Urteil
1 S 285/10
LG Kassel 1. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKASSE:2011:0120.1S285.10.0A
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Leitsätze
Der Tatrichter darf gemäß § 287 ZPO bei der Schadensschätzung den Normaltarif auf der Grundlage von Listen und Tabellen ermitteln, wobei - wenn nicht konkrete, sich auf den Einzelfall auswirkende Mängel substantiiert vorgetragen werden - sowohl die Schwackeliste 2006 als auch die Fraunhoferliste 2008 als auch eine Kombination aus beiden Listen in Form einer Mittelung als Schätzungsgrundlage in Betracht kommen.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 25.6.2010 – 412 C 474/10 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 346,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2009 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten von 70,20 € zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen nach einem Streitwert von 1.762,10 € werden zu 80 % dem Kläger und zu 20 % der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Tatrichter darf gemäß § 287 ZPO bei der Schadensschätzung den Normaltarif auf der Grundlage von Listen und Tabellen ermitteln, wobei - wenn nicht konkrete, sich auf den Einzelfall auswirkende Mängel substantiiert vorgetragen werden - sowohl die Schwackeliste 2006 als auch die Fraunhoferliste 2008 als auch eine Kombination aus beiden Listen in Form einer Mittelung als Schätzungsgrundlage in Betracht kommen. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 25.6.2010 – 412 C 474/10 – abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 346,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2009 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten von 70,20 € zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen nach einem Streitwert von 1.762,10 € werden zu 80 % dem Kläger und zu 20 % der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger betreibt in „„ bei „…“ eine Autovermietung und verlangt aus abgetretenem Recht von der Beklagten, deren alleinige Haftung als KFZ-Haftpflichtversicherer auf Grund eines Unfalls, der sich am 2.1.2009 (Freitag) gegen 14.00 Uhr ereignete, unstreitig ist, Erstattung der dem Unfallgeschädigten entstandenen Mietwagenkosten für die Zeit vom 3.1.2009 bis 9.2.2009 (38 Tage). Das der Fahrzeugklasse 6 zuzuordnende Auto war zur Unfallzeit über 3 Monate alt und wies eine Fahrleistung von mehr als 13.000 Km auf. Die Reparaturdauer betrug 32 Tage. Die Mietwagenkosten für einen Pkw der Fahrzeugklasse 5 beliefen sich ausweislich der Rechnung des Klägers vom 10.2.2009 (Bl. 14 d. A.) auf 4.362,10 €. Der Geschädigte hatte sich vor der Anmietung des Fahrzeuges beim Kläger nicht bei anderen Autovermietern nach günstigeren Tarifen erkundigt. Die Beklagte hat 2.600,00 € gezahlt, weshalb der Kläger Zahlung von weiteren 1.762,10 € (4.362,10 € - 2.600,00 €) verlangt. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass er Ersatz für die während des gesamten Anmietzeitraums entstandenen Kosten verlangen könne, weil dem Geschädigten, der angesichts des Alters und der Laufleistung des Pkws zunächst eine Abrechnung des Schadensfalls auf Neuwagenbasis in Erwägung gezogen habe, eine angemessene Überlegungsfrist einzuräumen sei; die Beklagte habe eine solche Abrechnungsweise jedoch abgelehnt, so dass sich der Geschädigte nach entsprechendem anwaltlichen Rat zur Reparatur entschlossen habe. Auf dieser Grundlage sei die Mietwagenkostenrechnung vom 10.2.2009 der Höhe nach nicht zu beanstanden, vielmehr weise sie die im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB„erforderlichen“ Kosten aus. Die Erforderlichkeit des in die Abrechnung eingestellten Tarifes folge auch aus einem Vergleich mit der von der Fa. SCHWACKE-Bewertung GmbH & Co. KG (fortan: Fa. Schwacke) im Jahr 2006 erstellten Liste (fortan: Schwackeliste 2006) betreffend den im Postleitzahlengebiet „„ von Autovermietern verlangten durchschnittlichen Normaltarif. Hierzu verweist er unter Bezugnahme auf einen Auszug aus der Schwackeliste 2006 (Bl. 26 - 31 d. A.) auf seine Berechnung (Bl. 16 d. A.) und die dort ermittelte Miete von insgesamt 4.791,56 € (2.790,00 € [Grundmiete Normaltarif] + 558,00 € [Aufschlag von 20 % für unfallbedingte Leistungen] + 874,00 € [Vollkasko] + 50,00 € [Zustellungs- und Abholungspauschale] + 380,00 € [Winterreifen] + 139,56 € (Zuschlag um 3 Prozentpunkte wegen der inzwischen entsprechend gestiegenen MwSt.]). Hinsichtlich des Aufschlags von 20 % für unfallbedingte Leistungen trägt der Kläger vor, dass ein entsprechender Ansatz wegen der Besonderheiten der Kosten und Risiken des Unfallersatzfahrzeuggeschäfts im Vergleich zur normalen Autovermietung zu berücksichtigen sei (und zwar 2 % für Personal- und Organisationskosten für den 24-Stunden-Dienst, 5 % für das erhöhte Auslastungsrisiko, 9 % für das Risiko des Forderungsausfalls, 5 % für Rechtsberatung, 2 % für Fahrzeugschäden, 5 % für Valutarisiko, 1 % für erhöhte Personalkosten, 3 % für erhöhtes Unterschlagungsrisiko und 3 % für sonstige zusätzliche Risiken wie Wegfall von Altersbeschränkung etc.). Bezüglich der eingeklagten vorgerichtlichen Anwaltskosten hat der Kläger keinen Vortrag gehalten. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass die in Rechnung gestellten Mietwagenkosten überzogen seien, weil die von dem Kläger herangezogene Schwackeliste 2006 keine taugliche Tatsachengrundlage für die nach § 287 ZPO vorzunehmende Schätzung biete, da die in ihr ausgewiesenen Preise die tatsächlichen Marktverhältnisse nicht korrekt wiedergäben. Es handele sich insoweit, anders als bei der verdeckt, d. h. unter Vorspiegelung eines Anmietungswillens erfolgten Erhebung durch das Fraunhofer-Institut, um eine offene Art der Datenerhebung, weshalb es sich nicht um die Erhebung eines „Normaltarifs“ im Sinne der Rechtsprechung des BGH, d. h. eines von Angebot und Nachfrage geprägten, marktüblichen Preises im Selbstzahlergeschäft, handele. In der Erhebung der Fa. Schwacke fehle vielmehr das Korrektiv der Nachfrage, wobei zudem auch Angebote berücksichtigt würden, die auf Grund ihrer Höhe von Selbstzahlern nicht nachgefragt würden. Ein weiteres Indiz, das gegen die Richtigkeit der Schwackeliste 2006 spreche ergäbe sich daraus, dass die Schwackeliste 2006 gegenüber der Schwackeliste 2003 ganz erhebliche Preissteigerungen aufweise, wobei diese Entwicklung ihre Fortsetzung bei der Schwackeliste 2008 gefunden habe; insoweit fänden sich Preissteigerungen von bis zu 45 %. Gegen die Richtigkeit der Schwackeliste 2006 spreche zudem eine von ihr am 19.3.2010 durchgeführte Internetrecherche bei „„ (Bl. 59 f. d. A.), wonach bei der Firma „…“ in „…“ ein vergleichbares Fahrzeug zu einem Preis von unter 1.400,00 € brutto für 38 Tage angemietet werden könne, was, so die Behauptung der Beklagten, auch am Unfalltag möglich gewesen wäre. Darüber hinaus verweist die Beklagte auf die Ergebnisse von vor diversen Gerichten durchgeführten Begutachtungen, die zu den folgenden Ergebnissen geführt hätten: 1) Amtsgericht Saarbrücken (Fahrzeugklasse 3, Mietdauer 8 Tage) Schwacke: 660,00 € Gutachten: 252,36 € bis 597,46 € 2) Landgericht Düsseldorf (Fahrzeugklasse 3, Mietdauer 14 Tage) Schwacke: 85,00 € / Tag Gutachten: 63,40 € / Tag 3) Amtsgericht Viechtag (Fahrzeugklasse 4, Mietdauer 11 Tage) Schwacke: 1.074,00 € Gutachten: 485,00 € bis 1.556,00 € 4) Amtsgericht Bautzen (Fahrzeugklasse 7, Mietdauer 4 Tage) Schwacke: 584,60 € Gutachten: 231,00 € bis 437,92 € Fraunhofer: 342,81 € Aus diesem Grunde, so die Beklagte, habe sie auf der Grundlage „der Erhebung des Fraunhofer-Instituts“ abgerechnet, die, wie immer mehr Gerichte bestätigen würden, eine taugliche Schätzungsgrundlage zur Ermittlung objektiv erforderlicher Mietwagenkosten sei. Die Beklagte hat die Rechtsansicht vertreten, dass Kosten für Winterreifen nicht in Ansatz gebracht werden dürften, weil sämtliche Fahrzeuge im Winterhalbjahr ohnehin mit Winterreifen ausgerüstet seien, und dass im übrigen nur Mietkosten für 32 Tage erstattungsfähig seien. Hierzu trägt sie vor, dass das Schadensgutachten vom 6.1.2009 (Dienstag) datiere und der Reparaturauftrag erst am 13.1.2009 (Dienstag) erteilt worden sei, was ihrer Ansicht nach nicht zu ihren Lasten gehen dürfe, weil ein entsprechender Auftrag bereits am 7.1.2009 und damit 6 Tage früher hätte erteilt werden können. Schließlich meint die Beklagte, dass sich der Geschädigte ersparte Eigenaufwendungen in Höhe von 10 % der Mietwagenkosten anrechnen lassen müsse. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die dem Grunde nach leistungspflichtige Beklagte die Mietwagenkosten mit Zahlung von 2.600,00 € bereits ausreichend reguliert habe. Der Kläger könne vorliegend lediglich den sog. Normaltarif – in Abgrenzung zu dem nur unter bestimmten zusätzlichen Voraussetzungen erstattungsfähigen Unfallersatztarif – geltend machen, dessen Höhe nach § 287 ZPO zu schätzen sei. Dabei könne als Vergleichs- und Schätzgrundlage weder der Schwackeliste 2006 noch der Fraunhoferliste 2008 der Vorzug gegeben werden, weil gegenüber beiden Listen Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Erhebungen bestünden. Zweifel an der Schwackeliste 2006 ergäben sich insbesondere aus der offenen Art der Preisermittlung, weshalb die Gefahr der Verfälschung der Ergebnisse seitens der Mietwagenfirmen bestehe. Indes sei auch die Fraunhoferliste 2008 bedenklich, weil sie sich zu einem beachtlichem Teil auf Internetangebote stütze, die auf dem maßgeblichen regionalen Markt nicht ohne weiteres zugänglich seien und sie zum anderen nicht berücksichtige, dass bei dem Erfordernis der sofortigen Verfügbarkeit eines Ersatzautos eine ungünstigere Preisgestaltung in Betracht zu ziehen sei; schließlich weise die Fraunhoferliste 2008 wegen der lediglich zweistelligen Postleitzahlengebiete ein gröberes Raster als die Schwackeliste 2006 auf. Aus diesem Grunde erscheine es u. a. mit dem OLG Saarbrücken (NJW-RR 2010, 541-544 ) sachgerecht, im Rahmen der Schätzung der Höhe des ortsüblichen Normaltarifs einen Mittelwert aus beiden Erhebungen zu bilden. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens scheide demgegenüber aus, weil nicht ersichtlich sei, dass die von einem Sachverständigen anzuwendenden Erhebungsmethoden denen der Fa. Schwacke oder des Fraunhofer Instituts überlegen wären und damit dieselben Fehlerquellen eröffnet wären, aus denen die Parteien ihre jeweiligen Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der beiden Listen hergeleitet haben. Das Amtsgericht hat daraufhin wie folgt gerechnet: Schwackeliste 2006 4 Wochenpauschalen à 507,00 €, 1 Dreitagespauschale von 255,00 € und 1 Tagepauschale von 87,00 €, jeweils incl. 16 % MWSt. (korrekt: 2.370,00 €) 2.355,00 € zzgl. weitere 3 % MWSt. aus dem Nettobetrag (von 2.030,17 €) 60,91 € 2.415,91 € Haftungsbefreiung für 31 Tage 682,00 € Haftungsbefreiung für einen Zusatztag 24,00 € 706,00 € zzgl. weitere 3 % MWSt. aus dem Nettobetrag (von 608,62 €) 18,26 € 724,26 € Gesamtbetrag 3.140,17 € Fraunhoferliste 2008 4 Wochenpauschalen à 287,14 € incl. 19 % MWSt. und Haftungsbefreiung 1.148,56 € 1 Dreitagespauschale incl. 19 % MWSt. und Haftungsbefreiung 199,44 € 1 Tagespausachale incl. 19 % MWSt. und Haftungsbefreiung 86,26 € 1.434,26 € Mittelwert demnach (3.140,17 € + 1.434,26 € = 4.574,43 € : 2) 2.287,22 € zzgl. der folgenden, anhand der Rechnung des Klägers geschätzten Kosten: Kosten für Zustellung und Abholung des Fahrzeugs (Schwackeliste 2006: 2 x 25,00 €) 40,00 € Kosten für Winterreifen (Schwackeliste 2006: 32 x 10,00 €) 239,90 € (korrekt: 2.567,12 €) 2.531,12 € Hinsichtlich der Anmietdauer hat das Amtsgericht ausgeführt, dass der Kläger schon nicht substantiiert dargetan habe, wann das Schadensgutachten vorgelegen und wann die Beklagte eine Abrechnung auf Neuwagenbasis abgelehnt, d. h. der Geschädigte sich für die Reparatur entschieden habe. Zudem sei eine Abrechnung auf Neuwagenbasis bei dem 3 Monate alten Auto mit einer Laufleistung von mehr als 13.000 Km ersichtlich nicht in Betracht gekommen, weshalb hierüber auch nicht habe nachgedacht werden brauchen. Soweit der Geschädigte sich auf anwaltlichen Rat verlassen haben sollte, sei etwaiges Anwaltsverschulden gemäß § 278 BGB als eigenes Verschulden anzurechnen. Der von dem Kläger in Ansatz gebrachte Aufschlag für unfallbedingte Mehrleistungen sei nicht vorzunehmen, weil der Kläger nicht substantiiert dargelegt habe, dass dem Geschädigten in der konkreten Situation ein Normaltarif nicht zugänglich gewesen sei – BGH, NJW 2009, 58 – und er auch keinen Vortrag dazu gehalten habe, worin die unfallbedingten Mehrleistungen vorliegend konkret (nicht: abstrakt) bestanden hätten. Der Kläger verfolgt mit seiner rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung sein erstinstanzliches Begehren weiter. Er moniert zum einen eine rechtsfehlerhafte Anwendung des § 287 ZPO und vertritt unter Verweis auf das Urteil der erkennenden Kammer vom 10.12.2009 (1 S 231/09) die Ansicht, dass die Bildung eines Mittelwertes zwischen der Schwackeliste 2006 und der Fraunhoferliste 2008 nicht nur einfallslos und unreflektiert, sondern darüber hinaus dogmatisch nicht begründbar sei. Wenn nämlich weder der einen noch der anderen Untersuchung der Vorzug gegeben werden könne, sei auch nicht nachvollziehbar, warum dann ein Mittelwert zwischen den beiden Untersuchungsmethoden heranzuziehen sei. Zum anderen wiederholt der Kläger seine bereits erstinstanzlich vertretene Ansicht, dass der von ihm pauschal vorgenommene Zuschlag für unfallbedingte Leistungen gerechtfertigt sei. Der Kläger beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 25.6.2010 – 412 C 474/10 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.762,10 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2009 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 192,10 € zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und meint, es sei dem Tatrichter im Rahmen des im zustehenden Ermessens bei der Schadensschätzung nicht zu verwehren, sich des Mittelwertes zwischen den Werten der Schwackeliste 2006 und der Fraunhoferliste 2008 zu bedienen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Die Berufung ist statthaft, form- und fristgerecht eingelegt, innerhalb der Begründungsfrist begründet worden und auch im übrigen zulässig. Die Berufung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im übrigen unbegründet. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 249 Abs. 2 S. 1, 398 BGB, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG auf Ausgleich von insgesamt 2.946,93 € Mietwagenkosten aus abgetretenem Recht, so dass nach Abzug der von der Beklagten bereits erbrachten Zahlung in Höhe von 2.600,00 € ein Restbetrag von 346,93 € verbleibt. Der Unfallgeschädigte kann nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte hat nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges innerhalb eines gewissen Rahmens grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann (BGH NJW 2009, 58 [58]). Ist danach vorliegend allein der Normaltarif erstattungsfähig, sieht die Kammer in der Vorgehensweise des Amtsgerichts, das den Schaden gemäß § 287 Abs. 1 ZPO nach dem Mittelwert von Schwackeliste 2006 und Fraunhoferliste 2008 geschätzt hat, keine Rechtsverletzung. Die Schadenschätzung gemäß § 287 Abs. 1 ZPO, die der Tatrichter vorzunehmen hat, unterliegt nur einer beschränkten Nachprüfung durch das Berufungsgericht, weil es nach § 529 ZPO in der Berufungsinstanz nicht mehr zu einer uneingeschränkten Wiederholung der Tatsacheninstanz kommt. Vielmehr dient die Berufung lediglich der Fehlerkontrolle und –beseitigung (vgl. Stein/Jonas-Leipold, ZPO, 22. Auflage Tübingen 2008, § 287 Rdnr. 49; Zöller-Heßler, ZPO, 28. Auflage Köln 2010, § 529 Rdnr. 1). Dass das Amtsgericht der Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrundegelegt hätte, kann nicht festgestellt werden. Nach der Rechtsprechung des BGH darf der Tatrichter gemäß § 287 ZPO bei der Schadensschätzung den Normaltarif auf der Grundlagen von Listen oder Tabellen ermitteln, wobei – wenn nicht konkrete, sich auf den Einzelfall auswirkende Mängel substantiiert vorgetragen werden – sowohl die Schwackeliste 2006 (vgl. BGH, NJW 2009, 58 [59]; BGH, NJW 2010, 1445 [1447]; BGH, NJW 2010, 2569 [2569]) als auch die Fraunhoferliste 2008 (vgl. BGH, NJW 2010, 1251 [1251]) als auch eine Kombination aus beiden Listen in Form einer Mittelung (vgl. BGH, NJW 2010, 1251 [1251]) als Schätzungsgrundlage in Betracht kommen. Die von der Beklagten erhobenen Einwendungen gegen die Schwackeliste 2006 sind nur teilweise auf den konkreten Fall bezogen und zeigen keine konkreten Tatsachen auf, aus denen sich – gegebenenfalls nach sachverständiger Beratung – Mängel der Schwackeliste 2006 als Schätzungsgrundlage für den konkret zu entscheidenden Einzelfall herleiten lassen. Der allgemeine Verweis darauf, dass die Schwackeliste 2006 gegenüber der Schwackeliste 2003 ganz erhebliche Preissteigerungen aufweise, wobei diese Entwicklung ihre Fortsetzung bei der Schwackeliste 2008 gefunden habe und sich insoweit Preissteigerungen von bis zu 45 % fänden, ist schon deshalb unerheblich, weil die Schwackeliste 2008 vorliegend nicht als Schätzungsgrundlage herangezogen worden ist. Der Einwand ist im übrigen auch unsubstantiiert, weil eine „ganz erhebliche“ Preissteigerung hinsichtlich der hier interessierenden Fallgestaltung – Mietpreis für ein Fahrzeug der Gruppe 5 für einen Zeitraum von 32 Tagen in „…“– nicht vorgetragen wird. Soweit die Beklagte auf ihre Internetrecherche vom 19.3.2010 verweist, hat der Kläger bestritten, dass ein solches Angebot auch konkret im fraglichen Zeitraum zur Verfügung gestanden hätte, ohne dass die Beklagte hierzu substantiiert vorgetragen oder gar Beweis angetreten hätte. Im übrigen ergibt eine genauere Betrachtung des vorgelegten Internetausdrucks, dass es sich nur um eine invitatio ad offerendum der Fa. „…“ handelt und dass für den „nur via Internet“ erzielbaren Preis Beschränkungen der Fahrleistung gelten sowie eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 950,00 € vorgesehen ist. Auch die weiteren von der Beklagten erwähnten Fälle in „…“ (hier lag der Wert der Schwackeliste, deren Jahreszahl nicht mitgeteilt wird, sogar im Rahmen der gutachterlich festgestellten Bandbreite) und „„ lassen weder erkennen, welche Konditionen den jeweiligen Angeboten zugrundelagen, noch sind sie in Hinblick auf den hier zu entscheidenden Fall orts- und zeitbezogen. Aus diesem Grunde kann die der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegende Annahme, dass die Werte der Schwackeliste 2006 als eher zu hoch und diejenigen der Fraunhoferliste 2008 als eher zu niedrig anzusehen und daher eine Mittelung durchzuführen sei, nicht als rechtsfehlerhaft angesehen werden; es kann insbesondere nicht davon ausgegangen werden, dass die Erwägungen der Vorinstanz falsch oder offenbar unsachlich wären. Die Kammer hat in ihrer Entscheidung vom 10.12.2009 (1 S 231/09) zwar ausgeführt, dass die Situation des Geschädigten, der kurzfristig ein Ersatzauto benötigt, ihrer Ansicht nach eher der Erhebungssituation entspricht, wie sie von der Fa. Schwacke geschaffen worden ist, weil der erfahrene Autovermieter in der Regel schon anhand des Auftretens des Geschädigten, der nicht lange im Voraus anfragt, sondern gleich ein Auto benötigt, erkennen wird, dass sein Kunde unter Zugzwang steht – zumal wenn der Geschädigte, was er sinnvollerweise tun wird, darauf hinweist, dass er noch nicht mit Sicherheit weiß, wie lange er den Ersatzwagen reparaturbedingt benötigen wird, weshalb er hinsichtlich der Anmietdauer flexibel wird bleiben wollen. Gleichwohl ist die Situation des Geschädigten nicht mit derjenigen, die im Rahmen der Preisermittlung durch die Fa. Schwacke geschaffen wird, identisch, weil die Autovermieter bei der Beantwortung der entsprechenden Fragebögen wissen, dass es nicht um konkrete Vertragsabschlüsse geht und ihnen bei einer zu hohen Preisangabe ein Geschäft entgehen könnte – auch der unter Zugzwang stehende Geschädigte könnte geneigt sein, zum Vergleich telefonisch das Angebot eines Konkurrenten einzuholen und ggf. dort anzumieten – sondern darum, bei der Erstellung einer für die (künftige) Regulierungspraxis heranzuziehenden Tabelle mitzuwirken, weshalb die Annahme des Amtsgerichts, dass hierbei die Gefahr der Verfälschung der Ergebnisse bestehe, nicht von vornherein als abwegig angesehen werden kann. Dass sich die Erhebungssituation, die zur Erstellung der Fraunhoferliste 2008 geführt hat, nach Ansicht der Kammer von der Situation, in welcher sich ein Geschädigter befindet, der möglichst rasch und zudem zeitlich flexibel ein Fahrzeug benötigt, unterscheidet, weshalb die aus der Fraunhoferliste 2008 ersichtlichen Preise zu niedrig erscheinen, hat die Kammer in ihrem Urteil vom 10.12.2009 bereits eingehend dargestellt. Dann aber kann, zumal der BGH selbst eine Schätzung anhand beider Listen für nicht fehlerhaft erachtet, nicht festgestellt werden, dass die mit dem Argument, dass „die Wahrheit irgendwo in der Mitte liegt“ begründbare Mittelung der beiden Listen ermessensfehlerhaft sei (so nun ausdrücklich BGH, NJW-RR 2010, 1251 [1251]). Dass die von dem Amtsgericht zur Stützung seiner Auffassung herangezogene Entscheidung des OLG Saarbrücken (NJW-RR 2010, 541 ff. ) nicht überzeugt, weil sie erstens einen Fall betraf, in dem der dortige Beklagte die Werte der Schwackeliste 2006 auf Grund konkreten Tatsachenvortrags und bezogen auf den Fall erschüttert hatte, wovon vorliegend nicht die Rede sein kann, und sie zweitens darauf beruhte, dass das Gericht nur deshalb von der Beweiserhebung mittels Sachverständigengutachten – die es wegen eigener Bedenken gegen die Aussagekraft der beiden Listen eigentlich für erforderlich erachtet hatte – abgesehen hat, weil dies „mit erheblichen Schwierigkeiten und Kosten verbunden wäre, die zur Bedeutung des streitigen Teils der Mietkostenforderung außer jedem Verhältnis“ stünden, was nach Ansicht der Kammer mit dem Grundsatz der ZPO, dass entscheidungserhebliche Tatfragen im Falle des Vorliegens entsprechender Beweisantritte aufzuklären sind, nicht in Einklang zu bringen und insbesondere auch nicht durch § 287 Abs. 1 S. 2 ZPO, wonach es dem Ermessen des Gerichts überlassen bleibt, ob es eine Begutachtung durch Sachverständige anordnet, gedeckt ist, weil es insoweit um die zentrale Frage des Rechtsstreits und nicht nur um einen Nebenaspekt ging (vgl. BGH, MDR 2007, 673 [674]), ändert hieran nichts. Allerdings ist die von dem Amtsgericht durchgeführte Berechnung wie folgt zu korrigieren: Schwackeliste 2006 1.) 32 Tages-Miete (507,00 € : 7 Tage x 32 Tage) 2.317,71 € 2.) Haftungsbefreiung für (682,00 € : 31 Tage x 32 Tage) 704,00 € 3.) Kosten der Zustellung und Abholung des Fahrzeugs 50,00 € 4.) Kosten für Winterreifen von 32 x 10,00 € 320,00 € 3.391,71 € 5.) zzgl. weiterer 3 % MWSt. aus dem Nettobetrag zu 1.) – 4.) (2.923,89 €) 87,72 € 3.479,43 € Fraunhoferliste 2008 1.) 32 Tages-Miete (287,14 € : 7 Tage x 32 Tage) 1.312,64 € 2.) Haftungsbefreiung für (682,00 € : 31 Tage x 32 Tage) 704,00 € 3.) Kosten der Zustellung und Abholung des Fahrzeugs 50,00 € 4.) Kosten für Winterreifen von 32 x 10,00 € 320,00 € 2.386,64 € 5.) zzgl. weiterer 3 % MWSt. aus dem Nettobetrag zu 2.) – 4.) (925,86 €) 27,78 € 2.414,42 € Mittelwert demnach (3.479,43 € + 2.414,42 € = 5.893,85 € : 2) 2.946,93 € abzgl. bereits erbrachter Leistung 2.600,00 € 346,93 € Die Kammer teilt die Auffassung des Amtsgerichts, dass auf der Grundlage des Klägervorbringens nur die auf einen Zeitraum von 32 Tagen entfallende Miete erstattungfähig ist. Zu Recht hat die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass der Kläger schon nicht substantiiert dargetan hat, wann das Schadensgutachten vorgelegen und wann die Beklagte eine Abrechnung auf Neuwagenbasis abgelehnt hat. Auch kam, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, eine Abrechnung auf Neuwagenbasis bei einem 3 Monate alten Auto mit einer Laufleistung von mehr als 13.000 Km ersichtlich nicht in Betracht, weil allgemein anerkannt ist, dass eine solche Abrechnung grundsätzlich auf Kfz bis zu einer Fahrleistung von 1.000 Km und einer Zulassungsdauer von einem Monat beschränkt ist. Im übrigen trifft auch die Erwägung des Amtsgerichts zu, dass der Geschädigte sich einen etwaigen falschen anwaltlichen Rat zurechnen lassen müsste – §§ 254 Abs. 2 S: 2, 278 BGB. Lediglich der Vollständigkeit halber ist insoweit hinzuzufügen, dass der Kläger noch nicht einmal dezidiert vorträgt, dass der hinzugezogene Rechtsanwalt einen falschen Rat erteilt habe. Die Grundmiete ist, insoweit abweichend von der Vorinstanz, für den hier maßgeblichen 32-Tages-Zeitraum nicht durch Addition von vier Wochenmieten, einer Dreitagesmiete und einer Tagesmiete zu ermitteln, sondern durch Heranziehung der Wochenmiete, die auf den überwöchigen Zeitraum hochzurechnen ist. Die Kammer hält diese Rechenweise im Rahmen der nach § 287 ZPO durchzuführenden Schätzung für angebracht, weil die Miete für ein Auto gerichtsbekannterweise umso günstiger wird, je länger der Anmietzeitraum ist, was auch wirtschaftlich nachvollziehbar ist, da der in die Kalkulation einzubeziehende Verwaltungsaufwand des Vermieters (Übergabe und Rücknahme der Fahrzeuge, Reinigung derselben, Kontrolle auf Schäden, Ausfüllen von Vertragsunterlagen; Zahlungsverkehr etc.) pro Mietfall anfällt und daher bei kurzer Mietdauer relativ hoch ist und mit zunehmender Mietdauer anteilig immer geringer wird. Die in den Wochenmieten der Schwackeliste 2006 und der Fraunhoferliste 2008 ausgewiesenen Mieten berücksichtigen daher den entsprechend gewährten „Mengenrabatt“, der auch in der Realität nicht dadurch entfällt, dass man ein Auto statt für zwei Wochen für zwei Wochen und einen Tag anmietet. Auch in einem solchen Fall ist Grundlage der Miete sodann der günstigere Tagespreis gemäß Wochenmiete. Das galt nach den Erfahrungen eines Kammermitgliedes aus April 2010 auch für den Fall einer kurzfristigen nachträglichen Verlängerung eines ursprünglich für 8 Tage geltenden Automietvertrages um einen Tag, wobei auch der zweite zusätzliche Tag nicht als isolierter (teurer) Einzeltag in Rechnung gestellt, sondern unter Zugrundelegung des Wochentarifes abgerechnet wurde. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, dass nach der Rechtsprechung des BGH eine Abrechnung nach Tagestarifen vorzunehmen sei, ist darauf hinzuweisen, dass sich dies aus dem von dem Kläger hierzu überreichten Internetartikel, der lediglich eine (zudem inhaltlich falsche) Rezension des Urteils vom 18.5.2010 (VI ZR 293/08) = NJW-RR 2010, 251 f. enthält, nicht ergibt. Der BGH hat sich in dem zitierten Urteil zu der Frage, wie bei einer überwöchigen Anmietung zu rechnen ist, nicht geäußert. Dem Unfallgeschädigten ist ferner Ausgleich dafür zu gewähren, dass er Aufwendungen für eine Haftungsbefreiung hat. Bei Anmietung eines fremden und damit im Fahrverhalten nicht vertrauten Fahrzeuges, das regelmäßig auch jüngeren Zulassungsdatums ist, besteht ein Interesse des unfreiwillig in diese Lage geratenen Geschädigten, seine Haftung auszuschließen, und zwar unabhängig davon, ob er privat mit einem nur mäßig oder gar nicht gegen Eigenbeschädigung versicherten Pkw bis zum Unfallzeitpunkt unterwegs gewesen ist. Denn es macht einen Unterschied, ob man plötzlich einen fremden Pkw lenken muss, mit dem man sich im Straßenverkehr nicht so sicher fühlt, oder das eigene Fahrzeug, bei dem man ggf. auch schon mal den einen oder anderen Kratzer hinnehmen würde, während man im Rahmen einer Automiete, zumal es sich in der Regel um neue Pkw handelt, davon ausgehen muss, dass jeder noch so kleine Schaden fachmännisch behoben werden soll. Dabei ist – insoweit in Abweichung zur Vorinstanz – auch bei der als Zwischenschritt durchzuführenden Einzelschätzung nach Fraunhofer 2008 ein entsprechender Zuschlag zu berücksichtigen, weil die von dem Amtsgericht getroffene Feststellung, dass in den Mietpreisen der Fraunhoferliste 2008 die Kosten der Haftungsbeschränkung bereits enthalten seien, falsch und damit für die Kammer nicht bindend ist –§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Die Preise der Fraunhoferliste 2008 verstehen sich nämlich gerichtsbekannterweise inclusive einer Haftungsbeschränkung „mit Selbstbeteiligung“. Nach auch insoweit vom Amtsgericht abweichender Ansicht der Kammer ist es ferner nicht zulässig, im Rahmen der Schadensschätzung einerseits die Schwackeliste 2006 heranzuziehen, andererseits aber bei den Einzelpositionen Autozustellung und Winterreifen sodann darauf abzustellen, dass der Kläger diese Posten in seiner Rechnung vom 9.1.2009 günstiger abgerechnet hat. Dies stellt nach Ansicht der Kammer eine unzulässige Vermengung von abstrakter und konkreter Betrachtungsweise, sozusagen eine „Rosinenpickerei“, dar. Zur Verdeutlichung verweist die Kammer auf die Hilfsüberlegung, dass man für den Fall, dass ein Autovermieter mit seinem Angebot zwar insgesamt unter den Werten des für maßgeblich erachteten Mietpreisspiegels (einerlei ob Schwackeliste 2006 oder Fraunhoferliste 2008) bleibt, jedoch hinsichtlich einer einzigen Position, z. B. den Kosten für den Vollkaskoschutz, erheblich über dem insoweit ermittelten Einzeldurchschnittswert liegt, auch nicht auf den Gedanken käme, zu differenzieren und den Einzelposten Vollkasko herunterzurechnen mit der Folge, dass sich der zu erstattende Betrag noch weiter reduzieren würde, obwohl das Gesamtergebnis ohnehin schon unter dem Wert des maßgeblichen Mietpreisspiegels geblieben war. Die Frage der Angemessenheit der Mietwagenkosten muss nämlich nach Ansicht der Kammer, da es um einen einheitlichen Ersatzanspruch und nicht um Einzelansprüche (betreffend Grundmiete, Vollkaskoschutz, Reifenkosten etc.) geht, einheitlich bewertet werden. Die Kosten für die Zustellung und die Abholung des unfallbedingt kurzfristig benötigten Fahrzeugs und die Kosten der Winterbereifung des Autos sind konkret angefallen und waren angesichts des Mietdatums 3.1.2009 erforderlich, sind mithin zu ersetzen. Auch dies gilt nicht nur für die als Zwischenschritt durchzuführende Einzelschätzung anhand der Werte der Schwackeliste 2006, sondern auch für die Einzelschätzung anhand des Zahlenwerkes der Fraunhoferliste 2008, in welche diese Kosten ebenfalls noch nicht eingearbeitet sind (vgl. LG Bielefeld, Urteil vom 9.10.2009, 21 S 27/09, zitiert nach Juris, Rdnr. 51). Es ist gerichtsbekannt, dass der schadensersatzrechtlich erstattungsfähige und in der Fraunhoferliste 2008 nicht enthaltene Zustellungs- und Abholservice Mehrkosten verursacht. Gerichtsbekannt ist ferner, dass die Autovermieter inzwischen dazu übergegangen sind, sich die Ausstattung der Mietwagen mit Winterreifen extra vergüten zu lassen. Mangels abweichender Erkenntnisse können insoweit im Rahmen der Schadenschätzung die hier zugrundegelegten Einzeldaten aus der Schwackeliste 2006 verwendet werden (vgl. LG Bielefeld, a. a. O.). Da es sich bei den von der Kammer herangezogenen Werte der Schwackeliste 2006 um Bruttowerte unter Einschluss eines im Zeitpunkt der Listenerstellung gültigen Mehrwertsteuersatzes von 16 % handelt, ergeben sich aus den so ermittelten Bruttobeträgen von 3.391,71 € und 1.074,00 € (704,00 € + 50,00 € + 320,00 €) Nettobeträge von 2.923,89 € und 925,86 €, die unter Zugrundelegung des im Unfallzeitpunkt gültigen Umsatzsteuersatzes von 19 % um 3 % zu erhöhen sind. Zu Recht hat das Amtsgericht einen Aufschlag von 20 % für unfallbedingte Leistungen abgelehnt und darauf abgestellt, dass es an schlüssigem Vortrag des Klägers zur Erforderlichkeit der Inanspruchnahme unfallbedingter Mehrleistungen und deren konkretem Inhalt – mit Ausnahme der gesondert in Rechnung gestellten Zustell- und Abholkosten – fehlt. Dem tritt die Kammer bei. Soweit der Kläger auf entsprechenden Hinweis des Amtsgerichts zu den allgemeinen Kosten für Notdienst, Auslastungsrisiko, Forderungsausfall, Kosten der Rechtsberatung etc. Vortrag gehalten hat, handelt es sich um nicht fallbezogenes Vorbringen, das, wie der Kläger aus dem vor der erkennenden Kammer geführten Verfahren 1 S 231/09 weiß, nicht reicht. Es kann deshalb auch dahinstehen, dass „Kosten für Rechtsberatung“ schon aus Rechtsgründen unbeachtlich wären. Mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht ferner davon abgesehen, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Insoweit kann auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Urteil verwiesen werden, welche sich die Kammer zu Eigen macht. Entgegen der von der Beklagten vertretenen Rechtsansicht muss sich der Kläger keine ersparten Eigenaufwendungen in Höhe von 10 % der Mietwagenkosten anrechnen lassen, weil der Geschädigte ein klassentieferes Fahrzeug angemietet hatte. Prozesszinsen in zuerkannter Höhe stehen dem Kläger aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB zu. Anwaltskosten nach einem Gegenstandswert von 346,93 €, mithin in Höhe von 70,20 € (45,00 € x 1,3 + 20 %), kann der Kläger unter Verzugsgesichtspunkten –§§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB– ersetzt verlangen. Der Kläger hat die Beklagte mit Schreiben vom 30.3.2009 (Bl. 15 d. A.) in Verzug gesetzt. Das daraufhin abgesandte anwaltliche Schreiben vom 30.11.2009 (Bl. 17 f. d. A.) rechtfertigt den Ansatz einer 1,3 fachen Geschäftsgebühr. Darauf, ob der Kläger das Anwaltshonorar bereits gezahlt hat, kommt es nicht an (vgl. BGH, NJW 2007, 1809 [1811]; BGH, NJW 2004, 1868 [1869]; BGH, NJW 1993, 1137 [1138]; BGH, NJW-RR 1987, 43 [44]). Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die maßgebliche Rechtsfrage, ob es rechtsfehlerhaft ist, die Schadensschätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO im Wege der Mittelung der Werte der Schwackeliste 2006 und der Fraunhoferliste 2008 vorzunehmen, inzwischen durch die Entscheidung BGH, NJW-RR 2010, 1251 [1251] höchstrichterlich geklärt ist.