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Urteil

6 O 276/08

LG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Hat eine Gläubigerin aufgrund vorläufig vollstreckbarer, später aufgehobener Titel in einen Hinterlegungsbetrag vollstreckt, macht sie sich schadensersatzpflichtig gegenüber dem tatsächlich Berechtigten. • Gegenforderungen des Vollstreckungsgläubigers müssen konkret und nachweisbar sein; abstrakte Schuldanerkenntnisse ersetzen nicht die Darlegung Einzelleistungen. • Unterstell- oder Verwahrkosten können nicht verlangt werden, wenn der Schuldner nachweislich mit einem Hausverbot an der Abholung gehindert wurde. • Außergerichtliche Anwaltskosten sind nicht erstattungsfähig, wenn sie nicht in innerem Zusammenhang mit den ersatzpflichtigen Vollstreckungsmaßnahmen stehen.
Entscheidungsgründe
Vollstreckung in Hinterlegungsbetrag durch aufgehobene Titel: Schadensersatzpflicht • Hat eine Gläubigerin aufgrund vorläufig vollstreckbarer, später aufgehobener Titel in einen Hinterlegungsbetrag vollstreckt, macht sie sich schadensersatzpflichtig gegenüber dem tatsächlich Berechtigten. • Gegenforderungen des Vollstreckungsgläubigers müssen konkret und nachweisbar sein; abstrakte Schuldanerkenntnisse ersetzen nicht die Darlegung Einzelleistungen. • Unterstell- oder Verwahrkosten können nicht verlangt werden, wenn der Schuldner nachweislich mit einem Hausverbot an der Abholung gehindert wurde. • Außergerichtliche Anwaltskosten sind nicht erstattungsfähig, wenn sie nicht in innerem Zusammenhang mit den ersatzpflichtigen Vollstreckungsmaßnahmen stehen. Die Parteien streiten um die rechtliche Zuordnung eines beim Amtsgericht hinterlegten Geldbetrags in Höhe von 9.868,66 EUR, aus dem die Beklagte im Jahr 2006 insgesamt 8.584,70 EUR ausgezahlt erhielt. Die Beklagte hatte aufgrund vorläufig vollstreckbarer Vorbehaltsurteile gegen den Kläger vollstreckt; diese Titel wurden später aufgehoben und die Klagen abgewiesen. Der Kläger verlangt die ihm zustehenden 7.900,13 EUR Schadensersatz sowie Zinsen; die Beklagte machte Aufrechnung mit zahlreichen Werkstattforderungen und erhob hilfsweise Widerklage. Zwischen den Parteien besteht Streit über die Höhe und Verwertbarkeit der geltend gemachten Gegenforderungen, u.a. für Hebebühnenbenutzung, Werkzeugnutzung, Unterstellkosten und Material. Das Gericht hörte Zeugen und trug umfangreiche Beweiswürdigung zur Nachweisbarkeit der Forderungen vor. • Zulässigkeit und Anspruch: Nach §§ 600 Abs.2, 302 Abs.2 S.3 ZPO steht dem Kläger 7.900,13 EUR zu, weil die Beklagte aufgrund vorläufiger, später aufgehobener Vorbehaltsurteile in den Herausgabeanspruch des Klägers aus dem Hinterlegungsbetrag vollstreckt hat und damit den Haftungstatbestand der Gefährdungshaftung erfüllt. • Abtretungen und Forderungsbestand: Lohnansprüche des Klägers waren nicht wirksam oder in entsprechender Höhe auf die Beklagte übergegangen; zum Zeitpunkt der Vollstreckung bestanden keine offenen Forderungen der Beklagten, die die Zahlungen gerechtfertigt hätten. • Aufrechnung scheitert: Die von der Beklagten behaupteten Gegenforderungen waren entweder lediglich in geringem, unbestrittenem Umfang vorhanden (insgesamt 1.133,96 EUR) oder nicht schlüssig und nicht hinreichend substantiiert durch Beweise; diese kleinen Ansprüche waren zudem bereits erfüllt und konnten nicht zur Aufrechnung herangezogen werden. • Beweiswürdigung zu Schuldanerkenntnissen: Vorgelegte abstrakte Schuldanerkenntnisse ersetzen nicht den Nachweis konkreter Einzelleistungen und führen nicht zur Umkehr der Beweislast; der Kläger gab glaubhaft an, dass manche Anerkenntnisse unter Druck entstanden seien. • Spätvortrag und Unterlagen: Wichtige Abrechnungsunterlagen und einversprechender Sachvortrag der Beklagten wurden erst verspätet eingereicht; deswegen konnten sie im Sinne der Beklagten nicht verwertet werden. • Unterstellkosten und Pfandrechte: Ein Anspruch der Beklagten auf Unterstellkosten scheitert, weil sie dem Kläger zuvor Hausverbot erteilt und ihn damit an der Abholung gehindert hat; selbst bei einem Zurückbehaltungsrecht besteht keine Grundlage, neben dem Pfandrecht Kostenerstattung zu verlangen. • Zinsen: Verzugszinsen nach §§ 286, 288 BGB für 19.11.2008 bis 05.01.2009 sind zuzusprechen; Prozesszinsen nach § 291 BGB ab 06.05.2009. Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten sind nicht erstattungsfähig, weil kein innerer Zusammenhang zu den ersatzpflichtigen Vollstreckungsmaßnahmen dargetan wurde. Der Kläger obsiegt überwiegend: Die Beklagte ist zur Zahlung von 7.900,13 EUR zuzüglich Zinsen zu verurteilen, weil sie widerrechtlich in einen dem Kläger zustehenden Hinterlegungsbetrag vollstreckte und dadurch schadensersatzpflichtig wurde. Die von der Beklagten behaupteten Gegenforderungen sind mangels konkretem Nachweis und wegen bereits erfolgter Erfüllung nicht durchsetzbar; eine Aufrechnung greift daher nicht. Die Hilfswiderklage der Beklagten ist unbegründet. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist unter Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.