OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 O 13/13

LG KARLSRUHE, Entscheidung vom

2mal zitiert
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Verweisungsbeschluss eines Amtsgerichts ist nach § 281 Abs. 2 S.4 ZPO nicht bindend, wenn wesentliche Zuständigkeitsfragen nicht geprüft oder bei der Verweisung nicht bedacht wurden. • Wird die Widerklage als sonstige Familiensache i.S.v. § 266 Abs.1 Nr.3 FamFG qualifiziert, ist das Familiengericht zuständig und ein Verweis an die ordentliche Gerichtsbarkeit rechtsgrundlos. • Ein Verweisungsbeschluss ist nur insoweit bindend, wie hierzu rechtliches Gehör gewährt und der entsprechende Gesichtspunkt geprüft wurde.
Entscheidungsgründe
Nichtübernahme eines an das Landgericht verwiesenen Familiensachenrechtsstreits • Ein Verweisungsbeschluss eines Amtsgerichts ist nach § 281 Abs. 2 S.4 ZPO nicht bindend, wenn wesentliche Zuständigkeitsfragen nicht geprüft oder bei der Verweisung nicht bedacht wurden. • Wird die Widerklage als sonstige Familiensache i.S.v. § 266 Abs.1 Nr.3 FamFG qualifiziert, ist das Familiengericht zuständig und ein Verweis an die ordentliche Gerichtsbarkeit rechtsgrundlos. • Ein Verweisungsbeschluss ist nur insoweit bindend, wie hierzu rechtliches Gehör gewährt und der entsprechende Gesichtspunkt geprüft wurde. Die Parteien sind verheiratet; es kam im August 2010 zur Trennung und ein Scheidungsverfahren wurde eingeleitet. Die Beklagte beantragte beim Amtsgericht Pforzheim die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Karlsruhe; die Klägerseite stimmte zu, nachdem der Streitwert der Widerklage mit mindestens 70.000 EUR beziffert worden war. Das Amtsgericht Pforzheim erklärte sich sachlich unzuständig und verwies per Beschluss vom 03.01.2013 an das Landgericht Karlsruhe. Die Widerklage betrifft die Rückabwicklung einer ehebedingten Zuwendung oder Schenkung im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Entflechtung der Ehegatten. Das Landgericht prüfte, ob die Verweisung bindend ist und ob es selbst über die Widerklage entscheiden kann. Es stellte sich heraus, dass entscheidende Zuständigkeitsfragen bei der Verweisung nicht ausreichend berücksichtigt wurden. • Grundsatz: Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses nach § 281 Abs.2 S.4 ZPO kann entfallen, wenn weitere Zuständigkeitsfragen nicht geprüft wurden, die Verweisung rechtlich nicht gestützt ist oder kein rechtliches Gehör gewährt wurde. • Die Widerklage fällt unter sonstige Familiensachen gemäß § 266 Abs.1 Nr.3 FamFG, weil sie Ansprüche zwischen Ehegatten im Zusammenhang mit Trennung/Scheidung und der wirtschaftlichen Entflechtung betrifft. • Nach §§ 23a Abs.1 S.1 Nr.1 GVG, §§ 111 Nr.10, 266 Abs.1 Nr.3, 267 FamFG sowie § 23b Abs.1 GVG ist in diesem Fall das Familiengericht beim Amtsgericht Pforzheim zuständig; damit fehlt eine rechtliche Grundlage für die Verweisung an die ordentliche Gerichtsbarkeit. • Nach § 17a Abs.6 GVG gelten die Zuständigkeitsregelungen zwischen Familiengerichten und ordentlicher Gerichtsbarkeit entsprechend; der Verweisungsbeschluss beruhte jedoch ausschließlich auf der Streitwerthöhe und nicht auf der für die Zuständigkeit maßgeblichen Prüfung. • Weil das Amtsgericht die Frage der familiengerichtlichen Zuständigkeit nicht in der erforderlichen Weise geprüft hat und den Parteien nur hinsichtlich des Streitwerts rechtliches Gehör gewährt wurde, ist die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses entfallen. Die Übernahme des Rechtsstreits durch das Landgericht Karlsruhe wird abgelehnt. Das Landgericht kann über die Widerklage nicht zulässigerweise entscheiden, weil die Widerklage als sonstige Familiensache der Zuständigkeit des Familiengerichts beim Amtsgericht Pforzheim unterliegt. Der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Pforzheim ist nur insoweit bindend, wie die Streitwerthöhe geprüft und ihnen Gehör gewährt wurde; insoweit fehlt eine rechtliche Grundlage für die Verweisung hinsichtlich der in Rede stehenden Familiensache. Deshalb ist die Ablehnung der Übernahme des Rechtsstreits gerechtfertigt und die Zuständigkeit verbleibt beim Familiengericht.