Urteil
1 S 129/10
Landgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Ettlingen vom 20.07.2010, Az. 1 C 9/10, unter Aufhebung der Kostenentscheidung wie folgt abgeändert: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 3.717,27 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz - aus einem Betrag von 1.610,58 EUR vom 08.12.2009 bis zum 22.01.2010 und - aus einem Betrag von 3.717,27 EUR seit dem 23.01.2010 zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe 1 (abgekürzt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a ZPO) I. 2 Die Parteien machen wechselseitig Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 17.06.2009 gegen 08.20 Uhr in der … in .. geltend. Während die Klägerin ihren Schaden auf insgesamt 3.717,27 EUR beziffert und entsprechenden Ersatz verlangt, haben die Beklagten die Aufrechnung mit einer eigenen angeblichen Schadensersatzforderung im Umfang von 2.602,81 EUR erklärt. Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 1.610,58 EUR stattgegeben, weil es auf der Basis einer Haftungsquotelung von 1/3 (Klägerin) zu 2/3 (Beklagten) einen Schadensersatzanspruch der Klägerin in Höhe von 2.478,18 EUR annahm, der gemäß § 389 BGB durch Aufrechnung der Beklagten in Höhe von 867,60 EUR erloschen sei. 3 Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihren erstinstanzlichen Klagantrag vollumfänglich - mit Ausnahme eines geringfügigen Teils der Zinsen - weiterverfolgt. Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Klägerin vor: Das Amtsgericht sei fehlerhaft von einer Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten der Beklagten ausgegangen; die Beklagten hafteten vielmehr voll. Während dem Beklagten zu 2) nämlich mehrere schwerwiegende Verstöße zu machen seien, könne der Klägerseite - entgegen der Auffassung des Amtsgerichts - ein Verstoß gegen § 20 Abs. 5 StVO nicht vorgeworfen werden: Zum einen habe der Beklagte zu 2) schon nicht „an“ der Haltstelle gehalten. Zum anderen erlösche der Vorrang des fließenden Verkehrs gegenüber einem Linienbus nur dann, wenn ein Linienbus seine Anfahrabsicht rechtzeitig und deutlich anzeige, was hier nach den Feststellungen des Amtsgerichts gerade nicht der Fall gewesen sei. Auch eine unklare Verkehrslage habe nicht vorgelegen - weder § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO noch § 6 StVO seien im vorliegenden Fall einschlägig. Selbst wenn die Zeugin … aber ein Verschulden oder eine Haftung nach § 7 StVG träfe, würde diese(s) hinter dem schweren Verschulden des Zweitbeklagten zurücktreten. Darüber hinaus habe das Amtsgericht seinen Berechnungen auch eine falsche Höhe der Gegenforderung der Beklagten zugrunde gelegt. 4 Die Beklagten sind der Berufung entgegen getreten und haben beantragt, diese zurückzuweisen. Sie meinen, es sei nicht gerechtfertigt, dass die Beklagten voll haften müssten. Der gehbehinderte Fahrgast in dem Linienbus wäre ggf. nicht durch das Anfahren des Beklagten zu 2), sondern durch die von Klägerseite mitzuverantwortende, an sich gebotene Vollbremsung des Busses verursacht worden. Der Bus habe im Bereich der Haltstelle gestanden. Die Zeugin … habe, nachdem sie selbst ein- und aussteigende Fahrgäste bemerkt hatte, damit rechnen müssen, dass der Bus wieder losfahren würde. Ein Rückgriff auf § 5 bzw. § 6 StVO sei nicht von Nöten, da sich die gesteigerte Sorgfaltspflicht der Zeugin … bereits aus § 1 Abs. 2 StVO ergebe. Einzig richtig wäre es gewesen, wenn die Zeugin … - wie andere Verkehrsteilnehmer auch - gewartet hätte, bis sich der Bus wieder in die Fahrspur eingeordnet gehabt hätte. 5 Das Berufungsgericht hat ergänzend Beweis erhoben durch Einholung eines verkehrstechnischen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der ergänzenden Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.02.2011 (II 131 ff.) Bezug genommen. II. 6 Die zulässige Berufung der Klägerin ist in vollem Umfang begründet. 7 Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe der begehrten 3.717,27 EUR aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, 17 StVG, 823 Abs. 1 BGB zu. Der Anspruch ist nicht - auch nicht anteilig - durch die von den Beklagten erklärte Aufrechnung mit einem Betrag von 2.602,81 EUR erloschen. 8 1) Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts trägt die Klägerin keinen Mithaftungsanteil an dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall. 9 Dabei geht das Berufungsgericht mit dem Amtsgericht zwar zunächst davon aus, dass der Beklagte zu 2) mit dem Linienbus am 17.06.2009 kurz vor dem Zusammenstoß mit dem klägerischen Fahrzeug tatsächlich „im Bereich der Bushaltestelle“ in der … in … angehalten hatte und Fahrgäste einsteigen ließ. Die insoweit vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen haben sich im Verlaufe der Berufungsverhandlung anhand der in Augenschein genommenen Lichtbilder und der Ausführungen des Sachverständigen … nochmals bestätigt: Der Sachverständige hat insoweit einerseits festgestellt, dass sich der Omnibus im Unfallendstand mit seinem Heck in Höhe des rechtsseitig gelegenen Wartehäuschens der dortigen Bushaltestelle befunden habe, wie die Lichtbilder Nr. 1 bis 4 aus der polizeilichen Ermittlungsakte zeigen. Gleichzeitig sei von einer relativ kurzen Anfahrstrecke des Omnibus‘ im Bereich von etwa zwei bis drei Metern auszugehen. Dies zugrunde gelegt, ist die Behauptung der Klägerin, der Beklagte zu 2) habe mit dem Bus in einer weitaus größeren Entfernung von mehr als 20 Metern vor der Haltestelle angehalten, abwegig. Zudem hat sich herausgestellt, dass das Lichtbild Nr. 5 in der polizeilichen Ermittlungsakte nicht den Endstand des Busses wiedergeben kann, weil sich dies in keiner Weise mit den übrigen Lichtbildern Nr. 1 bis 4 aus der polizeilichen Ermittlungsakte, welche den Endstand der beteiligten Unfallfahrzeuge wiedergeben, in Einklang bringen lässt. Auch dies hat der Sachverständige … im Rahmen seiner Anhörung am 08.02.2011 bestätigt (vgl. Protokoll vom 08.02.2011, Seite 3, II 135). 10 Der Klägerin ist aber auch unter der Annahme, dass der Beklagte zu 2) mit seinem Bus tatsächlich im Bereich der Haltestelle stand, kein schuldhafter Verkehrsverstoß und/oder Verursachungsbeitrag anzulasten, der bei der nach § 17 Abs. 1, 2 StVG gebotenen Gesamtabwägung dazu führen würde, dass sie ein Mithaftungsanteil im konkreten Fall trifft. 11 a) Zweifelsohne fällt dem Beklagten zu 2) - wie das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat - ein Verstoß gegen § 10 StVO zur Last. Die insoweit vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen - dass der Beklagte zu 2) sich weder ausreichend vergewissert hatte, dass er von keinem anderen Fahrzeug überholt werde, noch rechtzeitig vor dem Anfahren den Fahrtrichtungsanzeiger nach links betätigte - hat das Berufungsgericht zugrunde zu legen, nachdem die vom Amtsgericht insoweit vorgenommene Beweiswürdigung nachvollziehbar und überzeugend ist und mit der Berufung auch nicht ernsthaft angegriffen wurde. Der Sachverständige … hat zudem nachvollziehbar und überzeugend festgestellt, dass zu dem Zeitpunkt, als der Beklagte zu 2) anfuhr, in jedem Fall der links versetzt daneben befindliche klägerische Pkw BMW in seinem Sichtbereich war, weil dieses Fahrzeug direkt neben dem Kraftomnibus angeordnet war. Aus technischer Sicht sei damit die Erkennbarkeit gegeben gewesen und ein Anfahren aus technischer Sicht nicht angezeigt gewesen. Der Anstoß wäre aus technischer Sicht seitens des Beklagten zu 2) vermeidbar gewesen, wenn er einerseits - was möglich war - bei Beobachtung des linksseitig rückwärtigen Verkehrsraums den klägerischen Pkw BMW erkannt und seine Anfahrabsicht revidiert hätte oder wenn er direkt nach dem Anfahrbeginn sein Fahrzeug zum Stillstand gebracht hätte. 12 b) b) Hingegen kann der Klägerin - entgegen der Auffassung des Amtsgerichts - ein schuldhafter Verkehrsverstoß nicht gemacht werden. 13 Wie der Sachverständige … nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt hat, war der Kraftomnibus mit seiner Front zum Zeitpunkt der Stillstandsposition, also vor dem durchgeführten Anfahrvorgang, in unmittelbarer Nähe zur Front des entgegengesetzt geparkten Pkw Opel Vectra angeordnet. Es bestand eine Durchfahrbreite im Bereich von etwa zwei Metern. Da der klägerische Pkw BMW über eine Breite von ca. 1,8 Metern (mit Außenspiegel von etwa 1,9 Metern) verfügt, war ein Durchfahren durch die Engstelle technisch möglich. Die Annäherung zwischen den beiden Fahrzeugen und die Kontaktphase sind auf die Fahrbewegung des Kraftomnibusses zurückzuführen und zwar mit leichtem Lenkeinschlag nach links. Das klägerische Fahrzeug hat sich aus technischer Sicht zum Anstoßzeitpunkt im Stillstand befunden. 14 Dies zugrunde gelegt kann der Klägerin weder ein Verstoß gegen § 20 Abs. 5, Abs. 1 StVO noch ein Verstoß gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO oder § 6 StVO noch ein ins Gewicht fallender Verstoß gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot gemacht werden. 15 - § 20 Abs. 5 StVO, demzufolge Omnibussen des Linienverkehrs und Schulbussen das Abfahren von gekennzeichneten Haltestellen zu ermöglichen ist und demzufolge, wenn nötig, andere Fahrzeuge warten müssen, greift nicht ein. Voraussetzung für das Erlöschen des generellen Vorranges des fließenden Verkehrs gem. § 20 Abs. 5 StVO ist nämlich, dass der Busfahrer seine Abfahrabsicht gemäß § 10 S. 2 StVO rechtzeitig unter Benutzung der Fahrtrichtungsanzeiger ankündigt, wovon hier gerade nicht ausgegangen werden kann. Auch darf der Fahrer eines Linienbusses trotz seines Vorrechtes den fließenden Verkehr nicht gefährden. Er darf insbesondere nicht blindlings unter Gefährdung des fließenden Verkehrs auf die Vorrangachtung vertrauen oder seinen Vorrang zu erzwingen suchen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.01.1989 - 1 U 65/88 -; AG Hamburg, Urteil vom 10.10.2006 - 518 C 167/06 -, jeweils zitiert nach juris). Nachdem der Beklagte zu 2) sich hier nach den obigen Feststellungen des Amtsgerichts, die von keiner Seite konkret angegriffen wurden, weder ausreichend durch eine Rückschau vergewissert hat, dass er von keinem anderen Fahrzeug überholt werde, noch rechtzeitig geblinkt hat, bevor er anfuhr, kann das Privileg des Vorrangs vor dem fließenden Verkehr zu seinen Gunsten nicht eingreifen. 16 - Auch ein Verstoß der Klägerin gegen § 20 Abs. 1 StVO ist zumindest nicht nachgewiesen. Nach § 20 Abs. 1 StVO darf an Omnibussen des Linienverkehrs, an Straßenbahnen und an gekennzeichneten Schulbussen, die an Haltestellen (Zeichen 224) halten, auch im Gegenverkehr nur vorsichtig vorbeigefahren werden. Dabei ist mit „vorsichtig“ Schrittgeschwindigkeit gemeint (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl. 2009, § 20 Rn 6). Der Sachverständige hat hier insoweit festgestellt, dass die Ausgangsgeschwindigkeit des klägerischen Fahrzeugs nicht ermittelt werden könne, sondern nur, dass sich dieses zum Zeitpunkt des Kontakts im Stillstand befunden habe und von einer höheren Geschwindigkeit als 15 bis 20 km/h in der Annäherung nicht ausgegangen werden könne. Ansonsten wurde von den Parteien keinerlei konkrete Geschwindigkeit des klägerischen Fahrzeugs genannt. 17 - Ebenfalls nicht einschlägig - jedenfalls im Hinblick auf den Schutzzweck der Norm - sind die §§ 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO und 6 StVO sowie das Gebot eines einzuhaltenden Seitenabstands von 2 Metern zu einem Bus (vgl. § 20 Abs. 2 StVO). Die Vorschrift des § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO greift hinsichtlich des Linienbusses, wie die Klägerin zu Recht hervorhebt, schon allein deshalb nicht ein, weil die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs den Bus nicht im Sinne der Vorschrift „überholt“ hat. Überholen ist der tatsächliche, absichtslose Vorgang des Vorbeifahrens auf demselben Straßenteil an einem anderen Verkehrsteilnehmer, der sich in derselben Richtung bewegt oder verkehrsbedingt wartet (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl. 2009, § 5 StVO Rn 16), während an nicht verkehrsbedingt haltenden Fahrzeugen, z.B. - wie hier - fahrplanbedingt haltenden öffentlichen Verkehrsmitteln „vorbeigefahren“ wird (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl. 2009, § 5 Rn 18, vgl. insoweit auch die Wortwahl in § 20 StVO). Allenfalls hat das klägerische Fahrzeug demnach das unmittelbar hinter dem Bus wartende Fahrzeug „überholt“ (vgl. OLG Düsseldorf DAR 1980, 277; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl. 2009, § 5 Rn 16), welches durch den Unfall aber in keiner Weise tangiert wurde. Die Vorschrift des § 6 StVO schützt ersichtlich den Gegenverkehr, der hier ebenfalls nicht verletzt wurde. Das Gebot eines einzuhaltenden Seitenabstands schützt die Fahrgäste des Busses, aber nicht den Bus selbst. Im Übrigen ist es zwar so, dass jemand, der bei schmalen Verhältnissen unter Nichteinhaltung des Seitenabstands an einem haltenden Bus vorbeifährt, mit sofortiger Anhaltemöglichkeit fahren muss (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl. 2009, § 520 Rn 9). Dem ist die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs ja aber auch ersichtlich nachgekommen, indem sie zum Zeitpunkt der Unfallkollision bereits angehalten hatte und stand. 18 - Allenfalls war deshalb im vorliegenden Fall zu erwägen, ob die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen hat, indem sie sich sehenden Auges in die für alle ersichtliche und mit gewissen Gefahren verbundene Engstelle begeben hat, anstatt - wie fast alle anderen Fahrzeuge - weiter abzuwarten. Dies ist im Ergebnis nicht der Fall. 19 Zu konstatieren ist insoweit zwar, dass die Klägerin sich sicherlich nicht „defensiv“ verhalten hat. Eine defensive Fahrweise ist durch weitgehenden Verzicht auf das Vertrauen in richtiges Verhalten des übrigen Verkehrs gekennzeichnet, verkörpert aber eine größere als die an sich rechtlich gebotene Sorgfalt. Am Vertrauensgrundsatz ändert sie nichts, auch bewirkt sie keine strengere Schuldbeurteilung, weil sie als Forderung nach äußerster Sorgfalt über die gesetzlichen Pflichten teilweise hinausgeht. In unklaren Rechts- und Verkehrslagen fordert die Rechtsprechung ohnedies das risikoärmste Verhalten entsprechend der vermutlich strengsten einwirkenden Vorschrift (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl. 2009, § 1 StVO Rn 25). Legt man all dies dem vorliegenden Fall zugrunde, hat die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs hier mit Recht darauf vertrauen dürfen, dass der Beklagte zu 2) sich vor dem Anfahren entsprechend nach hinten vergewissern und den Blinker betätigen würde. Sie musste nicht damit rechnen, dass er - wie geschehen - einfach so anfahren würde. Hierin kann zwar keine defensive Fahrweise erkannt werden, ein Schuldvorwurf kann ihr aber ebenfalls nicht gemacht werden. Es handelte sich auch nicht um eine unklare Verkehrslage, weil alle anderen Beteiligten mit ihren Fahrzeugen ersichtlich abwarteten, bis der Bus anfahren würde. Der Unfall wurde einzig und allein durch das unglückliche Anfahren des Busses - vermutlich im Vertrauen darauf, dass niemand überholen würde - verursacht. 20 - Zu all dem kommt noch hinzu, dass sich im vorliegenden Fall die ohnehin als höher anzusetzende Betriebsgefahr des Busses genau dadurch realisiert hat, dass der Busfahrer verzögert gebremst hat. Im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung erscheint es deshalb insgesamt als sachgerecht und angemessen, dass die Beklagten die volle Haftung für das Unfallereignis trifft. 21 b) Die Höhe des Schadensersatzanspruchs der Klägerin ist zwischen den Parteien unstreitig. 22 c) Der Anspruch ist nicht - auch nicht teilweise - gem. § 389 BGB durch Aufrechnung erloschen. Denn nach den obigen Ausführungen steht den Beklagten ihrerseits kein Anspruch auf Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall vom 17.06.2009 zu. Dies gilt hinsichtlich des Schadens der Beklagten umso mehr, als der Sachverständige festgestellt hat, dass - wenn der Busfahrer, wie geboten, direkt beim Erstkontakt gebremst hätte - wahrscheinlich nur der Schaden vor der Vorderachse am Bus entstanden wäre. Bei entsprechender Quotierung hätte demnach der Schaden der Beklagten schätzungsweise von vornherein lediglich 400,00 EUR bis 500,00 EUR (also etwa 1/5 oder 1/6 des tatsächlichen Schadens der Beklagten) betragen. 23 2. Die Entscheidung hinsichtlich der Nebenforderungen ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288, 291 BGB, 308 ZPO. III. 24 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 4, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. 25 Die Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, weil es sich um ein Berufungsurteil in einer vermögensrechtlichen Streitigkeit handelt und weil die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen (§§ 708 Nr. 10, 713 ZPO). 26 Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).