Beschluss
11 T 324/13
LG KARLSRUHE, Entscheidung vom
1mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein bevollmächtigter Angehöriger ist als Verfahrensbeteiligter und damit beschwerdebefugt, solange die Wirksamkeit der Vollmacht nicht geprüft oder widerrufen ist (§ 274 Abs.1 Nr.3 FamFG).
• Bei der Genehmigung von Geldanlagen für Betreute gilt der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit; Geldvermögen ist nur insoweit anzulegen, wie es nicht zur Bestreitung laufender oder kurzfristiger Kosten bereitgehalten werden muss (§§ 1806, 1807, 1908i BGB).
• Bei hochbetagten Betreuten können Abschlussgebühren und eingeschränkte Verfügbarkeit eine ansonsten ertragreich erscheinende Anlage unwirtschaftlich machen; Flexibilität und ausreichende Liquidität müssen berücksichtigt werden.
Entscheidungsgründe
Unwirtschaftliche Rentenversicherung für hochbetagte Betreute nicht zu genehmigen • Ein bevollmächtigter Angehöriger ist als Verfahrensbeteiligter und damit beschwerdebefugt, solange die Wirksamkeit der Vollmacht nicht geprüft oder widerrufen ist (§ 274 Abs.1 Nr.3 FamFG). • Bei der Genehmigung von Geldanlagen für Betreute gilt der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit; Geldvermögen ist nur insoweit anzulegen, wie es nicht zur Bestreitung laufender oder kurzfristiger Kosten bereitgehalten werden muss (§§ 1806, 1807, 1908i BGB). • Bei hochbetagten Betreuten können Abschlussgebühren und eingeschränkte Verfügbarkeit eine ansonsten ertragreich erscheinende Anlage unwirtschaftlich machen; Flexibilität und ausreichende Liquidität müssen berücksichtigt werden. Die 91-jährige Betroffene verfügt über etwa 100.000 EUR liquide Mittel und eine Eigentumswohnung. Ihr Bruder erhielt 2011 eine notarielle Generalvollmacht und wurde zunächst als Betreuer bestellt; später wurde er als Betreuer entlassen und ein Berufsbetreuer eingesetzt. Der Bruder blieb jedoch als Bevollmächtigter aktiv und erhob Beschwerde gegen eine gerichtliche Genehmigung der Anlage von rund 95.000 EUR in eine Rentenversicherung durch den Berufsbetreuer. Es bestanden zudem Hinweise, dass der Bruder in der Vergangenheit Geld der Betroffenen verwendet hatte; Teile wurden zurückgezahlt. Das Betreuungsgericht genehmigte die Anlage mit der Begründung der höheren Rendite; der Bruder rügte Unwirtschaftlichkeit angesichts des Alters der Betroffenen und hoher Abschluss- und Verwaltungskosten. Die Kammer des Landgerichts überprüfte Zuständigkeit und Wirtschaftlichkeitsfragen und entschied über die Beschwerde. • Zulässigkeit: Der Bruder ist aufgrund der notariellen Vollmacht Verfahrensbeteiligter und damit nach § 303 Abs.2 Nr.1 FamFG beschwerdebefugt, solange die Wirksamkeit der Vollmacht nicht abschließend geprüft oder widerrufen ist (§ 274 Abs.1 Nr.3 FamFG). • Rechtliche Maßstäbe: Unabhängig von der rechtlichen Einordnung der Anlage (mündelsicher nach § 1807, § 1810 oder § 1811 BGB) gilt nach § 1806 i.V.m. § 1908i Abs.1 BGB der Betreuergrundsatz der wirtschaftlichen Verwaltung des Geldvermögens; Liquiditätsbedarf ist vorrangig zu sichern. • Wirtschaftlichkeitsprüfung: Die Betroffene ist 91 Jahre alt; das vorhandene Vermögen dürfte voraussichtlich zur Bestreitung des Lebensabends ausreichen, sodass keine zwingende Erfordernis für eine ertragreiche, aber unflexible Anlage vorliegt. • Liquiditätsbedarf und Flexibilität: Kurzfristiger Mehrbedarf wegen Gesundheit oder Heimkosten ist nicht auszuschließen; die geplante Bindung des überwiegenden Vermögens und nur ein 5.000 EUR-Puffer sind unzureichend. • Kostenstruktur: Abschlussgebühren und Verwaltungskosten (insgesamt mehrere tausend Euro plus jährliche Gebühren) erscheinen im Verhältnis zum erwarteten verbleibenden Lebensalter der Betroffenen zu hoch; ein neutraler Vergleich mit alternativen Anlagen (Sparbuch/Tagesgeld) fehlt, sodass die behauptete Überlegenheit der Rentenversicherung nicht überzeugend belegt ist. • Ergebnis der Abwägung: Wegen fraglicher Wirtschaftlichkeit, mangelnder Flexibilität und hoher Kosten ist die Genehmigung der Rentenversicherung nicht zu erteilen. Die Beschwerde des Bruders ist zulässig und begründet; der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts/Betreuungsgerichts vom 02.07.2013, der die Anlage in eine Rentenversicherung genehmigte, wird aufgehoben. Begründend hat das Landgericht festgestellt, dass die Anlage angesichts des fortgeschrittenen Alters der Betroffenen, der erheblichen Abschluss- und Verwaltungskosten sowie des fehlenden Nachweises einer klar höheren Wirtschaftlichkeit gegenüber sicheren Alternativen unwirtschaftlich und zu unflexibel ist. Zudem wurde hervorgehoben, dass eine ausreichende Liquiditätsreserve für mögliche kurzfristige Gesundheits- oder Heimkosten zu gewährleisten ist. Die Beschwerdewertfestsetzung erfolgte auf 5.000 EUR; die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.