Urteil
1 S 17/13
Landgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Bruchsal vom 11.01.2013, Az.: 3 C 432/12, wird zurückgewiesen. Soweit die Klage in zweiter Instanz erweitert worden ist, wird diese abgewiesen. 2. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist ebenso wie das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe 1 (abgekürzt gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a ZPO) I. 2 Die Kläger verlangen von der beklagten Gebäudeversicherung Leistungen wegen eines Wasserschadens. Das Amtsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte sei wegen eines Versuchs der arglistigen Täuschung durch die Kläger leistungsfrei geworden. Dagegen richtet sich die Berufung der Kläger, mit der sie ihren erstinstanzlichen Antrag weiter verfolgen und im Wege der Klageerweiterung die Zahlung weiterer EUR 624,46 nebst Zinsen verlangen. II. 3 Die Berufung der Kläger ist ebenso unbegründet wie ihre Klageerweiterung. Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Berufung der Kläger rechtfertigt keine andere Entscheidung. 4 Die Beklagte ist wegen eines Versuchs der arglistigen Täuschung seitens der Kläger gem. § 20 Abs. 1 Satz 2 GVB 98 leistungsfrei geworden. 5 1. Die Regelung ist wirksam. Zwar trifft es zu, dass nach dieser Regelung die Leistungsfreiheit nicht nur den streitigen Teil der Forderung erfasst, sondern dass die beklagte Versicherung danach vollständig leistungsfrei wird, obwohl ihre grundsätzliche Eintrittspflicht wie auch ein Teil der Ansprüche der Kläger nicht im Streit gestanden haben. Dies ändert an der Wirksamkeit dieser Klausel aber nichts. Vergleichbare Vertragsklauseln waren wiederholt Gegenstand der höchstrichterlichen Rechtsprechung, ohne dass deren Rechtswirksamkeit in Frage gestellt worden ist (BGHZ 96, 88; BGH RuS 2005, 420 f). Die Klausel entspricht mittlerweile auch geltendem Gesetz, da § 28 Abs. 3 S. 2 VVG regelt, dass bei einer arglistigen Obliegenheitsverletzung seitens des Versicherungsnehmers der Versicherer auch dann von seiner Verpflichtung zur Leistung frei wird, wenn die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich war. Es handelt sich bei diesen Regelungen um eine bewusste Übersanktionierung mit dem Ziel, den Versicherungsnehmer von einem derartigen Verhalten möglichst von vornherein abzuhalten und mit dem weiteren Ziel, die Zahlung des Versicherers, die aufgrund erfolgreicher und auch später nicht aufgedeckter Täuschungen geleistet werden, möglichst zu kompensieren (Martin, Sachversicherungsrecht, 3. Aufl., X III. Rn. 34). 6 2. Es ist auch davon auszugehen, dass seitens der Kläger ein Versuch der arglistigen Täuschung der Beklagten vorliegt. 7 Zwar offenbart nicht jede bewusst falsche Antwort zugleich eine Arglist des Versicherungsnehmers. Die falsche Antwort muss vielmehr einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgen. Dabei wird keine Bereicherungsabsicht des Versicherungsnehmers vorausgesetzt. Es genügt das Bestreben, Schwierigkeiten bei der Durchsetzung berechtigter Deckungsansprüche zu beseitigen. Arglistig handelt der Versicherungsnehmer bereits dann, wenn er sich bewusst ist, dass sein Verhalten den Versicherer bei der Schadensregulierung möglicherweise beeinflussen kann. Die Annahme der Arglist ist dabei nicht auf falsche Angaben zu gewichtigen Schadenspositionen beschränkt (BGHZ 96, 88 ff.). 8 Danach steht außer Frage, dass der Kläger zu 1 arglistig gehandelt hat, indem er mit Schreiben vom 11.04.2012 das als Rechnung überschriebene Schreiben der ... vom 31.03.2012 mit der Bitte um Überweisung des Rechnungsbetrages auf das genannte Konto übersandt hat, obwohl zu diesem Zeitpunkt die in dem Schreiben der ... aufgelisteten Arbeiten noch nicht vollständig ausgeführt waren. Dem Kläger zu 1 musste bei Abfassung des Schreibens bewusst sein, dass sein Verhalten die Beklagte bei der Schadensregulierung beeinflussen konnte. Diese Beeinflussung, nämlich die Überweisung des tatsächlich noch gar nicht angefallenen Rechnungsbetrages, war gerade das Ziel, das der Kläger zu 1 mit diesem Schreiben ausdrücklich verfolgte. Dass es sich um ein bloßes Versehen gehandelt haben könnte, das dem Kläger zu 1 ohne Arglist unterlaufen ist, ist angesichts der Formulierung dieses Schreibens fernliegend. Die Kläger selbst haben Derartiges im Verfahren auch nicht schlüssig behauptet. 9 Ob die Beklagte, wie die Kläger behaupten, vom Umfang der bereits ausgeführten Reparaturen bei Übersendung der sogenannten Rechnung Kenntnis gehabt hat, kann dahinstehen. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, rechtfertigt dies keine andere Entscheidung. Der Vorwurf eines arglistigen Verhaltens, der sich daraus ergibt, dass der Kläger zu 1 versucht hat, eine nicht gerechtfertigte Regulierung herbeizuführen, entfällt dadurch nicht. 10 3. Die Kläger können sich auch nicht auf § 19 Abs. 3 GVB 98 berufen. Diese Regelung betrifft lediglich eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung, nicht aber die Sanktion des Ausschlusses des Entschädigungsanspruchs, die sich daraus ergibt, dass der Versicherungsnehmer arglistig über Tatsachen zu täuschen sucht, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind. 11 4. Die vollständige Leistungsfreiheit der Beklagten ist hier auch nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) einzuschränken. 12 Dabei kann es dahinstehen, ob die von der früheren Rechtsprechung hierzu aufgestellten Kriterien nach der neueren Regelung in § 28 Abs. 3 VVG überhaupt noch Anwendung finden können (vgl. einerseits Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., § 28 Rn. 118; andererseits Münchner Kommentar-Wandt, VVG, § 28 Rn. 306). 13 Selbst wenn die Kriterien dieser Rechtsprechung Anwendung finden würden, wäre hier eine Einschränkung der Leistungsfreiheit der Beklagten unter dem rechtlichen Gesichtspunkt von Treu und Glauben nicht angezeigt. Denn danach darf die dem allgemeinen Vertragsrecht eher fremde Sanktion der Leistungsfreiheit sich zwar schon deshalb nicht als unzulässige Rechtsausübung darstellen, weil sie ihre Rechtfertigung selbst im Grundsatz von Treu und Glauben findet. Die Annahme einer unzulässigen Rechtsausübung setzt aber ganz besondere Umstände des Einzelfalls voraus. Der Verlust des Versicherungsschutzes muss für den Versicherungsnehmer eine übermäßige Härte darstellen. Dabei kommt es entscheidend auf das Maß des Verschuldens an und die Folgen, welche ihm bei Wegfall des Versicherungsschutzes drohen. Eine unzulässige Rechtsausübung ist demnach nur dann anzunehmen, wenn die Täuschung lediglich einen geringen Teil des versicherten Schadens betrifft und bei der Billigkeitsprüfung weitere Gesichtspunkte, so z. B. eine Existenzbedrohung des Versicherungsnehmers, ins Gewicht fallen (BGH RUS 2005, 420 f.; BGHZ 96, 88 ff.). 14 Diese Kriterien sind hier aber nicht erfüllt. Die Täuschung betrifft nicht lediglich einen geringen Teil des versicherten Schadens. Die Schadenspositionen, deren Berechtigung der Kläger zu 1 mit der Übersendung seines Schreibens vorgespiegelt hat, machen nahezu die Hälfte des geltend gemachten Schadens aus. Besondere Härtegründe, die die Annahme einer unzulässigen Rechtsausübung seitens der Beklagten rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 15 Soweit die Kläger geltend machen, die Beklagte habe den Versicherungsschaden anerkannt und selbst die Bautrocknung veranlasst, rechtfertigt dies keine andere Entscheidung. Diese Umstände sind eingetreten, bevor der Kläger zu 1 die Beklagte arglistig zu täuschen gesucht hat. Soweit die Kläger geltend machen, die Beklagte habe den Versicherungsvertrag bestätigt, steht dies einem Wegfall der Leistungspflicht ohnehin nicht entgegen, sondern mag allenfalls Auswirkung auf die Frage der Wirksamkeit einer Kündigung des Versicherungsvertrages haben. Abgesehen davon bestehen Bedenken, ob hier überhaupt von einer Bestätigung des Versicherungsvertrages die Rede sein kann, nachdem die Beklagte den Klägern ersichtlich unter dem 20. Juli 2012 auf dessen Anforderung hin lediglich eine Reproduktion des Versicherungsscheins inklusive der dem Vertrag zugrundeliegenden Bedingungen übersenden wollte. 16 Die Kosten der Berufung sowie die der Klageerweiterung haben die Kläger zu tragen, weil sie mit ihrem Rechtsmittel keinen Erfolg gehabt haben (§ 97 ZPO) und auch im Übrigen mit ihrer Klage erfolglos geblieben sind (§ 91 ZPO). 17 Die vorliegende Entscheidung wie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, weil die Berufung zurückgewiesen worden ist, weil es sich um ein Berufungsurteil in einer vermögensrechtlichen Streitigkeit handelt und weil die Voraussetzungen, unter dem ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen (§ 708 Nr. 10, 713 ZPO). 18 Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die Frage der Wirksamkeit der Regelung in § 20 GVB 98 bedarf keiner Revisionszulassung, nachdem Klauseln dieser Art von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht beanstandet worden sind und zudem in § 28 Abs. 3 VVG eine entsprechende gesetzliche Regelung vorliegt. Die möglicherweise nach der Neuregelung des § 28 Abs. 3 VVG klärungsbedürftige Frage, ob die sogenannte Billigkeitsrechtsprechung noch Anwendung finden kann, ist hier nicht entscheidungserheblich, weil selbst bei Anwendung dieser Rechtsprechung eine Einschränkung der Leistungsfreiheit der Beklagten unter dem rechtlichen Gesichtspunkt von Treu und Glauben nicht angezeigt ist.