Beschluss
20 StVK 254/24, 20 StVK 255/24, 20 StVK 256/24
LG Karlsruhe Strafvollstreckungskammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKARLS:2024:0924.20STVK254.24.00
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Leitsätze
1. Die Verbüßung von Freiheitsstrafe in einer österreichischen Justizvollzugsanstalt kann die Erstverbüßereigenschaft nach § 57 II StGB entfallen lassen.
2. Die nachträgliche Anrechnung von Untersuchungs- oder Auslieferungshaft auf einen nach österreichischem Recht unbedingt verhängten Teil einer Freiheitsstrafe lässt die Erstverbüßereigenschaft nicht entfallen.(Rn.23)
(Rn.27)
Tenor
Die Vollstreckung der Strafreste wird nach Verbüßung
a) von mehr als zwei Dritteln der mit Urteil des Amtsgerichts Freiburg im Breisgau vom 15.05.2019, Az. 21 Ls 420 Js 33183/17, verhängten Freiheitsstrafe von 1 Jahr 6 Monaten,
b) der Hälfte des mit Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Laufen vom 04.06.2024, Az. 7 Ds 350 Js 8796/20, verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten,
c) der Hälfte der mit Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 27.02.2019, rechtskräftig seit dem 23.07.2019, Az. 13/18 9 Ns 530 Js 33829/17, verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten
ab Rechtskraft dieses Beschlusses zur Bewährung ausgesetzt.
Der Verurteilte ist mit Erreichen dieses Termins aus der Strafhaft zu entlassen, sofern nicht anderweitige Strafen noch zu vollstrecken sind und wobei die Gewährung von Freistellungstagen weiterhin der Entscheidung der Justizvollzugsanstalt vorbehalten bleibt.
2. Die Bewährungszeit beträgt 3 Jahre.
3. Der Verurteilte wird der Leitung und Aufsicht der für seinen Wohnsitz zuständigen Bewährungshilfestelle unterstellt.
4. Dem Verurteilten werden folgende Weisungen erteilt:
a) Er hat für die Dauer der Unterstellung den Weisungen des/r Bewährungshelfers/in getreu und gewissenhaft Folge zu leisten und dort regelmäßige Gespräche mindestens einmal im Monat nach näherer Terminbestimmung seines Bewährungshelfers wahrzunehmen.
b) Er hat nach seiner endgültigen Entlassung unter der angegebenen Anschrift K., T. Wohnung zu nehmen und sich binnen einer Woche bei der Gemeinde anzumelden.
c) Er hat während der Bewährungszeit einen Wechsel der Wohnung und/oder Arbeitsstelle spätestens innerhalb von einer Woche nach dem tatsächlichen Zeitpunkt des Wechsels der auswärtigen Strafvollstreckungskammer Pforzheim des Landgerichts Karlsruhe unter dem oben angegebenen Aktenzeichen und seinem Bewährungshelfer schriftlich mitzuteilen und eine postalische Erreichbarkeit - auch bei Verzug ins Ausland - unter dieser neuen Anschrift sicherzustellen.
Für den Fall des Wechsels der Arbeitsstelle hat er seinem Bewährungshelfer noch vor Beendigung der alten Beschäftigung den Arbeitsvertrag der neuen Stelle vorzulegen.
d) Er hat die in Aussicht stehende Arbeitsstelle bei der Firma „S GRH“, B-straße, T. binnen zwei Wochen nach Haftentlassung anzutreten und seinem Bewährungshelfer einen gültigen Arbeitsvertrag vorzulegen. Diese Stelle hat er beizubehalten und nicht eigenverantwortlich ersatzlos zu verlieren. Für den Fall der eingetretenen Arbeitslosigkeit hat der Verurteilte sich binnen einer Woche nach Verlust des Arbeitsplatzes bei der für seinen Wohnort zuständigen Agentur für Arbeit oder einer anderen zur Arbeitsvermittlung zugelassenen Stelle als erwerbslos zu melden, künftig für die Vermittlung in Arbeit zur Verfügung zu stehen und jeden ihm zumutbaren Vorschlag auf Neubeschäftigung anzunehmen.
e) Er hat während der Bewährungszeit keine selbstständige Tätigkeit auszuführen, Arbeitnehmer zu beschäftigen oder als vertretungsberechtigtes Organ, insbesondere als Geschäftsführer, einer juristischen Person zu fungieren. Zum Nachweis dessen hat er einmal halbjährlich auf nähere Anforderung seines Bewährungshelfers diesem aktuelle Lohnbescheinigungen und Kontoauszüge vorzulegen.
f) Er hat jeglichen Konsum von illegalen Betäubungsmitteln, insbesondere Kokain, zu unterlassen.
Zum Nachweis seiner Abstinenz hat der Verurteilte für die Dauer seiner Bewährungszeit jährlich bis zu fünf, mindestens jedoch eine Urinprobe je Quartal, nach näherer Weisung seines Bewährungshelfers unter Aufsicht abzugeben, diese auf Kokain bzw. dessen Metaboliten untersuchen zu lassen und seinem Bewährungshelfer jeweils das Ergebnis der Untersuchung der Urinproben schriftlich unaufgefordert vorzulegen.
Die Kosten für die Urinproben und deren Untersuchungen trägt der Verurteilte, sobald, solange und soweit er ein monatliches Netto-Einkommen von wenigstens 1.000,00 € erzielt und nicht vorrangig Unterhaltspflichten nachzukommen hat, selbst.
g) Er hat sich binnen eines Monats nach seiner tatsächlichen Haftentlassung bei einer anerkannten Fahrschule zum Erwerb einer deutschen Fahrerlaubnis für die Führerscheinklasse B anzumelden, diese Fahrerlaubnis binnen eines Jahres gerechnet ab dem Zeitpunkt seiner Anmeldung zu erwerben und nicht wieder zu verlieren.
5. Die Belehrung über die Bedeutung der Strafaussetzung zur Bewährung wird gemäß §§ 454 Abs. 4, 268a Abs. 3 StPO der Justizvollzugsanstalt Heimsheim übertragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Verbüßung von Freiheitsstrafe in einer österreichischen Justizvollzugsanstalt kann die Erstverbüßereigenschaft nach § 57 II StGB entfallen lassen. 2. Die nachträgliche Anrechnung von Untersuchungs- oder Auslieferungshaft auf einen nach österreichischem Recht unbedingt verhängten Teil einer Freiheitsstrafe lässt die Erstverbüßereigenschaft nicht entfallen.(Rn.23) (Rn.27) Die Vollstreckung der Strafreste wird nach Verbüßung a) von mehr als zwei Dritteln der mit Urteil des Amtsgerichts Freiburg im Breisgau vom 15.05.2019, Az. 21 Ls 420 Js 33183/17, verhängten Freiheitsstrafe von 1 Jahr 6 Monaten, b) der Hälfte des mit Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Laufen vom 04.06.2024, Az. 7 Ds 350 Js 8796/20, verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten, c) der Hälfte der mit Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 27.02.2019, rechtskräftig seit dem 23.07.2019, Az. 13/18 9 Ns 530 Js 33829/17, verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten ab Rechtskraft dieses Beschlusses zur Bewährung ausgesetzt. Der Verurteilte ist mit Erreichen dieses Termins aus der Strafhaft zu entlassen, sofern nicht anderweitige Strafen noch zu vollstrecken sind und wobei die Gewährung von Freistellungstagen weiterhin der Entscheidung der Justizvollzugsanstalt vorbehalten bleibt. 2. Die Bewährungszeit beträgt 3 Jahre. 3. Der Verurteilte wird der Leitung und Aufsicht der für seinen Wohnsitz zuständigen Bewährungshilfestelle unterstellt. 4. Dem Verurteilten werden folgende Weisungen erteilt: a) Er hat für die Dauer der Unterstellung den Weisungen des/r Bewährungshelfers/in getreu und gewissenhaft Folge zu leisten und dort regelmäßige Gespräche mindestens einmal im Monat nach näherer Terminbestimmung seines Bewährungshelfers wahrzunehmen. b) Er hat nach seiner endgültigen Entlassung unter der angegebenen Anschrift K., T. Wohnung zu nehmen und sich binnen einer Woche bei der Gemeinde anzumelden. c) Er hat während der Bewährungszeit einen Wechsel der Wohnung und/oder Arbeitsstelle spätestens innerhalb von einer Woche nach dem tatsächlichen Zeitpunkt des Wechsels der auswärtigen Strafvollstreckungskammer Pforzheim des Landgerichts Karlsruhe unter dem oben angegebenen Aktenzeichen und seinem Bewährungshelfer schriftlich mitzuteilen und eine postalische Erreichbarkeit - auch bei Verzug ins Ausland - unter dieser neuen Anschrift sicherzustellen. Für den Fall des Wechsels der Arbeitsstelle hat er seinem Bewährungshelfer noch vor Beendigung der alten Beschäftigung den Arbeitsvertrag der neuen Stelle vorzulegen. d) Er hat die in Aussicht stehende Arbeitsstelle bei der Firma „S GRH“, B-straße, T. binnen zwei Wochen nach Haftentlassung anzutreten und seinem Bewährungshelfer einen gültigen Arbeitsvertrag vorzulegen. Diese Stelle hat er beizubehalten und nicht eigenverantwortlich ersatzlos zu verlieren. Für den Fall der eingetretenen Arbeitslosigkeit hat der Verurteilte sich binnen einer Woche nach Verlust des Arbeitsplatzes bei der für seinen Wohnort zuständigen Agentur für Arbeit oder einer anderen zur Arbeitsvermittlung zugelassenen Stelle als erwerbslos zu melden, künftig für die Vermittlung in Arbeit zur Verfügung zu stehen und jeden ihm zumutbaren Vorschlag auf Neubeschäftigung anzunehmen. e) Er hat während der Bewährungszeit keine selbstständige Tätigkeit auszuführen, Arbeitnehmer zu beschäftigen oder als vertretungsberechtigtes Organ, insbesondere als Geschäftsführer, einer juristischen Person zu fungieren. Zum Nachweis dessen hat er einmal halbjährlich auf nähere Anforderung seines Bewährungshelfers diesem aktuelle Lohnbescheinigungen und Kontoauszüge vorzulegen. f) Er hat jeglichen Konsum von illegalen Betäubungsmitteln, insbesondere Kokain, zu unterlassen. Zum Nachweis seiner Abstinenz hat der Verurteilte für die Dauer seiner Bewährungszeit jährlich bis zu fünf, mindestens jedoch eine Urinprobe je Quartal, nach näherer Weisung seines Bewährungshelfers unter Aufsicht abzugeben, diese auf Kokain bzw. dessen Metaboliten untersuchen zu lassen und seinem Bewährungshelfer jeweils das Ergebnis der Untersuchung der Urinproben schriftlich unaufgefordert vorzulegen. Die Kosten für die Urinproben und deren Untersuchungen trägt der Verurteilte, sobald, solange und soweit er ein monatliches Netto-Einkommen von wenigstens 1.000,00 € erzielt und nicht vorrangig Unterhaltspflichten nachzukommen hat, selbst. g) Er hat sich binnen eines Monats nach seiner tatsächlichen Haftentlassung bei einer anerkannten Fahrschule zum Erwerb einer deutschen Fahrerlaubnis für die Führerscheinklasse B anzumelden, diese Fahrerlaubnis binnen eines Jahres gerechnet ab dem Zeitpunkt seiner Anmeldung zu erwerben und nicht wieder zu verlieren. 5. Die Belehrung über die Bedeutung der Strafaussetzung zur Bewährung wird gemäß §§ 454 Abs. 4, 268a Abs. 3 StPO der Justizvollzugsanstalt Heimsheim übertragen. I. Der Verurteilte E. D. wurde wie folgt verurteilt: • Das Amtsgericht Titisee-Neustadt verurteilte ihn mit Urteil vom 16.07.2018 (Az. C 22 Ds 530 Js 33829/17) wegen sechsfachen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr. Das Landgericht Freiburg im Breisgau verwarf mit Urteil vom 27.02.2019 (Az. 13/18 9 Ns 530 Js 33829/17), rechtskräftig seit 23.07.2017, die hiergegen gerichtete Berufung des Verurteilten mit der Maßgabe, dass der Verurteilte wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt wird und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird. Mit Beschluss vom 24.03.2023 widerrief das Landgericht Tübingen (Az. 11 StVK 65/23) diese Strafaussetzung zur Bewährung. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Verurteilten verwarf das Oberlandesgericht Stuttgart mit Beschluss vom 22.05.2023 (Az. 4 Ws 196/23) als unbegründet. • Das Amtsgericht Freiburg im Breisgau verurteilte ihn mit Urteil vom 15.05.2019 (Az. 21 Ls 420 Js 33183/17), rechtskräftig seit 23.05.2019, unter Einbeziehung der Strafen aus einem Urteil des Amtsgerichts Titisee-Neustadt vom 17.07.2017 und Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten. Die Vollstreckung der Strafe wurde zunächst zur Bewährung ausgesetzt, mit Beschluss des Landgerichts Tübingen vom 24.03.2023 (Az. 11 StVK 101/23) diese Strafaussetzung aber widerrufen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Verurteilten verwarf das Oberlandesgericht Stuttgart mit Beschluss vom 22.05.2023 (Az. 4 Ws 170/23) als unbegründet. • Das Amtsgericht Laufen verurteilte ihn mit Urteil vom 28.04.2021 (Az. 7 Ds 350 Js 8796/20), rechtskräftig seit 17.02.2022, wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei tatmehrheitlichen Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten. Diese Strafe fasste das Amtsgericht Laufen mit Beschluss vom 04.06.2024 gemeinsam mit einem Urteil des Amtsgerichts Freiburg im Breisgau vom 18.12.2023 (Az. 21 Ls 420 Js 18631/20) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten zusammen. Die gegen diesen Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde verwarf das Landgericht Traunstein mit Beschluss vom 23.07.2024 als unbegründet (Az. 6 Qs 174/24). Der Verurteilte wurde am 15.09.2022 verhaftet und war zunächst in der JVA Rottenburg inhaftiert. Seit dem 03.08.2023 befindet er sich in der JVA Heimsheim. Dort verbüßte er zunächst durch nachträgliche Verrechnung nach Bildung des Gesamtstrafenbeschlusses bis zum 29.04.2023 die Hälfte der Strafe aus dem Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Laufen. Anschließend verbüßte er bis 30.08.2023 die Hälfte der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 27.02.2019 (Az. 13/18 9 Ns 530 Js 33829/17). Im Anschluss hieran verbüßte der Verurteilte bis zum 27.08.2024 zwei Drittel der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Freiburg im Breisgau vom 23.05.2019 (Az. 21 Ls 420 Js 33183/17). Derzeit verbüßt er die letztgenannte Strafe; das vorläufige Strafende ist auf den 27.02.2025 notiert. Im Anschluss sind die Strafreste aus den vorgenannten Strafen zur Strafvollstreckung notiert, wobei der Zweidritteltermin für die Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 27.02.2019 (Az. 13/18 9 Ns 530 Js 33829/17) für den 08.04.2025 notiert ist und die Strafe am 29.07.2025 voll verbüßt wäre. Für den daran anschließend zur Vollstreckung notierten Strafrest aus dem Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Laufen vom 04.06.2024 notiert der Zweidritteltermin auf den 13.10.2025 und das Strafende auf den 15.03.2026. Die Staatsanwaltschaft Freiburg im Breisgau hat mit Verfügung vom 16.04.2024 beantragt, die Reststrafe nicht zur Bewährung auszusetzen und zur Begründung darauf verwiesen, dass der Verurteilte mehrere Strafaussetzungen zur Bewährung nicht zu nutzen gewusst habe und die Strafaussetzungen jeweils zu widerrufen gewesen seien. Die Staatsanwaltschaft Traunstein trat mit Verfügung vom 22.05.2024 einer Strafaussetzung entgegen und verwies zur Begründung auf die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Freiburg im Breisgau. Die JVA Heimsheim verwies mit Stellungnahme vom 12.04.2024 zunächst auf die Stellungnahme der JVA Rottenburg vom 27.01.2023 und ergänzte um die aus der Stellungnahme ersichtlichen Ausführungen. Zusammengefasst sei der Verurteilte Erstverbüßer und habe die Inhaftierung zur Aufarbeitung seiner Straßenverkehrsdelikte nutzen können. Inwiefern die Rückkehr in sein bisheriges soziales und arbeitliches Umfeld stabilisierend wirke, könne nicht beurteilt werden, nachdem dieses den Verurteilten bisher auch nicht von der Begehung von Straftaten habe abhalten können. Auch sei der Verurteilte vielfach und einschlägig vorbestraft, habe bisherige Bewährungschancen nicht nutzen können und habe sich in der JVA nicht absprachefähig gezeigt. Die Entscheidung werde in das Ermessen der Strafvollstreckungskammer gestellt. Der Verurteilte wurde am 08.08.2024 im Beisein seines Verteidigers mündlich angehört. Hierbei wurde ihm zunächst mitgeteilt, dass im Hinblick auf einen zwischenzeitlich eingegangenen Zentralregisterauszug aus Österreich Erkundigungen eingezogen werden müssten, ob im Hinblick auf eine Verurteilung durch das Landesgericht Wels vom 27.06.2005 in Österreich Strafhaft verbüßt worden sei, die die Erstverbüßereigenschaft des Verurteilten möglicherweise ausschließen könnte. Hierzu gab der Verurteilte an, es habe sich hierbei nur um Untersuchungshaft gehandelt. Zu den Hintergründen seiner Delikte befragt gab der Verurteilte an, er habe es damals nicht so richtig eingesehen, weshalb er nicht habe fahren dürfen, da er ja eine bosnische Fahrerlaubnis gehabt habe. Diese Einstellung habe er mittlerweile mit einem Verkehrspsychologen aufgearbeitet. Die Verurteilung wegen Verstoßes gegen § 266a StGB sei erfolgt, weil ihm widersprüchliche Angaben über die Zulässigkeit der Ausleihe von Arbeitnehmern aus dem bosnischen Unternehmen seiner Eltern gemacht worden seien. Mit einer Weisung, wonach ihm verboten werde, eine selbstständige Tätigkeit auszuüben oder Arbeitnehmer zu beschäftigen, sei er ausdrücklich einverstanden. Er habe ohnehin eine andere Stelle bei einem Hausmeisterservice in Aussicht. Seine Eltern würden zwar in Bosnien wohnen und er sei österreichischer Staatsangehöriger, seine (nach islamischem Recht, aber nicht standesamtlich angetraute) Frau und beiden Söhne würden jedoch in einem Eigenheim in T. wohnen, wohin er sich auch wieder wenden wolle. Die Angabe, er habe bis zu 3 Gramm Kokain am Tag konsumiert, sei eine Lüge auf Anraten seines damaligen Anwalts gewesen. Tatsächlich habe er mit Kokain nie etwas zu tun gehabt. Das Telefonat mit seiner Frau habe er sich nicht erschlichen, wie die JVA ausführe. Auch eine Bedienstete der JVA habe er nicht angelogen, hierbei habe es sich nur um ein Missverständnis mit einem abhandengekommenen Antrag gehandelt. Schulden habe der Verurteilte noch in Höhe von etwa 70.000,00 € bis 80.000,00 € aus Gerichtskosten. Deren Regulierung stehe an, sobald er aus der Haft entlassen werde, er habe diesbezüglich schon Rücksprache mit seinem Anwalt gehalten. Ein Verlustfeststellungsverfahren sei nicht durchgeführt worden, sondern der Verurteilte anlässlich der Verurteilungen nur verwarnt worden, wie das Regierungspräsidium Freiburg mitgeteilt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Anhörung vom 08.08.2024. Mit Mitteilung vom 10.09.2024 führte das Landesgericht Wels auf Anfrage aus, der Verurteilte sei am 18.01.2005 aufgrund internationalen Haftbefehls in Bosnien-Herzegowina verhaftet und am 28.04.2005 nach Österreich ausgeliefert worden, wo er sich fortan in Untersuchungshaft befunden habe. Diese sei kurzzeitig durch die Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe unterbrochen worden. Am 27.06.2005 sei der Verurteilte zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt worden, wobei ein Teil von 12 Monaten dieser Strafe bei einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen worden sei. Die restlichen 3 Monate seien unbedingt zu vollstrecken gewesen, hierauf sei die bis dato erlittene Auslieferungs- und Untersuchungshaft indes angerechnet worden, sodass der Verurteilte am Tag des Urteils nach Zahlung einer anderweitigen Reststrafe um 12:40 Uhr aus der Justizanstalt entlassen worden sei. II. Die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden. 1. Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn 1. zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind, 2. dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, und 3. die verurteilte Person einwilligt. Bereits nach Verbüßung der Hälfte einer Strafe kann deren Rest zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn diese Strafe zwei Jahre nicht übersteigt und der Verurteilte erstmals eine Haftstrafe verbüßt, § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB, und im übrigen die Voraussetzungen von § 57 Abs. 1 StGB erfüllt sind. Bei der Entscheidung im Hinblick auf das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit sind insbesondere die Persönlichkeit der verurteilten Person, ihr Vorleben, die Umstände der Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten der verurteilten Person im Vollzug, die Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für den Verurteilten zu erwarten sind. Die Verantwortungsklausel des § 57 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB setzt die Wahrscheinlichkeit des Erfolges der Aussetzung der Vollstreckung voraus, wobei insbesondere das ausdrücklich genannte Kriterium des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit sowie das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgutes dem Wahrscheinlichkeitsurteil Grenzen setzen. In diesem Rahmen setzt das mit der Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung verbundene „Erprobungswagnis“ keine Gewissheit künftiger Straffreiheit voraus; es genügt vielmehr, wenn - eindeutig festzustellende - positive Umstände die Erwartung im Sinne einer wirklichen Chance rechtfertigen, dass der Verurteilte im Falle seiner Freilassung nicht mehr straffällig, sondern die Bewährungszeit durchstehen werde. Dabei gehen nicht aufklärbare Unsicherheiten und Zweifel, ob solche Umstände in zureichendem Maße vorliegen, zulasten des Verurteilten. Bezüglich möglicher künftiger Straftaten ist zwar ein Restrisiko einzugehen; ob dieses vertretbar ist, ist durch eine Gesamtabwägung aller entscheidungserheblicher Umstände zu ermitteln, wobei dem Sicherheitsanliegen der Allgemeinheit besonderes Gewicht zukommt. Je höherwertige Rechtsgüter in Gefahr kommen können, umso geringer darf das Risiko eines Rückfalls sein. Auch insoweit gehen verbleibende Zweifel und Unsicherheiten zulasten des Verurteilten (so OLG Karlsruhe, Beschluss v. 14.07.2016 - 1 Ws 150/16; ähnlich bereits OLG Karlsruhe, Beschluss v. 03.12.2007 - 1 Ws 230/07 = StV 2008, 314; aus der Literatur ausführlich zu diesem Maßstab etwa Schönke/Schröder-Kinzig, StGB, § 57, Rn. 14 ff. und Fischer, StGB, § 57, Rn. 12 ff. jeweils mwN). 2. Die formellen Voraussetzungen für eine Reststrafenaussetzung zur Bewährung liegen vor. Der Verurteilte hat eingewilligt, dass die Vollstreckung der Strafreste zur Bewährung ausgesetzt wird. Auch wird der Verurteilte zum genannten Termin 2/3 bzw. die Hälfte seiner jeweiligen Haftstrafe und die Mindestzeit verbüßt haben. Keine der Strafen übersteigt die Strafdauer von 2 Jahren. Eine Zusammenrechnung der jeweilig ausgeurteilten Strafen findet nicht statt; entscheidend ist, dass keine der jeweiligen Strafen für sich genommen die 2 Jahre übersteigt (ghM, vgl. nur OLG Jena (1. Strafsenat), Beschluss vom 18.07.2006 - 1 Ws 240/06 = BeckRS 2006, 10183 sowie Groß/Kett-Straub in Münchener Kommentar zum StGB, 4. Auflage 2020, § 57, Rn. 48 mwN). Auch handelt es sich beim Verurteilten um einen Erstverbüßer im Sinne von § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB. Erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt hat, wer vor Begehung der Tat noch nicht als Strafgefangener wegen einer Freiheitsstrafe in einer deutschen Justizvollzugsanstalt untergebracht gewesen ist (Groß/Kett-Straub in Münchener Kommentar zum StGB, 4. Auflage 2020, § 57, Rn. 25). Wie lange eine zuvor verbüßte Freiheitsstrafe zurückliegt, ist irrelevant; einzig eine bereits aus dem Bundeszentralregister getilgte oder tilgungsreife Vorstrafe kann nicht berücksichtigt werden (OLG Karlsruhe (STRAFSENAT), Beschluss vom 03.06.2015 - 2 Ws 194/15 = BeckRS 2015, 11817). Eine Erstverbüßereigenschaft ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn die Haft zwar nicht in einer deutschen, aber doch aufgrund einer auf einem rechtsstaatlichen Verfahren beruhenden Verurteilung in einer dem deutschen Strafvollzug vergleichbaren Anstalt vollstreckt wurde, wovon bei einem anderem EU-Mitgliedstaat auszugehen ist (Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 12. März 2020 – 1 Ws 60/20, Rn. 13 –, juris). Indes ist der Begriff der Freiheitsstrafe eng auszulegen. Nicht hierunter fallen Erzwingungshaft, Ersatzfreiheitsstrafe (ghM, vgl. nur OLG Stuttgart, Entscheidung vom 17.01.1994 - 2 Ws 4/94) oder auch die Verbüßung von Untersuchungshaft. Untersuchungshaft ist bereits dem Wortsinne nach keine Freiheitsstrafe, sondern soll die Durchführung eines geordneten Strafverfahrens durch Verhinderung der Flucht und Verdunkelung gewährleisten und die spätere Vollstreckung eines auf Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Sicherungsmaßregeln lautenden Urteils sicherstellen (BVerfGE 32, 87 (93). Untersuchungshaft wird gegen noch als unschuldig zu geltende Personen vollstreckt. Auch ist die pauschale Annahme, dass Untersuchungshaft die Erstverbüßereigenschaft ausschlösse, mit Sinn und Zweck von § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht vereinbar. Hintergrund der Norm ist, dass der erstmalige Vollzug einer Freiheitsstrafe einen besonders nachhaltigen Eindruck auf den Inhaftierten hat und damit eine besondere spezialpräventive Wirkung zeitigt. Um einen solchen Eindruck hervorzurufen, ist in der Regel von einer Mindestdauer des Strafvollzugs von 6 Monaten auszugehen, wie die Mindestverbüßungsdauer in § 57 Abs. 2 StGB zeigt. Dies kann für Untersuchungshaft nicht gelten, die nach dem gesetzlichen Leitbild eine Maximaldauer von 6 Monaten haben soll (vgl. § 121 Abs. 1 StPO), mitunter nur wenige Tage dauern kann und schlimmstenfalls gänzlich Unschuldige trifft. Weshalb einem unschuldig in Untersuchungshaft Inhaftierten, dessen Ermittlungsverfahren später eingestellt wird und dem unter Umständen sogar Ansprüche nach dem StrEG zustehen, die Erstverbüßereigenschaft bei einer etwaigen späteren anderweitigen Verurteilung abgesprochen werden sollte, erschließt sich nicht. Im Übrigen dürfte auch aus der Sicht des Gefangenen das Erlebnis von vollstreckter Untersuchungshaft nicht mit dem aus vollstreckter Strafhaft gleichzusetzen sein. Ein Verurteilter weiß erst nach Rechtskraft des Urteils, weshalb er seiner Freiheit beraubt wird, sodass erst damit eine psychisch und psychologisch gefestigte Verbindung von Tat und Strafe besteht. Während einer Untersuchungshaft hofft ein Verhafteter häufig noch auf einen Freispruch oder auf eine Bewährungs- oder Geldstrafe, sodass sich bei ihm ein qualitativ anderes Erlebnis während der Vollstreckung von Untersuchungshaft einstellen wird (so wörtlich OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.11.1995 - 3 Ws 655-656/95 und ähnlich auch OLG Stuttgart, NStZ 1990, 103). Allein die Inhaftierung von Untersuchungshaft schließt eine Erstverbüßereigenschaft daher nicht aus. Nichts anderes gilt für den Fall, dass ein Teil oder die gesamte Untersuchungshaft nachträglich auf eine später verhängte Strafe angerechnet wird. Denn auch in diesem Fall handelte es sich zum Zeitpunkt der Verbüßung um Untersuchungshaft. Durch die später erfolgte Anrechnung findet keine rückwirkende Einwirkung auf den Erlebnishorizont des Inhaftierten statt. (iE ebenso OLG Düsseldorf 30.11.1995 – 3 Ws 655–656/95, StV 1997, 93; OLG Zweibrücken 21.7.1998 – 1 Ws 347–349/98, StV 1998, 670; OLG Braunschweig, Beschluss vom 13. März 1998 – Ws 53/98 –, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 8. Dezember 2008 – Ws 173/08 –, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 28. September 1989 – 4 Ws 246/89 –, juris; aA: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14. März 1989 – 1 Ws 47/89 –, juris). Dasselbe muss gelten, wenn eine im Ausland vollstreckte Untersuchungshaft Anrechnung auf eine im Ausland später ausgesprochene Freiheitsstrafe findet. Die bedingte Nachsicht einer Strafe für eine Probezeit nach österreichischem Strafrecht ist dabei vergleichbar mit der Strafaussetzung zur Bewährung nach deutschem Strafrecht. Zwar ist die nach § 43a ÖStGB mögliche Aufspaltung einer verhängten Strafe in einen bedingten und einen unbedingten Teil bereits im ausgesprochenen Urteil dem deutschen Strafrecht fremd; im Hinblick auf eine Anrechnung erlittener Untersuchungs- oder Auslieferungshaft ergeben sich aber keine Unterschiede. Sollte Untersuchungshaft über einen langen Zeitraum, etwa über einen wesentlich längeren Zeitraum als 6 Monate, vollstreckt und eine entsprechend lange Dauer dann auf eine spätere Freiheitsstrafe angerechnet werden, sodass im Ergebnis die lang andauernde Untersuchungshaft sich der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe faktisch annähert, kann eine andere Betrachtung geboten sein. Ebenfalls nicht gehindert wird die Erstverbüßereigenschaft dadurch, dass „gleichzeitig“ mehrere Strafen vollstreckt werden, im Anschluss an eine potentiell aussetzungsfähige Strafe also noch eine weitere Strafe vollstreckt werden soll. Das Erstverbüßerprivileg gilt für beide Strafen (OLG Hamm, Beschluss vom 9. Juni 2011 – III-3 Ws 164/11 –, juris; OLG Köln, Beschluss vom 16. März 2007 – 2 Ws 101 - 103/07 –, juris). Für den vorliegenden Fall ergibt sich damit, dass der Verurteilte als Erstverbüßer zu gelten hat: Der Verurteilte verbüßt derzeit in Anschlussvollstreckung mehrere Strafen, was aber aus den oben genannten Gründen unschädlich ist. Dass es sich bei Österreich um einen Rechtsstaat handelt und die dort zustandekommenden Verurteilungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen gesprochen werden, unterliegt keinem Zweifel. Zwar ist die Verurteilung durch das Landesgericht Wels fast 20 Jahre her, doch ist die Verurteilung eben noch nicht getilgt oder tilgungsreif. Aus den oben ausgeführten Gründen hindert die in Österreich verbüßte Ersatzfreiheitsstrafe die Behandlung des Verurteilten als Erstverbüßer aber ebensowenig wie die dortige Vollstreckung von Untersuchungshaft oder deren nachträgliche Anrechnung auf einen unbedingten Strafteils. Die Untersuchungshaft dauerte auch nicht derart lange, dass im vorliegenden Fall entschieden werden müsste, ob für diesen Fall ein abweichendes Ergebnis geboten ist. 3. Die konkret anzustellende Kriminalprognose ist hinreichend positiv. Zwar ist der Verurteilte erheblich kriminell vorbelastet. Insbesondere das Fahren ohne Fahrerlaubnis scheint ein durchgängiges Problem zu sein. Dessentwegen wurde er mehrfach zu Geldstrafen und nunmehr auch zu Freiheitsstrafen verurteilt. Seinen Angaben zufolge habe er es nicht eingesehen, weshalb er nicht habe fahren dürfen, da er ja eine bosnische Fahrerlaubnis gehabt habe. Diese Fahrerlaubnis hat ihn jedoch gerade nicht zur Teilnahme am (deutschen) Straßenverkehr berechtigt. Seine bedenkliche Einstellung im Hinblick auf die Teilnahme am Straßenverkehr hat der Verurteilte durch Gespräche mit einem Verkehrspsychologen indes eigenständig als Problem erkannt und sich um dessen Bewältigung bemüht. Schwer wiegen die Bewährungsbrüche des Verurteilten. Alleine die Verurteilungen hat der Verurteilte sich nicht - wie erhofft - zur Warnung dienen lassen, sondern hat vielmehr unbeirrt seine Delinquenz fortgesetzt. Nunmehr hat der Verurteilte indes den Vollzugsalltag erlebt und einen Hafteindruck bekommen. Seinen glaubhaften Beteuerungen, wie schwer die Trennung von seiner Familie für ihn sei, ist zu entnehmen, dass die bei Erstverbüßern indizierte besondere Haftempfindlichkeit bei ihm auch konkret gegeben ist. Dem Verurteilten wurde nun nachdrücklich vor Augen geführt, welche Konsequenzen ein fortgesetztes kriminelles Verhalten haben wird. Bei der Begehung erneuter Straftaten wird der Verurteilte höchstwahrscheinlich erneut zu Freiheitsstrafen verurteilt werden und die Trennung von seiner Familie kaum zu vermeiden sein. Überdies droht dem Verurteilten ein Verlustfeststellungsverfahren, sollte er erneut straffällig werden. Er wird die Bundesrepublik Deutschland dann verlassen müssen, auch wenn er hier sein Eigenheim und seine Familie hat. Dies ist dem Verurteilten auch bewusst, sodass die Kammer überzeugt ist, dass er um jeden Preis erneute Straftaten vermeiden wird. Die Unstimmigkeiten im Hinblick auf sein Vollzugsverhalten konnten im Anhörungstermin hinreichend ausgeräumt werden. Dabei ist die Kriminalprognose des Verurteilten auch im Übrigen positiv. Er hat eine feste Anstellung in Aussicht und einen stabilen Wohnsitz in einem Eigenheim sicher. Die Anstellung wird gerade nicht im Umfeld des Unternehmens seiner Eltern, in dem er einen Teil seiner Anlasstaten begangen hat, angesiedelt sein. Er wird familiär gut angebunden sein. Die Kammer übersieht nicht, dass die familiären Verhältnisse jetzt und zum Zeitpunkt der Begehung seiner Straftaten unverändert sind, seine Familie den Verurteilten offenbar in der Vergangenheit nicht davon abhalten konnte, Straftaten zu begehen. Allerdings ist auch in dieser Hinsicht der nunmehr erlebte Hafteindruck zu berücksichtigen. Im Falle erneuter Delinquenz wird zu der dann auszusprechenden Strafe der hier noch zu verbüßende Strafrest hinzukommen, sodass der Verurteilte vermutlich mehrjährig inhaftiert sein wird. Die dadurch in Aussicht stehende Trennung von seiner Familie wird den Verurteilten nachhaltig von der Begehung weiterer Straftaten abhalten. Auch ist der verbleibende Strafrest hinreichend hoch, um einen Anreiz für den Verurteilten zu setzen, den Widerruf dessen durch die Begehung weiterer Straftaten nicht zu riskieren. Gleichzeitig ist die in Haft verbrachte Zeit ebenfalls hinreichend lang, um einen nachhaltigen Eindruck auf den Verurteilten zu haben. Durch die Erteilung der oben bezeichneten Weisungen wird zudem die Gefahr der Begehung weiterer Taten wie der Anlasstaten reduziert. Der Verurteilte ist wiederholt ohne Fahrerlaubnis gefahren, was er nicht mehr können wird, wenn er - wie angewiesen - eine Fahrerlaubnis erworben hat. Ebensowenig wird er Arbeitnehmerentgelt vorenthalten oder veruntreuen können, wenn er - wie angewiesen - überhaupt keine Arbeitnehmer beschäftigt. Verglichen mit höchstpersönlichen Rechtsgütern wie Leib, Leben oder persönliche Freiheit wiegen die verletzten und potentiell erneut bedrohten Rechtsgüter Sicherheit des Straßenverkehrs und Interesse der Solidargemeinschaft der Versicherten an der Sicherstellung des nationalen Sozialversicherungsaufkommens (s. hierzu Radtke in Münchener Kommentar zum StGB, 4. Auflage 2022, § 266a, Rn. 4 mwN) vergleichsweise gering. In Summe ist die zu erstellende Kriminalprognose unter Beachtung der erteilten Weisungen daher hinreichend positiv, sodass die Erprobung des Verurteilten in Freiheit vor dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit verantwortet werden kann. 4. Die erteilten Weisungen beeinträchtigen den Verurteilten nicht in unzumutbarem Maße in seiner Lebensführung und dienen letztlich nur der Sicherstellung, dass er künftig ein geregeltes Einkommen haben wird, keine Straftaten mehr begeht und für das Gericht erreichbar ist. Ferner soll sichergestellt werden, dass der Verurteilte seine selbstgesteckten Ziele erreicht. Die Unterstellung unter die Bewährungshilfe soll dem Verurteilten als Hilfestellung in der Übergangsphase nach der Haftentlassung dienen. Auch wenn der Verurteilte bislang eine begrüßenswerte Eigeninitiative an den Tag gelegt hat, soll die Unterstellung unter die Bewährungshilfe dafür Sorge tragen, dass es nicht bei bloßen Bemühungen bleibt und gleichzeitig der Kontrolle dienen, dass der Verurteilte in seinen Bestrebungen nicht nachlässt. Dabei ist zunächst eine engmaschige, mindestens monatlich stattfinden zu habende Betreuung notwendig, um dem Verurteilten insbesondere in der nun heiklen Phase direkt nach der Haftentlassung bei den notwendig werdenden Behördenangelegenheiten und der Umsetzung der Bewährungsweisungen zu unterstützen. Auch hinsichtlich der Beschäftigung hat der Verurteilte sich eigenständig um eine neue Anstellung bemüht. Diese Stelle hat der Verurteilte anzutreten und nicht eigenverantwortlich ersatzlos zu verlieren. Ein unabdingbarer Schritt in ein geregeltes Leben wird eine feste Tagesstruktur und ein geregeltes Einkommen sein, was allein über eine dauerhafte Beschäftigung zu erreichen ist. Selbstverständlich bleibt es ihm unbenommen, sich jederzeit selbst jede andere Arbeit mit Ausnahme einer selbstständigen zu suchen. Einzig den ersatzlosen Verlust der Arbeitsstelle gilt es zu vermeiden. Allerdings gilt es ebenso den Rückfall in alte Muster und Gewohnheiten zu vermeiden. Daher war der Verurteilte anzuweisen, keine selbstständige Arbeit zu ergreifen, Mitarbeiter zu beschäftigen oder eine Tätigkeit auszuführen, die es notwendig machen könnte, erneut eine Anmeldung bei den Sozialversicherungsträgern vornehmen zu müssen. Nachdem der Verurteilte selbst den Wunsch geäußert hat, nicht wieder selbstständig tätig zu werden, mit einer entsprechenden Weisung ausdrücklich einverstanden war und er bereits eine angemessene alternative Stelle gefunden hat, greift diese Weisung nicht in unzulässiger Weise in die Berufswahl- oder Berufsausübungsfreiheit des Verurteilten ein (vgl. BGH, Urteil vom 14.6.1956 - 3 StR 37/56 (LG Duisburg) = NJW 1956, 1447). Ohne die erteilte Weisung müsste die Kriminalprognose negativ ausfallen, da nicht sichergestellt werden könnte, dass das Verurteilte etwa aus Geldmangel zur Begleichung seiner umfangreichen Schulden ein höheres Einkommen erstrebt und so eine Tätigkeit ausübt, für die er nicht geeignet ist und aufgrund derer er bereits in der Vergangenheit Straftaten begangen hat. Durch die erteilte Weisung, eine Fahrerlaubnis zu erwerben und nicht zu verlieren, wird es dem Verurteilten unmöglich sein, erneut ohne Fahrerlaubnis zu fahren. Den bereits selbst eingeschlagenen Weg durch die aufgenommenen Gespräche beim Verkehrspsychologen gilt es zu bekräftigen und beizubehalten. Darüber hinaus war dem Verurteilten eine Abstinenzweisung zu erteilen. Nachdem er in vorangegangenen Urteilen angegeben hatte, Kokain zu konsumieren, wird festzustellen sein, dass er dies jedenfalls jetzt nicht mehr tut und nicht etwa durch Drogenkonsum seine Mitwirkungsbereitschaft verliert. Sollten die Urinkontrollen durchweg negativ sein, kann künftig geprüft werden, ob weitere Urinkontrollen entfallen können. Die Bewährungszeit war auf 3 Jahre festzusetzen. Da der Verurteilte bereits in der Vergangenheit Bewährungschancen gewährt bekommen hat, ohne dass ihn dies von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten hätte, er gleichzeitig aber Erstverbüßer ist, sind keine Gründe ersichtlich, die ein Abweichen von der üblicherweise bestimmten Bewährungszeit von 3 Jahren erforderlich machen würden. Der Verurteilte ist darauf hinzuweisen, dass ein Missbrauch der nun gewährten Bewährungszeit deutliche Konsequenzen haben wird. Der Verurteilte muss sich darüber im Klaren sein, dass die Bewährungsaussetzung widerrufen und der noch offene Strafrest vollstreckt wird, wenn er in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, dass die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat, oder gegen die Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt und dadurch Anlass zu der Besorgnis gibt, dass er erneut Straftaten begehen wird.