sich unter anderem der Reisepass des Geschädigten, sowie Ausweisdokumente seiner verstorbenen Frau befanden, eine rote Geldkassette, in welcher zwei Goldketten lagen. Die eine Kette war mit einem Anhänger aus Gold, der einen Boxer abbildete und die andere mit einem goldenen Jesuskreuzanhänger versehen. Insgesamt hatten die Gegenstände einen Zeitwert von 735,00 €. Zudem nahm sie den Zweitschlüssel (ohne Wert) für das damalige Auto des Geschädigten mit. Darüber hinaus entwendete sie auch die Brieftasche von He.. Sie verließ mit den vorgenannten Gegenständen die Wohnung und achtete dabei darauf, dass der Hund von He., ein Boxer, nicht nach draußen lief. Anschließend rief sie sich ein Taxi und fuhr darin davon. Wie von der Angeklagten geplant, verkaufte sie später alle Elektrogeräte, sowie die Goldketten. Am nächsten Tag, dem 06.12.2022 wollte He. zu seiner Tochter, um dort gemeinsam mit der Enkelin den Nikolaustag zu feiern. Da er dort nicht erschien, versuchte seine Tochter ihn telefonisch zu erreichen. Herr He. bekam davon jedoch nichts mit. Schließlich rief sie zwischen halb 9/09:00 Uhr den Hausmeister, für das Wohngebäude, in welchem He. lebt, L., an und fragte, ob er das Fahrzeug von ihrem Vater auf dem Parkplatz stehen sehe. Als Herr L. dies bejahte, bat sie ihn bei ihrem Vater nachzuschauen, ob alles in Ordnung sei. L. suchte daraufhin in den Vormittagsstunden des Nikolaustages die Wohnung von He. auf. Er klingelte und klopfte mehrfach laut an die Wohnungstür und nach einer ganzen Weile öffnete He. die Tür ein Stück weit. L. erschrak bei dem Anblick von Herrn He., da er ihn in den 25 Jahren, die er ihn kennt, noch nie in einem derart derangierten Zustand gesehen hatte. Die Haare waren zerstrubbelt, seine Hose stand leicht offen und auf der rechten Seite hatte er eine Wunde am Kopf notdürftig mit einer Plastikfolie zugeklebt. Die Seite des Kopfes war grün und blau, sowie blutig. Auf Nachfragen reagierte Herr He. verzögert und konnte keine genauen Angaben dazu machen, was mit ihm passiert sei. Herr L. riet dem Geschädigten, den Notruf zu verständigen. Schließlich verständigte entweder Herr He. oder dessen Tochter im weiteren Verlauf des Tages die Polizei. Als die Beamten vor Ort eintrafen, befand sich der Geschädigte immer noch in einem schlechten Zustand. Er war wackelig auf den Beinen, sehr wirr und konnte nur schwammige Angaben zum Sachverhalt machen. Aus diesem Grund orderten die Beamten einen Krankenwagen. Mit diesem wurde Herr He. ins Krankenhaus gebracht und hielt sich dort 2 Tage stationär auf, nachdem seine Wunde am Kopf geklammert wurde. Der Geschädigte hat große Erinnerungslücken. So weiß er noch, dass er mit der Angeklagten Kakao getrunken hat, sich ins Schlafzimmer begab während die Angeklagte sich noch in seiner Wohnung aufhielt und als nächstes weiß er, dass er neben seinem Bett aufgewacht ist, mit einer Wunde am Kopf, deren Entstehung er nicht erinnern kann. Zur Tatzeit war die Angeklagte uneingeschränkt schuldfähig. III. 1. Die Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten P. und der Angeklagten S. beruhen auf den Angaben, die die Sachverständige „…“ als Zeugin getätigt hat und welche von den Angeklagten jeweils glaubhaft als zutreffend bestätigt wurden. 2. Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Vorbelastungen ergeben sich aus der Verlesung der jeweiligen Auszüge aus dem Bundeszentralregister und den bestätigenden Angaben der Angeklagten, sowie aus dem auszugsweise verlesenen Urteil des Amtsgerichts „…“ vom 11.05.2022 betreffend den Angeklagten P.. 3. 3.1. Betreffend den Angeklagten P. Die Feststellungen zum Tatgeschehen beruhen auf den Angaben des Angeklagten, die er im Rahmen seiner geständigen Einlassung getätigt hat, soweit ihnen gefolgt werden konnte. Im Übrigen auf den weiteren im Rahmen der Beweisaufnahme gewonnenen Erkenntnissen aus den Zeugenvernahmen, insbesondere des Geschädigten, Inaugenscheinnahmen sowie Auswertung der Urkunden. 3.2. Betreffend die Angeklagte S. Die Feststellungen zu den Tatgeschehen unter II.2. gründen auf den Angaben der Angeklagten, die sie im Rahmen ihrer geständigen Einlassung getätigt hat, soweit ihnen gefolgt werden konnte. Im Übrigen auf den weiteren im Rahmen der Beweisaufnahme gewonnenen Erkenntnissen aus den Zeugenvernahmen, insbesondere der Geschädigten, Inaugenscheinnahmen sowie Auswertung der Urkunden. Hierzu im Einzelnen: 3.2.1. Anklage vom 25.11.2022 Die Feststellungen zum Tatgeschehen am 14.09.2022 beruhen vollumfänglich auf dem glaubhaften Geständnis der Angeklagten. Diese schilderte detailliert, wie sie in den Räumlichkeiten der Firma „…“ gezielt vorgegangen ist und aus welcher Motivation heraus, nämlich um Geld für Betäubungsmittel zu erhalten. Die Schilderung ist glaubhaft, da sie zahlreiche Realitätskennzeichen enthält. Insbesondere gab sie Komplikationen an, nämlich, dass sie von dem Ladendetektiv angesprochen und aufgehalten wurde, so dass sie ihr Endziel, den Verkauf nicht erreichen konnte. Des Weiteren zeigte sie auf emotionaler Ebene ihre Entrüstung darüber, dass ein Parfüm von solch hohem Preis "auf der Straße" inzwischen nur noch maximal 30,00 € einbringe und man sogar teilweise über einen Zehner verhandle. Ferner schilderte sie sehr plastisch und nachvollziehbar ihre fast schon panische Angst vor einem Entzug. 3.2.2. Anklage vom 23.10.2022 Auch in diesem Fall beruhen die Feststellungen vollumfänglich auf dem glaubhaften Geständnis der Angeklagten. Sie schilderte, dass sie sich noch daran erinnern könne, dass sie Fleisch von der Fleischtheke gekauft habe. Im Übrigen bestätigte sie den Inhalt der verlesenen Liste von Gegenständen, die im Büro des Ladendetektivs in ihrer Handtasche aufgefunden wurden. Ferner gab sie detailliert und mit originellen Details an, dass es ihr gut gegangen sei, da sie vorgehabt habe, etwas Gutes mit wertigen Lebensmitteln zu kochen und mit einem Plan "Einkaufen“ gegangen sei. 3.3.3. Anklage vom 17.04.2023 Betreffend den Geschädigten H.: Die getroffenen Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf der geständigen Einlassung der Angeklagten, die mit der Aussage des Geschädigten nahezu vollkommen korrespondiert. Lediglich im Hinblick auf die Betäubungsmittel äußerte sich der Geschädigte zurückhaltender, da er sich erkennbar nicht selbst belasten wollte und dies auch wörtlich so sagte. Die von der Angeklagten geschilderte Bargeldabhebung vom Konto des Geschädigten, samt Gebühr für die Fremdentgeltabhebung wird zudem durch den Kontoauszug belegt. Des Weiteren konnten im Rahmen der Durchsuchung vom 07.12.2022 in den von der Angeklagten genutzten Räumlichkeiten der iPod Touch, die Harman/Kardon Musikanlage und der USB-Stick aufgefunden und später an den Geschädigten herausgegeben werden. Dass es sich anders, als die Schilderung der Angeklagten, der Geschädigte sei eingeschlafen, was nach einem gesunden Schlaf klingt, um keinen natürlichen Schlaf handelte, ergibt sich aus der Aussage des Geschädigten. Dieser schilderte eindrücklich seine Empfindungen, welche er nach dem Aufwachen hatte, sowie detailliert die Umstände seines Aufwachens. Die Angaben des Zeugen sind glaubhaft, da sie eine Reihe von Realkennzeichen enthielten. Ferner machte er sog. Verflechtungsangebote, indem er Anrufversuche seiner Chefin, sowie das Erscheinen seiner Mutter erwähnte. Zudem korrespondieren sie mit den Schilderungen der Zeugin E. H., die aussagte, dass die Chefin ihres Sohnes bei ihr angerufen habe und dass sie, nachdem sie ihren Sohn ebenfalls nicht erreichen konnte, zu seiner Wohnung gefahren sei, um nach ihm zu sehen. Auch auf ihr Klingeln habe er nicht reagiert, sodass sie sich mit ihrem Zweitschlüssel Zugang zur Wohnung verschafft habe. Sie habe ihren Sohn auf dem Sofa schlafend aufgefunden. Er sei die gesamte Zeit sehr schläfrig gewesen und habe nach und nach festgestellt, dass Gegenstände fehlten. Auch diese Aussage ist glaubhaft, da sie sehr detailreich, schlüssig und ohne Widersprüche ist und gleichzeitig keine Belastungstendenzen aufweist. Betreffend den Geschädigten V.: Die Feststellungen zu dem Tatgeschehen betreffend den Geschädigten V., werden bis auf die Umstände und Hintergründe der Verabreichung der Benzodiazepine vollumfänglich auf die geständige Einlassung der Angeklagten gestützt. Die Einlassung ist glaubhaft, da sie mit der Aussage des Geschädigten übereinstimmt. Zudem werden die geschilderten Abhebungen von dem Konto, sowie die Verursachung der Rücklastschriften durch Videoaufzeichnungen bzw. Lichtbilder, welche die Angeklagte bei den Vorgängen zeigen und die Kontoauszüge bestätigt. Dass die Angeklagte dem Geschädigten Benzodiazepine verabreicht hat, wird durch den Laborbefund vom 30.11.2022 bestätigt, der ein positives Testergebnis auf Benzodiazepine aufweist. Die Angeklagte hat sich zu den Umständen der Gabe von Benzodiazepinen und ihren Motiven wie folgt eingelassen: Am Morgen des 30.11.2022 sei sie immer entzügiger geworden, da es in der Nacht nicht geklappt habe, eine Dosis Heroin zu bekommen. Sie habe gehofft, dass der Geschädigte ihr großzügiger Weise Geld anbieten und sie anschließend nach „…“ fahren würde, sodass sie sich die dringend benötigte Dosis Heroin kaufen könne. Da der Geschädigte hierzu jedoch nicht zu bewegen gewesen sei, habe sie sich Folgendes überlegt: Sie würde ihm Diazepam (eine Art Benzodiazepin) verabreichen, von dem sie wusste, dass es nicht zum Tod führen werde. Dadurch sollte der Geschädigte nicht unbedingt einschlafen, sondern „lockerer“ werden, sodass sie an ihr Ziel kommen werde. Das heißt, dass der Geschädigte ihr ihren Wunsch erfüllen würde, mit ihr nach „…“ fahre und ihr 30,00 € gebe, sodass sie sich Heroin kaufen könne. Damit, dass ihn die Wirkung regelrecht umhauen werde, so wie es tatsächlich eingetreten sei, habe sie nicht gerechnet. Sie habe ihm das Diazepam in den Cappuccino gegeben, den er getrunken habe, bevor sie zum Rathaus gefahren seien. Sie habe direkt gemerkt, dass er nicht mehr sicher fahren könne, ihm die Treppe runter zum Auto helfen müssen. Zudem sei er die ganze Zeit total albern gewesen. Als sie in der Wohnung zurück waren, habe sie erkannt, dass sie ihren ursprünglichen Plan vergessen könne, da der Geschädigte zu „dicht“ gewesen sei. Als er dann endlich eingeschlafen sei, habe sie das ausgenutzt und die Gegenstände, sowie die EC-Karte samt Zettel mit der PIN-Nummer aus einem Ordner entwendet. Diese Einlassung ist aus den folgenden Gründen nicht glaubhaft und sogar widerlegt: Die Sachverständige „…“ hat zur Wirkweise von Benzodiazepinen nachvollziehbar und glaubhaft ausgeführt, dass diese innerhalb kürzester Zeit zu einem an Bewusstlosigkeit grenzenden Schlaf führen würden. Dabei setze diese Wirkung bei Diazepam nach ca. 15 Minuten ein, wobei dies davon abhängig sei, wie gewöhnt man an Benzodiazepine ist. Des Weiteren verursachten sie eine Amnesie ab dem Zeitpunkt der Einnahme. Diese Ausführungen korrespondieren mit der glaubhaften und nachvollziehbaren Schilderung des Geschädigten zu seinen Symptomen nachdem er erwachte, sowie dass er relativ kurze Zeit nachdem er von seinem Cappuccino getrunken habe, ganz plötzlich hin und her getorkelt sei und dann nicht mehr viel wisse. Angesichts dieser Wirkweise kann es nicht sein, dass die Angeklagte dem Geschädigten vor der Fahrt zum Rathaus das Benzodiazepin verabreicht haben will, da es diesem sonst nicht möglich gewesen wäre, alles zu erledigen und wieder unfallfrei zurück zu seiner Wohnung zu fahren, geschweige denn, ihr hinterher noch ihren Wunsch nach „…“ zu fahren und Geld zu geben, zu erfüllen. Der Angeklagten war diese Wirkung auch bekannt. Sie ist sehr intelligent und zudem seit Jahren erfahren, was den Konsum von Betäubungsmitteln jedweder Art angeht. Ihr umfangreiches Wissen zu der Wirkweise von Betäubungsmitteln stellte sie auch regelmäßig eindrucksvoll im Rahmen der Hauptverhandlung unter Beweis. Aus diesem Grund ist die Kammer auch davon überzeugt, dass die Angeklagte den Geschädigten nicht bloß „locker“ machen wollte, damit er ihre Wünsche erfüllte, sondern von vornherein vorhatte, ihn in einen schnell eintretenden komatösen Schlaf zu versetzen, um ungestört seine Wohnung durchsuchen und Wertgegenstände wegnehmen zu können. Dafür spricht auch die Aussage des Geschädigten, der glaubhaft angab, dass die Angeklagte ihn am nächsten Tag nicht nochmal um Geld gebeten habe. Der Zeuge zeigte trotz seiner schwierigen persönlichen, insbesondere finanziellen Situation, keine Belastungstendenz. Zu Bedenken waren auch die Geschehen zu Lasten von Herrn H. und Herrn He., die sich objektiv gleichgelagert darstellen, auch wenn der Angeklagten in diesen beiden Fällen nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachzuweisen war, dass sie auch den beiden Männern Benzodiazepine verabreicht hat. Betreffend den Geschädigten He.: Die Feststellungen zum Kennenlernen der Angeklagten mit dem Geschädigten He., dass es auf Grund von gelagerten Kleidungsstücken der Angeklagten zu dem Treffen bei He. gekommen ist, man gemeinsam Kakao getrunken hat und dass sie die unter II.2.2.3.3. aufgeführten Gegenstände mitgenommen und im Wesentlichen später verkauft hat, beruhen auf dem insofern glaubhaften Geständnis der Angeklagten. Dieses korrespondiert insoweit mit der Aussage des Geschädigten. Soweit sich die Angeklagte darüber hinaus eingelassen hat, konnte sich die Kammer nicht mit der erforderlichen Sicherheit von der Glaubhaftigkeit der Angaben überzeugen. Die Angeklagte hat sich wie folgt eingelassen: Der Geschädigte sei, als man den Kakao im Wohnzimmer getrunken habe, zu einer Erdmännchenfigur auf einem Regal gegangen und da habe sie sich gedacht, dass dort eine Kamera drin sei. Dann sei er eingeschlafen und sie sei zu dem Erdmännchen gegangen und habe darin eine Kamera entdeckt. Sie hatte vorher von einem anderen „Mädchen“ namens J. solche Gerüchte gehört und diese nun bestätigt gefunden. In der Annahme, dass er Aufnahmen von ihr gemacht habe, habe sie alle Elektronikgeräte genommen, auf denen möglicherweise Aufnahmen gespeichert sein könnten und weil sie schon dabei gewesen sei, habe sie noch andere Sachen mitgenommen. Das Erdmännchen habe sie in eine Decke gewickelt auch mitgenommen und es draußen weggeworfen. Diese Einlassung ist aus mehreren Gründen nicht glaubhaft. Zum einen hat die Angeklagte nicht geäußert, dass es an dem Abend um Sex zwischen den beiden gegangen sei, sodass es nicht plausibel ist, dass der Geschädigte ohne Grund zu dem „Kamera-Erdmännchen“ gegangen sein soll. Zudem waren ihre vorhergehenden Einlassungen grundsätzlich sehr ausführlich und stringent. Als sie jedoch dieses Geschehen schilderte, erzählte sie sehr sprunghaft. So kam sie von dem Gedanken an eine Kamera dazu, zu berichten, dass er in der Vergangenheit oft kein Interesse mehr an Sex gehabt habe. Dann sei der Geschädigte eingeschlafen. Dies stellt einen Strukturbruch dar. Gegen eine realbezogene Schilderung spricht auch ihre äußerst präzise Beschreibung eines grünen Erdmännchens mit gelb-bräunlichem Bauch und aufgestellten Pfoten, ca. 30 cm groß, obwohl sie auf der anderen Seite nicht sagen konnte, wo sich die Kamera an diesem Erdmännchen befunden haben soll. Einerseits will sie sich so genau an die Optik des Erdmännchens erinnern, nicht aber an die Stelle, wo sie die Kamera entdeckt haben will und dass, obwohl gerade der Fund der Kamera das wesentliche Ereignis darstellt und sie daraufhin aufgebracht war und handelte. Zudem hat der Geschädigte glaubhaft bekundet, dass er nur die Erdmännchen gehabt habe, die auch auf den Lichtbildern auf dem Regal seiner Wohnung zu sehen seien. Auf Nachfrage, ob er ein grünes Erdmännchen besessen habe, bracht er spontan in Lachen aus und meinte, dass Erdmännchen ja wohl nicht grün, sondern bräunlich seien. Auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern von der Wohnung des Geschädigten, welche kurze Zeit nach der Tat seitens der Polizei gefertigt wurden, waren die Regale mit diversen Figuren, u.a. dort aufgestellten Erdmännchen zu sehen. Es wirkte – wie von dem Geschädigten auf Nachfrage angegeben – vollständig und nicht so, als sei eine Figur, insbesondere von der Größe, entfernt worden. Des Weiteren hat die Angeklagte nicht nachvollziehbar schildern können, wie es dazu gekommen sein soll, dass sich der Geschädigte ins Schlafzimmer begab und Schlafen legte. Auf Nachfragen blieb sie kurz angebunden und wechselte ohne Grund das Thema. Neben dem Umstand, dass es bereits dem Grunde nach nicht plausibel ist, dass sich eine Person zum Schlafen begibt, obwohl noch Besuch da ist, spricht auch die Art und Weise des Schlafes gegen diese Einlassung. So hat der Geschädigte glaubhaft bekundet, dass er ins Schlafzimmer gegangen und dann auf einmal „weg“ gewesen sei. Dass der Hausmeister und die Polizei bei ihm gewesen seien, könne er nicht erinnern. Das habe er erst hinterher, als er im Krankenhaus aufgewacht sei, erzählt bekommen. Wie es zu der Wunde an seinem Kopf gekommen sei, wisse er ebenfalls nicht. Die Angaben des Geschädigten werden belegt durch den Arztbrief aus dem Krankenhaus, sowie die Aussagen des Hausmeisters L. und PHK M.. So sagte der Zeuge L. aus, dass er mehrfach geklingelt und laut geklopft habe, bevor der Geschädigte ihm die Wohnungstür geöffnet habe. In dem Zustand, in welchem sich der Geschädigten befunden habe, habe er ihn in den gesamten 25 Jahren, die er ihn kennen würde, nicht gesehen. Der Geschädigte habe „total neben sich“ gestanden und seine Fragen nicht richtig beantworten können. Dies korrespondiert mit der Aussage von PHK M., der im ersten Angriff bei dem Geschädigten im Einsatz war. PHK M. sagte aus, dass der Geschädigte wackelig auf den Beinen und sehr wirr gewesen sei. Er habe nur schwammige Angaben gemacht. Auf Grund des Zustandes habe er einen Rettungswagen gerufen. Da die geschilderten Symptome nicht auf einen normalen Schlaf zurückzuführen sind und mit denen, die die Geschädigten H. und V. geschildert haben übereinstimmen, ist die Kammer davon überzeugt, dass auch der Geschädigte He. Benzodiazepine zu sich genommen hat. Auf welche Weise dies stattfand, konnte die Kammer jedoch nicht feststellen. 4. Zu der Frage der Schuldfähigkeit der beiden Angeklagten war die Kammer durch die erfahrene Sachverständige „…“ beraten, welche als Fachärztin für forensische Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie über die erforderliche Expertise verfügt. Für die Begutachtung hat die Sachverständige die Akten ausgewertet, sowie die Angeklagte S. exploriert und im Übrigen die im Rahmen der Hauptverhandlung gewonnenen Erkenntnisse zugrunde gelegt. 4.1. Betreffend den Angeklagten P. Im Ergebnis war die Kammer davon überzeugt, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten im Tatzeitpunkt nicht erheblich eingeschränkt war. Die Sachverständige hat ausgeführt, dass bei dem Angeklagten nach der internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD-10) eine schwergradige Abhängigkeitserkrankung von Opioiden (ICD-10 F11.22 – derzeit im Substitutionsprogramm), sowie eine Abhängigkeit von Kokain gemäß ICD-10 F14.2 zu diagnostizieren seien. Welche unter dem Eingangsmerkmal „schwere andere seelische Störung“ im Sinne des § 20 StGB einzuordnen seien. Aus psychiatrischer Sicht bestünden keine Anhaltspunkte für eine Einschränkung oder gar Aufhebung der Einsichtsfähigkeit, sodass diese voll erhalten war. Aus den Gesamtumständen der Tatbegehung gehe ferner nichts hervor, was für eine akute Intoxikation oder Entzügigkeit spreche. Die Art und Weise der Begehung setze vielmehr körperliche Fähigkeiten und Orientierung voraus, allein schon aufgrund der schnellen zeitlichen Abfolge, sodass von keiner erheblich eingeschränkten Steuerungsfähigkeit auszugehen sei. Die Kammer schließt sich nach eingehender Prüfung den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen an. Dabei war insbesondere zu berücksichtigen, dass bei betäubungsmittelgewöhnten Personen in der Regel eine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit nur im Falle einer Intoxikation oder bei erheblichen Suchtdruck aufgrund von Entzügigkeit anzunehmen ist. Für beides bestehen keine Anhaltspunkte, da der geständige Angeklagte keinerlei Angaben in diese Richtung getätigt hat. Zudem war er in der Lage innerhalb kürzester Zeit zwischen zwei Tankstellen hin und her zu gehen und dabei darauf zu achten, dass er keine Waren im Wert von über 50,00 € einkauft, um auf diese Weise die Eingabe der PIN Nummer zu verhindern. 4.2. betreffend die Angeklagte S. Die Sachverständige hat im Rahmen ihrer mündlichen Gutachtenerstattung ausgeführt, dass bei der Angeklagten eine schwergradige Abhängigkeitserkrankung von Opioiden (F11.22), Kokain (F14.25) und Benzodiazepin (F13.2.) zu diagnostizieren sei (auch als Polytoxikomanie zu bezeichnen), welche unter das Eingangsmerkmal der „schweren anderen seelischen Störung“ im Sinne des § 20 StGB einzuordnen seien. Hierzu führte sie aus, dass nahezu alle Kriterien der Diagnosesysteme für die Feststellung der Abhängigkeit erfüllt seien. Zusätzlich bestehe ein schwergradiges Aufmerksamkeits-Hyperaktivitäts-Syndrom (ADHS) mit Persistenz im Erwachsenenalter (ICD-10 F90.0), welches der Suchterkrankung zugrunde liege und als krankhafte seelische Störung im Sinne von § 20 StGB einzuordnen sei. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines der übrigen Eingangsmerkmale des § 20 StGB bestünden nicht. Vielmehr zeige die Angeklagte ein sehr hohes Maß an Intelligenz. Dies zeige sich z.B. darin, dass sie günstige Chancen und Möglichkeiten erkenne und für sich zu nutzen wisse. Gegenüber ihr nahestehenden Personen zeige sie Empathie, während sie den Geschädigten gegenüber wenig Empathie zeige. Weder die Betäubungsmittelabhängigkeit noch die ADHS-Erkrankung führen nach Einschätzung der Sachverständigen zu einer Einschränkung der Einsichtsfähigkeit. Die Angeklagte sei jederzeit im Stande gewesen, das Unrecht ihrer Taten einzusehen. Dies zeige sich z.B. in der Tat vom 27.08.2022, bei der sie kooperativ mit einem Mitarbeiter des Lebensmittelgeschäfts in ein Büro ging und dort ihre Tat auch einräumte. Im Übrigen sei für die einzelnen Taten zu der Steuerungsfähigkeit Folgendes auszuführen: 4.2.1. Anklage vom 25.11.2022 Anhand der Angaben der Angeklagten, dass sie entzügig gewesen sei und damit unter erheblichem Beschaffungsdruck gestanden habe, könne jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass sie zum Tatzeitpunkt in ihrer Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert gewesen sei. Aufgehoben sei die Steuerungsfähigkeit jedoch sicher nicht gewesen. Die Kammer schließt sich den Ausführungen der Sachverständigen nach eingehender Prüfung an. Insbesondere geht die Kammer nach der glaubhaften Einlassung der Angeklagten davon aus, dass diese zur Tatzeit unter erheblichen Suchtdruck stand und durch die Tatbegehung auf schnelle Weise zu Geld für Betäubungsmittel kommen wollte, so dass sie in ihrer Fähigkeit Tatanreizen zu widerstehen sowie in ihrem Hemmungsvermögen erheblich eingeschränkt war. 4.2.2. Anklage vom 23.10.2022 Zu dieser Tat führte die Sachverständige aus, dass aufgrund der Angabe der Angeklagten, dass es ihr gut gegangen sein müsse, da sie „gezielt eingekauft habe“, eine hinreichende Leistungsfähigkeit vorhanden gewesen sei, so dass keine Einschränkung in der Steuerungsfähigkeit zu erkennen sei. Auch diesen Ausführungen schließt sich die Kammer uneingeschränkt nach eigener Prüfung an. Insbesondere hat die Kammer berücksichtigt, dass bei betäubungsmittelgewöhnten Personen in der Regel eine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit nur im Falle einer Intoxikation oder bei erheblichen Suchtdruck aufgrund von Entzügigkeit anzunehmen ist. Hierfür waren keine Anhaltspunkte zu erkennen, insbesondere vor dem Hintergrund der glaubhaften Einlassung der Angeklagten, dass es ihr gut gegangen sei, da sie vorgehabt habe, zu kochen und dafür „gezielt eingekauft habe“. 4.2.3. Anklage vom 17.04.2023 Im Ergebnis ist die Kammer davon überzeugt, dass lediglich im Fall 3 der Anklage (zum Nachteil des Geschädigten V.) eine erheblich eingeschränkte Steuerungsfähigkeit vorgelegen hat und in den übrigen Fällen die Angeklagte uneingeschränkt schuldfähig war. - Zu Fall 1 (H.): Hierzu hat die Sachverständige ausgeführt, dass das Aufräumen der Wohnung, das Rufen eines Taxis, um von der Wohnung des Geschädigten weg zu gelangen, sowie das gezielte Aussuchen der zu stehlenden Sachen für eine (vollständig) erhaltene Steuerungsfähigkeit spreche. Der Einschätzung der Sachverständigen schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung an. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass nach der glaubhaften Einlassung der Angeklagten, der Geschädigte und sie zusammen etwas Kokain und etwas Heroin konsumiert haben, so dass eine Entzügigkeit der Angeklagten im Tatzeitpunkt ausgeschlossen war. Da der Geschädigte sowie die Angeklagte übereinstimmend angaben, dass es sich um eine sehr geringe Dosis gehandelt habe, kann bei der betäubungsmittelgewöhnten Angeklagten nicht von einer Intoxikation ausgegangen werden. - Zu Fall 2 (H.): Die Sachverständige führte hierzu aus, dass keine Indizien für eine eingeschränkte Steuerungsfähigkeit gegeben seien, da die Angeklagte offenkundig ohne Probleme in der Lage gewesen war, das Geld mit der EC-Karte des Geschädigten abzuheben. Die Kammer schließt sich nach Prüfung auch diesen Ausführungen an. Dabei hat die Kammer wie auch im Fall 1 bedacht, dass der letzte Konsum zwar schon etwas länger her war, jedoch nicht so lange, dass die Angeklagte bereits entzügig war. Hinzu kommt, dass die Angeklagte auch in diesem Fall im Rahmen ihrer Einlassung nicht davon berichtete, intoxikiert oder entzügig gewesen zu sein. - Zu Fall 3 (V.): Hierzu führte die Sachverständige aus, dass die Angeklagte – nach ihrer Schilderung – im Laufe des Aufenthalts bei dem Geschädigten immer entzügiger geworden sei, da sie kein Heroin zur Verfügung hatte. Heroin könnte auch nicht durch das konsumierte Kokain oder die Benzodiazepine ersetzt werden. Dabei sei zu berücksichtigen, dass sich die Angeklagte zum Tatzeitpunkt nicht mehr in einem Substitutionsprogramm befand und daher auch kein Methadon zur Verfügung hatte. Die Sachverständige erläuterte, dass ein Heroinentzug extrem unangenehm sei. Neben den starken körperlichen Entzugssymptomen zwinge der Entzug einen dazu, egal wie, an die nächste Dosis zukommen. Insofern sei in diesem Fall auffällig, dass die Angeklagte nicht in dem Umfang wie bei den Taten zu Lasten der Geschädigten H. und He. eine Vielzahl an verwertbaren Gegenstände aus der Wohnung mitgenommen habe, sondern so schnell wie möglich in die Stadt aufgebrochen sei. Daher sei aufgrund des hohen Beschaffungsdrucks von einer erheblichen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit auszugehen, nicht jedoch von einer Aufhebung der Steuerungsfähigkeit. Die Kammer schließt sich diesen Ausführungen nach eingehender Prüfung an. Dabei hat die Kammer ebenso wie die Sachverständige, die glaubhaften Angaben der Angeklagten zu ihrem fehlgeschlagenen Versuch, mitten in der Nacht an Heroin zu gelangen und des nachfolgenden Entzugs der Feststellung zugrunde gelegt. Zwar war die Angeklagte in der Lage, die PIN Nummer der EC-Karte des Geschädigten aus dessen Unterlagen herauszusuchen. Jedoch konnte nicht festgestellt werden, ob die Angeklagte die Nummer erst nach Verabreichung der Benzodiazepine oder sogar bereits zu einem erheblich früheren Zeitpunkt herausgesucht hatte, so dass von diesem Umstand nicht auf eine vollständig erhaltene Steuerungsfähigkeit geschlossen werden kann. - Zu den Fällen 4, 5, 7, 8, 9, 13 und 14 Für diese Fälle hat die Sachverständige nachvollziehbar ausgeführt, dass eine Einschränkung der Steuerungsfähigkeit in keiner Weise mehr gegeben sei. Hierzu hat sie die glaubhaften Angaben der Angeklagten zugrunde gelegt. Die Angeklagte schilderte in ihrer Einlassung, dass sie unmittelbar nachdem sie zurück in der „…“ Innenstadt war, Heroin gekauft und konsumiert habe und sich so „gesund gemacht habe“. Erst danach tätigte sie die Abhebungen und Einkäufe mit der EC-Karte des Geschädigten. Besonders sei zu berücksichtigen, dass die Angeklagte gezielt vorgegangen sei und beispielsweise nach dem sie bemerkte, dass eine weitere Abhebung mangels Deckung des Kontos nicht möglich wäre, die Lastschriften am Selbstbedienungsterminal der „…“ zurück buchte, um sodann erneut Geld abheben zu können. Dem schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung uneingeschränkt an. - Zu Fall 15 (He.) Die Sachverständige führte hierzu aus, dass für diesen Fall keinerlei Anhaltspunkte für eine Einschränkung oder Aufhebung der Steuerungsfähigkeit bestünden. So gehe aus der Einlassung der Angeklagten weder eine Intoxikation noch eine Entzügigkeit hervor. Auch aus der Art und Weise der Tatbegehung lasse sich weder auf das eine noch das andere schließen. Die Kammer folgt nach eigener Prüfung der Einschätzung der Sachverständigen. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass die Angeklagte sich zu allen Fällen umfassend eingelassen hat und dabei ausführte, ob sie „gut drauf war“, konsumiert hat oder sie unter Entzugssymptomen litt. Die Kammer schließt daher aus dem Fehlen von konkreten Angaben, dass die Angeklagte sich jedenfalls nicht in einem „Extremzustand“ befand, da sie sonst davon berichtet hätte. Des Weiteren war es der Angeklagten möglich, die Wohnung des Geschädigten nach Wertgegenständen zu durchsuchen, ohne dort ein vollständiges Chaos zu hinterlassen, was ebenfalls für ein sehr gezieltes Vorgehen spricht. Schließlich besaß sie die Geistesgegenwart, die Wohnung so vorsichtig zu verlassen, dass der Hund des Geschädigten in der Wohnung verblieb. 5. Von einer weiteren Darstellung der Beweiswürdigung betreffend den Angeklagten P. wurde gemäß § 267 Abs. 4 StPO abgesehen. IV. 1. Betreffend den Angeklagten P. Der Angeklagte P. hat sich aufgrund der getroffenen Feststellungen wegen Unterschlagung und Urkundenunterdrückung in vier Fällen gem. §§ 246 Abs. 1, 274 Abs. 1 Nr. 2, 53 StGB schuldig gemacht. 2. Betreffend die Angeklagte S. Die Angeklagte S. hat sich aufgrund der getroffenen Feststellungen wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Diebstahls in vier Fällen und Computerbetrugs in acht Fällen gem. §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1b, 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, 6, 263a Abs. 1, 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Var. 1, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 1, 52, 53 StGB schuldig gemacht. In den Fällen 1 (H.) und 15 (He.) der Anklage vom 17.04.2023 hat die Angeklagte neben dem Regelbeispiel der Gewerbsmäßigkeit auch das Regelbeispiel des Ausnutzens der Hilflosigkeit einer anderen Person (Nr. 6) verwirklicht, indem sie jeweils den komatösen Schlaf der Geschädigten ausnutzte, um ungestört die Wohnung nach Wertgegenständen durchsuchen und damit verschwinden zu können. Hilflosigkeit liegt vor, wenn sich jemand nicht aus eigener Kraft gegen die dem Eigentum durch die Wegnahme einer Sache drohende Gefahr schützen kann. (BeckOK StGB/Wittig, 58. Ed. 1.8.2023, StGB § 243 Rn. 23.1). Beispiele hierfür sind Ohnmacht, Bewusstlosigkeit und sogar der Schlaf, wenn es sich nicht um einen sog. „gesunden“ Schlaf handelt, sondern dieser mit einer krankhaften Störung verbunden ist, z.B. infolge einer erheblichen Alkoholisierung (vgl. BGH Beschl. v. 6.7.2021 – 5 StR 177/21). Dabei ist unerheblich, welche Ursachen die Hilflosigkeit hat. Zwar sprechen die äußeren Tatumstände in den vorgenannten Fällen dafür, dass die Angeklagte wie in Fall 3 der Anklage vom 17.04.2023 vorgegangen ist, jedoch konnte die Kammer nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass die Angeklagte den Geschädigten Benzodiazepine unbemerkt verabreicht hat. Jedoch ergibt sich aus den unter II. geschilderten Umständen, dass die Geschädigten sich nicht in einem natürlichen, d.h. „gesundem“ Schlafzustand befanden. Dafür sind sie zu plötzlich in einen Schlaf gefallen. Hinzukommen die Nachwirklungen, die ungewöhnlich lange Dauer des Schlafes, sowie die krassen Erinnerungslücken. Da der Angeklagten als betäubungsmittelerfahrener Person klar gewesen war, dass der Kokainkonsum dazu führt, dass eine Person hellwach und extrem fokussiert ist, ist ihr auch bewusst gewesen, dass der Geschädigte H., nicht so plötzlich in einen „gesunden“ Schlaf gefallen sein kann. Da sie in der Wohnung die ganze Zeit anwesend war, muss sie bemerkt haben, dass der Geschädigte in einen der Bewusstlosigkeit gleichkommenden Zustand gefallen ist. Im Fall He. hat zwar – soweit feststellbar – kein Betäubungsmittelkonsum stattgefunden. Jedoch muss der Angeklagten auch in diesem Fall bewusst gewesen sein, dass eine Person nicht so abrupt in einen „gesunden“ Schlaf fällt, der dann so tief ist, dass es einer Bewusstlosigkeit gleichkommt und diese Person nichts mehr mitbekommt. Offensichtlich hatte man vorher gemeinsam Kakao getrunken und die Angeklagte wollte lediglich ihre Kleidung abholen. Insofern hätte sich der Geschädigte nicht in Anwesenheit einer Besucherin ins Bett begeben, ohne diese zuvor aus der Wohnung zu bitten. V. Hinsichtlich der Strafe, die die Angeklagten zu treffen hat, hat die Kammer für jede der unter Ziffer II. festgestellten Einzeltaten betreffend den Angeklagten P. und betreffend die Angeklagte S. zunächst eine Einzelstrafe zu bilden, wobei diese sich an den zugrunde zu legenden Strafrahmen sowie den Grundsätzen der Strafzumessung gemäß § 46 StGB auszurichten hat. 1. Betreffend den Angeklagten P. Betreffend die Unterschlagung des Portemonnaies war der Strafrahmen des § 246 Abs. 1 StGB zu Grunde zulegen, der einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Für die Käufe mit der EC-Karte des Geschädigten ist der Strafrahmen des § 274 Abs. 1 StGB zu Grunde zulegen, der einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Eine Milderung des Strafrahmens kam in beiden Fällen nicht in Betracht, da der Angeklagte jeweils voll schuldfähig handelte und ein sog. minderschwerer Fall gesetzlich nicht vorgesehen ist. Die Kammer hat zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er seine Täterschaft nicht in Abrede gestellt und bestätigt hat, dass er auf den Videoaufnahmen zu sehen ist. Zudem befand er sich aufgrund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit in sehr schwierigen Lebensumständen. Hinzu kommt, dass der Schaden relativ gering blieb. Zu seinen Lasten war zu berücksichtigen, dass er bereits mehrfach und auch einschlägig vorbestraft ist. Unter zusammenfassender Abwägung des Unrechtsgehaltes, sowie angesichts aller zuvor ausgeführten für und gegen den Angeklagten streitenden Strafzumessungsgesichtspunkte hielt die Kammer folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen: - für die Unterschlagung eine kurze Freiheitsstrafe von drei Monaten - und für die Urkundenunterdrückungen jeweils eine kurze Freiheitsstrafe von vier Monaten. Die Verhängung der kurzen Freiheitsstrafen war gemäß § 47 Abs. 1 StGB unerlässlich. Denn angesichts der vielen Vorstrafen des Angeklagten, sowie der Begehungsweise ist es unerlässlich gegen ihn in jedem Einzelfall eine kurze Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf ihn und zur Verteidigung der Rechtsordnung zu verhängen. Aus den Einzelstrafen ist gemäß §§ 53, 54 StGB unter zusammenfassender Würdigung der Person des Angeklagten und der einzelnen Straftaten eine Gesamtstrafe zu bilden, die vier Monate (Einsatzstrafe) überschreiten muss, jedoch die Gesamtsumme der Einzelstrafen nicht erreichen darf. Zudem war gem. § 55 StGB die Gesamtstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts „…“ vom 11.05.2022 aufzulösen und diese Einzelstrafen bei der Bildung der neuen Gesamtstrafe ebenfalls zu berücksichtigen. Die von dem Angeklagten nunmehr abzuurteilenden Taten wurden bereits im April und damit vor der Verurteilung im Mai begangen. Das Urteil ist bereits rechtskräftig, die Strafe wurde jedoch noch nicht erledigt. Die Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts wurden wie folgt verhängt: - zweimal eine kurze Freiheitsstrafe von drei Monaten - und eine Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen. Eine Tagessatzhöhe wurde nicht bestimmt. Die Kammer setzt nunmehr eine Tagessatzhöhe von 10,00 € fest. Dies alles berücksichtigt, hält die Kammer auch unter Beachtung der an einen gerechten Schuldausgleich zu stellenden Anforderung sowie des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen den Taten eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr für tat- und schuldangemessen und zur Einwirkung auf den Angeklagten für erforderlich, aber auch ausreichend. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe kann gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, weil die Kammer nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten erwartet, dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Hierbei hat die Kammer maßgeblich berücksichtigt, dass sich der Kontakt zu der Angeklagten S. nachteilig auf das Verhalten des Angeklagten ausgewirkt hat und dieser Kontakt nunmehr aufgrund der Inhaftierung der Angeklagten S. entfällt. Des Weiteren nimmt der Angeklagte inzwischen wieder an einem Substitutionsprogramm teil. Hinzukommt der schlechte gesundheitliche Zustand, welcher dazu führt, dass der Angeklagte seine Wohnung kaum noch verlässt, was auch den bislang fehlenden persönlichen Kontakt zu seinem Bewährungshelfer erklärt. Entsprechend ist seit dieser Anklage keine erneute Anklage bekannt geworden. 2. Betreffend die Angeklagte S. 2.1. Für die Tat vom 14.09.2022 (II.2.1.) orientiert sich die Strafhöhe an dem Strafrahmen von § 243 Abs. 1 StGB, da die Angeklagte gewerbsmäßig handelte. Dieser sieht Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren vor. Sodann war zu prüfen, ob von dem Regelfall abgewichen werden kann. Die Regelwirkung des § 243 StGB entfällt nicht, auch nicht unter Berücksichtigung des typisierten Strafmilderungsgrundes gem. § 21 StGB. Erhebliche Milderungsgründe, die die Anwendung des erhöhten Strafrahmens auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung als unangemessen erscheinen lassen, sind nicht gegeben; bei dieser Beurteilung hat sich die Kammer von den im Folgenden dargelegten Strafzumessungsgesichtspunkten leiten lassen. Zu Gunsten der Angeklagten war zu berücksichtigen, dass das Stehlgut vor Ort geblieben ist und wieder in den Verkauf gelangen konnte. Zudem war die geständige Einlassung zu berücksichtigen, sowie auch ihre schwierigen Lebensumstände. Zu Lasten der Angeklagten waren ihre erheblichen und einschlägigen Vorstrafen, sowie die Tatsache, dass sie unter zweifacher Bewährung stand, zu berücksichtigen. Die Regelwirkung entfällt auch nicht unter Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes aufgrund der verminderten Schuldfähigkeit, da es sich hier gerade um den typischen Fall des gewerbsmäßigen Diebstahls zur schnellen Finanzierung von Betäubungsmitteln handelt, der nicht positiv von der Norm abweicht. Parfümflacons sind klein und handlich, lassen sich also gut in Taschen und am Körper verstauen, ggf. hochpreisig und lassen sich in der Drogenszene schnell zu bis 1/3 des Marktwertes in Geld oder Betäubungsmittel umsetzen. Die Kammer hat jedoch von der Strafrahmenverschiebung gem. §§ 21, 49 StGB Gebrauch gemacht, sodass ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu sieben Jahren und sechs Monaten auszugehen ist. Unter zusammenfassender Abwägung des Unrechtsgehaltes, sowie angesichts aller zuvor ausgeführten für und gegen die Angeklagte streitenden Strafzumessungsgesichtspunkte hielt die Kammer letztlich eine Einzelstrafe von sechs Monaten für tat- und schuldangemessen und zur Einwirkung auf die Angeklagte für erforderlich, aber auch ausreichend. 2.2. Für die Tat unter II.2.2. (Anklage vom 23.10.2022) orientiert sich die Strafhöhe an dem Strafrahmen von § 243 Abs. 1 StGB, da die auch hier Angeklagte gewerbsmäßig handelte. Dieser sieht Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren vor. Sodann war zu prüfen, ob von dem Regelfall abgewichen werden kann. Die Regelwirkung des § 243 StGB entfällt nicht. Erhebliche Milderungsgründe, die die Anwendung des erhöhten Strafrahmens auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung als unangemessen erscheinen lassen, sind nicht gegeben; bei dieser Beurteilung hat sich die Kammer von den im Folgenden dargelegten Strafzumessungsgesichtspunkten leiten lassen. Zu Gunsten der Angeklagten war die geständige Einlassung, sowie ihre schwierigen Lebensumstände und ihre Betäubungsmittelabhängigkeit zu berücksichtigen. Zu Lasten der Angeklagten waren ihre erheblichen und einschlägigen Vorstrafen, sowie die Tatsache, dass sie unter zweifacher Bewährung stand, zu berücksichtigen. Hinzukam die kriminelle Energie, die sich in dem professionellen Vorgehen (präparierte Handtasche zur Umgehung der Diebstahlsicherung) zeigte. Zu bedenken war auch, dass die Ware nicht mehr in den Verkauf gelangen konnte, da die Kühlkette unterbrochen wurde. Unter zusammenfassender Abwägung des Unrechtsgehaltes, sowie angesichts aller zuvor ausgeführten für und gegen die Angeklagte streitenden Strafzumessungsgesichtspunkte hielt die Kammer eine Einzelstrafe von sieben Monaten für tat- und schuldangemessen und zur Einwirkung auf die Angeklagte für erforderlich, aber auch ausreichend. 2.3. Für den Fall 1 (II.2.3.) zum Nachteil von H. ist der Strafrahmen des § 243 Abs. 1 StGB für die Bemessung der Strafhöhe zu Grunde zu legen. Die Angeklagte handelte gewerbsmäßig und zusätzlich unter Ausnutzung der Hilflosigkeit einer anderen Person. § 243 Abs. 1 StGB sieht Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren vor. Die Regelwirkung des § 243 StGB entfällt nicht. Erhebliche Milderungsgründe, die die Anwendung des erhöhten Strafrahmens auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung als unangemessen erscheinen lassen, sind jeweils nicht gegeben, zumal die Angeklagte gleich zwei Regelbeispiele verwirklicht hat. Für den Fall 2 (II.2.3.) zum Nachteil von H. ist der Strafrahmen des §§ 263a Abs. 2, 263 Abs. 3 StGB für die Bemessung der Strafhöhe zu Grunde zu legen. Die Angeklagte handelte gewerbsmäßig § 263 Abs. 3 StGB sieht Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Die Regelwirkung des § 263 Abs. 3 StGB entfällt nicht. Erhebliche Milderungsgründe, die die Anwendung des erhöhten Strafrahmens auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung als unangemessen erscheinen lassen, sind jeweils nicht gegeben. Bei dieser Beurteilung hat sich die Kammer von den im Folgenden dargelegten Strafzumessungsgesichtspunkten leiten lassen. Für beide Fälle war zu Gunsten der Angeklagten zu berücksichtigen, dass sie sich geständig eingelassen hat. Zudem waren ihre Lebensumstände, insbesondere ihre Betäubungsmittelabhängigkeit zu bedenken. Auf der anderen Seite war zu ihren Lasten jeweils zu berücksichtigen, dass sie erheblich und auch einschlägig vorbestraft ist und zum Tatzeitpunkt unter zweifacher Bewährung stand. Zudem hat sie im ersten Fall hochwertige Gegenstände (Wert 1.415,00 €) aus der Wohnung, also dem besonders geschützten Bereich entfernt und gleich zwei Regelbeispiele verwirklicht. Auch für Fall zwei war zu berücksichtigen, dass sie einen hohen Betrag abgehoben hat und der Geschädigte anschließend über fast kein Geld mehr auf dem Konto verfügte. Unter zusammenfassender Abwägung des Unrechtsgehaltes, sowie angesichts aller zuvor ausgeführten für und gegen die Angeklagte streitenden Strafzumessungsgesichtspunkte hielt die Kammer letztlich folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen: - für die Tat Fall 1, Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten - und für die Tat Fall 2, eine Freiheitsstrafe von neun Monaten. 2.4. 2.4.1. Für die Tat Fall 3 (II.2.3.), zu Lasten von V. orientiert sich die Höhe der zu bemessenden Strafe an dem Strafrahmen von § 250 Abs. 1 StGB, der Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren vorsieht. Die Frage, ob ein minderschwerer Fall vorliegt, der zu einer Strafrahmenverschiebung führt, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren (Abs. 3), hat die Kammer im Ergebnis verneint. Ein minder schwerer Fall liegt dann vor, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Persönlichkeit der Angeklagten vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem solchen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Bei dieser Gesamtwürdigung sind alle Umstände heranzuziehen, die für die Wertung von Tat und Täterpersönlichkeit in Betracht kommen, gleichgültig ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder folgen. Auf der Basis dieser Vorgaben kommt die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens bei Abwägung aller Umstände, die für die Bewertung von Tat und Täter von Belang sind, zur Überzeugung der Kammer nicht in Betracht, weil die Persönlichkeit der Angeklagten, sowie das Ausmaß des von ihr begangenen Unrechts nicht erkennbar hinter demjenigen Ausmaß zurückbleibt, das erfahrungsgemäß bei Erfüllung des Tatbestandes vorkommt und innerhalb dieses Regelstrafrahmens vorausgesetzt ist. Dabei sind für die Kammer insbesondere folgende Gesichtspunkte maßgebend und bestimmend gewesen: Die Kammer hat zu Gunsten der Angeklagten ihre geständige Einlassung und ihre schwierigen Lebensumstände im Tatzeitpunkt bedacht. Des Weiteren hat sich die Angeklagte in der Hauptverhandlung bei dem Geschädigten persönlich entschuldigt. Zu ihren Lasten war zu berücksichtigen, dass sie mehrfach vorbestraft ist, zum Tatzeitpunkt unter zweifacher Bewährung stand und zwei Delikte tateinheitlich begangen hat. Zudem handelte die Angeklagte mit hoher krimineller Energie. Zu berücksichtigen war auch, dass die Tat in der Wohnung des Geschädigten, also im besonderen Schutzbereich stattfand und der Geschädigte nach der Tat psychische Probleme hatte. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass sich der Geschädigte bewusst mit einer Person aus dem Milieu in seiner Wohnung getroffen hat. Nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände auch unter zusätzlicher Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes wegen des Vorliegens der verminderten Schuldfähigkeit nach § 21 StGB vermag die Kammer einen minder schweren Fall nicht feststellen. Die Tat weicht in ihrem Gepräge nicht positiv von der Norm ab. Aufgrund der verminderten Schuldfähigkeit kommt es jedoch gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB zu einer Strafrahmenverschiebung. Die Kammer sieht keinen Anlass von der Milderungsmöglichkeit abzuweichen. Damit ist ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 11 Jahren und drei Monaten zugrunde zu legen. Unter zusammenfassender Abwägung des Unrechtsgehaltes, sowie angesichts aller zuvor ausgeführten für und gegen den Angeklagten streitenden Strafzumessungsgesichtspunkte hält die Kammer letztlich eine Einzelstrafe von drei Jahren und zwei Monaten für tat- und schuldangemessen. 2.4.2. Für die Taten mittels der EC-Karte des Geschädigten getätigten Abhebungen (Fälle 4, 5, 7, 8, 9, 13 und 14, (II.2.3.)) ist die Strafhöhe auf Grundlage des Strafrahmens von § 263 a Abs. 2 StGB i. V. m. § 263 Abs. 3 StGB zu bemessen, da die Angeklagte jeweils gewerbsmäßig handelte. Der Strafrahmen sieht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Sodann war zu prüfen, ob von dem Regelfall abgewichen werden kann. Die Regelwirkung des § 263 Abs. 3 StGB entfällt nicht. Erhebliche Milderungsgründe, die die Anwendung des erhöhten Strafrahmens auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung als unangemessen erscheinen lassen, sind nicht gegeben; bei dieser Beurteilung hat sich die Kammer von den im Folgenden dargelegten Strafzumessungsgesichtspunkten leiten lassen. Die Kammer hat zu Gunsten der Angeklagten ihre geständige Einlassung und ihre schwierigen Lebensumstände im Tatzeitpunkt, sowie ihre Betäubungsmittelabhängigkeit bedacht. Des Weiteren hat sich die Angeklagte in der Hauptverhandlung bei dem Geschädigten persönlich entschuldigt. Zu ihren Lasten war zu berücksichtigen, dass sie mehrfach vorbestraft ist und zum Tatzeitpunkt unter zweifacher Bewährung stand. Zudem handelte die Angeklagte mit hoher krimineller Energie, insbesondere bei der zwischenzeitlichen „Befüllung“ des Kontos des Geschädigten. Unter zusammenfassender Abwägung des Unrechtsgehaltes, sowie angesichts aller zuvor ausgeführten für und gegen die Angeklagte streitenden Strafzumessungsgesichtspunkte, insbesondere unter Berücksichtigung der jeweiligen Schadenshöhen und dass die Taten mitursächlich für die erhebliche Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse des Geschädigten (möglicherweise Privatinsolvenz) waren, hielt die Kammer folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen: - für Fall 4, neun Monate Freiheitsstrafe, - für die Fälle 5 und 7, jeweils sieben Monate Freiheitsstrafe, - für die Fälle 8 und 14, jeweils elf Monate Freiheitsstrafe und - für die Fälle 9 und 13, jeweils neun Monate Freiheitsstrafe. 2.5. Für die Tat zum Nachteil von He. Fall 15 (II.2.3.) orientiert sich die Strafhöhe an dem Strafrahmen von § 243 Abs. 1 StGB, da die Angeklagte gewerbsmäßig und unter Ausnutzung der Hilflosigkeit einer anderen Person handelte. Dieser sieht Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren vor. Sodann war zu prüfen, ob von dem Regelfall abgewichen werden kann. Die Regelwirkung des § 243 StGB entfällt nicht. Erhebliche Milderungsgründe, die die Anwendung des erhöhten Strafrahmens auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung als unangemessen erscheinen lassen, sind nicht gegeben, zumal die Angeklagte gleich zwei Regelbeispiele verwirklicht hat; bei dieser Beurteilung hat sich die Kammer von den im Folgenden dargelegten Strafzumessungsgesichtspunkten leiten lassen. Zu Gunsten der Angeklagten war auch hier ihre geständige Einlassung, sowie ihre schwierigen Lebensumstände und Betäubungsmittelabhängigkeit zu berücksichtigen. Zulasten waren wiederum ihre erheblichen Vorstrafen und die Tatsache, dass sie zum Tatzeitpunkt unter zweifacher Bewährung stand heranzuziehen. Zudem war zu berücksichtigen, dass sie innerhalb kürzester Zeit drei ähnlich gelagerte Taten begangen hat. Hinzu kommt, dass es sich bei der Wohnung um einen besonders geschützten Bereich handelt und die Angeklagte gleich zwei Regelbeispiele verwirklicht hat. Unter zusammenfassender Abwägung des Unrechtsgehaltes, sowie angesichts aller zuvor ausgeführten für und gegen die Angeklagte streitenden Strafzumessungsgesichtspunkte hielt die Kammer letztlich eine Einzelstrafe von einem Jahr für tat- und schuldangemessen. 2.6. Aus den Einzelstrafen ist gemäß §§ 53, 54 StGB unter zusammenfassender Würdigung der Person der Angeklagten und der einzelnen Straftaten eine Gesamtstrafe zu bilden, die drei Jahre und zwei Monate (Einsatzstrafe) überschreiten muss, jedoch die Gesamtsumme der Einzelstrafen nicht erreichen darf. Infolge dessen hält die Kammer auch unter Beachtung der an einen gerechten Schuldausgleich zu stellenden Anforderung und nochmals unter Berücksichtigung, dass die Taten durch die Betäubungsmittelabhängigkeit der Angeklagten beeinflusst waren, letztlich eine Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten für tat- und schuldangemessen und zur Einwirkung auf die Angeklagte für erforderlich, aber auch ausreichend. VI. Die Kammer war hinsichtlich der Frage, ob für die Angeklagten neben der Strafe die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anzuordnen ist, ebenfalls durch die Sachverständige „…“ beraten. Die Voraussetzungen für die Anordnung der Maßregel der Besserung und Sicherung gem. § 64 StGB sind nach der Neufassung des Gesetzestextes, dass eine Person einen Hang hat alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen und rechtswidrige Taten begangen hat, die überwiegend auf diesen Hang zurückgehen. Des Weiteren muss die Gefahr bestehen, dass die Person infolge des Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Der Hang erforderte eine Substanzkonsumstörung, infolge derer eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leistungsfähigkeit eingetreten ist. Darüber hinaus erfordert die Anordnung tatsächliche Anhaltspunkte für die Erwartung einer erfolgreichen Suchtbehandlung in der Entziehungsanstalt. Im Ergebnis war für beide Angeklagte die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht anzuordnen. Im Einzelnen: 1. Betreffend den Angeklagten P. Wie unter III. 3.1. dargestellt, ist bei dem Angeklagten eine schwergradige Abhängigkeitserkrankung von Opioiden (ICD-10 F11.22 – derzeit im Substitutionsprogramm), sowie eine Abhängigkeit von Kokain gemäß ICD-10 F14.2 zu diagnostizieren. Welche unter dem Eingangsmerkmal „schwere andere seelische Störung“ im Sinne des § 20 StGB einzuordnen sind. Zwar liegen bei dem Angeklagten – wie die Sachverständige ausführlich und plausibel ausgeführt hat – ein Hang und auch der symptomatische Zusammenhang mit der Begehung rechtwidriger Taten vor, da es sich bei den von dem Angeklagten begangenen Taten sämtlich um sog. Beschaffungskriminalität handelt. Auch sei seine Sozialprognose durchaus als ungünstig zu bezeichnen. Jedoch sei mit einem Erfolg der Suchtmitteltherapie im Rahmen der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht zu rechnen. Hierzu führt die Sachverständige nachvollziehbar aus, dass der Angeklagte aufgrund seiner schlechten gesundheitlichen und körperlichen Verfassung aus medizinischer Sicht von den Anforderungen, die auf ihn im Rahmen der Therapie zukommen würden, überfordert sei und diese nicht schaffen würde. So erfordere die Therapie unterschiedliche Aspekte wie zum Beispiel, Gespräche innerhalb von Einzel- und Gruppentherapie, jedoch auch Formen einer Arbeitstherapie. Der Angeklagte habe jedoch geschildert, dass er sich aufgrund seiner schlechten gesundheitlichen Verfassung kaum noch aus seiner Wohnung herausbegibt und lediglich für Einkäufe und wichtige Termine das Haus verlasse. Die Kammer folgt nach eigener sorgfältigen Überprüfung den fundierten Ausführungen der Sachverständigen und macht sie sich zu eigen. 2. Betreffend die Angeklagte S. Wie unter III.3.2. dargestellt, ist bei der Angeklagten eine schwergradige Abhängigkeitserkrankung von Opioiden (F11.22), Kokain (F14.25) und Benzodiazepin (F13.2.) zu diagnostizieren (auch als Polytoxikomanie zu bezeichnen), welche unter das Eingangsmerkmal der „schweren anderen seelischen Störung“ im Sinne des § 20 StGB einzuordnen ist. Zwar liegen bei der Angeklagten – wie die Sachverständige ausführlich und plausibel ausgeführt hat – ein Hang und auch der symptomatische Zusammenhang mit der Begehung rechtwidriger Taten vor, da es sich bei den von der Angeklagten begangenen Taten sämtlich um sog. Beschaffungskriminalität handelt. Auch sei ihre Sozialprognose als ungünstig zu bezeichnen, sofern sie sich nicht wegen ihrer Suchterkrankung behandeln lasse. Jedoch sei mit einem Erfolg der Suchtmitteltherapie im Rahmen der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht zu rechnen. Hierzu führt die Sachverständige „…“ aus, dass die Angeklagte vehement zum Ausdruck gebracht habe, dass sie unter keinen Umständen in einer Entziehungsanstalt untergebracht werden wolle. Des Weiteren wolle sie nicht komplett auf einen Substanzkonsum verzichten, was jedoch im Rahmen der Maßnahme nach § 64 StGB grds. unerlässlich wäre. Zwar bestehe die Möglichkeit einer Substitution, jedoch nicht mit Methadon oder Polamidon, wie es die Angeklagte fordere und zur Bedingung mache. Aus ihrer Erfahrung mit suchttherapeutischen Behandlungen heraus sehe sie daher im Ergebnis keine tatsächlichen Anhaltspunkte für die Erwartung einer erfolgreichen Behandlung, vielmehr im Gegenteil, sei mit dem Scheitern der Maßregel sicher zu rechnen, da für eine erfolgreiche Therapie die Therapiebereitschaft unerlässlich sei und bei einer derart ausgeprägten Weigerung der sehr intelligenten Angeklagten nicht damit zu rechnen sei, dass eine Therapiebereitschaft im Rahmen der Maßregel hergestellt werden könne. Die Kammer folgt nach eigener sorgfältigen Überprüfung den fundierten Ausführungen der Sachverständigen und macht sie sich zu eigen. Dabei hat die Kammer ebenfalls berücksichtigt, dass die Angeklagte im Rahmen der Hauptverhandlung mehrfach, nachdrücklich geäußert hat, dass sie eine Therapie im Rahmen einer Unterbringung gem. § 64 StGB strikt ablehne. VII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO. VIII. Die Einziehungsentscheidungen beruhen auf §§ 73, 73c, 73d StGB. Die Angeklagten haben jeweils durch die Taten wie unter II. ausgeführt Gegenstände bzw. Bargeld zulasten der dort genannten Geschädigten erlangt, welche bzw. welches in ihrem Vermögen nicht mehr vorhanden war, sodass die Einziehung eines Geldbetrages, der dem Wert des Erlangten entspricht, anzuordnen war. Hinsichtlich der Höhe des Wertes für die körperlichen Gegenstände betreffend die Angeklagte S. hat die Kammer diesen gem. § 73d Abs. 2 StGB bzgl. der Gegenstände unter Berücksichtigung des Zustandes, der Art und des jeweiligen Zeitwertes geschätzt. Maßgeblich für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung (vgl. BGH, Urteil vom 27. 8. 1953 - 1 StR 781/52 (LG Köln)). Die Bestimmung des Wertes kann durch Schätzung ermittelt werden, § 73d Abs. 2 StGB. Angesicht der Art der Gegenstände (Alltagsgegenstände) und der Höhe des Wertes, wäre die Einholung eines Sachverständigengutachtens unverhältnismäßig. Die Kammer hat zur Bestimmung der Gegenstände die Geschädigten als Zeugen vernommen. Zudem hat die Angeklagte S. soweit es ihr erinnerlich war, eingeräumt, die genannten Gegenstände mitgenommen und veräußert zu haben. Die Kammer hat im Rahmen der Schätzung der Zeitwerte die genannten Gegenstände mit allen bekannten Parametern via Google unter der Rubrik „Shopping“ gesucht und dabei insbesondere Ergebnisse von „eBay-Kleinanzeigen“ und „refurbed.de“ zu Grunde gelegt. Da teilweise sehr unterschiedliche Preise aufgerufen wurden, hat die Kammer einen Durchschnitt gebildet und ist zu Gunsten der Angeklagten grundsätzlich im unteren Gebrauchtpreissegment geblieben. Im Einzelnen hat die Kammer folgende Beträge für die Gegenstände geschätzt: è zu Fall 1 aus der Anklage vom 17.04.2023 (Zugunsten des Geschädigten H.): - iPhone 13, 128 GB, Erscheinungsdatum September 2021, mit einem Neupreis von 899,00 €, geschätzter Zeitwert: 520,00 €; - Huawei P 30 Pro, Erscheinungsdatum April 2019, ausgehend von 128 GB Speicher, geschätzter Zeitwert: 200,00 €; - Samsung Mini-Musikanlage, von dem Geschädigten mit Neuwert von 200,00 € bewertet, aufgrund der wenigen Informationen wurde anhand der obigen Methode ein Mindestschaden von 50,00 € geschätzt, da es sich immerhin um ein funktionstüchtiges Elektrogerät handelt; - funktionierende, blaue externe Festplatte der Marke Western Digital aus dem Jahr 2020 mit 500 GB, geschätzter Zeitwert: 40,00 €; - ältere SONY-Funkkopfhörer, funktionstüchtig und von dem Geschädigten mit 45,00 € bewertet, werden auf einen Mindestschaden von 25,00 € geschätzt; - eine Apple-Watch 7, Erscheinungsdatum Oktober 2021, mit beschädigtem Display wurde unter Berücksichtigung des Schadens auf 120,00 € geschätzt; - Playstation 4, geschätzter Zeitwert: 50,00 € (Die Einziehung erfolgt hinsichtlich dieser 50,00 € nicht zugunsten des Geschädigten H., sondern zugunsten eines bislang unbekannt gebliebenen Dritten, welcher die Spielkonsole dem Geschädigten H. leihweise zur Verfügung gestellt hatte); - ein älteres Gamepad von Logitech wir auf einen Zeitwert von mindestens 10,00 € geschätzt; - der neuwertige Pullover der Marke Camp David, den der Geschädigte kurz vor der Tat für 80,00 € gekauft hat, wird auf einen Zeitwert von 50,00 € geschätzt; - Die Brille mit Stärke der Marke Lacoste, welche nach Aussage des Zeugen noch recht neu gewesen ist und ca. 400,00 € kostete, wird auf 350,00 € geschätzt. è Zu Fall 3 aus der Anklage vom 17.04.2023 (zugunsten des Geschädigten V.): - ein Samsung Galaxy Note 10, in silber-Hologramm-Optik, aus Januar 2020 mit 256 GB, geschätzter Zeitwert: 220,00 €; - ein Samsung Galaxy Note 8, mit 64 GB aus Oktober 2017, funktionstüchtig aber mit einem Displayschaden, geschätzter Zeitwert unter Berücksichtigung des beschädigten Displays 50,00 €; - ein schwarzes Notebook, der Marke Asus, mit Intel i7/ 12 GB Ram aus 2018, geschätzter Zeitwert: 200,00 €; - für die Geldbörse, welche der Geschädigte 2019 für ca. 55,00 € kaufte, wurde noch ein Zeitwert von 20,00 € angesetzt. - Die Kleidung blieb bei der Schätzung außer Betracht, da sie noch vorhanden ist. è zu Fall 15 aus der Anklage vom 17.04.2023 (zugunsten des Geschädigten He.): - ein Xiaomi Redmi 10 in weiß aus 2021, geschätzter Zeitwert: 100,00 €; - ein Mini-Möbeltresor, hier wurde als Mindestschaden mangels weiterer Angaben ein Zeitwert von 20,00 € geschätzt; - ein schwarzes Tablet der Marke Samsung, welches nach Aussage des Geschädigten noch recht neu war, hier wurde mangels näherer Angaben ein Mindestschaden von 80,00 € geschätzt; - ein weißes Tablet der Marke Huawei, hier wurde wie zuvor ein Mindestschaden von 55,00 € geschätzt; - ein schwarzer Laptop der Marke Lenovo mit 17 Zoll-Bildschirm aus dem Jahr 2020, geschätzter Zeitwert: 150,00 €; - zwei Goldketten, eine mit einem Boxeranhänger und eine weitere mit einem Jesuskreuz als Anhänger; angesichts des stabilen Goldpreises, wurde der Schäden entsprachen der glaubhaften Angaben des Geschädigten auf den jeweiligen Kaufpreis von 150,00 € und 180,00 € geschätzt. - Der Ersatzschlüssel zu dem damaligen PKW des Geschädigten, einem Hyundai Tuscon, wurde mit keinem Wert bemessen.