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Urteil

11 S 41/10

Landgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Konstanz vom 18.2.2010 – Az. 12 C 941/09 WEG – wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. 1 Die Parteien, jeweils Wohnungseigentümer in der streitgegenständlichen Wohnungseigentumsanlage, streiten über die Nutzung des zur Wohnung der Beklagten gehörenden Laubengangs, welcher vom Treppenhaus zu der Wohnungstür der Beklagten führt. 2 Hinsichtlich des Tatbestands wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen, soweit sich nicht aus den hier getroffenen Feststellungen Änderungen ergeben. 3 Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und die Beklagten gesamtschuldnerisch verurteilt, zur Vermeidung eines Ordnungsgeldes, das bis zu einer Höhe von 25.000,00 EUR festgesetzt werden kann, es zu unterlassen, den zu ihrer Wohnung führenden Laubengang zu dauernden Aufenthaltszwecken zu nutzen. 4 Gegen dieses ihnen am 23.2.2010 zugestellte Urteil haben die Beklagten am 23.3.2010 Berufung eingelegt. Das Amtsgericht habe in dem Beschluss vom 7.3.1994 zu TOP 6.2 fehlerhaft die beabsichtigte Einräumung eines Sondernutzungsrechts gesehen; vielmehr handele es sich lediglich um eine Gebrauchsregelung. Der Beschluss sei daher nicht nichtig. Aus dem Zusammenhang der unter TOP 6.1 getroffenen Regelung vom 7.3.1994 ergebe sich zudem, dass Nutzungen zulässigerweise im Austausch gegen die Übernahme neuer Verpflichtungen begründet worden seien. Weiter habe das Amtsgericht zu Unrecht angenommen, der Beschluss vom 20.5.2005 zu TOP 6 enthalte keine Gebrauchsregelung, sondern regele lediglich die Zulässigkeit einer baulichen Änderung. Das Amtsgericht hätte zudem Beweis zur Frage der Beeinträchtigung unter Einbeziehung von § 906 Abs. 1 BGB i. V. m. der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (im Folgenden: TA-Lärm) sowie den konkreten Örtlichkeiten erheben müssen; diese Beweiserhebung hätte ergeben, dass eine erhebliche Beeinträchtigung mangels Überschreitung von Grenzwerten zu verneinen wäre. Außerdem lägen direkt über der Küche der Kläger und auch in den Stockwerken darüber Balkone und Terrassen, deren zulässige Nutzung das Umfeld der Wohnung der Kläger prägen würden. Die Beklagten erheben nunmehr auch den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs, da es sich bei der Klage um eine ("2)Retourkutsche" wegen einer Streitigkeit über einen Kellerzugang handele. Die Beklagten machen weiterhin den Einwand der Verwirkung geltend; das Amtsgericht habe verkannt, dass bereits 1994 ein jahrelanger Gebrauch des Laubenganges zum Aufstellen von Balkonmöbeln und deren Nutzung vorgelegen habe. Die Rechtsvorgängerin der Kläger habe 1994 dazu ihre Zustimmung gegeben. 5 Die Beklagten haben den Antrag verlesen: 6 Das Urteil des Amtsgerichts Konstanz wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. 7 Die Kläger sind der Berufung entgegengetreten. Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil. 8 Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Verfahrensakten insgesamt Bezug genommen. II. 9 Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Amtsgericht hat der Klage zu Recht und aus zutreffenden Gründen, auf die vollinhaltlich Bezug genommen wird, stattgegeben. Die Kläger haben gegen die Beklagten einen Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 BGB, 15 Abs. 3, 14 Nr. 1 WEG. Der Berufungsvortrag gibt noch Anlass zu folgenden Ausführungen: 10 1. Der Beschluss zu TOP 6.2 vom 7.3.1994 ist nichtig, weil es an der Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümergemeinschaft fehlte. Die Kammer legt diesen Beschluss ebenso wie das Amtsgericht dahingehend aus, dass ein Sondernutzungsrecht begründet und nicht lediglich eine Gebrauchsregelung getroffen werden sollte. Das ergibt sich für den maßgeblichen objektiven Betrachter daraus, dass die Bewohner der anliegenden Wohnungen die Laubengänge abschließen und nutzen können sollten und ihnen das Abstellen von Balkonmöbeln erlaubt wurde (s. Wortlaut des Beschlusses). Damit handelt es sich um eine Regelung, die dem gleichrangigen Nutzungsrecht der einzelnen Wohnungseigentümer nicht mehr Rechnung trägt, sondern einzelnen Wohnungseigentümern eine privilegierte Stellung einräumt. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass den privilegierten Wohnungseigentümern zugleich die Instandhaltung und Pflege der Laubengänge auferlegt wurde (was im Übrigen nicht vergleichbar ist mit der Zahlung eines Nutzungsentgelts wie unter TOP 6.1); im Gegenteil zeigt auch dies, dass die Anlieger unter Ausschluss der übrigen Wohnungseigentümer die Laubengänge ("2)beherrschen" sollten. Bei einer solchen Regelung handelt es sich in Wahrheit um einen vereinbarungsändernden Beschluss, weil er der Sache nach gegenständlichen begrenzte Sondernutzungsrechte der Anlieger begründen soll (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 1.10.2003, Az. I-3 Wx 393/02, 3 Wx 393/02, juris-Datenbank-Veröffentlichung unter Ziffer 5 für einen vergleichbaren Mehrheitsbeschluss zum Aufstellen von Möbeln auf einem Treppenabsatz; OLG München, Beschl. v. 9.5.2007, Az. 32 WX 31/07, 32 WX 34/07, juris-Datenbank-Veröffentlichung unter Rn. 24; Klein in Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 15 Rn. 33). Ein Sondernutzungsrecht kann jedoch nur durch Vereinbarung, nicht auch durch Mehrheitsbeschluss begründet werden (BGH, Beschl. v. 20.9.2000, Az. V ZB 58/99), weshalb der Beschluss vom 7.3.1994 zu TOP 6.2 nichtig ist. 11 2. Das Amtsgericht ist auch völlig zutreffend zu der Auffassung gelangt, dass der Beschluss zu TOP 6 vom 20.5.2005 keine Gebrauchsregelung treffen wollte, sondern lediglich auf den Beschluss vom 7.3.1994 Bezug nahm, um den Hintergrund für den Antrag auf Verbreiterung der Laubengänge darzulegen. Darüber hinaus wäre, selbst wenn der Beschluss die Einräumung eines Gebrauchsrechts bezweckt haben sollte, dieser als Einräumung eines faktischen Sondernutzungsrechts aus denselben Gründen nichtig, wie der Beschluss aus dem Jahre 1994, so dass die Beklagten aus dem Beschluss zu TOP 6 vom 20.5.2005 nichts herleiten können. 12 3. Eine Beweisaufnahme zwecks Feststellung einer konkreten Beeinträchtigung unter Berücksichtigung von § 906 Abs. 1 BGB i. V. m. der TA-Lärm war im vorliegenden Fall nicht erforderlich. 13 § 906 BGB i. V. m. der TA-Lärm ist bei dem vorliegenden Verhältnis unter Wohnungseigentümern nicht entscheidungserheblich; vielmehr gelten die Bestimmungen des § 14 WEG (vgl. Klein a. a. O. § 14 Rn. 1). Nach dessen Nr. 3 besteht eine Duldungspflicht für Einwirkungen, die auf einem zulässigen Gebrauch nach Nr. 1 und 2 der Vorschrift beruhen. Nach § 14 Nr. 1 WEG darf von gemeinschaftlichem Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch gemacht werden, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Das geordnete Zusammenleben ist jedoch geprägt von der Zulässigkeit des Gebrauchs, weshalb für die Nutzung des Laubengangs vorliegend der Maßstab eines Durchgangs zur Wohnungstür, nicht eines Balkons anzulegen ist. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob sich in der Nähe der Wohnung der Kläger noch Balkone oder Dachterrassen befinden, von denen sich ebenfalls Emissionen ergeben können. Aus den vorgelegten Lichtbildern wird deutlich, dass der Laubengang, den die Beklagten wie einen Balkon nutzen, nur wenige Meter von dem Küchenfenster der Kläger entfernt ist. Bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise ist eine im Sinne des Abwehranspruchs erhebliche Beeinträchtigung bereits durch die unzulässige übermäßige Benutzung des Laubengangs zum Aufenthalt und Verweilen zu bejahen, denn damit geht, worauf das Amtsgericht völlig zu Recht hinweist, typischerweise eine höhere Lärmbelastung einher als mit der zulässigen Benutzung als Durchgang vom Treppenhaus zur Wohnungstür. Dass die Kläger als Wohnungseigentümer das Recht haben, ihre Küche nach Belieben auch zum Aufenthalt zu benutzen, versteht sich von selbst und kann nicht gegen sie verwendet werden. 14 4. Der zweitinstanzlich gegen die Kläger erhobene Vorwurf des Rechtsmissbrauchs greift nicht durch. Inhaltlich ist der Vorwurf, es handele sich bei der Klage um eine ("2)Retourkutsche" der Kläger, an den Voraussetzungen des Schikaneverbots des § 226 BGB zu messen. Danach ist die Ausübung eines Rechts dann unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen. Dies setzt voraus, dass nach Lage der gesamten Umstände ein anderer Zweck als Schadenszufügung objektiv ausgeschlossen ist; es muss feststehen, das die Rechtsausübung dem Berechtigten objektiv keine Vorteil bringen kann und lediglich zur Schädigung eines andere taugt (Ellenberger in Palandt, BGB, 70. Aufl., § 226 Rn. 2). Davon kann hier ganz offensichtlich nicht ausgegangen werden. Auch die Voraussetzungen anderer im Rahmen des § 242 BGB anerkannter Fallgruppen (dazu Grüneberg in Palandt a. a. O. § 242 Rn. 38 ff.) liegen nicht vor. 15 5. Das Amtsgericht hat schließlich zutreffend und ausführlich dargelegt, dass der Unterlassungsanspruch nicht verwirkt ist, und in diesem Rahmen auf die Entscheidung des OLG Karlsruhe (Beschl. v. 16.5.2008, Az. 14 Wx 55/07, juris-Datenbank) verwiesen. Danach beginnt die maßgebliche Frist für die Verwirkung bei einem Unterlassungsanspruch mit jeder Zuwiderhandlung neu, weshalb vorliegend bereits das sogenannte Zeitmoment des Verwirkungstatbestandes zu verneinen ist. Es fehlt auch, ohne dass es noch darauf ankäme, an einem vertrauensbegründenden Verhalten der Kläger, die zeitnah nach ihrem Erwerb schriftlich Unterlassung von den Beklagten forderten, so dass die Beklagten nicht damit rechnen konnten, dass die Kläger ihr Verhalten hinnehmen würden. 16 6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 17 7. Die Revision war gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, da die vorliegende Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erforderlich ist. Es ging lediglich um die Anwendung anerkannter Rechtsgrundsätze auf einen Einzelfall.