Urteil
5 S 107/13
LG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Berufung des Beklagten gegen die Feststellung der Unwirksamkeit mehrerer Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung wird zurückgewiesen.
• Die Bestellung einer Verwalterin, wenn sie durch die Stimmenmehrheit eines Mehrheitseigentümers herbeigeführt wird und eine enge persönliche Verflechtung sowie frühere rechtswidrige Verfügungen des Mehrheitseigentümers vorliegen, kann als rechtsmissbräuchliche Majorisierung unwirksam sein.
• Beschlüsse, die in engem sachlich-rechtlichem Zusammenhang mit einer aufgrund rechtsmissbräuchlicher Stimmausübung unwirksamen Verwalterbestellung stehen, sind ebenfalls unwirksam.
• Bei Berufungsprüfungen sind die erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen gemäß § 529 ZPO verbindlich, es sei denn, konkrete Anhaltspunkte rechtfertigen Zweifel an ihrer Richtigkeit.
• Die Kostenentscheidung richtet sich nach §§ 97, 101 ZPO; vorläufige Vollstreckbarkeit nach §§ 708 Nr.10, 713 ZPO in Verbindung mit § 62 Abs.2 WEG.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit von Verwalterbestellung wegen rechtsmissbräuchlicher Majorisierung • Die Berufung des Beklagten gegen die Feststellung der Unwirksamkeit mehrerer Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung wird zurückgewiesen. • Die Bestellung einer Verwalterin, wenn sie durch die Stimmenmehrheit eines Mehrheitseigentümers herbeigeführt wird und eine enge persönliche Verflechtung sowie frühere rechtswidrige Verfügungen des Mehrheitseigentümers vorliegen, kann als rechtsmissbräuchliche Majorisierung unwirksam sein. • Beschlüsse, die in engem sachlich-rechtlichem Zusammenhang mit einer aufgrund rechtsmissbräuchlicher Stimmausübung unwirksamen Verwalterbestellung stehen, sind ebenfalls unwirksam. • Bei Berufungsprüfungen sind die erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen gemäß § 529 ZPO verbindlich, es sei denn, konkrete Anhaltspunkte rechtfertigen Zweifel an ihrer Richtigkeit. • Die Kostenentscheidung richtet sich nach §§ 97, 101 ZPO; vorläufige Vollstreckbarkeit nach §§ 708 Nr.10, 713 ZPO in Verbindung mit § 62 Abs.2 WEG. Die Wohnungseigentümergemeinschaft hielt am 12.11.2012 eine Versammlung ab und fasste mehrere Beschlüsse, insbesondere die Bestellung der Frau ... als Verwalterin für fünf Jahre sowie Vergütungs-, Konten- und Schlüsselregelungen. Der Beklagte stellte in der Versammlung die Mehrheitsstimme und seine Ehefrau wurde zur Verwalterin gewählt. Die Klägerin rügte die Rechtmäßigkeit der Beschlüsse und focht diese an. Das Amtsgericht erklärte die Beschlüsse vom 12.11.2012 für ungültig. Der Beklagte legte Berufung ein, mit der er die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils erstrebte. Streitgegenstand ist die Frage, ob die Verwalterbestellung und die in engem Zusammenhang stehenden Beschlüsse wegen rechtsmissbräuchlicher Stimmausübung bzw. wegen Gefährdung ordnungsgemäßer Verwaltung unwirksam sind. • Die Berufung war statthaft und form- sowie fristgerecht erhoben; in der Sache hatte sie jedoch keinen Erfolg (§§ 511, 517, 519, 520 ZPO). • Die Bestellung der Ehefrau des Mehrheitseigentümers stellte eine Majorisierung durch rechtsmissbräuchliche Stimmausübung dar, weil der Mehrheitseigentümer durch frühere eigenmächtige Verfügungen (Auflösung von Rücklagenkonten) und die enge persönliche Verflechtung die Gefahr schuf, die Gemeinschaft einseitig zu beeinflussen; daher liegt ein Verstoß gegen die Pflicht zur Rücksichtnahme und gegen Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung vor. • Aufgrund der rechtsmissbräuchlichen Stimmausübung war die Stimmabgabe des Beklagten bei der Beschlussfassung nicht zu berücksichtigen; mangels erforderlicher Mehrheit war der Beschluss über die Verwalterbestellung aufzuheben. • Die fachliche Eignung der bestellten Verwalterin konnte deshalb nicht mehr entscheidungserheblich geprüft werden. • Beschlüsse über Verwaltervergütung, Einrichtung eines Kontos mit ausschließlicher Verfügungsbefugnis des Verwalters, Schlüsselregelungen und Einzahlungen in ein solches Konto stehen in engem sachlich-rechtlichem Zusammenhang zur Verwalterbestellung und sind daher ebenfalls unwirksam. • Das Berufungsgericht ist an erstinstanzliche Tatsachenfeststellungen nach § 529 Abs.1 ZPO gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an deren Richtigkeit begründen; solche Anhaltspunkte lagen hier nicht vor. • Kosten- und Vollstreckungsentscheidungen beruhen auf den §§ 97, 101, 708 Nr.10, 713 ZPO sowie § 62 Abs.2 WEG; die Revision wurde nicht zugelassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen; das amtsgerichtliche Urteil, das die Bestellung der Ehefrau des Beklagten zur Verwalterin sowie die in enger Verbindung stehenden Beschlüsse für ungültig erklärt hat, bleibt bestehen. Begründet wurde dies mit rechtsmissbräuchlicher Majorisierung durch den Mehrheitseigentümer, der durch frühere rechtswidrige Verfügungen und die enge persönliche Verflechtung die ordnungsgemäße Verwaltung gefährdete. Folglich war seine Stimme bei der Beschlussfassung nicht zu berücksichtigen und die erforderliche Mehrheit fehlte. Die weiteren mit der Verwalterbestellung verbundenen Beschlüsse sind ebenfalls unwirksam. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte, die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wurde nicht zugelassen.