Urteil
3 O 202/22
LG Karlsruhe 3. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 1.658,48 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.07.2022 zu zahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den vorgerichtlichen Kosten der Inanspruchnahme ihrer Prozessbevollmächtigten, ..., in Höhe von EUR 235,80 freizustellen.
3. Die Widerklage wird abgewiesen.
4. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
6. Der Streitwert wird auf EUR 6.767,46 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 1.658,48 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.07.2022 zu zahlen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den vorgerichtlichen Kosten der Inanspruchnahme ihrer Prozessbevollmächtigten, ..., in Höhe von EUR 235,80 freizustellen. 3. Die Widerklage wird abgewiesen. 4. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 6. Der Streitwert wird auf EUR 6.767,46 festgesetzt. Die zulässige Klage ist begründet. Die zulässige Widerklage hingegen ist unbegründet. I. Die Klage ist begründet, da der Klägerin der Anspruch auf Nutzungsersatz zusteht. 1. Der Klägerin steht gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB ein Anspruch auf Wertersatz der vom Beklagten nach dem 06.08.2021 gezogenen Nutzungen zu. Denn die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch in Höhe von EUR 1.658,48 aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB, soweit der Beklagte Nutzungen nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung des Vorprozesses und vor der Rückgabe des Fahrzeugs gezogen hat. a. Der Beklagte hat durch die Leistung der Klägerin im Sinne der §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB „etwas erlangt“, nämlich den Zahlbetrag in Höhe von EUR 38.472,10. Die Zahlung der Klägerin stellt eine bewusste zweckgerichtete Mehrung des fremden Vermögens des Beklagten dar. b. Die Leistung erfolgte in Höhe von EUR 1.658,48 ohne Rechtsgrund. Der Rechtsgrund für den Erhalt des Zahlbetrages in Höhe von EUR 36.813,62 besteht in dem Rückabwicklungsschuldverhältnis des ursprünglich zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrages, der den Beklagten zum Empfang des Schadensersatzanspruchs in Höhe von EUR 36.813,62 berechtigt. Zur Entgegennahme eines Betrages in Höhe von weiteren EUR 1.658,48 war der Beklagte aufgrund der Nutzung des Fahrzeugs nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung im Vorprozess jedoch nicht berechtigt. Denn in dieser Höhe übersteigen die tatsächlichen Nutzungen des Beklagten die im Vorprozess für die Rückabwicklung des Kaufvertrages berücksichtigten Nutzungen. Er hat sich daher einen höheren Vorteilsausgleich anrechnen zu lassen. Der Beklagte schuldet für die nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung des Vorprozesses bis zur Rückgabe des Fahrzeugs gezogen Nutzungen Wertersatz, sodass die Entgegennahme eines Zahlbetrages in Höhe von EUR 1.658,48 rechtsgrundlos erfolgte. aa. Auf den im Vorprozess titulierten Anspruch des Beklagten sind die von ihm gezogenen Nutzungen im Wege des Vorteilsausgleichs anzurechnen. Die Vorteilsanrechnung endet nicht mit dem Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, sondern der Beklagte muss sich auch solche Vorteile anrechnen lassen, die er nach diesem Zeitpunkt durch die weitere Fahrzeugnutzung gezogen hat. Der titulierte Anspruch des Beklagten in Höhe von EUR 38.472,10 ist durch die weitere Nutzung des Fahrzeugs durch den Beklagten nach dem 06.08.2021 (Schluss der mündlichen Verhandlung des Vorprozesses) deshalb im Wege des Vorteilsausgleichs ipso iure in Höhe von EUR 1.658,48 erloschen. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.05.2020 sind von einem Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB im Wege des Vorteilsausgleichs die von einem Fahrzeugkäufer gezogenen Nutzungen abzuziehen (BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316, Rn. 65). Denn die Nichtberücksichtigung gezogener Nutzungen würde zu einer dem Schadensrecht fremden Bereicherung des Geschädigten führen (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 20.08.2019 - 7 U 5/18, BeckRS 2019, 40569, Rn. 74). bb. Der Schadensersatzanspruch ist automatisch mit der geschuldeten Nutzungsentschädigung zu saldieren, weil der Anspruch von vornherein nur mit der Einschränkung des Vorteilsausgleichs begründet ist (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.01.2021, Az. 13 U 905/19, juris Rn. 43). Im Rahmen der Vorteilsausgleichung kommt es auf die tatsächlich gezogenen Vorteile an (BGH, Urteil vom 02.03.2021, Az. VI ZR 147/20, juris Rn. 9). cc. Diese Pflicht zum Vorteilsausgleich ist nicht auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung - hier den 06.08.2021 - beschränkt (vgl. BGH, NJW-RR 20021, 1450, 1451 zu Mehreinnahmen aufgrund von Mietverträgen). Vielmehr sind sämtliche Vorteile auszugleichen. Dementsprechend wurden in zum Vorprozess vergleichbaren Entscheidungen im Rahmen des sog. „Diesel-Abgasskandals“ in Berufungsinstanzen bei der Berechnung des klägerischen Schadensersatzanspruchs im Rahmen des Vorteilsausgleichs die weiteren durch die dortigen Klageparteien nach Schluss der jeweiligen mündlichen Verhandlung der Vorinstanz gezogenen Nutzungen anspruchsmindernd berücksichtigt (vgl. OLG Köln, Urteil vom 03.03.2020, Az. I-9 U 76/19, juris Rn. 69). c. Der Beklagte hat das im Vorprozess streitgegenständliche Fahrzeug nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung weiter genutzt und ist damit - abzüglich gewährter 200 km Kulanz - weitere 6.919 km gefahren. Er muss sich unter Zugrundelegung einer Gesamtlaufleistung von 250.000 km eine weitere Nutzungsentschädigung in Höhe von EUR 1.658,48 anrechnen lassen, denn er ist gemäß §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB, 818 Abs. 1 BGB zur Herausgabe des durch die Vermögensverschiebung Erlangten verpflichtet. Hier ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten (Nutzungen, § 100 BGB) unmöglich, sodass den Beklagten eine Wertersatzpflicht nach § 818 Abs. 2 BGB trifft. aa. Für die Berechnung der Nutzungsentschädigung legt das Gericht folgende Formel zugrunde: Kaufpreis x Anzahl gefahrener Kilometer (km zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung minus km beim Kauf): zu erwartende Restlaufleistung bei Erwerb (zu erwartende Gesamtlaufleistung minus Fahrleistung beim Kauf in km). Hierbei wurde eine zu erwartende Gesamtlaufleistung von 250.000 km zugrunde gelegt (vgl. OLG Karlsruhe, Hinweis vom 22.05.2018 - 17 U 24/18). Zum für die Entscheidung des Landgerichts im Vorprozess maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der letzten mündlichen Verhandlung am 06.08.2021 betrug die Laufleistung des im Vorprozess streitgegenständlichen Fahrzeugs 89.499 km. Im Zeitpunkt der Rückgabe am 26.04.2022 wies das Fahrzeug eine Laufleistung von 96.618 km auf. Die Klägerin gewährte dem Beklagten eine Kulanz von 200 km. Der Rechenweg lautet daher [6.919 km] x [EUR 0,2397] = EUR 1.658,48. Mithin hat der Beklagte eine weitere Nutzungsentschädigung in Höhe von EUR 1.658,48 zu leisten. bb. Dem stehen auch keinerlei Wertungs- oder Billigkeitserwägungen entgegen, deren Berücksichtigung im Bereicherungsrecht im Rahmen des Gesetzes aufgrund des Umstandes in Betracht kommt, dass das Bereicherungsrecht dem Gebot der Billigkeit in besonderem Maße unterliegt (vgl. BGH, Urteil vom 07.01.1971 - VII ZR 9/70, BGHZ 55, 128 Rn. 24). Der Beklagte hätte aufgrund seines titulierten Anspruchs jederzeit die Zwangsvollstreckung betreiben und seinen eigenen Anspruch so durchsetzen können. Er hat die weiteren Nutzungen freiwillig gezogen. d. Es liegt auch keine Vereinbarung zwischen den Parteien vor, die einen Nutzungsersatz ausschließt. Insbesondere steht dem Anspruch auf Nutzungsersatz auch nicht die Streichung des ausdrücklichen Passus zur weiteren Nutzungsentschädigung aus dem Rückgabeprotokoll durch den Beklagten entgegen, da es sich um eine einseitige Streichung handelt. Eine übereinstimmende Willenserklärung liegt somit nicht vor. Bloßem Schweigen kommt grundsätzlich keine rechtliche Wirkung zu (BGH, Urteil vom 27.04.2021 - XI ZR 26/20, BGHZ 229, 344 Rn. 57). Ein Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Zudem konnte der Beklagte nicht davon ausgehen, dass die Mitarbeiterin ..., die zur Entgegennahme des Fahrzeugs befugt war, auch zu rechtsverbindlichen Erklärungen mit Wirkung für die Klägerin bevollmächtigt war. Eine solche Annahme wäre angesichts der Konzerngröße der Klägerin lebensfremd. e. Ob sich der Anspruch der Klägerin darüber hinaus - wie die Klägerin meint - auch aus § 346 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB (analog) ergibt, kann dahinstehen, weil der Klägerin jedenfalls aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB die geltend gemachte Nutzungsentschädigung zusteht. 2. Der Anspruch der Klägerin ist nicht gemäß § 389 BGB durch Aufrechnung erloschen, da dem Beklagten keine Forderung gegen die Klägerin zusteht, mit der er hätte aufrechnen können. Die vom Beklagten erklärte Aufrechnung geht daher ins Leere. Dem Beklagten steht kein Anspruch auf Schadens- oder Aufwendungsersatz zu. a. Ein solcher Schadensersatzanspruch des Beklagten folgt weder aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 826, 31 BGB, noch aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 826, 31 BGB. aa. Dem Beklagten steht kein Anspruch auf Ersatz eines Inflationsschadens in Höhe von EUR 1.339,72 zu. Es kann dahinstehen, ob der Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch den Beklagten wirtschaftlich von der Rückzahlung des an die Klägerin gezahlten Kaufpreises abhing. Rechtlich ist eine solche Abhängigkeit jedenfalls nicht gegeben. Weder ergibt sich eine rechtliche Abhängigkeit aus dem Gesetz, noch aus dem Urteil des Vorprozesses oder aus einer Vereinbarung zwischen den Parteien. Selbst wenn das klägerische Verhalten ursächlich für die verzögerte Rückabwicklung des ursprünglichen Kaufvertrages gewesen sein sollte und selbst wenn die Klägerin insoweit ein Verschulden träfe, läge kein ersatzfähiger Schaden des Beklagten vor. Der Beklagte hätte jederzeit aus seinem Titel vorgehen und die Zwangsvollstreckung betreiben können. Es kann daher offenbleiben, inwieweit tatsächlich eine inflationsbedingte Steigerung des Kaufpreises für Fahrzeuge eingetreten ist. bb. Aus demselben Grund hat der Beklagte keinen Anspruch auf Ersatz eines konkreten Verzögerungsschadens (ggf. bereinigt um die Inflationsteuerung) in Höhe von EUR 4.437,00. Es kann auch insoweit dahinstehen, ob der Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch den Beklagten wirtschaftlich tatsächlich von der Rückzahlung des an die Klägerin gezahlten Kaufpreises abhing. Rechtlich ist eine solche Abhängigkeit wie ausgeführt (soeben unter I. 2. a. aa.) jedenfalls unter keinem möglichen Gesichtspunkt gegeben. Selbst wenn das klägerische Verhalten ursächlich für die verzögerte Rückabwicklung des ursprünglichen Kaufvertrages gewesen sein sollte und selbst wenn die Klägerin insoweit ein Verschulden träfe, läge auch insoweit kein ersatzfähiger Schaden des Beklagten vor. Der Beklagte hätte jederzeit aus seinem Titel vorgehen und die Zwangsvollstreckung betreiben können. Es kann daher offenbleiben, inwieweit tatsächlich eine inflationsbereinigte Steigerung des Marktpreises für den vom Beklagten neu erworbenen Mercedes C 350 4MATIC, FIN ..., EZ 23. August 2011, eingetreten ist. Zudem befindet sich der Beklagte im Übrigen nun durch den - nach seinem Vortrag späteren Kauf - im Besitz eines neuwertigeren Fahrzeugs. b. Der Beklagte hat keinen Anspruch auf Erstattung seiner geltend gemachten Aufwendungen. Ein solcher Anspruch folgt weder aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 i.V.m. §§ 826, 31 BGB, noch analog §§ 280 Abs. 1, 346 Abs. 4, 347 Abs. 2 S. 1, 2 BGB oder aus § 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 826, 31 BGB. aa. Der Beklagte hat keinen Anspruch auf Erstattung von Teilkosten der vor der Rückgabe durchgeführten Inspektion in Höhe von EUR 636,18 denn es handelt sich um gewöhnliche Unterhaltungskosten. Diese sind nicht erstattungsfähig (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2020, Az. VI ZR 354/19, BGHZ 226, 322, Rn. 24 und BGH, Urteil vom 16.11.2021, Az. VI ZR 291/20, MDR 2022, 496 Rn. 19 jeweils ausdrücklich zu Inspektionskosten). Schließlich konnte der Beklagte das Fahrzeug bis zur Rückgabe in vollem Umfang nutzen. Es handelt sich daher nicht um vergebliche Aufwendungen. Der Beklagte hat die Inspektion aus freien Stücken vorgenommen. Er hätte die Zwangsvollstreckung hinsichtlich seiner Ansprüche aus dem Vorprozess betreiben können. bb. Weiterhin steht dem Beklagten kein Anspruch auf Erstattung von Teilkosten der vor der Rückgabe durchgeführten Reifenerneuerung in Höhe von EUR 455,04 zu. Denn auch insoweit handelt es sich um bloße gewöhnliche Unterhaltungskosten, die nicht erstattungsfähig sind, da der Beklagte das Fahrzeug bis zur Rückgabe in vollem Umfang nutzen konnte (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2020, Az. VI ZR 354/19, BGHZ 226, 322, Rn. 24 zu Kleinreparaturen und BGH, Urteil vom 16.11.2021, Az. VI ZR 291/20, MDR 2022, 496 Rn. 19 zu Verbrauchsmaterialien, Kosten des Austauschs von Verschleißteilen und Reparaturen). Auch insoweit liegen daher keine vergeblichen Aufwendungen vor. Der Beklagte hat auch die Reifenerneuerung aus freien Stücken vorgenommen. Er hätte die Zwangsvollstreckung betreiben können. 3. Zinsen schuldet der Beklagte gemäß §§ 288, 291 BGB in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Eintritt der Rechtshängigkeit. Die Zustellung der Klage erfolgte am 22.07.2022, die Verzinsungspflicht setzt analog § 187 Abs. 1 BGB am Folgetag, dem 23.07.2022, ein. 4. Der Beklagte hat gemäß den §§ 280 I, II, 286 Abs. 1, 257 BGB die Klägerin von ihren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten freizustellen, da er sich mit der Zahlung des Nutzungsersatzes in Verzug befand. Aufgrund der Mahnung der Klägerin befand sich der Beklagte jedenfalls ab dem 14.05.2022 in Verzug. Die Höhe der Rechtsanwaltskosten bemisst sich aus einem Gegenstandswert bis EUR 2.000. Geschuldet wird eine 1,3 Geschäftsgebühr, §§ 2, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 RVG i. V. m. Nr. 2300 VV RVG (EUR 215,80) sowie die Pauschale für Entgelte für Post-/ Telekommunikationsdienstleistungen gem. Nr. 7002 VV RVG, (EUR 20,00), was eine Summe von EUR 235,80 ergibt. II. Die Widerklage ist unbegründet, da dem Beklagten ein Schadensersatzanspruch weder aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 i.V.m. §§ 826, 31 BGB, noch analog §§ 280 Abs. 1, 346 Abs. 4, 347 Abs. 2 S. 1, 2 BGB oder aus § 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 826, 31 BGB in Höhe von EUR 7.003,26 zusteht. Insoweit wird auf die Ausführungen unter I. 2. a. und I. 2. b. verwiesen. Mangels Hauptforderung besteht auch kein Zinsanspruch als Nebenforderung. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. IV. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. V. Der gem. § 63 Abs. 2 GKG festzusetzende Streitwert wurde nach den §§ 39 Abs. 1, 43 Abs. 1, 45 Abs. 1 S. 1, S. 3, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO bemessen, da neben der Klageforderung auch die Widerklageforderung zu berücksichtigen und insoweit zu addieren war, da es sich um verschiedene Gegenstände im Sinne des § 45 Abs. 1 S. 1, S. 3 GKG handelt. Die geltend gemachte Aufrechnung war hingegen nicht streitwerterhöhend, da sie nicht im Sinne der §§ 45 Abs. 3 GKG, 322 Abs. 2 ZPO hilfsweise erklärt wurde, sondern eine Primäraufrechnung erfolgt ist. Die Parteien streiten über eine Nutzungsentschädigung anlässlich der Rückabwicklung eines Fahrzeugkaufs sowie über Gegenansprüche infolge von vor Rückgabe des Fahrzeugs getätigter Verwendungen sowie Schadensersatz. Die Klägerin ist Herstellerin von Fahrzeugen. Am 04.02.2016 erwarb der Beklagte von der ... ein von der Klägerin hergestelltes Fahrzeug des Typ ... als Neuwagen zu einem Bruttokaufpreis in Höhe von EUR 59.925,01. Zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses betrug die Kilometerlaufleistung des Fahrzeugs 0 km. Gestützt auf deliktische Ansprüche klagte der Beklagte in einem Vorprozess vor dem Landgericht Karlsruhe zum Az.: 7 O 349/20 auf die Rückabwicklung des vorbezeichneten Kaufvertrags. Das Landgericht Karlsruhe gab aufgrund der mündlicher Verhandlung vom 06.08.2021 der Klage statt und verurteilte die hiesige Klägerin zur Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von EUR 59.925,01 abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von EUR 21.452,91 Zug-um-Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs (Tenor zu 1). Zum Zeitpunkt des Schlusses der letzten mündlichen Verhandlung des Vorprozesses betrug die Laufleistung des streitgegenständlichen Fahrzeugs 89.499 km. Die Klägerin bot dem Beklagten die Rückabwicklung des Kaufvertrages entsprechend des Urteilstenors an. Sodann leistete sie einen Betrag in Höhe von EUR 38.472,10 an den Beklagten, um seine Forderung auf Kaufpreisrückzahlung, wie in dem Tenor zu 1 des Urteils des Landgerichts ersichtlich, zu erfüllen. Am 26.04.2022 händigte der Beklagte das im Vorprozess streitgegenständliche Fahrzeug aus. Der Beklagte strich den ausdrücklichen Passus zur weiteren Nutzungsentschädigung aus dem Rückgabeprotokoll, welches die anwesende Mitarbeiterin des von der Klägerin benannten Autohauses ... unterzeichnete. Im Zeitpunkt der Übergabe wies das Fahrzeug dabei eine Laufleistung von 96.618 km auf. Aus Kulanz verzichtete die Klägerin auf die Geltendmachung weitere 200 km zur Berechnung der Nutzungsentschädigung. Die Klägerin forderte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 29.04.2022, unter Fristsetzung bis zum 13.05.222, sowie erneut mit Schreiben vom 24.05.2022, unter Fristsetzung bis zum 07.06.2022, vergeblich zur Zahlung auf. Der Beklagte ließ eine Inspektion bei einem Kilometerstand von 87.942 km zu einem Preis von EUR 872,20 durchführen sowie Reifenerneuerungen bei einem Kilometerstand von 87.942 km zu einem Preis von EUR 581,08. Er hat die Aufrechnung in Höhe der Klageforderung erklärt und unter Fristsetzung bis 21.06.2022 Zahlung der verbleibenden Restforderung des Beklagten in Höhe von EUR 5.108,98 verlangt. Die Klägerin trägt vor, ihr stehe gegen den Beklagten ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung in Höhe von EUR 1.658,48 zu. Die durch den Beklagten aus dem Fahrzeug gezogenen Nutzungen überschreiten zum Zeitpunkt der Fahrzeugrückgabe die durch das Landgericht zum Zeitpunkt des Schlusses der letzten mündlichen Verhandlung festgestellten Nutzungen unter Berücksichtigung ihres Kulanzabzuges um 6.919 km. weshalb sich ein Gesamtbetrag für die Nutzungsentschädigung in Höhe von EUR 23.111,40 ergebe. Dieser Betrag übersteige die durch das Landgericht im Zeitpunkt des Schlusses der letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozess festgestellte Nutzungsentschädigung um den Betrag von EUR 1.658,48. Sie ist der Auffassung, ihr stehe sowohl aus Bereicherungsrecht als auch aus § 346 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB analog eine verbleibende Nutzungsentschädigung in Höhe von EUR 1.658,48 zu. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagtenpartei zu verurteilen, an die Klägerin EUR 1.658,48 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. die Beklagtenpartei zu verurteilen, die Klägerin von den vorgerichtlichen Kosten der Inanspruchnahme ihrer Prozessbevollmächtigten, ... in Höhe von EUR 235,80 freizustellen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Widerklagend beantragt der Beklagte, die Klägerin zu verurteilen, an den Beklagten EUR 5.108,98 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 22. Juni 2022 zu bezahlen. Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen. Der Beklagte macht geltend, sein Rückzahlungsanspruch sei nicht auf sein Angebot der Rückgabe und Rückübereignung bereits auf das Urteil hin am 08.10.2021 erfüllt, sondern erst deutlich verspätet im April bezahlt worden. Während dieser gesamten Dauer sei - über den Verzugszins von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hinaus - ein Inflationsschaden in Höhe von EUR 1.339,72 zu verzeichnen. Infolge der durch die Klägerin verspäteten Rückabwicklung habe der Beklagte erst deutlich verspätet ein neues Kfz erwerben können. Der Erwerb eines neuen Kfz sei konkret von der Rückzahlung des an die Klägerin gezahlten Kaufpreises abhängig gewesen. Dagegen stehe dem Beklagten gegen den Kläger ein Anspruch auf Erstattung der Teilkosten für die Inspektion zu. Da die Rückgabe bei einem Stand von 96.618 km erfolgt sei und das nächste Inspektionsintervall bei 120.000 km liege, seien von den 32.058 km Inspektionswerthaltigkeit lediglich 8.676 km, mithin 27,06 % = EUR 236,02, verbraucht. Der Restbetrag von EUR 636,18 sei im Wege weiteren Schadensersatzes zu erstatten. Zudem stehe dem Beklagten ein Anspruch auf Erstattung der Teilkosten der Reifenerneuerungen zu. Da die Rückgabe bei einem Stand von 96.618 km erfolgt sei und die Laufleistung der neuen Reifen 40.000 km betrage, seien von den 40.000 km Laufleistung nur 8.676 km, mithin 21,69 % = EUR 126,04 verbraucht. Der Restbetrag von EUR 455,04 sei im Wege weiteren Schadensersatzes zu erstatten. Die Inspektions- und Reparaturkosten seien zu erstatten, denn es handle sich nicht um gewöhnliche Unterhaltungskosten. Zudem könne der Beklagte einen Verzögerungsschaden infolge verspäteter Rückzahlung verlangen. Der konkret durch den Beklagten nach Kaufpreisrückerstattung erworbene neue ..., Kaufkilometerstand 51.316 km, habe sich im Zeitraum Oktober 2021 bis zum Kauf am 30.04.2022 unter Bereinigung um die Inflationsteuerung im Marktverhältnis um weitere 25 % auf EUR 17.750,00 verteuert. Insofern ergebe sich ein konkreter Verzögerungsschaden infolge der Teuerungsrate in Höhe von EUR 4.437,00. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst allen Anlagen sowie auf das Protokoll der Sitzung vom 31.01.2022 (AS 110 ff.) Bezug genommen. Die Klageschrift wurde dem Beklagten am 22.07.2022 zugestellt.