OffeneUrteileSuche
Urteil

1 S 110/20

LG Kassel 1. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKASSE:2022:0331.1S110.20.00
1mal zitiert
12Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

13 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 15.04.2020 verkündete Urteil des Amtsgerichts Kassel – 432 C 3989/19 – wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Dieses Urteil und das Urteil des Amtsgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten gegen das am 15.04.2020 verkündete Urteil des Amtsgerichts Kassel – 432 C 3989/19 – wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Dieses Urteil und das Urteil des Amtsgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. I. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten als sogenannte Ersatzmaut (Nachgebühr) Zahlung in Höhe von 1.855,29 € wegen des Befahrens des gebührenpflichtigen Autobahnnetzes in Ungarn in zehn Fällen durch Fahrzeuge, deren Halter der Beklagte ist. Die Klägerin ist nach ungarischem Recht zur Geltendmachung der Maut ermächtigt. Die Maut ist in Ungarn durch Kauf einer Vignette vor der Benutzung der mautpflichtigen Straßen zu entrichten. Das ungarische Recht sieht vor, dass, wenn bei einer Kontrolle ein Fahrzeug ohne gültige Vignette festgestellt wird, eine erhöhte Zusatzgebühr, sogenannte Nachmaut zu zahlen ist. Sofern nicht binnen 60 Tagen ab Erhalt einer entsprechenden Zahlungsaufforderung gezahlt wird, beträgt die Nachgebühr 59.500,00 HUF. Gemäß § 15 des ungarischen Straßenverkehrsgesetzes haftet der eingetragene Fahrzeughalter für die Maut. Der Beklagte war Halter der Kraftfahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen „…“, „…“, „…“, die an insgesamt 10 Tagen ohne gültige Vignette mautpflichtige Straßen befuhren und kontrolliert wurden. Die Klägerin beauftragte jeweils ein deutsches Inkassounternehmen mit der vorgerichtlichen Geltendmachung der Gebührenansprüche, welches für seine Dienste pro Fall insgesamt 72,59 € (brutto) berechnete. Das Inkassounternehmen holte jeweils eine Halterauskunft ein, was Kosten in Höhe von 4,- € (netto) verursachte. Der Beklagte zahlte auf die Forderungsschreiben nicht innerhalb von 60 Tagen. Die Klägerin macht für die genannten zehn Verstöße die auf 59.500,00 HUF erhöhte Maut geltend, wobei sie den Betrag in Euro geltend macht und den am jeweiligen Tag der Fälligkeit geltenden Umrechnungskurs zugrunde legt. Hieraus ergibt sich ein Gesamtbetrag von 1.855,29 €. Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 1.855,29 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie als Nebenforderung außergerichtliche Inkassogebühren in Höhe von 790,86 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Der Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens wird auf die Feststellungen im Urteil vom 05.03.2020 (UA Seite 2 – 3, Bl. 104 f. d.A.) Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Das Amtsgericht hat der Klage hinsichtlich der Hauptforderung vollumfänglich, hinsichtlich der Nebenforderung nur teilweise in Höhe von 172,60 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.11.2019 stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin Anspruch auf Zahlung der als Nachmaut bezeichneten Forderungen in Höhe der nach jeweils aktuellem Wechselkurs in Euro umgerechneten 59.500,00 HUF gegen den Beklagten in zehn Fällen habe. Grund und Höhe der Forderung ergäben sich aus dem ungarischen Recht, insbesondere dem ungarischen Straßenverkehrsgesetz und der aufgrund dessen erlassenen Mautverordnung. Aus diesen bestimme sich die grundsätzliche Pflicht eines Kraftfahrzeugführers, vor der Benutzung mautpflichtiger Straßen entgeltlich eine Vignette zu erwerben. Für den Fall der Zuwiderhandlung sähen die gesetzlichen Regelungen vor, dass eine erhöhte Nutzungsgebühr entstehen solle, welche grundsätzlich 14.875,00 HUF, und wenn der Zahlungspflichtige auf eine entsprechende Zahlungsaufforderung nicht innerhalb von 60 Tagen durch Tilgung der Forderung reagiere, 59.500,00 HUF betrüge. Gemäß § 15 des ungarischen Straßenverkehrsgesetzes hafte der eingetragene Halter des Fahrzeugs für die Maut. Der Beklagte hafte für die erhöhten Nutzungsentgelte, welche aus der Benutzung der ungarischen Mautstraßen mit Fahrzeugen, deren Halter er ist, entstanden seien. Der Beklagte sei Halter der Kraftfahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen „…“, „…“ und „…“ Das Fahrzeug mit dem Kennzeichen „…“ sei am 11.05.2018, am 06.06.2018, am 08.08.2018, am 17.08.2018 und am 18.08.2018, am 31.08.2018 sowie am 26.01.2019 (richtig: am 04.09.2018) auf mautpflichtigen ungarischen Straßen ohne gültige Vignette kontrolliert worden. Das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen „…“ sei am 15.05.2018 und am 16.07.2018 auf mautpflichtigen ungarischen Straßen ohne gültige Vignette kontrolliert worden. Es sei jeweils ein Anspruch auf die erhöhte Nachmaut von 59.500,00 HUF entstanden, da der Beklagte auf die Forderungsschreiben der Klägerin jeweils nicht innerhalb von 60 Tagen reagiert habe. Die Klägerin mache den nach dem jeweils aktuellen Wechselkurs der Fälligkeit bestimmten Betrag in Euro geltend. Hieraus ergäben sich folgende Ansprüche: für die Nutzung vom 11.05.2018 ein Betrag von 185,32 €, für die Nutzung vorn 15.05.2018 ein Betrag von 185,32 €, für die Nutzung vom 06.06.2018 ein Betrag von 184,51 €, für die Nutzung vom 16.06.2018 ein Betrag von 186,32 €, für die Nutzung vom 16.07.2018 ein Betrag von 188,01 €, für die Nutzung vom 08.08.2018 ein Betrag von 183,23 €, für die Nutzung vom 17.08.2018 ein Betrag von 185,89 €, für die Nutzung vom 18.08.2018 ein Betrag von 185,89 €, für die Nutzung vom 31.08.2018 ein Betrag von 185,99 €, und für die Nutzung vom 04.09.2018 ein Betrag von 184,81 €, insgesamt 1.855,29 €. Das ungarische Recht sei gemäß Art. 4 Abs. 2 ROM I - VO anwendbar. Dahinstehen könne, ob die Pflicht zur Zahlung der Nachmaut im eigentlichen Sinne vertraglichen Ursprungs sei. Unter den Anwendungsbereich der ROM I - VO fielen auch sogenannte „faktische Vertragsverhältnisse". Entscheidend sei, dass die Verpflichtung freiwillig eingegangen werde. Dies treffe auf den Fall der Pkw-Maut jedenfalls für den jeweiligen Fahrzeugnutzer zu. Eine gesetzlich angeordnete Haftungsverschärfung ändere am vertraglichen Charakter des Anspruchs im Sinne der Verordnung nichts. Dass der ungarische Gesetzgeber für die gesetzlich bestimmte Nachmaut den eingetragenen Fahrzeughalter in die vermögensrechtliche Haftung nehme, verstoße nicht gegen den Ordre-Public-Grundsatz aus Art. 6 EMRK. Das Prinzip der Halterhaftung verstoße nicht gegen grundlegende Prinzipien des deutschen Rechtssystems. Im Gegenteil sei die Halterhaftung auch im deutschen Recht an verschiedener Stelle verankert. Der Fahrzeughalter hafte für mit dem Fahrzeug verursachte Schäden, § 7 StVG, sowie für die Kosten der Verfolgung eines Parkverstoßes, § 25a StVG. Letzteres möge eine Ausnahmevorschrift sein, zeige indes, dass es kein gegenteiliges allgemeines Prinzip im deutschen Recht der Ordnungswidrigkeiten gebe. Daneben kenne das deutsche Recht sowohl im öffentlich-rechtlichen wie auch im zivilrechtlichen Bereich die Figur des Zustandsstörers, welcher allein aufgrund seiner Sachherrschaft für den Zustand einer Sache verantwortlich sei. Auch hier werde eine handlungsunabhängige Verantwortlichkeit einer Person für ihr zugeordnete Sachen als haftungsbegründendes Element herangezogen. Auch die im öffentlichen Recht anerkannte Konstruktion der Haftung des Zweckveranlassers sei mit der hier vorliegenden Situation im Ansatz vergleichbar. Dort wie hier ergebe sich aus der zweckgerichteten Überlassung von Gegenständen an Dritte die Zurechnung der Verantwortlichkeit für Folgen des Handelns dieser Dritten mit den überlassenen Gegenständen. Die Klägerin sei zur Geltendmachung der erforderlichen Inkassokosten berechtigt. Inkasso-kosten, die nach Inkrafttreten des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes entstanden sind, könnten als Schadensersatz gegenüber der beklagten Partei im Hinblick auf die Schadensminderungspflicht des § 254 Abs. 2 BGB grundsätzlich nur in Höhe der Kosten beansprucht werden, die bei vorgerichtlicher Beauftragung eines Rechtsanwalts angefallen wären. In Anbetracht des Umfangs des erteilten Auftrags, der im Falle eines Inkassobüros regelmäßig eine inhaltliche Prüfung der Förderung oder Beratungsleistungen nicht vorsehe, erscheine der Ansatz einer 0,3 Gebühr angemessen. Höherwertige Tätigkeiten, die gemäß Nr. 2300 VV RVG abgerechnet werden könnten, seien nicht dargelegt. Insbesondere rechtfertigten die seitens der Klägerin dargelegten Tätigkeiten des Inkassounternehmens nicht die Annahme einer höheren Gebühr, da eine eingehende juristische Prüfung nicht stattgefunden habe. Bei dem gegebenen Streitwert betrage die nach Aktenlage demnach erstattungsfähige, auf die Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV RVG nicht anzurechnende Geschäftsgebühr nach Nr. 2301 VV RVG nebst ungekürzter Auslagen 10,50 € netto pro Fall. Ebenfalls ersatzfähig seien jeweils 4,00 € als erforderliche Kosten der Ermittlung des Fahrzeughalters. Inklusive 19 % Umsatzsteuer ergebe sich pro Fall ein ersatzfähiger Betrag von 17,26 €. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der amtsgerichtlichen Entscheidungsbegründung (UA Seite 4 – 6, Bl. 106 ff. d.A.) Bezug genommen. Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 25.05.2020 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 05.06.2020, am gleichen Tag vorab per Fax beim Berufungsgericht eingegangen, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 20.07.2020, am selben Tage vorab per Fax bei Gericht eingegangen, begründet. Mit der Berufung verfolgt der Beklagte sein erstinstanzliches Begehren der Klageabweisung unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung weiter. Er rügt eine Rechtsverletzung nach §§ 513, 546 ZPO. Das Amtsgericht habe fehlerhaft angenommen, dass kein Verstoß gegen die Ordre-Public-Klausel des Art. 6 EGBGB vorliege. Es werde auf die Ausführungen im Klageerwiderungs-schriftsatz verwiesen (Bl. 87 f. d.A.). Insbesondere werde gerügt, dass durch das erstinstanzliche Urteil eine Säule des deutschen Zivilrechts missachtet werde, nämlich, dass eine fingierte vertragliche Halterhaftung nirgends vorgesehen und auch vollkommen unbekannt sei. Urteile, wie das des Amtsgerichts Kassel, höhlten das dem deutschen Recht eigene Schuldprinzip aus, wonach nur derjenige belangt werden könne, der die vorgeworfene Tat auch begangen habe. Die Beklagtenseite (richtig: Klägerin) hätte sich an den Fahrzeugführer wenden bzw. diesen ermitteln müssen. Dass dies zugegebenermaßen schwierig sei, dürfe nicht zu Lasten der deutschen Rechtsprinzipien gehen. Auch § 25 a StVG stehe dem nicht entgegen. Hierbei handele es um eine explizite Ausnahmenorm für den ruhenden Verkehr. Hieraus eine allgemeine Ableitung vorzunehmen mit der Maßgabe, dass es ja doch eine Halterhaftung im deutschen Recht gebe, führe dazu, dass die Ausnahmeregelung als allgemeingültige Norm zur Aushebelung der normalen Prinzipien führe. Das könne nicht sein. Zudem werde darauf verwiesen, dass § 25 a StVG keine zivilrechtliche Norm sei und nicht im Rahmen einer fingierten vertraglichen Halterhaftung angewandt werden könne. Insoweit gingen auch die Erwägungen zum Zustandsstörer fehl. Das deutsche Zivilrecht kenne eine derartige „fingierte vertragliche Halterhaftung“ nicht (Neidhart/Nissen, Bußgeld im Ausland, § 1 B Rn. 48). Im vorliegenden Fall könne man daher auf jeden Fall den Einwand der fehlenden Vollstreckbarkeit gem. Art. 45 Brüssel la-VO den Ordre-Public-Einwand nach Art. 6 EGBGB vortragen. Es werde auf eine Entscheidung des AG Leverkusen (Urteil vom 14.02.1995, 20 C 311/94) hingewiesen. Dem dortigen Fall lag zugrunde, dass nach ausländischem Recht dem Halter ein Vertragsabschluss auf Nutzung der Parkfläche unterstellt wurde, ohne dass er das Fahrzeug dort tatsächlich selbst abgestellt hat. Das Gericht habe explizit festgestellt, dass eine fingierte vertragliche Halterhaftung dem deutschen Zivilrecht unbekannt und daher mit den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts nicht vereinbar sei (Beck-Nissen, OWi-Sachen im Straßenverkehrsrecht Nr. 9, Rn. 905). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen in der Berufungsbegründung vom 20.07.2020 (Bl. 142a f. d. A.) verwiesen. Der Beklagte beantragt, das Urteil des AG Kassel vom 25.05.2020, Az. 432 C 3989/19, wird dahingehend abgeändert, dass die Klage vollständig abgewiesen wird. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Das Urteil des Amtsgerichts Kassel weise keinerlei Rechtsverletzungen auf. Es habe insbesondere rechtsfehlerfrei entschieden, dass entgegen der Ansicht der Beklagtenseite gerade kein Verstoß gegen den Ordre-Public-Grundsatz hinsichtlich der im ungarischen Recht vorgesehenen Halterhaftung gegeben ist. Gemäß § 7/A Abs. 6 der Ungarischen Mautverordnung seien die Kosten, die durch die unberechtigte Straßennutzung entstanden sind, vom Fahrzeughalter, der zum Kontrollzeitpunkt bei den Behörden registriert war, zu bezahlen. Wer das Fahrzeug tatsächlich gefahren hat, sei rechtlich unerheblich. Die Geltendmachung des Ordre-Public-Vorbehalts setze einen Verstoß gegen einen wesentlichen Rechtsgrundsatz des deutschen Rechtssystems mit der Folge eines nicht hinnehmbaren Widerspruchs gegen die deutsche Rechtsordnung voraus (vgl. OLGH, Urteil vom 28.03.2000, Krombach, C - 7/98). Ein solcher nicht hinnehmbarer Verstoß liege bereits deshalb nicht vor, weil sich eine zivilrechtliche Haftung auch nach deutschem Recht aus Vertretungsrecht oder gegebenenfalls aus der geänderten Beweislastverteilung herleiten ließe. Zudem sei die Halterhaftung auch im deutschen Recht keineswegs unbekannt. Zu verweisen sei hier nicht nur auf das Ordnungswidrigkeitenrecht sowie auf § 25 a StVG, sondern darüber hinaus insbesondere auch auf die Vorschriften zur Lkw-Maut in § 4 Abs. 6 Bundesfernstraßen-Mautgesetz. Dies sei allgemein herrschende Meinung und werde so auch vertreten durch Trautmann in NZV 2018, 49, 51 sowie in Staudinger/Frensing-Deutschmann, Fußnote 13, DAR 2016, 251, 254 sowie in Beck/Berr/Schäpe/Nissen, Fußnote 4, Rn. 905. Diese Sichtweise habe beispielsweise auch das Amtsgericht München mit Urteil vom 11.12.2018, Az: 243 C 5183/18, bestätigt: „Der Verstoß gegen den Grundsatz des Ordre-Public nach Artikel 6 EGBGB durch die Halterhaftung liegt nicht vor, da auch das deutsche Recht die Halterhaftung kennt, z. B. in § 7 StVG. Zudem kann der Halter nach § 7 b Abs. 2 der Mautverordnung den Nachweis führen, dass das Fahrzeug ohne seine Berechtigung benutzt wurde, wodurch seine Zahlungspflicht entfällt.“ Ebenso argumentiere das Amtsgericht Passau mit Urteil vom 01.03.2019, Az: 15 C 476/18. Die Sichtweise, dass die Halterhaftung gerade nicht gegen den Ordre-Public-Grundsatz verstößt, werde auch durch das Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30.07.2019, Az: 16 S 9176/18 vertreten. Dieses weise zu Recht darauf hin, dass eine derartige zivilrechtliche Ausgestaltung der Mauterhebung auch nicht ungewöhnlich sei, da anders als in Deutschland in vielen Ländern Europas, beispielsweise Kroatien, Norwegen oder Dänemark die Nutzung einiger öffentlicher Verkehrsflächen zivilrechtlich ausgestaltet sei. Zudem werde insofern auf § 7 StVG verwiesen. Desweiteren habe diese Rechtsansicht das Landgericht Freiburg i. Breisgau durch Beschluss vom 13.07.2020, Az: 3 S 45/20 bestätigt. Insbesondere auf Seite 6 des Beschlusses werde ein Verstoß gegen den Ordre-Public-Grundsatz hinsichtlich der Halterhaftung abgelehnt, da diese der deutschen Rechtsordnung nicht fremd sei, wie § 2 Nr. 1 Alt. 2 Bundesfernstraßen-Mautgesetz für die Lkw-Maut bzw. § 25 a StVG für Parkverstöße zeige. Auch der Einwand der Beklagtenseite, es handelte sich bei § 25 a StVG um eine explizite Ausnahmenorm und zudem sei diese keine zivilrechtliche Norm, greife nicht durch. Diese Vorschriften stellten gerade eindeutig klar, dass eine Halterhaftung dem deutschen Recht nicht fremd sei und es eben kein gegenteiliges allgemeines Prinzip im deutschen Recht der Ordnungswidrigkeiten gebe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens im Berufungsverfahren wird auf den klägerischen Schriftsatz vom 30.04.2021 (Bl. 180 ff. d.A.) verwiesen. II. Die Berufung des Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat der Klage zu Recht im angefochtenen Umfang stattgegeben. Die Kammer macht sich die zutreffenden Ausführungen im amtsgerichtlichen Urteil – zur Vermeidung von Wiederholungen – ausdrücklich zu Eigen. Im Hinblick auf die Berufungsangriffe gilt folgendes: Der Beklagte rügt die Fehlerhaftigkeit des erstinstanzlichen Urteils, weil das Amtsgericht fehlerhaft entschieden habe, dass ein Verstoß gegen die Ordre-Public-Klausel des Art. 6 EGBGB nicht gegeben sei. Eine fingierte Halterhaftung sei dem deutschen Zivilrecht nicht bekannt und nirgends vorgesehen. Maßgeblich ist auch im Geltungsbereich der Rom-I-VO der Ordre Public des Staates des angerufenen Gerichtes (BeckOGK/Hemler, Rom I-VO, Stand: 01.03.2022, Art. 21 Rn. 20). Entscheidend für die Frage, ob ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung vorliegt ist, ob die Anwendung der Rechtsnorm eines anderen Staates zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Das ist nur dann der Fall, wenn das ausländische Recht den Kernbestand der inländischen Rechtsordnung antasten würde, seine Anwendung also den der deutschen Regelung zugrundeliegenden Gerechtigkeitsvorstellungen so stark widerspricht, dass es nach deutschem Rechtsempfinden untragbar erscheint (BGH, Urteil vom 08.05.2000, II ZR 182/98, juris Rn. 7). Maßstab für die Ordre-Public-Kontrolle ist nicht das deutsche materielle Recht in seiner Gesamtheit, Prüfungsmaßstäbe für das Ergebnis der Anwendung des vom deutschen Internationalen Privatrecht berufenen ausländischen Rechts sind die Grundrechte als besonders hervorgehobene Wertentscheidungen der Verfassung, sowie die weiteren wesentlichen Grundsätze des deutschen Rechts (LG Frankfurt/Main, Urteil vom 22.12.2021, 2-01 S 78/21, juris Rn. 44 m.w.N.). Im Hinblick auf den Ausnahmecharakter der Vorbehaltsklausel und die gebotene Toleranz gegenüber anderen Rechtsordnungen kann mit Hilfe von Art. 21 Rom I-VO nicht das ausländische materielle Vertragsrecht als solches einer Kontrolle unterworfen werden, sondern es kommt allein auf das Ergebnis der Anwendung im konkreten Einzelfall an (Staudinger/Hausmann (2021), ROM I Art 21, Rn. 15). Bei der durchzuführenden Einzelfallprüfung ist außerdem zu berücksichtigen, dass nicht jeder Verstoß gegen die deutsche öffentliche Ordnung ausreichend ist, um die ausländische Norm nicht anzuwenden. Vielmehr muss das Ergebnis der Anwendung zu einer offensichtlichen Unvereinbarkeit mit dem deutschen Ordre Public führen. Um den Kollisionsnormen der Verordnung möglichst weit zur Anwendung zu verhelfen, ist der Ordre-Public-Vorbehalt gegenüber dem Recht eines anderen Mitgliedstaats restriktiv zu handhaben (Staudinger/Hausmann a.a.O., Rn. 17 m. w. N.). Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe kann die Halterhaftung in der ungarischen MautVO nicht als Verstoß gegen den deutschen Ordre Public angesehen werden. Bereits der Umstand, dass § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesfernstraßenmautgesetzes (BFStrMG) unter anderem den Halter des Fahrzeugs als Mautschuldner festlegt, zeigt, dass die Haftung des Halters für die Autobahnmaut dem deutschen Recht keineswegs fremd ist. Insoweit macht es für die Frage, ob ein Verstoß gegen den Ordre Public vorliegt, keinen entscheidenden Unterschied, ob die Ausgestaltung öffentlich-rechtlich oder zivilrechtlich ist. Denn für die Frage des Ordre-Public-Verstoßes ist, wie dargelegt, das Ergebnis der Anwendung der ausländischen Rechtsnorm zu betrachten. Im Ergebnis ergibt sich sowohl bei der öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung nach dem BFStrMG als auch nach der ungarischen Mautverordnung eine Haftung des Halters für die Autobahnmaut (LG Frankfurt, Urteil vom 22.12.2021, 2-01 S 78/21, juris Rn. 47; vgl. Herberger/Martinek/Rüßmann/ Weth/Würdinger-D. Baetge, jurisPK-BGB, 9. Auflage: 28.02.2022, Art. 6 EGBGB, Rn. 114.1.; BeckOGK/Hemler Rom I-VO Art. 21 Rn. 50; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30.07.2019, 16 S 9176/18, juris Rn. 41). Außerdem sieht auch § 76 StVG eine Haftung des Fahrzeughalters vor. Auch der Verweis des Beklagten auf die Entscheidung des AG Leverkusen (Urteil vom 14.02.1995, 20 C 311/94) greift nicht durch. Dort ist zwar ausgeführt, dass „eine vertragliche Verpflichtung des Fahrzeughalters ohne jegliches auch nur schlüssiges, sozialtypisches auf einen Vertragsabschluss gerichtetes Verhalten … nach deutschem Recht schlechterdings nicht vorstellbar“ sei. Vorliegend wurde die mautpflichtige Straße durch das von dem Beklagten gehaltene Fahrzeug unstreitig benutzt, ohne zuvor die reguläre Nutzungsgebühr zu entrichten und auf diese Weise die Berechtigung zur Nutzung der Straßen von der Klägerin erworben zu haben. Hierin liegt die Begründung eines faktischen Schuldverhältnisses, das an den Realakt der Straßennutzung geknüpft ist, welche mit Einverständnis des Halters erfolgt ist und von dem Anwendungsbereich des Art. 4 Abs. 2 ROM I -VO erfasst wird, wie bereits das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat. Die Klägerin kann daher die Zusatzgebühr in Höhe von 14.875 HUF, für jeden Verstoß mit dem jeweils geltenden Wechselkurs in Euro errechnet, verlangen, nachdem die von dem Beklagten gehaltenen Fahrzeuge an den näher bezeichneten Tagen jeweils ohne zuvor entrichtete Gebühr die Straßen genutzt haben und kontrolliert wurden. Nachdem der Beklagte diese Zusatzgebühr nicht binnen 60 Tagen gezahlt hat, sind gemäß §§ 15 ungarisches Straßenverkehrsgesetz i.V.m. 7/A Abs. 10 in Verbindung mit Anlage 1 der Mautverordnung 59.500,00 HUF für jeden Verstoß zu zahlen. Auch insoweit liegt ein Verstoß gegen den Ordre Public nicht vor. Denn auch das deutsche Schadensersatzrecht kennt sowohl verhaltenslenkende als auch pönale Elemente (vgl. Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger-D. Baetge, jurisPK-BGB, 9. Auflage; Stand: 28.02.2022, Art. 6 EGBGB, Rn. 114.3). Ein Strafschadensersatz, der wegen des Strafmonopol des Staates gegen den Ordre Public verstoßen könnte, ist darin nicht zu sehen. Vielmehr ist die Erhöhung mit der im deutschen Recht bekannten Vertragsstrafe vergleichbar. Die Vertragsstrafe soll den Schuldner dazu anhalten, seine Verpflichtung vertragsgemäß zu erfüllen und ist insoweit als Druckmittel des Gläubigers anzusehen (BGH, Urteil vom 18.11.1982, VII ZR 305/18, NJW 1983, 385 (387) m.w.N.). Wesentlicher Unterschied der Vertragsstrafe und des Strafschadensersatzes ist es, dass die Bedingungen der Vertragsstrafe bereits bei Vertragsschluss vereinbart werden (vgl. Staudinger a.a.O.). Hier stand bereits von Anfang an fest, dass und in welcher Höhe eine weitere Erhöhung der Nachgebühr erfolgen würde, wenn der Beklagte nicht innerhalb von 60 Tagen leisten würde. Ziel des Ordre-Public-Vorbehalts ist es nicht, das anzuwendende ausländische Recht an das deutsche Recht in jedem Fall anzugleichen. Vielmehr ist ein Verstoß nur anzunehmen, wenn das Ergebnis der Anwendung des ausländischen Rechts offensichtlich gegen Grundprinzipien der deutschen Rechtsordnung verstößt. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Beklagte hat die weitere starke Erhöhung selbst zu vertreten, weil er nicht innerhalb der Zahlungsfrist von 60 Tagen – die ohne weiteres als angemessen anzusehen ist – geleistet hat. Schließlich ist bei dem Vergleich der ungarischen Regelung mit der deutschen Rechtsordnung zu berücksichtigen, dass auch das deutsche materielle Zivilrecht eine Sanktionierung des Zahlungsverzugs kennt. § 288 BGB gesteht dem Gläubiger die Geltendmachung eines Verzugsschadens unabhängig von der Frage zu, ob ihm tatsächlich ein Schaden entstanden ist. Das hohe Niveau der Zinsen des § 288 Abs. 2 BGB soll dabei ausdrücklich der Abschreckung des Schuldners in Form einer Sanktion dienen Diese führt zwar erst nach rund 15 Jahren zu einer vergleichbaren Vervielfachung der Schuld wie die streitgegenständliche Regelung des ungarischen Rechts. Die Regelung zeigt jedoch, dass die Sanktionierung des Zahlungsverzugs, unabhängig von einem tatsächlichen Schaden, dem deutschen Zivilrecht im Prinzip bekannt ist, was gegen einen offensichtlichen Verstoß gegen deutsche Rechtsgrundsätze spricht (vgl. LG Frankfurt, Urteil vom 22.12.2021, 2-01 S 78/21, juris Rn. 51 ff. m.w.N.) Alles in allem ist das Urteil des Amtsgerichts richtig und die Berufung daher zurückzuweisen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 S. 1 ZPO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1 ZPO. IV. Die Revision war nach § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, da die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Die Frage des Verstoßes gegen den Ordre Public wird von den Berufungsgerichten uneinheitlich beantwortet (vgl. LG München I, Urteil vom 04.02.2021 – 31 S 10317/20). V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.855,29 € festgesetzt.