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Urteil

6 O 2/07

LG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 45 Abs. 1 Satz 3 VBLS n. F. berechtigt die Zusatzversorgungseinrichtung, bei Nicht-Sozialrentnern für die Wartezeiterfüllung auf eigene Pflichtversicherungszeiten abzustellen. • Die Satzungsregelung ist mit höherrangigem Recht vereinbar und steht im Rahmen der Tarifautonomie, eine Inhaltskontrolle durch das Gericht ist nur eingeschränkt möglich. • Eine Entkoppelung von fremden Altersversorgungssystemen kann zu Vor- oder Nachteilen für Versicherte führen; dies rechtfertigt eine einheitliche und verwaltungspraktische Regelung. • Der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, welche Ausbildungs- oder Anrechnungszeiten konkret berücksichtigt werden müssten; daher besteht kein Anspruch auf Vorziehung des Rentenbezugs für den streitigen Zeitraum.
Entscheidungsgründe
Keine Vorziehung des Betriebsrentenbeginns bei Nicht-Sozialrentnern nach § 45 VBLS n. F. • § 45 Abs. 1 Satz 3 VBLS n. F. berechtigt die Zusatzversorgungseinrichtung, bei Nicht-Sozialrentnern für die Wartezeiterfüllung auf eigene Pflichtversicherungszeiten abzustellen. • Die Satzungsregelung ist mit höherrangigem Recht vereinbar und steht im Rahmen der Tarifautonomie, eine Inhaltskontrolle durch das Gericht ist nur eingeschränkt möglich. • Eine Entkoppelung von fremden Altersversorgungssystemen kann zu Vor- oder Nachteilen für Versicherte führen; dies rechtfertigt eine einheitliche und verwaltungspraktische Regelung. • Der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, welche Ausbildungs- oder Anrechnungszeiten konkret berücksichtigt werden müssten; daher besteht kein Anspruch auf Vorziehung des Rentenbezugs für den streitigen Zeitraum. Der Kläger, 1942 geboren, ist seit 1973 bei der beklagten Zusatzversorgungseinrichtung zusatzversichert. Er erhielt ab 01.04.2006 eine Altersrente aus seiner berufsständischen Versorgungseinrichtung und ab 01.02.2007 eine Betriebsrente der Beklagten aufgrund einer Startgutschrift zum 31.12.2001. Mit Schreiben vom 11.07.2006 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab, die Betriebsrente bereits ab 01.04.2006 zu zahlen, weil im gesetzliche Rentenversicherungsrecht die erforderlichen Wartezeiten nicht erfüllt seien. Der Kläger klagte auf Zahlung der Betriebsrente für den Zeitraum 01.04.2006 bis 31.01.2007 und rügte die Satzungsregelung (§ 45 VBLS n. F.) als rechtswidrig, insbesondere wegen Nichtberücksichtigung von Ausbildungs- und Anrechnungszeiten und wegen Verstößen gegen Art. 12 und Art. 3 GG. • Die Klage ist zulässig und fristgerecht erhoben; die Begründetheit fehlt jedoch. • Die Beklagte durfte sich auf § 45 Abs. 1 Satz 3 VBLS n. F. berufen; die Vorschrift fordert bei Nicht-Sozialrentnern die Berücksichtigung der Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung für die Wartezeiterfüllung. • § 45 Abs. 1 Satz 3 VBLS n. F. ist eine inhaltsgleich vereinfachte Fortführung früherer Regelungen und stellt insoweit keine unangemessene Benachteiligung dar; gegenüber der alten Regelung ist die Neuregelung versichertenfreundlich, weil auf Pflichtversicherungsmonate abgestellt wird. • Die Satzungsbestimmung beruht auf tarifvertraglichen Grundentscheidungen und fällt daher in den Gestaltungsbereich der Tarifparteien; gerichtliche Kontrolle ist wegen der Tarifautonomie eingeschränkt, es gelten die Maßstäbe des Willkürverbots (Art. 3 GG) sowie des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit (Art. 20 Abs. 3 GG, ggf. Art. 14 GG). • Die Entkoppelung von fremden Altersvorsorgesystemen ist sachlich gerechtfertigt, weil Beiträge und Umlagen nur für die eigenen Pflichtversicherungszeiten geleistet wurden und weil die Vielfalt der berufsständischen Systeme eine einheitliche verwaltungspraktische Regelung erfordert. • Der Kläger hat nicht substantiiert vorgetragen, welche Ausbildungs- oder Anrechnungszeiten konkret zu berücksichtigen wären; zudem kann der Kläger sich auf Vorteile aus Anrechnungszeiten nicht berufen, die der Beklagten bei Nicht-Sozialrentnern nicht zugutekamen. • Soweit verfassungsrechtliche Bedenken (Art. 12, Art. 3 GG) geltend gemacht wurden, sind diese nicht ausreichend dargetan bzw. nicht ersichtlich, dass die Regelung eine unzulässige Ungleichbehandlung bewirkt. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 11, § 711 ZPO, der Streitwert wurde festgesetzt. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht bestätigt, dass § 45 Abs. 1 Satz 3 VBLS n. F. bei Nicht-Sozialrentnern die Wartezeiterfüllung an die Pflichtversicherungszeiten der Zusatzversorgung knüpft und dass diese Satzungsregelung mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, dass ihm durch Ausbildungs- oder Anrechnungszeiten ein Anspruch auf Vorziehung des Betriebsrentenbeginns zusteht; mögliche verfassungsrechtliche Bedenken sind nicht hinreichend begründet. Die Beklagte trägt die Berechtigung, für den Zeitraum 01.04.2006 bis 31.01.2007 keine Betriebsrente zu zahlen; der Kläger hat daher keinen Zahlungsanspruch für diesen Zeitraum. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.