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Urteil

6 O 92/23

LG Karlsruhe 6. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKARLS:2025:0124.6O92.23.00
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Leitsätze
1. Zur Auslegung der für eine Klimaanlage vereinbarten „Komplettmontage“ und Nichterfüllung im Sinne von § 323 Abs. 1 Alt. 1 BGB.(Rn.28) 2. Ist die vereinbarte Montage der Klimaanlage von Anfang an nicht geeignet, die vom Besteller vorgegebene Ausführung der Klimageräte durch einen Subunternehmer des Auftragnehmers ohne erhebliche Mehrkosten fachgerecht umzusetzen, so kann eine Schlechtleistung im Sinne von § 323 Abs. 1 Alt. 2 BGB vorliegen.(Rn.34) 3. Alternativ zu der Schlechtleistung kommt auch ein Rücktritt des Bestellers wegen unterlassener Aufklärung über die vom Auftragnehmer nicht vorab geprüfte Machbarkeit der gewünschten Montageleistungen in Betracht (§§ 324, 241 Abs. 2 BGB).(Rn.41)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.278,89 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 03.12.2022, Zug um Zug gegen Übergabe von vier M. XYZ Premium Wandklimageräten, einem M. Electric ABC Multisplit Inverter Außengerät, einen Dämpfungssockel-Set für Außengeräte 600 mm, zu bezahlen. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte spätestens seit dem 03.12.2022 mit der Rücknahme der im Klageantrag zu 1. gezeichneten Gegenstände in Annahmeverzug befindet. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 271,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 18.02.2023 zu bezahlen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von netto 818,20 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 18.02.2023 zu bezahlen. 5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 6. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 7. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Auslegung der für eine Klimaanlage vereinbarten „Komplettmontage“ und Nichterfüllung im Sinne von § 323 Abs. 1 Alt. 1 BGB.(Rn.28) 2. Ist die vereinbarte Montage der Klimaanlage von Anfang an nicht geeignet, die vom Besteller vorgegebene Ausführung der Klimageräte durch einen Subunternehmer des Auftragnehmers ohne erhebliche Mehrkosten fachgerecht umzusetzen, so kann eine Schlechtleistung im Sinne von § 323 Abs. 1 Alt. 2 BGB vorliegen.(Rn.34) 3. Alternativ zu der Schlechtleistung kommt auch ein Rücktritt des Bestellers wegen unterlassener Aufklärung über die vom Auftragnehmer nicht vorab geprüfte Machbarkeit der gewünschten Montageleistungen in Betracht (§§ 324, 241 Abs. 2 BGB).(Rn.41) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.278,89 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 03.12.2022, Zug um Zug gegen Übergabe von vier M. XYZ Premium Wandklimageräten, einem M. Electric ABC Multisplit Inverter Außengerät, einen Dämpfungssockel-Set für Außengeräte 600 mm, zu bezahlen. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte spätestens seit dem 03.12.2022 mit der Rücknahme der im Klageantrag zu 1. gezeichneten Gegenstände in Annahmeverzug befindet. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 271,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 18.02.2023 zu bezahlen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von netto 818,20 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 18.02.2023 zu bezahlen. 5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 6. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 7. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. 1. Die Klägerin hat wegen wirksamen Rücktritts gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 9.278,89 EUR aus deren erheblicher Pflichtverletzung durch Schlechtleistung (§§ 631, 323 Abs. 1 Alt. 2 BGB) bzw. (alternativ) unterlassener Aufklärung über die nicht vorab geprüfte Machbarkeit der gewünschten Montageleistungen (§§ 631, 324, 241 Abs. 2 BGB). a. Es ist das Werkvertragsrecht (§§ 631 ff. BGB) anzuwenden. Auf einen Vertrag, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, finden die Vorschriften über den Kauf Anwendung (§ 650 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Abgrenzung des Kaufvertrags mit Montageverpflichtung, der vom Gesetz in § 434 Abs. 4 BGB anerkannt ist, von dem Werkvertrag erfolgt danach, wo der Schwerpunkt der vertraglichen Pflichten liegt - in der Übergabe und Übereignung von (herzustellenden) Sachen oder in der Herbeiführung des jeweiligen Gesamterfolgs durch Lieferung und Montage von Einzelteilen oder in eine andere Sache einzupassenden Gegenständen (vgl. BGH, Urteil vom 10.04.2019 - VIII ZR 244/16, Rn. 17 juris, NJW-RR 2019, 1069 bei einem „Verkaufspreis" mehr als 75 % des Gesamtpreises bzw. BGH, Urteil vom 13.07.2016 - VIII ZR 49/15, NJW 2016, 3654, Rn. 22, bei einem „Montagepreis" von etwa 5,5 %), bzw. welche Leistungspflichten dem Vertrag sein Gepräge geben, insbesondere wenn ein Gebäude und dessen Funktionstauglichkeit im Vordergrund steht (funktionale Abgrenzung - vgl. BGH, Urteile vom 21.02.2019 - I ZR 98/17, Rn. 75, juris, NJW 2019, 2322 (Einbau eines Kunstwerks in ein Gebäude); vom 02.06.2016 - VII ZR 348/13, NJW 2016, 2876 (Lieferung und Montage einer Solaranlage mit erheblichem Aufwand); OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.06.2012 - 22 U 159/11, NJW 2013, 618 (Lieferung von Fenstern, Türen und Markisen sowie umfangreiche Montageleistungen); Grüneberg/Retzlaff, BGB, Kommentar, 2025, § 650, Rn 7 u. 8). Dies zu Grunde gelegt, handelt es sich hier um eine werkvertragliche Leistung. Bei der für die rechtliche Einordnung dieses Vertrags anzustellenden Gesamtbetrachtung liegt der Schwerpunkt auf der Herstellung eines funktionstauglichen Werks, das zu einem wesentlichen Teil in der Anfertigung und Lieferung der Klimageräte und ihrer Einpassung in und vor den Bürobereich des Gebäudes der Klägerin mit 4 Innengeräten und einem Außengerät besteht. Auch der hierfür an den individuellen Anforderungen des Bestellers ausgerichtete, erforderliche Aufwand mit 3.899,00 EUR im Verhältnis zum Gesamtbetrag von 9.278,89 EUR spricht mit 42 % für das Vorliegen eines Werkvertrags. Danach stand für die Kundin nicht die Übereignung der Klimaanlage, sondern der Einbau bzw. die Montage der Klimageräte als funktionsfähige Einheit im Vordergrund, für dessen Verwirklichung die Lieferung der Einzelteile einen zwar notwendigen, aber untergeordneten Zwischenschritt darstellt (vgl. zur Treppenliftmontage: BGH, Urteil vom 20.10.2021 - I ZR 96/20, Rn. 32, juris, BauR 2022, 241). b. Ebenso war auch vereinbart und der Klägerin bekannt, bzw. hätte bei Lektüre der vereinbarten AGB unter Ziffer 8. bekannt sein müssen, dass die Montageleistungen sowie ggf. entsprechende Vorbereitungsmaßnahmen (z.B. Aufmaß) die Beklagte selbst in eigener Person oder durch qualifiziertes, von ihr ausgewähltes Personal (Ziffer 8.1 Satz 1 AGB) erbringt, oder auch in ihrem Auftrag Subunternehmen (Ziffer 8.1 Satz 2) einsetzen konnte (Ziffer 8.1. Satz 2 AGB). Dabei hat die Kundin keinen Anspruch auf Auswahl einer bestimmten Person zur Durchführung der gewünschten Dienstleistung (Ziffer 8.1 Satz 3 AGB), weshalb die Beauftragung der Firma H. GmbH durch die Beklagte gemäß den Vereinbarungen erfolgte. Eines weiteren gesonderten Hinweises über die AGB hinaus bedurfte es vorliegend nicht. Der Geschäftsführer der Klägerin ist ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages als Geschäftsführer der Klägerin gehandelt hat (§ 14 BGB). Als Geschäftsführer einer GmbH & Co. KG kann davon ausgegangen werden, dass ihm bei Bestellung die Bedeutung von AGB ebenso bekannt war, wie der Umstand, dass eine Regelung zur Ausführung der Montageleistungen wegen der Verwendung von AGB gerade nicht in der Vertragsurkunde im Einzelnen aufgenommen sein muss. c. Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt keine Festpreis-Komplettmontagevereinbarung vor, die die Beklagte nicht erfüllt hätte (Nichterfüllung gemäß § 323 Abs. 1 Alt. 1 BGB). Die Beklagte war jederzeit zur Erfüllung der Montage nach den Bedingungen bereit, wie sie vorliegend vereinbart wurden. aa. Bei der Bestellung der Klimageräte hat die Klägerin bereits mit der ersten Mail einen Plan über die Anordnung der Klimageräte übersandt und auch im folgenden Mailverkehr die Bedeutung einer fachgerechten Montage betont. Diese Montageleistung wurde auch beim Bestellvorgang (Ziffer 2.1 AGB) durch die Auswahl anhand der Montagebeschreibung (B10) dokumentiert und auch so in den Vertrag übernommen. Zwar weist die Vertragsannahme der Beklagten mit Bestellbestätigung vom 18.08.2022 (Ziffer 2.3 1. Spiegelstrich AGB) nicht auf Einzelheiten der Montagevereinbarung hin, wie es in der Rechnung vom 18.08.2022 (Ziffer 2.3 3. Spiegelstrich AGB) der Fall ist. Dies ist jedoch kein Widerspruch, da einerseits die Klägerin genau diese Montage vereinbart und gegen die Formulierung in der vorgelegten Rechnung vom 18.08.2022 zu keinem Zeitpunkt Einwände erhoben hat. bb. Die Vorstellungen der Parteien, was unter einer „Komplettmontage inkl. An- und Abfahrt“ (Antwort auf die Frage der Klägerin in der Mail vom 28.07.2022) zu verstehen ist, gehen ersichtlich auseinander. Aus der Anlage B10 ist ersichtlich, dass die von der Beklagten beauftragte Firma H. GmbH als zertifizierter Fachbetrieb für Kälte- und Klimatechnik mit fachlichen Qualifikationen auf dem neuesten Stand der Technik, sowie langjähriger Erfahrung und Kompetenz ein für die Beklagte bundesweit tätiger Technikpartner war. Diese Montageleistungen umfassen bundesweite Anfahrtskosten, eine Kernbohrung je Innengerät (kein Beton), Montage und Anschluss der Inneneinheit mit bis 5 m Kältemittelleitung, Montage und Anschluss der Außeneinheit, eine max. Arbeitshöhe von 2,50 m, es sei denn, der Auftraggeber stellt Bühne oder Gerüst, die Verlegung der Rohrleitung, E-Kabel und Kondensatleitung im Kanal je Innengerät, Elt.- Anschluss Außeneinheit, sofern das Kabel bauseits vorliegt, Evakuierung und ggfs. Kältemittel nachfüllen nach Tagespreis, die Dichtheitsprobe nach EU Nr. 517/2014, die Inbetriebnahme, Testlauf Kühlen/Heizen, Erstellung eines Protokolls, sowie die Einweisung in Funktion und Bedienung der Anlage. Diese umfassende Beschreibung kann entgegen der Auffassung der Klägerin durchaus als Komplettmontage verstanden werden. Die Vernehmung der Zeugin S. und die Anhörung des Geschäftsführers der Klägerin am 17.01.2024 waren insoweit unergiebig. Zugleich wird hier deutlich gemacht, dass Mehrkosten durch Mehrungen durch Überschreitung der Maximalentfernung zwischen Innen- und Außeneinheit (maximal 5 m Kältemittelleitung) entstehen können, die je weiterer Meter Kälteleitung mit brutto 85,00 Euro abgerechnet werden, worin aber der Kabelkanal in Weiß (RAL9010), Kältemittel- und Kondensatleitungen sowie das Elektrokabel enthalten sind. Mehrungen durch Kernbohrungen in Beton werden mit brutto 130,00 Euro je Bohrloch zusätzlich abgerechnet. cc. Soweit die Beklagte diese Montagevereinbarung als „Standardmontage“ bezeichnet, findet sich ein solcher Begriff weder in den AGB, noch in Anlage B10. Die Beklagte bietet nur diese eine Montage an, d.h. keine weitergehende, „qualifizierte“ oder „Sondermontage“. Auch im vorvertraglichen Schriftverkehr der Parteien wird nicht auf eine „Standardmontage“ hingewiesen. Die Beklagte bietet damit generell die Montage der Klimageräte an, die bei Mehrungen in den bereits eingepreisten Bestandteilen („inkludiert“) sich im dazu notwendigen Umfang ebenso erweitern kann, sowie zugleich so Mehrkosten ausgelöst werden können. dd. Schließlich stellt dann auch die Erteilung einer Gutschrift nichts Anderes dar, als das Angebot der Beklagten, den einheitlichen Vertrag insoweit einvernehmlich abzuändern. Dieses Angebot hat die Klägerin nicht angenommen. Darin eine „einseitige Vertragsänderung durch Stornierung“ zu sehen, wie es die Klägerin vertritt, liegt eher fern. Deshalb liegt auch keine endgültige Erfüllungsverweigerung im Sinne von § 323 Abs. 1 1. Alt BGB vor (vgl. zu den strengen Anforderungen: BGH, Urteil vom 01.07.2016 - VIII ZR 226/14, Rn. 33, juris, NJW 2015, 3455). d. Die Beklagte hat gegen ihre Pflicht verstoßen, auf der Grundlage ihrer Vereinbarung eine mangelfreie Montage der Klimaanlage durchführen zu können. Die hier vorgeschlagene und gewählte Montage war von Anfang an mit der gewählten Ausführung nicht geeignet, die bestellten Klimageräte innerhalb der in der Montagevereinbarung aufgezeigten Dimensionen („Standardmontage“) zu erfüllen (Schlechtleistung im Sinne von § 323 Abs. 1 Alt. 2 BGB). aa. Bereits aus der Übersendung der Gebäudezeichnung mit Mail vom 07.07.2022, die dann Grundlage der weiteren Gespräche sein sollte und auch war, wie die dann nachfolgenden Mails belegen, die Zeugin S. in ihrer Vernehmung nachvollziehbar und überzeugend bekundet und auch der Geschäftsführer der Beklagten bei seiner informatorischen Anhörung vom 30.09.2024 bestätigt hat, ersichtlich, wie die Anordnung der Klimageräte im Innen- und Außenbereich erfolgen sollte. Der Geschäftsführer hat auch aus der Zeichnung erkannt, dass es sich nicht um eine „Standardmontage“ handelt, hier also Mehrkosten entstehen können, wenn auch nur ggf. in dem in der Anlage B10 angeführten Umfang. bb. Wie sich aus der Übernahme der Montageverpflichtung und den damit einhergehenden Kosten von 42 % zur Gesamtleistung ohne Weiteres ergibt, handelt es sich nicht um eine einfache Arbeit, die jeder Besteller auch selbst ausführen könnte. Die Montageleistung wird gerade wegen der besonderen Umstände am Gebäude vereinbart und umfassen daher für ihre Umsetzung regelmäßig auch Planungsleistungen, wie sie der Zeuge F. bei seiner Vernehmung vom 30.09.2024 auch umfassend geschildert hat. Die von den Parteien vereinbarte „Standardlösung“ soll danach grundsätzlich in Abgrenzung zu einer einfachen, selbst vorzunehmenden Montage hinreichend sein, um eine funktionsfähige Gesamtanlage zu errichten. Lieferung und Montage sollten dabei „aus einer Hand“ erfolgen. cc. Diese so getroffene Vereinbarung war jedoch von Anfang an nicht geeignet, die von der Klägerin vorgegebene Montage der Klimageräte fachgerecht umzusetzen, da das Außengerät an der dafür vorgesehenen Position wegen der beengten Verhältnisse nicht hat installiert werden können, weshalb dann deutliche Mehrkosten angefallen wären. Der Zeuge F. hat bei seiner Vernehmung vom 30.09.2024 für das Gericht nachvollziehbar dargelegt, dass der Aufbau der Klimaanlage bereits aus der Skizze der Klägerin ersichtlich, die der Beklagten seit dem 07.07.2022 vorlag, nicht möglich gewesen sei. Nach der Mitteilung einer Beauftragung habe er - auch nach weiterer Übersendung von Zeichnungen durch die Klägerin - gesehen, dass das Außenelement wegen des fehlenden Raumes vor dem Erdgeschoss nicht so, wie es gedacht war, hätte eingesetzt werden können. Mit der Klägerin sei nur über die Ausführung gesprochen worden. Die von ihm vorgeschlagene Lösung habe dann die Montage des Außengeräts auf dem Dach vorgesehen und sei in dieser Position auch so mit der Klägerin abgestimmt worden. Diese Lösung hätte dann die in dem Angebot vom 18.09.2022 aufgeführten Positionen 002 bis 014 als Mehrkosten umfasst. Ohne die Dachlösung bei Umsetzung der Skizze, unterstellt, dies wäre möglich gewesen, wären im Verhältnis zu den bereits vereinbarten Montageleistungen für zusätzliche vier Kondensator-Pumpen zu etwa 1.000,00 EUR, für weitere Rohre etwa 700,00 EUR Rohre und für den Kanal weitere 1.000,00 EUR, zusammen netto 2.700,00 EUR an Mehrkosten angefallen. Wegen der anfallenden Kosten sei sodann der Klägerin das Angebot vom 18.09.2022 gemacht worden. Aus diesen überzeugenden Angaben des glaubhaften Zeugen F. ergibt sich, dass bereits aus der Skizze die Positionsproblematik des Außengeräts für den qualifizierten Fachmann ersichtlich war und die Neupositionierung auf dem Dach die Lösung darstellte. Damit war die Ausführungsplanung, wie sie die Beklagte im Zusammenhang mit der Montage geschuldet hat, fehlerhaft. dd. Diese Schlechtleistung war auch nicht unerheblich im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB. Es wären bei einer unterstellt möglichen Positionierung vor dem Erdgeschoss vertraglich gedeckte Mehrkosten von netto 2.700,00 EUR bzw. brutto 3.213,00 EUR angefallen. Die Umsetzung auf dem Dach hätte demgegenüber - wie sich aus den Positionen 02 bis 014 errechnet - zu Mehrkosten von netto 6.620,51 EUR bzw. brutto 7.878,41 EUR geführt. Damit liegen die Kosten der ursprünglich vorgesehenen Lösung um 4.665,41 EUR niedriger, als die realisierbare Lösung, bzw. die Klägerin hätte im Verhältnis zu einer ursprünglichen Planung Mehrkosten in Höhe von 150 % aufwenden müssen. Damit ist die Erheblichkeitsschwelle deutlich überschritten (vgl. zu den verschiedenen Berechnungen bei Mangelbeseitigungskosten: Grüneberg, aaO., Rn 32 zu § 323 m.w.Nachw.). e. Alternativ zu der oben dargestellten Schlechtleistung hat die Beklagte es treuwidrig unterlassen, über die nicht vorab geprüfte Machbarkeit der gewünschten Montageleistungen aufzuklären (§§ 631, 324, 241 Abs. 2 BGB). aa. Umfang und Inhalt der Rücksichtpflichten nach § 241 Abs. 2 BGB hängen vom Vertragszweck, der Verkehrssitte und den Anforderungen an den redlichen Geschäftsverkehr ab. Sie entstehen bereits bei der Vertragsanbahnung und sind Grundlage für die Haftung aus § 311 Abs. 2, Abs. 3 BGB (vormals: „c.i.c.“). Unter § 241 Abs. 2 BGB fallen insbesondere Aufklärungspflichten, die aber auch das Leistungsinteresse betreffen können (vgl. Grüneberg, aaO., Rn 7 zu § 241 BGB m.w.Nachw.). Die Aufklärungspflicht ist die Pflicht, den anderen Teil unaufgefordert über entscheidungserhebliche Umstände zu informieren und betrifft die Phase der Vertragsanbahnung. Es gilt der Grundsatz, dass der Schuldner - hier die Beklagte - insbesondere als Fachmann, zur Auskunft verpflichtet ist, wenn Gefahren für das Leistungsinteresse des Gläubigers - hier der Klägerin - bestehen, von denen dieser keine Kenntnis hat (vgl. BGH, Urteil vom 05.02.1962 - VII ZR 248/60, Rn. 17/18, juris, BGHZ 36, 323; BGH, Urteil vom 19.02.1975 - VIII ZR 144/73, Rn. 11, juris, BGHZ 64, 49; Grüneberg, aaO., Rn 30 zu § 280 BGB). Das Verschweigen bzw. Unterlassen von Tatsachen begründet dann eine Haftung, wenn der andere Teil nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicherweise Aufklärung erwarten durfte (vgl. Grüneberg, aaO., Rn. 40 zu § 311 BGB). Das sind Umstände, die geeignet sind, dem Vertragspartner erheblichen wirtschaftlichen Schaden zuzufügen (vgl. BGH, Urteil vom 11.08.2020 - XII ZR 192/08, Rn. 22, juris, NJW 2010, 3362; KG Berlin, Urteil vom 13.01.2023 - 21 U 50/22, Rn. 26, juris, BauR 2023, 1136). bb. Letzteres ist vorliegend der Fall. Die Beklagte hat in ihren AGB eindeutig zu erkennen gegeben, dass sie die Montageleistungen sowie ggf. entsprechende Vorbereitungsmaßnahmen, worunter neben Aufmaß auch Montageplanungen fallen können, selbst in eigener Person oder durch qualifiziertes, ausgewähltes Personal erbringt, oder auch in ihrem Auftrag Subunternehmen einsetzt (Ziffer 8 AGB). Der Geschäftsführer der Beklagten hat bei seiner Anhörung angegeben, dass Zusatzkosten, die über die Montagevereinbarung („Standardmontage“) hinausgehen von der Beklagten vor Vertragsschluss nicht geklärt werden. Vor Vertragsschluss wurde die ihm von der Klägerin übersandte Skizze nicht an die später beauftragte Firma H. GmbH weitergeleitet. Dass eine solche Prüfung vor Vertragsschluss, ob die Montage gemäß Skizze überhaupt möglich ist, weder die Beklagte, noch das von ihr beauftragte ausführende Fachunternehmen vorgenommen haben, hat die Beklagte der Klägerin im Rahmen der Vertragsverhandlungen nicht mitgeteilt. Eine solche Aufklärung über die Nichtprüfung war jedoch geboten. Denn der Klägerin können hier dadurch im Rahmen einer mangelfreien Ausführung erhebliche Kosten entstehen, die sie bei dem vorliegenden Geschäftsmodell auch nicht auf die Beklagte abwälzen kann. Wie oben ausgeführt, entstehen in der notwendigen Ausführung Mehrkosten von 4.665,41 EUR, die bei einer stattdessen fehlerhaften Ausführung gemäß Skizze vergleichbare Mängelbeseitigungskosten darstellen können. Hätte die Klägerin den erwünschten Erfolg einer mangelfreien Montage nur durch Vergabe einer geänderten Montage, mithin einer insgesamt teureren Anlage erhalten, so müsste sie diese Mängelbeseitigungskosten als „Sowieso-Kosten“ grundsätzlich selbst tragen (vgl. BGH., Urteil vom 22.03.1984 - VII ZR 50/82, BGHZ 90, 344). In diesem Umfang entsteht der Klägerin dann ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden, der ihr nicht entstehen würde, wenn sie eine andere Vereinbarung zur Montage wie zum Beispiel als Pauschalvereinbarung getroffen oder eine sachkundige Auskunft über Mehrkosten eingeholt hätte. Diese Prüfung hätte sie jedoch nur vorgenommen, wenn ihr diese Risiken von erheblichen Mehrkosten von der Beklagten rechtzeitig vor Vertragsschluss mitgeteilt worden wären. Mit dem vorliegenden Geschäftsmodell ohne vorherige Aufklärung gehen die Kunden Risiken ein, deren Vorabklärung eindeutig in ihrem Interesse lag, eine gegebene Aufklärung den Verkaufsinteressen der Beklagten jedoch entgegenstehen kann. Wegen dieser in dem Geschäftsmodell der Beklagten angelegten Risikoverlagerung wirtschaftlicher Schäden auf den Kunden, kann der Kunde bei redlichen Vertragspartnern erwarten, über diese Risikoverlagerung vor Vertragsschluss aufgeklärt zu werden. Indem dies nicht geschehen ist, hat die Beklagte eine gebotene Aufklärung treuwidrig unterlassen. f. Die Klägerin hat eine Fristsetzung zur Erbringung der Montageleistungen nicht vorgetragen und eine solche ergibt sich auch nicht aus den weiteren Umständen. Eine solche Fristsetzung war jedoch entbehrlich (§ 323 Abs. 2 Ziffer 3 BGB). Die Beklagte hat ihre Leistungen nicht vertragsgemäß erbracht. Sie hat auch nicht nur die Montageausführung unter Hinweis auf von der Klägerin zu tragende Mehrkosten zurückgewiesen, sondern am 28.10.2022 eine „Gutschrift“ über die in der Rechnung vom 18.08.2022 aufgeführten „Montageservice“ mit 3.899,00 EUR erteilt. Sie hat damit zu erkennen gegeben, dass die Klägerin auf den gelieferten Geräten trotz ihres besonderen Interesses an einer mangelfreien Montage quasi „sitzen gelassen“ werden sollte. Die fehlende Umsetzung der in den AGB in Aussicht gestellten qualifizierten Montage, zu der auch - wie vorliegend - deren sorgfältige Planung gehören kann, gibt genügend Anlass, jegliches Vertrauen in die Leistungsfähigkeit der Beklagten zu verlieren. Der von der Beklagten gesuchte Ausweg einer „Gutschrift“ begründet in der Gesamtschau dann besondere Umstände, die auch unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen (§ 323 Abs. 2 Ziffer 3 BGB). g. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 29.11.2022 den Rücktritt erklärt. Das Schreiben vom 07.10.2022 verweist lediglich auf die Vertragssituation und fordert die Beklagte zur Vermeidung von Einlagerungskosten auf, die gelieferte Ware bis zum 24.10.2022 zurückzunehmen. Eine Beendigung des Vertrages nebst Rückabwicklung ist darin nicht zu sehen, da die Klägerin nicht zugleich die Rückzahlung der 9.278,89 EUR verlangt. h. Nach § 346 Abs. 1 BGB sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurück zu gewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. Die Klägerin hat an die Beklagte insgesamt 9.278,89 EUR gezahlt, die die Beklagte zurückzuzahlen hat. Die Beklagte hat die zu installierende Anlage geliefert, die wiederum die Klägerin zurückzugeben hat. 2. Die Klägerin kann an Transportkosten von der Beklagten 271,00 EUR erstattet verlangen (§§ 346 Abs. 4, 280 Abs. 1, 281 Abs. 1, Abs. 2, 249 BGB). Die Klägerin hat nach erklärtem Rücktritt die gelieferten Geräte am 30.11.2022 zur Beklagten durch das Speditionsunternehmen E. zurückgesandt und die Beklagte die Annahme verweigert, weshalb der Klägerin Aufwendungen in Höhe von insgesamt 271,00 EUR (94,01 EUR zzgl. 176,99 EUR) entstanden sind. Nachdem die Beklagte bereits die Annahme verweigert hatte und nicht geklärt war, dass sie nunmehr zu einem späteren Zeitpunkt bereit sei, die Geräte doch entgegenzunehmen, waren die der Klägerin für einen weiteren Transport am 22.12.2022 entstandenen Kosten in Höhe von 199,60 EUR nicht mehr von der Beklagten zu tragen, da sie diese Kosten nicht mehr veranlasst hatte, bzw. der erneute Transport bei dieser eindeutigen Sachlage nicht mehr erforderlich war. Insoweit war die Klage abzuweisen. 3. Die Beklagte befindet sich wegen dieses erfolglosen Angebots einer Rücknahme der Geräte in Annahmeverzug (§ 293 BGB). 4. Die Klägerin kann von der Beklagten wegen Pflichtverletzung vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von netto 818,20 EUR erstattet verlangen (§§ 346 Abs. 4, 280 Abs. 1, 281 Abs. 1, Abs. 2, 249 BGB). Die Höhe des zu erstattenden Betrages an vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren mit netto 818,20 EUR steht zwischen den Parteien nicht im Streit. 5. Der Zinsanspruch der Klägerin in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§§ 288 Abs. 1, 247 BGB) ergibt sich wegen der Rückzahlung ab dem 03.12.2022 aus Verzug (§ 286 Abs. 1 Satz 1 BGB) und wegen der Rechtsanwaltsgebühren aus Rechtshängigkeit (§ 291 BGB). Bei der Rückzahlungsforderung nach Rücktritt handelt es sich nicht um eine Entgeltforderung im Sinne von § 288 Abs. 2 BGB, weshalb der Klägerin auch keine 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz zuzusprechen waren. Denn Entgeltforderungen sind Forderungen auf Zahlung eines Entgelts als Gegenleistung für eine vom Gläubiger erbrachte oder zu erbringende Leistung (vgl. BGH, Urteil vom 21.04.2010 - XII ZR 10/08, Rn. 23, juris, NJW 2010, 1872). Wegen der einschneidenden Rechtsfolge ist § 288 Abs. 2 BGB eng auszulegen (vgl. BGH, Urteil vom 06.11.2013 - KZR 61/11, Rn. 73, juris). Der Werklohn wird vom Auftragnehmer gerade nicht zurückgezahlt, damit auch der Besteller leistet. Vielmehr hat der Auftragnehmer regelmäßig keinerlei Interesse an einer Rückabwicklung infolge eines Rücktritts; er kommt lediglich seinen gesetzlichen Pflichten nach. Weil die Forderungen ihrem Wesen nach grundverschieden sind, kann vom Entgeltcharakter der Werklohnforderung nicht auf die Entgeltlichkeit des Rückzahlungsanspruchs geschlossen werden (vgl. zum Kaufpreis: OLG Nürnberg, Urteil vom 26.07.2017 – 2 U 17/17, Rn. 42, juris, NJW-RR 2017, 1263; Grüneberg, BGB, Kommentar, 84. Auflage, 2025, Rn. 3 zu § 288, Rn. 27 zu § 286). 6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. Die Klägerin begehrt Rückabwicklung eines Vertrages über eine Klimaanlage mit Montageverpflichtung. Die Klägerin ist ein Unternehmen mit Sitz in der W. Straße in T. Für Büroräume sollten im Sommer 2022 Klimageräte erworben und installiert werden. Die Klägerin wandte sich Mail vom 07.07.2022 an die Beklagte, die einen reinen Online-Handel für Klimageräte betreibt und bundesweit Montageunternehmen als Subunternehmer einsetzt, und erbat unter Vorlage einer Planskizze ein Angebot inklusive Montage. In den Folgetagen wurden verschiedene Mails ausgetauscht und auch Fragen der Klägerin beantwortet. Auf die Frage „Bezieht sich das Angebot auf eine Komplettmontage inkl. An- und Abfahrt?“ erwiderte der Geschäftsführer der Beklagten am 28.07.2022 mit „Ja“. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage B4 zum Mailverkehr im Anlagenheft Seiten 20 bis 25 und mit Planskizze Anlage K13 im Anlagenheft der Klägerin verwiesen. Die Klägerin bestellte sodann über das Einkaufsportal der Beklagten 4 Wandklimageräte, 1 Außengerät nebst Inverter sowie Montage. Bei der Bestellung wurden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ebenso einbezogen wie die Montagebeschreibung. Am selben Tag erhielt die Klägerin eine Bestätigung und eine Rechnung, in der der Montageservice mit brutto 3.899,00 EUR und die Gesamtkosten mit 9.278,89 EUR angegeben wurden. Gleichzeitig beauftragte die Beklagte die Firma H. GmbH in E. mit der Montage. Der Inhalt der Montagevereinbarung steht zwischen den Parteien im Streit. Die Klägerin zahlte den Rechnungsbetrag und erhielt am 06.09.2022 die bestellten Geräte geliefert. Am 18.09.2022 erhielt die Klägerin von der Firma H. GmbH ein Angebot über die Montage der von der Beklagten gelieferten Klimaanlage, das eine Komplettmontage für 4 Innengeräte mit netto 3.687,00 EUR und einen Gesamtbetrag von brutto 12.265,94 EUR angab. Die Umstände, die zu diesem Angebot führten, stehen zwischen den Parteien im Streit. Die Klägerin nahm das Angebot der Firma H. GmbH nicht an und wandte sich zur Klärung an die Beklagte. Nachdem die Beklagte am 01.10.2022 auf eine vereinbarte „Standardmontage“ hinwies und darüberhinausgehende Kosten zu übernehmen ablehnte, forderte die Klägerin mit Schreiben vom 07.10.2022 die Rücknahme der Geräte. Am 28.10.2022 erteilte die Beklagte daraufhin eine Gutschrift in Höhe der zuvor bezahlten Montage. Daraufhin trat die Klägerin mit Schreiben vom 29.11.2022 vom Vertrag zurück. Anschließend versandte die Klägerin zweimal die Geräte mit einer Spedition an die Beklagte, die die Rücknahme ablehnte. Für den ersten Versuch hat der Klägerin an das Speditionsunternehmen insgesamt 271,00 EUR und für den zweiten Versuch 199,60 EUR gezahlt. Die Klägerin trägt vor, es sei ein Werkvertrag mit Montageleistungen zu einem Festpreis als Komplettpaket geschlossen worden. Von einem Subunternehmer und zusätzlichen Kosten sei beim Bestellvorgang zu keiner Zeit die Rede gewesen. Durch die Verweigerung der Montage und die einseitige Änderung der Montageverpflichtung mit anschließender Stornierung und Gutschrift habe die Beklagte gegen ihre vertraglichen Pflichten verstoßen, weshalb der Rücktritt wirksam erklärt worden sei. Es könnten deshalb der gezahlte Betrag, die Kosten der Lieferversuche und die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangt werden. Sie beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 9.278,89 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 03.12.2022, Zug um Zug gegen Übergabe von vier M. XYZ Premium Wandklimageräten, einem M. Electric ABC Multisplit Inverter Außengerät, einen Dämpfungssockel-Set für Außengeräte 600 mm, zu bezahlen; 2. festzustellen, dass sich die Beklagte spätestens seit dem 03.12.2022 mit der Rücknahme der im Klageantrag zu 1. gezeichneten Gegenstände in Annahmeverzug befindet; 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 470,60 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu bezahlen; 4. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von netto 818,20 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, es handele sich um einen Kaufvertrag. Die Montageverpflichtung umfasse lediglich eine „Standardausführung“, wie sich aus den vereinbarten Bedingungen ergebe. Deshalb sei auch die Firma H. GmbH beauftragt worden, die Montage auszuführen. Wer eine Montage letzten Endes ausführe, sei nicht entscheidend. Die kalkulierten Mehrkosten seien deshalb von der Klägerin zu zahlen. Ein Rücktrittsrecht stehe ihr nicht zu. Die Klage wurde am 17.02.2023 zugestellt. Das Gericht hat verhandelt am 17.01.2024 unter Anhörung des Geschäftsführers der Klägerin und Vernehmung der Zeugin S., Mitarbeiterin der Klägerin und am 30.09.2024 unter Anhörung des Geschäftsführers der Beklagten und Vernehmung des Zeugen F. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Protokolle der mündlichen Verhandlungen verwiesen.