Beschluss
1 OH 547/24
LG Kassel 1. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKASSE:2024:0704.1OH547.24.00
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Tenor
1. Die Kostenberechnung des Notars „…“ vom 23.01.2024 – Nr. „…“ – wird abgeändert. Die von dem Antragsteller zu zahlenden Gebühren werden festgesetzt auf insgesamt 548,27 €.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Geschäftswert für das Verfahren wird festgesetzt auf 651,80 €.
Entscheidungsgründe
1. Die Kostenberechnung des Notars „…“ vom 23.01.2024 – Nr. „…“ – wird abgeändert. Die von dem Antragsteller zu zahlenden Gebühren werden festgesetzt auf insgesamt 548,27 €. 2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 3. Der Geschäftswert für das Verfahren wird festgesetzt auf 651,80 €. I. Der Antragsteller begehrt die Prüfung der Notarkostenrechnung Nr. „…“ vom 23.01.2024 über einen Endbetrag in Höhe von 651,80 € betreffend die Beurkundung eines Erbscheinantrags nebst eidesstattlicher Versicherung, Ur.-Nr. 7/2024. Der Antragsgegner beurkundete am 16.01.2024 für den Antragsteller einen Erbscheinantrag nebst eidesstattlicher Versicherung (Bl. 75 ff d.A.). Der Antragsteller selbst stellte zunächst nach dem Tode seines Vaters bei dem Amtsgericht Kassel - Zweigstelle Hofgeismar - am 17.10.2022 einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins. Es lagen drei handschriftliche und unterschriebene Testamente des Erblassers vor. Im Rahmen der auf den Erbfall folgenden Erbauseinandersetzung wies ihn der mit dieser beauftragte Notar im Gespräch darauf hin, dass ein Erbschein im Grundbuchverfahren ggf. entbehrlich sei und der Erbscheinantrag zunächst zurückgestellt werden könne, da das handschriftliche Testament eine Teilungsanordnung enthalte und dies insoweit ggf. ausreichend sei. Daraufhin stellte der Antragsteller am 07.11.2022 bei dem Amtsgericht Kassel – Nachlassgericht – Antrag auf Aussetzung des Erbscheinverfahrens. Die Aussetzung des Verfahrens wurde unter dem 10.11.2022 bestätigt. Unter dem 12.12.2022 nahm der Antragsteller den Erbscheinantrag vor dem Nachlassgericht zurück. Am 20.12.2022 wurde der Erbauseinandersetzungsvertrag des Antragstellers durch den Antragsgegner beurkundet, Ur.-Nr. 193/2022 (Bl. 50 ff d.A.). Mit Schreiben vom 17.05.2023 verlangte das Grundbuchamt Hofgeismar gegenüber dem Antragsgegner die Vorlage eines Erbscheins, um die beantragten Eintragungen vornehmen zu können (Bl. 63 d.A.). Unter dem 16.01.2024 beurkundete der Antragsgegner den Erbscheinantrag des Antragstellers, Ur.-Nr. 7/2024 (Bl.75 ff d.A.). Die hierdurch entstandenen Kosten stellte der Antragsgegner mit strittiger Kostenrechnung vom 23.01.2024 dem Antragsteller i.H.v. insgesamt 651,80 € in Rechnung (vgl. zu den Einzelheiten der Rechnung Bl. 2 d.A.). Der Antragsteller meint, die in Rechnung gestellten Notarkosten für die Beurkundung des Erbscheinantrags nebst eidesstattlicher Versicherung nicht zu schulden. Der Antragsgegner habe bei der Unterzeichnung des Erbauseinandersetzungsvertrages im Dezember 2022 in der Kanzlei des Antragsgegners dazu geraten, den Antrag auf Ausstellung eines Erbscheins zurückzunehmen. Ein „Wiederaufleben“ des ursprünglichen Verfahrens auf Ausstellung eines Erbscheins – die Rücknahme der Rücknahme des Erbscheinantrages – sei laut Mitteilung des Nachlassgerichtes vom 26.10.2024 nicht möglich gewesen. Der Antragsgegner habe den Antragsteller zudem nicht darauf hingewiesen, dass durch die Beurkundung des Erbscheinantrages weitere Kosten entstehen werden. Bei entsprechender Aufklärung wäre eine entsprechende Beurkundung nicht erfolgt, da eine kostenfreie Antragstellung möglich gewesen wäre. Der Antragsteller beantragt, die Kostenrechnung des Notars „…“ vom 23.01.2024 zur Nr. „…“ zu prüfen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Antragsgegner verteidigt die angegriffene Kostenrechnung. Er habe den Antragsteller nicht darauf hingewiesen, dass der Erbscheinantrag zurückgenommen werden könne. Von der Antragsrücknahme habe er jedenfalls bis zum 26.05.2023 keine Kenntnis gehabt. Für das weitere Vorbringen wird auf den Schriftsatz vom 15.04.2024 (Bl. 20 ff d.A.) verwiesen. Die Akten sind der vorgesetzten Dienstbehörde des Antragsgegners, der Bezirksrevision bei dem Landgericht Kassel, gemäß § 128 Abs. 1 GNotKG zur Stellungnahme vorgelegt worden. Auf ihre Stellungnahme vom 25.04.2024 (Bl. 87 f. d.A.) wird verwiesen. II. Die gemäß § 127 Abs. 1 GNotKG statthafte und auch im Übrigen zulässige Notarkostenbeschwerde hat in der Sache nur teilweise Erfolg. Die Erhebung der Gebühren gemäß der Kostenberechnung des Antragsgegners vom 23.01.2024, Nr. „…“, über 651,80 €, betreffend das Beurkundungsverfahren Erbscheinantrags nebst eidesstattlicher Versicherung, Ur.-Nr. 7/2024, ist überwiegend – mit Ausnahme der Gebühr für den elektronischen Vollzug XML-Strukturdaten § 112 in Höhe von 87,00 € nebst Umsatzsteuer – wie aus dem Tenor ersichtlich gerechtfertigt. Die Notarkostenbeschwerde hat Erfolg, soweit mit der streitgegenständlichen Rechnung vom 23.01.2024 eine Gebühr nach KV Nr. 22114 GNotKG erhoben worden ist. Diese Gebühr entsteht für die Erzeugung von sogenannten XML-Strukturdaten zur automatisierten Weiterverarbeitung bei den Gerichten. Grundgedanke der Einführung dieser Gebühr ist, dass dem Notar für die Übermittlung von auf Basis einer qualifizierten juristischen Interpretationsarbeit übermittelten Daten zur automatisierten Weiterverarbeitung und damit einhergehenden Reduzierung von Zeit und Arbeitsschritten beim Empfänger (Gericht) ein finanzieller Ausgleich geschaffen werden sollte. Daher muss sich die Datenerzeugung aber auch für die Weiterverarbeitung durch die Empfängerstelle eignen (vgl. dazu Rohs/Wedewer, GNotKG, KV Nr. 22114 GNotKG, Rdn. 455 sowie OLG Schleswig, Beschluss vom 08.09.2021, 2 Wx 49/21). Die Nachlassgerichte besitzen bisher im Gegensatz zu den Registergerichten und Grundbuchämtern keine Möglichkeit der Weiterverarbeitung, so dass der Tatbestand der KV Nr. 22114 GNotKG nicht erfüllt ist. Zudem ist nach der Entscheidung des OLG Frankfurt am Main vom 26. Juli 2023 – 20 W 151/23, welcher sich die Kammer anschließt, eine elektronische Einreichung des Erbscheinantrages nach § 14b FamFG nicht erforderlich, vielmehr führt die Einreichung eines Erbscheinantrags durch den Notar auf dem Postweg zur formwirksamen Antragstellung. Im Übrigen hat der Antragsgegner für seine Tätigkeiten zurecht die ausweislich der Kostenberechnung vom 23.01.2024 erhobenen Gebühren in Rechnung gestellt. Nach den Vorschriften des GNotKG entsteht für eine Beurkundung von Verträgen die entsprechende Beurkundungsgebühr. Bezüglich des streitgegenständlichen Erbscheinantrags nebst eidesstattlicher Versicherung Ur.-Nr. 7/2024 ist unstreitig am 16.01.2024 das Beurkundungsverfahren durchgeführt worden. Die geltend gemachten Dokumentenpauschalen sowie die Post- und Telekommunikationspauschale sind ebenso wie die weiteren Auslagen nicht zu beanstanden und entstammen den entsprechenden Vorbemerkungen zum GNotKG. Einwände gegen die Gebührenberechnung vom 23.01.2024 erhebt der Antragsteller insoweit auch nicht. Der Antragsteller ist auch Kostenschuldner der streitgegenständlichen Kostenrechnung vom 23.01.2024. Die Kosten des Beurkundungsverfahrens und die im Zusammenhang mit dem Beurkundungsverfahren anfallenden Kosten des Vollzugs und der Betreuungstätigkeiten schuldet jeder, dessen Erklärung beurkundet worden ist, § 30 Abs. 1 GNotKG. Mehrere Kostenschuldner haften nach § 32 GNotKG als Gesamtschuldner. In der Vertragsurkunde vom 16.01.2024, Ur-Nr. 7/2024, wurden die Erklärungen des Antragstellers beurkundet. Damit ist der Antragsteller Kostenschuldner der streitbefangenen Kostenrechnung. Darauf, wer den Antragsgegner ursprünglich mit der Beurkundung beauftragt hatte, kommt es mithin nicht an. Eine der Kostenrechnung entgegenstehende Amtspflichtverletzung des Antragsgegners kann nicht im Ansatz erkannt werden. Wenngleich über § 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG der Amtsermittlungsgrundsatz des § 26 FamFG gilt, die Kammer mithin alle entscheidungserheblichen Tatsachen zu ermitteln hat, korrespondieren damit die Pflichten der Beteiligten, das Verfahren durch Mitwirkung bei der Sachverhaltsermittlung und durch korrekte und vollständige Erklärungen zu fördern, § 27 FamFG. Die Feststellungslast für die von dem Antragsteller behauptete Amtspflichtverletzung trifft dabei den Antragsteller. Wenngleich es im Verfahren nach § 127 GNotKG als sogenanntem echten Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit keine Beweislast der Beteiligten im Sinne einer formellen oder subjektiven Beweislast (Beweisführungslast) gibt, ergeben sich die Grundsätze für die Verteilung der Feststellungslast unabhängig von der jeweiligen Verfahrensstellung aus dem materiellen Recht. Danach trifft den Antragsteller die Feststellungslast für die von ihm behauptete Amtspflichtverletzung (Grüneberg, BGB, 82. Auflage, § 839 Rn. 84). Das Vorbringen des Antragstellers ist vorliegend nicht geeignet, eine Amtspflichtverletzung des Antragsgegners erkennbar werden zu lassen. Soweit der Antragsteller vorbringt, der Antragsgegner habe ihm dazu geraten, den beim Nachlassgericht gestellten Antrag auf Ausstellung eines Erbscheins endgültig zurückzunehmen, dies bei Unterzeichnung des Erbauseinandersetzungsvertrages, vermag dieses Vorbringen keine für die Kosten der Beurkundung des Erbscheinantrages kausale Amtspflichtverletzung zu begründen. Die Beurkundung des Erbauseinandersetzungsvertrages erfolgte am 20.12.2022 (Bl. 50 d.A.), der Erbscheinantrag wurde ausweislich des Vorbingens des Antragstellers bereits am 12.12.2022 zurückgenommen. Ein etwaiger Beratungsfehler am 20.12.2022 hätte selbst bei Wahrunterstellung demnach keine Auswirkungen entfaltet, da der Erbscheinantrag bereits vor dem Beurkundungstermin betreffend den Erbauseinandersetzungsvertrag zurückgenommen worden ist. Überdies wäre für den Fall, dass der Antragsteller den Erbscheinantrag erst auf Veranlassung des Antragsgegners zurückgenommen haben sollte, eine kausale Amtspflichtverletzung nicht gegeben. Denn dem Antragsteller wäre es möglich gewesen, erneut einen Antrag auf Ausstellung eines Erbscheins zu stellen, worauf er auch mit Schreiben des Antraggegners vom 21.09.2023 (Bl. 66 f d.A.) hingewiesen worden ist. Trotz dieses Hinweises hat er den Antrag durch den Antragsgegner beurkunden lassen. Letztendlich ursächlich für die Entstehung der Beurkundungskosten ist damit der Entschluss des Antragstellers gegen die eigene erneute Beantragung eines Erbscheins und für die Beauftragung des Notars geworden. Soweit der Antragsteller eine Amtspflichtverletzung des Antragsgegners darin erblickt, dass dieser ihn nicht darüber aufgeklärt hat, dass durch die Beurkundung des Erbscheinantrages Kosten anfallen, folgt auch hieraus keine Amtspflichtverletzung des Antragsgegners. Den Notar trifft grundsätzlich keine Pflicht, über die entstehenden Kosten aufzuklären. Grundlage einer Belehrungspflicht ist die allgemeine Betreuungspflicht nach § 24 BNotO. Hieraus folgt eine Belehrungspflicht jedoch nur, wenn die Belehrung aufgrund besonderer Umstände geboten ist, z.B. wenn der Notar aufgrund besonderer Umstände Anlass zu der Besorgnis haben muss, einem Beteiligten drohe Schaden (BayObLG, Urteil vom 22.07.1982, DNotZ 1984, 110). Denn grundsätzlich weiß jedermann, das für die Tätigkeit eines Notars Gebühren in gesetzlicher Höhe anfallen. Auch muss der Notar die gesetzlich festgelegten Gebühren erheben, ein Spielraum besteht insoweit nicht. Zudem unterfallen die wirtschaftlichen Auswirkungen eines Geschäfts nicht der Belehrungspflicht des Notars. Nur in folgenden Fällen greifen im Falle des Vorliegens besonderer Umstände Ausnahmen ein: Eine Hinweispflicht auf die voraussichtlich anfallenden Kosten besteht zum einen, wenn die Beteiligten den Notar danach fragen. Darüber hinaus trifft den Notar eine Aufklärungspflicht, wenn sich der Kostenschuldner in einem für den Notar offensichtlich klar erkennbaren Irrtum über die Gebührenhöhe befindet (OLG Düsseldorf, JurBüro 2002,257) und schließlich dann, wenn er aufgrund besonderer Umstände Anlass zur Besorgnis haben muss, einem Beteiligten drohe Schaden, weil er sich einer Gefährdung seiner Interessen nicht bewusst ist (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.06.1988 – 10 W 45/88). Anhaltspunkte dafür, dass eine der vorgenannten Ausnahmen greift, sind nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass der Antragsteller durch eine eigene Antragstellung Kosten erspart hätte, reicht hierfür nicht aus. Insoweit gilt zudem zu bedenken, dass Gebühren für das Erbscheinverfahren auch bei Antragstellung durch den Antragsteller selbst entstanden wären. Auch bei Beantragung eines Erbscheins durch die Erben selbst, muss die Richtigkeit der Angaben an Eides statt versichert werden, was zur Beurkundungspflicht führt. Die Beurkundung kann sowohl beim Notar als auch bei Gericht erfolgen. Dadurch, dass der Erbschein über den Notar beantragt wird, fallen grundsätzlich dieselben Kosten an. Die Gebühren für den Erbschein richten sich nach dem Gesetz über die Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, mithin nach dem GNotKG. Das Nachlassgericht muss im Gegensatz zum Notar lediglich nicht die 19-prozentige Mehrwertsteuer berechnen. Für die Erteilung des Erbscheins fällt aber in jedem Fall eine volle 1,0 Gebühr nach der Gebührentabelle des GNotKG an. Der Notar erhält nämlich insoweit eine Gebühr für die eidesstattliche Versicherung (Nr. 23300 KV – GnotKG, nach Vorb. 2.3.3 Abs. 2 KV wird der Erbscheinantrag an das Nachlassgericht mit dieser Gebühr abgegolten), beim Nachlassgericht fällt die Gebühr nach Nr. 12210 KV für die Erteilung des Erbscheins an. Eine Hinweispflicht dahingehend, dass eine Beurkundung bei einer anderen Stelle bzw. Behörde kostengünstiger ist, besteht indes nicht (Stephan, in: Heinemann/Trautrims, Notarrecht, 2022, § 21 GNotKG Rz 23). Damit musste der Antragsgegner den Antragsteller nicht darüber belehren, dass Beurkundungs- und sonstige berechnete Notargebühren anfallen. Da eine Amtspflichtverletzung des Antragsgegners nach alledem nicht ersichtlich und die angefochtene Kostenrechnung vom 23.01.2024 mit Ausnahme der Gebühr nach KV 22114 (s.o.) nicht zu beanstanden ist, war diese lediglich wie folgt abzuändern (Änderungen fett markiert): - KV 23300 Verfahrensgebühr § 40 Geschäftswert: 195.000,00 €: 435,00 € - KV 22114 entfällt - KV 32001 Dokumentenpauschale (s/w): 0,45 € - KV 32002 Dokumentenpauschale (Datei): 1,50 € - KV 32005 Post- und Telekommunikationspauschale: 20,00 € Zwischensumme netto 456,95 € - KV 32014 Umsatzsteuer 19 %: 86,82 € - Zwischensumme brutto 543,77 € - KV 32015 Sonstige Aufwendungen: 4,50 € - Gesamtbetrag 548,27 € Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 130 GNotKG i. V. m. § 81 Abs. 1 FamFG). Den Geschäftswert hat die Kammer gemäß § 36 Abs. 1 GNotKG bestimmt und sich dabei daran orientiert, dass sich der Antragsteller gegen die Kostenrechnung insgesamt gewandt hat.