Urteil
10 S 215/15
LG Kassel 10. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKASSE:2016:0421.10S215.15.0A
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 14.04.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Kassel - 410 C 2230/14 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil und das Urteil des Amtsgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 14.04.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Kassel - 410 C 2230/14 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Dieses Urteil und das Urteil des Amtsgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. I. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten wegen der öffentlichen Zugänglichmachung eines Computerspiels in einem- Filesharing-Netzwerk Schadensersatz, Ersatz vorprozessualer Rechtsverfolgungskosten und Ersatz von Ermittlungskosten. Die Klägerin produziert und vermarktet digitale Entertainment-Produkte, beispielsweise Software, Spiele und Filme. Die Firma Xxx (in dem Vertrag als "Software-Verlag" bezeichnet) übertrug mit Vertrag vom 08.03.2011 einer Firma Xxx (in dem Vertrag als "Vertriebspartner" bezeichnet) Vertriebsrechte an mehreren Produkten, u.a. am Computerspiel "Dirt 3". Die vorgenannte Firma Xxx ist in der Präambel des vorgenannten Vertrages als GmbH nach Österreichischem Recht mit Sitz in A-6604 Höfen bezeichnet. Im Vertragsanhang sind die zugelassenen Tochtergesellschaften der Firma Xxx genannt, u.a. die Klägerin. In Nr. 3 des Vertrages ist u. a. folgendes geregelt (zitiert nach der von der Klägerin vorgelegten deutschen Übersetzung): "(a) Vertriebsrechte: Der Software-Verlag räumt dem Vertriebspartner zu den hierin genannten Bedingungen das exklusive Recht ein, alle genannten Titel während der Vertragslaufzeit im Vertriebsgebiet und ausschließlich in Form von verpackten Produkten herzustellen, zu vertreiben, zu verkaufen, zu vermarkten und zu promoten und hierfür ohne Einschränkung alle Vertriebskanäle zu nutzen, einschließlich Online-Accounts (z. B.- Online-Shops wie Xxx ("Vertriebsrechte"). Unter der Voraussetzung, dass der Vertriebspartner jeden hierin genannten Titel vertragsgemäß vertreibt, sichert der Software-Verlag zu, dass er während der Vertragslaufzeit keines der Rechte an den Titel, die dem Vertriebspartner für das Vertriebsgebiet ausschließlich eingeräumt wurden, selbst ausüben wird. Eine Ausnahme bildet die Herstellung der Titel, zu der der Software-Verlag auch weiterhin berechtigt bleibt. Der Vertriebspartner ist in begrenztem Umfang befugt, seine Rechte an der Herstellung, dem Verkauf, der Vermarktung und der Bewerbung der Titel innerhalb des Vertriebsgebiets für die Dauer der Vertragslaufzeit an seine im Anhang 2 genannten Tochtergesellschaften (u.a. die Klägerin, Anmerkung, d. Unterzeichner) unterzulizenzieren, vorausgesetzt, (i) dass die Vertriebsgebühr auf den Verkaufter Titel der in Artikel 8 festgelegten Höhe entspricht und dass alle vom. Vertragspartner an die Unterlizenznehmer zu zahlenden Gebühren allein der Verantwortung des Vertriebspartners unterliegen und von diesem allein getragen werden, (ii) dass alle Verkäufe dieser Titel als Verkäufe des Vertriebspartners in dem Monat gelten, indem der Unterlizenznehmer die Verkäufe abgewickelt hat, dass diese Verkäufe dem Softwarer-Verlag zugerechnet und die entsprechenden Erlöse wie hierin festgelegt vom' Vertriebspartner an diesen ausgezahlt, werden und (iii) dass der Vertriebspartner den Software-Verlag... auf Verlangen gegen alle Forderungen (i.S.d. der nachstehenden Definitionen), Schäden, Haftungsverpflichtungen, Kosten und Aufwendungen schadlos hält, die durch die Unterlizenzierung der Rechte entstehen. (b) Ausnahmeregelungen: Sofern die Parteien nichts anderes schriftlich vereinbaren, erstrecken sich die Vertriebsrechte weder auf den Vertrieb, der Titel in digitalem Format über das Internet oder über mobile oder drahtlose Geräte oder Services noch auf digitale Downloads von Add-ons oder Zusatzcontent zu den Titeln. Der Software-Verlag räumt ein, dass der Vertrieb von verpackten Produkten für die Verwendung auf Plattformen mit Online- und/oder Wireless-Komponenten (z.B. Xbox 380 und Nintendo DS wireless) im Rahmen dieses Vertrags gestattet ist, wobei Einverständnis darüber herrscht, dass der Vertriebspartner weder zur Einziehung von Forderungen berechtigt ist, noch ein Anrecht auf Erlöse hat, die sich direkt aus diesem Online- und/oder Wireless-Komponenten ableiten. [...] Sofern der Vertriebspartner die Bedingungen dieses Vertrags ordnungsgemäß erfüllt, sieht der Software-Vertrag davon ab, die Titel im Vertriebsgebiet in Form von Verpackten Produkten während der Laufzeit dieser Titel selbst zu vertreiben oder durch Dritte vertreiben zu fassen. Unbeschadet der vorstehenden Bestimmung ist der Software-Verlag durch nichts in diesem Abschnitt 3 (b) verpflichtet, auf den Vertrieb der Titel in Form von Verpackten Produkten im Vertragsgebiet zu verzichten, wenn es sich um unaufgeforderte Bestellungen von potenziellen Kunden handelt. [...] (e) Rechtevorbehalt: Alle Rechte, die dem Vertriebspartner durch diesen Vertrag nicht explizit eingeräumt werden, bleiben ausdrücklich dem Software-Verlag vorbehalten. Dazu gehören ohne Einschränkung das Recht zur Bereitstellung interaktiver Spiele außerhalb des Vertriebsgebiets und der digitale Vertrieb der Titel. Darüber hinaus heißt es in Nr. 19 (f) (der von der Klägerin vorgelegten deutschen Übersetzung): "Produktpiraterie/Verletzung des Urheberrechts: Der Vertriebspartner informiert den Software-Verlag über alle Fälle von Produktpiraterie/Urheberrechtsverletzungen, die ihm zur Kenntnis gelangen, und unterstützt den Software-Verlag auf dessen Anfrage in zumutbarem Umfang beim Schutz seines Urheberrechts, indem er auf Kosten des Software-Verlags Dokumente ausfertigt und vorlegt und sich an rechtlichen Verfahren beteiligt, wenn der Software-Verlag dies nach billigem Ermessen für erforderlich hält; " Ein. Lizenzrecht zur Verbreitung des, Computerspiels über das Internet wurde der Klägerin im vorstehend zitierten Lizenzvertrag nicht eingeräumt. Bereits unter dem 19.01.2001 hatte die Firma Xxx (Wien) ehemals bezeichnet als "Xxx" der Klägerin Vertriebsrechte für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bezüglich ihrer aktuellen und zukünftigen Produkte eingeräumt. Der Beklagte bot im Zeitraum vom 28.06.2011 bis zum 24.07.2011 das Computerspiel "Dirt3" an 13 verschiedenen Tagen zu 39 unterschiedlichen Zeitpunkten über seinen. Internetanschluss unter Verwendung einer Tauschbörsensoftware (sog. P2P-Client) anderen Nutzern eines Filesharing-Netzwerkes zum. Download an. Dieser P2P-Client bewirkt, dass sämtliche Dateien, die der Nutzer einer Tauschbörse aus dieser herunterlädt, zugleich anderen Nutzern in der Täuschbörse von seinem Rechner aus zum Download angeboten werden. Die einzelnen Angebotszeitpunkte ermittelte die von der Klägerin beauftragte Fa. Xxx. Diese identifizierte die Xxx Telekommunikationsanbieterin. Die Klägerin erwirkte sodann beim Landgericht Köln einen auf Auskunft von Verkehrsdaten i.S.d. § 3 Nr. 30 TKG gerichteten Beschluss gegen die Xxx. Letztere teilte dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 07.12.2009 (Anlage K 4, Bl. 33 f. d.A/) mit, dass die von der Xxx ermittelten dynamischen IP-Adressen (vgl. Bl. 10 ff, Bd. I d.A.) für den streitgegenständlichen Zeitraum dem Beklagten zugewiesen war. Mit Schreiben vom 11.08.2011 mahnte die Klägerin den Beklagten unter Fristsetzung zum 22.08.2011 wegen der streitgegenständlichen Rechtsverletzungen ab. Mit der Abmahnung wurde der Beklagte unter Fristsetzung zum 22.08.2011 aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Es wurde, zudem das Angebot unterbreitet, die Angelegenheit gegen Zählung eines Betrages in Höhe von 800,00 € und Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung insgesamt zu erledigen. Der Beklagte gab daraufhin zwar eine Unterlassungsverpflichtungserklärung ab; eine Zahlung zur Klaglosstellung erfolgte allerdings nicht. Die Klägerin hat mit ihrer am 17.04.2014 beim Amtsgericht Kassel eingegangenen und dem Beklagten am 29.04.2014 zugestellten Klage begehrt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.118,52 € zuzüglich Zinsen zu zahlen. Sie hat behauptet, Inhaberin ausschließlicher Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem streitgegenständlichen Computerspiel zu sein. Die in der Klageschrift auf S. 10 ff. (Bl. 10 ff. d.A.) näher bezeichneten, von der Xxx ermittelten dynamischen IP-Adressen 217.227.218.140 seien zu den jeweils streitgegenständlichen Zeitpunkten dem Beklagten zugeordnet gewesen. Die Xxx habe Filesharing-Vorfälle zu den in der Klageschrift vom 14.04.2014 auf S. 10 ff. (Bl. 10 ff. d.A.) näher bezeichneten Zeitpunkten betreffend das Computerspiel "Dirt 3" ermittelt, die dem Internetanschluss des Beklagten zuzuordnen seien. Die Fa. Xxx habe die dem Internetanschluss zugewiesenen IP-Adressen ordnungsgemäß ermittelt. Anschlussinhaber dieser IP-Adressen sei der Beklagte, der auch die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung begangen habe. Sie hat die Auffassung vertreten, vorliegend spreche eine vom Beklagten nicht widerlegte tatsächliche Vermutung für dessen täterschaftliche Verantwortlichkeit als Anschlussinhaber. Der ihr im Wege der Lizenzanalogie zu ersetzende Schaden belaufe sich auf mindestens 550,00 €. Weiterhin könne sie die anteiligen Kosten des Auskunftsverfahrens gemäß § 101 Abs. 9 UrhG vor dem LG Köln sowie für die Abmahnschreiben Rechtsverfolgungskosten nach den RVG auf der Grundlage eines Streitwertes von 22.100,00 € geltend machen. Der Beklagte rügt die fehlende Aktivlegitimation der Klägerin, die wegen der ihr fehlenden Vertriebsrechte für das Internet auch nicht befugt sei, Rechtsverletzungen im Internet zu verfolgen. Er hat eine durch ihn begangene Urheberrechtsverletzung in. Abrede gestellt und behauptet, er sei zum Filesharing mittels Tauschbörsen mangels ausreichender PC-Kenntnisse gar nicht in der Lage. Als möglicher Verantwortlicher für die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung käme einzig sein Sohn, der Zeuge Xxx in Betracht. Dieser wohne in seinem Haushalt und habe jederzeit Zugang zum Internetanschluss. Die bereits vor dem streitgegenständlichen Filesharingvorfall zugegangene Abmahnung des Klägers könne vor dem Hintergrund der daraufhin erfolgten ergebnislosen Untersuchung der im Anwesen des. Beklagten vorhandenen Computer sowie der nach dem Vorfall installierten WPA2-Verschlüsselung zu keiner anderen Bewertung führen. Schließlich sei auch aus dem Inhalt des von den Prozessbevollmächtigten der Parteien am 05.05.2014 (Bl. 67 f. Bd. I d.A.) geführten Telefonats nicht abzuleiten, dass der Beklagte die streitbefangenen Urheberrechtsverstöße begangen habe.. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr.1 ZPO auf die Feststellungen im angefochtenen und am 14.04.2015 verkündeten Urteil des Amtsgerichts Kassel (Bl. 55 ff.: Bd. II d.A.) Bezug genommen. Das Amtsgericht Kassel hat mit Urteil vom 14.04.2015 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin fehle es an der Rechtsinhaberschaft zur Geltendmachung von Urheberrechtsverletzungen im Internet betreffend das Computerspiel "Dirt 3". Denn sie habe selbst dann, wenn sie überhaupt aufgrund des erwähnten Vertragswerkes Rechte am Computerspiel "Dirt 3" erworben haben sollte, diese jedenfalls nicht für den Vertrieb im Internet erhalten. Die entsprechende Rechtsträgerschaft sei nämlich in Nr. 3 b) des Lizenzvertrages vom 08.03.2011 ausdrücklich ausgeschlossen und habe insofern auch nicht von der österreichischen Firma gleichen Namens wie die Klägerin auf sie übertragen werden können. Ausweislich der vorbezeichneten Lizenzvereinbarung dürfe die Klägerin nur verpackte . Produkte auf Online-Plattformen zum Verkauf anbieten, die entsprechenden Produkte jedoch nicht in sonstiger Weise, insbesondere nicht durch digitale Downloads vertreiben. Sofern der Bereich des Internets - wie hier - von der Rechtsträgerschaft ausdrücklich ausgenommen sei, bestehe gar nicht die Möglichkeit für die Klägerin, Lizenzen weiterzugeben. Damit sei auch die Legitimation zur Geltendmachung von Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie denklogisch ausgeschlossen. Dies liege daran, dass der Vertrieb eines Computerspiels - wie auch anderer in digitaler Form zur Verfügung stehender urheberrechtsfähiger Werke eine eigenständige Nutzungsform im Sinne des § 19a UrhG darstelle. Überdies könne unter Zugrundelegung der Lizenzvereinbarung vom 08.03.2011 nicht angenommen werden, dass der Klägerin ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt worden sei. Nach der Vereinbarung, vorn 08.03.2011 bedürfe es nämlich gemäß Nr. 3 b) einer Einzelfallvereinbarung, für die vorliegend nichts ersichtlich sei. Darüber hinaus ergebe sich aus Sinn und Zweck des Vertrages vom 08.03.2011, und insbesondere auch der vorgenannten Vertragsklausel, dass die Fa. Xxx den Bereich des unmittelbaren Internetvertriebs gerade nicht der Klägerin bzw. der österreichischen Firma gleichen Namens habe zuordnen wollen. Insbesondere die ebenfalls in Nr. 3 b) des Lizenzvertrages enthaltene Klausel, wonach etwaige Erlöse aus den zugestandenen Vertriebsformen (Verkauf von Hardware über das Internet) der Klägerin bzw. der österreichischen Firma gleichen Namens nicht zustehen, führe zu dem Schluss, dass insoweit gerade keine Ausschließlichkeit gewollt sei. Unabhängig davon, dass die Klägerin nicht aktivlegitimiert sei, habe" sie die Rechtsverletzung durch den Beklagten auch nicht nachgewiesen, mit der Folge, dass der Beklagte nicht täterschaftlich für eine etwaige Veröffentlichung des Computerspiels "Dirt 3" in einer Internet-Tauschbörse hafte. Für eine Täterschaftsvermutung zu Lasten des Beklagten bleibe vor dem Hintergrund des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme kein Raum. Die Zeugin habe glaubhaft bekundet, dass von dem von ihr und dem Beklagten genutzten Computer aus ein Filesharingvorgang nicht vorgenommen wurde. Sowohl die Zeugin als auch der Beklagte hätten glaubhaft dargetan, dass sie allenfalls über rudimentäre Computerkenntnisse verfügten. Diese Aussage sei unter Berücksichtigung des Lebensalters der Zeugin und des Beklagten von über 60 Jahren nachvollziehbar. Weiter führt das Amtsgericht aus, dass die Berufung des Zeugen Xxx auf dessen Zeugnisverweigerungsrecht (§ 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO) nicht dazu führe, dass der Beklagte als vermuteter Täter haften würde. Vielmehr lägen die Voraussetzungen für eine tatsächliche Vermutung des Beklagten im Streitfall nicht vor. Zum einen fehle es vor dem Hintergrund der im Hause des Klägers konfigurierten WPA2-Verschlüsselung an einem nicht hinreichend gesicherten WLAN-System. Zum anderen habe der Beklagte zwei als Alternativtäter in Betracht kommende Mitnutzer des Internetanschlusses, nämlich seine Ehefrau, Xxx , und seinen Sohn, Xxx, namentlich benannt. Der Beklagte habe dadurch seiner sekundären Darlegungslast bezüglich der Frage, ob und ggf. welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen, genügt. Auch wenn in Ansehung des geltend gemachten Zeugnisverweigerungsrechts aus dem Verhalten des Zeugen Xxx kein eindeutiger Schluss gezogen werden könne, so bleibe dessen Täterschaft doch im Raum stehen. Der Beklagte sei nicht verpflichtet, den Xxx eindeutig als Täterzu benennen. Im Ergebnis würde dies, so das Amtsgericht, einer Beweislastumkehr gleichkommen, weil erst die eigene Recherchen auf dem Computer des tatsächlichen Täters die letztverbindliche Gewissheit um diejenigen Tatsachen bringe, die notwendig seien, um entsprechenden Vortrag im Prozess halten zu können. Vielmehr genüge ein Befund, aufgrund dessen ein Alternativtäter jedenfalls konkret in Betracht zu ziehen sei. Dies sei vorliegend der Fall. Erst dann, wenn eine konkrete Alternativtäterschaft nicht mehr greifbar sei, wäre die Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers wieder einschlägig. Davon könne vorliegend nicht ausgegangen werden, da der Sohn des Beklagten, Xxx, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme als Alternativtäter ernsthaft und konkret in. Betracht komme. Der Beklagte hafte auch nicht als Störer Die Verhinderung der Internetanschlussbenutzung bzw. die Belehrung des zum Zeitpunkt der Entscheidung 33 Jahre alten Zeugen Xxx sei dem Beklagten nicht zumutbar, weil dieser grundsätzlich eigenverantwortlich handele. Der Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, den Zeugen Xxx zu kontrollieren bzw. zu überwachen. Eine Kontrollpflicht bestehe auch nicht deshalb, weil dem Beklagten vor der streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzung eine Abmahnung wegen eines anderen Filesharing-Vorfalls zugegangen war. Eine auf volljährige Familienangehörige bezogene Kontrollpflicht gehe an der Lebenswirklichkeit vorbei. Es sei auch nicht Aufgabe des Familienverbundes, sich gegenseitig so zu kontrollieren, dass Familienmitglieder von der Begehung von Rechtsverletzungen abgehalten werden. Ferner sei selbst der Zugang einer Abmahnung nicht geeignet, um dem Anschlussinhaber weitergehende Pflichten gegenüber seinem engsten Familienangehörigen aufzuerlegen. Vielmehr sei der Anschlussinhaber in einem solchen Fall nur gehalten Sicherungsmaßnahmen gegenüber Eingriffen von außen (Absicherung des WLAN-Netzes) und gegenüber sonstigen Hausangehörigen und Besuchern treffen, nicht jedoch gegenüber Familienangehörigen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsbegründung wird auf die Urteilsausführungen (Bl. 57-64 Bd. II d.A.) des Amtsgerichts Bezug genommen. Gegen diese ihrem Prozessbevollmächtigten am 08.06.2015 zugestellte Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer, am 08.07.2015 beim Berufungsgericht eingegangenen Berufung, welche sie mit weiterem Schriftsatz vom 07.09.2015, eingegangen bei Gericht am 09.09.2015, begründet hat (vgl. Bl. 100 ff. Bd. II d.A.). Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Klagebegehren vollumfänglich weiter. Sie rügt, rechtsfehlerhaft habe das Amtsgericht- die Aktivlegitimation der Klägerin sowie die Passivlegitimation des Beklagten abgelehnt. Das Amtsgericht habe verkannt, dass es nicht entscheidend darauf ankomme, dass der Klägerin das Recht der "öffentlichen Zugänglichmachung nicht zustand, sondern dass durch die Verletzungshandlung des Beklagten in das Recht der Klägerin eingegriffen worden sei. Das Vertretungsrecht der Klägerin reiche weiter als ihr lizenzvertraglich eingeräumtes positives Nutzungsrecht. Deshalb sei es nicht von Bedeutung, dass die Klägerin nicht auch über die ausschließlichen Nutzungsrechte im Onlinebereich verfüge. Denn ihr Recht zürn. Vertrieb des Spiels auf Datenträgern. (DVD, BD) sei durch die öffentliche Zugänglichmachung über Online-Tauschbörsen in erheblichem Umfang beeinträchtigt. Der Beklagte habe das Recht der Klägerin auf öffentliche Zugänglichmachung beeinträchtigt, indem er eine parallele Verwertung über das Internet vorgenommen, habe. Soweit sie Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie i.S.v. § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG begehre, sei diese Berechnungsmethode grundsätzlich auch dann anwendbar, wenn der Anspruch aus einem - über das positive Nutzungsrecht hinausgehenden - Verbotsrecht resultiere. Hinsichtlich der Passivlegitimation des Beklagten habe das Amtsgericht die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast verkannt. Zur Widerlegung der tatsächlichen Vermutung müsse zunächst der Anschlussinhaber Beweis führen, was der Beklagten im vorliegenden Fall nicht gelungen sei. Die Ehefrau des Beklagten habe bestätigt, die streitgegenständlichen Benutzungshandlungen nicht begangen zu haben. Der Sohn des Beklagten habe die Aussage verweigert. Insofern sei bereits nicht erwiesen, dass er überhaupt Zugriff auf den Internetanschluss des Beklagten gehabt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen in der Berufungsbegründungsschrift vom 07.09.2015 (Bl. 100 -106 Bd. Ud.A.) verwiesen. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 14.04.2015 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Kassel, Az.: 410 C 2230/14, den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag i.H.v, 368,00 € nebst jährlichen Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.08.2011 zu zahlen", unter Abänderung des am 14.04.2015 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Kassel, Az.: 410 C 2230/14, den Beklagten zu verurteilen, an sie einen weiteren Betrag i.H.v. 200,52 € nebst jährlichen Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.11.2013 zu zahlen, unter Abänderung des am 14.04.2015 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Kassel, Az.: 410 C 2230/14, den Beklagten zu verurteilen, ah sie einen weiteren Betrag i.H.v. 550,00 € nebst jährlichen Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.11.2011 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Wegen seines Vorbringens im Berufungsverfahren wird auf den Berufungserwiderungsschriftsatz vom 22.11.2015 (Bl. 141 f. Bd. 11 d.A.) Bezug genommen. II. Die Berufung der Klägerin ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, mithin zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg, Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine abweichende Entscheidung, § 513 ZPO. Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. 1. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Schadenersatz und Erstattung von Abmahnkosten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Die Klägerin ist zur Geltendmachung der streitgegenständlichen Urheberverletzungen zum einen nicht aktivlegitimiert ist.. Zum anderen hat die Klägerin nicht nachzuweisen vermocht, dass der Beklagte für die streitbefangene Urheberrechtsverletzung i.S.d. § 97 Abs. 1 UrhG hinsichtlich des PC-Spiels "Dirt 3" verantwortlich ist. a. Rechtsfehlerfrei geht das Amtsgericht davon aus, dass es der Klägerin an der notwendigen Aktivlegitimation zur Geltendmachung des streitgegenständlichen behaupteten Urheberrechtsverstoßes fehlt. Die hier streitbefangenen Verwertungshandlungen fallen bereits nach dem eigenen Vortrag der Klägerin nicht in den Kreis der ihr eingeräumten Nutzungsrechte. Ein Nutzungsrecht zur Wahrnehmbarmachung des streitbefangenen PC-Spiels im Internet (§ 19a UrhG) oder andere Nutzungsrechte im Online-Bereich sind der Klägerin bereits nach ihrem eigenen Vortrag nicht eingeräumt worden und ergeben sich auch aus den von ihr vorgelegten Verträgen nicht. Nach dem Lizenzvertrag vom 08.03.2011 wird der Lizenznehmerin ausschließlich das exklusive Recht eingeräumt, alle genannten Titel in Form von "Verpackten Produkten" herzustellen, zu vertreiben, zu verkaufen, zu vermarkten und zu promoten, wobei "Verpackte Produkte" nach der Legaldefinition des Lizenzvertrags nur verpackte Einheiten des Titels, bestehend aus einer . Kunststoff- oder Papphülle mit einer darin befindlichen DVD, Blu-ray-Disk oder einem anderen Speichermedium und/oder einem Pappkarton mit einem Jewelcase, in dem eine DVD oder Blu-ray-Disk mit einem entsprechenden Titel enthalten ist, sind, und "Herstellen" sich nur auf die Reproduktion des Programms auf DVDs oder Blue-ray-Discs zwecks Vertriebs bezieht. Ferner bleibt nach Ziffer 3 (a) S. 4 des Lizenzvertrags der Lizenzgeber selbst soweit der Lizenznehmerin das Recht zur Vervielfältigung eingeräumt wurde, zur Herstellung der Titel weiterhin berechtigt. Zu Recht und mit zutreffender Begründung ist das Amtsgericht auch davon ausgegangen, dass der Klägerin eigene Ansprüche auf Unterlassung oder sogar Schadenersatz auch nicht unter dem Gesichtspunkt zustehen, dass ihre eigenen Verbietungsrechte über ihr Nutzungsrecht hinausreichen und sie ein berechtigtes Interesse an der Abwehr der streitgegenständlichen behaupteten Urheberrechtsverletzung hat. Zwar kann der zur Verwertung eines Werkes in einer bestimmten Nutzungsart Berechtigte aus § 97 Abs. 1 UrhG befugt sein, auch gegen die unberechtigte Nutzung des Werkes in einer, konkurrierenden Nutzungsart vorzugehen, wenn diese unmittelbar wirtschaftlichen Einfluss auf die an ihn lizenzierte Verwertung hat und deshalb seine materiellen Interessen betroffen sind (vgl. BGH, GRUR 1992, 697, 698 -ALF; GRUR 1999, 984 - Laras Tochter; OLG Köln, Beschluss . v. 17.04.2015, - 6 W 14/1-5, BeckRS 2015, 07756; Beschluss v. 31.03.2014, - 6 W 136/13; OLG München, Beschluss vom 15. Januar 2013 - 6 W 86/13, juris-Rdn. 1,4; Beschluss vom 23. September 2013, - l-6 W 254/12, ZUM-RD 2014, 162 ff.; Wandtke/Bullinger/v. Wolff, UrhG, 4. Aufl. 2014, § 97 Rdn. 9; Zentner, GRUR-Prax 2015,237). Dass diese Voraussetzungen gegeben sind, lässt sich hier indes nicht feststellen. Die Reichweite der "positiven" Nutzungsbefugnis sowie der Befugnis zur Geltendmachung' des negativen Verbotsrechts bemisst sich gemäß § 31 Abs. 5 S. 2 Var. 3 UrhG nach dem von beiden Parteien des Lizenzvertrages zugrunde gelegten Vertragszweck (Schricker/Loewenheim, in: Schricker/Loewenheim, UrhG, 4. Aufl. 2010, Vor §§ 28 ff., Rn. 82, § 31 UrhG, Rn. 13; Backhaus, in: Mestmäcker/Schulze, 55. EL, Stand 09/2011, § 97 UrhG.Rn, 23). Das negative Vertretungsrecht kann sich dann über den Kreis der positiven Nutzungsbefugnisse hinaus erstrecken, wenn dies zum Schutz des positiven Benutzungsrechts erforderlich ist,(OLG Köln, Beschluss v. 17.04.2015, - 6 W 14/15, BeckRS 2015, 07756; Schricker/Loewenheim, in: Schricker/Loewenheim, , a.a.O.; Kotthoff, in: HK-UrhR, 3. Aufl. 2013, § 31 UrhG, Rn. 105). Vorliegend sind nach dem eingereichten Lizenzvertrag die Internetrechte explizit von der Rechteinräumung ausgeschlossen worden und zur wirtschaftlichen Auswertung bei der Lizenzgeberin verblieben. Die Lizenznehmerin darf nach Maßgabe von Nr. 2 i.V.m. Nr. 3 b) des Lizenzvertrages 08.03.2011 nur verpackte Produkte auf Online-Plattformen zum Verkauf anbieten, während sich ihre Vertriebsrechte weder auf den Vertrieb der Titel in digitalem Format über das Internet oder über, mobile oder drahtlose Geräte oder Services noch auf digitale Downloads von Add-ons oder Zusatzcontent zu den Titeln erstrecken. Selbst soweit, der Vertrieb von verpackten Produkten für die Verwendung auf Plattformen mit Online- und/oder Wireless-Komponenten im Rahmen des Vertrages gestattet ist, ist die Lizenznehmerin weder zur Einziehung der Forderungen berechtigt noch steht ihr ein Anrecht auf die entsprechenden Erlöse zu, die sich direkt aus diesen Online- und/oder Wireless-Komponenten ableiten. Werknutzungen der streitbefangenen Art hat die Klägerin nach diesen lizenzvertraglichen Regelungen auch dann kompensationslos hinzunehmen, wenn diese sich negativ auf ihren eigenen Absatz auswirken. Dies gilt unabhängig davon, ob diese auf einer Auswertung des Werkes durch den Rechteinhaber beruhen oder auf einer Rechtsverletzung Dritter, gegen welche der Rechteinhaber nicht vorgeht. Etwas anderes ergibt sich auch aus der Enthaltungspflicht der Lizenzgeberin nicht, die in dem Lizenzvertrag an mehreren Stellen ausdrücklich geregelt und explizit auf die der Lizenznehmerin eingeräumten Vertriebsrechte beschränkt worden ist. Nach diesen lizenzvertraglichen Regelungen bleiben Rechte, die der Lizenznehmerin durch den Lizenzvertrag nicht explizit eingeräumt werden und - in Ziffer 4 (e) insoweit ausdrücklich genannt- insbesondere auch der digitale Vertrieb ausdrücklich der Lizenzgeberin vorbehalten (Ziffer 4 (e)). Selbst in den Bereichen, in denen der Lizenznehmerin Nutzungsrechte zustehen, bleibt die Lizenzgeberin zur Herstellung der Titel berechtigt (Ziffer 3 (a) Satz 3) und ist die Enthaltungspflicht der Lizenznehmerin in der Regel noch an zusätzliche Bedingungen geknüpft worden, sodass auch insoweit eine Tendenz deutlich wird, dass die Rechte im Zweifel beim Lizenzgeber verbleiben (vgl. u.a. Ziffer 3 (a) S. 2 bis 4, Ziffer 3 (b) Abs. 2, Ziffer 3 (e)). Nach Ziffer 19 (f) bleibt zudem auch die Entscheidung über Maßnahmen zum Schutze des Urheberrechts der Lizenzgeberin ausdrücklich dieser selbst vorbehalten. Die Aufgaben der Lizenznehmerin beschränken sich nach Nr. 19 (f) des Lizenzvertrags auf die Information und, Unterstützung der Lizenzgeberin auf deren Anfrage. Eine eigene Entscheidungsbefugnis über die Rechtsverfolgung von Verletzungen des Urheberrechts der Lizenzgeberin steht der Lizenznehmerin nicht zu, insbesondere hat sie sich an rechtlichen Verfahren nur zu beteiligen, wenn die Lizenzgeberin dies, nach billigem Ermessen für erforderlich hält. Gegen die streitbefangene behauptete Rechtsverletzung konnte die Klägerin nach alledem aus eigenem Recht weder mit dem Ziel der Unterlassung vorgehen noch berechtigen sie diese zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen. Folglich sind, wie das Amtsgericht zu Recht erkannt hat, auch die geltend gemachten Ansprüche, auf Erstattung der zur Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs entstanden Abmahnkosten nicht begründet. b. Ungeachtet der fehlenden Aktivlegitimation der Klägerin beruht die Entscheidung auch hinsichtlich der vom Amtsgericht abgelehnten Passivlegitimation des Beklagten nicht auf einer Verletzung, zivilprozessualer Darlegungs- und Beweislastregeln. Das Amtsgericht ist rechtsfehlerfrei zu der Feststellung gelangt, die Klägerin habe eine Täterschaft des Beklagten nicht nachgewiesen und dass der Beklagte der Klägerin daher nicht nach § 97 Abs. 2 S. 1, 3 UrhG auf Schadensersatz haftet. Zutreffend geht das Amtsgericht davon aus, dass der Klägerin hinsichtlich der von ihr geltend gemachten Ansprüche auf Schadenersatz (Lizenzanalogie und Ermittlungskosten) sowie auf Erstattung von Abmahnkosten die Darlegungs- und Beweislast obliegt. Schadenersatzansprüche nach § 97 Abs. 2 UrhG oder aus sonstigem Rechtsgrund setzen eine von dem Beklagten zu verantwortende Rechtsverletzung voraus. Auch ein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten gemäß § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG besteht nur, wenn die Abmahnung berechtigt war und der Klägerin gegen den Beklagten zum Zeitpunkt der Abmahnung zumindest nach den Grundsätzen der Störerhaftung ein Unterlassungsanspruch zustand. Die Klägerin trägt nach allgemeinen Grundsätzen (vgl. Prütting, in: MüKo-ZPO, 4. Aufl. 2013, § 286 ZPO, Rn. 111; Bacher, in: Vorwerk/Wolf, BeckOK-ZPO, 19. Edition, § 284 ZPO, Rn. 84) als Anspruchstellerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten erfüllt sind (BGH, NJW2013, 1441, 1443 Rdn. 32- Morpheus; NJW 2014, 2360, 2361 f. Rdn. 14 - BearShare; WRP 2016, 73, 76 Rdn. 37 - Tauschbörse III). Danach ist es grundsätzlich auch Sache der Klägerin, darzulegen und nachzuweisen, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Schadenersatz und Erstattung von Abmahnkosten erfüllt sind und der Beklagte für die von ihm behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (BGH; NJW 2013, 1441, 1443 Rdn. 32 - Morpheus; NJW 2014, 2360, 2361 f. Rdn. 14 - Bear-Share; WRP 2016, 73, 76 Rdn. 37 - Tauschbörse III). In Filesharing-Sachverhalten wie dem streitbefangenen besteht allerdings eine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen den Internetanschluss benutzen konnten (BGH, NJW 2014, 2360, 2361 Rdn. 14 - BearShare; WRP 2016, 73, 76 Rdn. 37 - Tauschbörse |ll). Eine die tatsächliche Vermutung, ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter, ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war Oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In diesen. Fällen trifft den Inhaber des Anschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast, der er dadurch genügt, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber" auch zu Nachforschungen verpflichtet (BGH, WRP 2016, 73, 76 f. Rdn. 37 - Tauschbörse III). Entspricht er seiner sekundären. Darlegungslast, ist es wieder Sache des Anspruchstellers, die für eine Haftung des Anschlussinhabers als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden. Umstände darzulegen und nachzuweisen; denn zu einer Umkehr der Beweislast führt die sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers nicht (BGH, NJW 2014, 2360, 2362 Rdn. 18 - BearShare; WRP 2016, 73, 76 f. Rdn. 37 - Tauschbörse III). Mit diesen Grundsätzen steht das amtsgerichtliche Urteil in Einklang. Das Amtsgericht hat die Darlegungs- und Beweislastregeln, wie sie sich aus vorgenannter Rechtsprechung ergeben, in der angegriffenen Entscheidung beachtet und zutreffend; angewandt. Es hat die qualifizierte Behauptung des Beklagten, sowohl seine Ehefrau als auch sein Sohn hätten jederzeit Zugriff auf seinen Internetanschluss gehabt, als erheblich eingeordnet und sodann die Last, die Täterschaft des Beklagten nachzuweisen, bei der Klägerin gesehen. Zu Recht ist das Amtsgericht auch davon ausgegangen, dass der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen ist. Die dagegen gerichteten Angriffe der Berufung verfangen nicht. Der die Verletzungshandlung bestreitende Beklagte hat zum einen unwidersprochen vorgetragen, dass der Zugriff auf seinen Internetanschluss zum Tatzeitpunkt durch eine WPA2-Verschlüsselung gegen den Zugriff Dritter gesichert war. Zum anderen hat er mit seiner Ehefrau und seinem Sohn, dem Zeugen Xxx, zwei Mitnutzer des Internetanschlusses namentlich benannt, die über uneingeschränkte und jederzeitige Zugriffsmöglichkeiten verfügten. Auch die Ehefrau des Beklagten, die Zeugin Xxx hat dies im Rahmen ihrer Vernehmung bekräftigt, indem sie angab. Im Haushalt gebe es zwei Computer, von denen einer von der Zeugin gemeinsam mit dem Beklagten und ein weiterer von ihrem Sohn allein genutzt worden sei. Damit aber hat der Beklagte seine eigene Täterschaft nicht lediglich in Abrede gestellt. Vielmehr hat er zwei als Alternativtäter ernsthaft in Betracht kommende Personen angeführt. Der Beklagte hat damit einen Geschehensablauf konkret und schlüssig dargetan, aus dem sich die ernsthafte Möglichkeit einer abweichenden täterschaftlichen Verantwortlichkeit für die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung ergibt. Er war im Rahmen der ihn treffenden sekundären Darlegungslast hingegen, nicht gehalten, zu ermitteln, ob die Ehefrau und/oder der Sohn die Rechtsverletzung tatsächlich begangen: hatten. Er musste nicht eine bestimmte Person mit letzter. Gewissheit eindeutig als Täter benennen; denn der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast bereits dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständig Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Eine darüber hinausgehende Nachforschungspflicht oder eine Umkehr der Beweislast begründet die sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers nicht (BGH, NJW 2014, 2360, 2362 : Rdn. 18 - BearShare; WRP 2016, 73, 76 f. Rdn. 37 - Tauschbörse III). Soweit die Klägerin die Rechtsansicht vertritt, der Beklagte sei nach dem Bestreiten der Zugriffsmöglichkeit auf den häuslichen Internetanschluss durch Dritte verpflichtet, sämtliche für die Zugriffsmöglichkeit seiner Ehefrau; bzw. des Sohnes im relevanten Tatzeitpunkt sprechenden Umstände zu beweisen, um die tatsächliche Vermutung seiner Täterschaft zu widerlegen, so kann dem nicht gefolgt werden. Die Sichtweise der Klägerin verkennt, dass es sich bei der sekundären. Darlegungslast - wie ausgeführt - lediglich um eine gesteigerte Substantiierungslast aufgrund eines Informationsgefälles handelt (vgl. Prütting, in: MüKo-ZPO, 4. Aufl., § 286, Rn. 103; vgl. auch Bacher, in: Vorwerk/Wolf, BeckOK-ZPO, 19. Ed., § 284 ZPO, Rn. 85), dass aber umgekehrt die tatsächliche Vermutung eine Rechtswohltat zugunsten des Anspruchstellers bildet, die ihre Rechtfertigung in der Typisierung bestimmter Lebenssachverhalte findet (LG Düsseldorf, Urteil vom 24. Februar 2016 - 12 S 2/15, Rn. 19, juris). Von dem Anspruchsgegner den Vollbeweis für die von ihm ohnehin über die normalen Grundsätze hinaus darzulegenden Umstände zu verlangen, um zur Erschütterung der Vermutung zu gelangen, würde den durch die tatsächliche Vermutung und die gesteigerte Darlegungslast bereits doppelt prozessual benachteiligten Anspruchsgegner in unzulässiger Weise schlechter stellen. Denn die damit korrelierende Besserstellung des Anspruchstellers findet weder eine gesetzliche Stütze noch ist sie durch die mit Filesharing-Fallgestaltungen für Rechteinhaber regelmäßig verbundenen Beweisschwierigkeiten oder durch die Vielzahl der potentiellen Rechtsverletzer und damit verbundenen wirtschaftlichen Risiken gerechtfertigt (vgl. LG Düsseldorf, a.a.O.). Der Beklagte hat vorgetragen, welche. Personen im streitbefangenen Zeitraum selbständig Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter in Betracht kommen. Er hat damit diejenigen Umstände vollständig aufgeklärt, welche die außerhalb des Geschehens stehende Klägerin nicht ermitteln kann. Aufgrund dieser Informationen war die Klägerin in der Lage, entweder Beweis für die Täterschaft des Beklagten oder aber dafür anzutreten, dass die von dem Beklagten benannten Personen die Rechtsverletzung nicht begangen haben und daher die tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Beklagten als Anschlussinhaber greift. Die Auffassung des Amtsgerichts, eine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Beklagten bestehe nicht, weil neben dem beklagten Anschlussinhaber als Täter der Rechtsverletzung auch dessen Ehefrau und dessen Sohn in Betracht kommen, lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Grundlage der Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers ist der Satz der Lebenserfahrung, dass ein Anschlussinhaber seinen Internet-Anschluss grundsätzlich alleine nutzt. Davon kann im vorliegenden Fall aufgrund der qualifizierten Angaben, des Beklagten jedoch gerade nicht mit hinreichender Gewissheit ausgegangen werden. Eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Beklagten als Anschlussinhaber besteht bereits aus diesem Grund nicht (vgl. BGH, NJW 2014, 2360 LS 2 sowie Rdn. 15-20). Nach allem war es vorliegend Sache der Klägerin, die für eine Haftung des Beklagten als Täter sprechenden Umstände darzulegen und zu beweisen (vgl. BGH, NJW 2014, 2360 Rdn. 18 - BearShare; GRUR 2013, 511, 514 Rdn. 35 -. Morpheus). Das Amtsgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin ausweislich der durchgeführten Beweisaufnahme ihrer vollen Beweislast für die Täterschaft des Beklagten nicht nachgekommen ist. Nachdem der Zeuge Xxx im Termin am 17.03.2015 von dem ihm gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zustehenden Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen .Gründen Gebrauch gemacht, hat die Klägerin keinerlei Beweis für die täterschaftliche Verantwortlichkeit des Beklagten für die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung angeboten. Stattdessen hat sie nach durchgeführter Beweisaufnahme den Zeugen Xxx persönlich abgemahnt und dadurch zu erkennen gegeben, dass sie selbst nichtmehr von einer Begehung des streitbefangenen Urheberrechtsverstoßes durch den Beklagten ausgeht. Die Klägerin ist mithin beweisfällig geblieben, was im Ergebnis zu ihren Lasten geht. Gegen die Erwägungen des Amtsgerichts, mit denen dieses eine Störerhaftung verneint hat, wendet sich die Klägerin nicht; diese sind auch inhaltlich zutreffend und nicht zu beanstanden. Steht der Klägerin ein Anspruch auf Schadensersatz bzw. Zahlung von Abmahnkosten nicht zu, kann sie auch die als Nebenforderung geltend gemachten Zinsen nicht beanspruchen. Die angefochtene Entscheidung muss nach alledem Bestand haben. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 3. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlagen in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. 4. Die Revision war nicht zuzulassen. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch wirft sie Fragen auf, die zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern. Ausschlaggebend für die Beurteilung, sind nicht klärungsbedürftige Rechtsfragen grundsätzlicher Art, sondern die besonderen tatsächlichen Umstände des Einzelfalls. Eine darüber hinausreichende Bedeutung des Streitfalls oder eine entscheidungserhebliche Abweichung von obergerichtlicher oder höchstrichterlicher Rechtsprechung ist nicht ersichtlich, ebenso wenig, dass die Streitsache im Interesse der Allgemeinheit Anlass zur Entwicklung höchstrichterlicher Leitsätze geben könnte.