Urteil
4 KLs 608 Js 19580/17
LG Karlsruhe 4. Große Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKARLS:2018:1219.4KLS608JS19580.17.00
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Leitsätze
1. Das Erstellen, die Inbetriebnahme sowie die Aufrechterhaltung einer Diskussionsplattform im Internet, die vorrangig ein möglichst anonymes und überwachungsfreies Kommunikationsmedium bieten soll, stellt für sich genommen noch keine strafbare Beihilfehandlung i.S.d. § 27 StGB dar, wenn die Plattform durch Nutzer (auch) dazu genutzt wird, illegale Geschäfte zu tätigen.(Rn.428)
2. Der Administrator und Betreiber einer Kommunikations- und Handelsplattform im sog. Darknet, der auf der Plattform Werbetexte, Preislisten und Lieferbedingungen zum Verkauf von Betäubungsmitteln freischaltet, macht sich aber wegen unerlaubten Werbens für Betäubungsmittel gemäß § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 BtMG strafbar.(Rn.447)
3. Hat der Administrator und Plattformbetreiber weiter in einer Unterkategorie "Waffen (Herstellung, Vertrieb und sachgerechte Verwendung)" einen Bereich für gezielte Waffenverkaufsangebote und Waffengesuche in einem anonymen und dem staatlichen Zugriff verwehrten, nur über das Tor-Netzwerk erreichbaren Forum, in dem die Zahlung mit Bitcoin und der Warenaustausch ohne persönliches Treffen erfolgen konnte, geschaffen, leistet er Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Waffen.(Rn.447)
(Rn.480)
4. Der Administrator und Plattformbetreiber hat sich aber nicht der Beihilfe zu mit den veräußerten Waffen durchgeführten Körperverletzungs- und Tötungsdelikten strafbar gemacht hat, wenn er eine diesbezügliche Kommunikation von Veräußerer und Erwerber der Waffen nicht kennt, also keine Kenntnis und Vorstellung von einem entsprechenden Tatplan hatte und/oder entsprechende Taten auch nicht billigend in Kauf nahm.(Rn.490)
5. Er hat sich aber der fahrlässigen Tötung und Körperverletzung gemäß §§ 222, 229 StGB schuldig gemacht, wenn er durch Veröffentlichung entsprechender Anzeigen den unerlaubten Waffenhandel ermöglicht und eine auf der von ihm betriebenen Plattform angebotene Schusswaffe bei einem Amoklauf benutzt wird und dabei Menschen getötet und verletzt werden, sofern der Eintritt des tatbestandlichen Erfolgt aufgrund des in Gang gesetzten Geschehensablaufs objektiv erkennbar und vorhersehbar war. Dies ist zu vorliegend zu bejahen, da objektiv vorhersehbar war, dass der Aufbau einer Plattform, die mittels Tor-Browser-Technologie und Verschlüsselungsmechanismen wie "PGP" auf größtmögliche Anonymität und Abschottung ausgerichtet und in der eine spezielle Kategorie für Waffen eingerichtet wurde, zwangsläufig dazu führen musste, dass sich auch psychisch kranke oder auffällige Personen, die auf dem legalen Markt niemals in den Besitz einer funktionsfähigen Schusswaffe gelangt wären, dort um Waffen bemühen und diese dann zur Tötung und Verletzung von Menschen einsetzen würden. Auf die vorherige Kenntnis des Geschehensablaufs im Einzelnen kam es insoweit nicht an. Auch eine subjektive Vorhersehbarkeit für den Angeklagten ist vorliegend zu bejahen, weil ihm, insbesondere nachdem die Öffentlichkeit Interesse an seiner Plattform im Zusammenhang mit den Terroranschlägen in Paris zeigte und in der Presse vermutet wurde, dass die dort eingesetzten Waffen über ein sog. Underground-Forum erworben worden sein könnten, bewusst sein musste, welches Gefahrenpotenzial von "seiner" Waffenkategorie" ausging.(Rn.503)
(Rn.517)
(Rn.520)
(Rn.534)
Tenor
1. Der Angeklagte A. U. wird wegen Beihilfe zum unerlaubten Werben mit Betäubungsmitteln in 28 tatmehrheitlichen Fällen, wegen Beihilfe zum vorsätzlichen, unerlaubten Handeltreiben mit einer Schusswaffe in sieben Fällen, wegen Beihilfe zum vorsätzlichen unerlaubten Erwerb einer halbautomatischen Kurzwaffe in zwei Fällen und zum vorsätzlichen unerlaubten Handeltreiben mit einer Schusswaffe in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung in neun Fällen in weiterer Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in fünf Fällen sowie des vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in vier tatmehrheitlichen Fällen zu der
Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren
verurteilt.
2. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenkläger.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Erstellen, die Inbetriebnahme sowie die Aufrechterhaltung einer Diskussionsplattform im Internet, die vorrangig ein möglichst anonymes und überwachungsfreies Kommunikationsmedium bieten soll, stellt für sich genommen noch keine strafbare Beihilfehandlung i.S.d. § 27 StGB dar, wenn die Plattform durch Nutzer (auch) dazu genutzt wird, illegale Geschäfte zu tätigen.(Rn.428) 2. Der Administrator und Betreiber einer Kommunikations- und Handelsplattform im sog. Darknet, der auf der Plattform Werbetexte, Preislisten und Lieferbedingungen zum Verkauf von Betäubungsmitteln freischaltet, macht sich aber wegen unerlaubten Werbens für Betäubungsmittel gemäß § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 BtMG strafbar.(Rn.447) 3. Hat der Administrator und Plattformbetreiber weiter in einer Unterkategorie "Waffen (Herstellung, Vertrieb und sachgerechte Verwendung)" einen Bereich für gezielte Waffenverkaufsangebote und Waffengesuche in einem anonymen und dem staatlichen Zugriff verwehrten, nur über das Tor-Netzwerk erreichbaren Forum, in dem die Zahlung mit Bitcoin und der Warenaustausch ohne persönliches Treffen erfolgen konnte, geschaffen, leistet er Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Waffen.(Rn.447) (Rn.480) 4. Der Administrator und Plattformbetreiber hat sich aber nicht der Beihilfe zu mit den veräußerten Waffen durchgeführten Körperverletzungs- und Tötungsdelikten strafbar gemacht hat, wenn er eine diesbezügliche Kommunikation von Veräußerer und Erwerber der Waffen nicht kennt, also keine Kenntnis und Vorstellung von einem entsprechenden Tatplan hatte und/oder entsprechende Taten auch nicht billigend in Kauf nahm.(Rn.490) 5. Er hat sich aber der fahrlässigen Tötung und Körperverletzung gemäß §§ 222, 229 StGB schuldig gemacht, wenn er durch Veröffentlichung entsprechender Anzeigen den unerlaubten Waffenhandel ermöglicht und eine auf der von ihm betriebenen Plattform angebotene Schusswaffe bei einem Amoklauf benutzt wird und dabei Menschen getötet und verletzt werden, sofern der Eintritt des tatbestandlichen Erfolgt aufgrund des in Gang gesetzten Geschehensablaufs objektiv erkennbar und vorhersehbar war. Dies ist zu vorliegend zu bejahen, da objektiv vorhersehbar war, dass der Aufbau einer Plattform, die mittels Tor-Browser-Technologie und Verschlüsselungsmechanismen wie "PGP" auf größtmögliche Anonymität und Abschottung ausgerichtet und in der eine spezielle Kategorie für Waffen eingerichtet wurde, zwangsläufig dazu führen musste, dass sich auch psychisch kranke oder auffällige Personen, die auf dem legalen Markt niemals in den Besitz einer funktionsfähigen Schusswaffe gelangt wären, dort um Waffen bemühen und diese dann zur Tötung und Verletzung von Menschen einsetzen würden. Auf die vorherige Kenntnis des Geschehensablaufs im Einzelnen kam es insoweit nicht an. Auch eine subjektive Vorhersehbarkeit für den Angeklagten ist vorliegend zu bejahen, weil ihm, insbesondere nachdem die Öffentlichkeit Interesse an seiner Plattform im Zusammenhang mit den Terroranschlägen in Paris zeigte und in der Presse vermutet wurde, dass die dort eingesetzten Waffen über ein sog. Underground-Forum erworben worden sein könnten, bewusst sein musste, welches Gefahrenpotenzial von "seiner" Waffenkategorie" ausging.(Rn.503) (Rn.517) (Rn.520) (Rn.534) 1. Der Angeklagte A. U. wird wegen Beihilfe zum unerlaubten Werben mit Betäubungsmitteln in 28 tatmehrheitlichen Fällen, wegen Beihilfe zum vorsätzlichen, unerlaubten Handeltreiben mit einer Schusswaffe in sieben Fällen, wegen Beihilfe zum vorsätzlichen unerlaubten Erwerb einer halbautomatischen Kurzwaffe in zwei Fällen und zum vorsätzlichen unerlaubten Handeltreiben mit einer Schusswaffe in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung in neun Fällen in weiterer Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in fünf Fällen sowie des vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in vier tatmehrheitlichen Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. 2. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenkläger. A. Prozessgeschichte Der Angeklagte A. U. richtete spätestens am 18.03.2013 das Forum „Deutschland im Deep Web“ (im Folgenden DiDW) ein und betrieb dieses – unter fortlaufender Weiterentwicklung - bis zu seiner vorläufigen Festnahme am 08.06.2017 von seinem Wohnsitz in K. aus als alleiniger Administrator unter dem Nutzernamen „luckyspax“. Die Plattform untergliederte er in verschiedene Kategorien und Unterkategorien, die ursprünglich in erster Linie als Diskussions- und Meinungsaustauschforen dienen sollten. Die Kategorie „Marktplatz“ wurde im Folgenden in die Unterkategorien „Biete“ und „Biete verifiziert“ weiter unterteilt. In diesen Unterkategorien wurde gezielt Werbung für Betäubungsmittel, „Stimulanzien“ und „Psychedelika“ eingestellt. Die Kategorie „Spackentreff“ enthielt die Unterkategorie „Waffen“, die – neben der Veröffentlichung von Diskussionsbeiträgen - genutzt wurde, um unerlaubt mit Waffen zu handeln. Darüber hinaus integrierte der Angeklagte verschiedene Kommunikationswege, u. a. den verschlüsselten Nachrichtendienst „Bitmessage“, in das Forum und entwickelte eigene Kommunikationsmöglichkeiten, bei denen ebenfalls Anonymität und verschlüsselte Kommunikation im Fokus standen. Zwischen dem 27.09.2015 und dem 18.08.2016 schaltete der Angeklagte mindestens 15 Werbetexte zum Verkauf von Betäubungsmitteln frei, ohne selbst im Besitz der erforderlichen Erlaubnis zu sein und unter zumindest billigender Inkaufnahme, dass weder Verkäufer noch Käufer die erforderliche Erlaubnis hierzu hatten. Durch die Freischaltung wurde die Aufforderung zur Angebotsabgabe online gestellt und der Handel somit ermöglicht. Weiter verschob der Angeklagte bestehende und zuvor von ihm freigeschaltete Werbeanzeigen aus der Unterkategorie „Biete“ in die Unterkategorie „Biete verifiziert“ und kennzeichnete den jeweiligen Verkäufer als „verifizierten Verkäufer“, um so vom 28.08.2015 bis mindestens 20.09.2015 die Werbung für den Verkauf von Betäubungsmitteln ohne die jeweils erforderliche Erlaubnis in 13 weiteren Fällen zu ermöglichen. Zwischen dem 18.04.2016 und dem 28.05.2016 erwarb der Angeklagte selbst unter dem Benutzernamen „Kerosin“ in drei Fällen Amphetaminsulfat sowie 20 Ecstasy-Tabletten zum Eigenkonsum. Durch das Erstellen der Unterkategorie „Waffen“ unterstützte der Angeklagte zudem vom 11.02.2015 bis zu seiner vorläufigen Festnahme Handelsgeschäfte mit Waffen. Über die Plattform DiDW fand u.a. das Verkaufsgeschäft zwischen dem Nutzer „Maurächer“ (identifiziert als D. S.) und dem Nutzer „rico“ (identifiziert als P. K.) über die Waffe Glock 17 Gen. 4 und dazugehörige Munition statt. Mit der erworbenen Pistole führte D. S. am 22.07.2016 die Mehrfachtötung am und im O. Einkaufszentrum in M. durch, bei der neun Menschen starben und fünf Menschen zum Teil sehr schwer verletzt wurden. Der Angeklagte räumte die Errichtung und den Betrieb der Plattform als alleiniger Administrator sowie das objektive Tatgeschehen ein. B. Zur Person Der zum Zeitpunkt des Urteils 31 Jahre alte A. U. wurde am 1987 in F. geboren. A. U. befand sich aufgrund Untersuchungshaftbefehls des Amtsgerichts G. vom 23.05.2017 seit 08.06.2017 bis zur Außervollzugsetzung durch Beschluss des Amtsgerichts M. vom 24.11.2017 in Untersuchungshaft. Aufgrund des diesen ersetzenden Untersuchungshaftbefehls des Landgerichts K. vom 26.07.2018 befand sich der Angeklagte wiederum seit 09.08.2018 durchgehend in Untersuchungshaft. Das Oberlandesgericht K. hat die Notwendigkeit der Untersuchungshaft mit Beschluss vom 29.08.2018 bestätigt. Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang einmal wie folgt in Erscheinung getreten: Durch Urteil des Amtsgerichts K. vom 08.09.2015 (7 Ds 220 Js 2839/15), rechtskräftig seit 16.09.2015, wurde der Angeklagte wegen gemeinschaftlicher Nötigung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,00 Euro verurteilt. Die Geldstrafe wurde bis zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung vor dem Landgericht K. vollständig bezahlt. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: In der Nacht vom 31. Oktober zum 1. November 2014 war der Zeuge P. W. zusammen mit seinem Freund, dem Angeklagten A. U., und dessen Bekannten, dem Angeklagten M. C., in der Innenstadt von K. unterwegs. Nachdem man gemeinsam die Diskothek „L.“ besucht hatte, begaben sich der Zeuge und die Angeklagten – alle bereits angetrunken - auf das Verbindungshaus der Burschenschaft „D. B.“ in der Nähe des D.-Tors, wo man gemeinsam ein „Trinkspiel“ spielte und erheblich – insbesondere der Zeuge W. als häufiger Verlierer des Trinkspiels - Alkohol konsumierte. Kurz nach 05.00 Uhr machte man sich gemeinsam auf den Nachhauseweg. Unterwegs beschlossen die Angeklagten, den Zeugen W. – angeblich wegen eines schon länger zurückliegenden Fehlverhaltens gegenüber einer Frau – „bloßzustellen“, indem man ihm auf offener Straße die Hose ausziehen und ihn nackt fotografieren wollte. In Umsetzung des gemeinsamen Tatplanes stellte der Angeklagte C. dem Zeugen in Höhe des Anwesens D - Allee 11 ein Bein, sodass dieser zu Boden stürzte. Noch bevor der stark angetrunkene Zeuge W. die Situation realisiert hatte, machten sich die Angeklagten daran, dem Zeugen die Hose auszuziehen. Dazu hielt der Angeklagte U. den rücklings auf dem Boden liegenden und sich windenden und zappelnden Zeugen an den Schultern fest, während der Angeklagte C. die Hose des Zeugen über dessen Füße weg zog. Dabei versetzte der Angeklagte C. dem Zeugen W. mehrere schmerzhafte Tritte gegen die Oberschenkel und das Gesäß. Als der Angeklagte C. dem Zeugen W. gerade die Hose ausgezogen hatte, wurden die Angeklagten durch das Einschreiten von Passanten an der weiteren Tatausführung gehindert und verließen den unmittelbaren Tatortbereich. Sie konnten jedoch kurze Zeit später durch die herbeigerufenen Polizeibeamten in der Nähe des Tatortes festgenommen werden. Infolge des Sturzes erlitt der Zeuge W. eine schmerzhafte Prellung im Bereich der linken Schulter und des linken Ellenbogens, die ihn noch Monate später bei Belastung schmerzte. Darüber hinaus zog sich der Zeuge eine Prellung im Bereich des Kopfes und der Nase (geschwollene Nase) zu. Bei der Strafzumessung war zu Gunsten beider Angeklagten zu würdigen, dass sie bislang strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten sind. Zu ihren Lasten war zu werten, dass sie den Geschädigten W. in eine hilflose Lage gebracht und ihn über die reine Tatbestandsverwirklichung hinaus entwürdigend behandelt haben. C. Festgestellter Sachverhalt Der Angeklagte A. U. betrieb im Zeitraum vom 18.03.2013 bis zu seiner vorläufigen Festnahme am 08.06.2017 von seinem Wohnsitz in K., R-Straße, aus als alleiniger Administrator unter dem Nutzernamen „luckyspax“ das von ihm erstellte und fortlaufend weiterentwickelte Underground-Forum „Deutschland im Deep Web“ (im Folgenden DiDW) mit dem Zusatz „Keine Kontrolle, alles erlaubt!“. Hierbei handelte es sich um eine im Tor-Netzwerk über die Domain „germanyhusicaysx.onion“ erreichbare Online-Plattform, die von ihren Nutzern in erster Linie für Diskussionen und den – überwiegend öffentlichen - Austausch von Nachrichten, aber auch für die Durchführung von Verkaufsgesprächen zu illegalen Zwecken genutzt wurde. Zur aktiven Nutzung der DiDW-Plattform war es erforderlich, sich unter einem Nutzernamen zu registrieren und eine Bitmessage-Adresse zu hinterlegen. Bei der DiDW-Plattform handelte es sich bis zu ihrer Abschaltung am 08.06.2017 um eines der größten Underground-Foren im deutschsprachigen Raum mit zuletzt 23.028 registrierten Nutzern. Im Rahmen der Durchsuchungsmaßnahme am 08.06.2017 konnte der Angeklagte während der Überprüfung eines vermeintlichen Angriffs auf das Sicherheitssystem der DiDW-Plattform angetroffen und die Daten und erforderlichen Schlüssel zur Rekonstruktion der Plattform sichergestellt werden. Der Angeklagte untergliederte die DiDW-Plattform in verschiedene Ebenen, die entsprechend ihrer Bezeichnung für bestimmte Kommunikationsthemen oder Verkaufsgeschäfte vorgesehen waren. Die Plattform entsprach in ihrem Aufbau dabei jedoch nicht der eines Onlineshops, sondern war auch in diesen Unterebenen auf den Informationsaustausch angelegt. Diese Ebenen werden im Folgenden in der Reihenfolge der Abstufung als Kategorien, Unterkategorien und Bereiche bezeichnet. Für den Nutzer zeigte sich folgender Aufbau der Plattform: - Spaghettimonster und die Welt - Ankündigungen (Forumrelevante Informationen und Mitteilungen, jeder kann antworten) - Allgemein (Allgemeine Themen über Spaghettimonster und die Welt) - Religionen (Islamisten, Christliche Fundementalisten, Weltuntergang) - Freiheit (Freie Rede, Wille und Unterdrückung) - Sport (Kampfsport, Bodybuilding, Steroide und Doping) - Politik und Wirtschaft - Allgemein (Allgemeine Themen zu Politik und Wirtschaft) - Neuigkeiten (Nachrichten und aktuelle Informationen aus Politik und Wirtschaft) - Diskussion (Meinungen, Kritik und Auseinandersetzung) - Recht und Gesetz (Rechtsfragen, Polizei und Justiz) - Deep Web - Allgemein (Allgemeine Themen zum Deep Web) - Webseiten (Übersicht und Diskussion über Hidden Services) - Anleitungen (Deutsche Tutorials über Tor, Hidden Services, PGP etc.) - Bitcoins (Spekulation, Anonymisierung und Handel) - Computer, Technik und Multimedia - Allgemein (Allgemeine Themen zu Computer, Technik und Multimedia) - Hardware (Computerhardware, Elektronikbasteleien, Experimente, Probleme und Hilfestellungen) - Software (Softwareentwicklung, Erfahrungen, Probleme und Hilfestellungen) - Betriebssysteme (Linux, BSD, Solaris und andere unixoide Systeme) - Filme, Serien und Dokumentationen (Empfehlungen und Sehenswertes) - Sicherheit in der Informationstechnik - Allgemein (Allgemeine Themen zur Computersicherheit) - Grundlagen (Opsec, Hacking, Cracking, Social Engineering, XSS, SQLi, DoS...) - Kinderparadies (Vollständige Schwachstellen, Sicherheitslücken, Exploits und Trojaner) - Spackentreff - Spielwiese (Abzocke und Bullshit sind hier gern gesehen) - Betrug und Täuschung (Fraud, Carding und Crime) - Waffen (Herstellung, Vertrieb und sachgerechte Verwendung) - Erotik (Sex, Vorlieben, Beziehungen und Prostitution) - Selbstmord/Suizid (Auswirkungen, Erfahrungsaustausch und Durchführung) - Drogen - Allgemein (Allgemeine Themen zu Medikamenten und Drogen) - Erfahrungsberichte und Tipps (Safer use, Tripberichte, Meinungen) - Anbau und Herstellung (Austausch über Erfahrungen, Probleme und Hilfestellung) - Research Chemicals (Erfahrungen, Probleme, Inhaltsstoffe und Legalität) - Marktplatz - Biete verifiziert (Cannabis verifiziert, Stimulanzien verifiziert, Psychedelika verifiziert, Apotheke verifiziert) - Biete (Cannabis, Stimulanzien, Psychedelika, Apotheke, [Neu] Dienstleistung und Software) - Suche (Dienstleistungen, Ware, Informationen etc.) - Freihandelszone (Grabbeltisch) - Kontaktbörse (Interesse an neuen Kontakten?) - Erfahrungsberichte und Bewertungen (Über Angebote hier oder auf anderen Marktplätzen) - Forum - Fehler und Probleme (Funktioniert etwas nicht, Probleme bei der Registrierung, Downtimes) - Verbesserungsverschläge und Ideen (Für die Forumsoftware, Server und Administration) - An das Forum (Wenn du was an Deutschland im Deep Web schreiben willst) Der in den Unterkategorien „Biete“ und „Biete verifiziert“ jeweils enthaltene Bereich „Themen“ ist aus Sicht des Nutzers nicht als separate Unterebene dargestellt. Die dort eingestellten Unterhaltungen werden direkt innerhalb der jeweils übergeordneten Unterkategorie „Biete“ und „Biete verifiziert“ angezeigt. Die Kommunikation erfolgte hauptsächlich über für jeden Nutzer einsehbare Unterhaltungen in den Foren, zu denen Beiträge verfasst werden konnten. Diese Beiträge waren in der Regel im Klartext lesbar, teilweise aber auch mit Hilfe des Standards „Pretty Good Privacy“ (PGP) verschlüsselt. Eine Entschlüsselung konnte dann nur durch den privaten PGP-Schlüssel desjenigen, für den die Nachricht bestimmt war, erfolgen. Daneben konnten die Nutzer mittels der internen Nachrichtenfunktion für private Nachrichten, die zwingend mittels PGP verschlüsselt war, kommunizieren. Nachrichten, die älter als einen Monat waren, wurden automatisch gelöscht. Ein Teil der verschlüsselten Kommunikation der Nutzer erfolgte über den dezentralen, aber in das Portal integrierten Nachrichtendienst „Bitmessage“. Auch konnten die Nutzer in Echtzeit über den vom Angeklagten auf der Basis von „Jabber/XMPP“ errichteten Nachrichtendienst miteinander kommunizieren. Hierfür mussten die Nutzer ein separates Kommunikationsprogramm (sog. Instant Messanger) verwenden. Der Angeklagte betrieb für die DiDW-Plattform einen eigenen XMPP-Server mit separaten Kommunikationsbereichen (sog. Chaträumen). Als Alternative hierzu konnten die Nutzer den in die DiDW-Plattform integrierten Webchat zur Echtzeitkommunikation verwenden. Über diese Kommunikationswege erfolgten die Diskussionen, die Erstellung von Beiträgen, der Abschluss der Verkaufsgeschäfte und die Bewertung der durchgeführten Geschäfte. Die DiDW-Plattform war auf größtmögliche Abschottung ausgerichtet. Neben der Zugangsmöglichkeit nur über das anonyme Tor-Netzwerk wurde möglichen Deanonymisierungsmethoden durch die Einfügung zufälliger Zeichenfolgen im Quelltext jeder Seite vorgebeugt. Die Nutzer wurden dazu angehalten, verschlüsselte Kommunikationskanäle zu nutzen. Beim Abschluss von Verträgen über DiDW hatten die Vertragspartner zudem die Möglichkeit, an einem Treuhandverfahren (auf der DiDW-Plattform als „Multisig Escrow“ bezeichnet) teilzunehmen, wobei ein unbeteiligter, vertrauenswürdiger Nutzer in die Abwicklung des Kaufvertrags eingebunden wurde. Hierbei wurde das virtuelle Geld vom Käufer in eine „Bitcoin-Wallet“ gezahlt, welche zur Auszahlung an den Verkäufer von zwei der drei Parteien signiert werden musste. Wenn sich Käufer und Verkäufer einig waren, konnten diese - in der Regel nach Zugang der bestellten Ware - die Auszahlung direkt veranlassen. Erst wenn es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien kam, versuchte der Treuhänder zunächst (z.B. durch Einräumung einer Erklärungsfrist) zu schlichten. Letztlich entschied dieser, ob er - zusammen mit einer der Vertragsparteien - an der Auszahlung mitwirkte oder dies unterließ. Die Treuhänderfunktion konnte vom Angeklagten oder wenigen weiteren, von ihm auf Anfrage freigeschalteten Personen ausgeübt werden. Eine finanzielle Beteiligung des Angeklagten an den Verkäufen – etwa durch Abführung eines pauschalierten prozentualen Anteils an Verkaufserlösen - fand nicht statt, auch die Wahrnehmung der Treuhandfunktion wurde nicht vergütet. Die DiDW-Plattform wurde vielmehr nur durch Spenden in der Kryptowährung Bitcoin finanziert. Konkret erhielt der Angeklagte nach einem Spendenaufruf ab dem 24.12.2015 freiwillige Spenden der Nutzer zur Aufrechterhaltung der DiDW-Plattform in einer Gesamthöhe von 9.850,00 Euro, die über die Kryptowährung Bitcoin entrichtet wurden. Weder die Nutzer noch der Angeklagte verfügten, wie ihnen jeweils bekannt war, über die erforderliche Erlaubnis zum Verkehr mit Betäubungsmitteln, eine Waffenhandelserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Umgang mit Waffen. I. Straftaten im Zusammenhang mit der Unterkategorie „Biete“ und den dortigen Bereichen „Cannabis“, „Stimulanzien“, „Psychedelika“ und „Themen“ Die Unterkategorie „Biete“ war für jeden Nutzer einsehbar. Wollte ein Nutzer ein neues Werbeschreiben zum Verkauf von Betäubungsmitteln durch die Erstellung einer neuen Unterhaltung einstellen, musste er nach den Vorgaben des Angeklagten einen aussagekräftigen Werbetext einschließlich des verlangten Kaufpreises verfassen. Diesem Werbetext musste der Nutzer ein oder mehrere Bilder, auf denen die angebotene Ware, der Name des Verkäufers auf der DiDW-Plattform sowie das aktuelle Datum zu erkennen waren (sog. Trustpics bzw. Proofpics), hinzufügen. Seit dem 05.08.2015 musste ein solches neues Werbeschreiben an den Angeklagten weitergeleitet und von diesem nach dessen Prüfung freigeschaltet werden. Die Freischaltung erfolgte einstweilen auch dadurch, dass der Angeklagte eine Unterhaltung aus einer anderen Unterkategorie, insbesondere aus der Unterkategorie „Spielwiese“ (Kategorie „Spackentreff“), für die vergleichbar hohe Anforderungen an die Erstellung eines Werbeschreibens nicht galten, in die Unterkategorie „Biete“ (Kategorie „Marktplatz“) verschob. Waren die vom Angeklagten gestellten Anforderungen noch nicht erfüllt, so forderte er den Verkäufer zunächst zur Nachbesserung auf. Erst danach war der Werbetext in der Unterkategorie „Biete“ für die anderen Seitenbesucher sichtbar. Der Nutzer hatte nach der Freischaltung des Werbeschreibens noch für drei Stunden die Möglichkeit, seine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zu editieren. Sollten im Einzelfall nachträgliche Anpassungen innerhalb der kurzen Editierungsphase durch die Nutzer erfolgt sein, so nahm der Angeklagte auch diese Anpassungen jedenfalls billigend in Kauf. Die Werbebeschreibungen enthielten zum Teil auch feste Preisstaffelungen, die von der Abnahmemenge der angebotenen Betäubungsmittel abhängig waren. Der Käufer wurde hiermit aufgefordert, unter Angabe der gewünschten Kaufmenge, ein konkretes Kaufangebot an den Verkäufer zu stellen, das dieser unmittelbar annehmen und erfüllen konnte. Taten Nr. 1 bis 15 Der Angeklagte unterstützte durch die Freischaltung der Werbungsschreiben in der Unterkategorie „Biete“ (einschließlich der dortigen Bereiche „Cannabis“, „Stimulanzien“, „Psychedelika“ und „Themen“) bewusst die nachfolgend aufgeführten Werbetexte für Handelsgeschäfte der Nutzer mit Betäubungsmitteln zu mindestens durchschnittlicher Qualität, wobei er die einzelnen Freischaltungen nach Prüfung der Werbeschreiben aufgrund jeweils neugefassten Willensentschlusses vornahm: Tat Nr. 1 Am 27.09.2015 schaltete der Angeklagte im Bereich „Psychedelika“ die Unterhaltung des Nutzers „Mr.Magic“ mit der Werbung für psilocybinhaltigen Pilzen („Mexican“: 5 bis 50 Gramm für 8 bis 5,50 Euro pro Gramm; „Golden Teacher“: 5 bis 50 Gramm für 7 bis 5 Euro pro Gramm) frei. Tat Nr. 2 Am 27.09.2015 schaltete der Angeklagte im Bereich „Stimulanzien“ die Unterhaltung des Nutzers „WeedHamster“ mit der Werbung für MDMA („XTC-Pillen Rote Micky Maus: 300-350mg“, 10 Euro pro Stück) frei. Tat Nr. 3 Am 06.10.2015 schaltete der Angeklagte im Bereich „Cannabis“ die Unterhaltung des Nutzers „Station5“ mit der Werbung für Cannabisharz („Haze“: 5 bis 50 Gramm für 12 bis 10 Euro pro Gramm) frei. Tat Nr. 4 Am 16.10.2015 schaltete der Angeklagte im Bereich „Stimulanzien“ die Unterhaltung des Nutzers „Joker´s DrugStore“ mit der Werbung für Amphetamin („Speed-Paste“: 5 Gramm für 40 Euro, 10 Gramm für 60 Euro, 25 Gramm für 125 Euro, insgesamt 500 Gramm) frei. Bei der höchsten im Werbetext aufgeführten Abgabemenge betrug der Wirkstoffgehalt mindestens 10 Gramm Amphetamin-Base. Tat Nr. 5 Am 06.11.2015 schaltete der Angeklagte im Bereich „Stimulanzien“ die Unterhaltung des Nutzers „DrugRabbit“ mit der Werbung für Kokain (ab 1 Gramm für 75 Euro pro Gramm, ab 1 Kilogramm für 55 Euro pro Gramm) frei. Bei der höchsten Abgabemenge betrug der Wirkstoffgehalt mindestens 5 Gramm Kokainhydrochlorid. Tat Nr. 6 Am 20.11.2015 schaltete der Angeklagte im Bereich „Cannabis“ die Unterhaltung des Nutzers „DonSavastano“ mit der Werbung für Cannabis („Weed, Cheese Sorte“: ab 1 Gramm für 11 Euro pro Gramm, ab 10 Gramm für 10 Euro pro Gramm, ab 25 Gramm für 9,50 Euro pro Gramm, bis 50 Gramm für 8,50 Euro pro Gramm) frei. Tat Nr. 7 Am 15.01.2016 schaltete der Angeklagte im Bereich „Cannabis“ die Unterhaltung des Nutzers „RoyalEmirates“ mit der Werbung für Cannabisharz („HQ Hash“: 5 Gramm für 50 Euro, 10 Gramm für 90 Euro, 25 Gramm für 210 Euro, 50 Gramm für 375 Euro, 100 Gramm für 650 Euro) frei. Bei der höchsten im Werbetext aufgeführten Abgabemenge betrug der Wirkstoffgehalt mindestens 7,5 Gramm Tetrahydrocannabinol. Tat Nr. 8 Am 17.01.2016 schaltete der Angeklagte im Bereich „Cannabis“ die Unterhaltung des Nutzers „BayerPharmaceuticals“ mit der Werbung für Cannabisharz („Haze AA+ Qualität“: 1 bis 99 Gramm für 11 bis 9 Euro pro Gramm, 100 Gramm für 850 Euro) frei. Bei der höchsten Abgabemenge betrug der Wirkstoffgehalt mindestens 7,5 Gramm Tetrahydrocannabinol. Tat Nr. 9 Am 26.02.2016 schaltete der Angeklagte im Bereich „Cannabis“ die Unterhaltung des Nutzers „ThisOne88“ mit der Werbung für Cannabis („Stanni-Weed“: 3 bis 1.000 Gramm für 8,88 bis 5,79 Euro pro Gramm; „Volks-Weed“: 3 bis 1.000 Gramm für 9,33 bis 5,99 Euro pro Gramm; „Fruity&Tasty-Haze“: 5 bis 1.000 Gramm für 10,33 bis 6,99 Euro pro Gramm; „Bio-Amnesia ...L“: 3 bis 1.000 Gramm für 11,11 bis 7,99 Euro pro Gramm; „Brilliant-Amnesia“: 3 bis 250 Gramm für 11,49 bis 8,95 Euro pro Gramm; „14er Marroc“: 5 bis 1.000 Gramm für 4,99 bis 2,59 Euro pro Gramm; „Pakistani Pollum“: 4 bis 1.000 Gramm für 7,40 bis 3,69 Euro pro Gramm; „Mazar Sharif“: 4 bis 1.000 Gramm für 8,88 bis 4,39 Euro pro Gramm) frei. Bei der höchsten im Werbetext aufgeführten Abgabemenge betrug der Wirkstoffgehalt mindestens 7,5 Gramm Tetrahydrocannabinol. Tat Nr. 10 Am 13.03.2016 schaltete der Angeklagte im Bereich „Psychedelika“ die Unterhaltung des Nutzers „Dr.Brause“ mit der Werbung für LSD („High Quality LSD“: 10 Euro pro Stück) frei. Tat Nr. 11 Am 21.05.2016 schaltete der Angeklagte im Bereich „Stimulanzien“ die Unterhaltung des Nutzers „codyhaze“ mit der Werbung für Amphetamin („HQ Speed Paste“: 1 bis 10 Kilogramm für 1.300 bis 1.000 Euro pro Kilogramm) frei. Bei der höchsten im Werbetext aufgeführten Abgabemenge betrug der Wirkstoffgehalt mindestens 10 Gramm Amphetamin-Base. Tat Nr. 12 Am 24.05.2016 schaltete der Angeklagte im Bereich „Psychedelika“ die Unterhaltung des Nutzers „Lowki“ mit der Werbung für LSD („LSD Yin-Yang Dolphin 160µg“: 3 bis 10.000 Trips und mehr für 5 bis 2,50 Euro pro Trip) frei. Bei der höchsten im Werbetext aufgeführten Abgabemenge betrug der Wirkstoffgehalt mindestens 6 Milligramm Lysergsäurediethylamid. Tat Nr. 13 Am 24.05.2016 schaltete der Angeklagte im Bereich „Stimulanzien“ die Unterhaltung des Nutzers „Schneekoenig“ mit der Werbung für Heroin („Pure Afghan #3 Heroin“: 0,5 bis 5 Gramm für 40 bis 285 Euro) frei. Tat Nr. 14 Am 11.06.2016 schaltete der Angeklagte im Bereich „Cannabis“ die Unterhaltung des Nutzers „DHL-SHOP“ mit der Werbung für Cannabis („Shaman“: 1 bis 3 Gramm für 10 bis 30 Euro; „Amnesia“, „Big Bud“, „24K Gold“, „Crystal Queen“, „Sweet Deep Grapefruit“, „Opium“: je 1 bis 3 Gramm für 12 bis 33 Euro; „Sensi Star“: 1 Gramm für 15 Euro; „Blueberry Haze“: 1 bis 3 Gramm für 14 bis 40 Euro) frei. Tat Nr. 15 Am 18.08.2016 schaltete der Angeklagte im Bereich „Psychedelika“ die Unterhaltung des Nutzers „EverydayI´mHustlin“ mit der Werbung für psilocybinhaltigen Pilzen („Mexican“: 20 Gramm für 75 Euro, „Goldern Teacher“: 20 Gramm für 75 Euro) frei. II. Straftaten im Zusammenhang mit der Unterkategorie „Biete verifiziert“ und den dortigen Bereichen „Cannabis verifiziert“, „Stimulanzien verifiziert“, „Psychedelika verifiziert“ und „Themen“ Die Unterkategorie „Biete verifiziert“ war ebenfalls für jeden Nutzer frei einsehbar. Nutzer, die zuvor in der Unterkategorie „Biete“ Betäubungsmittel zum Verkauf beworben hatten und bei denen der Angeklagte ihre Verlässlichkeit durch konstante Lieferung und Zufriedenheit ihrer Kunden über einen Zeitraum von wenigstens zwei bis drei Monaten hinweg feststellen konnte, erhielten vom Angeklagten – entweder aus eigenem Antrieb oder auf Anfrage des Verkäufers oder der Käufer - den Status eines verifizierten Händlers. Damit einhergehend verschob der Angeklagte noch bestehende, von ihm zuvor freigeschaltete Werbung des Nutzers aus den Bereichen „Cannabis“, „Stimulanzien“, „Psychedelika“ und „Themen“ der Unterkategorie „Biete“ in die entsprechenden Bereiche „Cannabis verifiziert“, „Stimulanzien verifiziert“, „Psychedelika verifiziert“ und „Themen“ der Unterkategorie „Biete verifiziert“. Sobald ein Nutzer den Status eines verifizierten Händlers erhalten hatten, konnte er dauerhaft eigene bestehende Werbetexte nachträglich editieren sowie neue Texte durch Erstellung einer neuen Unterhaltung in der Unterkategorie „Biete verifiziert“ (einschließlich der dortigen Bereiche) selbständig einstellen, ohne dass es einer Freischaltung durch den Angeklagten bedurfte. Der verkaufsfördernde Status des verifizierten Händlers war auch für die anderen Nutzer erkennbar. Taten Nr. 16 bis 25 Soweit ein Werbetext bei Verleihung des Status eines verifizierten Händlers schon bestand, unterstützte der Angeklagte bewusst die nachfolgend aufgeführte Werbung für Handelsgeschäfte der Nutzer mit Betäubungsmitteln zu mindestens durchschnittlicher Qualität durch die Freischaltung der noch in der Unterkategorie „Biete“ (einschließlich der dortigen Bereiche) stehenden Werbung sowie anschließend durch Verschiebung der Werbetexte in die Unterkategorie „Biete verifiziert“ und durch die mit der Verleihung des Status eines verifizierten Händlers verbundenen Aufwertung der Werbeschreiben, wobei er hinsichtlich der einzelnen von ihm geprüften Werbetexte aufgrund jeweils neugefassten Willensentschlusses handelte: Tat Nr. 16 Am 28.08.2015 schaltete der Angeklagte die Unterhaltung des Nutzers „FrankCostello“ (identifiziert als P. R.) mit der Werbung für Cannabisharz (zuletzt: „Caramello“: 100 Gramm für 750 Euro, 5 bis 100 Gramm für 10 bis 7,50 Euro pro Gramm; „Sheheradze“: 100 Gramm für 750 Euro, 5 bis 100 Gramm für 10 bis 7,50 Euro pro Gramm; „Casablanca“: 100 Gramm für 700 Euro, 5 bis 100 Gramm für 10 bis 7,50 Euro pro Gramm; „Ketama Gold“: 100 Gramm für 450 Euro, 50 bis 100 Gramm für 5 bis 4,50 Euro pro Gramm) frei. Bei der höchsten im Werbetext aufgeführten Abgabemenge betrug der Wirkstoffgehalt mindestens 7,5 Gramm Tetrahydrocannabinol. Am 14.11.2015 ernannte der Angeklagte den Nutzer „FrankCostello“ zum verifizierten Händler und verschob diese Werbung in die Unterkategorie „Biete verifiziert“, Bereich „Cannabis verifiziert“. Tat Nr. 17 Am 01.10.2015 schaltete der Angeklagte die Unterhaltung des Nutzers „BabaKush“ mit der Werbung für Amphetamin (zuletzt: „Amphetamine Speed Paste“: 2 bis 1.000 Gramm für 7 bis 2,40 Euro pro Gramm) frei. Bei der höchsten im Werbetext aufgeführten Abgabemenge betrug der Wirkstoffgehalt mindestens 10 Gramm Amphetamin-Base. Spätestens am 08.06.2017 ernannte der Angeklagte den Nutzer „BabaKush“ zum verifizierten Händler und verschob diese Werbung in die Unterkategorie „Biete verifiziert“, Bereich „Stimulanzien verifiziert“. Tat Nr. 18 Am 02.10.2015 schaltete der Angeklagte die Unterhaltung des Nutzers „Mrsnickers“ mit der Werbung für Amphetamin und MDMA (zuletzt: „Speed Paste 70%“: 2 Euro pro Gramm; „Xtc Pillen 260mg Purple-green Philipp Plei“: 5 bis 250 Pillen und mehr für 2,50 bis 2,10 Euro pro Pille; „Xtc Pillen 240mg North Face“: 5 bis 250 Pillen und mehr für 2,40 bis 2 Euro pro Pille; „Gladiator 180mg“: 5 bis 250 Pillen und mehr für 2,20 bis 1,50 Euro pro Pille; „Xtc Pillen 160mg Albert Hejn“: 5 bis 250 Pillen und mehr für 2 bis 1,50 Euro pro Pille; „Xtc Pillen 160mg Goldbars“: 5 bis 250 Pillen und mehr für 2 bis 1,50 Euro pro Pille; „Xtc Pillen 140mg Birds“: 5 bis 250 Pillen und mehr für 1,90 bis 1,40 Euro pro Pille; „Xtc Pillen 120mg Chupa Chups“: 5 bis 250 Pillen und mehr für 1,50 bis 1 Euro pro Pille; „MDMA Sorte Cola“: 2 bis 1.000 Gramm und mehr für 10 bis 6 Euro pro Gramm; „2 cb pillen 25mg Armani“: 2,30 Euro pro Pille; „2 cb pillen 20mg Flaschen“: 2,20 Euro pro Stück) frei. Bei der höchsten im Werbetext aufgeführten Abgabemenge betrug der Wirkstoffgehalt mindestens 10 Gramm MDMA-Base. Am 04.02.2016 ernannte der Angeklagte den Nutzer „Mrsnickers“ zum verifizierten Händler und verschob diese Werbung in die Unterkategorie „Biete verifiziert“, Bereich „Stimulanzien verifiziert“. Tat Nr. 19 Am 15.10.2015 schaltete der Angeklagte die Unterhaltung des Nutzers „SpeedFactory“ mit der Werbung für Kokain (zuletzt: „Uncut Kokain - min 90% - AAA+++“: 1 bis 25 Gramm und mehr für 90 bis 70 Euro pro Gramm) frei. Bei der höchsten im Werbetext aufgeführten Abgabemenge betrug der Wirkstoffgehalt mindestens 5 Gramm Kokainhydrochlorid.Am 04.02.2016 ernannte der Angeklagte den Nutzer „SpeedFactory“ zum verifizierten Händler und verschob diese Werbung in die Unterkategorie „Biete verifiziert“, Bereich „Stimulanzien verifiziert“. Tat Nr. 20 Am 17.10.2015 schaltete der Angeklagte die Unterhaltung des Nutzers „Fipsy“ mit der Werbung für Cannabisharz (zuletzt: „AK47“: 5 bis 250 Gramm für 55 bis 2.000 Euro; „Hasch Eier“: 1 bis 5 Gramm für 10 bis 9,50 Euro pro Gramm, ganzes Ei für 85 Euro) frei. Bei der höchsten im Werbetext aufgeführten Abgabemenge betrug der Wirkstoffgehalt mindestens 7,5 Gramm Tetrahydrocannabinol. Am 04.02.2016 ernannte der Angeklagte den Nutzer „Fipsy“ zum verifizierten Händler und verschob diese Werbung in die Unterkategorie „Biete verifiziert“, Bereich „Cannabis verifiziert“. Tat Nr. 21 Am 20.12.2015 schaltete der Angeklagte die Unterhaltung des Nutzers „Hector“ mit der Werbung für Amphetamin (zuletzt: „Speedpaste Amphetaminpaste“: 10 bis 1.000 Gramm für 5,50 bis 1,60 Euro pro Gramm) frei. Bei der höchsten im Werbetext aufgeführten Abgabemenge betrug der Wirkstoffgehalt mindestens 10 Gramm Amphetamin-Base. Am 16.04.2016 ernannte der Angeklagte den Nutzer „Hector“ zum verifizierten Händler und verschob diese Werbung in die Unterkategorie „Biete verifiziert“, Bereich „Stimulanzien verifiziert“. Taten Nr. 22.1-2 Am 19.03.2016 schaltete der Angeklagte die Unterhaltung des Nutzers „DarkPhönix“ mit der Werbung für Cannabisharz (zuletzt: „Haze“: 1 bis 351 Gramm für 13 bis 7 Euro pro Gramm; „Kush #1“: 1 bis 25 Gramm für 10,50 bis 9 Euro pro Gramm; „Kush #2“: 1 bis 25 Gramm für 10,50 bis 9 Euro pro Gramm) frei. Bei der höchsten im Werbetext aufgeführten Abgabemenge betrug der Wirkstoffgehalt mindestens 7,5 Gramm Tetrahydrocannabinol. (Tat Nr. 22.1) Am 13.06.2016 schaltete der Angeklagte die Unterhaltung des Nutzers „DarkPhönix“ mit der Werbung für Kokain (zuletzt: 0,5 bis 50 Gramm und mehr für 90 bis 60 Euro pro Gramm) frei. Bei der höchsten im Werbetext aufgeführten Abgabemenge betrug der Wirkstoffgehalt mindestens 5 Gramm Kokainhydrochlorid. (Tat Nr. 22.2). Am 12.07.2016 ernannte der Angeklagte den Nutzer „DarkPhönix“ zum verifizierten Händler und verschob den Werbetext vom 19.03.2016 in die Unterkategorie „Biete verifiziert“, Bereich „Cannabis verifiziert“, sowie die Werbung vom 13.06.2016 in die Unterkategorie „Biete verifiziert“, Bereich „Stimulanzien verifiziert“. Taten Nr. 23.1-2 Am 20.06.2016 schaltete der Angeklagte die Unterhaltung des Nutzers „GhostDealer55“ mit der Werbung für Kokain (zuletzt: 1 bis 100 Gramm für 90 bis 57,50 Euro pro Gramm) frei. Bei der höchsten im Werbetext aufgeführten Abgabemenge betrug der Wirkstoffgehalt mindestens 5 Gramm Kokainhydrochlorid. (Tat Nr. 23.1). Am 12.07.2016 schaltete der Angeklagte die Unterhaltung des Nutzers „GhostDealer55“ mit der Werbung für Cannabis (zuletzt: „Premium Indica“: 1 bis 5.000 Gramm für 13 bis 6 Euro pro Gramm; „Premium Haze“: 1 bis 5.000 Gramm für 18 bis 7,25 Euro pro Gramm) frei. Bei der höchsten im Werbetext aufgeführten Abgabemenge betrug der Wirkstoffgehalt mindestens 7,5 Gramm Tetrahydrocannabinol (Tat Nr. 23.2). Spätestens am 08.06.2017 ernannte der Angeklagte den Nutzer „GhostDealer55“ zum verifizierten Händler und verschob die Werbung vom 20.06.2016 in die Unterkategorie „Biete verifiziert“, Bereich „Stimulanzien verifiziert“, sowie den Werbetext vom 12.07.2016 in die Unterkategorie „Biete verifiziert“, Bereich „Cannabis verifiziert“. Tat Nr. 24 Am 21.08.2016 schaltete der Angeklagte die Unterhaltung des Nutzers „True4You“ mit der Werbung für Kokain (zuletzt: 65 Euro pro Gramm) frei. Spätestens am 11.01.2017 ernannte der Angeklagte den Nutzer „True4You“ zum verifizierten Händler und verschob diesen Werbetext in die Unterkategorie „Biete verifiziert“, Bereich „Stimulanzien verifiziert“. Tat Nr. 25 Am 26.10.2016 schaltete der Angeklagte die Unterhaltung des Nutzers „Benzomania“ mit der Werbung für Cannabisharz (zuletzt: „Sorte 1 - Premium - Das Marzipan Hash“: 1 bis 49 Gramm für 12,50 bis 9 Euro pro Gramm; „Sorte 1A - Semi/Premium - Das Dunkelblonde - Couchlocker“: 1 bis 49 Gramm für 11,50 bis 8 Euro pro Gramm) frei. Bei der höchsten im Werbetext aufgeführten Abgabemenge betrug der Wirkstoffgehalt mindestens 7,5 Gramm Tetrahydrocannabinol. Spätestens am 08.06.2017 ernannte der Angeklagte den Nutzer „Benzomania“ zum verifizierten Händler und verschob diese Werbung in die Unterkategorie „Biete verifiziert“, Bereich „Cannabis verifiziert“. Taten Nr. 26 bis 28 Die nachfolgend aufgeführten Handelsgeschäfte mit Betäubungsmitteln zu mindestens durchschnittlicher Qualität unterstützte der Angeschuldigte dadurch bewusst, dass er den Nutzern den Status eines verifizierten Händlers in Kenntnis deren bisheriger Handelsgeschäfte mit Betäubungsmitteln in der Unterkategorie „Biete“ verlieh und dadurch die weiteren Handelsgeschäfte mit Betäubungsmitteln ermöglichte, wobei er hinsichtlich der einzelnen Nutzer aufgrund jeweils neugefassten Willensentschlusses handelte. Hierbei nahm er jeweils billigend in Kauf, dass die Nutzer selbständig für Betäubungsmittel warben: Taten Nr. 26.1-2 Am 08.05.2014 ernannte der Angeklagte den Nutzer „Dr. Smooth“ zum verifizierten Händler und ermöglichte ihm dadurch, folgende Werbung in der Unterkategorie „Biete verifiziert“ selbständig einzustellen: Am 02.12.2014 erstellte der Nutzer „Dr. Smooth“ im Bereich „Themen“ eine neue Unterhaltung mit der Werbung für Cannabis (zuletzt: „Smooth’s winterliches WeihnachtsWeed Critical Mass“: 15 bis 50 Gramm für 145 bis 365 Euro) (zu Tat Nr. 26.1). Am 23.07.2016 erstellte der Nutzer „Dr. Smooth“ im Bereich „Cannabis verifiziert“ eine neue Unterhaltung mit der Werbung für Cannabis (zuletzt: „Pineapple Express“: 5 bis 50 Gramm für 11 bis 8,50 Euro pro Gramm) (zu Tat Nr. 26.2). Taten Nr. 27.1-2 Spätestens am 06.06.2014 ernannte der Angeklagte den Nutzer „BTCTHC“ zum verifizierten Händler und ermöglichte ihm dadurch, folgende Werbung in der Unterkategorie „Biete verifiziert“ selbständig einzustellen: Am 07.06.2014 erstellte der Nutzer „BTCTHC“ im Bereich „Cannabis verifiziert“ eine neue Unterhaltung mit der Werbung für Cannabis (zuletzt: „Weed Critical Mass“: 5 bis 10 Gramm für 52,50 bis 100 Euro) (zu Tat Nr. 27.1). Am 28.09.2015 erstellte der Nutzer „BTCTHC“ im Bereich „Stimulanzien verifiziert“ eine neue Unterhaltung mit der Werbung für MDMA (zuletzt: „MDMA 84%“: 5 bis 10 Gramm für 45 bis 85 Euro; „Extasy Pillen Grüne PIN 220mg + MDMA“: 5 bis 10 Stück für 25 bis 40 Euro) (zu Tat Nr. 27.2). Taten Nr. 28.1-2 Am 29.07.2015 ernannte der Angeklagte den Nutzer „Hedon“ (identifiziert als ...) zum verifizierten Händler und ermöglichte ihm dadurch, folgende Werbung in der Unterkategorie „Biete verifiziert“ selbständig einzustellen: Am 20.09.2015 erstellte der Nutzer „Hedon“ im Bereich „Psychedelika verifiziert“ eine neue Unterhaltung mit der Werbung für Amphetamin (zuletzt: „Methiopropamin/MPA“: 1 bis 10 Gramm für 20 bis 100 Euro) (zu Tat Nr. 28.1). Am 20.09.2015 erstellte der Nutzer „Hedon“ im Bereich „Psychedelika verifiziert“ eine neue Unterhaltung mit der Werbung für Amphetamin (zuletzt: „DOM Blotter Phenethylamin“: 10 bis 50 Tabletten für 40 bis 125 Euro) (zu Tat Nr. 28.2). III. Straftaten im Zusammenhang mit der Unterkategorie „Waffen“ Die Unterkategorie „Waffen“ richtete der Angeklagte spätestens Anfang des Jahres 2014 ein. Sie war zunächst für jeden Nutzer einsehbar. Als Reaktion auf die Terroranschläge in Paris vom 13.11.2015 deaktivierte der Angeklagte am 27.11.2015 die Sichtbarkeit der Unterkategorie „Waffen“, nicht jedoch, um das mit dem Waffenbereich einhergehende Risiko auszuschließen, sondern aufgrund des Interesses der Medien an der DiDW-Plattform, insbesondere aufgrund der dort geäußerten Vermutung, die in Paris verwendeten Waffen könnten über ein „Underground-Forum“ gehandelt worden sein. Am 02.01.2016 aktivierte der Angeklagte die Ansicht der Unterkategorie „Waffen“ wieder, die nunmehr jedoch lediglich für registrierte Nutzer einsehbar war. Ausweislich der vom Angeklagten gewählten Beschreibung diente diese Unterkategorie dem Zweck „Herstellung, Vertrieb und sachgerechte Verwendung“ von Waffen. Dort erstellten die Nutzer - wie vom Angeklagten zumindest in Kauf genommen - Unterhaltungen mit Verkaufsangeboten für Waffen und Munition sowie Unterhaltungen mit Gesuchen nach Waffen und Munition, woraufhin ein anderer Nutzer ein Kaufs- bzw. Verkaufsangebot abgab. Eine separate Freischaltung des Angebots durch den Angeklagten erfolgte nicht. Vielmehr stand es jedem registrierten Nutzer frei, eine neue Unterhaltung zu beginnen und darin Waffen und Munition zum Verkauf anzubieten bzw. ein entsprechendes Gesuch aufzugeben. Wie vom Angeklagten ebenfalls zumindest in Kaufe genommen, kam es in der Folge zur Übertragung der tatsächlichen Verfügungsgewalt über Waffen von den Verkäufern auf die Käufer. Tat Nr. 29 Der Angeklagte unterstützte durch die Einrichtung der Unterkategorie „Waffen“ am 01.06.2013 bewusst die nachfolgend aufgeführten Handelsgeschäfte mit Waffen durch die Verkäufer und Erwerbsgeschäfte mit Waffen durch die Käufer, wobei er deren Geschäfte billigend in Kauf nahm: Tat Nr. 29.1-4 Am 11.02.2015 erstellte der Nutzer „DocUnskillful“ (identifiziert als R. B.) eine neue Unterhaltung mit dem Angebot folgender direkt verfügbaren Waffen mit Munition, um sich - wie auch der Angeklagte billigend in Kauf nahm - durch die Verkäufe eine nicht nur kurzfristige Einnahmequelle von nicht unerheblichem Gewicht zu verschaffen: - eine halbautomatische Kurzwaffe „Beretta 7.65/.32 ACP“ mit 25 Schuss Munition für 1.000 Euro (zu Tat Nr. 30.1) - eine halbautomatische Kurzwaffe „CZ mit SD 7.65/.32 ACP“ mit 50 Schuss Munition für 2.200 Euro (zu Tat Nr. 30.2) - eine halbautomatische Kurzwaffe „M Detectiv (prof. umgebaut) 6.35“ mit 20 Schuss Munition für 600 Euro (zu Tat Nr. 30.3) - einen Revolver „Trommelrevolver (prof. umgebaut) .22lfr“ mit 50 Schuss Munition für 500 Euro (zu Tat Nr. 30.4) Zu vier nicht näher bekannten Zeitpunkten im Zeitraum vom 11.02.2015 bis zum 24.02.2015 veräußerte und übergab der Nutzer „DocUnskillful“ diese Waffen mit Munition an vier nicht näher bekannten Orten an vier nicht näher bekannte Käufer, die die Waffen mit Munition unberechtigt erwarben. Tat Nr. 29.5 Am 04.05.2015 erstellte der Nutzer „Projektil“ (identifiziert als J. A.) eine neue Unterhaltung mit dem Angebot einer direkt verfügbaren Langwaffe „Kleinkalibergewehr, Kaliber 22lfb“ mit 50 Schuss Munition für 450 Euro, um sich - wie auch der Angeklagte billigend in Kauf nahm - durch den Verkauf eine nicht nur kurzfristige Einnahmequelle von nicht unerheblichem Gewicht zu verschaffen. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Zeitraum vom 04.05.2015 bis zum 29.09.2016 veräußerte und übergab der Nutzer „Projektil“ diese Waffe mit Munition an einem nicht näher bekannten Ort an einen nicht näher bekannten Käufer, der die Waffe mit Munition unberechtigt erwarb. Tat Nr. 29.6 Am 08.05.2015 erstellte der Nutzer „DocUnskillful“ (identifiziert als R. B.) eine neue Unterhaltung mit dem Angebot einer direkt verfügbaren halbautomatischen Kurzwaffe „PPK cal. 7.65“, um sich weiterhin - wie auch der Angeklagte billigend in Kauf nahm - durch den Verkauf eine nicht nur kurzfristige Einnahmequelle von nicht unerheblichem Gewicht zu verschaffen. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Zeitraum vom 08.05.2015 bis zum 11.05.2015 veräußerte und übergab der Nutzer „DocUnskillful“ diese Waffe an einem nicht näher bekannten Ort an einen nicht näher bekannten Käufer zum Preis von 1.000 Euro, der die Waffe unberechtigt erwarb. Tat Nr. 29.7 Am 06.07.2015 erstellte der Nutzer „DocUnskillful“ (identifiziert als R. B.) eine neue Unterhaltung mit dem Angebot einer direkt verfügbaren halbautomatischen Kurzwaffe „SigSauer 225 - 9mm“, um sich weiterhin - wie auch der Angeklagte billigend in Kauf nahm - durch den Verkauf eine nicht nur kurzfristige Einnahmequelle von nicht unerheblichem Gewicht zu verschaffen. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Zeitraum vom 06.07.2015 bis zum 05.08.2015 veräußerte und übergab der Nutzer „DocUnskillful“ diese Waffe zuzüglich Munition an einem nicht näher bekannten Ort an einen nicht näher bekannten Käufer zum Preis von 3.200 Euro, der die Waffe mit Munition unberechtigt erwarb. Tat Nr. 30 Aufgrund neugefassten Willensentschlusses unterstützte der Angeklagte bewusst durch die erneute Aktivierung zur Sichtbarmachung der Unterkategorie „Waffen“ am 02.01.2016 die nachfolgend aufgeführten Handelsgeschäfte mit Waffen durch die Verkäufer und Erwerbsgeschäfte mit Waffen durch die Käufer, wobei er deren Geschäfte billigend in Kauf nahm. Tat Nr. 30.1 Der Nutzer D. S. registrierte sich unter dem Nicknamen „Maurächer“ in der Plattform DiDW bereits am 29.05.2015. Am 24.10.2015 stellte er in der Unterkategorie „Waffen“ in einer neu erstellten Unterhaltung ein Kaufgesuch nach einer halbautomatischen Kurzwaffe „Glock 17 oder Glock 21 GEN 3 oder 4“ein. Zu einem Waffenkauf kam es im Folgenden zunächst nicht, da D. S. im Rahmen eines Verkaufsgeschäfts zwar den Kaufpreis entrichtete, jedoch keine Ware erhielt. Nachdem der Angeklagte am 27.11.2015 vorübergehend die Unterkategorie „Waffen“ für alle Nutzer nicht sichtbar stellte und somit dieses Kaufgesuch der öffentlichen Kenntnisnahme entzogen hatte, aktivierte er am 02.01.2016 wieder die Unterkategorie „Waffen“ und veröffentlichte damit erneut das Kaufgesuch des D. S. für registrierte Nutzer. Am 13.03.2016 veröffentlichte der Nutzer „rico“ (identifiziert als P. K.) einen verschlüsselten Beitrag in der von D. S. erstellten Unterhaltung, in welchem er diesem den Abschluss eines Kaufvertrags über die gesuchte Waffe in Aussicht stellte, um sich - wie auch der Angeklagte billigend in Kauf nahm - durch den Verkauf eine nicht nur kurzfristige Einnahmequelle von nicht unerheblichem Gewicht zu verschaffen. Im Folgenden setzten P. K. und D. S. ihre Verkaufsgespräche über verschlüsselte Beiträge in der Unterkategorie „Waffen“ und über den verschlüsselten Nachrichtendienst Bitmessage mit dem Ziel des Verkaufs der Waffe fort. Eine Einigung konnte zunächst nicht erreicht werden, da D. S. - im Gegensatz zu P. K. - eine anonymisierte Abwicklung des Verkaufs unter Verwendung von Bitcoin anstrebte. P. K. verlangte hingegen die Zahlung in Euro im Rahmen eines persönlichen Treffens. Nachdem es D. S. nicht gelungen war, auf anderem Wege eine Waffe zu erwerben, ließ er sich auf die Bedingung des P. K. ein und nahm dessen Angebot für den Erwerb einer Pistole Glock 17 Gen. 4 mit mindestens 200 Schuss Munition zum Kaufpreis von 4.000,00 Euro an. Die Waffe stammte aus der slowakischen Glock-Niederlassung und wurde über weitere Firmen an die Firma T. veräußert, die die Waffe als sog. Flobert-Waffe umdeklarierte, um sie legal an J. H. zu veräußern. Über weitere Händler gelangte die Waffe schließlich – jedenfalls jetzt wieder als scharfe Waffe - an den DiDW-Nutzer mit dem Nicknamen „Hyena“, der sie an P. K. veräußerte. Ob die Waffe jemals zu einer Flobertwaffe umfunktioniert und wann sie – sollte dies der Fall gewesen sein - zur scharfen Schusswaffe zurückgebaut wurde, konnte durch die Ermittlungen nicht festgestellt werden. Bei dem am 20.05.2016 stattgefundenen Treffen von P. K. und D. S. am Busbahnhof in Ma. erwarb und übernahm D. S. im nahe gelegenen L. S.-Park unberechtigt von P. K. die voll funktionsfähige halbautomatische Pistole Glock 17 Gen. 4 Kaliber 9x19 mm, Individualnummer XSH909, nebst über 200 Schuss Munition der Marke Sellier & Bellot, Herstellungsjahr 2016, Kaliber 9x19 mm, zum Preis von insgesamt 4.000 Euro. Den Betrag in Höhe von 4.000,00 Euro hatte D. S. zuvor am 18.05.2016 von seinem Girokonto abgehoben. Am 30.05.2016 nahm D. S. erneut über Bitmessage Kontakt zu P. K. auf und fragte nach weiterer Munition. Er beabsichtigte dabei, weitere 500 Schuss Munition zu erwerben. Für diese Anzahl verlangte P. K. den Kaufpreis von 500,00 Euro. Da D. S. aus seinen Ersparnissen lediglich ein Betrag von 350,00 Euro zur Verfügung stand, einigte er sich mit P. K. auf den Verkauf von weiteren 350 Schuss Munition für 350,00 Euro. Nach fortgesetzter verschlüsselter Kommunikation trafen sich P. K. und D. S. am 18.07.2016 erneut am Busbahnhof in Ma. Im L.S.-Park erwarb und übernahm D. S. von P. K. für die zuvor erlangte Pistole Glock 17 Gen. 4 unberechtigt weitere 350 bis 370 Schuss Munition der Marke Sellier & Bellot, Herstellungsjahr 2016, Kaliber 9x19 mm, zum Preis von insgesamt 350,00 Euro. Auch der Munitionsverkauf war dazu bestimmt, P. K. eine länger andauernde Einnahmequelle von gewisser Dauer und Umfang zur Finanzierung des Lebensunterhalts zu verschaffen. Der Angeklagte hatte dabei weder von dem Waffen- und Munitionsgeschäft zwischen P. K. und D. S., noch von dem konkreten Tatplan des D. S. Kenntnis oder rechnete mit der Durchführung einer solchen Tat. Ihm war aber bewusst, dass in dem Waffenforum - das, wie die Plattform generell, mit dem Anspruch versehen war, höchstmögliche Anonymität für die dort agierenden Personen zu ermöglichen – Käufer und Verkäufer agierten, die auf dem legalen Waffenmarkt mangels Verlässlichkeit und Vertrauenswürdigkeit niemals die für Waffengeschäfte erforderliche Erlaubnis erhalten hätten. Am 22.07.2016 zwischen 17.51 Uhr und etwa 18.00 Uhr benutzte D. S. die von P. K. erworbene Waffe einschließlich Munition zur Durchführung der Mehrfachtötung im O-Zentrum in M. und in der dortigen Umgebung. Zunächst verließ D. S. die elterliche Wohnung gegen 14.00 Uhr, um die kostenlose Stadtteilzeitung auszutragen und kehrte gegen 15.00 Uhr nach Hause zurück. In seinem Zimmer formatierte er sodann seine Festplatte, wobei er auf dem Desktop die Datei „Ich werde jetzt jeden Deutschen Türken auslöschen egal wer.docx“ mit dem Inhalt „Das Mobbing wird sich heute auszahlen. Das Leid was mir zugefügt wurde, wird zurückgegeben“ hinterließ. Kurz vor 16.00 Uhr verließ D. S. wiederum die Wohnung um sich zunächst beim McDonald´s Restaurant in der H. Straße in M. mit einem Bekannten zu treffen, den er jedoch nicht in seinen Tatplan einweihte. Nach kurzer Zeit trennten sich die beiden und D. S. begab sich gegen 17.05 Uhr alleine in die Toilette im ersten Obergeschoss des McDonald´s Restaurants. Nachdem er ab 17.08 Uhr die Lage in der H-Straße am O-Zentrum gelegenen McDonald´s Schnellrestaurant mehrfach erkundet und hierfür die Toilette mehrmalig verlassen und wieder aufgesucht hatte, trat er um 17.51 Uhr aus der Toilette im ersten Obergeschoss in den Gastraum und gab mit der von P. K. erhaltenen Pistole Glock 17 Gen. 4 mit Munition insgesamt 18 Schüsse auf die dort sitzende Gruppe von Jugendlichen und einem Kind, bestehend aus dem 15-jährigen R. R., dem 13-jährigen B. A., dem 15-jährigen S. K., dem 14-jährigen C. L. sowie den beiden 14-jährigen A. S. und S. S. , ab. Dabei rief D. S. „Wegen euch habe ich sieben Jahre hier in Deutschland gelitten!“. Die fünf Jugendlichen R. R., S. K., C. L., A. S. und S. S. verstarben infolge der Schussverletzungen. Der 13-jährige B. A. erlitt zwei Durchschussverletzungen der linken Gesichtsregion und des Brustkorbes rechtsseitig und ist nach wie vor physisch und psychisch erheblich beeinträchtigt. Er wird voraussichtlich Zeit seines Lebens infolge der Schussverletzungen Dauerbeschwerden und Schmerzen zu erleiden haben. Aufgrund der Durchschussverletzungen musste er sich mehreren Operationen unterziehen. Anschließend eilte D. S. über die Treppe in das Erdgeschoss des Restaurants und verließ es über den Hauptausgang Richtung H-Straße. Er bog nach rechts in Richtung S. Elektromarkt in M., H-Straße 77, ab und gab um 17.52 Uhr mit der Pistole Glock 17 Gen. 4 insgesamt mindestens 16 Schüsse auf die sich dort befindenden Fahrzeuge und die zu Fuß flüchtenden Menschen ab. Dabei rief D. S. „Wegen euch musste ich sieben Jahr lang leiden!“, „Sieben Jahre habe ich das mitgemacht!“, „Ich habe gemacht, was ich seit acht Jahren tun wollte!“, „Ihr Ärsche seid selber schuld, ihr habt mich gemobbt!“, „Jetzt ficke ich euch alle!“, „Türken in Deutschland, ich bin kein Kanake, ich bin Deutscher!“, „Ich hasse euch Moslems!“, „Ihr habt den Tod ins Land geholt!“, „scheiß Türken, ich bin Deutscher!“ und „Ich bin Deutscher – ich bin hier geboren worden, wegen den Scheiß-Kanaken tue ich das!“. Von den Schüssen wurden der 19-jährige G. K., der 17-jährige C. D., der 27-jährige D. H., die 45-jährige S. D., der 60-jährige F. W. sowie die 44-jährige L. A. getroffen. Infolge der Schussverletzungen verstarben G. K., C. D. und S. D.. Die verletzten F. W. und L. A. konnten sich in die Geschäftsräume der Firma S. retten, die weiteren schwer Verletzten blieben am Boden liegen. Auf den am Boden liegenden schwer verletzen C. D. gab D. S. noch aus nächster Nähe einen weiteren Schuss ab und rief dabei „Selber schuld! Die haben mich gemobbt!“. Auf den ebenfalls schwer verletzt am Boden liegenden D. H. schoss D. S. nicht mehr, da er ihn für tot hielt. Der Geschädigte D. H. wurde durch einen Durchschuss mit Eintritt im Bereich der sakralen Wirbelsäule unmittelbar rechts der Mittellinie verletzt. Diese Schussverletzung führte auch zu einer Verletzung des Dünndarms. Er war noch geraume Zeit nach der Tat psychisch und physisch beeinträchtigt und erlitt Schwierigkeiten bei der Nahrungsaufnahme und der Verdauung. Der Geschädigte F. W. erlitt einen Oberschenkeldurchschuss mit anschließender Sepsis, die zu einer stationären Behandlung vom 08.09.2016 bis 23.09.2016 führte. Die Geschädigte L. A. wurde an beiden Beinen jeweils durch einen Unterschenkeldurchschuss verletzt, was zu massiven monatelangen Schmerzen und der Erforderlichkeit von Gehhilfen führte. Im Anschluss überquerte D. S. nach Abwarten der Grünlichtphase an der Fußgängerampel die H-Straße auf dem Fußgängerüberweg zum Haupteingang des OZ und begab sich in das dortige Erdgeschoss. Unmittelbar bei den Rolltreppen schoss er um 17.54 Uhr mindestens zweimal auf den 20-jährigen D. Z., der an den Schussverletzungen verstarb. D. S. verließ sodann das Einkaufszentrum über die mittlere Ebene des Parkdecks und begab sich anschließend auf das obere Parkdeck des Einkaufszentrums, wobei er aus der Ferne mehrere Schüsse auf Passanten und Fahrzeuge abgab. Von dort führte er ein Streitgespräch mit dem auf seinem Balkon in der R-Straße stehenden Anwohner T. S., in dessen Richtung D. S. daraufhin zwei weitere Schüsse abgab. Ein Splitter eines Geschosses oder der getroffenen Betonwand traf den Geschädigten M. N., welcher sich zeitgleich auf seinem eine Etage tiefer gelegenen Balkon aufhielt. Der Geschädigte M. N. wurde durch den Splitter im hinteren Bereich der linken Schulter getroffen und erlitt hierdurch eine oberflächliche Wunde, die lediglich gereinigt werden musste. Nachdem ein Polizeibeamter gegen 18.00 Uhr auf D. S. schoss und ihn verfehlte, flüchtete dieser und versteckte sich. Nach Entdeckung durch die polizeilichen Einsatzkräfte erschoss sich D. S. um 20.26 Uhr selbst in der H-Straße auf Höhe der Hausnummer 5. Bei D. S. wurden noch 359 unbenutzte Patronen aufgefunden, die - wie die insgesamt 59 abgegebenen Schuss Munition – aus dem Verkauf des P. K. über die Plattform DiDW stammen. Der Angeklagte hatte zwar vom konkreten Tatplan keine Kenntnis und billigte diesen nicht. Er hätte aber erkennen können und müssen, dass die erneute Aktivierung zur Sichtbarmachung der Unterkategorie „Waffen“ dazu beitragen konnte, dass sich auf diesem Wege - außerhalb des legalen, kontrollierten Waffenmarktes - in waffenrechtlicher Hinsicht unzuverlässige und labile Nutzer eine Waffe verschaffen konnten. Weiter hätte er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennen können und müssen, dass sein Verhalten damit auch dazu führt, dass derartige Nutzer nach Erwerb einer Waffe diese auch zur Tötung oder Verletzung von Menschen gebrauchen, sein Verhalten diese Taten also erst möglich machte. Taten Nr. 30.2-3 Am 29.05.2016 erstellte der Nutzer „sectorplantone“ (identifiziert als P. W.) einen neuen Beitrag in der von ihm am 23.04.2016 erstellten Unterhaltung und bot darin eine halbautomatische Kurzwaffe „Marine Luger 08 aus 1917“ zum Tausch an. Tatsächlich handelte es sich dabei um eine halbautomatische Kurzwaffe „Pistole DWM 1904“ (zu Tat Nr. 30.2). Aufgrund dieses Angebots nahm der Nutzer „rico“ (identifiziert als P. K.) Kontakt mit dem Nutzer „sectorplantone“ auf und bot ihm den Tausch gegen eine geringer wertige, direkt verfügbare halbautomatische Kurzwaffe Modell Ceska CZ 83 Kaliber 7.65 mm Browning an, um sich weiterhin - wie auch der Angeklagte billigend in Kauf nahm - dadurch eine nicht nur kurzfristige Einnahmequelle von nicht unerheblichem Gewicht zu verschaffen (zu Tat Nr. 30.3). Am 04.06.2016 trafen sich die Nutzer „sectorplantone“ und „rico“ am Busbahnhof in Ma. Im nahe gelegenen L.S.-Park veräußerte und übergab der Nutzer „sectorplantone“ die von ihm angebotene Waffe mit 97 Schuss Munition an den Nutzer „rico“, welcher seinerseits die von ihm angebotene Waffe mit 100 Schuss Munition an den Nutzer „sectorplantone“ veräußerte und übergab. Durch diesen Tausch erwarben beide Nutzer unberechtigt die Waffen mit Munition. IV. eigene Betäubungsmittelgeschäfte des Angeklagten Unter Nutzung seiner eigenen DiDW-Plattform erwarb der Angeklagte unter dem Nutzernamen „Kerosin“ in den nachfolgend aufgeführten Fällen Betäubungsmittel in zugunsten des Angeklagten unterdurchschnittlicher Qualität zum Eigenkonsum, die er mit der Kryptowährung Bitcoin bezahlte, wobei er aufgrund jeweils neugefassten Willensentschlusses und in dem Wissen, nicht über die erforderliche betäubungsmittelrechtliche Erlaubnis zu verfügen, handelte: Tat Nr. 31 Am 18.04.2016 bestellte der Angeklagte beim Nutzer „BabaKush“ 1 Gramm Amphetaminsulfat für umgerechnet 10 Euro und ließ es sich an seine Wohnanschrift in K. liefern, wo er es entgegennahm. Tat Nr. 32 Am 06.05.2016 bestellte der Angeklagte beim Nutzer „Dr.Brause“ 25 Gramm Amphetamin für umgerechnet 91 Euro und ließ es sich an seine Wohnanschrift in K. liefern, wo er es entgegennahm. Tat Nr. 33 Am 10.05.2016 bestellte der Angeklagte beim Nutzer „BabaKush“ 4 Gramm Amphetaminsulfat für umgerechnet 78 Euro und ließ es sich an seine Wohnanschrift in K. liefern, wo er es entgegennahm. Tat Nr. 34 Am 28.05.2016 bestellte der Angeklagte beim Nutzer „Mrsnickers“ 20 Ecstasy-Tabletten „North Face Xtc Pillen 240mg“ für umgerechnet 51 Euro und ließ sie sich an seine Wohnanschrift in K. liefern, wo er sie entgegennahm. D. Beweiswürdigung: I. Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen: Die Feststellungen zu den persönlichen Umständen beruhen auf den Angaben des Angeklagten, die sich durch Schlüssigkeit und Detailreichtum auszeichneten und deshalb keine Anhaltspunkte zu Zweifeln aufwarfen. Ferner konnten die Feststellungen zur Vorstrafe des Angeklagten dem Auszug des Bundeszentralregisters sowie dem Urteil des Amtsgerichts K. vom 08.09.2015 entnommen werden. II. Feststellungen zum Sachverhalt 1. Aufbau und Funktionsweise der Plattform „Deutschland im Deep Web“ und Ermittlungsgang a) Einlassung des Angeklagten Die Feststellungen zum Aufbau und Betrieb des Forums beruhen auf dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten; gleiches gilt für seine Funktion als Schöpfer und alleiniger Administrator der Plattform. Der Angeklagte führte aus, er habe die Plattform errichtet, um einen anonymisierten und verschlüsselten, also jedem Zugriff Dritter und insbesondere staatlicher Behörden vorenthaltenen, Daten- und Meinungsaustausch zu ermöglichen. Über die damit zusammenhängenden Vorgaben hinaus habe er keine Reglementierung - in welcher Hinsicht auch immer - vornehmen wollen. Im Jahr 2013 habe ihn das Thema Datenschutz sehr beschäftigt. Er habe in dieser Zeit die Überzeugung gewonnen, dass die bestehenden rechtlichen Schutzmechanismen unzureichend waren und insbesondere die tatsächliche Handhabung der meisten Internetnutzer von fehlender Sachkenntnis über und Sensibilität für die Bedrohung ihrer persönlichen Kommunikation geprägt gewesen sei. Auch Berichte über Abhörstationen der NSA, über die Vorratsdatenspeicherung und den Handel mit privaten Daten hätten ihn zur Erstellung der Plattform motiviert. Die Möglichkeit verschlüsselter Kommunikation sei zum damaligen Zeitpunkt kaum vorhanden gewesen. Der Angeklagte hat weiter angegeben, er habe einen umfassende Raum zur freien Meinungsäußerung schaffen wollen. Soweit er Betäubungsmittelgeschäfte über die Plattform gefördert habe, sei es ihm auch darum gegangen, einen sicheren Erwerb – fern von „dunklen Hinterhöfen“ und Gefahren – zu ermöglichen. Er sei selbst Betäubungsmittelkonsument und Betäubungsmittelkäufer gewesen, sodass es ihm ein persönliches Anliegen gewesen sei, dass Betäubungsmittel nicht auf der Straße erworben werden müssten, sondern im Netz zu kaufen seien. Er habe dadurch auch gesundheitliche Risiken von mangelhafter Ware verringern wollen. Bei Freischaltung der Plattform am 18.03.2013 habe es noch keine Unterteilung in einzelne Kategorien und Foren gegeben. Er habe erst, wenn es eine größere Zahl von Diskussionsbeiträgen zu einem bestimmten Thema gegeben habe, diese zu einem gekennzeichneten Bereich zusammengefasst. Die Gesprächsthemen hätten sich jedenfalls in der Anfangszeit vorrangig im legalen Bereich abgespielt. Der Angeklagte erläuterte, er habe in den ersten etwa zwei Monaten ein Kommunikationssystem ähnlich eines Email-Systems für das Forum geschaffen, dieses jedoch bald durch ausdifferenzierte Kommunikationssysteme ersetzt. Bei dem von ihm entwickelten System auf der Basis von „Jabber/XMPP“ habe es sich um eine Echtzeitkommunikationsmöglichkeit, ähnlich dem „WhatsApp-Prinzip“, gehandelt. Zur Nutzung habe man mittels einer speziellen Software, die über das Tor-Netzwerk eine Anmeldung ermöglicht habe, mit einer Ende-zu-Ende-Verschlüsselung kommuniziert, ohne dass andere Nutzer die Nachrichten hätten mitlesen können. Weiter habe er mit dem „Bitmessage“ - System ein dezentrales Nachrichtensystem eingebunden. Hierbei sei die verfasste Nachricht vom Absender an alle Teilnehmer gesandt worden, jedoch habe nur der vom Absender bestimmte Empfänger die Nachricht entschlüsseln können, da er mit der Nachricht den dazu passenden Schlüssel erhalten habe. Zur Registrierung im Forum habe man ein Bitmessage-Konto anlegen müssen, um die Erreichbarkeit zu gewährleisten. Weiter habe er ein Nachrichtensystem mit der Möglichkeit der PGP-Verschlüsselung geschaffen, bei dem nur der Empfänger der Nachrichten aufgrund der Verschlüsselung deren Inhalt habe zur Kenntnis nehmen können. Schließlich habe es im Forum aber auch die Möglichkeit gegeben, öffentlich „zu posten“. Letztlich habe es noch den „Web-Chat“ gegeben. Dies sei eine Eigenentwicklung gewesen, wobei über eine „Jabber-Chat-Gruppe“ eine private Kommunikation innerhalb der jeweiligen Gruppe ermöglicht worden sei. Der Angeklagte führte weiter aus, er habe anfangs nur einen generellen Marktbereich geschaffen, um Verkaufsanbahnungen und -geschäfte von den allgemeinen Diskussionen zu trennen. Bei der Strukturierung der Beiträge mit Bezug zu Betäubungsmitteln und ähnlichen Substanzen habe er aber auch das weitergehende Ziel verfolgt, möglichen Betrügern – die er gerade hier vermutet habe - „das Leben schwer“ zu machen. Diese Motivation stehe namentlich hinter der Schaffung des „Biete“-Bereichs, da die Angebote in diesem Teil des Forums von ihm vor der Veröffentlichung hätten gesichtet und freigeschaltet werden müssen. Die Freischaltung im „Biete“ - Bereich sei immer nur für ein konkretes Angebot erfolgt, das der potentielle Verkäufer danach noch für maximal drei Stunden habe editieren können. Hinsichtlich der Angebote, die ihm mit der Bitte um Einstellung in den „Biete“ - Bereich übermittelt worden seien, habe er lediglich geprüft, ob dem Angebot ein Bild beigefügt gewesen sei, das den von ihm gestellten Anforderungen (Datum, Verkäufername) entsprochen habe. Die Mengen und die Art der angebotenen Betäubungsmittel hätten ihn nicht interessiert, sie seien ihm egal gewesen. Eine weitergehende – insbesondere inhaltliche - Kontrolle der Kommunikation der Nutzer habe er nicht durchführen wollen und sei ihm auch technisch (jenseits der öffentlichen „Posts“) gar nicht möglich gewesen. Der „Waffenbereich“ sei erst später als eigene Kategorie erschaffen worden, er schätze Anfang des Jahres 2014. Die Beschreibung der Kategorie mit „Herstellung, Vertrieb und sachgerechte Verwendung“ sei für ihn die erste Deklaration gewesen, die ihm dazu eingefallen sei. Er habe mit dem „Vertrieb“ den generellen Vertrieb, vor allem von Ländern untereinander, gemeint. Er wisse, dass er keine Erlaubnis zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und Waffen habe oder gehabt habe. Die auf seinem Account aufgefundenen verschiedenen Pseudonyme seien zum großen Teil Testnamen gewesen, da ihn Rückmeldungen erreicht hätten, dass beispielsweise Umlaute oder bestimmte Zeichen zu Schwierigkeiten bei der Anmeldung geführt hätten. Den Namen „Kerosin“ habe er allerdings zum Bestellen von Betäubungsmitteln für den Eigenverbrauch genutzt, weil er unter seiner Administratorenkennung („luckyspax“) nicht als Käufer habe aktiv werden wollen. Als Lieferadresse habe er bei den Bestellungen unter „Kerosin“ seine Klaradresse, die Wohnanschrift in K., verwendet, ohne sich hierüber weitere Gedanken zu machen. Die ihm unmittelbar zugeschriebenen Betäubungsmittelerwerbe räume er ein, die Drogen hätten jeweils ausschließlich dem Eigenkonsum gedient. Die Bezeichnung „LE“, die im DiDW von ihm als Administrator zum Auftritt einer bestimmten Person auf der Plattform hinzugefügt habe werden können, habe „Law Enforcement“ bedeutet. Die Markierung habe er bei Nutzern eingefügt, hinter denen er einen Polizeibeamten vermutet habe. Die Bezeichnung „LE“ sei jedoch nur für ihn sichtbar gewesen. Die Bearbeitungszeit im „Biete“ - Bereich von der Übermittlung bis zu einer von ihm vorgenommenen Freischaltung habe variiert, zeitweise habe es bis zu zwei oder drei Wochen gedauert. Es habe jedoch auch Fälle gegeben, in denen die Freischaltung bereits nach wenigen Stunden erfolgt sei. Er könne keinen täglichen oder wöchentlichen Zeitaufwand für die Administration und das Betreiben der Plattform angeben. Dies habe sehr geschwankt. Es habe Zeiträume (wenn auch nur von wenigen Wochen) gegeben, in denen er sich gar nicht mit der Plattform beschäftigt habe. Dann habe es wieder Zeiten gegeben, in denen er täglich mehrere Stunden Weiterentwicklungen vorgenommen oder getestet habe. Die Nutzerzahlen seien rasch angestiegen, zuletzt aber auf einem Plateau mit etwas über 23.000 registrierten Nutzern eher statisch geblieben. Der „Biete verifiziert“ - Bereich sei erst später, also nach der Einrichtung des „Biete“ -Bereichs, entstanden. Maßgebliches Kriterium für die Freischaltung als „verifizierter Händler“ seien positive Rückmeldungen von Käufern und die Zeitdauer gewesen, in der ein Verkäufer aktiv gewesen sei. Diese habe er auf mindestens zwei bis drei Monate festgesetzt. Mit der Ernennung eines potentiellen Verkäufers zum „verifizierten Händler“ habe dieser die Möglichkeit erhalten, jederzeit – also ohne Zutun des Angeklagten – Angebote einstellen und dauerhaft editieren zu können. Die Kategorie „Waffen“ als Unterkategorie der Kategorie „Spackentreff“ sei eine Art „Wegwerf-“ oder „Mülleimerkategorie“ gewesen. In die Kategorie „Spackentreff“ seien auch z. B. Verschwörungstheorien und ähnliche, zu Unruhe in den Foren führende Beiträge von ihm verschoben worden. Er denke, dass er die Waffenkategorie Ende 2013, spätestens Anfang 2014 geschaffen habe, besucht habe er sie nur sporadisch. Er habe allerdings gemerkt, dass die Plattform genutzt worden sei, um Waffen zum Kauf anzubieten. Er habe sich aber gedacht, dass es dabei ausschließlich um betrügerische Aktivitäten gegangen sei oder aber um Geschäfte von Liebhabern über historische Waffen. Er habe sich nicht träumen lassen, dass real funktionstüchtige Waffen über die Plattform hätten verkauft werden können. Der Waffenbereich sei ihm nie sehr präsent gewesen. Er habe nicht versucht, den Handel nachzuvollziehen oder zu lenken. Dass hier ein illegaler und anonymer Waffenerwerb zur Durchführung von Gewalttaten ermöglicht werden könne, habe er nicht geglaubt. Der Angeklagte hat weiter eingeräumt, er habe vermutlich Ende des Jahres 2014 oder Anfang des Jahres 2015 eine Treuhänderfunktion in DiDW integriert. Der Grundgedanke sei gewesen, dass mindestens zwei Nutzer mitwirken müssten, um eine Verfügung über den Kaufpreis zu ermöglichen. Dieser technische Mechanismus sei entstanden, um Betrügern eine weitere Hürde aufzustellen. Bei Verwendung der Treuhänderfunktion sei der Treuhänder nicht per se, sondern lediglich bei Uneinigkeit hinsichtlich der Auszahlung informiert und involviert worden. Grundsätzlich habe jeder Nutzer die Einstufung als Treuhänder erhalten können, wenn er ihn gefragt habe. Er habe dann als Administrator die Vertrauenswürdigkeit, insbesondere die Dauer der Zugehörigkeit zum DiDW, geprüft. Er schätze, dass er selbst im niedrigen zweistelligen Bereich als Treuhänder tätig geworden sei. Im Waffenbereich sei er nie als Treuhänder eingesetzt worden. Er wisse auch nicht, ob im Waffenbereich das Treuhandsystem überhaupt genutzt worden sei. Zu seinen eigenen Aktivitäten im DiDW führte der Angeklagte aus, er habe mit keinem Nutzer engeren Kontakt gepflegt und auch niemals sog. Real-Life-Treffen durchgeführt. Ihm sei die eigene Privatsphäre sehr wichtig gewesen. Er habe zwar in der Plattform häufiger an Diskussionen, etwa mit dem Chatpartner „Zombiholocaust“, teilgenommen. Es sei dabei jedoch hauptsächlich über Politik, technische Aspekte oder Betäubungsmittel kommuniziert worden. Auch mit dem Nutzer „blab“ habe er kommuniziert, aber auch insoweit ausschließlich über technische Fragen. Zunächst habe er diesen Kommunikationspartner als versiert eingeschätzt, jedoch im Laufe des Chats festgestellt, dass er nur über wenig Fachwissen verfügt habe. Er habe ihn deshalb als „Blender“ eingestuft, der versucht habe, von anderen Geld als Gegenleistungen für Ratschläge, insbesondere technischer Art, zu erhalten. Für kurze Zeit habe er die Idee der Selbstverwaltung der Gruppen verfolgt und hierzu Nutzern, die er selbst ausgesucht habe, eine Moderatoreneigenschaft zugeordnet. Diese Idee habe er jedoch schnell verworfen, da die Selbstverwaltung nicht in der von ihm vorgestellten Weise umgesetzt worden sei. Nach dem Anschlag von Paris habe es in der Presse vermehrt Artikel über das „Darknet“ gegeben, die seiner Meinung nach reißerisch und nicht belegt gewesen seien. Da auch “Underground-Foren“ in den Fokus solcher Berichterstattung geraten seien, habe er habe die Unterkategorie „Waffen“ für die Nutzer auf „nicht mehr sichtbar“ geschaltet. Am 02.01.2016 habe er die Unterkategorie wieder gestellt gemacht, nun aber mit der Änderung, dass nur noch registrierte Nutzer diesen Bereich haben einsehen können. Er habe durch diese Maßnahme Pressevertreter ausschließen und das Forum damit vor weiterer negativer öffentlicher Aufmerksamkeit aufgrund schlecht recherchierter Medienbeiträge schützen wollen. Es sei ihm nicht darum gegangen, den Bereich für Verkäufer und Käufer von Waffen sicherer zu machen. Kommunikation zwischen den Nutzern „rico“ und „Maurächer“ sei ihm nicht bekannt gewesen; soweit diese über „Bitmessage“ kommuniziert hätten, wäre ihm dies auch faktisch gar nicht möglich gewesen. Er habe zum ersten Mal aus der Presse und aus Berichten innerhalb des Forums erfahren, dass der Waffenverkauf für die Mehrfachtötung in M. am 22.06.2017 über das DiDW stattgefunden haben soll. Er sei jedoch zunächst davon ausgegangen, dass es sich auch dabei – wie nach den Anschlägen von Paris – um eine Falschmeldung gehandelt habe. Erst als die Polizei bei ihm im Zuge der Hausdurchsuchung vor der Tür gestanden sei, habe er diese Möglichkeit ernsthaft in Betracht gezogen. Der Spendenaufruf sei erfolgt, da die Kosten für die Betreuung der Plattform und neue Server die finanziellen Mittel des Angeklagten überstiegen hätten. Profit sei nie ein Thema gewesen. Er habe 9.850,00 Euro aus den Spendenaufrufen auf sein Bitcoin-Konto erhalten. Auch im Treuhandsystem habe es keinen Profit oder Bonus bei erfolgreicher Durchführung gegeben. Der Angeklagte räumte ein, er sei auch auf anderen Plattformen, wie etwa der Spieleplattform „Steam“, angemeldet gewesen. Wer gerne Computer- und Onlinespiele nutze, komme an dieser größten Plattform für Spieleverkäufe nicht vorbei. Über den Kauf von Spielen hinaus habe er sie aber nicht genutzt, sei insbesondere nicht in irgendwelchen Gruppen aktiv gewesen. Soweit bei der polizeilichen Durchsuchung ein Server vorzeitig und ohne rechtzeitig Datensicherung vom Netz getrennt worden sei, habe dieser hauptsächlich private Daten, wie etwa seine Studienmaterialien, Filme und private Fotos enthalten. Das Kennwort wolle er nicht preisgeben. Die Kammer konnte den Einlassungen des Angeklagten – soweit sie den weiteren Beweismitteln nicht widersprachen – folgen. Die Angaben zu der Erstellung, dem Aufbau und dem technischen Betrieb der Plattform sowie zur alleinigen Administratorentätigkeit waren in sich schlüssig und stimmig und decken sich darüber hinaus mit den Angaben der Ermittlungsbeamten, die die Aufbereitung und Auswertung der Plattform vorgenommen haben, sowie mit den Screenshots der rekonstruierten Plattform und den jeweiligen Beiträgen. Die Kammer hatte keine Zweifel an der Richtigkeit der diesbezüglichen Einlassungen des Angeklagten. b) Tarifbeschäftigter (TB) F. Der Zeuge TB F. gab an, als Informatiker seit knapp vier Jahren für das Bundeskriminalamt Wiesbaden tätig zu sein. Die Plattform DiDW und ihre Anwendungsweise habe er selbst in Augenschein genommen und die Daten nach ihrer Sicherstellung in einer Weise aufbereitet, dass sie von den Ermittlungsbeamten hätten ausgewertet werden können. Die Aufbereitung der Plattform habe so stattfinden können, dass der Zustand der Plattform unmittelbar vor Abschaltung habe rekonstruiert werden können. Die Plattform sei nur über das sogenannte „Darknet“, also über ein Tor-Netzwerk mit einem Tor-Browser erreichbar gewesen. Dies habe für höchstmögliche Anonymität gesorgt. Der Datenverkehr sei dabei über sechs verschiedene Tor-Knotenpunkte geleitet worden, sodass nie ein Knotenpunkt über die Daten des Absenders und des Empfängers gleichzeitig verfügt habe. Ein Zurückverfolgen des Absenders sei auch nach derzeitigem Stand der Technik nicht möglich. Die Identifizierung des Angeklagten sei im Kontext eines von diesem getätigten Spendenaufruf gelungen. In der Plattform sei das virtuelle Zahlungssystem „Bitcoin“ verwendet worden. Im Rahmen dieses dezentralen Zahlungssystems würden Bitcoin auf eine Bitcoin-Adresse überwiesen. Man könne sich auch eine Bitcoin-Wallet anlegen, die eine Zusammenfassung von einer Vielzahl von Bitcoin - Adressen erfassen könne. Über eine Bitcoin-Börse könnten die Bitcoin-Beträge wieder in reale Währungen umgewandelt werden. Aufgrund des vom Administrator getätigten Spendenaufrufs habe eine aus einem anderen Strafverfahren bekannte Spende nachverfolgt und ermittelt werden können, an welche Adresse die Spende gezahlt worden sei. Diese Bitcoins seien durch die Börse „Bitcoin.de“ von virtuellem in „echtes“ Geld transferiert worden. Bei der Börse habe der Administrator seinen Klarnamen – den Namen des Angeklagten - hinterlegt, was eine Identifizierung ermöglicht habe. Im Vorfeld der am 08.06.2017 um 21:30 Uhr durchgeführten Durchsuchung sei allen beteiligten Beamten das Ziel vermittelt worden, den Zugriff auf die Plattform und die weiteren Daten unmittelbar bei „laufendem Betrieb“ des DiDW durch den Administrator durchzuführen. Man habe beim Administrator umfangreiches IT-Wissen vermutet und deshalb damit gerechnet, dass der Rechner vollverschlüsselt und eine Datensicherung ohne vorhandenes Passwort nicht möglich sei. Aus diesem Grund habe man vorab versucht, Kontakt zum Administrator „luckyspax“ aufzunehmen, um sicher zu gehen, dass dieser während des Beginns der Durchsuchungsmaßnahme aktiv am System arbeite. Am Tag der Durchsuchung habe man eine Antwort vom Administrator auf eine begonnene Unterhaltung erhalten, so dass man von einer Aktivität des Angeklagten in DiDW ausgegangen sei. Weiter habe man zeitgleich - in dem Wissen, dass er fehlschlagen würde - einen „SQL-Angriff“ auf das System unternommen. Der Administrator habe diesen „Pseudoangriff“ blockiert. Auch durch diese Feststellung und das Vorliegen von „Tor-Traffic“, also Datenverkehr über den Tor-Browser, habe man zum Zeitpunkt des Beginns der Wohnungsdurchsuchung davon ausgehen können, dass der Administrator aktiv am Rechner als Administrator im DiDW tätig gewesen sei. Er selbst – der Zeuge - sei beim ersten Betreten der Wohnung nicht zugegen gewesen, sondern erst kurze Zeit später in die Wohnung gegangen, um bei der Datensicherung zu unterstützen. Er wisse aber aus seiner Tätigkeit im Hintergrund, dass man den Angeklagten direkt am PC bei offenem System angetroffen habe. Man habe mehrere Netzlaufwerke vorgefunden, die zu Servern des DiDW verbunden gewesen seien. Die Server des DiDW seien mittels Internetsicherung und manueller Sicherung kopiert worden, um die weitere Sichtung der Daten und des Schlüssels für den „Hidden-Service“, der für das Betreiben von DiDW erforderlich sei, zu gewährleisten. Aufgrund der beträchtlichen Datenmenge habe man sich auf eine schichtweise Datensicherung eingestellt, weshalb er die Wohnung zunächst wieder verlassen habe, um zu einem späteren Zeitpunkt Sicherungsmaßnahmen zu übernehmen. Die geplante mehrtägige Sicherung der Daten habe jedoch aufgrund einer Unterbrechung der Stromzufuhr durch versehentliches Ziehen eines Serversteckers durch einen vor Ort tätigen Kollegen nicht erfolgen können. Es sei deshalb nur ein Teil der Daten tatsächlich gesichert worden. Darunter seien jedoch alle Daten gewesen, die zum Betreiben des DiDW-Forums erforderlich waren. Insbesondere der Quellcode für die Struktur des Forums sowie die Inhalte der Datenbank seien vollständig gesichert worden. Nachrichten im Echtzeitchat auf dem „Jabber“-Server seien nicht gesichert gewesen, PGP-verschlüsselte Nachrichten im Nachrichtensystem des DiDW systembedingt nach einem Monat gelöscht worden. Bei den Bitmessage-Nachrichten handele es sich um ein externes Nachrichtensystem, das zwar vom Angeklagten in DiDW integriert worden sei, mit den Servern des Angeklagten jedoch nichts zu tun gehabt habe. Der Zeuge F. bestätigte, dass der Administrator Bitmessage-Nachrichten ohne Zurverfügungstellung des Schlüssels nicht habe lesen können. Die auf den Asservaten aufgefundenen Nachrichten des Angeklagten selbst habe man teilweise entschlüsseln können, da in den Datenbeständen die notwendigen Schlüssel aufgefunden worden seien. Viele Nachrichten seien jedoch auch manuell gelöscht worden. Das DiDW habe eine Reihe an Schutzmaßnahmen gegen Deanonymisierung aufgewiesen. So seien Versuche, die Startseite ausfindig zu machen, über das Anhängen einer jeweils neuen Kombination von Buchstaben verhindert worden. Auch die Integration des Bitmessage-Systems habe eine Hürde gebildet. Es seien zudem Eigenentwicklungen des Administrators, wie etwa die Spendenfunktion, der Treuhandbereich (im DiDW als „Multisig Escrow“ bezeichnet) und die Kommunikation auf Basis von „Jabber“ festgestellt worden. Das Nachrichtensystem „Jabber“ habe einen Chatraum für bis zu fünf Nutzern gleichzeitig geschaffen. Es habe jedoch auch eine 1:1 Kommunikation im nichtöffentlichen Bereich stattfinden können. Wie auch zum Bitmessage-System habe der Angeklagte auf die Kommunikation unter „Jabber“ keinen inhaltlichen Zugriff gehabt. Bei Verwendung des Treuhandsystems sei eine Verfügung über den Kaufpreis nur unter Mitwirkung von zwei Nutzern – Käufer und Verkäufer oder Treuhänder und eine Vertragspartei – möglich gewesen. Bei der Plattform habe es sich um eine der größten deutschsprachigen Darknet-Plattformen mit bis zu sechs Millionen Aufrufen pro Monat gehandelt. Zum Zeitpunkt der Abschaltung seien 23.028 registrierte Nutzer und 527.889 Beiträge zu 33.190 Themen festgestellt worden. Seit der Registrierung des Administrators „luckyspax“ am 18.03.2013 sei ein starker, zum Schluss allerdings abfallender Zuwachs von Nutzern zu verzeichnen gewesen. Die letzte Datensicherung sei am 08.06.2017 um 02:06 Uhr erfolgt. Auch der von der Polizei übernommene Nutzer mit dem Nicknamen „Gazza“, der mehrfach in der Plattform Kontakt zu „luckyspax“ gehabt habe, habe am 14.11.2016 und am 18.01.2017 Spenden in Höhe von jeweils 10,00 Euro getätigt. Hierdurch habe man – allerdings vergeblich - versucht, den Fluss des Geldes nachzuvollziehen. Spendenzahlungen seien allgemein in Höhe von jeweils 10,00 Euro in der Währung Bitcoin erfolgt und hätten sich auf den Betrag von 9.850,00 Euro summiert. Für die Nutzung des vom Angeklagten geschaffenen Treuhandsystems sei keine Provision oder sonstige finanzielle Beteiligung verlangt worden. c) EKHK T. Der Ermittlungsleiter EKHK T. des Bundeskriminalamts Wiesbaden berichtete zum Ablauf der Ermittlungen, dass das Bundeskriminalamt auf Ersuchen der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main in der Ermittlungseinheit SO 53 seit 18.07.2016 das Ermittlungsverfahren gegen den zu diesem Zeitpunkt namentlich nicht bekannten Administrator der Darknet-Plattform „Deutschland im Deep Web“ geführt habe. Ziel der Ermittlungen seien die Identifizierung des Administrators und das Auffinden des Servers gewesen, um die Plattform vom Netz nehmen zu können. Man habe gehofft, die Identifizierung des Administrators „luckyspax“ über den am 24.12.2015 beginnenden Spendenaufruf des Administrators für die entstehenden Serverkosten erreichen zu können. Für jede neue Spende sei dazu eine eigene Bitcoin-Adresse in einem Bitcoin-Wallet angelegt worden. Insgesamt seien 443 Transaktionen festzustellen gewesen. Es sei letztlich gelungen, die Weiterleitung von Spenden an Bitcoin-Konten bei dem Anbieter „Bitcoin.de“ nachzuvollziehen und aufgrund einer Bestandsdatenabfrage das Konto des Angeklagten unter seinem Klarnamen und der tatsächlichen Anschrift zu ermitteln. Insgesamt seien 9.850,00 Euro gespendet worden. Zum Aufbau des Forums gab der Zeuge an, dass das DiDW ausschließlich über das Tor-Netzwerk unter der Adresse „germanyhusicaysx.onion“ erreichbar gewesen sei. Die Registrierung des Administrators „luckyspax“ sei am 18.03.2013 erfolgt, seit diesem Zeitpunkt sei das Forum in Betrieb gewesen. Die Plattform habe folgenden Aufbau aufgewiesen: Die Kategorie „Marktplatz“ habe die Unterkategorie „Biete“ enthalten. Seit 05.08.2015 hätten dort befindliche Angebote vom Administrator „luckyspax“ zunächst freigeschaltet werden müssen. Hierfür sei ein Angebotstext mit Bildern in guter Qualität zu übermitteln gewesen, auf denen das Produkt, die angebotene Menge, der Benutzername, der Name der Plattform und das aktuelle Datum ersichtlich sein mussten. Wer nicht in dem spezialisierten „Biete“ - Bereich habe anbieten wollen, hätte auch Angebote in der „Freihandelszone“ einstellen können. Spätestens seit 05.08.2015 sei nicht nur, wie zuvor von „luckyspax“ angekündigt, eine stichprobenartige Untersuchung der Angebote, sondern eine explizite Freischaltung jeder Veröffentlichung durch den Administrator erfolgt. Innerhalb der Unterkategorie „Biete“ seien die Bereiche „Cannabis“, „Stimulanzien“, „Psychedelika“, „Apotheke“, „Dienstleistung und Software“ und „Themen“ eingestellt worden. In der Kategorie „Marktplatz“ habe sich auch die Unterkategorie „Biete verifiziert“ befunden. Bereits am 25.03.2013 habe „luckyspax“ einen Nutzer mit einem „Händler-Tag“ versehen, da dieser ausreichend positive Bewertungen erhalten habe. In einem Beitrag des zeitweiligen Moderators und Nutzers „Zombiholocaust“ vom 07.11.2014 habe sich die Informationsvermittlung zum Aufbau und zur Nutzung der Plattform für die „User“ befunden. Innerhalb der Unterkategorie „Biete verifiziert“ seien folgende weitere Bereiche eingerichtet gewesen: „Cannabis verifiziert“, „Stimulanzien verifiziert“, „Psychedelika verifiziert“, „Apotheke verifiziert“, „Themen“. Im Bereich „Themen“ hätten sich Angebote wie auch Diskussionsbeiträge befunden. Zum Zeitpunkt der Sicherstellung der Plattform am 08.06.2017 seien 83 registrierte Händler aufgeführt gewesen. Die Kategorie „Spackentreff“ habe die Unterkategorie „Waffen“ enthalten. Nach den Anschlägen von Paris habe der Administrator die Unterkategorie „Waffen“ vom 27.11.2015 bis 02.01.2016 für alle Nutzer nicht sichtbar gestellt. Am 27.11.2015 um 17:21 Uhr habe „luckyspax“ folgende Nachricht hierzu verfasst: „Die Sektion wurde ausgeblendet, erstmal werden gar keine Angebote in diesem Bereich toleriert, das ist sonst ein gefundenes Fressen für die Medien. Die aktuelle Situation muss jetzt erst mal abkühlen“. Am gleichen Tag um 18:44 Uhr sei folgende weitere Nachricht erfolgt: „Die Sektion wurde auf unbestimmte Zeit auf Eis gelegt. Das hat erstmal nichts mit eventuellen Ermittlungen zu tun, sondern damit, den Medien und Spekulationen erstmal ein bisschen Einhalt zu gebieten. Jetzt heißt es erst mal abwarten und schauen, wie sich die Situation weiterentwickelt, aufheizt oder abkühlt. Grüße lucky.“ Nach der Ankündigung von „luckyspax“ am 29.12.2015 um 06:59 Uhr, die Waffenrubrik nun bald wieder freizuschalten, sei am 02.01.2016 durch den Nutzer „Lars“ festgestellt worden, dass die Waffensektion wieder sichtbar geschaltet sei. Den Nutzern der Plattform seien verschiedene Kommunikationswege wie interne Nachrichten, Bitmessage, Jabber, Web-Chat und Forenbeiträge zur Verfügung gestellt worden. Zum Zeitpunkt der Sicherstellung des Forums seien 23.028 Nutzer registriert gewesen. d) KHKin K. Die Zeugin KHKin K. gab an, beim Bundeskriminalamt Wiesbaden seit Juli 2016 tätig und seit März 2017 mit dem hiesigen Ermittlungsverfahren betraut gewesen zu sein. Die Plattform DiDW habe als eine der größten deutschsprachigen Plattformen bereits vor der Mehrfachtötung in M. im Fokus der Ermittlungsbehörden gestanden. Nach dem Amoklauf in M. sei jedoch die konkrete Ermittlungseinheit damit betraut worden, den Administrator und gegebenenfalls weitere Verantwortliche zu identifizieren. Dem unter dem Nicknamen „luckyspax“ agierenden Administrator seien über 3.000 Beiträge zu 246 verschiedenen Themen zuzuordnen gewesen. Er habe u. a. allgemeine Hinweise für die Benutzung der Plattform verfasst. Er habe Benutzer aus der Plattform (ver-)bannen können und einzelne Angebote, falls diese seinen Anforderungen entsprochen hätten, freigeschaltet oder in den „Biete verifiziert“-Bereich“ verschoben. Voraussetzungen für die Freischaltung eines Angebotes zur Veräußerung von Betäubungsmitteln sei die Vorlage eines Fotos, des Namens, des Datums und des konkreten Betäubungsmittels an „luckyspax“ gewesen. Es sei festzustellen gewesen, dass ein Händler, der viele gute Bewertungen habe aufweisen können, nach einiger Zeit in den „Biete verifiziert“-Bereich verschoben worden sei. In diesem Bereich sei die Einstellung von neuen Angeboten ohne die Mitwirkung des Administrators möglich gewesen, im Gegensatz zum „Biete“-Bereich, der in jedem Fall eine Freischaltung durch den Administrator erfordert habe. Waffen seien in einer gesonderten Kategorie ohne Mitwirkung des Administrators angeboten worden. Nach dem Attentat in Paris im November 2015 sei der Waffenbereich für die Nutzer ausgeblendet worden, da die Plattform in der Öffentlichkeit Erwähnung gefunden habe. Spätestens am 02.01.2016 sei die Plattform – nun jedoch nur für registrierte Nutzer – wieder sichtbar gewesen. Ab 24.12.2015 habe der Administrator zu Spenden aufgerufen und hierfür Kontodaten auf einem „Bitcoin.de-Konto“ hinterlegt. Ferner sei im Rahmen der Ermittlungen festzustellen gewesen, dass dem Administrator weitere Nicknamen zuzuordnen gewesen seien, wie etwa „Hausvogel“, „der Spezialist im Ruhestand“ oder „Kerosin“. Mit letztgenanntem Benutzernamen habe der Administrator selbst Betäubungsmittel unter Verwendung des Bitmessage - Systems zu sich nach Hause bestellt. Im Rahmen der Ermittlungen sei neben der Identifizierung des Administrators weiteres Ziel gewesen, den Server zu finden und im Zustand des Betriebs sicherzustellen. Über das Konto bei „Bitcoin.de“ sei man auf den Klarnamen und die Adresse des Angeklagten gestoßen. Man habe sodann eine denkbare Mitwirkung der mit dem Angeklagten zusammenlebenden N. B. abgeklärt und letztlich ausschließen können, u. a. da „Tor-Traffic“ zu Zeitpunkten stattgefunden habe, an denen diese sich nicht in der Wohnung befunden habe. Man habe sich schließlich mit einer Spezialeinheit zur Wohnung begeben und dort abgewartet, bis „Tor-Traffic“ festzustellen gewesen sei. Dann sei die Wohnungsdurchsuchung mit Festnahme des Angeklagten und Serversicherstellung während des Betriebs des Systems erfolgt. Der Zeuge TB F. habe im Anschluss die Daten so aufbereitet, dass sie von ihr, der Zeugin K., und ihren Kollegen KHK P. und KOK Kr. habe ausgewertet werden können. Die Kommunikation auf DiDW habe über Nachrichten im offenen Forum, über Chats und über verschlüsselte Nachrichtensysteme wie Bitmessage stattgefunden. Der Administrator habe die verschlüsselten Nachrichten nur selbst lesen können, wenn ihm ebenfalls ein Schlüssel vom Absender zur Verfügung gestellt worden sei. Die meisten Beiträge des Administrators seien zum Thema Verschlüsselungstechnik eingestellt gewesen. Weiter habe man feststellen können, dass der Administrator einzelne Nutzer mit „LE“ markiert habe. Hier sei man davon ausgegangen, dass der Administrator einen polizeilichen Hintermann vermutet und den Nutzer deshalb mit der Abkürzung für „Law Enforcement“ markiert habe. Es seien auch Ermittlungsverfahren gegen „User“ der Plattform durchgeführt worden, soweit diese hätten identifiziert werden können. Der Nutzer „Zombiholocaust“ habe den Text eingestellt, der die Anleitung für die Registrierung enthalten habe. Erforderlich sei hierfür die Errichtung einer Bitmessage-Adresse und das Anklicken des im Text versteckten Links gewesen. Sie – die Zeugin - selbst habe sich hauptsächlich mit den Waffengeschäften unter Nutzung von DiDW beschäftigt, habe dabei aber nicht feststellen können, ob auch bei Waffenverkäufen das vom Administrator geschaffene Treuhandsystem zur Anwendung gelangt sei. In den gespeicherten Daten des Administrators sei kein Treuhandvorgang für ein Geschäft im Waffenbereich zu finden gewesen. Bei ausgeführten Waffendelikten sei als Reaktion nach der tatsächlichen Abwicklung des Vertrages und dem Austausch der Waffe gegen den Kaufpreis ein „verkauft“ vom Verkäufer im öffentlichen Forum eingestellt worden. Da im Nachfolgenden keine weitere – insbesondere negative – Kommunikation mit dem Käufer festzustellen gewesen sei, sei man in diesen Fällen vom tatsächlichen Erwerb der jeweiligen Waffe ausgegangen. Es habe Kommunikation zwischen dem Administrator „luckyspax“ und „rico“ stattgefunden, in der man sich über „Scam“ (Betrug) ausgetauscht habe. Ferner habe sich im Datenbestand eine Nachricht im Bereich der gesendeten Nachrichten („sent“) von „rico“ an „lucky“ sowie eine Nachricht von „lucky“ an „Maurächer“ feststellen lassen, deren Inhalt jedoch nicht wiederherzustellen gewesen sei. Weitere Kommunikation mit den Nutzern „rico“ oder „Maurächer“ habe die Auswertung nicht ergeben. e) KHK P. Der Zeuge KHK P. schilderte, seit Beginn der Sonderermittlung Sachbearbeiter zur Auswertung der auf der Plattform sichergestellten Daten gewesen zu sein. Er sei auch bei der Durchsuchung am 08.06.2017, beginnend um 21:30 Uhr, als Durchsuchungsleiter zugegen gewesen. Man habe bewusst einen Zeitpunkt gewählt, zu dem man davon habe ausgehen können, dass der Administrator an der Plattform tätig gewesen sei. Man habe von Notsteckern und ähnlichen Einrichtungen gewusst, die ein Abschalten des kompletten Systems ermöglicht hätten. Es sei deshalb ein sehr schneller Zugriff erforderlich gewesen. Ferner habe er im Rahmen der Ermittlungen vorab feststellen können, dass die Stromkosten von März 2015 in Höhe von 97,00 Euro monatlich auf über 150,00 Euro im Monat ab März 2016 gestiegen seien. Zudem seien verschiedene Verträge mit Cloud-Anbietern zur Datensicherung festgestellt worden. f) KOK Kr. Der Zeuge KOK Kr. gab an, ebenfalls ab Mitte 2016 in der Sonderermittlungsgruppe als Sachbearbeiter beteiligt gewesen zu sein. Er habe inhaltlich die ihm zur Verfügung gestellten Daten ausgewertet. Hierbei habe er festgestellt, dass der Administrator für die Freischaltung eines Angebots im „Biete“ - Bereich sogenannte „Proofpics“ verlangt habe. Hierbei hätten Links, die den Zugriff auf das Bild ermöglicht hätten, eingestellt werden müssen. Der Administrator habe Informationen und Bilder nachgefordert, wenn die zunächst übermittelten nicht seinen Anforderungen entsprochen hätten. Im Bereich „Biete verifiziert“ in der Kategorie „Marktplatz“ sei eine Freischaltung für Händler mit positiven Rückmeldungen erfolgt. Die Händler hätten sodann die Beiträge im Nachhinein ohne Mitwirkung des Administrators verändern können. Der Administrator habe die Nutzer darauf hingewiesen, dass eine Freischaltung als verifizierter Händler nur bei positiven Bewertungen über einen längeren Zeitraum erfolgen werde. Die Auswertung habe weiter ergeben, dass der Administrator auf Anfragen von Verkäufern nach dem Status des verifizierten Händlers stets geantwortet habe. In unproblematischen Fällen habe er die Freischaltung mit einem „wurdest freigeschaltet“ vermerkt. Bei problematischen Anfragen habe er darauf hingewiesen, was einer „Verifizierung“ entgegengestanden sei. Es habe neben dem Administrator zwei bis drei weitere Treuhänder, darunter den Nutzer „Zombiholocaust“, gegeben. Der Administrator habe sich ferner eingeschaltet, wenn Nutzer „gescamt“, also betrogen, worden seien. „luckyspax“ habe beispielsweise die Verifizierung in einem Fall zurückgenommen, da die Ware nicht wie bestellt verschickt worden sei. Weiter habe der Administrator im Einzelfall Sperrungen von Nutzern durchgeführt. „luckyspax“ habe sich auch im Forum durch das Verfassen von Beiträgen sehr aktiv gezeigt. Eine Provision für die Einschaltung als Treuhänder habe der Administrator nach seinen Auswertungen nicht erhalten. Die Zeugen KHKin K., TB F., KHK P., KOK Kr. und EKHK T. schilderten ihre Erkenntnisse und eigene Anschauungen zur Funktionsweise der Plattform und den Ermittlungsgang glaubhaft. Die Beamten waren intensiv mit den Ermittlungen betraut und stellten die Ergebnisse detailreich und ohne erkennbaren Be- oder Entlastungseifer dar. Ihre Angaben decken sich zudem mit den geständigen Einlassungen des Angeklagten. g) KHK V. Der Ermittlungsbeamte KHK V. gab an, als VE-Führer im Verfahren des Bundeskriminalamts gegen den Angeklagten tätig gewesen zu sein. Er sei in die Planung der Wohnungsdurchsuchung und die Festnahme des Angeklagten involviert gewesen. Man habe im Vorfeld des Zugriffs einen simulierten Angriff auf das System durchführen wollen, um die Anwesenheit des Administrators am Rechner sicherzustellen. Ein verdeckter Ermittler habe dem Administrator deshalb mitgeteilt, er habe eine Sicherheitslücke entdeckt. Der Ermittler habe versucht, über die Kommunikationssysteme „Jabber“ oder „PGP“ eine Reaktion des Administrators zu erhalten. Am Einsatztag des 08.06.2017 sei er – der Zeuge V. - selbst allerdings nicht zugegen gewesen und deshalb von seinem Kollegen KHK Sch. vertreten worden. Im Rahmen der Auswertung der Plattform habe er feststellen können, dass der Administrator auch im Waffenbereich als Treuhänder habe ausgewählt werden können. Ein verdeckter Ermittler habe den Administrator zweimal in dieser Funktion angeschrieben, wobei allerdings keine Reaktion durch „luckyspax“ erfolgt sei. Der Administrator habe jedoch auf das Waffenverkaufsangebot eines Nutzers geantwortet, dass dieser sein Angebot nicht nur unter „Marktplatz“ in dem Bereich „Biete verifiziert“, sondern auch im Waffenbereich einstellen könne, ohne dass er selbst als Administrator hierfür tätig werden müsse. h) KHK Sch. Der VE-Führer KHK Sch. gab an, dass bereits am 05.06.2017 und 06.06.2017 eine Kontaktaufnahme mit dem Administrator versucht worden sei. Da keine Antwort von „luckyspax“ erfolgt sei, habe man keine weiteren Maßnahmen ergriffen. Erst am 08.06.2017 habe der Administrator geantwortet. Aus seiner kriminalistischen Erfahrung und der Auswertung des DiDW im Bereich „Spackentreff“ habe er die Überzeugung gewonnen, dass man die Nutzer im Bereich „Waffen“ in drei Kategorien habe unterteilen können: Ein Drittel seien „Wichtigtuer“ gewesen, die tatsächlich keine Waffen hätten erwerben wollen, ein Drittel verängstigte Bürger, die nach Waffen gesucht hätten, jedoch ohne einen tatsächlichen Waffenerwerb durchzuführen und ein Drittel seien tatsächlich Waffeninteressenten gewesen, die an realen Verkaufsgeschäften über einsatzfähige Waffen interessiert gewesen seien. Seinen Schluss ziehe er aus dem Kommunikationsverhalten der Nutzer, die -bei fehlgeschlagenen Verkäufen oder Betrugsversuchen- ihren Ärger ansonsten deutlich kundtun würden. Negative Äußerungen bis hin zu Beschimpfungen seien jedoch als Reaktion auf einen „verkauft“ – Beitrag des Händlers gerade nicht festzustellen gewesen. Die beiden VE-Führer des Bundeskriminalamts Wiesbaden berichteten den von ihnen geplanten und durchgeführten Ermittlungsabschnitt aus eigener Erinnerung, zeitlich und inhaltlich folgerichtig und für die Kammer überzeugend. 2. Taten Ziffer I. 1 bis II. 28.2 a) konkrete Werbetexte Die einzelnen Werbeschreiben konnten zur Überzeugung der Kammer hinsichtlich der Art der Betäubungsmittel, des Verkäufers und der Menge der Betäubungsmittel aufgrund der Ausdrucke der jeweiligen Kommunikation zwischen Käufer und Verkäufer, des Inhalts der Screenshots der Plattform DiDW, insbesondere des jeweiligen Werbetextes, und der Lichtbilder festgestellt werden. b) Kenntnis des Angeklagten von den Forengeschäften Die Kenntnis des Angeklagten von den konkreten Werbetexten folgt bereits aus der notwendigen Prüfung der Werbung durch den Angeklagten. Nur wenn die Werbung den Anforderungen des Angeklagten entsprach, wurde sie freigeschaltet und war dadurch für die Nutzer einsehbar. Im Zuge dieser Überprüfung musste der Angeklagte von den jeweiligen Texten bezüglich des anbietenden Händlers, der Art des Betäubungsmittels und der beworbenen Menge Kenntnis nehmen, um bewerten zu können, ob diese seinen Anforderungen genügten. Im „Biete verifiziert“- Bereich war vorab ebenfalls eine Freischaltung der Werbetexte aus dem „Biete“- Bereich durch den Angeklagten erfolgt. Etwaige nachfolgende Änderungen der Händler hat der Angeklagte von seinem Vorsatz umfasst, nachdem er diesen durch die Ernennung zum „verifizierten Händler“ bewusst die Möglichkeit der selbstständigen Editierung und weiteren Einstellung von Werbetexten ohne sein Zutun einräumte. Darüber hinaus gab der Angeklagte an, dass es ihm als Betäubungsmittelkonsument ein persönliches Anliegen gewesen sei, Betäubungsmittelverkäufe online zu ermöglichen. Er habe dadurch auch gesundheitstechnisch Risiken verringern wollen. Die Mengen und die Art der angebotenen Betäubungsmittel hätten ihn nicht interessiert, sie seien ihm egal gewesen. Der Angeklagte hatte folglich Kenntnis der Inhalte der einzelnen Werbetexte bzw. diese zumindest billigend in Kauf genommen. 3. Tat Ziffer III. 29 a) Konkrete Erwerbs- und Handelsgeschäfte Die einzelnen Verkaufs- und Verfügungsgeschäfte konnten durch die jeweiligen Unterhaltungen zur Verkaufsabwicklung auf DiDW, die Vernehmungen der Zeugen sowie die Verlesung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 12.09.2016 (573 KLs 257 Js 78/16) gegen R. B. festgestellt werden. b) Einordnung als Waffen und Munition im Sinne des Waffengesetzes Die Einordnung der einzelnen Gegenstände als Waffen folgt aus den Ausführungen und dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen TB O. vom 01.02.2018. Der Sachverständige TB O. des Bundeskriminalamtes Wiesbaden schilderte seine Aufgabe bei der Einordnung der Angebote aus der Kategorie „Waffen“ zum Waffengesetz. Die aufgeführten Angebote hätten einem waffentechnischen Begriff aus dem Waffengesetz jeweils zugeordnet werden können. Die dort genannten Preise seien im Vergleich mit dem legalen Waffenhandel im deutlich überhöhten Bereich anzusiedeln. Er habe in seinem schriftlichen Gutachten den jeweiligen Angebotstext für die Einordnung in waffenrechtlicher Hinsicht zugrunde gelegt und im Einzelnen in dem Gutachten vom 01.02.2018 ausgeführt. Der Sachverständige erläuterte sein schriftlich verfasstes Gutachten schlüssig und nachvollziehbar. An der Richtigkeit der Angaben im Rahmen der Hauptverhandlung sowie des schriftlichen Gutachtens hatte die Kammer keine Zweifel. c) Kenntnis des Angeklagten von den Forengeschäften Der Angeklagte hatte über seine grundsätzlich geständige, insoweit allerdings bagatellisierende, Einlassung hinaus von den Vorgängen in der Rubrik „Waffen“ Kenntnis. Seine Einlassung, er habe sich im Waffenbereich nur sporadisch umgesehen und nicht an den tatsächlichen Handel mit Schusswaffen geglaubt, wird bereits dadurch widerlegt, dass der Angeklagte eine Reihe von Nutzern, die ausschließlich im Waffenbereich tätig waren, mit der „LE“ (Law Enforcement) – Markierung versehen hat. Dies ist ausweislich der auf seinem Account sichergestellten „LE-User-Postings“ zumindest bei den Nutzern „LordManister“, „Tores“, „Gulaschkanone“ und „Chingachgook“ festzustellen, die alle ausschließlich im Bereich „Waffen“ Nachrichten veröffentlicht hatten. Auch der Nutzer „Tzu“ wurde vom Angeklagten mit dem „LE“-Kennzeichen versehen. Dieser hatte Beiträge im Bereich „Waffen“ und Beiträge im Bereich „Kontaktbörse“ eingestellt. Der Angeklagte muss sich daher in der Unterkategorie „Waffen“ aufgehalten und dortige Veröffentlichungen auch konkret geprüft haben, um eine Unterscheidung zwischen realen Usern und Nutzern, hinter denen er Polizeibeamte vermutete, überhaupt vornehmen zu können. Darüber hinaus wird seine beschönigende Einlassung durch einen Nachrichtenverkehr mit dem von Polizeibeamten fortgeführten Account „Gazza“ entkräftet. In diesem schreibt der Benutzer „Gazza“ an den Administrator: „Hallo Lucky, ich würde gerne eine Makarow-Pistole verkaufen. Allerdings will ich sie nicht in der Freihandelszone oder im Krabbeltisch anbieten, sondern im „verifizierten“ oder „Biete“ - Bereich. Oder gehört das komplette Angebot in den Waffenbereich? Will dabei auf jeden Fall auf Nummer sichergehen und das Ganze auch nur mit Treuhand machen. Die Bilder schicke ich erstmal nur dir. Will die nicht öffentlich posten, sondern ernsthaften Interessenten direkt schicken“. Daraufhin antwortete der Administrator „luckyspax“ am 08. Oktober 2016 um 05:02 Uhr: „Leider sperrt xup.to aktuell Tornutzer wieder aus. Daher kann ich deine Bilder nicht begutachten. Angebote können auch direkt in der Waffenrubrik eingestellt werden.“ Auch aus dieser mit dem Benutzer „Gazza“ geführten Kommunikation folgt, dass dem Angeklagten bewusst war, dass tatsächliche Waffenverkäufe über das Forum DiDW beabsichtigt waren und durchgeführt wurden. Es ist lebensfremd anzunehmen, dass der Angeklagte – dem die Bekämpfung von Betrügereien auf der Plattform nach eigenem Bekunden ein Anliegen gewesen ist – geglaubt haben will, ausgerechnet in dem von ihm geschaffenen Waffenbereich fänden nur (!) betrügerische Verkäufe und Liebhabergeschäfte statt. Der Angeklagte konnte auch keine Tatsachen benennen, die eine solche Einschätzung stützen würden. Vielmehr hat der Angeklagte mit der Etablierung des Bereichs „Waffen“ gezielt den Verkauf und Erwerb von Waffen und die Tathandlungen der jeweiligen Verkäufer und Erwerber gefördert, ohne die erforderliche Erlaubnis zu besitzen. 4. Tat Ziffer C. III. 30.1 bis 30.3 a) Tat Ziffer III. 30.1 Die Tat Ziffer III. 30 konnte aufgrund der Aussagen der vernommenen Ermittlungsbeamten, der eingeführten Urkunden, Gutachten und der Lichtbilder zur Überzeugung der Kammer festgestellt werden. (1) Herkunft der Waffe und Munition aa) EKHK B. Zur Herkunft der Waffe führte der Zeuge EKHK B., Hauptsachbearbeiter und Leiter der Zentralen Sachbearbeitung der SOKO „OEZ“ des Bayerischen Landeskriminalamtes, aus, dass die Waffe bei D. S. nach dessen Suizid aufgefunden und auf daktyloskopische und DNA-Spuren überprüft worden sei sie habe zweifelsfrei als Tatwaffe D. S.s festgestellt werden können. Alle aufgefundenen Hülsen seien dieser Waffe Glock 17, Generation 4 zuordenbar gewesen. Im Rucksack von D. S. hätten sich noch mehrere 100 Schuss Munition befunden. Die auf der Waffe befindliche Individualnummer habe wieder sichtbar gemacht werden können. Es sei festzustellen gewesen, dass sie aus der slowakischen Niederlassung der Firma „Glock“ stamme. Die Waffe sei sodann von der Firma „T.“ erworben und an einen „J. H.“ weiterverkauft worden. Schließlich sei die Waffe an eine Person mit dem Nickname „Hyena“ gelangt und von diesem mit 600 Schuss zum Preis von 1.800,00 Euro an P. K. verkauft worden. Insgesamt habe man bei D. S. und am Tatort 567 Patronen bzw. Hülsen vom Kaliber 9x19 mm sichergestellt. Hiervon seien 147 Patronenhülsen im Zimmer von D. S. in einer Blechdose aufgefunden worden. Es habe sich nicht ermitteln lassen, ob überhaupt und wenn ja, wann die Waffe zwischenzeitlich zu einer „Flobert-Waffe“ umgebaut worden sei und – sollte diese geschehen sein – wann sie wieder in eine scharfe Waffe zurückgebaut wurde. „Flobert-Waffen“ jedenfalls seien in der Slowakei nicht erlaubnispflichtig. bb) KHK S. Der Zeuge KHK S. vom Bayerischen Landeskriminalamt schilderte, er sei nach der Mehrfachtötung für insgesamt acht Wochen in der Asservatenauswertung in elektronischer und tatsächlicher Form zuständig gewesen. Er habe u. a. Handy, PC, Festplatte und sonstige elektronischen Medien des D. S. eingesehen und nach Suchbegriffen ausgewertet. Aus diesen Recherchen habe sich kein Hinweis auf einen alternativen Waffen- oder Munitionserwerb gegeben. Es hätten sich Informationen über Waffen und Munition sowie Kaufversuche z. B. auf Facebook und zum Teil im Darknet feststellen lassen. Diese Versuche hätten jedoch nicht zu einem erfolgreichen Verkaufsgeschäft geführt. Aus der weiteren Auswertung hätten sich darüber hinaus keine Hinweise auf eine Kommunikation über seinen Tatplan ergeben. cc) KHK M. Der Zeuge KHK M. gab an, er habe zur Herkunft der Waffe die Glock-Niederlassung in Bratislava als erste Verkaufsstelle ermitteln können. Über weitere Firmen sei sie am 11.03.2016 an die slowakische Firma „T.“ verkauft worden. Nach deren Unterlagen sei sie in eine Flobert-Waffe umgebaut worden, die in der Slowakei erlaubnisfrei, in Deutschland jedoch erlaubnispflichtig sei. Am 18.03.2016 sei die Waffe durch die Firma „T.“ legal an J. H. veräußert worden. Danach sei es vermutlich zu weiteren Verkäufen gekommen, bis die Tatwaffe schließlich zwischen dem 18.03.2016 und 12.04.2016 durch P. K. von „Hyena“ gekauft worden sei. Hinsichtlich der weiteren Ermittlungen zur Munition gab der Zeuge KHK M. an, dass nach Auswertung der auf dem Handy von D. S. befindlichen Daten ein Schusswaffentraining im Wäschekeller des Wohnhauses stattgefunden habe, bei dem 107 Schuss abgegeben worden seien. Alle 567 aufgefundenen Patronen und Patronenhülsen würden ausnahmslos vom Hersteller Sellier & Bellot mit dem Bodenstempel 2016 stammen. Die Zeugen EKHK B., KHK S. und KHK M. schilderten ihre Ermittlungsergebnisse zur Herkunft der Waffe und Munition detailreich, schlüssig und übereinstimmend. Die Kammer konnte sich aufgrund dieser glaubhaften Angaben davon überzeugen, dass die Waffe, die bei D. S. aufgefunden wurde, aus dem Verkauf von P. K. stammte. (2) Waffengeschäft zwischen P. K. und D. S. aa) EKHK B. Zum Waffenerwerb des D. S. führte EKHK B. aus, am 29.05.2015 habe sich D. S. im Forum DiDW mit dem Benutzernamen „Maurächer“ registriert. Er habe ein Faible für die Waffe Glock 17 gehabt, vermutlich, da diese auch von Anders Breivik verwendet worden sei. Er habe im Forum zunächst Kontakt mit dem Nutzer „HerrBreitling“ gehabt und versucht, von ihm eine Waffe zu erwerben. Dies habe nicht zum Erfolg geführt. Im Folgenden habe eine Kontaktaufnahme mit „rico“ stattgefunden. Dieser habe jedoch ausschließlich ein „Real-Life-Treffen“ und eine Übergabe von Bargeld gefordert. D. S. habe hingegen ursprünglich eine nicht persönliche Übergabe sowie die Bezahlung in Bitcoin beabsichtigt. Zu diesem Zweck habe er von dem von ihm angesparten Vermögen auf seinem Girokonto Bitcoin im Wert von 2.320,00 Euro erworben. Über die Kontobewegungen habe zudem festgestellt werden können, dass über PayPal 45,00 Euro für die Flixbus-Fahrt nach Ma. abgebucht worden seien. bb) KHKin K. Die Zeugin schilderte, die Auswertung der Daten habe ergeben, dass der Nutzer „Maurächer“ mehrere Waffengesuche eingestellt habe. Auf das letzte habe am 13.03.2016 der Nutzer „rico“ geantwortet. Die Kommunikation sei mittels PGP-Verschlüsselung erfolgt. Der Nutzer „Maurächer“ habe immer wieder über „Push“ sein Angebot aktualisiert, damit es erneut in der oberen Leiste erschienen sei. cc) KHK M. Der Zeuge KHK M., der die Vernehmung des Zeugen P. K. am 26.09.2016 in G. durchführte, gab an, dass dieser ihm gegenüber geäußert habe, dass er selbst die Pistole inklusive 100 Schuss Munition für 1.600,00 Euro von dem Nutzer mit dem Pseudonym „Hyena“ gekauft habe. Er habe ebenfalls von „Hyena“ weitere 500 Schuss für 200,00 Euro erworben. Es sei im Folgenden so gewesen, dass er die Waffe D. S. weiterverkauft und übergeben habe. Hinsichtlich der Anzahl von Patronen habe P. K. angegeben, dass er die Patronen nicht in der vereinbarten Zahl übergeben habe, sondern immer noch einige Patronen zusätzlich hinzugefügt habe. Er habe deshalb beim ersten Treffen 100 bzw. 200 Patronen Munition plus eine unbekannte Anzahl weiterer Patronen veräußert und übergeben, sowie beim zweiten Treffen im Juli 2016 weitere 350 Patronen Munition des Kalibers 9x19 mm zum Preis von 350,00 Euro plus eine weitere nicht bekannte Anzahl von Patronen übergeben. Ferner habe der Zeuge P. K. auf Vorhalt angegeben, dass es möglich sei, dass beim ersten Treffen mit D. S. neben der Pistole Glock 17 Gen. 4 nicht nur 100, sondern 200 Schuss an diesen verkauft und übergeben worden seien. Für eine zunächst beabsichtigte größere Anzahl von Munition hätte D. S. kein Geld zur Verfügung gestanden. Der Kontakt zwischen D. S. und P. K. sei über das Darknetforum „Deutschland im Deep Web“ zustande gekommen. Dort hätte D. S. sein Kaufgesuch für eine Glock eingestellt, auf das P. K. ihm geantwortet habe. D. S. habe ihn mehrmals gebeten, durch Zahlung im Bitcoin-System das Geschäft durchzuführen. Er habe jedoch ein direktes Treffen durchführen wollen. Dabei habe sich P. K. über die Person des Waffenkäufers vergewissern und diese prüfen wollen. Er habe von D. S. mitgeteilt bekommen, dass dieser die Waffe zum Selbstschutz benötige, da er in einer unsicheren Gegend wohne. Der Zeuge KHK M. trug weiter vor, P. K. habe im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung vom 26.09.2016 angegeben, dass D. S. auch an etwas „Größerem“ interessiert gewesen sei. Er habe ihm jedoch nur eine defekte Maschinenpistole anbieten können, die D. S. abgelehnt habe. Er sei an etwas Funktionstüchtigem interessiert gewesen. Das erste Treffen sei an der FlixBus - Haltestelle gegenüber der Aral - Tankstelle in der Nähe des Bahnhofs in Ma. durchgeführt worden. Als Kennzeichen habe man sich auf eine Zeitung geeinigt, die der Nutzer „Maurächer“ auf einer Bank sitzend aufgeschlagen vor sich habe halten sollen. Bei diesem ersten Treffen habe D. S. einen sehr nervösen Eindruck auf P. K. gemacht. Etwa eine Woche vor dem zweiten Treffen in Ma. habe eine weitere Kontaktaufnahme durch „Maurächer“ per Bitmessage mit der Anfrage nach weiterer Munition stattgefunden. P. K. habe „Maurächer“ 500 Schuss für 500,00 Euro angeboten. Da dieser jedoch nur über 350,00 Euro verfügt habe, habe man sich auf 350 Schuss für 350,00 Euro geeinigt. Auf die Nachfrage, warum „Maurächer“ nicht erst noch spare, um sich sodann die 500 Schuss leisten zu können, habe dieser geantwortet, dass er sie brauche, da er nach Österreich in Urlaub fahren wolle. Es habe sodann das zweite Treffen in Ma. stattgefunden, bei dem die Munition übergeben worden sei. Auch hier seien etwa 15 Schuss zusätzlich dazugegeben worden. Beim zweiten Treffen habe D. S. nach den Angaben des P. K. gefasster gewirkt. Was genau mit der Waffe und Munition passieren solle, sei nicht besprochen worden. Weiter gab der Zeuge KHK M. an, dass vor dem nachträglichen Munitionskauf am 18.07.2016 eine weitere Barverfügung am 16.07.2016 in Höhe von 200,00 Euro vom Konto des D. S. stattgefunden habe. Nach der Abbuchung in Höhe von 45,00 Euro über PayPal sei das bis dahin im Haben stehende Konto überzogen gewesen. Die Angaben des Zeugen KHK M., KHKin K. und EKHK B. zum Waffenerwerb waren mit Details angereichert, stimmig und glaubhaft. Anhaltspunkte an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sah die Kammer nicht. dd) ZHS W. Der Zeuge ZHS W. gab an, unter anderem an der Auswertung der Kommunikation zwischen „rico“ und „Maurächer“ beteiligt gewesen zu sein. Dabei habe sich feststellen lassen, dass der Nutzer mit dem Nicknamen „rico“, der als P. K. habe identifiziert werden können, auf einem „Real-Life-Treffen“ bestanden habe, was eher ungewöhnlich gewesen sei. P. K. habe zudem im Rahmen der Vernehmung vom 26.09.2016 angegeben, dass er dem Nutzer „Maurächer“ die Glock 17 Gen. 4 mit 100 Schuss Munition etwa zwei Monate vor M. verkauft habe. Ferner habe er ihm fünf Tage vor M. nochmals 350 Schuss 9x19 mm verkauft. Der Kontakt sei über „DiDW“ zustande gekommen. Hier habe er gelesen, dass „Maurächer“ eine Glock 17 gesucht habe und habe ihm die teurere seiner beiden vorrätigen Pistolen Glock 17, Generation 3 und 4, per PGP-Nachricht angeboten. Sie hätten sich insgesamt zweimal in Ma. getroffen, wobei D. S. alleine mit dem FlixBus angereist sei. Die Treffen hätten am 20. Mai und 18. Juli 2016 stattgefunden. D. S. habe bei dem ersten Treffen einen schwarzen Wintermantel getragen und habe nervös gewirkt. Er habe sich vergewissern wollen, dass es sich um eine scharfe Waffe gehandelt habe. Der Kaufpreis in Höhe von 4.000,00 Euro sei in vierzig 100,00 Euro-Scheinen übergeben worden. P. K. habe die Waffe zuvor von „Hyena“ für 1.600,00 Euro mit 100 Schuss sowie weitere 500 Schuss 9x19 mm für 200,00 Euro gekauft. Die Waffennummer sei bereits ausgeschliffen gewesen. Auch die weitere Kontaktaufnahme mit „Maurächer“ sei über Bitmessage und PGP – verschlüsselt erfolgt. Er habe nach weiterer Munition gefragt, wobei man sich auf 350 Stück Munition für 350,00 Euro geeinigt habe, da „Maurächer“ die beabsichtigten 500 Schuss nicht habe zahlen können. Bei der zweiten Übergabe sei D. S. ruhiger gewesen. Er habe ihm noch gesagt, dass er die Waffe zum Selbstschutz bräuchte. P. K. habe D. S. mitgeteilt, dass dieser keinen „Scheiß mit der Waffe/Munition machen solle“. Der Zeuge ZHS W. berichtete flüssig, aus eigener Erinnerung und differenzierte dabei zwischen Erkenntnissen aus eigenen Ermittlungen und den Angaben des von ihm vernommenen P. K.. Die Angaben zeigten weder ent- noch belastende Tendenzen auf und waren glaubhaft. (3) Person und Tatausführung des D. S. aa) Werdegang Zum Werdegang und der Person des D. S. führte der Zeuge EKHK B. aus, dass zur Tataufklärung, insbesondere zur dahinterstehenden Motivation und Täterpersönlichkeit, über 2000 Zeugen befragt worden seien. Strafrechtlich wie auch polizeilich sei D. S. zuvor nicht in Erscheinung getreten. Der Zeuge EKHK B. tätigte die diesbezüglichen Aussagen detailliert, schlüssig und in sich widerspruchsfrei. Anhaltspunkte, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, bestanden nicht. bb) Tatausführung der Tat Ziffer III. 30.1 durch D. S. EKHK B. Der Zeuge EKH B. berichtete ferner, dass er noch in der Nacht nach der Mehrfachtötung in der dann vom Bayerischen Landeskriminalamt übernommene SOKO „OEZ“, als Leiter des Einsatzabschnitts 1 eingesetzt worden sei. Er habe im Dezember 2016 den vorläufigen Abschlussbericht erstellt, nachdem ihm eine Vielzahl an Vermerken zur Kenntnis gelangt sei. Er habe sich inhaltlich umfassend mit dem Fall beschäftigt habe einzelne Ermittlungsergebnisse zusammengeführt und koordiniert sowie weitere Ermittlungen in die Wege geleitet. Durch die Finanzermittlung habe sich feststellen lassen, dass D. S. zweimal nach Ma. gefahren sei. Er habe aus der Auswertung des Zollfahndungsamtes Frankfurt am Main erfahren, dass man mehrere Accounts übernommen habe und Kontakt zu dem Waffenverkäufer P. K. aufgenommen habe. Dieser habe sodann im Rahmen eines Scheinkaufes festgenommen werden können. Bei der zweiten Fahrt am 18.07.2016 nach Ma. habe sich feststellen lassen, dass mindestens 350 Schuss Munition zu 350,00 Euro nachgekauft worden seien. Im Rahmen der Durchsuchung bei D. S. seien zwei weitere Handys, eine Festplatte, ein Laptop sowie im Keller Softair-Waffen und über 100 leere Hülsenpatronen in einer Diddl-Maus-Dose aufgefunden worden. Rechnungen, die auf einen weiteren Waffenerwerb oder weiteren Munitionserwerb deuten könnten, seien nicht aufgefunden worden. Der Zeuge habe sich auch mit der Motivlage von D. S. befasst, hier sei insbesondere die Frage erörtert worden, ob es eine Beziehung zu den Geschädigten gegeben habe. Er habe sich beispielsweise über „TeamSpeak“ mit anderen Spielern unterhalten. Es hätten mehrere Hassbekundungen und Drohungen über die Sprachkonferenzsoftware „TeamSpeak“ festgestellt werden können. Auf Rückfrage von Mitspielern habe D. S. diese jedoch relativiert und mitgeteilt, dass es nur „Spaß“ gewesen sei. Sein Weltbild sei geprägt von Hass auf Migranten gewesen. Eine klare Motivation für die Mehrfachtötung habe der Zeuge nicht hinreichend sicher feststellen können, er gehe von einem Motivbündel, darunter der Hass auf Personen mit Migrationshintergrund, wahrscheinlich durch das Mobbing zumindest mitverursacht, aus. Es seien in der Datenauswertung auch Beschimpfungen gegen Jugendliche mit einem „Undercut-Haarschnitt“ aufzufinden gewesen. Aus den sichergestellten Daten von D. S. habe sich feststellen lassen, dass dieser sich über die Räumlichkeiten des O-Zentrum und des dortigen McDonald´s Restaurants informiert und beides gegoogelt habe. Er habe auch über einen von ihm angelegten Account Einladungen zu einem Treffen im „Meggi“ um 16:00 Uhr herausgeschickt. Um 15:25 Uhr habe er seine Festplatte formatiert, welche für das Bayerische Kriminalamt größtenteils nicht wiederherstellbar gewesen sei. Die Auswertung hätte weiter ergeben, dass D. S. am 20.07.2016 selbst die auf der Festplatte aufgefundene Datei „Bastian-Chat“ erstellt habe. Er habe zuvor Schießübungen im Keller durchgeführt, wo die leeren Hülsen aufgefunden worden seien. Durch den von ihm in Facebook erstellten Account „Selina Akim“ habe er versucht, Personen, die seinem Hassbild entsprochen hätten, zum Restaurant McDonald´s am OZ in M. zu locken. Von den früheren Mitschülern sei lediglich eine Person der Einladung gefolgt. Dieser habe jedoch die Tatörtlichkeit bereits gegen 17:30 Uhr wieder verlassen. Am Tattag selbst habe D. S. wie üblich gegen 14:00 Uhr wohl die Zeitung ausgetragen, jedenfalls sei er erst gegen 15:00 Uhr wieder in die elterliche Wohnung zurückgekehrt. Nach der Formatierung der Festplatte sei auf dem Desktop noch die Datei „ich werde jetzt jeden deutschen Türken auslöschen egal wer. docx“ aufzufinden gewesen. Gegen 16:00 Uhr habe D. S. erneut die Wohnung verlassen und sei zum McDonald´s am O-Zentrum in M. gegangen. Er habe sich hier mit seinem Freund S. R. getroffen, nachdem er sich mit ihm zuvor per Nachricht auf das Handy verabredet habe. D. S. habe dem Zeugen R. zeigen wollen, was sich in seinem Rucksack befunden habe. Dazu sei es jedoch nicht gekommen, da sie von einer Gruppe Jugendlicher gestört worden seien und sich dann um kurz nach 17:00 Uhr getrennt hätten. D. S. sei wieder Richtung O-Zentrum gegangen und habe das McDonald´s-Restaurant aufgesucht. Er habe sich zur Toilette im ersten Obergeschoss begeben und habe nun mehrmals die Stockwerke gewechselt, die Tatumgebung sondiert und sodann erneut die Toilette im ersten Obergeschoss aufgesucht. Gegen 17:20 Uhr seien an den Tisch nahe der Toilette im ersten Obergeschoss die Jugendlichen R. R., B. A. und wenige Minuten später S. K. und C. L. sowie etwa um 17:42 Uhr A. S. und S. S. gekommen. D. S. habe in dieser Zeit wiederum mehrfach die Toilette verlassen, sich in den Räumlichkeiten umgeschaut und sei kurze Zeit später in die Toilette zurückgekehrt. Direkt vor dem Toilettenbereich hätten sich linker Hand die Sitzecken befunden, wobei sechs bis sieben Tische teilweise zusammengestellt dort gestanden hätten. Die Geschädigten seien die einzigen Personen in diesem Bereich gewesen. Die McDonald´s Filiale sei auch nicht üppig besucht gewesen. Gegen 17:50/17:51 Uhr habe sich D. S. erneut zur Treppe und wiederum zur Toilette begeben und die ihm unbekannten Jugendlichen als Opfer ausgewählt. Um 17:51 Uhr habe D. S. innerhalb weniger Sekunden aus nächster Nähe insgesamt 18 Schüsse auf die dort sitzenden Personen abgegeben. Es sei dabei zunächst R. R., der sein Handy in der Hand gehalten habe, getroffen worden. Dann seien C. L. und S. K. sowie B. A. und A. S. getroffen worden. Zuletzt sei S. S. von den Schüssen getroffen worden. Währenddessen habe D. S. die Ausrufe „Wegen euch musste ich sieben Jahre in Deutschland leiden“ sowie „Wegen euch habe ich sieben Jahre hier in Deutschland gelitten“ getätigt. Innerhalb der 15 bis 20 Sekunden seien 18 Patronenhülsen verschossen und später sichergestellt worden. D. S. habe sich sodann über den Haupteingang des McDonald´s linker Hand Richtung H-Straße begeben. Der getroffene B. A. sei zwischenzeitlich wieder zu Bewusstsein gekommen und habe durch den sogenannten Kinderbereich, der eine Tür im Außenbereich aufweise über die dortige Treppe im hinteren Bereich, den McDonald´s verlassen. Auf der Treppe sei der Geschädigte A. zusammengebrochen und von Passanten medizinisch erstversorgt worden. Im unteren Bereich des McDonald´s sei keine Person mehr anzutreffen gewesen. Rechter Hand des McDonald´s-Restaurants sei die Firma S. im dortigen Gebäude ansässig. In diese Richtung seien Menschen nach den ersten Schüssen geflohen. Richtung H-Straße seien aus dem Außenbereich des McDonald´s-Restaurants G. K., C. D. und D. H. geflohen. D. S. habe hier um etwa 17:52 Uhr aus einer Entfernung von 5 bis 25 m mehrfach gezielt auf die flüchtenden Personen geschossen. Er habe dabei aus naher Distanz C. D., G. K., S. D., D. H., F. W. und L. A. getroffen. Der getroffene G. K. sei noch vor Ort verstorben. Die getroffenen Geschädigten F. W. und L. A. hätten sich in die Geschäftsräume der Firma S. retten können. Auf den am Boden liegenden C. D. habe D. S. noch aus nächster Nähe einen Schuss abgegeben und habe dabei „Selber Schuld, die haben mich gemobbt“ geäußert. Den am Boden liegenden Geschädigten D. H. habe D. S. wohl für tot gehalten, weshalb er auf diesen nicht erneut geschossen habe. In diesem Bereich seien vor den dortigen Obstständen insgesamt 16 Patronenhülsen sichergestellt worden. Der Schuss auf C. D. sei aus einer Entfernung von ein bis zwei Metern erfolgt. Es sei sodann in und um das OZ eine große Panikreaktion ausgebrochen, wobei D. S. auf weitere Personen hätte schießen können. Er habe zwei Magazine bei sich geführt, wobei eines für 19 Schuss Munition, eines für 17 Schuss Munition ausgelegt gewesen sei. D. S. habe sodann die H-Straße überquert und sich in das OZ begeben, nachdem er die Grünphase an der dortigen Fußgängerampel abgewartet habe. Auf dem Weg dorthin soll er weiter gerufen haben „Sieben Jahre habe ich das mitgemacht.“, „Ich habe gewartet, sieben Jahre.“, „Ich habe gemacht, was ich seit acht Jahren tun wollte.“, „Ihr Ärsche seid selber schuld, ihr habt mich gemobbt!“. Im OZ habe er im Eingangsbereich das Magazin gewechselt und hierbei zwei Patronen verloren. Im Bereich der Rolltreppe habe er erneut zu schießen begonnen. Hier seien später vier Hülsen aufgefunden worden. Er habe dort auf D. Z. jene vier Patronen geschossen. Nachdem D. S. weitergegangen sei, hätten Ersthelfer versucht, die Geschädigte zu versorgen. Man habe sie jedenfalls später mit den Beinen auf einer umgekippten Sitzbank liegend vorgefunden. D. Z. sei jedoch noch am Geschehensort verstorben. Vom Untergeschoss habe sich D. S. über die Rolltreppe in das Obergeschoss begeben. Er habe das OZ bei der Firma Foot Locker über die Brücke Richtung Parkdeck verlassen. Das Magazin sei leergeschossen gewesen, weshalb er mit der linken Hand aus der linken Hosentasche erneut Patronen gezogen und die Waffe geladen habe. Noch im O. Einkaufszentrum habe er gerufen „Ihr habt mich sieben Jahre lang gemobbt, jetzt ficke ich euch alle, jetzt ficke ich euch alle!“, „Türken in Deutschland“, „Ich bin kein Kanake, ich bin Deutscher.“, „Ihr habt den Tod ins Land geholt!“. D. S. habe sich sodann im Obergeschoss in Richtung der östlichen Ampel begeben und dort mehrfach auf zwei leerstehende Fahrzeuge geschossen. Hier seien später 13 Hülsen sichergestellt worden. Von dort habe er mehrere Schüsse Richtung des Zeugen T. S. abgegeben, der sich im Gebäude gegenüber auf dem Balkon im fünften Obergeschoss der R-Straße Nr. befunden und den Angeklagten angesprochen habe. Durch die Schüsse habe sich ein Splitter des Geschosses oder ein Splitter der Betonwand gelöst und den darunter auf seinem Balkon befindlichen M. N. im Bereich der Schulter getroffen, der dort mit seinem Sohn zugegen gewesen sei und Filmaufnahmen gefertigt habe. Auf D. S. habe nun ein Polizeibeamter einen Schuss abgegeben, der ihn jedoch verfehlt habe. D. S. habe sich weggeduckt und dabei zwei Handys verloren. Er habe sodann das Parkdeck Richtung Norden verlassen und erneut Schüsse Richtung OZ abgegeben, die in einer Betonwand sichergestellt worden seien. Auch hier habe D. S. gerufen „Ich bin kein Kanake, ich bin ein Deutscher.“, „Ihr scheiß deutschen Moslems!“, „Scheiß Türken, ich bin Deutscher!“, „Ich bin Deutscher – ich bin hier geboren worden, wegen den scheiß Kanaken tue ich das!“. Insgesamt seien 567 Patronen aufgefunden worden, 361 Patronen seien unbenutzt gewesen. Aufgrund der extremen Paniksituation sei D. S., der zudem sein T-Shirt zwischenzeitlich gewechselt habe, zwei Stunden nicht auffindbar gewesen. Vermutlich habe sich D. S. in dieser Zeit in einem Fahrradabstellraum in der H-Straße aufgehalten und versteckt. Nachdem die Polizei ihn entdeckt habe, habe er auf Aufforderung der Polizei die Waffe nicht weggelegt und sich selbst mit der von ihm geführten Pistole Glock 17 Gen. 4 in die linke Schläfe geschossen und suizidiert. Zuvor habe er noch gerufen „Dann erschießt mich doch!“. Der Zeuge EKHK B. berichtete aus eigener Erinnerung, sachlich schlüssig und ohne erkennbare Tendenzen zur Be- oder Entlastung. Auf Nachfrage vermochte der Zeuge weitere Einzelheiten anzugeben und zwischen den Ermittlungsabläufen sowie seinen Erkenntnissen zu differenzieren und die Erkenntnisse widerspruchsfrei wiederzugeben. Die Kammer war deshalb vom Wahrheitsgehalt seiner Angaben überzeugt. cc) Tatfolgen (aaa) Gutachten Der Sachverständige Prof. Dr. P. vom Institut für Rechtsmedizin der Universität M. gab an, dass die Obduktionen am 23.07.2016 durch ihn und seine Kollegen durchgeführt worden seien. Es seien ausnahmslos Schussverletzungen bei den Verstorbenen festzustellen gewesen. Der Sachverständige Prof. Dr. P. erläuterte sowohl die Untersuchung als auch die Untersuchungsergebnisse jeweils detailliert, in sich stimmig und nachvollziehbar. Die Kammer konnte sich von der Glaubhaftigkeit der Untersuchungsergebnisse des Sachverständigen überzeugen. (bbb) KHM Sa. Der Zeuge KHM Sa. vom Bayerischen Landeskriminalamt schilderte, dass er ab dem Tattag an der SOKO beteiligt gewesen und für die Betreuung und Koordinierung der Belange der Angehörigen zuständig gewesen sei. Es hätten unmittelbar nach der Tat bei allen Angehörigen und Geschädigten akute Belastungsreaktionen bis hin zu schwerwiegenden Depressionen und suizidalen Gedanken vorgelegen. Er habe nach wie vor etwa wöchentlich bedarfsabhängig Kontakt zu fast allen Angehörigen. Der Kontakt variiere zwischen sporadisch und engmaschig. Mit zwei Familien habe er lediglich über deren Rechtsanwalt Kontakt. Der eigens zur Betreuung der Belange der Geschädigten beauftragte und hierfür vom Ermittlungsdienst abgeordnete Zeuge KHM Sa. schilderte seine Eindrücke und die jeweilige Situation der Geschädigten detailliert und ohne erkennbaren Belastungs- oder Entlastungseifer. An der Glaubhaftigkeit der Angaben zu den eingetretenen Tatfolgen sah die Kammer keinen Zweifel. Aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen war die Ursächlichkeit der Verletzungen der jeweiligen Geschädigten und der Todesfolgen kausal auf die Schussverletzungen zurückzuführen. Die daraus folgenden Beeinträchtigungen der Geschädigten konnten ebenfalls aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen sowie der Erkenntnisse des Zeugen KHM Sa. zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden. dd) Fehlende Kenntnis des Angeklagten von der Tat des D. S. Nach Durchführung der Beweisaufnahme konnte die Kammer keine Anhaltspunkte feststellen, dass A. U. vor der Tatbegehung am 22.07.2016 durch D. S. von diesem, dem Waffenverkäufer P. K. oder einem etwaig eingeweihten Dritten Kenntnis vom Tatvorhaben des D. S. erlangt hätte. (aaa) Kommunikation in DiDW Auf den Datenbeständen des Angeklagten wurde zwar Kommunikation sowohl zwischen „luckyspax“ und „rico“ als auch zwischen „luckyspax“ und „Maurächer“ festgestellt, deren Inhalt war jedoch entweder gelöscht und nicht rekonstruierbar oder zeigte nach der Auswertung keinerlei Tatbezug auf. Auch für ein persönliches Treffen zwischen dem Angeklagten und P. K. oder D. S. gibt es nach der durchgeführten Beweisaufnahme keinen Hinweis. Darüber hinaus deutet bei einer Gesamtschau auf die vom Angeklagten vorgenommenen Aktivitäten und Nachrichten auf der Plattform sowie der Gesamtumstände nichts auf eine Billigung des Angeklagten der Mehrfachtötung durch D. S. hin. (bbb) EKHK B. Diese Überzeugung konnte sich die Kammer darüber hinaus aus den Angaben des Zeugen EKHK B. bilden, der glaubhaft angegeben hat, dass sich trotz umfangreicher Auswertungen der sichergestellten Gegenstände und zahlreicher Zeugenvernehmungen keine Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass D. S. irgendeinen Mitwisser hatte. Auf dem Rechner des D. S. sei zwar eine Word-Datei mit dem Namen „Bastian-Chat“ aufgefunden worden, die die Tat in M. zum Inhalt gehabt habe. Nach der durchgeführten operativen Fallanalyse und gutachterlichen Auswertung der Datei sei jedoch davon auszugehen, dass D. S. in diesem „Chat“ einen Monolog geführt und es sich nicht um einen Dialog mit einer weiteren Person gehandelt habe. Vom Bundeskriminalamt habe man zu einem späteren Zeitpunkt die Festplatte des Angeklagten als „Dump“ zur Verfügung gestellt bekommen und diese teilweise ausgewertet. Es sei dabei untersucht worden, ob es Verbindungen zwischen D. S. und A. U. gegeben habe. Hierfür hätten sich keine Hinweise ergeben. Anhaltspunkte, dass der Angeklagte von der geplanten Mehrfachtötung oder dem konkreten Waffenverkauf und des Ziels des Waffenkaufs durch D. S. gewusst habe, seien im Rahmen der weiteren Ermittlungen nicht festzustellen gewesen. Ferner gab der Zeuge EKHK B. an, es habe sich auch in den Datenbeständen des D. S. keine inhaltlich tatrelevante Kommunikation zwischen diesem und A. U. befunden. Darüber hinaus hätten die Finanzermittlungen keinerlei Hinweise auf einen Mitwisser oder gar Gehilfen ergeben. Auch diesbezüglich schilderte der Zeuge EKHK B. die Ermittlungsergebnisse schlüssig, widerspruchsfrei sowie objektiv, sodass die Kammer die Angaben als glaubhaft einzustufen vermochte. (ccc) KHK St. Desgleichen schilderte der mit der Auswertung der Datenträger des D. S. befasste Mitarbeiter des Bayerischen Landeskriminalamts, KHK St., dass im Rahmen seiner auswertenden Tätigkeit keine weitere Kommunikation zwischen D. S. und A. U. unter dem Pseudonym „luckyspax“ wie auch unter dem Pseudonym „Kerosin“ gefunden worden sei. Die Daten auf der Festplatte des D. S. seien zwar von diesem gelöscht worden, hätten zum Teil jedoch wiederhergestellt werden können. Verschlüsselte Kommunikation in „Jabber“ und via Bitmessage habe inhaltlich insoweit erfasst werden können, als der Schlüssel bzw. das Passwort bei D. S. aufgefunden worden seien. Die Auswertung der zugänglichen bzw. wiederherstellbaren Daten habe ergeben, dass sich D. S. über das Thema Waffen und Waffenerwerb, auch über legale Waffenseiten, informiert habe. Auch unter dem ersten, bei der Anmeldung in DiDW von D. S. verwendeten Pseudonym habe er keine Kommunikation zu A. U. feststellen können. Er habe jedoch eine Kommunikation mit dem Anbieter „HerrBreitling“ feststellen können, die zu keinem tatsächlichen Waffenverkauf mit Übergabe einer funktionstüchtigen Waffe geführt habe. Es habe ermöglicht werden können, auf das letzte Backup auf dem PC von D. S., das am 24.06.2016 erfolgt und auf einer externen Festplatte gespeichert worden sei, zuzugreifen. Hierdurch habe man den PGP-Schlüssel von D. S. erlangt und mehrere Nachrichten, insbesondere Kommunikation mit P. K., auswerten können. Die Kommunikation habe von Waffen bzw. dem von D. S. angestrebten Waffenverkauf gehandelt. Die Durchsuchung und Überprüfung der bei dem Angeklagten sichergestellten Plattform DiDW habe anhand der Suchbegriffe keine weiteren tatbezogenen Erkenntnisse erbracht. Nach der Auswertung sämtlicher Daten sei keine Kommunikation des D. S. über sein Vorhaben vor der Tat feststellbar gewesen. (ddd) KHK Ste. Der Zeuge berichtete, er habe die Sondereinsatzgruppe „OEZ“ unterstützt, jedoch aus privaten Gründen am 10.09.2016 die Arbeit dort beendet. Auf dem Laptop des D. S. seien zwei Word-Dateien aufgefunden worden, bei einer davon habe es sich um den „Bastian-Chat“ gehandelt. Es sei überprüft worden, ob es sich um einen realen Chat oder um einen von D. S. bewusst als Chat verfassten Monolog gehandelt habe. Die Überprüfung habe zu dem Ergebnis geführt, dass die Datei als Monolog D. S.s einzuordnen sei. Es hätte der Datei unter anderem an typischen Chatmustern, wie gängigen Unterbrechungen, der Verwendung von Pseudonymen oder Nicknamen oder der Verwendung von Emojis gefehlt. Auch seien lange Passagen ohne Zeitangaben im Rahmen eines Chats äußerst ungewöhnlich und sprächen daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit für einen Monolog D. S.s, verfasst in einer „Chat-Manier“. Darüber hinaus habe man versucht, die Kommunikation von D. S. auf einer weiteren Plattform, der Spieleplattform „Steam“, zu sichern. Es sei von der Betreiberfirma dieser Plattform, der Firma Valve, jedoch mitgeteilt worden, dass die Kommunikation stets nach zwei Wochen gelöscht werde und nicht rekonstruierbar sei. Die Zeugen KHK St., EKHK B. und KHK Ste. schilderten ihre Ermittlungsergebnisse schlüssig, widerspruchsfrei und ohne erkennbaren ent- oder belastende Tendenzen. Die Kammer hatte keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen. Es zeigten sich nach Durchführung der Beweisaufnahme somit keine Hinweise darauf, dass der Angeklagte als Administrator des DiDW Kenntnis von den Tatplänen des D. S. hatte. ee) Ermittlungen zu weiteren Tatbeteiligten aaa) KHK Ste. Der Zeuge schilderte, dass sich auch kein Zusammenhang der Mehrfachtötung mit dem in anderer Sache festgenommenen D. F. ergeben habe. Dieser habe mit D. S. auf der Spieleplattform „Steam“ Kontakt gehabt, was der Polizei durch den Zeugen F. M. bekannt gemacht worden sei. Dieser habe der Polizei den von ihm aufgefundenen „Steam“ - Account des D. S. zur Verfügung gestellt. Der der Polizei vom Zeugen F. M. übergebene Account habe nach der Auswertung keinen Zusammenhang mit der Tat in M. ergeben. Die Ermittlungen hinsichtlich D. F. seien wegen anderer Delikte beim Baden-Württembergischen Landeskriminalamt anhängig gewesen. bbb) EKHK B. Der Zeuge EKHK B. führte dazu ergänzend aus, dass das Verfahren gegen D. F. von der Staatsanwaltschaft Stuttgart geführt worden sei. Bei ihm - D. F. - seien im Rahmen einer Durchsuchung Asservate sichergestellt worden, die Pläne für einen möglichen Amoklauf in einer Schule aufgewiesen hätten. D. F. habe sich seiner Erinnerung nach freiwillig in psychiatrische Behandlung gegeben und sei wegen Einbrüchen in Schulgebäuden oder Gartenhäusern verurteilt worden. Hinsichtlich etwaiger Kommunikation auf der Spieleplattform „Steam“ sei ihm von der Betreiberfirma mitgeteilt worden, dass Chatprotokolle von Spielern nur zwei Wochen gespeichert und sodann gelöscht werden würden. Es seien nur Chatprotokolle nach dem Tatzeitpunkt übergeben worden, Gesprächsinhalte aus dem Zeitraum vor der Tat seien keine ermittelbar gewesen. ccc) KHK We. Der Zeuge KHK We. schilderte, dass er derzeit mit einem neuen Ermittlungsverfahren befasst sei, das mit der Mehrfachtötung von D. S. in Zusammenhang stehe; an den ursprünglichen Ermittlungen der Sondergruppe „OEZ“ und der dortigen Auswertung sei er hingegen nicht beteiligt gewesen. Der Grund für die jetzigen Ermittlungen sei die Suche nach möglichen Verbindungen zwischen dem Schulattentäter aus New Mexico, William Atchison, mit D. S. auf der Spieleplattform „Steam“. Der Name „luckyspax“ sei ihm im Rahmen dieser Untersuchung nicht aufgefallen, es sei jedoch auch nicht gezielt danach gesucht worden. Auch der Name „Kerosin“ sei nicht aufgetaucht. Die Spieleplattform „Steam“ sei eine große Onlinespieleplattform der amerikanischen Firma „Valve“, in der auch Drittanbieter Waren, insbesondere Spiele veröffentlichten und zum Kauf anböten. Im Rahmen der Nutzung sei die Errichtung einer eigenständigen Diskussionsgruppe auf der Plattform möglich Kommunikation innerhalb einer solchen Gruppe werde auch länger gespeichert als Chats zwischen Einzelpersonen, die nach Ablauf von zwei Wochen nicht mehr abrufbar seien. Bei seinen Ermittlungen gehe es hingegen nicht um die Feststellung möglicher Zusammenhänge zwischen der Spieleplattform „Steam“ und der Plattform DiDW hierfür gebe es auch keinerlei Hinweise. Die Zeugen KHK Ste., EKHK B. und KHK We. berichteten jeweils ihre gewonnenen Erkenntnisse ohne feststellbaren Belastungseifer aus eigener Erinnerung, schlüssig und widerspruchsfrei. An der Glaubhaftigkeit der Aussagen bestanden für die Kammer deshalb keine Zweifel. ddd) Nachrichten des Nutzers „blab“ in DiDW Aus der Nachricht des Nutzers „blab“ vom 29.08.2016, in der dieser die Behauptung aufstellt, der Waffenverkäufer P. K. habe vor der Mehrfachtötung von den Plänen des D. S. gewusst, ergibt sich kein Rückschluss auf eine mögliche Kenntnis des Angeklagten vom Tatplan. Der Vernehmungsbeamte ZHS W. schilderte, dass P. K. im Rahmen seiner Vernehmung am 26.09.2016 angegeben habe, mit dem Nutzer „Blab“ lediglich einmal Kontakt gehabt zu haben. Dieser habe ihn angeschrieben und ihm mitgeteilt, dass er wisse, dass P. K. etwas mit dem Amoklauf in M. zu tun habe. Der Nutzer „sectorplantone“ habe als M. W. identifiziert werden können. Im Rahmen der Übernahme des Accounts des „sectorplantone“ durch Ermittlungsbeamte hätte sich Kommunikation mit dem Nutzer „rico“ gefunden. Man habe die Ermittlungen intensiviert, um den Nutzer „rico“ zeitnah durch ein Verkaufsgeschäft identifizieren zu können, da man befürchtet habe, dass dieser nach dem Amoklauf in M. untertauchen werde. Am 07.08.2016 um 07:07 Uhr habe der Nutzer „rico“ per Bitmessage folgenden Text an den Nutzer “sectorplantone“ übermittelt: „Hallo Sector, ja es war der Maurächer, als ich sein Bild in der Presse gesehen habe, bin ich vor Schreck fast vom Stuhl gefallen und ich bekam blanke Angst. Nein er war mit überhaupt nicht verrückt vorgekommen, hat sich nur übelst aufgeregt über scheiss Türken, die sein Auto zerkratzt hätten. Die Glock hatte ich ihm schon vor 2 Monaten verkauft. Am Montag, also vier Tage vor dem Amoklauf hatte ich ihn in M. getroffen und ihm 350 Schuss 9 mm verkauft.“ Aus den Behauptungen des Nutzers „blab“ wie auch aus den Einlassungen bzw. Nachrichten von P. K. oder M. W. ergaben sich jeweils keine Anhaltspunkte dafür, dass zwischen dem Angeklagten als Administrator und D. S. eine direkte Verbindung bestanden haben könnte. Ebenso wenig fanden sich Anhaltspunkte dafür, dass eine Übermittlung von tatbezogenen Informationen – auch über mögliche Dritte – an den Angeklagten erfolgt sein könnte. b) Tat Ziffer III. 30.2 und 30.3 (1) Konkrete Erwerbs- und Handelsgeschäfte Die einzelnen Verkaufs- und Erwerbsgeschäfte konnten durch die jeweiligen Unterhaltungen zur Verkaufsabwicklung auf DiDW und der Vernehmungen der Zeugen, in denen der Tausch der halbautomatischen Schusswaffen beschrieben ist, festgestellt werden. Zudem schilderte der Zeuge EKHK T., der Nutzer „sectorplantone“ habe im Rahmen der Ermittlungen als M. W. identifiziert werden können. Dieser habe eine Marine Luger 08 aus dem Jahre 1917 gegen eine Pistole CZ 7.56 mm inklusive Munition über DiDW zum Tausch angeboten. Der Vernehmungsbeamte ZHS W. schilderte dazu, von P. K. sei der Tausch der Waffen im Rahmen einer Vernehmung bestätigt worden. Beide Ermittlungsbeamten schilderten auch diesbezüglich schlüssig, stimmig und glaubhaft den Ermittlungsgang und die -ergebnisse. Die Kammer hatte keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben. (2) Einordnung als Waffen und Munition im Sinne des Waffengesetzes Die Einordnung der einzelnen unter III. 30.1 bis 30.3 aufgeführten Gegenstände als Waffen folgt aus den Ausführungen und dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen TB O. vom 01.02.2018. Der Sachverständige TB O. des Bundeskriminalamtes Wiesbaden umschrieb seine Aufgabe dahingehen, dass er Angebote, die in der Kategorie „Waffen“ eingestellt worden waren, auf ihre Vereinbarkeit mit den Kategorien des Waffengesetzes hin überprüft habe. Die aufgeführten Angebote hätten jeweils einem waffentechnischen Begriff aus dem Waffengesetz zugeordnet werden können. Die im DiDW aufgerufenen Preise hätten – in Relation zum legalen Waffenhandel - im deutlich überdurchschnittlichen Bereich gelegen. Er habe in seinem schriftlichen Gutachten den jeweiligen Angebotstext für die Einordnung in waffenrechtlicher Hinsicht zugrunde gelegt. Der Sachverständige erläuterte sein schriftlich verfasstes Gutachten schlüssig und nachvollziehbar. An der Richtigkeit der Angaben im Rahmen der Hauptverhandlung und des Gutachtens hatte die Kammer keine Zweifel. (3) Kenntnis des Angeklagten von den Forengeschäften Die Kenntnis des Angeklagten von den Waffengeschäften in der Unterkategorie „Waffen“ ergibt sich, wie bereits dargelegt, bereits aus den äußeren Umständen. Der Angeklagte selbst hat diesen Bereich eingerichtet und mit dem Untertitel „Herstellung, Vertrieb und sachgerechte Verwendung“ versehen. Aus dieser Beschreibung folgt – entgegen der insoweit als Schutzbehauptung zu qualifizierenden Einlassung des Angeklagten -, dass gerade auch der Vertrieb von Waffen und damit das Ziel, die Gegenstände auf den Markt zu bringen, ausdrücklich von der Unterkategorie erfasst war. Ferner hat der Angeklagte – ebenfalls entgegen seiner Einlassung - auch von den konkreten Kaufgeschäften Kenntnis genommen. Der Angeklagte hat sich nicht, wie er behauptet hat, gar nicht oder nur sehr selten mit der Unterkategorie „Waffen“ beschäftigt, sondern hat auch hier Nutzer, hinter denen er Ermittlungsbehörden vermutete, mit der Markierung „LE“ (Law Enforcement) gekennzeichnet. Eine solche Kennzeichnung erfordert aber die Durchsicht der veröffentlichten Beiträge und Nachrichten, um aus ihrer Gesamtheit diejenigen herausfiltern zu können, bei denen es Hinweise auf Ermittlungstätigkeit gegeben hat. Der Angeklagte hatte damit nicht nur umfassende Kenntnisse über die Existenz der Unterkategorie „Waffen“, sondern hat in einem jedenfalls nicht zu vernachlässigenden Umfang auch das dortige Geschehen verfolgt. E. Rechtliche Würdigung Der Angeklagte A. U. hat sich wegen Beihilfe zum unerlaubten Werben mit Betäubungsmitteln in 28 Fällen (Taten Ziffer C. I. 1 bis II. 28.2), wegen Beihilfe zum vorsätzlichen unerlaubten Handeltreiben mit einer Schusswaffe in 7 Fällen (Taten Ziffer III. 29. 1 bis III. 29. 7), Beihilfe zum vorsätzlichen unerlaubten Handeltreiben mit einer Schusswaffe (Tat Ziffer 30.3) und wegen vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs einer halbautomatischen Kurzwaffe in zwei Fällen (Taten Ziffer III. 30. 1 und 30.2) in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung in neun Fällen in weiterer Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in fünf Fällen sowie des vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in vier Fällen (Taten Ziffer IV. 31 bis 34) gem. §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 BtMG i. V. m. Anlage I und III zum BtMG, §§ 52 Abs. 1 Nr. 2b und 2c, Abs. 3 Nr. 2a, 2 Abs. 2, 21 Abs. 1 Satz 1 WaffG i. V. m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 zum WaffG, §§ 222, 229, 230 Abs. 1, 27, 52, 53 StGB strafbar gemacht. I. Keine Strafbarkeit aus der Errichtung und der Administration der Plattform Das Erstellen, die Inbetriebnahme sowie die Aufrechterhaltung der Diskussionsplattform stellt für sich genommen keine strafbare Beihilfehandlung im Sinne des § 27 StGB dar. Bereits aus dem Aufbau und der Struktur des Forums sowie der Auswertung des Nachrichtenverkehrs folgt, dass die Plattform DiDW nicht ausschließlich auf die Ermöglichung der Begehungen von Straftaten ausgerichtet war, sondern vorrangig ein möglichst anonymes und überwachungsfreies Kommunikationsforum bieten wollte. Der Nachrichtenaustausch – und nicht die Förderung oder Anbahnung inkriminierter Tätigkeiten – stand angesichts mannigfaltiger Diskussions- und Informationsbeiträge zu den verschiedensten – legalen – Themen im Vordergrund. In der bloßen Erstellung der Plattform und damit einhergehenden Eröffnung des Kommunikationsmediums für die Nutzer ist noch keine Begehung oder Förderung einer Straftat, sondern vielmehr eine neutrale Handlung zu sehen. Eine neutrale Handlung kann zwar eine objektive Hilfeleistung darstellen und als strafbare Beihilfe zu werten sein, wenn das Handeln des Haupttäters ausschließlich auf die Begehung einer strafbaren Handlung abzielt und der Hilfeleistende Kenntnis hiervon hat. Weiß Letzterer nicht, wie sein Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, sondern hält er lediglich für möglich, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat benutzt wird, ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen, es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten war derart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein ließ (BGH NJW 2014, 1098 NJW 2012, 3177 m.w.N.). Dass „DiDW“ neben dem Meinungs- und Informationsaustausch auch für kriminelle Geschäfte genutzt werden bzw. dazu missbraucht werden konnte, begründet somit abstrakt noch keine Strafbarkeit des Angeklagten, da die Plattform in ihrem Schwerpunkt dem unzensierten und unüberwachten Nachrichtenaustausch diente. Die Qualifizierung einer neutralen Handlung als Beihilfehandlung setzt darüber hinaus voraus, dass neben der objektiven Unterstützungshandlung auch der subjektive Tatbestand erfüllt sein muss. Der Angeklagte hat das „DiDW“ aber nicht auf die Begehung strafbarer Handlungen hinausgelegt, sein Fokus lag vielmehr auf der Ermöglichung sicheren Informationsaustauschs zwischen den Nutzern. Die grundsätzlich neutrale Handlung der Erstellung und Aufrechterhaltung der Plattform DiDW verliert ihren „Alltagscharakter“ (BGH NStZ 2017, 461) nicht durch die auch dort begangenen Straftaten und ist in einer Gesamtschau (noch) als sozial adäquat anzusehen. II. Taten Ziff. I. 1 bis II. 28.2 1. Haupttaten der Nutzer Die unter C. II. Ziff. 1 bis 28 aufgeführten Haupttaten der Nutzer stellen jeweils ein vollendetes unerlaubtes Werben mit Betäubungsmitteln im Sinn des § 29 Abs. 1 Nr. 8 BtMG dar sie unterfallen nicht dem Begriff des „Handeltreibens“ i.S. der Nr. 1 dieses Tatbestandes. „Handeltreiben“ erfasst jede eigennützige, auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit. Das Handeltreiben setzt weder den Abschluss eines schuldrechtlichen noch eines dinglichen Vertrags oder eine Einigung der Beteiligten über den Verkauf oder Kauf voraus (BGHSt 50, 252; BVerfG NJW 2007, 1193; Weber, Betäubungsmittelgesetz, 5. Auflage 2017, § 29 Rn. 374). Ein Handeltreiben ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn der Verkäufer das Stadium vom allgemeinen Anfragen und unverbindlichen Gesprächen verlässt und einer Person, die nach seiner Vorstellung als Käufer oder Vermittler von Rauschgift in Betracht kommt, ein ernsthaftes und verbindliches Verkaufs- oder Lieferangebot macht (BGHSt 6, 246; Weber, Betäubungsmittelgesetz, 5. Aufl. 2017, § 29, Rn. 383). Voraussetzung für eine Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ist weiter, dass die Art und Menge eines oder mehrerer Betäubungsmittel und das strafbare Verhalten des Anbietenden so konkret bezeichnet werden können, dass erkennbar wird, welche umsatzfördernden Taten von der Verurteilung umfasst werden (Körner/Patzak/Volkmer, BtmG, 8. Aufl., § 29, Rn. 24). Das Einstellen der Preisliste bei gleichzeitigem Anpreisen der konkreten Art der Betäubungsmittel umschreibt damit grundsätzlich ein hinreichend konkretes Umsatzgeschäft. Ferner ist auch von vollendetem Handeltreiben auszugehen, wenn die Verkaufsverhandlungen abgebrochen werden oder sich der Verhandlungspartner nicht interessiert zeigt. Von einem „Angebot“ im Sinne der Norm kann aber jedenfalls erst dann gesprochen werden, wenn es sich nicht lediglich an einen unbestimmten Personenkreis richtet, sondern wenn es konkrete Adressaten gibt, die nach der Vorstellung des Verkäufers als Käufer oder Vermittler in Betracht kommt (vgl. Weber, a.a.O. § 29, Rn. 386). Wird lediglich ein (beschreibender und ggf. anpreisender) Text erstellt und ggf. mit Fotos angereichert, um aus einer noch unbestimmten Vielzahl von Personen mögliche Interessenten zu gewinnen, dann liegt eine bloße Aufforderung zu Abgabe von Angeboten vor aber gerade noch kein eigenständiges Angebot im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG. So lag es im vorliegenden Fall: Die Nutzer, die ihre Beiträge in den „Biete“- und „Biete verifiziert“ – Bereich des DiDW einstellten, um Betäubungsmittelgeschäfte durchzuführen, stellten ihren Beschreibungstext (ggf. – nämlich im reinen „Biete“-Bereich - nach der jeweiligen Freischaltung durch den Angeklagten) nicht nur allen zuletzt 23.028 registrierten Nutzer zur Einsicht zur Verfügung, sondern - da dieser Bereich nicht lediglich für registrierte Nutzer sichtbar war – jedem Internetznutzer, der die DiDW – Seite aufrief. Der Beitrag der jeweiligen Verkäufer richtete sich damit an einen nicht eingrenzbaren und gänzlich unbestimmten Personenkreis und war nicht für einen bestimmten Empfänger oder bestimmbaren Empfängerkreis bestimmt. Das Einstellen möglicher Verkaufsoptionen kann daher nicht als unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gesehen werden. Die Kammer verkennt darüber hinaus nicht, dass auch die bloße Betäubungsmittelverwahrung und das Bereithalten von Betäubungsmitteln auch ohne Kundenkontakt und ohne Verkaufsgespräche bereits vollendetes Handeltreiben im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG darstellen kann, wenn diese Verhaltensweisen auf den Umsatz mit Betäubungsmitteln gerichtet sind (BGH St 30, 359, Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, Betäubungsmittelgesetz, 9. Auflage 2018, § 29 Rn. 63). Schon die Inbesitznahme von Betäubungsmitteln ist dann als Handeltreiben zu werten, wenn mit ihr eine umsatzfördernde Handlung vorgenommen wird oder der Täter eine solche Handlung zumindest beabsichtigt (Patzak in Körner/Patzak/Volkmer a.a.O.). Es konnte aber nach Durchführung der Beweisaufnahme nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der Nutzer, der Angebotstexte und Bilder einstellte, die angepriesenen und abgebildeten Betäubungsmittel auch tatsächlich zum Verkauf bereitgehalten hatte. Welche Vorstellung und welche Möglichkeiten der jeweilige – überwiegend nicht identifizierte – Nutzer hatte, lässt sich bereits deshalb nicht feststellen, weil es in keinem Fall gesicherte Erkenntnisse zu einem tatsächlichen Verwahren der angepriesenen Betäubungsmittel gibt. Die eingestellten Links zu Lichtbildern mit Betäubungsmitteln begründen allenfalls eine Vermutung dahingehend, dass es sich bei den auf den Lichtbildern zu betrachtenden Substanzen tatsächlich um Rauschgift der beschriebenen Art handelte und der jeweilige Nutzer über die angegebene Art und Menge des Betäubungsmittels verfügte. Eine belastbare Schlussfolgerung ist daraus – auch angesichts der Vielzahl an Betrugsversuchen, die den Internethandel speziell im Bereich des so genannten „Darknet“ prägen – nicht zu ziehen. Bereits in der Kategorie „Marktplatz“ des DiDW finden sich etliche Beiträge von Nutzern, die Zweifel an der Verifizierung der Werbeschreiben durch die Lichtbilder äußern. Es gab auch keine Möglichkeit zu überprüfen, ob die Lichtbilder tatsächlich vom jeweiligen Nutzer aufgenommen worden waren und daher tatsächlich auf den Besitz der Betäubungsmittel hindeuteten. Der Angeklagte selbst hat – insoweit durchaus glaubwürdig – davon gesprochen, er habe durch seine Vorgaben, insbesondere die Übermittlung von Beweisfotos („proofpics“) Betrügereien erschweren wollen, es sei ihm aber bewusst gewesen, dass seine Vorgaben dies keineswegs unmöglich machten. Ferner lässt sich auch aus den konkreten Unterhaltungen der Nutzer nicht ohne Weiteres auf das Verwahren der Betäubungsmittel oder die Umsetzung des angebahnten Verkaufsgeschäfts durch dingliche Übergabe schließen. Selbst positive Bewertungen werden – im frei zugänglichen Internet nicht anders als im abgeschotteten „Darknet“ – nicht selten vom Händler selbst lanciert, um sein Renommee zu steigern. Realer Handel wird dadurch jedenfalls nicht hinreichend sicher belegt. Die Veröffentlichung von beschreibenden Texten, Preislisten und Lieferbedingungen für die Beschaffung von Betäubungsmitteln ist nach dem zuvor gesagten somit kein vollendetes oder versuchtes Handeltreiben, sondern vielmehr als strafbare Vorbereitungshandlung im Sinne des § 29 Abs.1 Satz 1 Nr. 8 BtMG zu qualifizieren. Internettexte, die gerade nicht ein konkretes Verkaufsangebot an einen bestimmten oder bestimmbaren Adressaten oder Adressatenkreis betreffen, sind als „invitatio ad offerendum“ und damit als Einladung an eine Vielzahl unbestimmter Kaufinteressenten, auf einem bestimmten Weg bestimmte Kaufangebote abzugeben, einzustufen. Auch die erklärte Bereitschaft, Kaufangebote von unbekannten Interessenten entgegenzunehmen, ist noch bloße Vorbereitungshandlung des Verkäufers und kein Handeltreiben. Erst die Verpflichtung, gegenüber einem bestimmten Kaufinteressenten, eine bestimmte Betäubungsmittelmenge zu bestimmten Konditionen zu liefern, erfüllt den Tatbestand des Handeltreibens im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG (Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, a.a.O. § 29, Rn. 91). Bei den vom Angeklagten freigeschalteten Beiträgen handelt es sich um unerlaubtes Werben mit Betäubungsmitteln im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 BtMG i. V. m. § 14 Abs. 5 BtMG und Anlagen I und III zum BtMG. Unter Werbung ist der an Dritte gerichtete Hinweis auf die Bereitschaft des Werbenden, Betäubungsmittel zu liefern, zu verstehen. Mit der Werbung wendet sich ein Verkäufer nicht an einen konkreten Kunden, sondern an ein Publikum von Kaufinteressenten mit der Aufforderung, zu bestimmten Konditionen bei ihm oder Anderen zu kaufen. Dabei rühmt er das Aussehen, die Zusammensetzung, die Wirkung, den Wert oder den Preis der angebotenen Produkte (Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, Betäubungsmittelgesetz, 9. Auflage 2018, § 29 I 1 Nr. 8, Rn. 7). Die Absatzwerbung kann dabei mündlich, schriftlich, telefonisch, per Telefax, per Email, per Radio, Fernsehen oder Internet erfolgen (Körner/Patzek/Volkmer a.a.O.). Durch das Einstellen des Textes im DiDW haben sich die Nutzer gerade nicht an einen konkreten Adressaten, sondern ohne Einschränkung an alle Kaufinteressenten gerichtet, weshalb die die Produkte preisenden Beschreibungen der bestellbaren Betäubungsmittel und die dazugehörigen Preislisten ein Werben im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 BtMG darstellen. Bei den Nutzern handelte es sich ferner nicht um Angehörige der erlaubnisfähigen Fachkreise, was dem Angeklagten bewusst war und was er billigend in Kauf nahm. 2. Beteiligung des Angeklagten Der Angeklagte war als alleiniger Administrator der Plattform DiDW dazu in der Lage, die Werbetexte in der Unterkategorie „Biete“ freizuschalten oder dies abzulehnen. Die von ihm aufgestellten Kriterien prüfte der Angeklagte bei jedem ihm übermittelten Werbetext aufs Neue und forderte, falls notwendig, den Nutzer zur Nachbesserung auf, bevor er den Werbetext freischaltete und damit in der Unterkategorie „Biete“ einem kaufinteressierten Publikum zur Verfügung stellte. Dem Nutzer war zwar auch eine Einstellung ohne Zutun des Angeklagten in der Unterkategorie „Freihandelszone“ oder „Spielwiese“ oder innerhalb der Diskussionsplattform möglich, in diesem Fall war die Wahrscheinlichkeit jedoch eher gering, dass kaufinteressierte Nutzer auf sein Angebot überhaupt stoßen und dieses zur Anbahnung eines Vertragsschlusses wahrnehmen würden. Durch die Schaffung der Unterkategorien und Freischaltung des jeweiligen Werbetextes hat der Angeklagte einen wesentlichen Tatbeitrag zum unerlaubten Werben mit Betäubungsmitteln in den jeweiligen Fällen geleistet. Eine Provision oder sonstige Gewinnbeteiligung für die erfolgte Freischaltung erhielt der Angeklagte nicht. Die von ihm ab 24.12.2015 getätigte Spendenaufforderung war an jeden Besucher der Plattform DiDW gerichtet und damit unabhängig vom Einstellen von Werbetexten. Ein weitergehendes Tatinteresse am Erfolg der konkreten Werbehandlung oder eine Einflussnahme auf den Inhalt des Werbetextes war nicht festzustellen. Die Freischaltung ist mangels weitergehende Tatherrschaft und Tatinteresses nicht als mittäterschaftlicher Handlungsakt, sondern als Beihilfehandlung im Sinne des § 27 StGB zu qualifizieren. Im Rahmen der Überprüfung der Eingaben anhand der von ihm aufgestellten Standards nahm der Angeklagte zwangsläufig Kenntnis vom Inhalt des Werbetextes und er nahm kurzfristig vorgenommene Änderungen – die den Nutzern in den ersten drei Stunden nach der Einstellung noch erlaubt waren - jedenfalls billigend in Kauf. Hinsichtlich der Betäubungsmittelart und der Betäubungsmittelmenge hatte der Angeklagte keine Einschränkungen vorgegeben und war mit allen dargebotenen Werbetexten einverstanden. Hinsichtlich der Taten Ziffer II. Nr. 16 bis 25 förderte der Angeklagte die Haupttaten, indem er die Werbetexte nicht nur in der Unterkategorie „Biete“ freischaltete und damit einem interessierten Käuferkreis zur Kenntnis brachte, sondern darüber hinaus in die Unterkategorie „Biete verifiziert“ verschob. Beiträge in der Unterkategorie „Biete verifiziert“ sowie der Erwerb von „verifizierten Händlern“ suggerierten dem potentiellen Käufer eine besonders zuverlässige Geschäftsabwicklung, da die Verschiebung des Beitrags und die Ernennung des Nutzers durch den Angeklagten erst erfolgte, wenn dieser über einen Zeitraum von mindestens zwei Monaten positive Bewertungen vorweisen konnte. Für den Nutzer war deshalb bei einer Abwicklung des Betäubungsmittelerwerbs über die Unterkategorie „Biete verifiziert“ oder mit einem „verifizierten Händler“ das Risiko, auf einen Verkäufer zu stoßen, der tatsächlich nicht bereit war, Betäubungsmittel im genannten Umfang und zur genannten Qualität zu liefern, deutlich geringer, da dessen Verhalten von anderen Nutzern vorher positiv bewertet worden war. Diese weitere Beihilfehandlung durch Verschieben des Werbetextes und Ernennen von Nutzern zu „verifizierten Händlern“ stellt zwar eine weitere Förderung der Haupttat dar, ist jedoch als einheitliche Beihilfehandlung hinsichtlich desselben werbenden Nutzers einzustufen. Mehrere Beihilfehandlungen zu einer Tat eines Täters rechtfertigen grundsätzlich nur die Annahme einer Beihilfe, da sich das Unrecht des Gehilfen nur aus dem Unrecht der Rechtsgutverletzung der einmalig begangenen Haupttat ableiten lässt (vgl. BGH NStZ 1999, 513). Da der Angeklagte bereits eingestellte - und damit von ihm freigeschaltete und gebilligte - Werbetexte von der Kategorie „Biete“ in die Kategorie „Biete verifiziert“ verschob, ist hier keine weitere Rechtsgutverletzung festzustellen, weshalb es sich um eine einheitliche Beihilfehandlung handelt. Auch während der Freischaltung der Werbetexte im Rahmen der Kategorie „Biete“ sowie der Verschiebung in die Kategorie „Biete verifiziert“ hatte der Angeklagte direkte Kenntnis des Werbetextes und nahm nach Verschiebung vorgenommene Änderungen durch den Nutzer billigend in Kauf. Auch hinsichtlich der Freischaltung mehrerer Werbeschreiben desselben Nutzers mit anschließender Ernennung des Nutzers zum „verifizierten Händler“ war zu Gunsten des Angeklagten aufgrund der einheitlichen Ernennung zum „verifizierten Händler“ von einer Förderungshandlung auszugehen. Hinsichtlich der Taten Ziffer C. II. 26 bis 28.2 ermöglichte der Angeklagte dem jeweiligen Nutzer nach Ernennung zum „verifizierten Händler“ die selbstständige Einstellung und Veränderung von Werbetexten, deren konkreten Inhalt der Angeklagte jeweils billigend in Kauf nahm. Jede Ernennung zum „verifizierten Händler“ stellt dabei eine einzelne Beihilfehandlung des Angeklagten dar, wobei er die Haupttaten der Nutzer billigend in Kauf nahm. Mehrere dieser Ernennung nachfolgende, von demselben Nutzer eingestellte Werbetexte, sind jedoch durch die singuläre Förderungshandlung des Angeklagten in Bezug auf diesen Nutzer durch den Ernennungsakt bedingt und auf diesen zurückzuführen. Dem Angeklagten ist durch die Ernennung des einzelnen Nutzers – auch wenn zahlreiche Werbetexte des einzelnen Nutzers nachfolgten - jeweils nur eine einzelne Beihilfehandlung vorzuwerfen. III. Tatziffer III. 29.1 bis 29.7 1. Haupttaten der Nutzer Der Nutzer „DocUnskillful“, identifiziert als R. B., ist des vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Waffen und Munition in sechs Fällen gemäß den §§ 52 Abs. 1 Nr. 2 c, 2 Abs. 2, 21 Abs. 1 Satz 1 WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 zum Waffengesetz schuldig. Der Nutzer mit dem Benutzernamen „Projektil“, identifiziert als J. A., ist des vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Waffen und Munition gemäß den §§ 52 Abs. 1 Nr. 2 c, 2 Abs. 2, 21 Abs. 1 Satz 1 WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 zum Waffengesetz schuldig. Waffenhandel treibt gem. Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 9 zum Waffengesetz, wer gewerbsmäßig oder selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Schusswaffen oder Munition ankauft, feilhält, Bestellungen entgegennimmt oder aufsucht, anderen überlasst oder den Erwerb, den Vertrieb oder das Überlassen vermittelt. Die Voraussetzungen der Gewerbsmäßigkeit liegen zur Überzeugung der Kammer bei den beiden Nutzern vor. Gewerbsmäßigkeit ist zu bejahen, wenn sich der Täter aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle verschaffen will. Ausweislich des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Berlin vom 12.09.2016 beschloss der Nutzer R. B. im Laufe des Jahres 2014, zur Verbesserung seiner finanziellen Lage in größerem Umfang in den gewinnbringenden Handel mit illegalen Schusswaffen nebst Munition ohne die erforderliche Erlaubnis einzusteigen. In Umsetzung seines Entschlusses machte er sich über den Handel im Darknet kundig und erwarb in der zweiten Jahreshälfte 2014, ohne über die erforderlichen behördlichen Erlaubnisse zu verfügen, von einem bislang nicht ermittelten Verkäufer eine Lieferung mit einer Vielzahl von Schusswaffen und eine größeren Menge Munition unterschiedlicher Kaliber zum Gesamtverkaufspreis von 10.500,00 Euro. Weiter errichtete der Nutzer mit der Kennung „DocUnskillful“ einen Account im DiDW, um hierüber die Schusswaffen und Munition an Nichtberechtigte zu veräußern. Hierfür bot er die von ihm erworbenen Schusswaffen und Munition nach und nach zum Verkauf an, um so möglichst viele positive Bewertungen der jeweiligen Erwerber zu erhalten und sich einen Namen als zuverlässiger Verkäufer zu machen. Den geständigen Angaben des R. B. folgend, ist damit in allen unter C. III. 29.1 bis 29.4 und III. 29.6. und 29.7 aufgeführten Fällen eine tatsächliche Übergabe der Waffen samt Munition zustande gekommen. Der Nutzer J. A. richtete seinen Account unter dem Kennnamen „Projektil“ ebenfalls im Jahre 2014 ein, um zunächst Betäubungsmittel zu veräußern. A. war zu dieser Zeit Auszubildender und hatte das unter C. III. 30.5 aufgeführte Kleinkalibergewehr erworben, um auch dieses gewinnbringend zu verkaufen und seinen Lebensunterhalt dadurch mitzufinanzieren. Weiter gab J. A.an, das angebotene Kleinkalibergewehr (Kaliber 22lfb) im DiDW selbst von einem Nutzer erworben und schließlich über DiDW tatsächlich verkauft zu haben. Ferner habe er weitere Schusswaffen mit der Absicht gekauft, diese gewinnbringend zu veräußern. Dem Nutzer A. sei damals bewusst gewesen, dass er nicht über die erforderliche Erlaubnis zum Erwerb, Besitz und Handel mit Schusswaffen und Munition verfügt habe. Beide Nutzer boten mehrmals Waffen an, um sich damit ihren Lebensunterhalt für eine gewisse Dauer in nicht unerheblichem Umfang zu finanzieren und handelten somit unerlaubt mit Schusswaffen im Sinne des § 52 Abs. 1 Nr. 2c WaffG i.V.m. Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 9 zum Waffengesetz. Die angebotenen und veräußerten halbautomatischen Kurzwaffen, das Kleinkalibergewehr und der Revolver sowie die Munition sind verbotene Gegenstände, die der Erlaubnis im Sinne der Anlage 2 Abschnitt 1 und 2 zum WaffG bedürfen. 2. Beteiligung des Angeklagten Der Angeklagte untergliederte die Kategorie „Spackentreff“ spätestens ab Anfang des Jahres 2014 weiter durch Schaffung der Unterkategorie „Waffen (Herstellung, Vertrieb und sachgerechte Verwendung)“. Durch die Erstellung der Untergliederung schuf der Angeklagte einen Bereich für gezielte Waffenverkaufsangebote und Waffengesuche in einem anonymen und dem staatlichen Zugriff verwehrten, nur über das Tor-Netzwerk erreichbaren Forum, in dem die Zahlung mit Bitcoin und der Warenaustausch ohne persönliches Treffen erfolgen konnte. Darüber hinaus stellte der Angeklagte nach zunächst – nämlich am 27.11.2015 vorgenommener Aufhebung der Sichtbarkeit des Bereichs „Waffen“ für alle Nutzer, die Einsehbarkeit spätestens am 02.01.2016 – nunmehr jedoch ausschließlich für registrierte Nutzer – wieder her. Hierdurch waren die eingestellten Angebote wieder sichtbar und er förderte den dortigen Waffenhandel erneut. Zudem stellte er für mögliche Betrüger durch das Erfordernis der vorherigen Registrierung eine weitere Hürde auf. Auch die vom Angeklagten gewählte Bezeichnung der Unterkategorie Waffen mit „...Vertrieb und sachgerechte Verwendung“ zeigt, dass dem Angeklagten bewusst war, dass tatsächlich Waffen veräußert und nicht nur über das Thema diskutiert wurde. Es mag sein, dass der Angeklagte am Waffenhandel – anders als am Handel mit Betäubungsmitteln – kein eigenes Interesse hatte. Dass er den Handel durch seine Plattform, namentlich die Eröffnung einer eigenständigen Unterkategorie für diesen Bereich, förderte, war ihm hingegen bewusst und er nahm dies billigend in Kauf. Angesichts des Umstandes, dass die Nutzer „DocUnskillful“ und „Projektil“ mehrmals Angebote zum Waffenerwerb und Verkauf einstellten, rechnete der Angeklagte auch damit, dass sich die Nutzer durch den Waffenhandel eine Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang verschafften und damit gewerbsmäßig Handel trieben. Der Angeklagte hat durch die Erstellung der Unterkategorie „Waffen“ und durch die Wiedersichtbarmachung der Unterkategorie „Waffen“, jeweils einen Tatbeitrag geleistet, der für mehrere Haupttaten wirkte. Fördert ein Gehilfe mit nur einer Beihilfehandlung mehrere Haupttaten, so liegt aber nur eine Beihilfetat vor (BGH, Beschluss vom 13.03.2013, 2 StR 586/12 m.w.N.). Erforderlich für den Beihilfevorsatz ist hingegen nicht, dass die Haupttat in ihrer konkreten Ausführung sowie in Ort und Zeit dem Gehilfen bekannt ist. Maßgeblich ist, ob der Gehilfe die Haupttaten in ihren wesentlichen Merkmalen kennt und in dem Bewusstsein handelt, durch sein Verhalten das Vorhaben des Haupttäters zu fördern, wobei Einzelheiten der Haupttat nicht bekannt sein müssen (BGH NJW 2000, 3010 m.w.N.). Dem Angeklagten war – was hinreichend ist - bekannt, dass sein Forum durch die Unterkategorie „Waffen“ den gezielten Absatz von Waffen nebst Munition ohne die erforderliche Erlaubnis förderte. Eine finanzielle Bereicherung des Angeklagten fand durch die dort getätigten Waffenverkäufe und Nutzungen der Plattform nicht statt. Die ab dem 24.12.2015 getätigten Spendenaufrufe und die Entgegennahme von Spenden zur Aufrechterhaltung der Plattform stehen in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit den dort getätigten Waffengeschäften. Eine weitergehende Tatherrschaft oder ein Tatinteresse des Angeklagten war nicht festzustellen, sodass die objektive Förderungshandlung des Angeklagten als Beihilfehandlung zu den jeweils getätigten Verkäufen zu werten ist. Eine eigene gewerbsmäßige Ausrichtung des Angeklagten ist für die Waffendelikte nicht festzustellen. Diese muss in Bezug auf das Handeln des Gehilfen selbst und nicht auf die Haupttat vorliegen, §§ 28 Abs. 2 StGB, 21 WaffG. Eine Gegenleistung, eine finanzielle Begünstigung oder ein Profit des Angeklagten aus den Einzeltaten fand jedoch gerade nicht statt. Es liegt daher nur eine Beihilfe zum unerlaubten Waffenhandel vor. IV. Tat Ziffer III. 30. 1 bis 30.3 Der Angeklagte hat sich hinsichtlich des unter Ziff. C III. 30. festgestellten Sachverhalts wegen Beihilfe zum vorsätzlichen unerlaubten Handeltreiben mit Waffen und Munition in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung in 9 Fällen in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in 5 Fällen und des unerlaubten Erwerbs der Waffe und Munition gem. §§ 2 Abs. 2, 21 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 Nr. 2c WaffG, Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 zum WaffG, §§ 222, 229, 230, 52 StGB strafbar gemacht. 1. Beteiligung an den Waffendelikten der Nutzer Die Voraussetzungen der Beihilfe zum vorsätzlichen unerlaubten Erwerb und Handeltreiben der Waffe samt Munition liegen, wie bereits unter III. zur Tatziffer III. 29.1 bis 29.7 dargelegt, vor. P. K. bezifferte den Kaufpreis für die Pistole Glock 17 Gen. 4 mitsamt der Munition auf 4.000,00 Euro, um einen möglichst hohen Gewinn zur Finanzierung seines Lebensunterhalts zu erreichen. Er selbst äußerte hierzu, dass er D. S. auch eine Glock 17 Gen. 3 hätte anbieten können, mit der Pistole Glock 17 Gen. 4 jedoch einen höheren Gewinn erzielen konnte. Er handelte damit gewerbsmäßig im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 9 zum Waffengesetz. Die verkaufte Pistole Glock 17 Gen. 4 (Tat Ziffer III. 30.1) sowie die halbautomatische Kurzwaffe „Pistole DWM 1904“ (Tat Ziffer 30.2) und „Ceska CZ 83“ (Tat Ziffer 30.3) stellen eine halbautomatische Schusswaffe im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG i.V.m. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1 dar. Bei der Munition handelt es sich jeweils um Patronenmunition im Sinne des § 1 Abs. 4 WaffG i.V.m. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1. 2. Keine strafbare Beihilfehandlung an der Tat des D. S. Mangels Vorliegen der Voraussetzungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht kam keine Verurteilung des Angeklagten A. U. wegen Beihilfe zu den Taten des D. S. am 22.07.2016 in Betracht. Voraussetzung für eine strafbare Beihilfehandlung im Sinne des § 27 Abs. 1 StGB ist nach dem Grundsatz der limitierten Akzessorietät zunächst das Vorliegen einer vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat sowie eine diese fördernde Handlung, die jedoch nicht zwingend für den Taterfolg ursächlich sein muss (BGHSt 2, 130 m.w.N.). In subjektiver Hinsicht bedarf es eines doppelten Gehilfenvorsatzes, der sich zum einen auf die die Haupttat fördernde Handlung und zum anderen auf sämtliche Tatbestandsmerkmale der Haupttat beziehen muss. Der Vorsatz des Teilnehmers muss sich dabei auf die Ausführung einer zwar nicht in allen Einzelheiten, wohl aber in ihren wesentlichen Merkmalen oder Grundzügen konkretisierten Tat richten. Dem Bestimmtheitserfordernis des Teilnehmervorsatzes liegt die Annahme zugrunde, dass nur derjenige Teilnehmer ernstlich mit der Begehung der Haupttat rechnet, der bereits wesentliche Einzelheiten des Tatplans kennt. Für den Vorsatz des Teilnehmers sind diejenigen Tatumstände als wesentlich anzusehen, deren Kenntnis die Begehung der Haupttat hinreichend wahrscheinlich werden lässt (BGH NStZ 2017, 274). Die durchgeführte Beweisaufnahme erbrachte keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte vom Tatplan des D. S. irgendetwas wusste, noch dafür, dass er diese Tat befürwortet oder gar gewollt hätte. Auch ein nur bedingt vorsätzliches Handeln des Angeklagten in Bezug auf die Tötungs- und Körperverletzungsdelikte des D. S. kann nicht angenommen werden. Während der Anstifter eine bestimmte Tat, insbesondere einen bestimmten Taterfolg vor Augen hat, erbringt der Gehilfe einen von der Haupttat losgelösten Beitrag. Er strebt diese nicht notwendiger Weise an, weiß aber, oder hält es für möglich und nimmt jedenfalls billigend in Kauf, dass sich sein Handeln als unterstützender Bestandteil einer Straftat manifestieren kann. Beihilfe kann deshalb schon begehen, wer dem Täter ein entscheidendes Tatmittel willentlich an die Hand gibt und damit bewusst das Risiko erhöht, dass eine durch den Einsatz gerade dieses Mittels geförderte Haupttat verübt wird (BGH 42, 135; BGH, Urteil vom 18.04.1996 -1 StR 14/96 -; BGH NStZ 2017, 274). Einzelheiten der Haupttat braucht der Gehilfe nicht zu kennen und auch keine bestimmte Vorstellung von ihr zu haben (BGH NStZ 2012, 264). Allerdings muss der Gehilfe seinen eigenen Tatbeitrag sowie die wesentlichen Merkmale der Haupttat, insbesondere deren Unrechts- und Angriffsrichtung, im Sinne bedingten Vorsatzes zumindest für möglich halten und billigen. Dass der Gehilfe jedwedes oder irgendein Delikt fördern wollte, reicht indes nicht aus (BGH, Beschluss vom 28.02.2012 – 3 StR 435/11). Auch die bloße Kenntnis eines generellen Risikos der Tatförderung reicht gerade nicht aus (Fischer, Strafgesetzbuch, 66. Aufl. 2019, § 27 Rn. 26). Dem Angeklagten kann nach der durchgeführten Beweisaufnahme kein bedingt vorsätzliches Handeln zur Last gelegt werden, denn bedingt vorsätzliches Handeln setzt voraus, dass der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt, und dass er ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willens mit der Tatbestandsverwirklichung zumindest abfindet (vgl. BGH NStZ 2018, 37 m.w.N.). Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte die geplante Tatbegehung des D. S. für möglich hielt und jedenfalls bedingt vorsätzlich hinsichtlich der Haupttat gehandelt hat, waren nicht ersichtlich. Die Einrichtung und erneute Sichtbarmachung der Unterkategorie „Waffen“ für sich genommen reicht zur Förderung der konkreten Haupttat durch D. S. daher nicht aus. Die Auswertung der DiDW-Plattform und der Daten des Angeklagten ließ weder durch die vom Angeklagten veröffentlichten Beiträge, noch durch sonstige Umstände auf einen diesbezüglichen Willen des Angeklagten schließen. Der Angeklagte verfasste ganz überwiegend Beiträge zum Thema Sicherheit und verschlüsselte Kommunikation. Die Kommunikation, die zwischen dem Angeklagten und den Usern „Maurächer“ und „rico“ festgestellt werden konnte, hatte keinerlei Tatbezug. Auch eine Gesamtwürdigung aller Umstände ließ eine Billigung des Angeklagten der geplanten Mehrfachtötung durch D. S. – auch nur im Ansatz – nicht erkennen. Auch wenn der Angeklagte bewusst durch die Erstellung und Wiedersichtbarmachung der Unterkategorie „Waffen“ eine Gefahrenquelle für den unerlaubten Verkauf und die Verwendung von Waffen geschaffen hat, hatte er darüber hinaus keinerlei konkrete Vorstellung von einer möglicherweise bevorstehenden Mehrfachtötung durch D. S.. Die diesbezüglich festgestellte Kommunikation zeigte, soweit sie ausgewertet werden konnte, dass D. S. seinen Tatplan weder gegenüber P. K. noch gegenüber dem Plattformbetreiber A. U. zuvor bekanntgemacht hatte. Anhaltspunkte, dass über die Plattform hinaus ein persönlicher Kontakt zwischen dem Angeklagten und P. K. oder D. S. stattgefunden hätte, haben sich nach der Beweisaufnahme nicht gezeigt. Allein die Umschreibung der Unterkategorie „Waffen“ mit dem Zusatz „...sachgerechte Verwendung“ lässt nicht darauf schließen, dass der Angeklagte sämtliche mit den Waffen durchgeführten Körperverletzungs- oder Tötungsdelikte von seinem Vorsatz umfasst hatte. Auch dass der Angeklagte die Unterkategorie „Waffen“ nach den Terroranschlägen von Paris zunächst für alle Nutzer als nicht sichtbar schaltete und sie am 02.01.2016 wieder für registrierte Nutzer öffnete, lässt den Schluss, dass der Angeklagte solche und ähnliche Taten billigend in Kauf nahm, nicht zu. Die für die Anschläge in Paris benutzte Waffe wurde gerade nicht über die Plattform DiDW erworben; auch ansonsten wurden über die 2013 online gestellte Plattform keine Vorgänge bekannt, wonach auf DiDW verkaufte und erworbene Waffen zu Gewalttaten – in welcher Form auch immer – verwendet wurden. Darüber hinaus war dem Angeklagten die Kommunikation zwischen P. K. und D. S. über DiDW nicht bekannt, da er nicht über den zur Entschlüsselung erforderlichen Schlüssel verfügte. Unter Berücksichtigung aller vorliegender Umstände vermochte sich die Kammer die Überzeugung zu bilden, dass der Angeklagte die bevorstehenden Tötungs- und Verletzungshandlungen durch D. S. weder kannte noch billigte. Dem Angeklagten war daher nicht der Vorwurf der strafbaren Beihilfe zu den begangenen Tötungs- und Körperverletzungsdelikten zu machen. 3. Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung Das Verhalten des Angeklagten als Schöpfer und Administrator der Plattform DiDW erfüllt indes die Tatbestände der fahrlässigen Tötung gem. § 222 StGB und der fahrlässigen Körperverletzung gem. § 229 StGB. Fahrlässigkeit liegt vor, wenn eine objektive Pflichtwidrigkeit begangen wird, sofern diese nach den subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten des Täters vermieden werden konnte und wenn gerade die Pflichtwidrigkeit objektiv und subjektiv vorhersehbar den Erfolg gezeitigt hat. Die Einzelheiten des durch das pflichtwertige Verhalten in Gang gesetzten Kausalverlaufs müssen dagegen nicht vorhersehbar sein (vgl. BGH NJW 2001, 1075). a) Kausalität Spätestens Anfang des Jahres 2014 richtete der Angeklagte auf seiner Plattform die Unterkategorie „Waffen“ ein, in der neben Beiträgen und Meinungsaustausch zum Thema Waffen auch gezielt Waffen zum Kauf angeboten und Kaufgesuche abgegeben wurden. Am 24.10.2015 erstellte der Nutzer „Maurächer“ in dieser Unterkategorie unter der Überschrift „Glock 17, Glock 21“ eine neue Unterhaltung und veröffentlichte darin ein Kaufgesuch „nach einer Glock 17 oder Glock 21 Gen. 3 oder 4 mit zwei bis drei Magazinen und plus 150 – 200 Schuss“ für 2.100,00 bis 2.500,00 EUR. Zur Abgabe eines ernstgemeinten Verkaufsangebotes mit anschließender Veräußerung einer Waffe kam es in der folgenden Zeit nicht. Der Nutzer „Maurächer“ betätigte allerdings regelmäßig die „Push-Funktion“, um das Angebot aktuell zu halten. Am 27.11.2015 schaltete der Angeklagte die Unterkategorie „Waffen“ aufgrund des Interesses der Medien an DiDW nach den Terroranschlägen in Paris vom 13.11.2015 auf „nicht sichtbar“, so dass keine Möglichkeit mehr bestand, das Kaufgesuch des D. S. zu sehen und ein diesbezügliches Verkaufsangebot abzugeben. Am 02.01.2016 stellte der Angeklagte die Unterkategorie „Waffen“ wieder sichtbar, nunmehr aber ausschließlich für registrierte Nutzer. Die zuvor eingestellten Unterhaltungen und Beiträge und damit auch das Kaufgesuch des D. S. wurde damit – jetzt nur noch für alle registrierten Nutzer - wieder sichtbar. Am 13.03.2016 veröffentlichte der Nutzer „rico“ einen Beitrag, in dem er D. S. in einer verschlüsselten Nachricht den Abschluss eines Kaufvertrags über die gesuchte Waffe in Aussicht stellte. Zwischen den beiden Nutzern entwickelte sich nunmehr eine verschlüsselte Kommunikation mit dem Ziel der Veräußerung der gesuchten Waffe von P. K. unter dem Benutzernamen „rico“ an D. S., alias „Maurächer“. Nach der Einigung über die Kaufmodalitäten fand am 20.05.2016 das Treffen in M. statt, in dem die halbautomatische Pistole Glock 17 Gen. 4 mit Munition von P. K. an D. S. gegen die Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 4.000,00 EUR übergeben wurde. Am 18.07.2016 fand nach vorheriger erneuter Kontaktaufnahme durch D. S. ein weiterer Munitionskauf statt. Die Beweisaufnahme ergab, dass D. S. ausschließlich mit der von P. K. erworbenen Waffe nebst Munition die Mehrfachtötung in M. vorgenommen hat. Bis zur Kontaktaufnahme durch P. K. in der Unterkategorie „Waffen“ gelang es D. S. nicht, auf anderem Weg an die gesuchte Pistole zu gelangen. Die erneute Sichtbarmachung der Unterkategorie „Waffen“ war damit unabdingbare Voraussetzung für den tatbestandsmäßigen Erfolg der Tötung von neun Menschen und der Körperverletzung von fünf Menschen sowie der Selbsttötung von D. S. und damit kausal. b) Objektive Sorgfaltspflichtverletzung Pflichtwidrig handelt, wer gegen eine Sorgfaltspflicht verstößt, die gerade dem Schutz des beeinträchtigten Rechtsguts dient, wenn der Verstoß zu einer Rechtsgutverletzung führt (Fischer, Strafgesetzbuch, 66. Auflage 2019, § 15 Rn. 12a). Art und Maß der anzuwendenden Sorgfalt bestimmen sich nach den Anforderungen, die bei objektiver Betrachtung einer Gefahrenlage ex ante an einen besonnenen und gewissenhaften Menschen in der konkreten Lage und sozialen Rolle des Handelnden zu stellen sind (BGH NStZ 2005, 446; BGH NStZ 2003, 657). Durch die erneute Sichtbarmachung der Unterkategorie „Waffen“ hat der Angeklagte den Straftatbestand der Beihilfe zum vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs einer halbautomatischen Kurzwaffe gem. § 52 Abs. 1 Nr. 2b, 2 Abs. 2 Waffengesetz i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 zum Waffengesetz i.V.m. § 27 StGB verwirklicht, was bereits ein sorgfaltswidriges Fehlverhalten darstellt. Nach § 1 Abs. 1 WaffG soll der Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geregelt werden. Neben Schusswaffen und Schusswaffen gleichgestellten tragbaren Gegenständen werden sonstige tragbare Gegenstände vom Waffengesetz erfasst, deren Zweck es ist, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen (Gade, Waffengesetz, 2. Auflage 2018, § 1 Rn. 1). Die öffentliche Sicherheit soll den Schutz von Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre und Vermögen des Einzelnen sowie des Bestandes des Staates, seiner Einrichtung und der gesamten Rechtsordnung umfassen. Der unberechtigte Gebrauch von Waffen, insbesondere Verletzungen und Tötungen von Menschen, sollen gerade verhindert werden. § 52 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG stellt insbesondere unter Strafe, unerlaubt halbautomatische Kurzwaffen zu erwerben und damit die Verfügungsgewalt über einen besonders gefährlichen Gegenstand zu erhalten, der nach Art seiner Anfertigung allgemein zumindest auch dazu bestimmt und geeignet ist, Menschen auf mechanischem Wege zu verletzen oder zu töten und dabei die hierfür vorgesehenen Anforderungen an die zu prüfende Zuverlässigkeit umgeht. Die Norm dient insbesondere dem Schutz von körperlicher Unversehrtheit und des Lebens (vgl. auch BGH, Beschluss vom 22.03.2012 – 1 Str 359/11 -). Die objektive Sorgfaltspflichtverletzung des Angeklagten durch die Wiedersichtbarmachung der Beiträge in der Unterkategorie „Waffen“, die die Mehrfachtötung ermöglichte, ist damit zu bejahen. c) Objektive Vorhersehbarkeit des Taterfolgs Der Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs in Gestalt der Tötung von neun Menschen und Körperverletzung von fünf weiteren Menschen war aufgrund des in Gang gesetzten Geschehensablaufs objektiv erkennbar und vorhersehbar. Erforderlich ist hierfür nicht, dass der Täter die Folgen seines Handelns in allen Einzelheiten vorauszusehen vermochte, vielmehr genügt, dass sie in ihrem Gewicht im Wesentlichen voraussehbar waren (BGH NStZ 2009, 148 BGHSt 39, 322). Maßgeblich für die Voraussehbarkeit ist die Beurteilung aufgrund der dem Täter in der Tatsituation bekannten und erkennbaren Umstände, nach denen der Erfolg in seinem Endergebnis vorausgesehen werden konnte (vgl. Sternberg-Liben/Schuster in Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 30. Auflage 2018, § 15 Rn. 180, 185). Vorliegend hätte ein besonnener Dritter bei erneuter Sichtbarmachung der Unterkategorie „Waffen“ erkennen können, dass die Möglichkeit des anonymen Waffenerwerbs abseits des geregelten legalen Marktes dazu führen kann, dass der Erwerber eine auf diesem Weg erworbene Schusswaffe zur Verletzung und Tötung von Menschen zielgerichtet einsetzen wird. Waffen von namentlich nicht bekannten Verkäufern, ohne Gewährleistung und zu überteuerten Konditionen, erwirbt nur derjenige, der sich aus legalen Quellen nicht bedienen kann, weil er die erforderlichen Zuverlässigkeitskriterien nicht erfüllen kann. Diese Erkenntnis musste sich jedem verständigen Menschen aufdrängen. Im vorliegenden Fall gilt dies umso mehr, als Ende 2015, nach den Terroranschlägen von Paris, in der Presse umfangreich darüber berichtet worden war, dass sich Terroristen und selbsternannte Gotteskrieger ihre Waffen im so genannten „Darknet“ besorgt haben könnten und dass dabei die Plattform DiDW sogar ausdrücklich genannt wurde. Auch wenn es sich letztlich nicht bestätigt hat, dass die in Paris eingesetzten Waffen über sogenannte Underground-Foren bezogen wurden, musste doch nach diesen Anschlägen und nach der Diskussion über die denkbaren Beschaffungswege jedem verständigen Menschen nochmals klarer sein, dass es sich bei einer anonymen Plattform wie DiDW jedenfalls um eine potentielle Bezugsquelle für Attentäter und Amokläufer handelte. Für die objektive Vorhersehbarkeit spricht auch der Umstand, dass bereits die unzulängliche Sicherung von Waffen und Munition unter Verstoß gegen die spezifischen waffenrechtlichen Aufbewahrungspflichten den Vorwurf der Fahrlässigkeit für den Eintritt von Körperverletzungs- und Todesfolgen begründen kann, die vorhersehbare Folge einer ungesicherten Verwahrung sind (BGH, Beschluss vom 22.03.2012 - 1 Str 359/11). Dem Angeklagten ist jedoch mehr als „nur“ die unvorschriftsmäßige Verwahrung einer Waffe, ihm ist die bewusste und gezielte Schaffung eines Absatzmarktes für Waffenkäufer und -verkäufer, die damit den legalen Waffenerwerb und die dortigen Voraussetzungen für den Erwerb einer Besitzkarte bzw. eines Waffenscheins umgehen konnten, vorzuwerfen. Zusammengefasst war es somit objektiv vorhersehbar, dass der Aufbau einer Plattform, die mittels Tor-Browser-Technologie und Verschlüsselungsmechanismen wie „PGP“ auf größtmögliche Anonymität und Abschottung ausgerichtet und in der eine spezielle Kategorie für Waffen eingerichtet wurde, zwangsläufig dazu führen musste, dass sich auch psychisch kranke oder auffällige Personen wie D. S. – die auf dem legalen Markt niemals in den Besitz einer funktionsfähigen Schusswaffe gelangt wären – dort um Waffen bemühen und diese dann zur Tötung und Verletzung von Menschen einsetzen würden. Auf die vorherige Kenntnis des Geschehensablaufs im Einzelnen kam es insoweit nicht an. d) Objektive Vermeidbarkeit Der Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs in Form der Tötung von neun Menschen und und der teilweise schweren Verletzung von fünf weiteren Menschen wäre objektiv vermeidbar gewesen. Hätte der Angeklagte – spätestens unter dem Eindruck der Terroranschläge von Paris – die erneute Sichtbarmachung am 02.01.2016 unterlassen, so wäre die Unterkategorie „Waffen“ sowohl für D. S. als auch für P. K. und alle weiteren registrierten Nutzer nicht mehr einsehbar gewesen. Erst durch die erneute Sichtbarmachung der Unterkategorie „Waffen“ und damit auch der schon zuvor veröffentlichten Beiträge und Nachrichten konnte P. K. das von D. S. eingestellte Kaufgesuch finden, darauf antworten und Verkaufsverhandlungen durchführen. Diese führten sodann unmittelbar zum Erwerb der Pistole Glock 17 Gen. 4 durch D. S., mit der die Mehrfachtötung und die Körperverletzungen durchgeführt wurde. Ohne die Möglichkeit der Kontaktaufnahme im DiDW durch die Unterkategorie „Waffen“ wäre ein entsprechender Kontakt zwischen P. K. und D. S. nicht zustande gekommen. e) Zurechnung des Erfolgseintritts Der Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs ist dem Angeklagten auch in normativer Hinsicht zuzurechnen. Der Zurechnungszusammenhang wurde nicht dadurch unterbrochen, dass das Verhalten des Angeklagten nicht unmittelbar zum Erfolgseintritt führte, sondern erst durch die Veräußerung der Waffe von P. K. an D. S. und den Amoklauf am 22.07.2016. Ein Dazwischentreten und eine Mitverantwortung Dritter führt nur dann zum Wegfall des Zurechnungszusammenhangs zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten des Täters und dem eingetretenen Erfolg, wenn das für den Erfolg ebenfalls kausale Verhalten des Dritten außerhalb jeglicher Lebenserfahrung liegt. Erforderlich für eine Zurechnung ist demnach, dass die vom Täter ursprünglich gesetzte Ursache trotz des in den Kausalverlauf eingreifenden Verhaltens des Dritten wesentlich fortwirkt, der Dritte also hieran anknüpft (BGH NStZ 2001, 29; BGHSt 4, 22; BGHSt 4, 362). Davon ist jedenfalls dann auszugehen, wenn sich in dem pflichtwidrigen Handeln des Dritten gerade das Risiko der Pflichtwidrigkeit des Täters selbst verwirklicht. In diesem Fall ist Nebentäterschaft gegeben mit der Folge, dass die Strafbarkeit des einen Verhaltens die Strafbarkeit des anderen mitursächlichen Verhaltens nicht berührt (BGH NJW 2010, 2595 Fischer, Strafgesetzbuch, § 15 Rn. 16c). Der Verkauf der Waffe von P. K. an D. S. sowie dessen Mehrfachtötung in M. lagen gerade nicht außerhalb jeglicher Lebenserfahrung. Beides knüpft direkt an das pflichtwidrige Verhalten des Angeklagten an, das den anschließenden Einsatz der Waffe als Tatwerkzeug zur Tötung und Verletzung von Menschen erst ermöglichte. Mit dem Eintritt des Taterfolgs realisierte sich das Gefahrenpotential des strafbaren Erwerbs einer halbautomatischen Kurzwaffe von einer nichtberechtigten Person. Der Angeklagte hat damit objektiv gegen eine Sorgfaltspflicht verstoßen, die gerade dem Schutz der beeinträchtigten Rechtsgüter dient und den eingetretenen tatbestandlichen Erfolg hätte verhindern sollen. Der Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs, mithin die Tötung von neun und die Verletzung von fünf Menschen mit der erworbenen Pistole und Munition lag gerade nicht außerhalb jeglicher Lebenserfahrung. Auch hierbei musste Berücksichtigung finden, dass der Verkauf unter Gewährleistung größtmöglicher Anonymität im Darknet zustande kam, in einer virtuellen Umgebung, in der sich die Vertragsparteien typischer Weise nicht persönlich kennen und weder prüfen noch einschätzen können, was mit einer Waffe geschehen soll. Dass Schusswaffen, die unter Umgehung der gesetzlichen Voraussetzungen anonym erworben werden, in illegaler Weise zur Tötung oder Verletzung von Menschen eingesetzt werden, liegt nicht außerhalb jeder Lebenserfahrung. Vielmehr besteht gerade in einem solchen Fall ein nicht kalkulierbares und erheblich erhöhtes Risiko des Einsatzes der Waffen gegen Menschen. f) Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung Schließlich lag auch eine subjektive Sorgfaltspflichtverletzung durch das Verhalten des Angeklagten vor. Maßgebend ist hierfür, ob der Angeklagte nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen dazu in der Lage ist, die Anforderungen an die gebotene Sorgfalt zu erfüllen. Dem informationstechnisch versierten Angeklagten, der die Plattform eigenhändig erstellte, fortlaufend weiterentwickelte und administrierte, stand jederzeit die Möglichkeit offen – wie bereits nach den Anschlägen von Paris erfolgt – die Unterkategorie „Waffen“ von den sichtbaren Bereichen auszunehmen oder sie komplett zu löschen, was er jedoch unterließ. Er war damit nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen dazu in der Lage, entsprechend der gebotenen Sorgfalt zu agieren. g) Subjektive Vorhersehbarkeit Der Angeklagte war auch dazu in der Lage, die möglichen Folgen seines Verhaltens vorherzusehen. Insbesondere, nachdem die Öffentlichkeit Interesse an der Plattform DiDW im Zusammenhang mit den Anschlägen von Paris zeigte und in der Presse vermutet wurde, dass die dort eingesetzten Waffen über ein sog. Underground-Forum erworben worden sein könnten, musste dem Angeklagten bewusst sein, welches Gefahrenpotential von „seiner“ Waffenkategorie ausging. In diesem Wissen stellte er die Unterkategorie „Waffen“ spätestens am 02.01.2016 erneut sichtbar. Die Einlassungen des Angeklagten, dass er die Berichte nach den Pariser Anschlägen lediglich für Auswüchse schlecht recherchierter Pressearbeit gehalten habe und die Möglichkeit des illegalen Waffenerwerbs und -einsatzes über DiDW für unmöglich erachtet habe, sind als Schutzbehauptungen einzuordnen. Der Angeklagte ist ein mindestens durchschnittlich intelligenter Mann, der sein Abitur bestanden und ein Informatikstudium bis hin zum Bachelorabschluss betrieben hat. Anhaltspunkte dafür, dass seine Schuldfähigkeit eingeschränkt oder gar ausgeschlossen gewesen sein könnte, gibt es nicht. Seine ursprüngliche Motivation, eine sichere Plattform für die freie politische Meinungsäußerung in Zeiten staatlicher Kontrolle zu schaffen, zeigt, dass er ein mitdenkender und informierter Mensch ist, der registriert, was in der Welt vorgeht. Die fast täglichen Berichte über Terroranschläge und Amoktaten, die nicht nur in fernen Teilen der Welt, sondern auch in Europa und Deutschland begangen werden, konnten ihm nicht verborgen bleiben. Wer aber mit diesem persönlichen Hintergrund in einer Zeit wie der unseren, sehenden Auges einen anonymen Erwerbskanal für Schusswaffen eröffnet, dem kann man nicht glauben, dass er die Möglichkeit des Erwerbs einer Waffe durch einen psychisch kranken späteren Mörder nicht vorhersehen konnte. Der Angeklagte hat nicht gewusst und nicht gebilligt, was D. S. getan hat. Aber ihm war klar, dass ein solcher Mensch auf seiner Plattform zu einer Waffe kommen konnte. Dies war ihm offenkundig gleichgültig. Es gibt keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Angeklagte sei infolge mangelnder persönlicher Fähigkeiten und Kenntnisse nicht in der Lage gewesen, die Folgen seiner Tat abzusehen. h) Subjektive Vermeidbarkeit Als alleiniger Administrator der Plattform DiDW wäre der Angeklagte ohne Weiteres dazu in der Lage gewesen, die Unterkategorie „Waffen“ mit dem Kaufgesuch des D. S. nicht mehr sichtbar zu stellen oder die Kategorie insgesamt zu löschen, um so die Tötung von neun Menschen und Verletzung von fünf weiteren Menschen zu vermeiden. i) Ausschluss der Zurechnung des Erfolgseintritts hinsichtlich des Suizids von D. S. Die eigenverantwortliche Selbsttötung von D. S. ist dem Angeklagten nicht zur Last zu legen. Da die Selbsttötung und Beihilfehandlung hierzu nicht unter Strafe gestellt sind, muss dies auch für die fahrlässige Verursachung des Suizids gelten (vgl. Leipziger Kommentar/Jähnke, Strafgesetzbuch, vor § 211 Rn. 21), da den Mitverursacher bei einer eigenverantwortlichen Selbsttötung keine Sorgfaltspflicht trifft. VI. Taten Ziffer IV. 31 bis 34 Der Angeklagte hat sich des vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln gem. §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG i.V.m. Anlage I und Anlage III zum BtMG strafbar gemacht, da er die im Sachverhalt genannten Betäubungsmittel zum Eigenkonsum erwarb. V. Konkurrenzen 1. Taten Ziffer I. 1 bis II. 28.2 Die Taten Ziff. I 1. bis 28.2 wurden durch jeweils eigenen Willensentschluss und eigene Tathandlung des Angeklagten durch Freischaltung bzw. Einstellen und Verschieben in den verifizierten Bereich und Ernennen des Händlers zum „verifizierten Händler“ begangen und stehen jeweils in Tatmehrheit zueinander. 2. Taten Ziffer III. 29.1 bis 29.7 Durch den singulären Beihilfeakt der Erstellung der Unterkategorie „Waffen“ unterstützte der Angeklagte die einzelnen Haupttaten, die jeweils in Tatmehrheit zueinanderstehen. Die Haupttaten Ziff. 29.1. – 29.7. stehen als Haupttaten untereinander in Tatmehrheit, da sie jedoch durch eine einzelne Beihilfehandlung des Angeklagten gefördert wurden, ist ihm diesbezüglich nur eine Tathandlung zur Last zu legen. Der Angeklagte hat sich damit einer Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit einer Schusswaffe in sieben Fällen strafbar gemacht. 3. Taten Ziffer III. 30.1 bis 30.3 Da bei der Tat Ziffer III. 30 die Sorgfaltspflichtverletzung des Angeklagten durch erneute Sichtbarkeit der Unterkategorie „Waffen“ am 02.01.2016 mit der Beihilfehandlung zu den Waffendelikten identisch ist, besteht Tateinheit zwischen beiden Delikten. Hinsichtlich der Bewertung der Beihilfe bezüglich Tat Ziffer III. 30.2 und 30.3 ist auf den Schwerpunkt der Taten hinsichtlich des unterstützten Veräußerungsgeschäfts abzustellen (vgl. Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, Betäubungsmittelgesetz, 8. Auflage 2016 § 29 Rn. 304; BGH NStZ-RR 2013, 147). Hiernach ist entscheidend, wessen Haupttat der Gehilfe maßgeblich unterstützen wollte, worin also bei wertender Betrachtung der Schwerpunkt des jeweiligen Rechtsgutangriffs liegt. Die Beihilfe zum unerlaubten Erwerb der Glock 17 durch D. S. tritt hinter die Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit einer Schusswaffe durch P. K. zurück. Somit machte sich der Angeklagte bei Tat C. Ziffer III. 30.1 wegen Beihilfe zum vorsätzlichen unerlaubten Handeltreiben mit einer Schusswaffe und zum vorsätzlichen unerlaubter Erwerb einer halbautomatischen Kurzwaffe in zwei Fällen (Ziffer III. 30.2 und III. 30.2) in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung in neun Fällen und mit fahrlässiger Körperverletzung in fünf Fällen gem. §§ 52 Abs. 1 Nr. 2b, Nr. 2c, 2 Abs. 2, 21 Abs. 1 Satz 1 WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 zum WaffG, §§ 222, 229, 230 Abs. 1, 27, 52 StGB strafbar. 4. Taten Ziffer C. IV. 31 bis 34 Der Bestellvorgang erfolgte aufgrund jeweils neuem Tatentschluss, so dass die Taten in Tatmehrheit stehen. F. Strafzumessung I. Hinsichtlich aller Taten Innerhalb des jeweiligen Strafrahmens hat die Kammer zugunsten des Angeklagten bei allen Taten berücksichtigt, dass sich der Angeklagte ganz überwiegend geständig eingelassen hat, indem er einräumte, der alleinige Schöpfer und Administrator der Plattform DiDW zu sein, den Aufbau und die verwendeten Kommunikationsmittel umfassend erläuterte und die diesbezüglichen Erkenntnisse der Ermittlungsbeamten bestätigte. Weiter wurde bezüglich aller Taten zugunsten des Angeklagten gesehen, dass die einzelnen Taten bereits längere Zeit zurückliegen und A. U. keine persönliche finanzielle Bereicherung aus den Taten erlangte. Zudem wurde zugunsten des Angeklagten in die Strafzumessung eingestellt, dass er nicht einschlägig vorbestraft ist und strafrechtlich lediglich wegen einer Nötigung in Erscheinung getreten ist. Positiv wurde auch berücksichtigt, dass der Angeklagte hinsichtlich der sichergestellten Gegenstände, soweit sie in seinem Eigentum standen und einen Tatbezug aufwiesen, sein Einverständnis zu der formlosen Einziehung erklärte. Weiter war zugunsten des Angeklagten zu sehen, dass A. U. sein Studium erfolgreich abschließen konnte, dass er davorstand, ins Berufsleben einzutreten, dass er ein stabiles persönliches Umfeld aufweisen kann und in seiner Verlobten eine beständige Vertrauensperson hat, die ihn stärkt und unterstützt, wenngleich diese Beziehung bereits zum Zeitpunkt aller Taten bestanden hatte. Zulasten des Angeklagten mussten hingegen bei allen Taten Berücksichtigung finden, dass er die Plattform über einen erheblichen Zeitraum bis zur Sicherstellung des DiDW im Rahmen der Hausdurchsuchung am 08.06.2017 betrieben hat. Ferner war die erhebliche kriminelle Energie zulasten des Angeklagten in die Gesamtabwägung einzustellen, die A. U. angesichts des professionellen Aufbaus der Plattform und des Umfangs der Tätigkeit zu deren Erstellung und Administration aufbrachte. II. Taten Ziffer I. 1 bis II. 28.2 des Sachverhalts Hinsicht der unter I. und II. des Sachverhalts festgestellten Taten nahm die Kammer den Strafrahmen des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 BtMG der von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe reicht. Aufgrund des obligatorischen Milderungsgrundes war gemäß §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB der gemilderte Strafrahmen von Geldstrafe bis zu drei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe eröffnet. Hinsichtlich der Taten Ziffer I. 1 bis II. 28.2 wurde zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass es sich bei der Werbung für psilocybinhaltige Pilze, Cannabis, Cannabisharz – anders als in den Fällen des Werbens für Amphetamin, MDMA und LSD, die in der Gefährlichkeitsskala einen mittleren Platz einnehmen – um sogenannte weiche Drogen handelt. Zulasten des Angeklagten musste jedoch innerhalb des Strafrahmens bezüglich dieser Taten Berücksichtigung finden, dass es sich bei dem Werben für Kokain und Heroin um sogenannte harte Drogen handelte und dass die im Werbetext angegebene Liefermenge die nicht geringe Menge um das bis zu 146-fache überschritten hatte. Unter Abwägung der jeweils für und gegen den Angeklagten A. U. sprechenden Gesichtspunkte und unter jeweiliger Berücksichtigung der im Einzelfall einschlägigen Arten, Mengen und Wirkstoffgehalte der Betäubungsmittel hat die Kammer folgende Einzelstrafen verhängt: - für die Tat Ziffer C. I. 1 einen Monat Freiheitsstrafe, - für die Tat Ziffer C. I. 2 zwei Monate Freiheitsstrafe, - für die Tat Ziffer C. I. 3 einen Monat Freiheitsstrafe, - für die Tat Ziffer C. I. 4 ein Jahr und zwei Monate Freiheitsstrafe - für die Tat Ziffer C. I. 5 einen Monat Freiheitsstrafe, - für die Tat Ziffer C. I. 6 drei Monate Freiheitsstrafe, - für die Tat Ziffer C. I. 7 drei Monate Freiheitsstrafe, - für die Tat Ziffer C. I. 8 drei Monate Freiheitsstrafe - für die Tat Ziffer C. I. 9 sieben Monate Freiheitsstrafe, - für die Tat Ziffer C. I. 10 zwei Monate Freiheitsstrafe, - für die Tat Ziffer C. I. 11 ein Jahr und einen Monat Freiheitsstrafe, - für die Tat Ziffer C. I. 12 acht Monate Freiheitsstrafe, - für die Tat Ziffer C. I. 13 drei Monate Freiheitsstrafe, - für die Tat Ziffer C. I. 14 einen Monat Freiheitsstrafe, - für die Tat Ziffer C. I. 15 einen Monat Freiheitsstrafe, - für die Tat Ziffer C. II. 16 fünf Monate Freiheitsstrafe, - für die Tat Ziffer C. II. 17 fünf Monate Freiheitsstrafe, - für die Tat Ziffer C. II. 18 fünf Monate Freiheitsstrafe, - für die Tat Ziffer C. II. 19 fünf Monate Freiheitsstrafe, - für die Tat Ziffer C. II. 20 drei Monate Freiheitsstrafe, - für die Tat Ziffer C. II. 21 fünf Monate Freiheitsstrafe, - für die Tat Ziffer C. II. 22 fünf Monate Freiheitsstrafe, - für die Tat Ziffer C. II. 23 acht Monate Freiheitsstrafe, - für die Tat Ziffer C. II. 24 drei Monate Freiheitsstrafe, - für die Tat Ziffer C. II. 25 drei Monate Freiheitsstrafe, - für die Tat Ziffer C. II. 26 einen Monat Freiheitsstrafe, - für die Tat Ziffer C. II. 27 einen Monat Freiheitsstrafe und - für die Tat Ziffer C. II. 28 zwei Monate Freiheitsstrafe. Bei den Einzelstrafen kam angesichts der Vielzahl der Taten über den Zeitraum von mehr als einem Jahr und des organisierten Vorgehens des technisch sehr versierten Angeklagten in einer Gesamtschau aus Tat und Täterpersönlichkeit nur die Verhängung einer Freiheitsstrafe in Betracht, § 47 Abs. 1 StGB, da das mit einer Freiheitsstrafe festgestellte gewichtigere Unwerturteil der Taten zur Einwirkung auf den Angeklagten unerlässlich ist. Darüber hinaus ist die Verhängung der jeweiligen Freiheitsstrafe auch zur Verteidigung der Rechtsordnung gemäß § 47 Abs. 1 StGB erforderlich. Die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe ist unter dem Gesichtspunkt der Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich, wenn die Verhängung einer Geldstrafe im Hinblick auf schwerwiegende Besonderheiten des Einzelfalls für das allgemeine Rechtsempfinden schlechthin unverständlich erscheinen und das Vertrauen in die Unverbrüchlichkeit des Rechts erschüttern lässt (vgl. Maier in Münchener Kommentar zum StGB, 3. Auflage 2016, § 47 Rn. 39). Die gezielte Ermöglichung eines professionellen und beständigen Betäubungsmittelabsatzes mit nur eingeschränkt möglicher Verfolgung durch die Ermittlungsbehörden lässt – auch um Nachahmer abzuhalten - einen Verzicht auf die Verhängung einer Freiheitsstrafe schlichtweg nicht zu. III. Tat Ziffer III. 29.1 bis 29.7 Hinsichtlich der unter Ziffer C. III. 29 festgestellten Tat des Angeklagten ging die Kammer vom Strafrahmen des § 52 Abs. 1 WaffG und damit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahre aus. Trotz der geständigen Einlassungen des Angeklagten vermochte die Kammer einen minder schweren Fall gemäß § 52 Abs. 6 WaffG hinsichtlich der Beihilfehandlung zum vorsätzlichen, unerlaubten Handeltreiben mit einer Schusswaffe nicht zu bejahen. Die Einordnung einer Beihilfetat als minder schwerer Fall folgt nicht ohne weiteres der Einordnung der Haupttat. Bei der Bewertung der Beihilfehandlung kann vielmehr ein minder schwerer Fall nur dann verneint werden, wenn gerade sie so schwer wiegt, dass die Anwendung des milderen Strafrahmens nicht gerechtfertigt ist. Dabei kann die Kenntnis des Gehilfen von Art und Umfang der Haupttat Bedeutung haben; ebenso sind aber auch Art und Umfang seiner Gehilfentätigkeit wesentliche Beurteilungsgrundlagen (BGH StV 1984, 254; BGH Strafvert. 1982, 70; BGH Beschl. v. 4. Januar 1983 – 5 StR 737/82 – Beschl. v. 24. Februar 1983 – 1 StR 55/83 –). Ein minder schwerer Fall nach § 52 Abs. 6 WaffG war nicht zu erkennen, da die Abwägung der – nachfolgend im Einzelnen dargestellten – Strafzumessungsgesichtspunkte in ihrer Gesamtheit nicht zu einem besonderen Abweichen der vorliegenden von üblicherweise vorliegenden Fällen führt und die vorliegenden Fälle daher nicht in einem besonders milden Licht erscheinen lässt. Insbesondere vermochten auch die geständige Einlassung des Angeklagten, seine beruflich und in sozialer Hinsicht stabile Lage sowie alle sonstigen Gesichtspunkte, die im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinn für den Angeklagten sprechen, vor allem angesichts dessen erheblicher Unterstützungshandlung über einen langen Zeitraum von Beginn des Jahres 2014 und des weiteren Betriebs der Plattform bis zu deren Sicherstellung am 08.06.2017, nichts an der Einordnung der Tat als Normalfälle zu ändern. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte durch eine Beihilfehandlung eine Vielzahl an tatmehrheitlichen Waffendelikten förderte. Die Kammer hat aber für die Gehilfenstrafbarkeit des Angeklagten den gemäß §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB obligatorisch gemilderten Strafrahmen von einem Monat bis drei Jahre und neun Monate Freiheitsstrafe zugrunde gelegt. Innerhalb dieses Strafrahmens hat die Kammer zugunsten des Angeklagten neben den für alle Taten geltenden Erwägungen berücksichtigt, dass die Beihilfehandlung den Vertragsabschluss und nicht die dingliche Übergabe förderte und damit die Tatnähe nicht unmittelbar ist. Zulasten musste wiederum ins Gewicht fallen, dass der Angeklagte eine erhebliche kriminelle Energie aufwandte, in dem er das Forum und die dortigen Kommunikationswege durchgehend aktualisierte, organisierte und weiterentwickelte. Nach erneuter Würdigung und Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechender Umstände hat die Kammer die Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten als den Taten, der Schuld und der Persönlichkeit des Angeklagten A. U. angemessen erachtet. IV. Tat Ziffer III. 30.1 bis 30.3 Bei der Strafzumessung des unter C. III. 30.1 bis 30.3 festgestellten Sachverhalts hat die Kammer den Strafrahmen des § 222 StGB, der Geldstrafe bis zu fünf Jahren oder Freiheitsstrafe vorsieht, angenommen. Ein minder schwerer Fall nach § 52 Abs. 6 WaffG konnte nicht angenommen werden, da - wie nachfolgend dargestellt - die Abwägung der Strafzumessungsgesichtspunkte in ihrer Gesamtheit nicht zu einem besonderen Abweichen des vorliegenden Falles von üblichen Fällen führt und diesen nicht in einem besonders milden Licht erscheinen lässt. Angesichts der gravierenden Tatfolgen vermochte an der Einordnung der Tat als Normalfall auch die größtenteils geständige Einlassung des Angeklagten sowie alle sonstigen Gesichtspunkte, die im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne zugunsten des Angeklagten sprechen, nichts zu ändern. Angesichts der obligatorischen Strafmilderung für Gehilfen gemäß §§ 27 Abs. 2 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB ist der Strafrahmen des tateinheitlich verwirklichten § 52 Abs. 1 WaffG von einem Monat bis drei Jahre und neun Monaten eröffnet. Der Strafrahmen des § 222 StGB ist damit als derjenige, der die schwerste Strafe androht, vorrangig, § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB. Neben den für alle Taten geltenden Strafzumessungsgesichtspunkten hat die Kammer innerhalb des Strafrahmens die tateinheitliche Begehung der Beihilfe zu den Waffendelikten zulasten des Angeklagten gewertet. Die verheerende Folge der Tötung von neun Menschen, die immense Trauer und Leid für die Familien und Angehörigen der Opfer bedeutet, ist bereits tatbestandlich von § 222 StGB erfasst. Hingegen wurde berücksichtigt, dass der Angeklagte tateinheitlich in neun Fällen die fahrlässige Tötung und in weiterer Tateinheit eine fahrlässige Körperverletzung in fünf Fällen verwirklichte. Strafschärfend musste dabei gesehen werden, dass sich die Folgen der Schussverletzungen teilweise gravierend darstellten. Der Geschädigte A. erlitt mehrere Durchschüsse im Kopf- und Oberkörperbereich, die ihn bis zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung körperlich und psychisch beeinträchtigten. Er muss auch in Zukunft mit der Notwendigkeit weiterer Operationen und einer nicht unerheblichen Dauerbeeinträchtigung rechnen. Der Geschädigte W. erlitt eine Sepsis des Oberschenkeldurchschusses und musste deshalb ein zweites Mal stationär behandelt werden. Der Geschädigte H. war auch Wochen nach der Tat aufgrund der Durchschussverletzungen im Oberkörperbereich mit anhaltenden Problemen u.a. bei der Verdauung physisch und psychisch stark belastet. Innerhalb des Strafrahmens des § 222 StGB berücksichtigte die Kammer alle zugunsten und zulasten des Angeklagten sprechender Umstände und wägte sie in einer Gesamtschau gegeneinander ab, um gemäß § 46 StGB die Einzelstrafe zu bestimmen. Nach Abwägung der für alle Taten des Angeklagten vorangestellten und der speziellen Strafzumessungsgesichtspunkte des unter C. III. 30 festgestellten Sachverhalts erachtete die Kammer eine Freiheitsstrafe von vier Jahren als den Taten, der Persönlichkeit und der Schuld des Angeklagten A. U. angemessen. V. Taten Ziffer IV. 31 bis 34 Hinsichtlich der unter C. IV. festgestellten Taten ist jeweils der Strafrahmen des § 29 Abs. 1 BtMG eröffnet, der Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vorsieht. Unter Berücksichtigung der einzelnen Strafzumessungserwägungen, insbesondere des diesbezüglich vollumfänglichen Geständnisses des Angeklagte, war kein besonders schwerer Fall der Taten anzunehmen; ein Regelbeispiel gemäß § 29 Abs. 3 BtMG wurde von Angeklagten bei keiner der Betäubungsmitteltaten nicht erfüllt. Zugunsten des Angeklagten wurde über die vorangestellten Strafzumessungsgesichtspunkte hinaus die geringe Menge der Betäubungsmittel gewertet, deren Gefährlichkeit jeweils im mittleren Bereich anzusehen ist. Ferner wurde der enge zeitliche Ablauf der Taten gesehen. Unter Abwägung der jeweils für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte und unter jeweiliger Berücksichtigung der im Einzelfall einschlägigen Arten, Mengen und Wirkstoffgehalte der Betäubungsmittel hat die Kammer folgende Einzelstrafen verhängt: - für die Tat C. IV. 31 einen Monat Freiheitsstrafe, - für die Tat C. IV. 32 drei Monate Freiheitsstrafe, - für die Tat C. IV. 33 einen Monat Freiheitsstrafe und - für die Tat C. IV. 34 zwei Monate Freiheitsstrafe. VI. Gesamtfreiheitsstrafe Nach nochmaliger Gesamtwürdigung der vorgenannten für und gegen den Angeklagten sprechender Umstände, insbesondere seiner überwiegend geständigen Einlassungen, sowie einer insgesamt zusammenfassenden Würdigung der Person und der Taten des Angeklagten und unter Berücksichtigung des engen situativen Zusammenhangs erachtete die Kammer unter Erhöhung der Einzel- und zugleich Einsatzstrafe von vier Jahren Freiheitsstrafe (§ 54 Abs. 1 Satz 2 StGB) eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren als den Taten, der Persönlichkeit und der Schuld des Angeklagten angemessen erachtet. Dabei berücksichtigte die Kammer insbesondere die ähnlich gelagerte Begehungsweise der Beihilfedelikte und den engen sachlichen Zusammenhang. Auf der anderen Seite musste jedoch der durchgängige Betrieb der Plattform seit deren Erstellen im Jahr 2013 bis zu deren Sicherstellung und Abschaltung durch die Polizei am 08.06.2017 Berücksichtigung finden. Die Verurteilung des Amtsgerichts K. vom 08.09.2015 kann hingegen wegen vollständiger Bezahlung nicht mehr zu einer Gesamtstrafenbildung herangezogen werden. Die darin liegende Härte ist zwar grundsätzlich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Bemessung der nunmehr zu verhängenden Strafe auszugleichen (BGHSt 31, 102, 103 m. w. N.; BGH StrafVert 1984, 72). Dieser Ausgleich ist nicht durch eine die Strafvollstreckung verkürzende Anrechnung auf die verhängte Freiheitsstrafe, sondern durch eine entsprechende Milderung im Rahmen der Strafzumessung vorzunehmen (BGH, Beschluss vom 08.10.2003 - 2 StR 328/03 -). Im vorliegenden Fall ist die Geldstrafe durch vollständige Bezahlung des Angeklagten erledigt und nicht mehr gesamtstrafenfähig. Ein Härteausgleich ist indes nicht angezeigt, da der Angeklagte durch die nach vollständiger Bezahlung unterbliebene Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts K. vom 08.09.2015 in die (dann isoliert zu fassende) Gesamtfreiheitsstrafe keinen Nachteil erlitten hat und es deshalb keines Ausgleichs zugunsten des Angeklagten bedarf. (BGH, Beschluss vom 23.11.2017 - 1 StR 442/17 -; BGH, Beschluss vom 20.11.2007 - 4 StR 408/07 -; Fischer, Strafgesetzbuch, 66. Auflage 2019 § 55 Rn. 21a m.w.N.). F. Kostenentscheidung Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 Satz 1 StPO.