Urteil
3 O 381/07
LG KARLSRUHE, Entscheidung vom
2mal zitiert
1Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei einem Unfall, der im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Wendevorgang steht, spricht der Anscheinsbeweis zugunsten des Wendenden gegen den Wendenden; dieser muss die besondere Sorgfalt des § 9 Abs. 5 StVO beachten.
• Hat der Wendende den Vorrang des von links kommenden Fahrzeugs verletzt, trägt er die Haftung nach §§ 7, 17, 18 StVG in vollem Umfang, soweit kein überwiegendes Mitverschulden des anderen Fahrers vorliegt.
• Nutzungsentschädigung für ein Motorrad entfällt, wenn der Geschädigte aufgrund seiner Verletzungen das Fahrzeug nicht nutzen konnte oder ihm ein zumutbarer Zweitwagen zur Verfügung stand.
• Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind als Schadensfolge ersatzfähig; der maßgebliche Gegenstandswert ist die berechtigte Schadensersatzforderung.
• Ein Feststellungsantrag über künftig entstehende Schäden ist unbegründet, wenn der Kläger sein Beweisangebot fallenlässt.
Entscheidungsgründe
Wendevorgang im Kreuzungsbereich: Wendender haftet bei Verletzung des Vorrangs nach § 9 StVO • Bei einem Unfall, der im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Wendevorgang steht, spricht der Anscheinsbeweis zugunsten des Wendenden gegen den Wendenden; dieser muss die besondere Sorgfalt des § 9 Abs. 5 StVO beachten. • Hat der Wendende den Vorrang des von links kommenden Fahrzeugs verletzt, trägt er die Haftung nach §§ 7, 17, 18 StVG in vollem Umfang, soweit kein überwiegendes Mitverschulden des anderen Fahrers vorliegt. • Nutzungsentschädigung für ein Motorrad entfällt, wenn der Geschädigte aufgrund seiner Verletzungen das Fahrzeug nicht nutzen konnte oder ihm ein zumutbarer Zweitwagen zur Verfügung stand. • Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind als Schadensfolge ersatzfähig; der maßgebliche Gegenstandswert ist die berechtigte Schadensersatzforderung. • Ein Feststellungsantrag über künftig entstehende Schäden ist unbegründet, wenn der Kläger sein Beweisangebot fallenlässt. Der Kläger fuhr mit seinem Motorrad in eine Ampelkreuzung, als der Beklagte Ziff. 1 mit seinem PKW einen 180°-Wendevorgang im Kreuzungsbereich durchführte. Der Beklagte Ziff. 1 war bei der Beklagten Ziff. 2 haftpflichtversichert. Als die Ampel für den Kläger auf Grün schaltete, fuhr dieser los und kollidierte mit dem wendenden PKW. Der Kläger erlitt Verletzungen an beiden Handgelenken und machte materielle Schäden, Schmerzensgeld sowie Nutzungsausfall geltend. Die Beklagten zahlten vorgerichtlich einen Teilbetrag und bestritten ein Mitverschulden des Klägers; sie rügten zudem, der Kläger habe das Motorrad nicht nutzen können und ihm stünde ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung. Das Gericht hat Zeugen vernommen und ein Sachverständigengutachten eingeholt. • Anspruchsgrundlage und Haftung: Das Gericht stellt fest, dass dem Kläger gegenüber den Beklagten als Gesamtschuldner ein Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 7 Abs.1, 17, 18 StVG, §§ 823, 249 BGB i.V.m. § 9 StVO und sonstigen einschlägigen Vorschriften zusteht; die Beklagte Ziff.2 haftet für das Verhalten ihres Versicherungsnehmers. • Wendevorgang und Anscheinsbeweis: Der Beklagte Ziff.1 hat einen Wendevorgang im Sinne des § 9 Abs.5 StVO vorgenommen und dadurch den Anscheinsbeweis begründet, dass er die ihm obliegende besondere Sorgfalt beim Wenden verletzt hat; diesen Anscheinsbeweis konnten die Beklagten nicht erschüttern. • Vorrang des Klägers: Der Kläger fuhr bei Grün in die Kreuzung ein und hatte gegenüber dem wendenden Fahrzeug Vorrang; es liegen keine überzeugenden Anhaltspunkte vor, dass der Kläger den Wendevorgang erkennen und durch technisch wirksame Abwehrmaßnahmen verhindern konnte. • Abwägung der Verursachungsanteile: Bei der Abwägung nach §§ 17, 18 StVG und § 254 BGB überwiegt das Verschulden und der Verursachungsbeitrag des Wendenden; ein eigenes Verschulden des Klägers kommt nicht in Betracht oder ist so gering, dass es hinter dem des Beklagten zurücktritt. • Höhe des Schadens und Teilzahlungen: Der materielle Schaden abzüglich bereits geleisteter vorgerichtlicher Zahlungen führt zu einem restlichen Anspruch in Höhe von 5.015,99 EUR; ferner steht dem Kläger ein Schmerzensgeld von 2.500,00 EUR zu, wovon 1.250,00 EUR bereits vorgerichtlich gezahlt wurden. • Nutzungsentschädigung: Die geltend gemachte Nutzungsausfallentschädigung wird abgelehnt, weil der Kläger aufgrund seiner Verletzungen das Motorrad nicht nutzen konnte und ihm ein zumutbares Ersatzfahrzeug zur Verfügung stand; Anspruchsvoraussetzungen wie Nutzungswille und hypothetische Nutzungsmöglichkeit sind nicht erfüllt. • Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Anwaltskosten: Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 348,07 EUR sind ersatzfähig; als Berechnungsgrundlage gilt der Gegenstandswert der berechtigten Forderung. • Zinsen und Verzugszeitpunkt: Zinsen stehen dem Kläger gem. §§ 291, 288 Abs.1 S.2 BGB zu; ein weitergehender Zinsbeginn vor dem in der Klage geltend gemachten Zeitpunkt ist nicht dargetan. • Feststellungsantrag: Der Feststellungsantrag hinsichtlich künftiger Schäden ist unbegründet, weil der Kläger sein Beweisangebot zu weiteren möglichen Verletzungen fallengelassen hat. Das Gericht verurteilt die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 5.015,99 EUR nebst Zinsen sowie zur Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 348,07 EUR nebst Zinsen. Weiteres Schmerzensgeld wurde bereits durch vorgerichtliche Zahlungen berücksichtigt; insgesamt verbleibt ein restlicher Schadensersatzanspruch in Höhe von 5.015,99 EUR. Die geltend gemachte Nutzungsausfallentschädigung wird zurückgewiesen, da der Kläger das Motorrad infolge seiner Verletzungen nicht nutzen konnte und ihm ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung stand. Der Feststellungsantrag über künftige Schäden ist unbegründet, weil der Kläger sein Beweisangebot fallengelassen hat. Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit wurden gemäß Urteil verteilt und geregelt.