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Urteil

6 S 20/09

LG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 35 Abs. 3 VBLS berechtigt die Zusatzversorgungsanstalt, die Betriebsrente dauerhaft wegen eines nach § 77 SGB VI herabgesetzten Zugangsfaktors zu mindern. • Die Satzungsregelung ist Ausdruck tarifvertraglicher Gestaltungsspielräume und hält verfassungsrechtlicher Inhalts- und Gleichheitskontrolle stand. • Ein Anspruch auf abschlagsfreie Betriebsrente wegen einer späteren höheren gesetzlichen Rente nach § 89 SGB VI besteht nicht. • Bei fehlendem Anspruch auf abschlagsfreie Betriebsrente besteht auch kein Erstattungsanspruch für vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten.
Entscheidungsgründe
Dauerhafte Minderungswirkung des Zugangsfaktors nach § 35 Abs. 3 VBLS • § 35 Abs. 3 VBLS berechtigt die Zusatzversorgungsanstalt, die Betriebsrente dauerhaft wegen eines nach § 77 SGB VI herabgesetzten Zugangsfaktors zu mindern. • Die Satzungsregelung ist Ausdruck tarifvertraglicher Gestaltungsspielräume und hält verfassungsrechtlicher Inhalts- und Gleichheitskontrolle stand. • Ein Anspruch auf abschlagsfreie Betriebsrente wegen einer späteren höheren gesetzlichen Rente nach § 89 SGB VI besteht nicht. • Bei fehlendem Anspruch auf abschlagsfreie Betriebsrente besteht auch kein Erstattungsanspruch für vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten. Der Kläger, seit 1981 pflichtversichert bei der beklagten Zusatzversorgungsanstalt, erhielt ab 01.10.2004 wegen voller Erwerbsminderung eine Rente, für die der Zugangsfaktor nach § 77 SGB VI um 10,80 % herabgesetzt wurde. Ab 01.01.2009 wurde ihm von der Deutschen Rentenversicherung eine höhere Altersrente für schwerbehinderte Menschen berechnet, bei der der Zugangsfaktor für bestimmte Monate auf 1,0 anstieg. Die Beklagte recalculierte die Betriebsrente, beließ jedoch den Abschlag von 10,80 % gemäß § 35 Abs. 3 VBLS für die bereits früher betroffenen Versorgungspunkte. Der Kläger klagte auf Gewährung einer abschlagsfreien Betriebsrente ab 01.01.2009 und Erstattung außergerichtlicher Kosten. Das Amtsgericht wies die Klage ab; das Landgericht wies die Berufung zurück. • Anwendbare Normen: § 35 Abs. 3 VBLS (Minderung der Betriebsrente um 0,3 % je Monat, höchstens 10,8 %), § 40 VBLS (Neuberechnung), § 77 SGB VI (Zugangsfaktor), § 89 SGB VI (Höchstprinzip bei mehreren Renten). • Auslegung von § 35 Abs. 3 VBLS ergibt, dass die Vorschrift auf das Bestehen eines nach § 77 SGB VI herabgesetzten Zugangsfaktors abstellt und nicht auf die konkret ausgezahlte gesetzliche Rentenart; deshalb bleibt der Abschlag für die bereits betroffenen Versorgungspunkte bestehen. • § 40 Abs. 2 VBLS unterstützt die dauerhafte Wirkung, weil bei Neuberechnung nur für zusätzliche Versorgungspunkte ein gesonderter Abschlagsfaktor festzustellen ist, während bisherige Punkte ihren bisherigen Abschlag behalten. • Tarifautonomie und Satzungsbefugnis: Die Regelung beruht auf einer tarifvertraglichen Grundentscheidung und liegt im Kernbereich der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie; daher ist nur eingeschränkte gerichtliche Kontrolle geboten. • Verfassungsrechtliche Prüfung: Es liegt kein unzulässiger Eingriff in Art. 14 GG vor, weil es sich um eine mäßige Kürzung handelt und keine schutzwürdigen Erwartungen oder beitragsbezogenen Konstituierungselemente berührt werden; auch kein Verstoß gegen Art. 3 GG, weil keine willkürliche Ungleichbehandlung bewiesen ist. • Schutzpflichten des Satzungsgebers erlauben abweichende Regelungen gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung; sachliche Gründe (versicherungsmathematische Kalkulation, kürzere Kapitalverzinsung bei früherer Inanspruchnahme) rechtfertigen die abweichende Handhabung. • Mangels Anspruch auf abschlagsfreie Betriebsrente besteht kein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; er erhält keine abschlagsfreie Betriebsrente ab 01.01.2009, weil § 35 Abs. 3 VBLS die Minderung wegen eines nach § 77 SGB VI herabgesetzten Zugangsfaktors für die bereits betroffenen Versorgungspunkte aufrechterhält. Die Satzungsregelung steht im Rahmen der durch Tarifautonomie gewährten Gestaltungsspielräume und verletzt weder Eigentums- noch Gleichheitsrechte in verfassungsrechtlich relevantem Umfang. Daher besteht kein Anspruch auf Nachzahlung einer höheren Betriebsrente und folglich auch kein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten; die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.