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Urteil

6 O 85/18

LG Karlsruhe 6. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKARLS:2018:0727.6O85.18.00
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Leitsätze
1. Glaubt der Auftragnehmer ohne jegliche Auseinandersetzung mit den Örtlichkeiten von einem ungehinderten Transport gefertigter Brandschutztüren in einem unbekannten Gebäude nur anhand des Leistungsverzeichnisses auf der Grundlage von Annahmen, die im Tatsächlichen keine Grundlage haben, auf die Breite der Zugangswege schließen zu können, übernimmt er damit zugleich das Risiko, das in dieser Schlussfolgerung, die nicht Vertragsbestandteil wurde, liegt. (Rn.28) 2. Schließt der Auftragnehmer einen Vertrag auf der Grundlage einer Schlussfolgerung, die gegenüber dem Vertragspartner vor Vertragsschluss nicht offengelegt und auch nicht Vertragsbestandteil wurde, geht es zu seinen Lasten, wenn sich diese Schlussfolgerung im Nachhinein als unzutreffend erweist. Der Wirksamkeit eines Vertragsschlusses steht dies nicht entgegen, denn der Auftragnehmer ist nicht gehindert, ein Risiko zu übernehmen, das sich durch ein Angebot auf eine unklare oder unvollständige Leistungsbeschreibung ergibt. Stellt sich nach der gebotenen Vertragsauslegung heraus, dass er nach dem Vertrag eine Leistung schuldet, die er infolge der Unklarheit oder Unvollständigkeit der Leistungsbeschreibung so nicht einkalkuliert hat, kann er von den Gerichten keine Korrektur seiner für ihn nachteiligen Vertragsentscheidung verlangen. (Rn.28)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Glaubt der Auftragnehmer ohne jegliche Auseinandersetzung mit den Örtlichkeiten von einem ungehinderten Transport gefertigter Brandschutztüren in einem unbekannten Gebäude nur anhand des Leistungsverzeichnisses auf der Grundlage von Annahmen, die im Tatsächlichen keine Grundlage haben, auf die Breite der Zugangswege schließen zu können, übernimmt er damit zugleich das Risiko, das in dieser Schlussfolgerung, die nicht Vertragsbestandteil wurde, liegt. (Rn.28) 2. Schließt der Auftragnehmer einen Vertrag auf der Grundlage einer Schlussfolgerung, die gegenüber dem Vertragspartner vor Vertragsschluss nicht offengelegt und auch nicht Vertragsbestandteil wurde, geht es zu seinen Lasten, wenn sich diese Schlussfolgerung im Nachhinein als unzutreffend erweist. Der Wirksamkeit eines Vertragsschlusses steht dies nicht entgegen, denn der Auftragnehmer ist nicht gehindert, ein Risiko zu übernehmen, das sich durch ein Angebot auf eine unklare oder unvollständige Leistungsbeschreibung ergibt. Stellt sich nach der gebotenen Vertragsauslegung heraus, dass er nach dem Vertrag eine Leistung schuldet, die er infolge der Unklarheit oder Unvollständigkeit der Leistungsbeschreibung so nicht einkalkuliert hat, kann er von den Gerichten keine Korrektur seiner für ihn nachteiligen Vertragsentscheidung verlangen. (Rn.28) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die zulässige Klage ist nicht begründet. I. Der Beklagte haftet der Klägerin nicht auf Schadensersatz gem. §§ 631, 280, 281 BGB. Die Klägerin hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht den Nachweis erbracht, dass der Beklagte eine ihr gegenüber bestehende Pflicht verletzt hat. 1. Die von dem Beklagten am 18.06.2013 gefertigte Ausschreibung für den Einbau von Brandschutztüren für das Rathaus I. war nicht fehlerhaft. a. Entgegen der Auffassung des Beklagten kann der Klägerin ein Schaden auch entstanden sein, wenn der zusätzlich vereinbarte Nachtrag im Gesamtergebnis günstiger war, als das Angebot des nächstgünstigen Zweitbieters. Der Schaden liegt dann darin, dass die Klägerin die H. GmbH zur Durchführung der vereinbarten Leistungen nicht an ihr ursprüngliches Angebot hat binden können, dh der Nachtrag vom 10.08.2013 für die H. GmbH auch bei letztlich gekoppelten Brandschutztüren insoweit nicht durchsetzbar gewesen wäre und die Klägerin diese Leistungen zum ursprünglich vereinbarten Preis hätte verlangen können. b. Der Beklagte ist dem Rechtsstreit nicht beigetreten, weshalb grundsätzlich die Wirkungen der Streitverkündung nach § 68 ZPO auf ihn anwendbar sind (§ 74 Abs. 3 ZPO). Feststellungen des Amtsgerichts Ma im Urteil vom 11.07.2016 können nicht berücksichtigt werden, da das Urteil des Amtsgerichts Ma einerseits nicht rechtskräftig geworden ist und andererseits auch zu Gunsten der Klägerin erging. c. Die Pläne für den Einbau von Rauchschutztüren waren, wie die Beweisaufnahme ergeben hat, der Aufforderung zur Angebotsabgabe beigefügt. Dies hat glaubhaft und nachvollziehbar der Zeuge M. in seiner Vernehmung bekundet. Der Zeuge H. konnte hierzu keine ergiebigen Angaben machen. An der Glaubwürdigkeit der Zeugen M. und H. zu zweifeln hat das Gericht keinen Anlass; Gründe hierfür wurden weder vorgetragen und sind auch nicht aus anderen Umständen ersichtlich. d. Aus den Planunterlagen ergibt sich, wie zwischen den Parteien nicht im Streit steht und im Prüfbericht der GPA vom 12.08.2014 näher ausgeführt wird, dass die 2-läufige Treppe eine lichte Laufbreite von jeweils 1,17 m aufweist und zwischen den Treppenläufen im Treppenauge eine durchgehende Wand vorhanden ist. Demnach war ersichtlich, dass die Brandschutzelemente nicht in einem Stück hergestellt und in dieser Form an den Einbauort verbracht werden konnten. Auf die Pläne in der beigezogenen Akte des Amtsgerichts Ma Seiten 47–51 wird insoweit ergänzend verwiesen. e. Das Leistungsverzeichnis enthält keine expliziten Aussagen zur Erreichbarkeit der Einbaustelle für die in einem Stück gefertigten Brandschutztüren. Dass sich aus den vorgelegten Planunterlagen eine unzureichende Breite der vorhandenen Wege für den Transport der ursprünglichen hergestellten Brandschutztüren zum Einbauort ergibt, hat der Geschäftsführer H. in seiner Vernehmung nicht bestritten. Er hat vielmehr erklärt, dass er sich die Örtlichkeiten vor Abgabe des Angebots nicht angeschaut habe und er aufgrund von Annahmen sein Angebot abgegeben habe. Der Bauplan interessiere ihn nicht. Er habe nicht im Vorfeld zu prüfen, ob die von ihm geplante Tür in einem Stück zu der Einbaustelle transportiert werden kann; dafür gebe es die Baubesprechung nach dem Vertragsschluss. Diese Ausführungen des Geschäftsführers der H. GmbH ergeben unzweifelhaft, dass unter Berücksichtigung der nachweislich übersandten Unterlagen für ihn ohne weiteres die Enge der Zugangswege ersichtlich gewesen wäre, er sich jedoch nicht dafür interessiert hat. Er hat vielmehr eine Annahme zur Abgabe eines günstigen Angebots zugrunde gelegt, die durch keinerlei Tatsachen gestützt wurde und damit ersichtlich aus der Luft gegriffen war. Damit hat er auch gegen die im übersandten Leistungsverzeichnis erhobene Forderung der Klägerin verstoßen, etwaige Unklarheiten vor Abgabe des Angebotes mit der ausschreibenden Stelle zu klären. f. Damit hat der Beklagte mit seiner Ausschreibung nicht pflichtwidrig gehandelt, denn die H. GmbH war grundsätzlich an ihr ursprüngliches Angebot gebunden. Zwar darf ein Bieter die Leistungsbeschreibung einer öffentlichen Ausschreibung nach der VOB/A im Zweifelsfall so verstehen, dass der Auftraggeber den Anforderungen der - vorliegend vereinbarten - VOB/A an die Ausschreibung entsprechen will (vgl. BGH, Urteil vom 21.03.2013 - VII ZR 122/11 - NJW 2013, 1957, unter Verweis auf BGHZ 192, 172; BGHZ 134, 245, 248; BGHZ 124, 64, 68). Danach sind die für die Ausführung der Leistung wesentlichen Verhältnisse der Baustelle, wie z. B. Bodenverhältnisse, so zu beschreiben, dass der Bewerber ihre Auswirkungen auf die bauliche Anlage und die Bauausführung hinreichend beurteilen kann. Fehlen solche, kann der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag aber nicht dahingehend ausgelegt werden, dass der Auftragnehmer von einer bestimmten Situation der Örtlichkeiten ausgehen darf. Hierin liegt der entscheidende Unterschied zu den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteile vom 21.03.2013 aaO, vom 12.09.2013 - VII ZR 227/11 - NJW 2013, 3511). Werden Bodenarbeiten ohne Hinweis auf eine Kontamination des Aushubmaterials ausgeschrieben, obwohl diese nach der einschlägigen DIN anzugeben gewesen wäre, und lässt sich diese auch nicht aus sonstigen Umständen entnehmen, kann der Auftragnehmer davon ausgehen, dass keine Kontamination besteht und nur der Aushub schadstofffreien Bodens geschuldet war (vgl. BGH, Urteil vom 21.03.2013 aaO.). Fehlt ein Hinweis auf eine nur zeitweise bestehende Baufreiheit, kann der Unternehmer davon ausgehen, dass diese durchgängig gegeben ist, auch wenn sich dies nicht eindeutig aus der Ausschreibung ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 12.09.2013 aaO.). Beiden Entscheidungen ist gemein, dass mangels eindeutiger abweichender Angaben der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag so auszulegen war, dass der Unternehmer mit den jeweiligen Erschwernissen (Bodenkontamination, Hochspannungsleitung) nicht zu rechnen brauchte. Anders liegt der Fall jedoch bei der Herstellung und dem Einbau von Brandschutztüren in einem Gebäude. Fehlen hierzu Angaben, kann nicht unterstellt werden, dass zwischen den Parteien nach ausschreibungskonformer Auslegung bestimmte Transportwege zugrundegelegt werden können (vgl. LG Ka, Urteil vom 12.01.2018 – 6 O 285/14 - zur Festigkeit von Fahrbahnbeton bei Abbrucharbeiten von Autobahnen; rechtskräftig). Glaubt der Auftragnehmer, wie hier die H. GmbH, ohne jegliche Auseinandersetzung mit den Örtlichkeiten von einem ungehinderten Transport gefertigter Brandschutztüren in einem unbekannten Gebäude nur anhand des Leistungsverzeichnisses auf der Grundlage von Annahmen, die im Tatsächlichen keine Grundlage haben, auf die Breite der Zugangswege schließen zu können, übernimmt er damit zugleich das Risiko, das in dieser Schlussfolgerung, die nicht Vertragsbestandteil wurde, liegt. Schließt der Auftragnehmer einen Vertrag auf der Grundlage einer Schlussfolgerung, die gegenüber dem Vertragspartner vor Vertragsschluss nicht offengelegt und auch nicht Vertragsbestandteil wurde, geht es zu seinen Lasten, wenn sich diese Schlussfolgerung im Nachhinein als unzutreffend erweist. Der Wirksamkeit eines Vertragsschlusses steht dies nicht entgegen, denn der Auftragnehmer ist nicht gehindert, ein Risiko zu übernehmen, das sich durch ein Angebot auf eine unklare oder unvollständige Leistungsbeschreibung ergibt (BGH, Urteil vom 13.03.2008 - VII ZR 194/06 - BGHZ 176, 23–35, NJW 2008, 2106). Stellt sich nach der gebotenen Vertragsauslegung heraus, dass er nach dem Vertrag eine Leistung schuldet, die er infolge der Unklarheit oder Unvollständigkeit der Leistungsbeschreibung so nicht einkalkuliert hat, kann er von den Gerichten keine Korrektur seiner für ihn nachteiligen Vertragsentscheidung verlangen (BGH, aaO. m.w.N.). Solche Fälle können insbesondere dann vorliegen, wenn für die Kalkulation notwendige Angaben fehlen (vgl. BGH, aaO unter Verweis auf BGH, BauR 1997, 464). Dieses Ergebnis kann der Auftragnehmer dadurch vermeiden, dass er ein ggf. erkennbar lückenhaftes Leistungsverzeichnis nicht einfach hinnimmt, sondern entsprechend seiner vorvertraglichen Obliegenheit sich daraus ergebende Zweifelsfragen vor Abgabe des Angebots klärt. Aufkommende Zweifel hat er vor Abgabe des Angebots auszuräumen, wenn sich das mit zumutbarem Aufwand machen lässt (vgl. BGH aaO. m.w.N.). Enthält eine Ausschreibung Unklarheiten, so ist der Auftragnehmer gehalten, diese aufzuklären, unterlässt er dies, stehen ihm keine Mehrvergütungsansprüche zu (OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.03.2015 - 21 U 136/14 - NJW 2015, 556; OLG Koblenz, Urteil vom 12.01.2007 - 10 U 423/06 - NJW 2007, 2925; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteile vom 20.04.2004 - 6 U 116/03 - NJW-RR 2005, 1106, vom 13.09.2007 - 12 U 214/06 m.w.N., vom 16.07.2008 - 4 U 187/07; OLG Celle, Urteil vom 14.07.2005 - 14 U 217/04 -, IBR 2005, 520). Allen zitierten Entscheidungen lässt sich der Grundsatz entnehmen, dass das Risiko eines Vertragsschlusses auf der Grundlage einer für den Unternehmer erkennbar unvollständigen Leistungsbeschreibung bzw. dieser zu Grunde liegender Gutachten beim Unternehmer liegt. Unterlässt der Unternehmer diese Aufklärung einer unklaren Leistungsbeschreibung, kann dies zur Folge haben, dass die Auslegung des Vertrages zu einem anderen Ergebnis kommt, als er es seiner Kalkulation zugrunde gelegt hat (LG Ka, Urteil vom 12.01.2018 – 6 O 285/14). So liegt der Fall hier. Soweit die von der H. GmbH geschuldete Leistung nach dem Leistungsverzeichnis wegen der nicht näher beschriebenen Örtlichkeiten unvollständig war, war sie jedoch funktional ausreichend beschrieben. Der Zeuge H. hätte nicht von der Annahme ausgehen dürfen, die Wege seien für einen Transport ausreichend. Klarheit konnte er letztlich durch die vorgelegten Pläne erlangen können, deren Kenntnis er sich für die Abgabe seines Angebots ersichtlich verschlossen hat. 2. Ebenso hat der Beklagte im Zusammenhang mit der Vereinbarung eines Nachtrags der H. GmbH nicht pflichtwidrig gehandelt. Die von der H. GmbH erhobenen Zweifel waren zu keiner Zeit begründet. Die vom Berufungsgericht zugrunde gelegte vergleichsweise Einigung ist nicht auf eine pflichtwidrige Empfehlung des Beklagten zurückzuführen. a. Dem Beklagten ist, wie oben ausgeführt, nicht vorzuwerfen, keinen ausdrücklichen textlichen Hinweis in das Leistungsverzeichnis auf den Umstand der beengten Zugangswege und erforderlicher Fertigung der Elemente in Teilen aufgenommen zu haben. b. Der Beklagte hat mit seinem Schreiben vom 17.10.2013 nicht eigenständig eine die Klägerin bindende Vereinbarung über den Nachtrag vom 08.10.2013 getroffen. Das Schreiben des Beklagten vom 17.10.2013 (beigezogene Akte Amtsgericht Ma XX) beschreibt zwar eine Vereinbarung gemäß dem Nachtrag vom 08.10.2013 um einen auf 8.832,00 EUR reduzierten Betrag. Damit hat der Beklagte jedoch nur das am 17.10.2013 mitgeteilt, was der Technische Ausschuss zuvor als beschließender Ausschuss am 16.10.2013 beschlossen (AHK 45) und der Bürgermeister anschließend am 23.10.2013 in der Nachtragsvereinbarung Nr. 1 mit der H. GmbH umgesetzt hat. Dass der Beklagte eine unzutreffende Vereinbarung getroffen hätte, ist insoweit nicht dargelegt. Soweit das Berufungsgericht in seinen Entscheidungsgründen feststellt, dass es aufgrund des Schreibens des Beklagten vom 17.10.2013 zu einer vergleichsweisen, der Klägerin auch nach § 164 BGB zuzurechnenden Einigung gekommen sei, hat das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen, die das erkennende Gericht zu Lasten des Beklagten nach §§ 74 Abs. 3, 68 ZPO binden. Ausführungen zur Sitzung des Technischen Ausschusses vom 16.10.2013 hat das Berufungsgericht ebenso wenig gemacht, wie zur Nachtragsvereinbarung Nr. 1 vom 23.10.2013. 3. Ebenso ist dem Beklagten nicht vorzuwerfen, die Klägerin im Hinblick auf den Nachtragsantrag der H. GmbH vom 08.10.2013 fehlerhaft beraten zu haben. Wie die Klägerin selbst vorträgt, hatte der Beklagte zur Prüfung des Nachtragsantrags bei der Architektenkammer Stuttgart nachgefragt und dabei keine eindeutige Antwort enthalten. Soweit die Klägerin vorträgt, der Beklagte habe in Gesprächen und in der Sitzung des Technischen Ausschusses vom 16.10.2013 als Sachverständiger der Klägerin empfohlen, im Zweifel zu Gunsten der Firma H. deren Nachtragsangebot 1 anzunehmen, ist diese Behauptung nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen. Der hierzu vernommene Zeuge M. hat für das Gericht nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt, dass der Nachtrag nach intensiver Diskussion im Technischen Ausschuss gebilligt wurde. Er selbst und der Beklagte seien davon ausgegangen, dass im Leistungsverzeichnis alles geregelt sei. Dass es von der Architektenkammer Stuttgart keine eindeutige Antwort für die Problematik der Darstellung von Leistungsverzeichnis und Planunterlagen gegeben habe, bestätigte der Zeuge. Die Vorlage für die Beratung des technischen Ausschusses habe er, der Zeuge M., selbst geschrieben und er sei davon ausgegangen, dass dieser Nachtrag bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise gerechtfertigt gewesen sei, da die H. GmbH auch mit dem Nachtrag noch günstiger als der zweite Bieter war. Eine rechtliche Prüfung habe er nicht vorgenommen. Einen Grundsatz, im Zweifel zu Gunsten der Handwerker zu entscheiden, habe es nicht gegeben. Demzufolge geht das Gericht auch nicht davon aus, dass der Beklagte die von der Klägerin behauptete Empfehlung auch tatsächlich abgegeben hat. 4. Dem Beklagten ist auch nicht vorzuwerfen, dass die Klägerin Klage gegen die H. GmbH wegen der Rückzahlung von 4.419,66 EUR erhoben hat. Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, dass die Klägerin auf der Grundlage der Hinweise der GPA vom 12.08.2014 die Klage zum Amtsgericht Ma erhoben hat. Entsprechend den Hinweisen der GPA hat auch das Amtsgericht Ma, ebenso wie das hier erkennende Gericht, grundsätzlich bestätigt, dass in der Ausschreibung durch Leistungsverzeichnis und Planunterlagen für den Unternehmer erkennbar war, dass die Wege zur Installation der Brandschutztüren beengt waren, weshalb der Nachtragsantrag vom 10.08.2013 keinen Erfolg hätte haben können. In dem Prüfbericht der GPA vom 12.08.2014 wird zur Rückforderung auf das Urteil des BGH vom 26.04.2005 (BauR 2005, 1317) verwiesen, jedoch nicht die Möglichkeit dargestellt, dass, wie der BGH ausdrücklich ausgeführt hat, eine Rückforderung dann nicht möglich ist, wenn der Auftraggeber in der Nachtragsvereinbarung eine gesonderte Vergütungspflicht selbständig anerkannt hat oder die Vertragsparteien sich gerade in Ansehung dieser Frage verglichen haben. Diese Möglichkeit hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung aufgrund eigener Feststellungen zu Grunde gelegt und die Klage abgewiesen. Bei Erhebung der Klage hätte es der Klägerin oblegen, diese Möglichkeit, insbesondere nachdem sie durch den Bericht der GPA auf die Entscheidung BGH hingewiesen worden war, in die Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage mit einzubeziehen. Ob die Klägerin die Klage dann auch noch erhoben hätte, mag dahinstehen. Wie oben bereits dargestellt und sich auch aus den Entscheidungen von Amtsgericht Ma und Landgericht Ka ergibt, traf vorliegend sowohl der vom Bundesgerichtshof entschiedene Grundsatz einer Rückforderung, als auch die Ausnahme einer vergleichsweisen Einigung zu. Dass der Beklagte eine solche Klage nicht verhindert hat, ist ihm nicht vorzuwerfen. Eine Verantwortung des Beklagten für die im Ergebnis verlorene Klage anzunehmen hieße, seine Rechtskenntnisse und die gebotene Risikoabwägung zumindest ebenso zu bewerten und eine Beratungspflicht gegenüber der Klägerin insoweit zu bejahen, wie die eines Rechtsanwalts, dessen sich die Klägerin zur Klageerhebung auch bedient hatte. Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Auch hat der Beklagte eine fehlerhafte Empfehlung zur Klageerhebung bzw. zu ihren Erfolgsaussichten, wie oben bereits ausgeführt, gerade nicht abgegeben. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin begehrt Schadensersatz wegen mangelhafter Vergabe- und Bauüberwachungsleistungen. Der Beklagte war durch Vertrag vom 04.02.2013 mit den Planungsleistungen für die brandschutztechnische Ertüchtigung des Rathauses der klagenden Gemeinde I. beauftragt worden. Teil dieser Maßnahmen war der Einbau von Rauchschutztüren im Rathaus, die bis zum 01.02.2015 umgesetzt werden sollten. Der Beklagte erstellte ein Leistungsverzeichnis für den Einbau dieser Rauchschutztüren, welches der Ausschreibung vom 18.06.2013 zugrunde lag. Mitarbeiter der Klägerin versandten die Angebotsunterlagen, auf deren Seite 4 ausgeführt ist: „Angaben zur Leistungsbeschreibung: Grundlagen des Angebotes sind die Planungsunterlagen die Leistungsbeschreibung des Architekten. Etwaige Unklarheiten sind vor Abgabe des Angebotes mit der ausschreibenden Stelle zu klären.“ Aus den Plänen war die Enge der Zugangswege zu entnehmen, die dazu führte, dass aus einem Stück hergestellten Brandschutztüren nicht durch Treppen oder Aufzug an die vorgesehene Einbaustelle transportiert werden konnten. Die Übersendung dieser Pläne durch die Klägerin an die Bieter steht zwischen den Parteien im Streit. Günstigster Bieter war die H. GmbH, der der Zuschlag erteilt wurde. Schon beim Aufmaß erklärte der Geschäftsführer der H. GmbH, er werde einen Nachtrag verlangen, weil das Treppenhaus zu eng sei und die Türe nicht in einem Stück angeliefert werden könnten; Pläne habe er nie erhalten und ohne Nachtragsauftrag werde er nicht weiter aktiv werden. Am 08.10.2013 erstellte die H. GmbH sodann einen Nachtrag, der unter anderem auch verschiedene Türelemente mit Mehraufwand für Kopplungen und Transport umfasste. In der Folge erörterte der Beklagte mit dem zuständigen Ortsbaumeister der Klägerin, dem Zeugen M., wie auf diese Forderung regiert werden solle. Selbst unter Berücksichtigung des Nachtrags war das Angebot der Firma H. GmbH mindestens 4.000,00 EUR günstiger, als dasjenige des zweitplatzierten Bieters. Auf der Grundlage einer Sitzungsvorlage 124/2013 befasste sich der Technische Ausschuss der Klägerin am 16.10.2013 mit dem Nachtragsangebot. Als Beschlussvorschlag wurde die Zustimmung empfohlen. In der Ausschusssitzung wurde dem Nachtragsangebot zugestimmt. Am 23.10.2013 wurde hierzu eine Nachtragsvereinbarung zwischen der H. GmbH und der Klägerin, unterzeichnet durch den Bürgermeister, getroffen. Die Arbeiten wurden am 19.12.2013 abgenommen und der Beklagte empfahl im Rahmen der Rechnungsprüfung vom 10.02.2014 die Zahlung des Nachtrags. In einem Prüfbericht vom 12.08.2014 beanstandete die Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg (GPA) eine Doppelzahlung. Nach Auffassung der GPA war die Nachtragsforderung dem Grunde nach nicht berechtigt, da bereits aus der Leistungsbeschreibung und den beiliegenden Planunterlagen ersichtlich war, dass die Treppe für den Transport der Brandschutzelemente an einem Stück nicht geeignet waren. Unter Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26.04.2005 könne ein dem Grunde nach nicht berechtigter Nachtrag zurückgefordert werden. Daraufhin forderte die Klägerin von der Firma H. GmbH am 28.08.2014 die Rückzahlung von 4.419,66 EUR, erhob am 31.07.2015 vor dem Amtsgericht Ma – AZ: XX - Klage und verkündete dem Beklagten den Streit. Der Beklagte trat dem Rechtsstreit nicht bei. Mit Urteil vom 11.07.2016 verurteilte das Amtsgericht Ma die H. GmbH antragsgemäß zur Zahlung und führte aus, dass nach einer Beweisaufnahme die Übersendung von Plänen nachgewiesen sei und sich aus den Plänen die Enge der örtlichen Verhältnisse ergeben habe, weshalb die H. GmbH an ihr Angebot gebunden sei und der Nachtrag vom 10.08.2013 eine Überzahlung darstelle. Gegen dieses Urteil legte die H. GmbH Berufung ein. Das Landgericht Ka – AZ: YY - hob das Urteil des Amtsgerichts Ma am 06.07.2017 auf und wies die Klage ab. Zur Begründung verwies das Landgericht auf die von der GPA zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach auch im streitigen Fall die Vertragsparteien sich gerade in Ansehung der Frage einer gesonderten Vergütungspflicht durch ein Schreiben des Beklagten vom 17.10.2013 verglichen haben. Auf die Frage, ob der erhöhte Aufwand für die Herstellung und Lieferung der Türen bereits vom ursprünglichen Auftrag umfasst war oder inwieweit die Klägerin auf den erschwerten Zugang habe hinweisen müssen, ob sie dem hinreichend nachgekommen ist und welche Rechtsfolgen für den Vertragsinhalt sich im Falle unzureichender Ausschreibung ergäben, kam es nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht an. Die Klägerin trägt vor: Der Beklagte habe gegen das Gebot verstoßen, eine Ausschreibung unmissverständlich und vollständig zu gestalten, weshalb die Türen gemäß Nachtrag vom 08.10.2013 hätten gekoppelt werden müssen. Hätte der Beklagte ausdrücklich im Leistungsverzeichnis textlich bei der Leistungsbeschreibung oder textlich in der jeweiligen Position auf den Umstand der beengten Zugangswege und erforderlicher Fertigung der Elemente in Teilen hingewiesen, so wäre es zu den im Berufungsverfahren angesprochenen Zweifeln und dem Rechtsstreit darüber, ob die Erschwernisse bereits gedeckt waren, nicht gekommen. Der Klägerin sei ein Schaden aus dem Nachtrag i.H.v. 4.119,66 EUR sowie für Prozesskosten für die beiden Verfahren vor dem Amtsgericht Ma und dem Landgericht Ka i.H.v. 3.901,27 EUR entstanden, den der Beklagte ebenso zu erstatten verpflichtet sei, wie auch vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 808,13 EUR. Die Klägerin beantragt 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.320,93 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.02.2014 aus 4.419,66 EUR und aus 3.901,27 EUR ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 808,13 EUR nebst Zinsenhöhe von 5 % ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, der Klägerin sei schon kein Schaden entstanden, da auch unter Berücksichtigung des Nachtrags die Ausführung günstiger gewesen sei, als der zweitgünstigste Bieter. Das Gericht hat verhandelt am 27.07.2018 und in dieser Verhandlung die Zeugen H. und M. vernommen. Die Akten des Amtsgerichts Ma - XX - und des Landgerichts Ka - YY - waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.