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Beschluss

1 S 1/21

LG Kassel 1. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKASSE:2021:0428.1S1.21.00
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Tenor
Die Berufung des Beklagten vom 04.01.2021 gegen das am 02.12.2020 verkündete Urteil des Amtsgerichts Kassel (Aktenzeichen 432 C 4129/19) wird als unzulässig verworfen. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.547,30 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten vom 04.01.2021 gegen das am 02.12.2020 verkündete Urteil des Amtsgerichts Kassel (Aktenzeichen 432 C 4129/19) wird als unzulässig verworfen. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.547,30 € festgesetzt. Die Berufung vom 04.01.2021 ist unzulässig. Eine Berufungsbegründung ist nicht innerhalb der gemäß § 520 Abs. 2 S. 2, 3 ZPO bis zum 05.03.2021 verlängerten Begründungsfrist durch einen Rechtsanwalt bei dem Berufungsgericht eingereicht worden. Die von dem Beklagten und Widerkläger selbst mit Schreiben vom 02.03.2021 zur Akte gereichte Berufungsbegründung, bei Gericht am selben Tage eingegangen, ist unbeachtlich. Die Berufungsbegründung ist nicht durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt worden. Vor den Landgerichten oder dem Oberlandesgericht müssen sich die Parteien durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 78 Abs. 1 ZPO). Hierauf hat die Kammer bereits mit Verfügungen des Vorsitzenden vom 09.03.2021 sowie 22.03.2021 hingewiesen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes erfolgt gemäß §§ 63 Abs. 2 GKG, 3 ZPO.