Beschluss
11 T 10/11
LG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, wenn die zweiwöchige Beschwerdefrist nach altem Recht versäumt wurde.
• Eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung führt nicht automatisch zur Wiedereinsetzung, wenn kein Antrag gestellt wurde.
• Wird die Frist zur sofortigen Beschwerde versäumt, ist das Rechtsmittel ohne inhaltliche Nachprüfung zu verwerfen.
Entscheidungsgründe
Versäumte sofortige Beschwerde führt zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels • Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, wenn die zweiwöchige Beschwerdefrist nach altem Recht versäumt wurde. • Eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung führt nicht automatisch zur Wiedereinsetzung, wenn kein Antrag gestellt wurde. • Wird die Frist zur sofortigen Beschwerde versäumt, ist das Rechtsmittel ohne inhaltliche Nachprüfung zu verwerfen. Die Beteiligte zu 1 beantragte 2008 gemeinsam mit ihrem Ehemann die Anerkennung einer in Vietnam ausgesprochenen Adoption nach deutschem Recht beim Amtsgericht Karlsruhe. Das Amtsgericht wertete den Antrag nur als von der Beteiligten zu 1 gestellt und wies ihn mit Beschluss vom 05.11.2010 als unbegründet zurück. Die Entscheidung wurde dem Verfahrensbevollmächtigten am 18.11.2010 zugestellt. Die Rechtsbehelfsbelehrung nannte Beschwerde oder Sprungrechtsbeschwerde als statthaft. Die Beteiligte legte am 15.12.2010 Beschwerde ein und reichte die Begründung später beim Landgericht ein. Das Landgericht stellte fest, dass nach dem bis 31.08.2009 geltenden Recht die sofortige Beschwerde binnen zwei Wochen einzulegen war und diese Frist versäumt wurde. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde nicht gestellt. • Anwendbares Recht: Wegen des Antragsdatums im Juni 2008 richtet sich das Verfahren nach dem bis 31.08.2009 geltenden Recht (Art. 111 Abs. 1 FGG-RG). • Frist: Nach altem Recht war gegen die angefochtene Entscheidung die binnen zwei Wochen einzulegende sofortige Beschwerde statthaft (§§ 5 Abs. 4 Satz 2 AdWirkG a.F., 22 Abs. 1 FGG). • Fristbeginn und -ende: Die Zustellung am 18.11.2010 setzte die Beschwerdefrist in Lauf, die am 02.12.2010 ablief (§§ 16 Abs. 2, 17 Abs. 1 FGG; §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). • Versäumung: Die am 15.12.2010 eingelegte Beschwerde war damit verfristet und somit unzulässig; eine inhaltliche Prüfung entfällt. • Rechtsmittelbelehrung und Wiedereinsetzung: Die unzutreffende Belehrung des Amtsgerichts ändert nichts daran, weil kein Wiedereinsetzungsantrag nach § 22 Abs. 2 Satz 1 FGG gestellt wurde; die Möglichkeit eines stillschweigenden Antrags wurde verneint. • Kosten und Beschwerdewert: Eine gesonderte Kostenentscheidung ist entbehrlich; der Beschwerdewert wurde auf EUR 3.000,00 festgesetzt (§§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 2 KostO). Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 05.11.2010 wird als unzulässig verworfen, weil die zweiwöchige Beschwerdefrist nach dem bis 31.08.2009 geltenden Recht versäumt wurde. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde nicht beantragt, sodass die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung nicht zur Heilung der Fristversäumnis führt. Der Beschwerdewert wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt. Damit bleibt der Beschluss des Amtsgerichts in der Sache unangefochten, das Verfahren ist insoweit beendet.