Urteil
6 O 67/24
LG Karlsruhe 6. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKARLS:2025:0117.6O67.24.00
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Leitsätze
Die für die Mitarbeitersuche von Unternehmen in einer „Bewerberdatenbank“ mit Profilen von Ingenieur-Nachwuchskräften von deren Betreiber in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen benutzte Klausel:
„Die Vergütung sowie die Laufzeit der Leistungen im Rahmen des Vertrages zur Nutzung der Bewerberdatenbank sind explizit im jeweiligen Auftragsdokument von G. aufgeführt. Der Vertrag verlängert sich um die vorangegangene Laufzeit und zu der vorangegangenen Vergütung, es sei denn, dass eine fristgerechte Kündigung der Vertragsbeziehung erfolgt ist."
benachteiligt den Vertragspartner des Verwenders nicht unangemessen (§ 307 BGB) und ist deshalb nicht unwirksam.(Rn.42)
(Rn.43)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.474,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.01.2024 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die für die Mitarbeitersuche von Unternehmen in einer „Bewerberdatenbank“ mit Profilen von Ingenieur-Nachwuchskräften von deren Betreiber in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen benutzte Klausel: „Die Vergütung sowie die Laufzeit der Leistungen im Rahmen des Vertrages zur Nutzung der Bewerberdatenbank sind explizit im jeweiligen Auftragsdokument von G. aufgeführt. Der Vertrag verlängert sich um die vorangegangene Laufzeit und zu der vorangegangenen Vergütung, es sei denn, dass eine fristgerechte Kündigung der Vertragsbeziehung erfolgt ist." benachteiligt den Vertragspartner des Verwenders nicht unangemessen (§ 307 BGB) und ist deshalb nicht unwirksam.(Rn.42) (Rn.43) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.474,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.01.2024 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist auch begründet. 1. Die Beklagte ist aufgrund vertraglicher Vereinbarung verpflichtet, an die Klägerin 5.474,00 EUR zu zahlen. a. Die entgeltliche Nutzungsvereinbarung wurde mit der Unterzeichnung des Dokuments vom 16.05.2023 geschlossen. Soweit die Beklagte schriftsätzlich vorträgt, die Nutzungsvereinbarung sei bereits zuvor mündlich in einem Telefonat ohne die AGB vereinbart worden, begegnet dieser substanzarme Vortrag durchgreifenden Bedenken. Weder wurde der so vorgelagerte Zeitpunkt dargelegt. Noch verhält sich der Vortrag zu dem Umstand, warum das von der Klägerin übersandte Dokument von der Beklagten überhaupt unterzeichnet wurde, sowie warum die Formulierungen zur Einbeziehung der AGB oberhalb der geleisteten Unterschrift nicht gestrichen wurde. Die unterzeichnende Geschäftsführerin D. ist eine Unternehmerin, die bei Abschluss des Vertrages als Geschäftsführerin der verklagten GmbH gehandelt hat (§ 14 BGB) und die nach ihren eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung seit dem Jahr 2002 die kaufmännische Geschäftsführerin ist. In dieser Verhandlung hat sie auch ihren schriftsätzlichen Vortrag widerlegt, indem sie die Entwicklung der Geschäftsanbahnung seit September 2022 mit Präsentation und Onlinemeeting am 26.04.2023 schilderte. Der Vertrag sollte auf 6 Monate geschlossen werden und sie erhielt einen Vertragsentwurf zugesandt. Die Unterzeichnung erfolgte durch sie sodann nach Übersendung am 16.05.2023. Dass der Vertrag ohne AGB bei einem dieser vorangegangenen Gespräche mündlich geschlossen worden sein soll, hat sie nicht erklärt. b. Die AGB der Klägerin sowie ihre produktbezogenen Geschäftsbedingungen der Bewerberdatenbank wurden aufgrund des deutlichen Hinweises im Vertragsdokument oberhalb der Unterschrift unter Bezugnahme auf die Fundstelle "www.G.de" in den Vertrag mit einbezogen (§ 305 BGB). Darauf, ob diese AGB bei Unternehmen wegen der grundsätzlichen Nichtanwendbarkeit von § 305 Abs. 2 BGB (§ 310 Abs. 1 Satz 1 BGB) branchenüblich sind, kommt es insoweit nicht an, da sie vorliegend ausdrücklich im Vertragstext einbezogen wurden (vgl. dazu Grüneberg, BGB, Kommentar, 84. Auflage, 2025, Rn. 50 und 56 zu § 305 m.w.Nachw.). c. In den so einbezogenen produktbezogenen Geschäftsbedingungen zur Bewerberdatenbank wird zur Laufzeit auf den im Auftragsdokument (§ 2 Ziffer 2 Satz 1) festgelegten Zeitraum verwiesen, der mit 6 Monaten beginnend am 01.06.2023 und damit endend am 30.11.2023 vereinbart wurde. In dem § 2 Ziffer 2 Satz 1 sich unmittelbar anschließenden Satz 2 wird sodann eindeutig formuliert, dass der Vertrag sich ohne eine vorherige fristgerechte Kündigung um die vorangegangene Laufzeit zu der vorangegangenen Vergütung verlängert. d. Bei dieser 6-monatigen Laufzeit handelt es sich auch nicht um eine Individualvereinbarung im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind (§ 305 Abs. 1 Satz 3 BGB). Aushandeln bedeutet mehr als bloßes Verhandeln. Von einem Aushandeln in diesem Sinne kann nur dann gesprochen werden, wenn der Verwender den in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen gesetzesfremden Kerngehalt, also die den wesentlichen Inhalt der gesetzlichen Regelung ändernden oder ergänzenden Bestimmungen, inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt mit zumindest der effektiven Möglichkeit, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen zu beeinflussen. Er muss sich also deutlich und ernsthaft zur gewünschten Änderung einzelner Klauseln bereit erklären. Die entsprechenden Umstände hat der Verwender darzulegen. In der Regel schlägt sich das Aushandeln in Änderungen des vorformulierten Textes nieder (vgl. BGH, Urteil vom 10.10.2023 - VI ZR 257/22, Rn. 13, juris, NJW 2024, 830, m.w.Nachw.). Vorliegend hat die Geschäftsführerin D. nach ihren Angaben nur 6 Monate Laufzeit benötigt und diese Laufzeit in dem übersandten Formular so vorgefunden, weshalb die AGB für sie keine größere Rolle gespielt haben. Hier stellt die 6-monatige Laufzeit gerade den Zeitraum dar, der – wie oben unter 1.c. dargelegt – in den AGB nicht vorformuliert festgelegt ist, sondern nach Vorabsprache vereinbart wird. Wird aber nach § 2 Ziffer 2 Satz 1 der einbezogenen produktbezogenen Geschäftsbedingungen zur Bewerberdatenbank verfahren, so liegt darin kein Ausschluss von dem nachfolgenden § 2 Ziffer 2 Satz 2. Eine handschriftliche Änderung des vorformulierten Vertragstextes hat die Geschäftsführerin auch nicht durch Streichung der AGB-Regelung oder Einfügung der Nichtgeltung von § 2 Ziffer 2 Satz 2 vorgenommen. Als langjährige kaufmännische Geschäftsführerin einer GmbH kann davon ausgegangen werden, dass ihr bei Unterzeichnung die Bedeutung von AGB ebenso bekannt war, wie der Umstand, dass eine Regelung zur Kündigung oder einer Vertragsverlängerung wegen der Verwendung von AGB gerade nicht in der Vertragsurkunde im Einzelnen aufgenommen sein muss. Ihr Vortrag, dass vorliegend die AGB für sie keine größere Rolle gespielt haben und im Allgemeinen in dem Vertragstext keine Kündigungspflicht oder irgendwas Vergleichbares drinstand, verweist daher eher auf eine erhebliche Säumnis der Geschäftsführerin. Einen Rückschluss auf eine Individualvereinbarung lässt dieses Verhalten aus oben - auch unter 1.a. - dargelegten Umständen der Vertragsanbahnung jedoch nicht zu. e. Aus diesen Gründen war die Beklagte auch nach den vorangegangenen Gesprächen durch die Klägerin nicht nochmals ausdrücklich vor Unterzeichnung auf die Vertragsverlängerungsklausel in den AGB hinzuweisen. Schutzwürdig in diesem Sinne hätte sie ggf. als Verbraucherin im Sinne von § 13 BGB sein können; sie war es jedoch nicht als langjährige Unternehmerin im kaufmännischen Bereich sein können. Eine solche Schutzwürdigkeit ergibt sich auch nicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Besondere Umstände, die über das übliche Anbahnen von Geschäften unter Unternehmern hinausgehen und einen besonderen Vertrauenstatbestand hätten begründen können, hat die Beklagte nicht vorgetragen und ergibt sich auch nicht aus den Aussagen den vernommenen Zeugen S., der bei der Klägerin bis Ende April 2024 als sog. Accountmanager, d. h. im Bereich Kundenberater von Akquise über Suche, die erste Ansprache, den eventuellen Vertrag und die Kundenbetreuung tätig war. Der Zeuge hat nachvollziehbar und für das Gericht überzeugend seine Tätigkeiten im Allgemeinen und – soweit noch erinnerlich – die Kundenbeziehung zur Beklagten geschildert. Dabei habe auch ein Kunde, der nur einen oder zwei neue Mitarbeiter sucht und deshalb von dem Zeugen ein Angebot über eine Laufzeit von 6 Monate erhält, dennoch den Vertrag zu kündigen. Soweit der Zeuge in diesem Zusammenhang auf ein "Abo-Modell" verweist, handelt es sich für das Gericht ersichtlich um eine Bezeichnung aus seiner Laiensphäre, jedoch nicht um einen Terminus, der sich an irgendeiner Stelle in den Vertragsgrundlagen wiederfindet. Im Allgemeinen hat der Zeuge auch ausgeführt, dass er üblicherweise in den Gesprächen die Notwendigkeit einer Kündigung mitteile. Bei ihm habe es auch keinen Fall gegeben, wonach von vornherein eine ausschließlich feste Laufzeit ohne Kündigungsnotwendigkeit festgelegt worden sei. Ein solcher Fall wurde durch den Zeugen auch nicht in dem Betriebsdatensystem CRM (Custom Relationship Management System) niedergelegt. Der Hinweis auf eine Kündigung ist in diesem System ebenfalls nicht erfasst, da es sich für den Zeugen um einen Regelfall handelt. Vor dem Ablauf einer Laufzeit werde von ihm eine Erinnerungsmail wegen der Kündigungsfrist versandt. An die Gespräche mit der Geschäftsführerin D. im Einzelnen vermochte sich der Zeuge wegen des zurückliegenden Zeitraums von über eineinhalb Jahren nicht zu erinnern. Der Geschäftsführer der Klägerin hat bei seiner informatorischen Anhörung ebenso keine besonderen Umstände über eine von den AGB abweichende abschließend festgelegte Laufzeit geschildert und den Vortrag des Zeugen bestätigt, wonach eine solche Vereinbarung durch den Accountmanager als Besonderheit aufgeschrieben bzw. berichtet worden wäre. f. Eine ausdrückliche Kündigung nach § 2 Ziffer 2 Satz 1 der einbezogenen produktbezogenen Geschäftsbedingungen zur Bewerberdatenbank in Verbindung mit § 7 Ziffer 1 der AGB für Unternehmenskunden ist nicht erfolgt und kann auch nicht den von der Beklagten vorgelegten Mails entnommen werden. g. Auch nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) war die Beklagte nach den vorangegangenen Gesprächen aus oben dargelegten Gründen durch die Klägerin nicht nochmals vor Ablauf der Laufzeit auf die Notwendigkeit einer Kündigung hinzuweisen. Darauf, dass der Zeuge S. bei seiner Vernehmung erklärt hat, nach seiner allgemeinen Praxis immer vor Laufzeitende eine solche Mail zu versenden und die Beklagte eine solche Mail nach ihrer Erinnerung nicht sicher bekommen oder nicht gelesen haben will, kommt es vorliegend deshalb nicht an. Gleiches gilt für die Mailmitteilung der Geschäftsführerin vom 04.09.2023, wonach sie dem Zeugen S. mitgeteilt hat, einen gesuchten "Berechner" zum 01.08. – und damit 2 Monate nach Beginn der Vertragslaufzeit - eingestellt zu haben. Bereits die nachfolgende Formulierung "Jetzt heißt es Daumen drücken, dass es so bleibt" verweist auf die noch bestehende Unsicherheit der Geschäftsführerin, die ohne Weiteres beim Zeugen S. den Eindruck vermittelt haben kann, dass sich mit der Einstellung zum 01.08. die Notwendigkeit des Nutzungsvertrages noch nicht endgültig bereits zu diesem Zeitpunkt erledigt haben könnte. Ein solches Verständnis hat der Zeuge in seiner Antwortmail vom 11.09.2023 auch nicht mitgeteilt. Eine weitere Mail, in der die Geschäftsführerin nunmehr diese Zweifel beseitigt, wurde dem Gericht nicht vorgelegt und ergibt sich auch nicht aus weiteren Umständen. h. Die Vertragsverlängerungsklausel ist nicht überraschend im Sinne von § 305c BGB. Nach § 305c Abs. 1 BGB werden Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders nicht mit ihnen zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil. Eine Bestimmung in allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den konkreten Umständen und Verhältnissen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild so ungewöhnlich ist, dass der Vertragspartner mit ihr nicht zu rechnen braucht, liegt dann vor, wenn ihr ein Überrumpelungseffekt innewohnt. Sie muss eine Regelung enthalten, die von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht und mit der dieser den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht (vgl. BGH, Urteil vom 16.01.2001, Az. XI ZR 84/00, NJW 2001, 1416). Davon ist bei der hier streitgegenständlichen Klausel nicht auszugehen. Die Beklagte als GmbH mit Personalbedarf musste mit einer solch üblichen und ohne weiteres verständlichen Verlängerungsklausel rechnen. Diese Klausel steht auch nicht unübersichtlich oder versteckt an einer nicht ohne Weiteres erkennbaren Stelle. Vorliegend gibt es die Allgemeinen AGB für Unternehmenskunden mit den dort aufgeführten zwei Dienstleistungen "Premiumprofil" und "autorisiertes Basisprofil" und einer Laufzeitregelung von 12 Monaten. Daneben gibt es das Produkt Bewerberdatenbank, welches die kaufmännische Geschäftsführerin der Beklagten in der Vereinbarung gewählt hat und für das nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 02.10.2024 allein wegen der Spezialsuche nach einem "Berechner" ihr Interesse bestand. Wegen der langfristigen Wirkung wurde die Vorgehensweise Datenbank statt einer Anzeige in Betracht gezogen. Ebenso bestand die besonders interessante Möglichkeit, auf der Basis der Bewerberinformationen aussortieren zu können, wer überhaupt näher in Betracht kam, eine entsprechende Ansprache vorzunehmen und das Ganze quasi weiter zu entwickeln. Dieses so fokussierte Interesse der Kundin wurde demnach maßgeblich in den produktbezogenen Geschäftsbedingungen zur Bewerberdatenbank erfasst bzw. geregelt. Dort fällt sofort die Bestimmung des § 2 mit den klaren und eindeutigen Bestimmungen zu der Laufzeit ins Auge eines jeden vernünftigen Kunden. Ein Überrumpelungseffekt oder eine Täuschung ist damit gerade nicht verbunden. In diesem Zusammenhang wie die Beklagte die Laufzeitregelung des § 2 der AGB für das Premiumprofil und das autorisierte Basisprofil heranzuziehen, das die Beklagte gerade nicht erwerben wollte, ist konstruiert und widerspricht auch der eindeutigen Regelung in § 1 Satz 1 der produktbezogenen Geschäftsbedingungen zur Bewerberdatenbank, wonach diese Regelungen die der allgemeinen Geschäftsbedingungen ergänzen und im Zweifel vorgehen. i. Die beanstandete Verlängerungsklausel unterliegt gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle. Dieser hält sie stand. Die betroffenen Kunden der Klägerin werden durch die in der Klausel vorgesehene Verlängerung der Vertragslaufzeit um die bereits zuvor vereinbarte Laufzeit von 6 Monaten nicht unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB benachteiligt. Da es an einem gesetzlichen Leitbild für sog. Bewerberdatenbank-Verträge fehlt, ist die Angemessenheit der Verlängerungsklausel nicht am Maßstab des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB zu prüfen, sondern anhand einer Interessenabwägung nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB zu ermitteln. Eine formularmäßige Vertragsbestimmung ist unangemessen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vorneherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen. Die Anwendung dieses Maßstabs setzt eine Ermittlung und Abwägung der wechselseitigen Interessen voraus. Unangemessenheit ist zu verneinen, wenn die Benachteiligung des Vertragspartners durch höherrangige oder zumindest gleichwertige Interessen des AGB-Verwenders gerechtfertigt ist (vgl. BGH, Urteil vom 15.04.2010 - Xa ZR 89/09, Rn. 16 - 18, juris, NJW 2010, 2942 m.w.Nachw.). Die Klägerin betreibt keine "übliche Jobbörse", bei der Unternehmen ihre eigenen Jobanzeigen veröffentlichen. Sie bietet Unternehmen gegen Entgelt den Zugang zu einer sog. Bewerberdatenbank an, d. h. einer Datenbank mit Profilen von Ingenieur-Nachwuchskräften, in der Bewerber ihre Profile bzw. Lebensläufe hinterlegt haben. Mit der Registrierung veröffentlicht der Bewerber dort sein Profil in anonymisierter Form, d.h. ohne Offenlegung persönlicher Kontaktdaten. Unternehmen können mit der kostenpflichtigen Buchung des Zugangs zur "Bewerberdatenbank" auf diese anonymisierten Profile zugreifen. Bei Interesse kann der Kunde dem Bewerber eine Kontaktanfrage schicken, woraufhin der ebenso interessierte Bewerber wiederum die Anonymität aufheben kann, indem er seine Kontaktdaten für den anfragenden Kunden freigibt. Das gesamte System ist also nicht auf Einzelanzeigen und Einzelanfragen ausgelegt, sondern auf einen dauerhaften Zugriff des Unternehmens auf Bewerberdaten und die umgehende Reaktion des Bewerbers durch Freigabe seiner Daten der Erreichbarkeit. Die Klägerin schafft diese Möglichkeit in von dem Kunden festgelegten Suchzeiträumen und schafft so auch die Möglichkeit, die Kunden dauerhaft an sich zu binden, ohne dass die Kunden von sich aus erneut aktiv werden müssten. Dieses legitime Interesse rechtfertigte es, die Fortsetzung durch eine Verlängerungsklausel vorzusehen, sofern der Kunde nicht durch eine Kündigungserklärung anderweitig disponierte. Damit war sein Dispositionsinteresse ausreichend geschützt. Dies gilt insbesondere auch, da die Fortsetzung nur den gleichen Zeitraum betrifft, den der Kunde zuvor gewählt hat (zur Erstlaufzeit vgl. auch BGH, Urteil vom 15.04.2010, aaO. Rn 21). j. Die beanstandete Verlängerungsklausel verstößt auch nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Treu und Glauben verpflichten den Verwender von allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dazu gehört auch, dass allgemeine Geschäftsbedingungen wirtschaftliche Nachteile und Belastungen so deutlich erkennen lassen, wie dies nach den Umständen möglich und zumutbar ist. Die Anforderungen an die Transparenz richten sich hierbei auch danach, in welchem Maße die Regelung - für den Verwender erkennbar - den Erwartungen des Vertragspartners widerspricht. Abzustellen ist dabei nicht auf die Erkenntnismöglichkeiten des konkreten Vertragspartners, sondern auf die Verständnismöglichkeiten des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnittskunden (vgl. BGH, Urteil vom 15.04.2010, aaO., Rn. 25). Die Verlängerungsklausel bestimmt in Satz 1 und 2 klar und unmissverständlich, dass die Nutzungsvereinbarung gekündigt werden muss, wenn sie nicht fortgesetzt werden soll. Damit war auch klar, dass nicht bereits nach jeder erfolgreichen Vermittlung eine umgehende Kündigungsmöglichkeit bestand, sondern nur im Rahmen der Vertragslaufzeiten. Wollte der Kunde seine Kündigungserklärung bis zum letzten möglichen Zeitpunkt hinauszögern, konnte von ihm erwartet werden, das Datum der Kündigungsfrist zu notieren und im Blick zu halten. Gleichzeitig hätte aber vorliegend auch die Möglichkeit bestanden, nach erfolgreicher Übernahme des Bewerbers - wie hier zum 01.08.2023 - sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt, nachdem sich dessen Vertragsverhältnis gefestigt hatte, und damit lange vor Ablauf der Kündigungsfrist zu kündigen. k. Eine Anfechtung wegen Täuschung hat die Beklagte in einer Mail zwar durch ihren Prozessbevollmächtigten erklärt, jedoch eine Täuschung, die diese Anfechtung des Vertrages nach § 123 BGB rechtfertigen könnte, im Prozess nicht substantiiert dargelegt. 2. Einen Verzug, mithin eine Mahnung vor Beauftragung des Anwalts, hat die Klägerin nicht dargelegt. Sie beruft sich darauf, dass die Nichtzahlung einer Schlussrechnung eine Pflichtverletzung darstelle, die die Erstattung der Anwaltskosten in Höhe von EUR 527,00 gemäß §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB rechtfertige. Die Nichtzahlung einer Rechnung allein begründet jedoch noch keinen Schadensersatz. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Schädiger nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. Maßgeblich ist die ex ante-Sicht einer vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Person. Dabei sind keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Es kommt darauf an, wie sich die voraussichtliche Abwicklung des Schadensfalls aus der Sicht des Geschädigten darstellt. Ein Schadensfall in diesem Sinne liegt auch vor, wenn der Schuldner einer Entgeltforderung in Zahlungsverzug gerät. Zur Beitreibung einer solchen Forderung ist dann regelmäßig selbst in einfach gelagerten Fällen die Beauftragung eines Rechtsanwalts erforderlich und zweckmäßig. Das seinerseits Erforderliche tut der Gläubiger dadurch, dass er den Schuldner in Verzug setzt. Eine weitere Verzögerung der Erfüllung seiner Forderung muss er nicht hinnehmen. Vielmehr kann er seinem Erfüllungsverlangen durch Einschaltung eines Rechtsanwalts Nachdruck verleihen (vgl. BGH, Urteil vom 17.09.2015 - IX ZR 280/14, Rn. 8 9, juris mit weiteren Nachweisen und Grüneberg, BGB, Kommentar, 84. Auflage, Rn. 13 zu § 280). Vorliegend reichte demnach die Nichtzahlung der vorgelegten Rechnung nicht aus, um die Einschaltung eines Rechtsanwalts als erforderlich ansehen zu können. Bei einem üblichen Geschäftsgang wie dem vorliegenden, hätte die Beklagte auch durch eine vorangegangene Mahnung durch die Klägerin ohne Weiteres zuerst in Verzug gesetzt werden können. 3. Der Zinsanspruch in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.474,00 EUR seit dem 21.01.2024 rechtfertigt sich aufgrund der Mahnung vom 08.01.2024 aus Verzug (§§ 286, 288 BGB); der beantragte Zins ab dem 12.01.2024 beruht wohl auf einem "Zahlendreher". 4. Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 92 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. Die Parteien streiten über die automatische Verlängerung eines Nutzungsvertrags über eine von der Klägerin betriebene Bewerberdatenbank. Die Klägerin betreibt gezielt für Absolventen ingenieurwissenschaftlicher Studiengänge, die ihren Karrierestart planen, unter "www.G.de" eine Internetplattform, auf der Einstiegsprogramme umfassend beschrieben und Fragen zum Berufseinstieg beantwortet werden. Für Unternehmen bietet sie gegen Entgelt den Zugang zu einer sog. Bewerberdatenbank an, d. h. einer Datenbank mit Profilen von Ingenieur-Nachwuchskräften, in der Bewerber ihre Profile bzw. Lebensläufe hinterlegt haben. Mit der Registrierung veröffentlicht der Bewerber dort sein Profil in anonymisierter Form, d. h. ohne Offenlegung persönlicher Kontaktdaten. Unternehmen können mit der kostenpflichtigen Buchung des Zugangs zur "Bewerberdatenbank" auf diese anonymisierten Profile zugreifen. Bei Interesse kann der Kunde dem Bewerber eine Kontaktanfrage schicken, woraufhin der ebenso interessierte Bewerber wiederum die Anonymität aufheben kann, indem er seine Kontaktdaten für den anfragenden Kunden freigibt. Die Beklagte ist ein spezialisiertes Unternehmen, welches für gewerbliche Kunden sogenannte "Rohrklassen" entwickelt, einschließlich entsprechender Dokumentationen. Für diese geschäftliche Tätigkeit suchte sie neue Mitarbeiter. Zwischen den Parteien wurde über die Nutzung der "Bewerberdatenbank" ein Vertrag geschlossen, wobei der Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die Einbeziehung der AGB und eine Laufzeitverlängerung zwischen den Parteien im Streit stehen. Die Geschäftsführerin der Beklagten unterzeichnete am 16.05.2023 einen Auftrag zur Nutzung der "Bewerberdatenbank" der Klägerin mit einer Laufzeit von 6 Monaten (Startdatum 01.06.2023) zu einer Gesamtsumme von 4.600,00 EUR. Unmittelbar über der Unterschrift steht unter "Sonstiges": Mit der Unterzeichnung erklären die Parteien ihr Einverständnis, dass die AGB sowie die produktbezogenen Geschäftsbedingungen der Bewerberdatenbank, JobTargeting und virtual Events, in der jeweils aktuellen Fassung, wie sie unter www.G.de veröffentlicht sind, zur Kenntnis genommen wurden und ausdrücklich Bestandteil des Vertrages werden. In den produktbezogenen Geschäftsbedingungen zur Bewerberdatenbank stehen, soweit hier von Bedeutung, folgende Regelungen: § 1 Leistungsbeschreibung 1. Diese produktbezogenen Bedingungen Bewerberdatenbank ergänzen unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen und gehen diesen im Zweifel vor. Im Übrigen gelten unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen. § 2 Vertragsschluss, Laufzeit und Vergütung 1. Der Vertrag zwischen G. und dem Kunden über die Nutzung der Bewerberdatenbank kommt zu Stande, wenn G. die mit Datum, Firmenstempel und Unterschrift versehene Annahme des Vertragsangebotes im Original, als Fax oder Kopie, als PDF oder in anderer elektronischer Form vom Kunden erhält. 2Durch den Kunden inhaltlich veränderte Vertragsangebote von G. gelten als neues Angebot des Kunden, der Vertrag kommt dann erst durch explizite Annahme durch G. zu Stande, eine Leistungserbringung gilt nicht als konkludente Annahme. 3Mit Vertragsschluss ermöglicht G. dem Kunden die Nutzung der Bewerberdatenbank. 4Der Kunde zahlt hierfür die vereinbarte Vergütung, wie sie in 2.2 geregelt ist. 2. Die Vergütung sowie die Laufzeit der Leistungen im Rahmen des Vertrages zur Nutzung der Bewerberdatenbank sind explizit im jeweiligen Auftragsdokument von G. aufgeführt. 2Der Vertrag verlängert sich um die vorangegangene Laufzeit und zu der vorangegangenen Vergütung, es sei denn, dass eine fristgerechte Kündigung der Vertragsbeziehung erfolgt ist. 3. Sämtliche Preise sind, wenn nicht anders angegeben, Nettopreise. Diese gelten jeweils zuzüglich der gültigen Umsatzsteuer. In den "Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Unternehmenskunden" stehen, soweit hier von Bedeutung, folgende Regelungen: § 7 Kündigung 1. Das bestehende Vertragsverhältnis kann in Textform ohne Angabe von Gründen durch das Unternehmen und G. mit einer Frist von 30 Tagen zum Ablauf des Vertragszeitraumes gekündigt werden. Mit Mail vom 04.09.2023 hat die Beklagte dem Mitarbeiter der Beklagten, dem Zeugen S. mitgeteilt, dass sie einen Mitarbeiter ("Berechner") gefunden und zum 01.08. eingestellt hat. Eine ausdrückliche Kündigung hat die Beklagte gegenüber der Klägerin während der ursprünglich vereinbarten Leistungszeit bis zum 30.11.2023 nicht erklärt. Mit Schreiben vom 11.12.2023 hat die Klägerin von der Beklagten für den Leistungszeitraum 01.12.2023 bis 31.05.2024 netto 4.600,00 EUR bzw. brutto 5.474,00 EUR gefordert und Zahlung binnen 14 Tagen erbeten. Die Beklagte hat über ihren Prozessbevollmächtigten mit Mail vom 20.12.2023 die Rechnung zurückgewiesen und Anfechtung wegen Irrtums erklärt und nach Fristsetzung zur Zahlung durch die Klägerin auf den 20.01.2024 mit Schreiben vom 26.01.2024 ihre Zahlungsweigerung weiter begründet. Mit Schreiben vom 02.02.2024 hat die Klägerin nochmals Frist zu Zahlung zum 09.02.2024 gesetzt, die nunmehr auch vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 527,00 EUR mit umfasst. Die Klägerin trägt vor, der Auftrag zur Nutzung der Bewerberdatenbank sei nach vorbereitenden Telefongesprächen durch die Unterzeichnung der übersandten Vertragsurkunde am 16.05.2023 und ihre Annahme geschlossen, die AGB sowie die produktbezogenen Geschäftsbedingungen der Bewerberdatenbank, JobTargeting und virtual Events, in der jeweils aktuellen Fassung, wie sie unter www. G.de veröffentlicht sind, zur Kenntnis genommen und so ausdrücklich wirksamer Bestandteil des Vertrages geworden. Diese AGB seien auch wirksam und verstießen nicht gegen gesetzliche Bestimmungen. Sie beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägern 5.474,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.01.2024 zu bezahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 527,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.02.2024 an die Klägerin zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, es sei von Anfang an klar gewesen, dass sie nur maximal 2 Personen als Mitarbeiter suche, es insoweit also keinen erheblichen Personalbedarf gebe, weshalb bei Telefongesprächen lediglich eine 6-monatige Beauftragung vereinbart worden sei. Bei diesen Gesprächen sei über die Einbeziehung von AGB telefonisch nicht gesprochen worden, sodass sie auch nicht in den Vertrag einbezogen worden seien. Das später zugesandte "Auftragsdokument" habe sie unterschrieben, als der Vertrag bereits geschlossen gewesen sei. Die Klägerin betreibe eine Jobbörse bzw. eine Personalvermittlung. An keiner Stelle im gesamten Schriftverkehr werde herausgestellt, dass es sich eigentlich um eine Art Abonnement handele. Die Verlängerungsklausel in den AGB sei auch nicht branchenüblich. Im Übrigen sei die Klausel widersprüchlich, nicht klar und verständlich, überraschend und benachteilige die Beklagte nach den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Der Mahnbescheid wurde am 19.02.2024 zugestellt. Das Gericht hat verhandelt am 02.10.2024, die Geschäftsführer der Parteien angehört und den Zeugen S. per Video fernmündlich nach § 128a ZPO vernommen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.