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Beschluss

3 O 35/07

LG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Rechtsweg ist bei Unterlassungs- und Widerrufsforderungen zu prüfen nach der wirklichen Natur des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses; steht die behauptete Äußerung im Zusammenhang mit der Ausübung kommunalverfassungsrechtlicher Befugnisse, ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. • Äußerungen eines Gemeinderats, die er in seiner Funktion gegenüber der Vorsitzenden des Gemeinderats zur Veranlassung dienstlicher Maßnahmen macht, sind öffentlich-rechtlich und dem Verwaltungsgericht zuzuweisen. • Ein Anspruch auf Schmerzensgeld, der nicht auf Amtspflichtverletzung, sondern auf schuldhafter Ehrverletzung gestützt wird, kann der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Landgericht) zustehen. • Der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten folgt in seiner Zuständigkeit der Rechtsnatur der Hauptforderung und ist daher bei öffentlich-rechtlicher Hauptsache den Verwaltungsgerichten zuzuweisen.
Entscheidungsgründe
Grenzziehung zwischen Verwaltungs- und Zivilrechtsweg bei kommunalen Ehrstreitigkeiten • Der Rechtsweg ist bei Unterlassungs- und Widerrufsforderungen zu prüfen nach der wirklichen Natur des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses; steht die behauptete Äußerung im Zusammenhang mit der Ausübung kommunalverfassungsrechtlicher Befugnisse, ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. • Äußerungen eines Gemeinderats, die er in seiner Funktion gegenüber der Vorsitzenden des Gemeinderats zur Veranlassung dienstlicher Maßnahmen macht, sind öffentlich-rechtlich und dem Verwaltungsgericht zuzuweisen. • Ein Anspruch auf Schmerzensgeld, der nicht auf Amtspflichtverletzung, sondern auf schuldhafter Ehrverletzung gestützt wird, kann der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Landgericht) zustehen. • Der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten folgt in seiner Zuständigkeit der Rechtsnatur der Hauptforderung und ist daher bei öffentlich-rechtlicher Hauptsache den Verwaltungsgerichten zuzuweisen. Die Klägerin, Fraktionsvorsitzende im Gemeinderat der Stadt P., verlangt von dem ebenfalls im Gemeinderat sitzenden Beklagten Unterlassung, Widerruf, Zahlung von Schmerzensgeld und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten wegen dessen Behauptung, sie habe in einer nichtöffentlichen Gemeinderatssitzung einen Stadtrat als „A...loch“ bezeichnet. Der Beklagte schrieb am 21.11.2006 einen Brief an die Oberbürgermeisterin, in dem er die Zuschreibung vornahm und das Verhalten der Klägerin als „niveaulos, dumm und beleidigend“ darstellte; Kopien dieses Schreibens wurden weitergegeben und gelangten teilweise an die Presse. Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte den Brief an Pressevertreter weitergegeben hat und ob er die Aussage öffentlich bestätigt hat. Die Klägerin trägt vor, sie habe die Beleidigung nicht geäußert; der Beklagte bestreitet dies und rügt zugleich die Unzuständigkeit der ordentlichen Gerichte. Das Gericht hat über die Zulässigkeit des Rechtswegs entschieden und die Anträge in unterschiedliche Zuständigkeitswege aufgeteilt. • Anknüpfungspunkt für die Abgrenzung ist die wirkliche Natur des streitigen Rechtsverhältnisses; maßgeblich ist, ob die maßgeblichen Normen dem öffentlichen oder privaten Recht angehören. • Äußerungen sind öffentlich-rechtlich zu behandeln, wenn sie von Amtsträgern in Ausübung oder mit Bezug auf öffentlich-rechtliche Befugnisse gegenüber Organen oder Dritten gemacht werden und damit kommunalverfassungsrechtliche Befugnisse berühren (vgl. § 1004 BGB als Anspruchsgrundlage, § 40 Abs. 1 VwGO zur Zuständigkeit). • Hier bildete der Brief des Beklagten an die Oberbürgermeisterin den Ausgangspunkt; er war als Gemeinderatsmitglied an die Vorsitzende des Gemeinderats gerichtet mit dem Ziel, eine dienstliche Reaktion herbeizuführen. Damit stehen kommunalverfassungsrechtliche Befugnisse im Streit, weshalb die Klage auf Unterlassung und Widerruf (Anträge 1 und 2) dem Verwaltungsweg zuzuweisen sind. • Die Bezeichnung der Klägerin als „niveaulos, dumm und beleidigend“ ist rechtlich nur ein Annex der Hauptbehauptung, sie habe den Stadtrat als „A...loch“ bezeichnet; auch Weiterleitungen an Pressevertreter ändern nicht die rechtliche Natur, da sie Annexhandlungen des ursprünglichen, an die Vorsitzende gerichteten Schreibens sind. • Der Schmerzensgeldanspruch (Antrag 3) ist nicht auf Fürsorgepflichtverletzung gestützt, sondern auf die behauptete Ehrverletzung; insoweit bleibt die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte (Landgericht) gegeben (§ 13 GVG, ggf. § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG). • Der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten (Antrag 4) ist eine Nebenforderung, deren Zuständigkeit sich nach der Rechtsnatur der Hauptsache richtet und daher ebenfalls dem Verwaltungsgericht zuzuweisen ist (§§ 13 GVG, 40 Abs. 1 VwGO). • Verfahrensrechtlich ist vorab über die Frage des Rechtswegs zu entscheiden (§ 17a GVG); das Gericht verweist die Anträge 1,2 und 4 an das Verwaltungsgericht und erklärt die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit nur für Antrag 3. Die Klage wurde hinsichtlich der Anträge 1 (Unterlassung), 2 (Widerruf) und 4 (Anwaltskosten) dem Verwaltungsweg zugewiesen; diese Teile des Rechtsstreits sind unzulässig bei den ordentlichen Gerichten und werden an das Verwaltungsgericht Karlsruhe verwiesen. Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist hingegen für den Schmerzensgeldantrag (Antrag 3) gegeben, sodass dieser Teil bei Gericht verbleibt. Eine Abtrennung des Verfahrens in die jeweiligen Zuständigkeitswege wurde angeordnet; die abschließende Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Die Entscheidung folgt daraus, dass die streitverursachenden Äußerungen des Beklagten ihren Ausgangspunkt in einem an die Vorsitzende des Gemeinderats gerichteten, auf dienstliches Eingreifen zielenden Schreiben hatten und daher kommunalverfassungsrechtliche Aspekte berühren, während der Schmerzensgeldanspruch zivilrechtlich zu beurteilen ist.