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Urteil

9 S 364/12

Landgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Pforzheim vom 11.06.2012 - 3 C 63/12 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen abgeändert. Der Vollstreckungsbescheid vom 08.11.2007 (Geschäftsnummer 07-9255013-0-6) wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Gründe I. 1 Gemäß §§ 540, 313a ZPO wird von der Darstellung des Sachverhalts abgesehen und auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. 2 Gegen den Beklagten war am 08.11.2007 Vollstreckungsbescheid erlassen worden, mit dem ein Zahlungsanspruch aus Stromlieferungsvertrag tituliert wurde. Der Vollstreckungsbescheid sowie der vorangegangene Mahnbescheid waren an eine Adresse zugestellt worden, an welcher der Beklagte nie gewohnt hat; es handelte sich um die - nach Auszug aus der ehegemeinsamen Wohnung - neue Wohnanschrift der früheren Ehefrau des Beklagten. 3 Das Amtsgericht hat den Vollstreckungsbescheid im Wesentlichen aufrecht erhalten. Zur Begründung hat es ausgeführt, weder der Auszug des Beklagten aus der früheren ehegemeinsamen Wohnung noch dessen - bestrittene - Mitteilung an die Klägerin habe eine Vertragsbeendigung hinsichtlich des Beklagten zur Folge gehabt. Eine formwirksame Kündigung liege nicht vor. Auch sei der Anspruch nicht verjährt. Zwar datiere die Rechnung vom 04.06.2007, und im Mahnbescheidsverfahren sei keine Hemmung der Verjährung eingetreten. Da jedoch der Zugang der Zahlungsaufforderung nach § 17 I StromGVV Fälligkeitsvoraussetzung sei und dieser Zugang erst mit der Klageschrift am 08.03.2012 erfolgt sei, sei keine Verjährung eingetreten. Der Zugang im Juni 2007 bei der damals bereits getrennt lebenden Ehefrau des Beklagten in deren neuer Wohnung wirke nicht im Verhältnis zum Beklagten. So liege weder eine konkludente Vollmacht zugunsten der Ehefrau vor noch führe § 1357 I BGB zu einem anderen Ergebnis, denn bei Getrenntleben greife diese Vorschrift wegen § 1357 III BGB nicht ein. Wegen der weiteren Urteilsgründe wird auf das Urteil des Amtsgerichts Bezug genommen. 4 Gegen das dem Beklagten am 18.07.2012 zugestellte Urteil richtet sich seine am 20.08.2012 (Montag) eingegangene Berufung. Der Beklagte ist der Auffassung, der Anspruch sei am 31.12.2010 verjährt. Der Stromlieferungsvertrag sei für die gemeinsame Ehewohnung abgeschlossen worden und damit im maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses unter § 1357 I BGB gefallen. Durch Trennung und Auszug aus der Wohnung sei die Mitverpflichtung der damaligen Eheleute nicht beendet worden. Mit Zugang der Rechnung im Juni 2007 bei der getrennt lebenden Ehefrau sei daher Fälligkeit auch gegenüber dem Beklagten eingetreten. Jedenfalls habe eine konkludente Empfangsvollmacht zugunsten der Ehefrau vorgelegen, an deren Adresse die Rechnung geschickt wurde. 5 Der Beklagte beantragt 6 wie tenoriert. 7 Die Klägerin beantragt 8 Zurückweisung der Berufung 9 und verteidigt das angegriffenen Urteil. 10 Ergänzend wird auf das zweitinstanzliche Vorbringen der Parteien Bezug genommen. II. 11 Die zulässige Berufung ist begründet und führt zur Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils. Der Vollstreckungsbescheid vom 08.11.2007 ist aufzuheben und die Klage abzuweisen, weil der titulierte Anspruch bereits am 31.12.2010 verjährt ist, ohne dass es im Mahnbescheidsverfahren zur einer Hemmung des Laufs der Verjährung gekommen wäre. 12 1. Zwischen den Parteien wurde ein Stromlieferungsvertrag für die damalige Ehewohnung des Beklagten und seiner zwischenzeitlich geschiedenen Ehefrau geschlossen. Der hieraus resultierende Zahlungsanspruch ist aufgrund der vom Beklagten erhobenen Verjährungseinrede dauerhaft nicht mehr durchsetzbar. 13 a) Wie das Amtsgericht zutreffend ausführt, bedurfte der wirksam entstandene Zahlungsanspruch der Klägerin zu seiner Fälligkeit des Zugangs einer Zahlungsaufforderung, § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts fand dieser Zugang mit Wirksamkeit auch hinsichtlich des Beklagten indes bereits im Juni 2007 statt. Der Anspruch auf Zahlung der Rechnung vom 04.06.2007 ist nach deren Zugang bei der damals bereits getrennt lebenden Ehefrau des Beklagten auch gegenüber diesem fällig geworden. Die dreijährige Verjährungsfrist begann daher gemäß § 199 I Nr. 1 BGB mit Schluss des Jahres 2007 zu laufen und endete am 31.12.2010. Im Zeitpunkt der Klageerhebung am 03.03.2012 war der Anspruch bereits verjährt. 14 Wann ein Anspruch i.S.v. § 198 BGB entstanden ist und die Verjährungsfrist zu laufen beginnt, bestimmt sich nach dem Zeitpunkt seiner Fälligkeit (BGH, NJW-RR 1987, 238). Zutreffend hat das Amtsgericht diesbezüglich auf die eindeutige Regelung des § 17 I StromGVV abgestellt, wonach frühestens zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung Fälligkeit eintritt. 15 Dem Beklagten selbst ist die Rechnung vom 04.06.2007 nicht zugegangen. Diese war zwar an den Beklagten, jedoch unter der Adresse der ebenfalls bereits aus der Ehewohnung ausgezogenen damaligen Ehefrau gerichtet. Entgegen der amtsgerichtlichen Auffassung entfaltet § 1357 I BGB trotz des mittlerweile vorliegenden Getrenntlebens hier noch Wirkung, mit der Folge, dass Fälligkeit auch im Verhältnis zum Beklagten eingetreten ist. 16 Ob ein Geschäft unter § 1357 I BGB fällt, ist auch bei Dauerschuldverhältnissen nach dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu beurteilen (BGH, FamRZ 2004, 779). Der Abschluss eines Stromlieferungsvertrages für die gemeinsame Ehewohnung stellt ein Geschäft zur angemessenen Deckung eines beständigen Energiebedarfs dar und unterfällt § 1357 I BGB (vgl. BGH, FamRZ 2004, 778 f.; Roth, in: Münchner Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2013, § 1357 BGB, Rn. 29). Auch lag im Vertragsabschlusszeitpunkt noch keine Trennung vor; der Ausschlusstatbestand des § 1357 III BGB greift insofern nicht ein. 17 Folge von § 1357 BGB ist die Mitberechtigung (§ 432 BGB) und Mitverpflichtung (§ 421 BGB) der Eheleute (Brudermüller, in: Palandt, BGB, 72. Aufl., § 1357, Rn. 5). Diese Rechtsfolgen geraten bei einem Dauerschuldverhältnis - wie vorliegend - nicht schon durch Trennung bzw. Auszug eines Ehegatten aus der Bezugswohnung in Wegfall. Vielmehr besteht das Schuldverhältnis - schon aus Gründen der Rechtssicherheit - weiter, bis die Trennung dem Vertragspartner angezeigt wird (so zutreffend LG Oldenburg, FamRZ 2006, 703; AG Beckum, FamRZ 1988, 501; Roth, in: Münchner Kommentar, a.a.O., § 1357 BGB, Rn. 49). Dogmatisch kann dies mit einer Rechtsscheinhaftung für das Fortbestehen der ehelichen Gemeinschaft bis zur Anzeige analog §§ 169, 170, 173 BGB begründet werden (so Wacke, FamRZ 1980, 16). 18 Eine Mitteilung der Trennung ist seitens des Beklagten nicht erfolgt. Das bloße Abnehmen von Strom an einer anderen Bezugsstelle lässt diesbezüglich noch keine klaren Rückschlüsse zu (vgl. LG Oldenburg, a.a.O.). Auch eine Kündigung durch den Beklagten liegt - wie vom Amtsgericht zutreffend festgestellt - jedenfalls mangels Formwirksamkeit (vgl. § 20 II StromGVV) nicht vor. 19 § 1357 I BGB greift damit im Zeitpunkt des Rechnungszugangs trotz Trennung weiterhin ein. Hiernach ist jeder Ehegatte mit Wirkung für beide empfangszuständig (BGH, NJW 2002, 2866, 2867; OLG Naumburg, Beschluss vom 29.04.2005 - 2 W 24/05 -, juris, Rn. 15 [jeweils zu Darlehensverhältnissen]; Roth, in: Münchner Kommentar, a.a.O., § 1357 BGB, Rn. 39; Kroll-Ludwigs, in: Erman, BGB, 13. Aufl. 2011, § 1357 BGB, Rn. 20). Zwei Wochen nach Rechnungszugang bei der Ehefrau ist also bereits im Jahr 2007 Fälligkeit auch gegenüber dem Beklagten eingetreten. 20 Ob darüber hinaus auch eine konkludente Empfangsvollmacht zugunsten der Ehefrau bestand, kann dahinstehen. 21 b) Die Verjährung wurde auch nicht gemäß § 204 I Nr. 3 BGB durch Zustellung des Mahnbescheids vom 12.10.2007 gehemmt. Dieser wurde am 16.10.2007 ebenfalls an die Adresse der schon getrennt lebenden Ehefrau zugestellt. Ein Mahnbescheid stellt keine Willenserklärung des Gläubigers dar, für die eine Empfangszuständigkeit über § 1357 I BGB gegeben wäre. Vielmehr ist er vom Amts wegen nach den Zustellungsregeln der ZPO zuzustellen (Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 693 ZPO, Rn. 1a). Die Ehefrau war weder rechtsgeschäftlich bestellter Vertreter mit schriftlicher Vollmacht nach § 171 ZPO noch kommt eine wirksame Ersatzzustellung gemäß § 178 I ZPO in Betracht, da der Beklagte in der Wohnung, in der zugestellt wurde, nie tatsächlich gewohnt hat (vgl. Stöber, in: Zöller, a.a.O., § 178 ZPO, Rn. 4). 22 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I ZPO. 23 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. 24 Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.