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Urteil

6 O 40/19

LG Karlsruhe 6. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKARLS:2019:0724.6O40.19.00
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Leitsätze
1. Zum Zustandekommen eines Planungsvertrages und Abgrenzung zu Akquisitionsleistungen („Hoffnungsinvestitionen“).(Rn.18) 2. Kein Rückschluss auf einen Vertragsschluss von besonders umfangreichen Architektenleistungen im Rahmen von Großprojekten oder im Zusammenhang mit einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach § 12 BauGB (unklarer „Vorhabenträger“).(Rn.22) 3. Zur unzulässigen Beweisermittlung des Gerichts aus beigezogenen Bebauungsplanakten einer Gemeinde.(Rn.35)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum Zustandekommen eines Planungsvertrages und Abgrenzung zu Akquisitionsleistungen („Hoffnungsinvestitionen“).(Rn.18) 2. Kein Rückschluss auf einen Vertragsschluss von besonders umfangreichen Architektenleistungen im Rahmen von Großprojekten oder im Zusammenhang mit einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach § 12 BauGB (unklarer „Vorhabenträger“).(Rn.22) 3. Zur unzulässigen Beweisermittlung des Gerichts aus beigezogenen Bebauungsplanakten einer Gemeinde.(Rn.35) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist nicht begründet. 1. Der Nachweis, dass die R die Klägerin mit den abgerechneten und i.H.v. 136.367,11 EUR geforderten Leistungen beauftragt hat (§ 631 BGB), ist der Klägerin nicht gelungen, weshalb eine Feststellung der Honoraransprüche zur Insolvenztabelle (§§ 174, 178, 179, 180 InsO) zurückzuweisen war. a. Das Zustandekommen eines Planungsvertrages richtet sich nach den allgemeinen Regelungen des bürgerlichen Rechts. Die Frage, ob im Einzelfall für erbrachte Planungsleistungen ein Vergütungsanspruch nach den §§ 631, 632 BGB entstanden ist, dh ein Vertrag abgeschlossen oder nur ein Gefälligkeitsverhältnis begründet wurde, beantwortet sich danach, ob die Leistungen mit rechtsgeschäftlichem Bindungswillen zugesagt oder erbracht wurden (BGH, Urteil vom 22.06.1956 – I ZR 198/54, BGHZ 21,102, 106). Ob ein Rechtsbindungswille vorhanden war, beurteilt sich nicht nach dem inneren Willen des Leistenden, sondern danach, ob der Leistungsempfänger aus dem Handeln des Leistenden nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auf einen solchen Willen schließen durfte (BGH, Urteil vom 29.02.1996 – VII ZR 90/94, BauR 1996, 570). Aus dem Tätigwerden des Architekten allein kann daher noch nicht der Abschluss eines Vertrages hergeleitet werden. Da zahlreiche Architektenleistungen „Hoffnungsinvestitionen“ in einer Vertragsanbahnungssituation sind, kann nicht ohne weiteres nach der Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass ein Architekt nur aufgrund eines Auftrags plant. Es müssen vielmehr zumindest Umstände festgestellt werden, nach denen die Erbringung der Architektenleistungen nur gegen Vergütung zu erwarten war (BGH, Urteil vom 05.06.1997 – VII ZR 324/95, BGHZ 136, 33, 36). Rückschlüsse sind - insbesondere bei nur mündlicher Beauftragung - aus den jeweiligen Umständen des Einzelfalles zu ziehen (BGH, Urteil vom 05.06.1997 – VII ZR 124/96, BGHZ 136,33; OLG Düsseldorf, Urteile vom 01.07.2016 - 22 U 22/16, BauR 2017, 1704 und vom 23.02.1978 - 13 U 182/77, BauR 1979, 262), wobei der Vertrag auch konkludent durch Entgegennahme bzw. Verwertung der Leistungen abgeschlossen werden kann (BGH, Urteil vom 09.02.2012 – VII ZR 31/11, BauR 2012, 829; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Auflage, 2014, 12. Teil, Rn 13 ff. m.w.N.). Bei der Prüfung der Frage, ob aus den Umständen ein beiderseitiger Rechtsbindungswillen der Parteien abzuleiten ist oder ob sich die Tätigkeit noch im vorvertraglichen Bereich abspielt, also für die Abgrenzung zwischen einem Tätigwerden auf werkvertraglicher Grundlage und dem Erbringen der Architektenleistung als Akquisition innerhalb eines Gefälligkeitsverhältnisses, lassen sich allgemeine Abgrenzungskriterien nicht aufstellen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.01.2008 - 23 U 88/07, OLGR Düsseldorf 2008, 374; juris). Die Vermutungsregel des §§ 632 Abs. 1 BGB, wonach eine Vergütung als vereinbart gilt, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen Vergütung zu erwarten ist, betrifft nur die Frage der Entgeltlichkeit des Auftrages, nicht aber die Frage, ob überhaupt ein Auftrag erteilt worden ist. Die Anwendung dieser Vorschrift setzt daher voraus, dass es überhaupt zu einer schuldrechtlichen Bindung gekommen ist (BGH, Urteil vom 24.06.1999 - VII ZR 196/98, NJW 1999, 3554; OLG Düsseldorf, Urteile vom 29.02.2008 - 23 U 85/07, NZBau 2009, 457 und vom 22.01.2018, aaO.). Auch eine gesetzliche oder tatsächliche Vermutung (im Sinne eines so genannten Anscheinsbeweises) dahin, dass besonders umfangreiche Architektenleistungen nur im Rahmen eines Vertrages erbracht werden, gibt es nicht (BGH, Urteil vom 05.06.1997, aaO. Kniffka/Koeble, aaO. Rnrn 16 ff. m.w.N.). Bei Großprojekten (zum Beispiel Investorenmodellen) ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass Architekten häufig bereit sind, umfangreiche Architektenleistungen zu erbringen, um eine mögliche, aber noch nicht gesicherte Realisierung zu fördern. Die Initiatoren bzw. Investoren und der Architekt bilden in der Projektentwicklungsphase regelmäßig eine Projektentwicklungsgemeinschaft und „sitzen dann gemeinsam in einem Boot“ in der Hoffnung, bei der Verwirklichung des Bauvorhabens einen interessanten Auftrag zu bekommen (OLG Frankfurt, Urteil vom 07.12. 2012 – 10 U 183/11, NZBau 2013, 311; OLG Düsseldorf, Urteile vom 29.02.2008 und vom 22.01.2008, jeweils aaO). Die Darlegungs- und Beweislast für den Erfolg einer Akquisitionsleistung durch eine vertraglich verbindliche Erklärung oder ein entsprechendes konkludentes Verhalten des Auftraggebers trägt der Architekt (BGH, Urteil vom 05.06.1997, aaO.;OLG Düsseldorf, Urteile vom 29.02.2008 und 22.01.2008, jeweils aaO.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.05.1984, 9 U 276/82, BauR 1985, 236). b. Unter Beachtung dieser Maßstäbe hat das erkennende Gericht vorliegend nicht feststellen können, dass die R die Klägerin mit den streitgegenständlichen Architekten- und Ingenieurleistungen beauftragt haben. aa. Ein schriftlicher Architekten- oder Ingenieurvertrag wurde zwischen der Klägerin und den R unstreitig nicht geschlossen. bb. Der vormalige Geschäftsführer der R, Dr. M, der den „Mittelsmann“ H bevollmächtigt und beauftragt haben soll mit der Klägerin zu verhandeln, wurde von der Klägerin nicht als Zeuge benannt, weshalb insoweit durch das Gericht keine Erkenntnisse gewonnen werden konnten. cc. Der von der Klägerin benannte Zeuge H, der in M ein Büro betrieb und in ständigem Kontakt zu dem damaligen Geschäftsführer der R, Dr. M, gestanden haben soll, konnte nicht geladen werden, da die Klägerin auch auf wiederholte Anfrage des Gerichts keine ladungsfähige Anschrift des Zeugen angeben konnte. Der Klägervertreter erläuterte in der mündlichen Verhandlung, dass auch Finanzbehörden des Landes Hessen im Zusammenhang mit einem Steuerstrafverfahren gegen den Zeugen H dessen aktuelle Anschrift nicht hätten mitteilen können. Auch insoweit konnte die dritte neben der Klägerin und dem vormaligen Geschäftsführer Dr. M für Vertragsverhandlungen oder die Beauftragung der Klägerin maßgebliche Person durch das Gericht nicht vernommen werden. dd. Aus einer Honorarzusammenstellung vom 14.10.2014 und einer Honorarschlussrechnung vom 22.12.2015 können keinerlei Rückschlüsse auf einen Auftrag durch die R gezogen werden, da weder vorgetragen, noch aus sonstigen Umständen ersichtlich ist, wie die R auf diese Schreiben reagiert haben. Gleiches gilt für die von der Klägerin der Gemeinde W für die Bürgerversammlung vom 13.11.2014 zur Verfügung gestellten Unterlagen, auf denen die R aufgeführt sind. Es handelt sich auch insoweit um ein einseitig gebliebenes Handeln der Klägerin, ohne für das Gericht erkennbare Reaktion der R, die noch nicht einmal Empfängerin dieser Unterlagen waren. ee. Des Weiteren kann auch nicht aus dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan der Gemeinde W im Jahre 2014 - allein oder in Zusammenschau mit weiteren Unterlagen - ein Schluss auf einen Vertrag über Architekten- oder Ingenieurleistungen zwischen der Klägerin und den R gezogen werden. (a) Bei Bauvorhaben im Zusammenhang mit vorhabenbezogenen Bebauungsplänen (§ 12 BauGB) verpflichtet sich der Investor zur Durchführung eines Vorhabens innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten. Ohne die Durchführungsverpflichtung wäre der vorhabenbezogene Bebauungsplan nichtig (VGH Mannheim, Urteil vom 14.11.2002 - 5 S 1635/00, BauR 2003, 504-507; Ernst-Zinkahn-Bielenburg, BauGB, Kommentar, Febr. 2019, Rn 92 zu § 12 m.w.N.). Unterbleibt die Durchführung des Vorhabens hat dies in der Regel zur Folge, dass der Bebauungsplan gemäß § 12 Abs. 6 BauGB aufgehoben wird. Im Verständnis des § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist der „Vorhabenträger“ allgemein eine natürliche oder gegebenenfalls eine juristische Person, deren „Vorhaben“ Anlass für und Zweck des Erlasses des „vorhabenbezogenen“ Bebauungsplans ist. Von diesem Ansatz her soll es im Außenverhältnis zur planaufstellenden Gemeinde nur Einen zur Verwirklichung des einer Planung zugrunde liegenden Vorhabens rechtlich verpflichteten „Vorhabenträger“ geben (OVG Saarland, Urteil vom 05.09.2013 - 2 C 190/12, BauR 2014, 313-315). Der Vorhabenträger muss hinsichtlich der Grundstücke mindestens die privatrechtliche Baubefugnis haben, dass er nach In-Kraft-Treten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit dem Vorhaben und den Erschließungsmaßnahmen beginnen kann. Der Vorhabenträger muss also nicht Eigentümer der Grundstücke sein; es kann eine qualifizierte Anwartschaft auf den Eigentumserwerb oder eine andere privatrechtliche Verfügungsbefugnis ausreichen (zB Erbbaurecht, langfristige Pachtverträge mit Baubefugnis - vgl. Ernst-Zinkahn-Bielenburg, BauGB aaO., Rn 63 zu § 12 m.w.N.). (b) Wer im vorliegenden Fall letztlich „Vorhabenträger“ im Rahmen des möglichen Bebauungsplans „Kurzentrum am R-Weg“ - und nicht wie von der Klägerin vorgetragen und auf ihrer Unterlage K 11 insoweit falsch bezeichnet „Kurzentrum Am R-Berg“ - sein sollte, wurde in der Beweisaufnahme vom 24.07.2019 nach der Anhörung des Geschäftsführers der Klägerin und der Vernehmung der Zeugen I und Bürgermeister Ma ebenso wenig geklärt, wie die Frage, welche Verhandlungen vor oder nach der Honorarzusammenstellung vom 14.10.2014 durch die Klägerin mit den R geführt wurden. Der Geschäftsführer der Klägerin, Herr HR, hatte mit dem vormaligen Geschäftsführer der R, Herrn Dr. M, keine Gespräche geführt. Er selbst war auch bei der Bürgerversammlung vom 13.11.2014 weder geladen, noch zugegen; seine Informationen hatte er Presseberichten entnommen. Auch intern hat sich die Klägerin die Frage nach dem Auftraggeber gestellt. Der Zeuge I betonte in seiner Vernehmung, dass für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Gemeinde W allein zuständig gewesen sei. Der wegen der Kostentragung für die Gemeinde maßgebliche Vertragspartner eines Durchführungsvertrages sei bis zum Schluss der Planung unklar geblieben war. Eine Beschlussvorlage vom 16.09.2014 habe - nach Einsichtnahme des Zeugen I in die beigezogenen Akten - für den Durchführungsvertrag noch keinen Vorhabenträger aufgeführt gehabt. Sicher sei für die Gemeinde lediglich gewesen, dass aus ihrer Sicht ein Herr H als Vertragspartner nicht in Betracht gekommen sei. Dr. M sei, entgegen der Angaben in der Klageschrift, bei der Bürgerversammlung vom 13.11.2014 nicht beteiligt oder tätig gewesen. Die Öffentlichkeitsbeteiligung im vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahren habe allein der Gemeinde oblegen, weshalb sie auch durch die Gemeinde organisiert und durchgeführt worden sei. Lediglich Unterlagen seien durch die Klägerin der Gemeinde unmittelbar zur Verfügung gestellt worden. Auch die Person des Herrn H sei der Gemeinde in seiner Beziehung zu den R unklar geblieben; er sei aber im Interesse und mit Billigung des Dr. M quasi als dessen Sprachrohr aufgetreten. Der vormalige Geschäftsführer der R Dr. M wiederum habe als maßgeblicher Gesellschafter ein wirtschaftliches Interesse an der Veräußerung des vom vorhabenbezogenen Bebauungsplan betroffenen Grundstücks gehabt. Er habe es wohl mit einem Baurecht versehen veräußern wollen, um größtmöglichen Gewinn zu machen. Der Zeuge Ma konnte bei seiner Vernehmung keine ergiebigen Angaben zu den verschiedenen Rollen der an dem bauhabenbezogenen Bebauungsplan „Kurzentrum Am R-Berg“ Beteiligten machen, da er nur über sehr allgemeine und geringe Erinnerungen verfügte. (c) Die vom Gericht beigezogenen Akten wurden im Rahmen der Beweisaufnahme herangezogen, um den Zeugen benannte Urkunden vorzuhalten oder dem Zeugen I die Gelegenheit zu geben, seine Erinnerungen zu prüfen. Sie wurden jedoch nicht „von Amts wegen“ auf eventuell maßgebliche Unterlagen überprüft, worauf das Gericht in der mündlichen Verhandlung auch hingewiesen hat. Schon ein Antrag auf Beiziehung von Akten nach § 432 ZPO genügt grundsätzlich nicht den gesetzlichen Erfordernissen, wenn die Partei nicht näher bezeichnet, welche Urkunden oder Aktenteile sie für erheblich hält (BGH, Urteil vom 09.06.1994 - IX ZR 125/93, BGHZ 126, 217). Der Tatrichter ist auch nicht verpflichtet, von sich aus die Akten daraufhin zu überprüfen, ob sie Tatsachen enthalten, die einer Partei günstig sind; andernfalls betriebe er unzulässige Beweisermittlung (OLG Schleswig, Beschluss vom 29.10.2018 - 5 U 290/18, NJW-RR 2019, 680). Die Klägerin hat aus dargelegten Gründen den Nachweis einer Beauftragung der streitgegenständlichen Leistungen durch die R nicht geführt. Die Klage war daher abzuweisen. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Die Klägerin begehrt im Rahmen eines Insolvenzverfahrens die Feststellung von Architektenhonorar zur Insolvenztabelle. Die Klägerin betreibt ein Architektur- und Ingenieurbüro in B bei M. Die R GmbH & Co KG (im Folgenden: R), deren Geschäftsführer im Jahr 2014 Dr. M war, betrieben in der Gemeinde W unter anderem Fachkliniken für Anschlussheilbehandlungen und Rehabilitation. Die Gemeinde W beabsichtigte im Jahr 2014 als Maßnahme der Innenentwicklung im nach dem BauGB vereinfachten Verfahren unter Einbeziehung eines unbebauten Grundstücks die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Kurzentrum am R-Weg“ zur Änderung des Bebauungsplanes „E-K“. Der Gemeinderat hat am 24.09.2014 beschlossen, das Satzungsverfahren zur Aufstellung dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplans einzuleiten und die Öffentlichkeit durch eine Bürgerversammlung mit anschließender Offenlage des Bebauungsplans am Verfahren zu beteiligen. Die Bürgerversammlung fand am 13.11.2014 im Bürgersaal des Rathauses in W statt. Bei dieser Bürgerversammlung wurde eine von der Klägerin erstellte Unterlage „Kurzentrum am R-Berg“ vom 21.10.2014 verwendet, in der als Projektentwickler „H und Partner, Projektentwicklung und Vertrieb, M“ und als Auftraggeber „R, vertreten durch Dr. M, W“ aufgeführt ist. Nach der Bürgerversammlung wurde durch die Gemeinde dieser vorhabenbezogene Bebauungsplan nicht fortgeführt. Auf der Grundlage eines Honorarangebots vom 14.10.2014 verlangte die Klägerin von den R am 22.12.2015 Honorar in Höhe von insgesamt 136.367,11 EUR brutto, das nicht bezahlt wurde. Durch Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Karlsruhe vom 18.04.2016 (Az. 102 IN XXX) wurde auf Antrag der R über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Am 26.07.2016 meldete die Klägerin die Honorarforderung bei dem Beklagten zur Insolvenztabelle an. Im Prüfungstermin vom 02.09.2016 wurde die Forderung bestritten. Die Klägerin trägt vor: Die R hätten sie mit Architekten- und Ingenieurleistungen beauftragt, weshalb von Juni bis Dezember 2014 entsprechende Leistungen für das Projekt „Kulturzentrum Am R-Berg“ erbracht worden seien. Als Mittelsmann sei der von den R als Projektentwickler bevollmächtigte und beauftragte Zeuge H tätig gewesen. Die R seien Vorhabenträger des vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens gewesen, weshalb in deren Namen sämtliche Planungen erfolgt seien. Bei der Bürgerversammlung vom 13.11.2014 habe Dr. M in seiner Funktion als Geschäftsführer der R seine Beweggründe für die Pläne dargestellt, bevor der Bebauungsplanentwurf sodann ausgelegt worden sei. Bereits durch die aktive Verwertung der Planungsunterlagen habe sich die Insolvenzschuldnerin, die R, die Planungsleistungen der Klägerin zu eigen gemacht, weshalb diese nach einhelliger Rechtsprechung in vollem Umfang vergütungspflichtig seien. Denn der Auftraggeber habe dadurch schlüssig bekundet, dass die Architektenleistungen seinem Willen entsprächen. In diesen Fällen bedürfe es nicht einmal einer ausdrücklichen Honorarvereinbarung, um den Vergütungsanspruch entstehen zu lassen. Es spreche bereits ein Erfahrungssatz dafür, dass ein Architekt Leistungen im hier vorliegenden Umfang nur gegen Entgelt erbringe. Ihre Gesamtforderung - inklusive Zinsforderung und vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren - belaufe sich auf 141.190,33 EUR. Die Klägerin beantragt, die Forderung in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der R zur Insolvenztabelle unter der laufenden Tabellennummer 0/77 in Höhe eines Betrages von 141.190,03 EUR festzustellen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 24.07.2018 Hinweise erteilt und die Zeugen I und Bürgermeister Ma vernommen. Die Akten der Gemeinde W zu dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Kurzentrum am R-Weg“ waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.