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Urteil

14 O 94/13 KfH III

LG Karlsruhe 3. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKARLS:2014:0103.14O94.13KFHIII.0A
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Leitsätze
Auf eine negative Feststellungsklage, mit der ein deutscher Besteller gegen belgische Konkursverwalter die Feststellung begehrt, dass er auf ein vor Konkurseröffnung über das Vermögen einer belgischen Gesellschaft geschlossenes Geschäft kein Entgelt mehr zu leisten habe, ist gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1 EuGVVO diese Verordnung anzuwenden, nicht gemäß Art. 1 Abs. 2 lit. a) EuGVVO die EuInsVO. Solche Einzelverfahren gehen nicht unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervor und halten sich nicht eng innerhalb des Rahmens eines solchen Verfahrens im Sinne der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 12. Februar 2009, C-339/07). Hieran ändert nichts, dass die Entscheidung über die Durchführung des Vertrags den Konkursverwaltern überlassen ist. Die internationale Zuständigkeit richtet sich daher nach der EuGVVO, nicht nach Art. 3 Abs. 1 EuInsVO.(Rn.21)
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass den Beklagten gegen die Klägerin weder ein Anspruch auf Zahlung eines Hauptbetrages von 46.290,24 € entsprechend der Rechnung Nr. 127438/AUF120136 der Gemeinschuldnerin S.A. AGV A.G., noch ein Anspruch auf Zahlung eines Betrages von 6.943,54 € wegen einer Strafklausel über 15 % nach den allgemeinen Verkaufsbedingungen der S.A. AGV A.G., noch ein Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 4.946,08 € für den Zeitraum vom 08.05.2012 bis 22.01.2013 zustehen. 2. Es wird weiter festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Rücknahme der am 08.05.2012 gelieferten 33 Gläser in Annahmeverzug befinden. 3. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 5. Der Streitwert wird festgesetzt auf 53.233,78 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auf eine negative Feststellungsklage, mit der ein deutscher Besteller gegen belgische Konkursverwalter die Feststellung begehrt, dass er auf ein vor Konkurseröffnung über das Vermögen einer belgischen Gesellschaft geschlossenes Geschäft kein Entgelt mehr zu leisten habe, ist gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1 EuGVVO diese Verordnung anzuwenden, nicht gemäß Art. 1 Abs. 2 lit. a) EuGVVO die EuInsVO. Solche Einzelverfahren gehen nicht unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervor und halten sich nicht eng innerhalb des Rahmens eines solchen Verfahrens im Sinne der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 12. Februar 2009, C-339/07). Hieran ändert nichts, dass die Entscheidung über die Durchführung des Vertrags den Konkursverwaltern überlassen ist. Die internationale Zuständigkeit richtet sich daher nach der EuGVVO, nicht nach Art. 3 Abs. 1 EuInsVO.(Rn.21) 1. Es wird festgestellt, dass den Beklagten gegen die Klägerin weder ein Anspruch auf Zahlung eines Hauptbetrages von 46.290,24 € entsprechend der Rechnung Nr. 127438/AUF120136 der Gemeinschuldnerin S.A. AGV A.G., noch ein Anspruch auf Zahlung eines Betrages von 6.943,54 € wegen einer Strafklausel über 15 % nach den allgemeinen Verkaufsbedingungen der S.A. AGV A.G., noch ein Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 4.946,08 € für den Zeitraum vom 08.05.2012 bis 22.01.2013 zustehen. 2. Es wird weiter festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Rücknahme der am 08.05.2012 gelieferten 33 Gläser in Annahmeverzug befinden. 3. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 5. Der Streitwert wird festgesetzt auf 53.233,78 €. Die Klage ist zulässig und begründet. I. Zulässigkeit Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das angerufene Landgericht Karlsruhe international und örtlich zuständig. Die internationale Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 1 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 (EuGVVO). 1. Auf die vorliegende Klage ist gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1 EuGVVO diese Verordnung anzuwenden, da es sich um eine Zivil- und Handelssache handelt und beide Parteien ihren Sitz in Mitgliedsstaaten der EU haben. Der Ausnahmetatbestand des Art. 1 Abs. 2 lit. a) EuGVVO ist demgegenüber nicht gegeben, da es sich bei dem vorliegenden Verfahren nicht um einen Konkurs, einen Vergleich oder ein ähnliches Verfahren handelt. a) Die Frage, ob und inwieweit sog. Annex-Verfahren oder Einzelverfahren, also Verfahren, die einen Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren aufweisen, ohne die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder andere Kernverfahrensteile des Insolvenzverfahrens selbst zu betreffen, in grenzüberschreitenden Sachverhalten in die Zuständigkeit der Gerichte des Staates der Insolvenzverfahrenseröffnung fallen (sog. „vis attractiva concursus“) oder nach allgemeinen, insolvenzunabhängigen Regeln zu beurteilen sind, war lange hochstreitig und ist auch heute noch nicht abschließend geklärt. Seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (EuInsVO) ist die Lösung der Frage im Spannungsfeld des Art. 3 Abs. 1 EuInsVO einerseits und Art. 1 Abs. 2 lit. a) EuGVVO andererseits verortet.Nach Art. 3 Abs. 1 EuInsVO sind für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Gerichte des Mitgliedstaates zuständig, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Eine ausdrückliche Regelung der internationalen Zuständigkeit für Einzelverfahren, die sich auf ein Insolvenzverfahren beziehen, enthält die EuInsVO nicht. Es besteht Einigkeit, dass Art. 1 Abs. 2 lit. a) EuGVVO im Lichte des Art. 3 Abs. 1 EuInsVO auszulegen ist und dass der Europäische Verordnungsgeber zwischen beiden Verordnungen keine Lücke offen lassen wollte (vgl. Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Art. 1, Rn. 130, m.w.N.). Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 12.02.2009 (C-339/07, NJW 2009, 2189, ergangen auf Vorlagebeschluss des BGH vom 21.06.2007 - IX ZR 39/06, ZIP 2007, 1415) entschieden, dass Art. 3 Abs. 1 EuInsVO dahin auszulegen ist, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner, der seinen satzungsmäßigen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, zuständig sind. Dabei hat es klargestellt, dass es unter Berücksichtigung insbesondere des sechsten Erwägungsgrundes der EuInsVO sowie dessen Art. 25 Abs. 1 Unterabsatz 2 entgegen verbreiteter Erwartung an seiner Rechtsprechung vor Inkrafttreten der EuInsVO festhält (Urteil vom 22.02.1979, Gourdain/Nadler - C-133/78, EuGHE 1979, 733), wonach Einzelverfahren, die sich auf ein Insolvenzverfahren beziehen, nicht in den Regelungsbereich des EuGVVO fallen, wenn sie unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervorgehen und sich eng innerhalb des Rahmens dieses Verfahrens halten. Entscheidende Abgrenzungskriterien für die Zuordnung von Einzelverfahren zum Insolvenzverfahren und damit auch zur Zuständigkeit des Mitgliedstaates der Insolvenzeröffnung ist danach auch nach Inkrafttreten der EuInsVO, - dass es unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervorgeht und - dass es sich eng innerhalb des Rahmens dieses Verfahrens hält. Für eine Insolvenzanfechtungsklage hat der EuGH dies in der genannten Entscheidung bejaht, für eine Klage auf der Grundlage eines abgetretenen Insolvenzanfechtungsrechts hingegen später verneint (Urteil vom 19.04.2012, C-213/10, ZIP 2012, 1049). Die auf einen deutschen Eigentumsvorbehalt gestützte Klage gegen einen niederländischen Insolvenzverwalter hat der EuGH in einer weiteren Entscheidung ebenfalls nicht als insolvenzrechtlich angesehen; insbesondere sei die bloße Beteiligung eines Insolvenzverwalters für eine solche Einordnung nicht ausreichend (Urteil vom 10.09.2009, C-292/08, ZIP 2009, 2345). Dabei hat er auch festgestellt, dass der Anwendungsbereich der EuGVVO weit, der der EuInsVO hingegen nicht weit ausgelegt werden sollte (ebenda, Tz. 23 und 25). Demgegenüber hat der EuGH ein Einzelverfahren, bei dem über die Frage zu entscheiden war, ob ein schwedischer Konkursverwalter befugt war, über eine österreichische Gesellschaftsbeteiligung der Gemeinschuldnerin zu verfügen, als unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervorgehende und sich in engem Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren befindliche Rechtsstreitigkeit im Sinne der genannten Rechtsprechung beurteilt (Urteil vom 02.07.2009, C-111/08, ZIP 2009, 1441). Weitgehende Einigkeit besteht in der Literatur - auch in Anbetracht der Entscheidung des EuGH vom 12.02.2009 - demgegenüber, dass Passiv- und Aktivprozesse, also Klagen eines Insolvenzgläubigers betreffend Forderungen gegen den Gemeinschuldner sowie Klagen des Insolvenzverwalters nicht als insolvenzrechtlich einzuordnen sind, insbesondere nicht Forderungsbeitreibungen des Insolvenzverwalters aus Geschäften vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, da diese durch die Insolvenzeröffnung - mit Ausnahme des Wechsels der Verfügungsbefugnis - nicht tangiert werden (Geimer/Schütze, a.a.O., MüKo InsO/Reinhardt, Bd. 3, 2. Aufl., Art. 3 EuInsVO, Rn. 98; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 8. Aufl., Art. 1, Rn. 37, jew. m.w.N.; so i.Erg. auch Musielak/Heinrich, ZPO, 10. Aufl, § 19a, Rn. 6 a.E. und Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 19a, Rn. 8 a.E., auch zur Unanwendbarkeit von § 19a ZPO auf solche Klagen). b) Vorliegend handelt es sich um eine negative Feststellungsklage, die auf die Feststellungen gerichtet ist, dass der Beklagten gegen die Klägerin keine Zahlungsansprüche aus einem vor Insolvenzeröffnung geschlossenen Geschäft zustehen, sowie dass sich der Beklagte mit der Rücknahme von gelieferten Gläsern in Annahmeverzug befindet. Die Klage ist damit darauf gerichtet, Ansprüche abzuwehren, die die beklagten belgischen Konkursverwalter im Wege eines Aktivprozesses gegen die Klägerin geltend machen könnten. Das Einzelverfahren geht daher weder unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervor, noch hält es sich eng innerhalb des Rahmens des Insolvenzverfahrens. Vielmehr ist Gegenstand des Verfahrens ein Zahlungsanspruch, der weder inhaltlich noch verfahrensmäßig einen hinreichenden Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren aufweist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Entscheidung über die Durchführung des Vertrages den Beklagten als Konkursverwaltern der Gemeinschuldnerin überlassen war. Wollte man dies anders sehen, würde dies dazu führen, dass ein großer Teil der Einzelverfahren nur deshalb der EuInsVO unterworfen würden, weil - wie so oft - die beiderseitigen Leistungen noch nicht vollständig erbracht sind. Insbesondere würde dies der erklärten Auffassung des EuGH zuwiderlaufen, den Anwendungsbereich der EuGVVO weit und den der EuInsVO eng auszulegen. Damit ist das Verfahren nicht als insolvenzrechtlich im Sinne des Art. 1 Abs. 2 lit. a) EuGVVO anzusehen und unterfällt daher den Regelungen der EuGVVO. 2. In Ziff. 19 des zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Werkliefervertrags haben diese eine wirksame Zuständigkeitsvereinbarung zugunsten des Sitzes der Klägerin im Bezirk des angerufenen Landgerichts Karlsruhe gemäß Art. 23 Abs. 1 EuGVVO getroffen. Insbesondere entspricht die Vereinbarung der Form des Art. 23 Abs. 1 Satz 3 lit. a) Alt. 1 EuGVVO, da sie bei beiderseitiger Unterschrift schriftlich geschlossen wurde. 3. Die Klägerin hat auch ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung im Sinne des § 256 ZPO, nachdem die beiden Konkursverwalter noch mit Schreiben vom 07.01.2013 (Anlage K 8) die Forderungen, die Gegenstand der begehrten negativen Feststellung sind, geltend gemacht haben. Auch für die Feststellung des Annahmeverzugs besteht im Hinblick auf die Wirkungen des Gläubigerverzugs (§ 300 BGB) ein hinreichendes rechtliches Interesse. II. Begründetheit Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin kann sowohl die Feststellung verlangen, dass den Beklagten die geltend gemachten Zahlungsansprüche aus dem streitgegenständlichen Vertrag nicht zustehen (unten 1.), als auch die Feststellung, dass sich die Beklagten mit der Rücknahme der Gläser in Annahmeverzug befinden (unten 2.). 1. Die Beklagte können von der Klägerin die Zahlung der mit Schreiben vom 07.01.2013 geforderten Beträge nicht verlangen. Ein Zahlungsanspruch steht ihnen aus dem geschlossenen Vertrag nicht zu. a) Nach der in Ziff. 19 des Vertrages wirksam getroffenen Rechtswahl ist gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I-VO) auf das vertragliche Schuldverhältnis der Parteien deutsches Recht anzuwenden. Gemäß § 651 BGB handelt es sich um einen Werkliefervertrag, auf den in erster Linie Kaufrecht Anwendung findet, § 433 ff. BGB. b) Den Beklagten als Konkursverwaltern der belgischen Gemeinschuldnerin steht aus dem Vertrag vom 03.02.2012 kein Vergütungsanspruch zu, §§ 651, 433 Abs. 2 BGB. aa) Ein Vergütungsanspruch steht den Beklagten schon deshalb nicht zu, weil sie sich den Einwand des nicht erfüllten Vertrages entgegenhalten lassen müssen. Die Lieferung von Gläsern, an denen der vereinbarte heat-soak-Test nicht durchgeführt worden war, stellt eine mangelhafte Lieferung dar, §§ 651, 434 Abs. 1 Satz 1 BGB. Zu Recht kann die Klägerin daher dem Zahlungsbegehren der Beklagten die Mangelhaftigkeit der Leistung entgegenhalten, was auch im belgischen Konkurs möglich ist (T'Kint/Derijcke, La faillite, S. 220, Tz. 225). bb) Ein Vergütungsanspruch steht den Beklagten aber auch deshalb nicht zu, weil der Vertrag als aufgehoben anzusehen ist. Zwar führte die Rücktrittserklärung der Klägerin vom 08.06.2013 trotz des Mangels und der Mitteilung der S.A. AGV A.G., nicht mehr liefern zu können, nicht ohne weiteres zur Umwandlung des Schuldverhältnisses in ein Rückabwicklungsverhältnis, §§ 651, 437 Nr. 2, 440 Satz 1, 326, 346 Abs. 1 BGB. Denn zum Zeitpunkt dieser Rücktrittserklärung war das Konkursverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin bereits mit der Folge eröffnet, dass die Konkursverwalter gemäß Art. 46 des belgischen Konkursgesetzes (Loi du 8 août 1997 sur les faillites) in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 lit. e) EuInsVO über die Durchführung zuvor geschlossener Geschäfte zu entscheiden hatten. Zur Entscheidung hierüber hätte die Klägerin den Beklagten eine Frist von 15 Tagen setzen können, nach deren fruchtlosem Ablauf der Vertrag als aufgehoben gegolten hätte (Art. 46 Sätze 2 und 3 Loi sur les faillites; hierzu T'Kint/Derijcke, La faillite, a.a.O., S. 217, Tz. 224 ff.; ähnlich § 103 InsO). Aus dem nachfolgenden Verhalten der Beklagten war jedoch hinreichend deutlich erkennbar ihre stillschweigende Entscheidung zu entnehmen, den Vertrag nicht durchführen zu wollen. Die Beklagten nahmen weder Abstand von der Mitteilung der Gemeinschuldnerin, nicht liefern zu können, noch reagierten sie auf die anwaltlichen Schreiben der Klägerin, noch gar boten sie die Nacherfüllung bezüglich der unstreitig mangelhaften Gläser oder Erfüllung bezüglich der unstreitig nicht gelieferten Gläser an. Vor dem Hintergrund, dass die Beklagten über die Frist zur Nacherfüllung bezüglich der Teillieferung zum 18.06.2012 sowie die Dringlichkeit für die Klägerin informiert und um kurzfristige Antwort zu deren Vergleichsangebot gebeten wurden, konnte die anhaltende vollständige Reaktionslosigkeit der Beklagten, auch auf das weitere Schreiben der Klägerin vom 26.06.2012, sowie die anderweitige Veräußerung der vorhandenen Glasbestands der Gemeinschuldnerin wie auch ihres Maschinenparks objektiv nach Treu und Glauben nur so verstanden werden, dass die Beklagten eine Durchführung des Vertrags mit der Klägerin nicht mehr wünschten, sondern mit der von der Klägerin angestrebten Vertragsbeendigung einverstanden waren. 2. Aus denselben Gründen kann die Klägerin auch die Feststellung verlangen, dass sich die Beklagten mit der Rücknahme der am 08.05.2012 gelieferten 33 Gläser in Annahmeverzug befinden. Aufgrund der erfolgten Vertragsaufhebung hat sich das vertragliche Schuldverhältnis in ein Rückabwicklungsverhältnis im Sinne der §§ 346 ff. BGB umgewandelt. Die Klägerin hat die Beklagten aufgefordert, die gelieferten Gläser zurückzunehmen. Die Beklagten sind dieser Aufforderung nicht nachgekommen, weshalb sie sich in Annahmeverzug befinden, § 293 BGB. III. Nebenentscheidungen Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Der Streitwert wurde gemäß § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt. Die Klägerin begehrt gegenüber den beklagten belgischen Konkursverwaltern die Feststellung, dass diesen in ihrer Eigenschaft als Konkursverwalter der belgischen Gemeinschuldnerin keine Zahlungsansprüche aus einem vor Konkurseröffnung abgeschlossenen Geschäft zustehen. Am 03.02.2012 schloss die Klägerin, ein auf Glas spezialisiertes Unternehmen, mit der später in Konkurs gefallenen belgischen Gesellschaft S.A. AGV A.G. (nachfolgend auch: „Gemeinschuldnerin“) einen Vertrag, mit der sich die S.A. AGV A.G. verpflichtete, der Klägerin gebogene und plane Mehrscheiben-Isoliergläser zu liefern (Anlage K 1). Nach Ziff. 5 des Vertrages war vereinbart, dass die S.A. AGV A.G. die Gläser einem sog. heat-soak-Test unterzieht. Mit einem solchen Test wird sichergestellt, dass es bei dem Glas nicht zu Spontanbrüchen kommt; er ist für brandsichere Verglasungen, wie sie die Klägerin im Rahmen eines von ihr in Amsterdam zu erstellenden Bauvorhabens einzusetzen hatte, erforderlich. In Ziff. 19 des Vertrages wurde weiter die Anwendung deutschen Rechts unter Ausschluss des UN-Kaufrechts sowie als Gerichtsstand der Sitz der Klägerin vereinbart. Am 08.05.2012 lieferte die S.A. AGV A.G. einen Teil der Gläser, die allerdings einem heat-soak-Test nicht unterzogen worden waren. Zugleich informierte die S.A. AGV A.G. die Klägerin über die bevorstehende Insolvenz und den Umstand, nicht mehr liefern zu können. Mit Schreiben vom 21.05.2012 (Anlage K 5) wies die Klägerin die von der S.A. AGV A.G. am 30.04.2012 ausgestellte Rechnung über 46.290,24 € (Anlage K 4) zurück. Mit Beschluss des Handelsgerichts Eupen vom 31.05.2012 wurde das belgische Konkursverfahren über das Vermögen der S.A. AGV A.G. eröffnet und die Beklagten wurden zu Konkursverwaltern bestellt. Mit Anwaltsschreiben vom 08.06.2012 wandte sich die Klägerin an den Beklagten Ziff. 1. In dem Schreiben wies sie darauf hin, dass die Gemeinschuldnerin mit Schreiben vom 21.05.2012 unter Fristsetzung zum 18.06.2012 aufgefordert worden sei, die Teillieferung durch eine Lieferung mit Gläsern, bei denen der heat-soak-Test durchgeführt ist, zu ersetzen und trat vorsorglich von dem Vertrag zurück. Im Übrigen unterbreitete sie einen Vergleichsvorschlag, wonach die Klägerin anbot, den bei der Gemeinschuldnerin lagernden Glasbestand in Anbetracht des fehlenden heat-soak-Tests zu einem Preis von 6.500 € zu erwerben, um die Gläser sodann selbst nachzurüsten; zur Antwort hierauf bat sie um eine kurzfristige Rückantwort (Anlage K 6). Nachdem der Beklagte Ziff. 1 nicht reagierte, nahm die Klägerin mit weiterem anwaltlichem Schreiben vom 26.06.2012 erneut Abstand vom Vertrag und teilte mit, dass sie nunmehr anderweitig disponieren musste (Anlage K 7). Die Klägerin forderte zunächst die S.A. AGV A.G. und nach Konkurseröffnung den Beklagten auf, die Teillieferung wieder abzuholen. Von den Beklagten erfolgte keine Reaktion. Die Beklagten veräußerten die noch bei der Gemeinschuldnerin vorhandenen Gläser wie auch den Maschinenpark der Gemeinschuldnerin. Mit Schreiben vom 07.01.2013 forderten die Beklagten die Klägerin „nach Prüfung der Buchhaltungsunterlagen“ zur Zahlung des vorgenannten Rechnungsbetrags nebst eines Betrages von 6.943,54 € aus einer „Strafklausel 15 % laut allgemeinen Verkaufsbedingungen der Gesellschaft“ sowie „Vertragliche Zinsen laut allgemeinen Verkaufsbedingungen der Gesellschaft“ in Höhe von 4.946,08 €, mithin insgesamt zur Zahlung eines Betrages von 58.179,86 € auf (Anlage K 8). Die Klägerin ist der Auffassung, das angerufene Landgericht Karlsruhe sei international zur Entscheidung über den Rechtsstreit berufen. Die Klägerin beantragt, 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gegen die Klägerin weder Anspruch auf Zahlung eines Hauptbetrages von 46.290,24 € ausweislich Rechnung 127438/ AUF120136 der Insolvenzschuldnerin AGV AG, noch Anspruch auf Strafklausel in Höhe von 15 % gem. AGB in Höhe von 6.943,54 zusätzlich vertraglicher Zinsen für den Zeitraum vom 08.05.2012 bis 22.01.2013 in Höhe von 4.946,08 €, insgesamt: 58.179,86 €, haben. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Rücknahme der am 08.05.2012 gelieferten 33 Gläser in Annahmeverzug befindet. Der Beklagten beantragen Klagabweisung. Sie sind der Auffassung, das Landgericht Karlsruhe sei international unzuständig. Mit Zustimmung der Parteien hat das Gericht die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet. Im Übrigen wird verwiesen auf die gewechselten Schriftsätze der Parteivertreter nebst Anlagen.