OffeneUrteileSuche
Urteil

20 S 101/16

LG KARLSRUHE, Entscheidung vom

2mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei einer Streifkollision mit nicht ganz unerheblichem Sachschaden begründet unerlaubtes Entfernen vom Unfallort eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit nach AKB E.1.3. • Ein Versicherungsnehmer verliert trotz vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung nicht zwingend den Versicherungsschutz, wenn er nach AKB E.6.2 den Gegenbeweis führt, dass die Pflichtverletzung für die Feststellung des Versicherungsfalls oder der Leistungspflicht nicht ursächlich war. • Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort ist nicht automatisch arglistig im Sinne von AKB E.6.2 Satz 2; Arglist erfordert ein auf den Nachteil des Versicherers gerichtetes bewusstes Handeln. • Der Nachweis, dass durch das Entfernen keine für die Leistungspflicht relevante Feststellung vereitelt wurde (z. B. Alkoholisierung, Spurenlage, Unfallendstellung), kann den Regressanspruch des Versicherers ausschließen.
Entscheidungsgründe
Kein Regress bei Unfallflucht, wenn Pflichtverletzung die Leistungsfeststellung nicht ursächlich beeinträchtigte • Bei einer Streifkollision mit nicht ganz unerheblichem Sachschaden begründet unerlaubtes Entfernen vom Unfallort eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit nach AKB E.1.3. • Ein Versicherungsnehmer verliert trotz vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung nicht zwingend den Versicherungsschutz, wenn er nach AKB E.6.2 den Gegenbeweis führt, dass die Pflichtverletzung für die Feststellung des Versicherungsfalls oder der Leistungspflicht nicht ursächlich war. • Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort ist nicht automatisch arglistig im Sinne von AKB E.6.2 Satz 2; Arglist erfordert ein auf den Nachteil des Versicherers gerichtetes bewusstes Handeln. • Der Nachweis, dass durch das Entfernen keine für die Leistungspflicht relevante Feststellung vereitelt wurde (z. B. Alkoholisierung, Spurenlage, Unfallendstellung), kann den Regressanspruch des Versicherers ausschließen. Die Klägerin (Forderungseinzugsstelle eines Versicherungskonzerns) forderte von der Beklagten Ersatz für von der Haftpflichtversichererin regulierte Reparaturkosten eines geschädigten VW nach einer Streifkollision. Die Beklagte war mit ihrem Mercedes A‑Klasse auf die Gegenfahrbahn geraten; es kam zur Berührung der Außenspiegel und zu Lackschäden. Die Beklagte fuhr ohne anzuhalten nach Hause; später wurde sie über ein Zeugnis ermittelt und wegen Unfallflucht rechtskräftig verurteilt. Die Versichererin verweigerte der Beklagten den Schutz wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung und ersetzte die Reparaturkosten gegenüber der Geschädigten. Die Klägerin begehrte Regress gemäß AKB E.6.1 unter Berufung auf vorsätzliche Pflichtverletzung; die Beklagte bestritt u. a. den Wahrnehmungstatbestand und Arglist. • Die Beklagte verletzte ihre AKB‑Aufklärungsobliegenheit (E.1.3), weil sie sich nach der streifenden Kollision unerlaubt vom Unfallort entfernte; die Kollision war für beide Fahrzeuge mit nicht ganz unerheblichem Schaden verbunden und für die Fahrerin erkennbar. • Das Gericht geht davon aus, dass die Beklagte die Kollision wahrnahm und zumindest bedingt vorsätzlich handelte; ihr Vortrag, sie habe die weitere Haltensituation des Gegners nicht erkennen können, überzeugt nicht. • Arglist im Sinne von E.6.2 Satz 2 liegt nicht bereits deshalb vor, weil sich der Unfallbeteiligte unerlaubt entfernte; Arglist erfordert ein bewusstes, auf einen Nachteil des Versicherers gerichtetes Vorgehen, das hier nicht festgestellt werden kann. • Die Beklagte hat den Gegenbeweis nach E.6.2 AKB geführt: Durch ihr Verhalten wurden keine Feststellungen vereitelt, die für die Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs der Leistungspflicht relevant gewesen wären. • Insbesondere wurde die Frage einer Alkoholisierung sachgerecht geklärt (polizeiliche Vernehmung knapp eine Stunde nach dem Unfall ohne Anhaltspunkte); Spuren an den Fahrzeugen konnten nachträglich in Augenschein genommen werden; es bestand keine relevante Unfallendstellung, deren Wegfall die Aufklärung verhindert hätte. • Mangels Arglist und wegen des gelungenen Gegenbeweises scheidet ein Regressanspruch der Klägerin aus; die Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 VVG (vergleichbar AKB E.6.2) sind erfüllt. • Kostenentscheidung und Zulassung der Revision erfolgen gemäß ZPO; Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten hat Erfolg: Die Klage der Klägerin wird abgewiesen, weil die Beklagte zwar ihre Aufklärungsobliegenheit verletzt hat, aber nach AKB E.6.2 nachgewiesen hat, dass diese Pflichtverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war. Arglistiges Verhalten der Beklagten im Sinne von E.6.2 Satz 2 liegt nicht vor, da kein vorsätzlich auf einen Nachteil des Versicherers gerichteter Wille festgestellt werden konnte. Mangels Ursächlichkeit sowie fehlender Arglist besteht kein Regressanspruch der Versichererin; die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits; die Revision wird nicht zugelassen.