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Urteil

15 O 33/16 KfH

LG Karlsruhe Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKARLS:2017:0613.15O33.16KFH.00
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Leitsätze
Dass ein Projektsteuerer - neben tätigkeitsbezogenen Pflichten - werkvertragliche Erfolge und Teil-Erfolge schuldet, bedeutet nicht ohne weiteres, dass er für die Realisierung des Gesamtprojekts unter Einhaltung eines bestimmten Investitionsbudgets als Werkerfolg einzustehen hat, sich also gegenüber dem Auftraggeber zu einer Art "Rundum-Sorglos-Paket" verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn dem Projektsteuerer die Kostensteuerung zur Einhaltung der Projektziele übertragen ist.(Rn.27)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 233.366,83 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 25.269,02 € seit 01.07.2015 und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 208.097,81 € seit 16.02.2016 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 1.141,90 € zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Dass ein Projektsteuerer - neben tätigkeitsbezogenen Pflichten - werkvertragliche Erfolge und Teil-Erfolge schuldet, bedeutet nicht ohne weiteres, dass er für die Realisierung des Gesamtprojekts unter Einhaltung eines bestimmten Investitionsbudgets als Werkerfolg einzustehen hat, sich also gegenüber dem Auftraggeber zu einer Art "Rundum-Sorglos-Paket" verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn dem Projektsteuerer die Kostensteuerung zur Einhaltung der Projektziele übertragen ist.(Rn.27) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 233.366,83 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 25.269,02 € seit 01.07.2015 und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 208.097,81 € seit 16.02.2016 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 1.141,90 € zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig und im Wesentlichen begründet. Der Klägerin steht weiteres Honorar vertragsgemäß zu, nämlich nach Ziff. 4.3 - 4.6 des Vertrags vom 29.11.2010 i.V.m. Ziff. 1.1, 1.2 des Nachtrags vom 12.09.2011 für die Monate April, Mai 2014 und für die Zeit ab Juni 2014 bis zum regulären Ablauf der Vertragslaufzeit auf der Grundlage der Kündigungsregelung gem. Ziff. 7.2 des Vertrags vom 29.11.2010 i.V.m. den vorgenannten Zahlungsregelungen. 1. Die Rechtsnatur des hier zugrunde liegenden Projektentwicklungs, -steuerungs- und -leitungsvertrags bedarf keiner rechtlichen Qualifikation, da die Vertragslage in jedem Fall eine abschließende Beurteilung des geltend gemachten Honoraranspruchs erlaubt. a) Die Rechtsnatur eines Projektsteuerungsvertrags hängt von den getroffenen Vereinbarungen ab. Sie bestimmen, ob der Vertrag eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat und ob er als Dienst- oder Werkvertrag einzuordnen ist. Die Projektsteuerung betrifft regelmäßig Beratungs-, Koordinations- und Kontrollleistungen. Damit sind sowohl dienstvertragliche als auch werkvertragliche Elemente Gegenstand der Leistungspflichten. Werkvertragsrecht kann auch dann anwendbar sein, wenn der Unternehmer ein Bündel von verschiedenen Aufgaben übernommen hat und die erfolgsorientierten Aufgaben dermaßen überwiegen, dass sie den Vertrag prägen. Wird dem Projektsteuerer die Ermittlung von Vorgaben für die Projektbeteiligten sowie deren Kontrolle und Überwachung auf Einhaltung und gegebenenfalls ein steuerndes Eingreifen bei einem Bauprojekt übertragen, wird in aller Regel das werkvertragliche Element den Vertrag prägen. Denn Ziel ist dann ein erfolgreicher Projektabschluss und damit ein werkvertraglicher Leistungserfolg (BGH, Urteil vom 10.06.1999 - VII ZR 215/98, NJW 1999, 3118; OLG Naumburg, Urteil vom 14.03.2008 - 10 U 64/07, NZBau 2009, 318; OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.06.2009 - 23 U 140/08, BeckRS 2009, 20329; Werner/Pastor, Der Bauvertrag, 14. Aufl., Rn. 1930 ff.). b) Im Streitfall haben die Parteien einen aus den Modulen Projektentwicklung, -steuerung und -leitung zusammengesetzten Vertrag geschlossen, der für alle Module eine Vielzahl einzeln aufgeführter Pflichten der Klägerin enthält. Der Bezeichnung als „Dienstleitungsvertrag“ kommt als mögliche Falschbezeichnung keine Bedeutung zu, vielmehr ist auf die Natur der übernommenen Pflichten abzustellen. Diese sind teilweise erfolgsbezogen (etwa Ziff. 2.1.1.3.3 bis 2.1.1.3.5, 2.1.2.1.3, 2.1.2.1.4, 2.1.2.1.7 bis 2.1.2.1.9, 2.1.2.2.1 bis 2.1.2.2.5, 2.1.2.2.7, 2.1.2.2.9, 2.1.2.2.11 etc.), im Übrigen tätigkeitsbezogen. Die tätigkeitsbezogenen Pflichten überwiegen und prägen nach Auffassung der Kammer den Vertrag, zumal einige der eher erfolgsbezogenen Einzelpflichten „in Abstimmung mit dem Auftraggeber“ bzw. „in Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber und den verantwortlichen Objekt- und Fachplanern“ zu erfüllen sind (Ziff. 2.2.7), es sich also allenfalls um gemeinsam zu erzielende Erfolge handelt, die folglich nicht von der Klägerin allein geschuldet sein können. Typische Aufgaben eines Planers (Architekten), etwa die Bauaufsicht (wie im Fall des BGH, Urteil vom 10.06.1999 - VII ZR 215/98, NJW 1999, 3118), werden der Klägerin im Unterschied zu manchen Fallgestaltungen in der veröffentlichten Kasuistik kaum übertragen, während die Übertragung komplexer Bauherrenaufgaben insbesondere aus den Bereichen der Koordinierung, Erörterung, Abstimmung, Hinwirkung und Dokumentation den Schwerpunkt einnimmt (für Dienstvertrag bei vorrangiger Übertragung von Beratungs- und Koordinationsleistungen etwa OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.10.1998 - 5 U 182/97, juris). Die Kammer weicht damit von ihrer im Termin mündlich geäußerten Ansicht ab, es handele sich schwerpunktmäßig um einen Werkvertrag. Eines weiteren rechtlichen Hinweises bedurfte es indes nicht. Denn Bedeutung hat die Qualifikation des Gesamtvertrags nach der Schwerpunkttheorie nur dann, wenn die Rechtsfolgen je nach Einordnung als Werk- oder Dienstvertrag variieren. So liegt der Fall nicht. Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag umschreibt und definiert die von der Klägerin übernommenen Aufgaben präzise; dasselbe gilt für die inbegriffene (und durch Nachtrag später modifizierte) Honorarvereinbarung. Auch wenn man der klägerseits befürworteten Qualifikation als Dienstvertrag nicht folgt, bedeutet der Umstand, dass die Klägerin dann Erfolge und Teil-Erfolge schuldete, nicht ohne weiteres, dass sie auch für die Realisierung des Gesamtprojekts unter Einhaltung eines bestimmten Investitionsbudgets als Werkerfolg einzustehen, sie sich also gegenüber der Beklagten zu einer Art „Rundum-Sorglos-Paket” verpflichtet hatte (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 14.03.2008 - 10 U 64/07, NZBau 2009, 318). Was die Klägerin genau schuldete und unter welchen Voraussetzungen die Beklagte zur Zahlung der vertraglichen Raten verpflichtet war, folgt mithin nicht schon aus der rechtlichen Qualifikation des Vertrags als Ganzen. 2. Die Klägerin kann auf der Grundlage von Ziff. 4.3 - 4.6 des Vertrags vom 29.11.2010 i.V.m. Ziff. 1.1, 1.2 des Nachtrags vom 12.09.2011 für die Monate April, Mai 2014 weiteres Honorar i.H.v. 25.269,02 Euro beanspruchen. a) Die entsprechende Teilrate steht der Klägerin aus dem Vertrag zu. Die von ihr im Zeitraum April, Mai 2014 erbrachten Leistungen musste die Klägerin nicht näher darlegen als geschehen. Die Regelungen zum Honorar im Vertrag vom 29.11.2010 und insoweit gleichlautend im Nachtrag vom 12.09.2011 sind dahin auszulegen, dass es sich um Teilzahlungen aus einem Pauschalpreis handelt, nicht um noch abzurechnende und „ins Verdienen zu bringende“ Abschlagszahlungen. Diese Auslegung ist sowohl mit Dienst- als auch mit Werkvertragsrecht kompatibel. Sie trägt dem Wortlaut der Regelung in Ziff. 4.4, 4.6 des Vertrags Rechnung, wonach das Gesamthonorar für Projektsteuerung und -leitung in jeweils 18 gleichen Raten im Turnus von zwei Monaten fällig und anteilig zahlbar wird. Dass damit selbstredend Leistungen honoriert werden und sich das Gesamthonorar auf der Grundlage einer leistungsbezogenen Berechnung ermittelt hat (vgl. Ziff. 4.12 des Vertrags), steht dem nicht entgegen. Die Parteien haben aber die Zahlungsmodalitäten bewusst vom Erreichen bestimmter Leistungsziele oder Zwischenerfolge abgekoppelt, was sich schon aus dem regelmäßigen Turnus von zwei Monaten und der fehlenden Nennung dann jeweils zu erreichender Ziele ergibt. Die vereinbarte Art der Honorierung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Klägerin als Projektsteuerer eine Dauertätigkeit zu entfalten hatte, es sich also jedenfalls im untechnischen Sinne um ein Dauerschuldverhältnis handelte. Die ihr übertragenen Pflichten waren kontinuierlich und oftmals zeitübergreifend zu erfüllen. So waren Dokumentationen je nach Stand der Bemühungen mehrfach zu erstellen, mussten notwendige Abstimmungen und Erörterungen laufend durchgeführt und Terminpläne stets nachgeführt werden. b) Der Vertrag bestand im April, Mai 2014 ungekündigt. Die Beklagte hatte auch nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, ihn nach Ziff. 5.5 zu unterbrechen. Im Gegenteil hat sie noch mit Schreiben vom 24.04.2014 (K11) eine weitere zielführende Begleitung durch die Klägerin verlangt. Der Statusbericht 5 der Klägerin vom 14.05.2014 (B7) zeigt, dass die Klägerin auch in dieser Phase noch Aktivitäten entfaltete. Dass der Arbeitsaufwand für die Klägerin „seit über einem Jahr … deutlich reduziert“ war, wie es in dem zitierten Schreiben der Beklagten heißt, kann unterstellt werden. Dies war eine logische Folge aus dem Stocken des Projekts, die im Rahmen der von der Beklagten geltend gemachten Mängelhaftung zu erörtern ist. Am Entstehen der eingeklagten Teilhonorarforderung ändert dies nichts. Auch die Beklagte hat, wie ihr zitiertes Schreiben zeigt, aus dem reduzierten Arbeitsaufwand für sich genommen keine Rechtsfolgen ableiten wollen. Sie gibt in dem Schreiben ausdrücklich an, die Zahlung der letzten Rechnung der Klägerin deswegen zurückzuhalten, weil nach ihrer Auffassung die Vertragsgrundlage zwischen den Parteien einer Neuverhandlung bedurfte und ein entsprechendes Gespräch für den 14.05.2014 vorgesehen war. Diese Umstände unterscheiden den Streitfall von demjenigen, über den das OLG Dresden zu entscheiden hatte (Urteil vom 21.06.2001 - 16 U 3229/98, juris, Rn. 63), dessen Ausführungen insoweit zudem obiter erfolgen. c) Die Forderung ist fällig. aa) Dies ergibt sich ohne weiteres aus der entsprechenden, oben wiedergegebenen vertraglichen Regelung. Eine Abnahme der Leistungen nach §§ 640, 641 Abs. 1 BGB - so es sich um Werkleistungen handeln sollte - war nach den vertraglichen Regelungen nicht Voraussetzung für den Eintritt der Fälligkeit. bb) Der Einwand, die Schlussrechnung sei nicht prüfbar, greift nicht durch. Die HOAI 2009 (§ 15 Abs. 1) ist auf Leistungen des Projektsteuerers nicht anwendbar (vgl. auch BGH, Beschluss vom 25.01.2007 - VII ZR 112/06, NZBau 2007, 315, Rn. 17). Auch wenn die Prüffähigkeit der Schlussrechnung keine Fälligkeitsvoraussetzung für die Honorarforderung des Projektsteuerers ist, muss dennoch der Auftraggeber in die Lage versetzt werden, die in der Schlussrechnung vorgenommene Berechnung zu überprüfen. Ohne eine diesen Anforderungen genügende Abrechnung kann eine Honorarforderung grundsätzlich nicht hinreichend substantiiert geltend gemacht werden (BGH, a.a.O., Rn. 18). Schriftliche Erläuterungen der Honorarrechnung können auch aus dem Prozessvortrag hervorgehen (a.a.O., Rn. 19). Unabhängig davon, ob damit nur Anforderungen an den Prozessvortrag der Partei dargelegt sind, also die Frage der Fälligkeit nicht berührt ist, ist jedenfalls festzuhalten, dass die Klägerin den Substantiierungsanforderungen genügt hat. Sie macht insoweit einen Erfüllungsanspruch geltend, der nur im Hinblick auf das Vorliegen der vertraglichen Leistungs- und Fälligkeitsvoraussetzungen dargelegt werden muss. Wie erörtert (oben, a), stand der Klägerin bei ungekündigtem Vertrag alle zwei Monate für ihre kontinuierliche Leistungserbringung ein Teil des Pauschalhonorars zu. Dass die Leistungserbringung mangelhaft gewesen sein soll, fällt in die Darlegungs- und Beweislast der Beklagten (dazu unten, 4.). 3. Der Klägerin stehen auf der Grundlage von Ziff. 7.2 des Vertrags vom 29.11.2010 weitere 208.097,81 Euro zu. a) Die Beklagte hat den Vertrag mit Anwaltsschriftsatz vom 02.12.2015 außerordentlich gekündigt. Ob die Kündigung wirksam war, kann dahinstehen. Die Abrechnung der Klägerin für die Zeit ab Juni 2014 zeigt, dass sie die Kündigung akzeptiert oder jedenfalls aus einem fortbestehenden Vertrag keine Rechte herleitet (vgl. auch Schriftsatz der Klägerin vom 08.02.2017, S. 5). Insofern merkt die Kammer lediglich an, dass die Behauptung der Beklagten im Kündigungsschreiben, seit Januar 2013 stehe fest, dass das Bauvorhaben aufgrund Überschreitung der Kostenobergrenze nicht ausgeführt werde und der mit der Klägerin abgeschlossene Vertrag beendet sei, unzutreffend ist; sie wird durch ihr eigenes Schreiben vom 24.04.2014 (K11) und die Workshopberichte vom 14.05., 05.06. und 25.07.2014 (B7, K4, K5) widerlegt. Ein nach Ziff. 7.1 des Vertrags erforderlicher wichtiger Grund mag sich hingegen aus einer Unterbrechungszeit von mehr als drei Monaten ergeben (arg. e contr. Ziff. 7.1 Satz 2). Ebenso kann offen bleiben, ob die Kündigungserklärung im Dezember 2015 angesichts des bereits im Sommer 2014 (nach Auffassung der Beklagten gar im Januar 2013) eingetretenen - indes fortbestehenden - Stillstands des Projekts als verfristet anzusehen ist. b) Die Formulierung in Ziff. 7.2, wonach die Kündigung aus Gründen erfolgen muss, „die der AN nicht zu vertreten hat“, deutet die Kammer nicht als von der Klägerin darzulegende und beweisende Anspruchsvoraussetzung. Vielmehr ist es nach allgemeinen Regeln Sache der Beklagten, Gründe darzulegen und zu beweisen, die ihre Kündigung rechtfertigen bzw. - da die Wirksamkeit der Kündigung hier dahinstehen kann (soeben, a) - die von ihr behaupteten Mängel oder die Unbrauchbarkeit der Leistung als Gewährleistungsrecht darzutun und zu beweisen (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 14.03.2008 - 10 U 64/07, NZBau 2009, 318). Die Kündigung wirkt dabei in jedem Fall nur für die Zukunft (OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.06.2009 - 23 U 140/08, BeckRS 2009, 20329 m.w.N.). Dies gilt ohnehin im Fall eines Dienstvertrags, aber auch bei einem Werkvertrag, es sei denn, dass die erbrachten Teilleistungen insgesamt unbrauchbar sind oder selbst bei Mangelfreiheit der erbrachten Teilleistungen deren Verwertung dem Auftraggeber aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann (OLG Düsseldorf, a.a.O.). Zu ergänzen ist, dass sich die Beklagte selbst im Kündigungsschreiben vom 02.12.2015 nicht darauf beruft, die Klägerin habe die Beendigung des Vertrags zu vertreten. c) Die Klägerin hat damit Anspruch auf die vereinbarte Vergütung für die beauftragten, bei Kündigung noch nicht erbrachten Leistungen. Die Forderung ist fällig, weil sich das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis umgewandelt hat. Dabei stellt die Klägerin - für die Beklagte günstig und vom Gericht nicht in Frage zu ziehen, § 308 Abs. 1 ZPO - nicht auf den Kündigungszeitpunkt, sondern den weitaus früheren Zeitpunkt des Endes (oder der weitgehenden Einstellung) ihrer Leistungserbringung ab. Ab diesem Zeitpunkt, Juni 2014, lässt sie sich gemäß Ziff. 7.2 Sätze 2, 3 des Vertrags ersparte Aufwendungen anrechnen. Diese haben die Parteien mit 30% pauschaliert, so dass der Klägerin im Hinblick auf die verbleibenden Raten ab Juni 2014 ein von ihr nicht näher darzulegender Anteil von 70% zusteht. Die Berechnung der Klägerin in der Schlussrechnung ist nicht angegriffen und nachvollziehbar. d) Auf die Parallelberechnung nach AHO (dazu etwa OLG Hamburg, Urteil vom 03.09.2003 - 9 U 8/02, NZBau 2003, 686) und den darauf gestützten Hilfsantrag ist nicht zurückzugreifen. Wie dargelegt (oben, 2. a), muss die Klägerin nicht ihre erbrachten Leistungen in Bezug auf bestimmte Teilerfolge oder Zwischenergebnisse im Projektablauf darlegen, sondern kann sich auf die vertragliche Vereinbarung eines auf turnusgemäße Teilzahlungen heruntergebrochenen Pauschalhonorars berufen. Gewährleistungsrechte, etwa eine Minderung, darzutun und zu beweisen ist Sache der Beklagten (oben, b; sogleich, 4.). 4. Der Beklagten ist es nicht gelungen, der vertragsgemäßen Forderung der Klägerin in rechtserheblicher Weise Einwendungen entgegenzusetzen. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen und der Auslegung der vertraglichen Absprachen steht, ohne dass es einer Beweisaufnahme bedürfte, fest, dass der Beklagten keine Mängelrechte zur Seite stehen. Dies gilt wiederum unabhängig von einer Qualifikation des Vertrags als Dienst- oder Werkvertrag, so dass es keiner näheren Darlegung bedarf, ob und inwieweit bei einem Dienstvertrag überhaupt eine mangelhafte Leistungserbringung eingewandt werden kann (dazu Palandt/Weidenkaff, BGB, 76. Aufl. 2017, § 611 Rn. 16 m.w.N.). Die folgende Erörterung unterstellt zugunsten der Beklagten die Geltung des werkvertraglichen Gewährleistungsrechts der §§ 634 ff. BGB. Dabei ist zwischen zwei Ansatzpunkten für eine Gewährleistung der Klägerin zu differenzieren, namentlich Abzügen (Minderung) wegen nicht erbrachter Einzel- oder Teilleistungen (sogleich, a, b) und einer Haftung wegen des nicht erreichten Gesamterfolgs einer finanzierbaren Projektrealisierung (c, d). a) Abzüge wegen nicht erbrachter einzelner Tätigkeiten sind nicht vorzunehmen, wenn der (Teil-)Werkerfolg, der mit diesen Tätigkeiten jeweils erreicht werden sollte, im Ergebnis erreicht wurde (Werner/Pastor, a.a.O., Rn. 1928 m.w.N.). Honorarabzüge würden allenfalls dann in Betracht kommen, wenn trotz des eingetretenen Erfolgs wesentliche Leistungen nicht erbracht sind oder sich durch Weglassen einzelner Leistungen die Tätigkeit insgesamt als mangelhaft erweist (OLG Hamburg, Urteil vom 03.09.2003 - 9 U 8/02, NZBau 2003, 686). Haben die Parteien vereinbart, dass der Projektsteuerer bestimmte Leistungen als Teilerfolge der Gesamtleistung zu erbringen hat, die in bestimmten Zeiträumen zu erbringen sind, nicht erbracht wurden und deren Nachholung für den Auftraggeber ohne Interesse ist, ist die Vergütung zu mindern. Dies entspricht der vom Bundesgerichtshof entwickelten Rechtsprechung zur Minderung des Architektenhonorars im Falle geschuldeter, aber nicht erbrachter Teilleistungen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.06.2009 - 23 U 140/08, BeckRS 2009, 20329 m.w.N.). b) Die Beklagte behauptet schon nicht, die Klägerin habe bestimmte Teilleistungen nicht erbracht oder Zwischenergebnisse nicht erzielt. Sie wirft ihr vielmehr vor, das Gesamtziel des Projekts, nämlich die budgetwahrende Sanierung der Bestandsgebäude, nicht erreicht zu haben. Ein Scheitern des Gesamtprojekts erlaubt keinen Rückschluss auf ein Nichterreichen einzelner Werkerfolge, insbesondere hinsichtlich der oben, 1. b), genannten werkvertraglichen Pflichten aus dem Katalog von Ziff. 2.1.1, 2.1.2 des Vertrags. Soweit etwa im Schreiben vom 24.04.2014 (K11) und gelegentlich im Prozessvortrag der Beklagten die Rede davon ist, die Klägerin habe ab einem bestimmten Zeitpunkt einen deutlich reduzierten Arbeitsaufwand gehabt, ist damit nicht gemeint oder dargelegt, dass die Klägerin konkrete Teilerfolge aus ihrem Pflichtenkatalog nicht erreicht hätte. Reduzierter Arbeitsaufwand an sich rechtfertigt eine Honorarkürzung nicht. Zwar hätte es genügt, wenn die Beklagte Symptome mangelhafter Werkleistungen darlegt, doch fehlt es auch daran. Es wäre Sache der Beklagten gewesen, im Einzelnen hinreichend substantiiert darzulegen, welche konkreten Arbeitsschritte die Klägerin als Teilerfolge nach dem Vertrag geschuldet hätte, welche nicht erbracht worden sind und wie dieses Versäumnis konkret im Hinblick auf die insgesamt übertragenen Pflichten und entsprechende Honorierung sowie die Nachteile der Beklagten zu bewerten ist (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 14.03.2008 - 10 U 64/07, NZBau 2009, 318). c) Eine Haftung des Projektsteuerers kommt ferner dann in Betracht, wenn die ihm übertragenen Pflichten den zentralen Zweck haben, die vertragsgerechte Ausführung des Bauvorhabens zu gewährleisten, wenn also das Ziel ein erfolgreicher Projektabschluss ist (BGH, Urteil vom 10.06.1999 - VII ZR 215/98, NJW 1999, 3118; OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.06.2009 - 23 U 140/08, BeckRS 2009, 20329). Das OLG Düsseldorf führt in seinem vorzitierten Urteil bezogen auf den ihm unterbreiteten Sachverhalt aus, der dortigen Beklagten als Auftraggeberin sei es auf das Arbeitsergebnis angekommen, das mit Hilfe der Steuerung des dortigen Klägers erreicht werden sollte. Sie habe gewollt, dass als Erfolg die kostengünstige und gleichzeitig qualitätswahrende Umsetzung ihrer Vorstellungen erbracht werde. Der Auftragnehmer seinerseits habe die Erzielung dieses Erfolges versprochen. Da er die Vorgaben der Auftraggeberin gekannt und die Möglichkeiten der Umsetzung abzuschätzen vermocht habe, habe er eine kalkulierbare Erfolgshaftung übernommen. Der erfolgreiche Projektabschluss und damit ein Werkerfolg sei nach dem Verständnis der Vertragspartner Ziel der Leistungen des dortigen Klägers gewesen. d) Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall ebenfalls nicht vor. aa) Die Beklagte wirft der Klägerin zum einen vor, sie habe ihr keinen Hinweis erteilt, dass das Budget gesprengt werden würde. Sie hätte sich sonst beratungskonform verhalten und das Projekt beendet. Dieser Vorwurf verfängt angesichts der vorliegenden Schriftstücke schon im Tatsächlichen nicht, die Kündigung ist darauf auch nicht gestützt (vgl. auch Schriftsatz der Beklagten vom 17.01.2017, S. 17). Die Klägerin hat von Anfang ihrer Bearbeitung an darauf aufmerksam gemacht, dass die vorgelegte Planung der Planer-ARGE zu teuer ist und der Nachbesserung bedarf; sie hat ebenfalls daran mitgewirkt, den tatsächlich möglichen Gesamtaufwand neu zu kalkulieren, was auch die Ermittlung der aus dem zu sanierenden Gebäude zu erzielenden Betriebsrendite einschließt. Damit hat sie ihren Pflichten aus dem Bereich der Kostensteuerung gem. Ziff. 2.1.2.1 des Vertrags genügt. Dies ergibt sich etwa aus der Aktennotiz der Klägerin vom 06.05.2010 (B3), der Präambel zum Nachtrag vom 12.09.2011 (K2), dem Statusbericht vom 29.02.2012 (B1) und dem eigenen Schreiben der Beklagten an die Planer-ARGE vom 08.01.2013 (K17). Die Dokumente zeigen, dass die Beklagte über die prekäre Budgetsituation jederzeit informiert war. Welchen weiteren Hinweis die Klägerin zu welchem Zeitpunkt noch hätte erteilen sollen, erschließt sich nicht und wird von der Beklagten auch nicht spezifiziert. bb) Hauptangriff der Beklagten ist, die Klägerin habe es nicht verstanden, das vorgegebene Budget einzuhalten, weswegen die Sanierung der Bestandsgebäude, mithin das Projekt insgesamt, gescheitert sei. Damit kann die Beklagte unter keinem Gesichtspunkt durchdringen. (1) Die Parteien haben nicht als von der Klägerin zu erbringenden Werkerfolg festgelegt, dass das Gesamtprojekt realisiert wird, was die Einhaltung eines Budgets voraussetzt. Die Klägerin hat sich gegenüber der Beklagten nicht zu einer Art „Rundum-Sorglos-Paket” verpflichtet (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 14.03.2008 - 10 U 64/07, NZBau 2009, 318). Für ihre gegenteilige Auffassung kann sich die Beklagte nicht auf den Vertrag stützen. Dessen Ziff. 1.1.1 beschreibt das Projekt, jedoch nicht den geschuldeten Werkerfolg der Klägerin. Ziff. 1.2 regelt, dass Gegenstand des Vertrags die Leistungen gem. Ziff. 2. sind, und zwar, so Ziff. 1.3, auf Grundlage des Angebots der Klägerin vom 21.09.2010 (B20). In Ziff. 2. des Vertrags werden, wie dargelegt (oben, 1. b), unter anderem erfolgsbezogene Pflichten übertragen. Hierzu gehört jedoch nicht die Projektrealisierung insgesamt. Vielmehr handelt es sich durchweg um Teilerfolge oder Schritte auf dem Weg der Fortentwicklung und Durchführung des Projekts. Soweit Ziff. 2.1.2.1.9 die „Kostensteuerung zu [sic] Einhaltung der Projektziele“ als Aufgabe der Klägerin definiert, beinhaltet auch dies keine Einstandspflicht für ein erfolgreiches, finanzierbares Gesamtprojekt. Der Begriff der „Kostensteuerung“ bezeichnet im Bauwesen ein konsequentes Eingreifen in die Planung zur Einhaltung von Kostenvorgaben (Seifert/Preussner, Baukostenplanung, 3. Aufl. 2009, S. 308), insofern durchaus eine erfolgsbezogene Aufgabe der Klägerin mit dem Ziel, die Kosten im Rahmen des Finanzierbaren zu halten. Die Regelung ist allerdings zusammen mit Fußnote 3 zu lesen, die nach Ziff. 2.2.7 bedeutet „in Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber und den verantwortlichen Objekt- und Fachplanern“. Die gleiche Aufgabe trifft somit vertragsgemäß auch die übrigen Projektbeteiligten oder, was rechtlich im Ergebnis gleichbedeutend ist, die Aufgabe der Klägerin findet ihre Grenze im nicht realisierungsförderlichen Verhalten Dritter. Wenn es einem Projektsteuerer, der insoweit auf die Zusammenarbeit mit Auftraggeber und Planer angewiesen ist, nicht gelingt, die Kosten unter eine bestimmte Grenze zu drücken, so trägt er dafür jedenfalls dann und insoweit nicht die Verantwortung, wenn und soweit das Projekt insgesamt nicht finanzierbar ist, obwohl alle Kosteneinsparpotentiale untersucht und - bei Mitwirkung von Auftraggeber und Planer - realisiert wurden. Wollte man in der Trias von Auftraggeber - Planer - Projektsteuerer letzterem die Verantwortung für ein Scheitern der Finanzierbarkeit des Gesamtprojekts zuweisen, würde dies eine Haftungsübernahme (Realisierungsgarantie) für drei mögliche Konstellationen einschließen, nämlich (a) für die grundsätzliche (wenn auch möglicherweise anfänglich nicht erkennbare) Nichtfinanzierbarkeit des Projekts selbst unter Ausschöpfung aller Einsparpotentiale, (b) für ein Fehlen zielführender Mitwirkung anderer Projektbeteiligter und (c) für eine unvermeidliche, unvorhergesehene und unvorhersehbare Ausweitung von Kosten. Für die erstgenannte Konstellation (a) verbietet sich eine Haftungsübernahme des Projektsteuerers, der das Projekt nicht initiiert hat, ohne weiteres, für Konstellation (b) deswegen, weil von einer Risikoübernahme für fremdes projekthinderliches Verhalten nicht auszugehen ist; schließlich haftet der Projektsteuerer auch nicht in Konstellation (c), weil unvorhersehbare, aber unvermeidliche Kostensteigerungen ebenfalls nicht in seiner Hand liegen. So wurden im Streitfall erhebliche Gelder „verbrannt“, weil sich die Beklagte kostenträchtig von ihrer (nicht von der Klägerin ausgesuchten) Planer-ARGE trennte, ohne insoweit Schadensersatzansprüche geltend machen zu können; ferner entstanden verlorene Planungskosten, weil zur Kostensenkung weitere Planer zu beauftragen waren, ohne dass dies in eine günstigere Gesamtplanung und -realisierung mündete. In diesem Zusammenhang zeigen die Regelungen in Ziff. 3.2, 3.3, dass wesentliche Schritte auf dem Weg zum Gesamterfolg von der Beklagten selbst zu erbringen waren, nämlich das „Treffen aller erforderlichen Entscheidungen“ und „Abschluss und Unterzeichnung von Verträgen“. Es entspricht dem typischen Fall der Projektsteuerung, dass es der Projektsteuerer nicht (allein) in der Hand hat, ob das Projekt gelingt. Neben dem Bauherrn ist es insbesondere der Planer (und im weiteren Verlauf der Werkunternehmer), der maßgeblichen Einfluss auf das Gelingen hat. Der Planer-ARGE war es hier unstreitig nicht gelungen, eine Planung vorzulegen, die die Gesamtkosten im finanzierbaren Rahmen hielt. Eine eigene Planung schuldete die Klägerin nicht. Die von der Klägerin veranlasste und durchgeführte Hinzuziehung Dritter (Th., H. e.V.) zeigte zwar Einsparpotential auf, die damit verbundenen Vorschläge für Umplanungen waren aber für die Beklagte nicht akzeptabel. Für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung anderer Projektbeteiligter hatte die Klägerin nicht einzustehen (Ziff. 6.3 des Vertrags). Dementsprechend ist nicht anzunehmen, dass die Klägerin vertraglich ein für sie völlig unkalkulierbares Risiko übernehmen wollte, zumal sie erst deutlich nach Projektbeginn hinzugezogen wurde. Da sie keine Machbarkeitsstudie zur Realisierbarkeit der Sanierung schuldete - Andeutungen der Beklagten in die gegenteilige Richtung blieben unsubstantiiert und sind durch keine Dokumente unterlegt -, gehörte es auch nicht zu ihren Aufgaben, die Realisierbarkeit zunächst einmal selbst zu überprüfen, was eine Risikoübernahme hinsichtlich der späteren Projektrealisierung hätte einschließen können. Diese Umstände unterscheiden den Streitfall im Übrigen von demjenigen, über den das OLG Düsseldorf in der bereits zitierten Entscheidung zu befinden hatte (Urteil vom 23.06.2009 - 23 U 140/08, BeckRS 2009, 20329). Auch das Angebot vom 21.09.2010, welches bei der Auslegung des Vertrags zu berücksichtigen ist, enthält keine Aussage dahin, dass die Realisierung des Projekts Leistungspflicht der Klägerin wäre. Im Angebot wird unter Punkt 1 die „Ausgangssituation“ geschildert und dabei unter „Zielsetzung“ das Projekt, zu welchem die Sanierung der Bestandsgebäude gehörte. Das Angebot der Klägerin bezieht sich dann aber nur auf die „planerische Begleitung und Projektentwicklung bis hin zur baulichen Begleitung“. Hinsichtlich des Honorars ist nur von „beispielhaft angenommenen Gesamtinvestitionskosten“ die Rede, welche nach Wortlaut und Kontext nur als Grundlage für die Honorarermittlung dienen. Schließlich heißt es, Aufgabe der Klägerin sei es, „das zur Verfügung stehende Budget einzuhalten“. Dies schließt - unabhängig von einer Auslegung im Hinblick auf eine etwaige Kostenobergrenze - eine Gewährshaftung für die Projektrealisierung nicht ein. (2) Die Parteien haben ferner keine von der Klägerin einzuhaltende Kostenobergrenze vereinbart, aus deren Missachtung die Beklagte nunmehr Gewährleistungsrechte ableiten könnte. Schon gegenüber der Planer-ARGE hatte es die Beklagte unstreitig versäumt, eine Kostenobergrenze festzuzurren. Wie das Schreiben der Beklagten an die Planer-ARGE vom 08.01.2013 (K17) zeigt, kam es gegenüber den Planern erstmals im April 2012 zu einer einseitigen Budgetfestlegung ohne vertragliche Bindungswirkung. Da die ersten Planungen und Kostenberechnungen der ARGE bereits vorlagen, als die Klägerin beauftragt wurde, war das Problem drohender Kostenüberschreitungen bekannt; es wurde zwischen den Parteien bereits frühzeitig kommuniziert. Daraus folgt jedoch nicht, dass es Aufgabe der Klägerin im Sinne eines Werkerfolgs sein sollte, eine bestimmte Kostenobergrenze einzuhalten. Für eine solche Pflicht geben die Vertragsunterlagen nichts her. Der Vertrag vom 29.11.2010 enthält keine solche Kostenobergrenze. Im Gegenteil war es Aufgabe der Klägerin, im Rahmen der Projektentwicklung den Investitionskostenrahmen zu erörtern und abzustimmen (Ziff. 2.1.1.3.1) und zu diesem Zweck die Kosten grob zu ermitteln (Ziff. 2.1.1.3.2); ferner hatte die Klägerin in Abstimmung mit der Beklagten den Rahmen für Investitionskosten vorzuschlagen, zu erörtern und zu dokumentieren (Ziff. 2.1.2.1.1). Daraus folgt zwanglos, dass das Gesamtbudget bei Vertragsschluss noch gar nicht feststand. Der Grund hierfür ist, dass ein „bewegliches System“ vorlag, in welchem das Budget auch davon abhing, wie hoch die zu generierenden Einnahmen und der Refinanzierungsaufwand sein würden, was wiederum mit dem letztlich zu errichtenden Volumen (vor allem der Bettenzahl), zu beantragenden Fördermitteln usw. zusammenhing. Diesen Zusammenhang hat die Klägerin der Beklagten bereits vorvertraglich am 06.05.2010 erläutert (B3). Zur Untermauerung ihrer Ansicht kann sich die Beklagte auch nicht auf den Satz im Angebot der Klägerin vom 21.09.2010 stützen, wonach es Aufgabe der Klägerin sei, „das zur Verfügung stehende Budget einzuhalten“. Letzteres stand, wie dargelegt, bei Angebotslegung ebenso wie bei Vertragsschluss noch nicht fest. Unabhängig davon erlauben solche Angaben in einem Angebot keinen Schluss auf eine Kostenobergrenzenvereinbarung. Es ist hier lediglich eine übliche Pflicht eines Projektsteuerers aus dem Bereich der Kostensteuerung festgehalten, die letztlich im Vertrag in Einzelpflichten auszudifferenzieren war, wie es auch geschehen ist (Ziff. 2.1.1.3, 2.1.2.1). Eine Vereinbarung, die über den Inhalt des sodann geschlossenen Vertrags hinausgeht, ist aus dem Angebot schon nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen nicht ableitbar. Der Nachtrag vom 12.09.2011 verweist auf eine „Hochrechnung der maximal möglichen Gesamtinvestitionskosten“ und eine mit der Beklagten „abgestimmte Reduzierung“ auf ca. 17 Mio. Euro brutto. Der Kontext zeigt indes auch hier eindeutig, dass es nur um die Ermittlung des der Klägerin zustehenden Honorars geht. Dass nur dies das Ziel der Nachtragsvereinbarung ist, geht auch aus ihrer Präambel hervor, die auf die Ausweitung des Projekts verweist. Die genannte „Hochrechnung“ ist das als Anlage K16 vorgelegte Dokument der Klägerin vom 31.05.2011 mit dem Titel „Kostenrahmen/Kostenübersicht“. Die Schätzung der Klägerin endet hierbei mit einem Gesamtbetrag von 20,4 Mio. Euro inklusive der Kosten der Zwischenfinanzierung. Für die Ermittlung des Honorars wurden hiervon Baunebenkosten (Projektsteuererhonorar) und weitere Positionen abgezogen. Das Dokument belegt, dass eine Kostenobergrenze nicht, jedenfalls nicht in der beklagtenseits behaupteten Höhe vereinbart worden sein kann. Zwischen den Parteien ohne rechtsgeschäftliche Bedeutung ist der „Businessplan“ vom Dezember 2011. Wie die Beklagte zutreffend erkennt (Schriftsatz vom 17.01.2017, S. 14), hat die Klägerin für die im Businessplan enthaltenen Angabe keine Gewähr übernommen. Der Plan betrifft ausschließlich das Verhältnis der Beklagten zu möglichen Darlehensgebern. Der Statusbericht 1 vom 29.02.2012 gibt den Fortgang der Kostensteuerungsbemühungen der Klägerin wieder. Die Formulierung der einschlägigen Passage zeigt, dass ein fixes Budget nicht oder noch nicht definiert war. So heißt es, als Gesamtinvestitionskosten würden derzeit ca. EUR 19,5 Mio. brutto (KG 200-700, DIN 276) angestrebt; diese Summe sei zunächst als Budget angenommen worden. Entsprechendes gilt für den Statusbericht 5 der Klägerin vom 14.05.2014, wo auf eine „Budgetfestlegung“ von rund 21,3 Mio. Euro Bezug genommen und ausgeführt wird, als maximale Gesamtinvestitionskosten würden weiterhin ca. 19,5 Mio. Euro brutto (KG 200-700, DIN 276) als Budget angestrebt. Wenn diesem Bericht eine Obergrenze zu entnehmen sein sollte, dann in Höhe von 21,3 Mio. Euro und damit weit oberhalb des von der Beklagten Behaupteten. (3) Angesichts dessen kann dahinstehen, ob der Vortrag der Klägerin zutrifft, das Projekt hätte im Rahmen des zur Verfügung stehenden Budgets realisiert werden können, hätte die Beklagte den Einsparvorschlägen des Büros Th. zugestimmt. e) Nach allem war nicht die Leistung der Klägerin unbrauchbar, sondern angesichts des verfügbaren, offensichtlich nur begrenzt erweiterbaren Budgets entweder die Planung der Planer-ARGE, deren Nachbesserung trotz Bemühungen der Klägerin auch unter Mithilfe Dritter nicht ausreichend gelang, oder das Gesamtprojekt, weil sich die Beklagte möglicherweise zu viel vorgenommen hatte, ohne dass dies der Klägerin von vornherein hätte erkennbar sein müssen, dies schon deswegen, weil auch das Budget nicht sogleich feststand, sondern unter Berücksichtigung der aus dem vollendeten Projekt letztlich erzielbaren Renditen zu errechnen war. Hierfür haftet die Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt. 5. Die geltend gemachte Forderung ist, soweit es sich um Honorar für April, Mai 2014 handelt, i.H.v. 9 Prozentpunkten über Basiszinssatz zu verzinsen, §§ 286, 288 Abs. 2 BGB. Der Beginn des Zinslaufs ist unbestritten. Die Klage ist insoweit abzuweisen, als die Klägerin diesen Zinssatz auch für die Abrechnung nach Ziff. 7.2 geltend macht. Denn insoweit handelt es sich nicht um eine Entgeltforderung im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB, so dass der Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 1 BGB anzuwenden ist (näher OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.06.2009 - 23 U 140/08, BeckRS 2009, 20329 m.w.N.). Im Übrigen befand sich die Beklagte erst mit dem Folgetag des Fristablaufs (Anlage K7) in Verzug. 6. Da sich die Beklagte mit der Zahlung der Klageforderung in Verzug befand, war die Klägerin zur Einschaltung ihrer Prozessbevollmächtigten berechtigt und kann die nicht anrechenbaren vorgerichtlichen Anwaltskosten in unstreitiger Höhe als Verzugsschaden geltend machen. 7. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Die Parteien streiten um die Vergütung von Projektsteuerungsleistungen. Aufgrund eines Angebots der Klägerin vom 21.09.2010 (Anlage B20) schlossen die Parteien am 29.11.2010 einen Vertrag, von ihnen als „Dienstleitungsvertrag“ [sic] bezeichnet, über die Projektentwicklung, -steuerung und -leitung bei der Sanierung einer Altenpflegeeinrichtung nebst Betreutem Wohnen der Beklagten (Anlage K1). Der Vertrag regelt zugleich entsprechende Leistungen bei einem Neubau eines Demenzzentrums, die nicht streitgegenständlich sind. Wegen der im Einzelnen übertragenen Leistungen wird auf Ziff. 2.1.1 und Ziff. 2.1.2 mit Unterpunkten Bezug genommen. Unter 2.2 werden die Begriffe und Fußnoten definiert. Ziff. 3. regelt die Aufgaben der Beklagten als Bauherrin, so das zeitnahe Treffen aller erforderlichen Entscheidungen. Das Honorar wird unter 4.1 bis 4.6 für die hier streitgegenständliche Forderung der Klägerin dahingehend geregelt, dass die Klägerin für die entsprechenden Leistungen jeweils ein Pauschalhonorar erhält, welches in einer bestimmten Zahl gleich hoher Raten jeweils im Turnus von zwei Monaten fällig wird und anteilig zahlbar ist. In Ziff. 5. wird eine bestimmte Vertragsdauer festgelegt, wobei Ziff. 5.5 es der Beklagten ermöglicht, bei einer Unterbrechung des Projekts das Ruhen der Bearbeitung schriftlich anzuordnen. Ziff. 6.3 stellt klar, dass die Klägerin für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung anderer Projektbeteiligter nicht einzustehen hat. Schließlich lautet Ziff. 7. wie folgt: 7.1 Der Vertrag ist für beide Parteien nur aus wichtigem Grund kündbar. Eine Unterbrechungszeit bis zu drei Monaten ist kein wichtiger Grund. 7.2 Wird der Vertrag aus Gründen gekündigt, die der AN nicht zu vertreten hat, erhält er die vereinbarte Vergütung für die von ihm erbrachten Leistungen sowie für die beauftragten, bei Kündigung jedoch noch nicht erbrachten Leistungen. Er muss sich hinsichtlich der noch nicht erbrachten Leistungen jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er in Folge der Beendigung des Vertrages an Aufwendungen erspart (…) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die ersparten Aufwendungen mit 30% der gemäß § 4 vereinbarten Vergütung anzusetzen sind und vereinbaren aus diesem Grund, dass für die noch nicht erbrachten Leistungen eine Vergütung in Höhe von 70% des vereinbarten Honorars zu zahlen ist. 7.3 (…) Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses hatte die Beklagte bereits Verträge mit einer Planungs-ARGE bestehend aus einem Architekturbüro und einem Technikplaner geschlossen und lagen bereits erste Pläne und Kostenschätzungen vor, die das Budget der Beklagten überschritten. Eine Baukostenobergrenze war mit der Planer-ARGE nicht vereinbart. Die Vorgeschichte sowie Vorgespräche mit der Klägerin ergeben sich etwa aus deren Aktennotiz vom 06.05.2010 (Anlage B3). Aufgrund eines sich ausweitenden Bauvolumens und einer sich abzeichnenden wesentlichen Verlängerung der Projektlaufzeit schlossen die Parteien am 12.09.2011 einen Nachtragsvertrag (Anlage K2). Nach einer „Hochrechnung der maximal möglichen Gesamtinvestitionskosten“ auf ca. 17 Mio. Euro brutto ergab sich ein erhöhtes Honorar, welches wiederum ratenweise auf die erwartete Bauzeit umgelegt wurde. Die Beklagte zahlte die vereinbarten Raten von Januar bis August 2011 für die Projektentwicklung und von Januar 2011 bis März 2014 für die Projektleitung und -steuerung. Die Rechnung der Klägerin für April und Mai 2014 (K3) blieb jedoch unbezahlt. Das Projekt geriet ins Stocken, weil alle Planungen aus Sicht der Beklagten ihr Budget sprengten, auch unter Berücksichtigung der später von weiteren Planern eingeholten Studien zu Möglichkeiten der Kosteneinsparung. Schon im Statusbericht 1 der Klägerin vom 29.02.2012 (B1) hatte es geheißen: Als Gesamtinvestitionskosten werden derzeit ca. EUR 19,5 Mio. brutto (KG 200-700, DIN 276) angestrebt. Diese Summe wurde zunächst als Budget angenommen. Eine erste Kostenschätzung der Planer liegt vor, die jedoch die zur Verfügung stehenden Mittel deutlich überschreitet. Die Planung wird intensiv hinsichtlich notwendiger Kostenreduzierungen vorangetrieben. Ferner war in diesem Statusbericht auf die schwierige Zusammenarbeit mit dem unterbesetzten Architekturbüro hingewiesen worden. Weitere Statusberichte der Klägerin (B9, B10) setzten sich ebenfalls mit der Problematik der Baukosten auseinander. Das Schreiben der Beklagten vom 24.04.2014 (K11) schildert die im Frühjahr 2014 gegebene Situation des Projekts. Im Statusbericht 5 der Klägerin vom 14.05.2014 (B7) wird auf eine „Budgetfestlegung“ von rund 21,3 Mio. Euro Bezug genommen und ausgeführt, als maximale Gesamtinvestitionskosten würden weiterhin ca. 19,5 Mio. Euro brutto (KG 200-700, DIN 276) als Budget angestrebt. Zugleich wird dort auf die Konzeptstudie des hinzugezogenen Architekten Th. zur Kostenreduzierung hingewiesen. Die mit dieser Kostenreduzierung verbundenen Umplanungen lehnte die Beklagte allerdings ab. Am 05.06. und 25.07.2014 fanden weitere Workshops unter Vorbereitung und Begleitung der Klägerin statt; weitere Tätigkeiten wurden seitens der Beklagten nicht mehr abgerufen. Mit Anwaltsschreiben vom 02.12.2015 (K6) kündigte die Beklagte den Vertrag vorsorglich außerordentlich aus wichtigem Grund mit der Behauptung, seit Januar 2013 stehe fest, dass die Kostenobergrenze von 19,5 Mio. Euro für das Bauvorhaben „Sanierung“ nicht eingehalten und das Bauvorhaben aufgrund dessen nicht ausgeführt werden könne. Der Vertrag sei bereits seit Januar 2013 aufgrund der Nichtrealisierbarkeit des Projekts beendet. Mit ihrer Klage rechnet die Klägerin das Projekt bis Mai 2014 auf der Grundlage der vereinbarten Raten, für die Folgezeit nach Maßgabe von Ziff. 7.2 des Vertrags ab. Auf die Schlussrechnung vom 28.01.2016 (K7) wird verwiesen. Hilfsweise berechnet die Klägerin ihr Honorar auf der Grundlage der Honorarberechnungsregeln der DVP (AHO) in Prozentsätzen der erbrachten Leistungen. Die Klägerin trägt vor, sie sei als Projektmanagerin durch den Dienstleistungsvertrag mit umfassenden Bauherren- und Projektleitungsaufgaben in Stabsfunktion beauftragt worden. Die Parteien hätten keine Abschlagszahlungen, sondern turnusgemäße Teilzahlungen für die kontinuierlich geleisteten Dienste vereinbart. Doch selbst bei einer rein leistungsbezogenen Vergütung stehe ihr, der Klägerin, ein fast ebenso hohes Honorar zu, wie sich aus einer Vergleichsberechnung nach den Honorarberechnungsregeln der DVP (AHO) ergebe. Die Nachtragsvereinbarung vom 12.09.2011 zeige eine einvernehmliche Ausweitung des Bauvolumens und des damit einhergehenden Budgets. Zwischen den Parteien sei eine Kostenobergrenze nicht vereinbart worden. Aus dem Businessplan vom Dezember 2011 (B6) ließen sich ebenfalls keine entsprechenden rechtlichen Festlegungen ableiten. Eine Machbarkeitsstudie zur Realisierbarkeit der Sanierung habe sie, die Klägerin, nicht erstellen sollen. Die Parteien seien immer von einem Zielbudget ausgegangen, ohne dass ihr damit eine verschuldensunabhängige Garantiehaftung hätte aufgebürdet werden sollen. Für die zu hohen Kosten sei nicht sie, sondern die Planer-ARGE verantwortlich; sie habe insoweit lediglich Aufgaben der Erörterung, Abstimmung und Dokumentation besessen. Ebenso habe sie auf gewisse Entscheidungen des Bauherrn und verlorene Planungskosten keinen Einfluss gehabt. Ungeachtet dessen wären die Gesamtinvestitionskosten bei Umsetzung der Einsparvorschläge aus zwei Machbarkeitsstudien hinzugezogener Architekten einzuhalten gewesen. Die Kündigung im Dezember 2012 sei verfristet gewesen. Die Klägerin beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 233.366,83 (hilfsweise: EUR 216.094,56) nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 25.269,02 seit 01.07.2015 bis 14.02.2016 und aus EUR 233.366,83 (hilfsweise: EUR 216.094,56) seit 15.02.2016 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.141,90 Euro für außergerichtliche Anwaltskosten zu zahlen. Die Beklagte beantragt Klagabweisung. Sie bringt vor, für die fraglichen Maßnahmen habe ein Budget von 12 bis 15 Mio. Euro zur Verfügung gestanden, wie sich aus der Aktennotiz vom 06.05.2010 ergebe. Aus dem Angebot vom 21.09.2010 (B20) ergebe sich als übergeordnete Aufgabe der Klägerin, das zur Verfügung stehende Budget einzuhalten. Der zwischen den Parteien geschlossene Werkvertrag verpflichte die Klägerin dazu, für ein in qualitativer, finanzieller und zeitlicher Hinsicht optimiertes Projekt unter Einhaltung der Budgetgrenzen zu sorgen. Im Nachtragsvertrag vom 12.09.2011 sei eine Baukostenobergrenze bei 13,5 Mio. Euro ohne Mehrwertsteuer und Honorar der Klägerin vereinbart worden. Im Businessplan vom Dezember 2011 (B6) habe die Klägerin Gesamtinvestitionskosten von 19,5 Mio. Euro brutto ermittelt. Die Klägerin habe zunächst eine Machbarkeitsstudie erstellen sollen zur Überprüfung, ob eine Realisierung des Umbaus mit dem zur Verfügung stehenden Budget überhaupt möglich ist. Das Honorar der Klägerin habe in Abschlagszahlungen nebst einer Schlusszahlung beglichen werden sollen, was eine prüffähige Schlussrechnung voraussetze, an der es fehle. Die erbrachten Teilleistungen seien nicht dargelegt. Die Vergütung sei zeitunabhängig und erfolgsbezogen. Der Erfolg sei jedoch nicht eingetreten, denn aufgrund des Umstands, dass eine Realisierung des Umbaus für die Beklagte wegen Nichteinhaltung der Baukostenobergrenze nicht möglich gewesen sei, seien die Leistungen der Klägerin mangelhaft und unbrauchbar. Die fehlende Realisierbarkeit sei der Klägerin spätestens im Januar 2013 erkennbar gewesen, und zwar aufgrund der Kostenberechnung der Planer-ARGE mit Gesamtkosten von über 24 Mio. Euro. Ab diesem Zeitpunkt habe die Klägerin ihre Leistungen eingestellt bzw. auf ein Minimum reduziert. Auf die Budgetüberschreitung habe sie nicht hingewiesen. Wegen des näheren Vortrags der Parteien wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, ferner auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 16.02.2017.