Urteil
3 O 390/05
Landgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Das Versäumnisurteil des Landgerichts Karlsruhe vom 14.10.2005 – Az. 3 O 390/05 – wird in Höhe von 4.799,42 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 24.06.2005 sowie 249,98 EUR aufrechterhalten. Im Übrigen wird es aufgehoben und die Klage abgewiesen. 2. Die Beklagten tragen die Kosten ihrer Säumnis. Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 20 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 80 %. 3. Der Kläger darf die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages fortsetzen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten für die Beklagten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil wegen der Kosten für die Beklagten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils wegen der Kosten für sie zu vollstreckenden Betrages leisten. Tatbestand 1 Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend. 2 Er ist Halter und Eigentümer eines PKW Opel Omega 2.0, amtliches Kennzeichen .... Am 28.05.2005 fuhr mit diesem Fahrzeug seine Lebensgefährtin, die Zeugin G. D., gegen 10:40 Uhr die L. Straße in P. in stadtauswärtiger Richtung. Nach der Kreuzung mit der B. Straße fuhr sie zunächst auf dem linken Fahrstreifen, wechselte dann jedoch wegen eines anderen, vor ihr befindlichen Fahrzeugs nach rechts, als dieses unerwartet doch gerade aus fuhr. Zu diesem Zeitpunkt stand der PKW Audi, amtl. Kennzeichen … , dessen Halter der Beklagte Ziff. 1 und der bei der Beklagten Ziff. 2 haftpflichtversichert ist, am rechten Fahrbahnrand der L. Straße ebenfalls in stadtauswärtiger Richtung. Als die Zeugin das Fahrzeug des Beklagten Ziff. 1 passierte, kollidierte der von ihr geführte PKW mit dessen geöffneter Fahrertür. Der nähere Unfallhergang ist zwischen den Parteien streitig. 3 Der Kläger errechnet seinen unfallbedingten Schaden wie folgt: 4 gemäß Rechnung der Firma F. H. vom 14.06.2005 (AHK 15-23) 5.007,39 EUR, Kosten für die Einholung eines Sachverständigengutachtens des Sachverständigen V. C. gemäß Rechnung vom 11.06.2005 (AHK 1) für ein Gutachten vom 11.06.2005 (AS 75-97) 571,35 EUR, Nutzungsentgang für acht Kalendertage à 50,00 EUR 400,00 EUR, Auslagenpauschale 25,00 EUR, vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 295,60 EUR. 5 Der Kläger behauptet, 6 zur Kollision sei es gekommen, weil der Beklagte Ziff. 1 unaufmerksam, plötzlich und unerwartet die Tür in die Fahrspur der Zeugin D. hinein geöffnet habe, als die Zeugin mit dem PKW des Klägers mit ausreichendem Seitenabstand vorbeigefahren sei. Die Reparaturkosten gemäß Rechnung des Autohauses F. H. vom 14.06.2005 seien unfallbedingt entstanden. 7 Das Gericht hat die Beklagten mit Versäumnisurteil gemäß § 331 Abs. 3 ZPO, ihnen zugestellt am 18.10.2005, antragsgemäß als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 6.004,28 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 24.06.2005 sowie 295,60 EUR zu zahlen. Gegen dieses Versäumnisurteil haben die Beklagten mit Anwaltsschriftsatz vom 19.10.2005, beim Landgericht Karlsruhe eingegangen am 24.10.2005, Einspruch eingelegt und diesen begründet. 8 Der Kläger beantragt nunmehr, 9 das Versäumnisurteil des Landgerichts Karlsruhe aufrecht zu erhalten. 10 Die Beklagten beantragen, 11 das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. 12 Die Beklagten behaupten, 13 die Zeugin D. sei gegen die ca. 30 cm weit geöffnete Tür des PKW des Beklagten Ziff. 1 geprallt, als dieser gerade in sein Auto habe einsteigen und die Tür schließen wollen. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 18.01.2006 (AS 65-73) Bezug genommen. 15 Die Akten des Amtsgerichts P. - Az. 4 C 294/05 lagen vor und waren zu Beweiszwecken Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Das Gericht hat ferner Beweis erhoben, gemäß Beschluss vom 31.01.2006 (AS 103/105) durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird insoweit auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. R. K. vom 20.06.2006 (AS 133-153) verwiesen. Entscheidungsgründe 16 Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Der zulässige Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil hat lediglich teilweise Erfolg. 17 Der Kläger hat gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, 18 Abs. 1, Abs. 3 StVG, 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 14 StVO, 1, 3 PflVG, 426 BGB gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 4.799,42 EUR. 18 1. Der Unfall ist allerdings für keine der Parteien durch höhere Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG verursacht, so dass die Ersatzpflicht der einen oder anderen Seite nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Das Kraftfahrzeug des Beklagten Ziff. 1 befand sich im Betrieb im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG, denn der Schaden an dem PKW des Klägers ist durch die dem KFZ-Betrieb typisch innewohnende Gefährlichkeit adäquat verursacht worden, die von dem Fahrzeug ausgehenden Gefahren haben sich bei seiner Entstehung ausgewirkt (vgl. Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 7 StVG Rn. 4/ 8). 19 2. Danach hängt gemäß § 17 Abs. 1, Abs. 2, 18 Abs. 1, Abs. 3 StVG die Verpflichtung zum Schadensersatz, wie auch der Umfang der Ersatzpflicht von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Im Rahmen der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge unter Berücksichtigung der von beiden Kraftfahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr nach § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG, 18 Abs. 1, Abs. 3 StVG, § 254 BGB sind neben unstreitigen und zugestandenen Tatsachen nur bewiesene Umstände zu berücksichtigen, wobei auch die Regeln des Anscheinsbeweises Anwendung finden. Die Ersatzpflicht ist nicht gemäß § 17 Abs. 3 StVG für eine der Parteien ausgeschlossen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme (s.u.) erbringt der Kläger nicht den Beweis, dass die Zeugin D. nicht bei äußerster möglicher Sorgfalt die Kollision noch hätte vermeiden können. Allerdings erbringen auch die Beklagten nicht den Nachweis, dass der Beklagte Ziff. 1 bei Wahrung äußerster möglicher Sorgfalt die Kollision nicht hätte abwenden können. 20 3. Nach der danach gebotenen Abwägung der gegenseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge ist es gerechtfertigt, dass die Beklagten dem Kläger 80 % seines unfallbedingten Schadens ersetzen. 21 a) Bei der Abwägung ist zu Lasten der Beklagten ein schuldhafter Verstoß des Beklagten Ziff. 1 gegen § 14 Abs. 1 StVO zu berücksichtigen. Kommt es - wie hier - in unmittelbarem örtlichem und zeitlichem Zusammenhang mit einem Ein- oder Aussteigen (§ 14 Abs. 1 StVO) zu einem Verkehrsunfall, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Ein- oder Aussteigende seine gesetzlichen Sorgfaltspflichten verletzt hat (KG, DAR 2004, 585; 2005, 217; OLG Hamm, NZV 2000, 209, 210; AG Tettnang, Schaden-Praxis 2005, 47, 48). Diesen haben die Beklagten nicht zu erschüttern vermocht. Vielmehr ist das Gericht davon überzeugt, dass der Beklagte Ziff. 1 die Kollision durch ein unachtsames Öffnen der Fahrertür verursacht hat. 22 Zwar hat er bei seiner informatorischen Befragung gemäß § 141 ZPO vorgetragen, er habe sich, als er habe einsteigen wollen, versichert, dass kein Auto käme. Die Zeugin D. sei mit dem von ihr geführten PKW, als er mit einem Fuß bereits in seinem Auto gewesen sei, von hinten gekommen und habe seinen PKW angefahren. Die Fahrzeugtür, die er gerade habe schließen wollen, sei zu diesem Zeitpunkt vielleicht noch ca. 20-25 cm geöffnet gewesen. Vor dem Amtsgericht hat er dagegen informatorisch noch erklärt (Beiakten, AS 63), er habe die Fahrertür geöffnet, sei eingestiegen und habe versucht, diese in einem Zug zuzumachen. 23 Die Zeugin D. hat demgegenüber in Übereinstimmung mit ihren informatorischen Angaben vor dem Amtsgericht P. glaubhaft und nachvollziehbar bekundet, sie habe bemerkt, wie der Beklagte Ziff. 1 neben seinem Fahrzeug gestanden sei, die Tür sei einen Spalt weit geöffnet gewesen. In dem Moment, als sie einem vorausfahrenden PKW, der zunächst nach links habe abbiegen wollen, dann jedoch wider Erwarten geradeaus gefahren sei, etwas nach rechts habe ausweichen wollen, habe der Beklagte Ziff. 1 die Tür weit geöffnet und es sei zur Kollision gekommen. 24 Sowohl die Zeugin D. als Lebensgefährten des Klägers als auch der Beklagte Ziff. 1 als Partei haben ein unmittelbares eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits. Die Richtigkeit der Aussage der Zeugin D. wird jedoch durch die überzeugenden und nachvollziehbaren Aussagen des Sachverständigen Dipl.-Ing. K. in den zu Beweiszwecken beigezogenen Akten des Amtsgerichts P. insoweit bestätigt, als der Sachverständige einen Schließvorgang der Tür - wie vom Kläger behauptet - zum Zeitpunkt der Kontaktphase oder zuvor aus technischer Sicht ausgeschlossen hat. Der Sachverständige hat dies anschaulich und überzeugend aus den Beschädigungsstrukturen der beteiligten Fahrzeuge hergeleitet. 25 Aufgrund dieser Ausführungen des Sachverständigen ist das Gericht - wie bereits zuvor das Amtsgericht P. - überzeugt, dass sich der Verkehrsunfall grundsätzlich so zugetragen hat, wie die Zeugin D. ausgesagt hat; allerdings mit der Einschränkung, dass nach seinen überzeugenden Ausführungen die Tür des PKW des Beklagten Ziff. 1 jedenfalls zum Zeitpunkt der Kollision nicht ganz geöffnet war. Insoweit hat die Zeugin D. auch einschränkend gesagt, sie habe das „Gefühl“ gehabt, dass der Beklagte Ziff. 1 die Tür ganz aufgemacht habe, nachdem sie zuvor lediglich einen Spalt geöffnet gewesen sei. 26 Danach hat der Beklagte Ziff. 1 schuldhaft gegen die ihn gemäß § 14 Abs. 1 StVO obliegenden gesteigerten Sorgfaltspflichten verstoßen. Er durfte die Fahrertür nur öffnen, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht zu besorgen war. Wer die linke Wagentür öffnen will, muss zunächst nach hinten beobachten. 27 Für einen schuldhaften, unfallursächlichen oder zumindest die Betriebsgefahr erhöhenden Verstoß des Beklagten gegen § 41 StVO Zeichen 286 (eingeschränktes Halteverbot) hat der Kläger dagegen keinen Beweis angeboten. Der Beklagte Ziffer 1 hat vorgetragen, an Sonnabenden gelte das Verbot nicht. 28 b) Zu Lasten des Klägers ist lediglich die allgemeine Betriebsgefahr seines PKW in Ansatz zu bringen. Die Beklagten erbringen nicht den Beweis, dass die Zeugin D. ein Mitverschulden am Zustandekommen des Unfalls trifft, dass sich der Kläger zurechnen lassen müsste. Allerdings hat die Zeugin grundsätzlich einen zu geringen Seitenabstand eingehalten. Nach den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. K. betrug dieser ca. 30-40 cm bzw. ausgehend davon, dass der Beklagte Ziff. 1 links seines Fahrzeuges positioniert war, jedenfalls nicht mehr als 50 cm (vgl. die Ausführungen des Sachverständigen, Beiakten, AS 67). Dieser Seitenabstand war grundsätzlich unter Berücksichtigung des Rücksichtnahmegebotes gemäß § 1 Abs. 2 StVO nicht ausreichend. Der fließende Verkehr darf nicht darauf vertrauen, dass die gesteigerte Sorgfaltspflicht allgemein beachtet wird. Er muss daher, wenn für ihn mit Sicherheit nicht erkennbar ist, dass sich im haltenden Fahrzeug und um das Fahrzeug herum keine Personen aufhalten, einen solchen Abstand einhalten, dass ein Insasse die linke Tür ein wenig öffnen kann. Der an einem parkenden Wagen vorbeifahrende Verkehrsteilnehmer darf nur darauf vertrauen, dass die Tür nicht plötzlich mit einem Ruck weit geöffnet wird (BGH, DAR 1981, 148, 149). Vorliegend ist grundsätzlich zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen, dass die Zeugin D. nach ihrer eigenen Aussage den Beklagten Ziff. 1 links gegenüber seinem Fahrzeug gehen sehen hat und die Tür zu dem Fahrzeug einen Spalt weit geöffnet war. Welcher Seitenabstand von dem Vorbeifahrenden einzuhalten ist, entscheiden die Umstände des Einzelfalles. Liegen - wie hier - Anhaltspunkte dafür vor, dass die vom Vorbeifahrenden bemerkte, neben dem Fahrzeug sich befindliche Person die bereits einen Spalt weit geöffnete Tür weiter öffnen wird, hat der Seitenabstand jedenfalls mehr als 0,5 m zu betragen. Regelmäßig ist in solchen Fällen ein Seitenabstand von ca. 1 m einzuhalten (OLG Hamm, NZV 2004, 408; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 2 StVO Rn. 41 m. w. N.; KG Berlin, DAR 2005, 217). Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Zeugin D. unstreitig und nach ihrer glaubhaften Aussage wegen eines anderen PKW-Fahrers, der mit seinem Fahrzeug nach links in die Grünstraße abbiegen wollte, dieses Vorhaben dann jedoch nicht umsetzte, weiter nach rechts ausweichen musste. Der Zeugin stand danach unerwartet und kurzfristig kein ausreichender Raum zur Verfügung, um einen größeren Seitenabstand einzuhalten. Unter diesen Umständen des Einzelfalles war der von ihr eingehaltene Seitenabstand ausreichend und liegt ein schuldhafter Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO nicht vor. 29 c) Die Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge rechtfertigt es, dass auf Seiten des Klägers allein dessen allgemeine Betriebsgefahr mit 20 % in Ansatz gebracht wird, während die Beklagten 80 % des unfallbedingten Schadens des Klägers zu ersetzen haben. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass grundsätzlich bei der Einhaltung eines zu geringen Seitenabstandes seitens des Vorbeifahrenden bei Anhaltspunkten dafür, dass mit einem - auch nur weiteren Öffnen - der Tür gerechnet werden muss, regelmäßig von einer höheren Mithaftung des Vorbeifahrenden auszugehen ist (OLG Hamm, a. a. O.; KG Berlin, DAR 2006, 149; AG Langenfeld, Schaden-Praxis 2000, 409, 410, OLG Hamm 1992, 181, 182; KG Berlin, DAR 2005, 217; vergl. auch OLG Rostock, Schaden-Praxis 1998, 455, 456). Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Zeugin D. - wie oben ausgeführt - in der konkreten Situation keinen zu geringen Seitenabstand schuldhaft eingehalten hat und deshalb lediglich die Betriebsgefahr auf Seiten des Klägers in Ansatz zu bringen ist. Das Gericht schließt sich unter Berücksichtigung der o. g. Umstände der vom Amtsgericht P. vorgenommenen und in der Berufungsinstanz vom Landgericht Karlsruhe - Az. 9 S 608/05 - bestätigten Haftungsverteilung an, auch wenn in diesen Entscheidungen die Frage eines zu geringen Seitenabstandes seitens der Zeugin nicht näher erörtert wurde. 30 4. Der Kläger kann von seinem unfallbedingten Schaden in Höhe von insgesamt 5.999,28 EUR mithin 80 % und damit 4.799,42 EUR ersetzt verlangen, § 249 BGB. 31 a) Die unfallbedingten Reparaturkosten belaufen sich auf die geltend gemachten 5.007,93 EUR. Der Kläger erbringt hierfür aufgrund des überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. K. vom 20.06.2006 den Beweis. Der Sachverständige hat nachvollziehbar dargelegt, dass der vorgelegten Reparaturrechnung der Firma F. H. vom 14.06.2005 aus technischer Sicht gefolgt werden kann und die Gesamtreparaturkosten mit 5.007,93 EUR inkl. Mehrwertsteuer zu ermitteln sind. 32 b) Die vom Kläger geltend gemachten Sachverständigenkosten in Höhe von 571,35 EUR stellen eine unfallbedingte ersatzfähige Schadensposition dar, ebenso die von den Beklagten nicht substantiiert bestrittenen acht Kalendertage Nutzungsentgang à 50,00 EUR in Höhe von insgesamt 400,00 EUR. 33 c) Die Unkostenpauschale beträgt allerdings lediglich 20,00 EUR, § 287 ZPO. 34 5. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB 35 6. Der Kläger hat Anspruch auf Ersatz seiner vorgerichtlichen Anwaltskosten unter dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§ 286 Abs. 1, 280 Abs. 1, 280 Abs. 2 BGB in Höhe von 249,98 EUR. Die halbe, nicht auf die gerichtlichen Gebühren anrechenbare, angemessene 1,3-Geschäftsgebühr beläuft sich auf 195,50 EUR. Hinzuzusetzen ist die Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 EUR sowie 16 % Mehrwertsteuer aus dem sich ergebenden Betrag in Höhe von 215,50 EUR, insgesamt mithin 249,98 EUR. Der Kläger erhält seine vorgerichtlichen, nicht anrechenbaren Anwaltskosten nur insoweit ersetzt, als der von ihm geltend gemachte Schadensersatzanspruch auch begründet ist. 36 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 344 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 37 Beschluss 38 Es verbleibt bei dem gemäß Beschluss vom 14.10.2005 (AS 23) auf 6.004,28 EUR festgesetzten Streitwert. Gründe 16 Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Der zulässige Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil hat lediglich teilweise Erfolg. 17 Der Kläger hat gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, 18 Abs. 1, Abs. 3 StVG, 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 14 StVO, 1, 3 PflVG, 426 BGB gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 4.799,42 EUR. 18 1. Der Unfall ist allerdings für keine der Parteien durch höhere Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG verursacht, so dass die Ersatzpflicht der einen oder anderen Seite nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Das Kraftfahrzeug des Beklagten Ziff. 1 befand sich im Betrieb im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG, denn der Schaden an dem PKW des Klägers ist durch die dem KFZ-Betrieb typisch innewohnende Gefährlichkeit adäquat verursacht worden, die von dem Fahrzeug ausgehenden Gefahren haben sich bei seiner Entstehung ausgewirkt (vgl. Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 7 StVG Rn. 4/ 8). 19 2. Danach hängt gemäß § 17 Abs. 1, Abs. 2, 18 Abs. 1, Abs. 3 StVG die Verpflichtung zum Schadensersatz, wie auch der Umfang der Ersatzpflicht von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Im Rahmen der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge unter Berücksichtigung der von beiden Kraftfahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr nach § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG, 18 Abs. 1, Abs. 3 StVG, § 254 BGB sind neben unstreitigen und zugestandenen Tatsachen nur bewiesene Umstände zu berücksichtigen, wobei auch die Regeln des Anscheinsbeweises Anwendung finden. Die Ersatzpflicht ist nicht gemäß § 17 Abs. 3 StVG für eine der Parteien ausgeschlossen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme (s.u.) erbringt der Kläger nicht den Beweis, dass die Zeugin D. nicht bei äußerster möglicher Sorgfalt die Kollision noch hätte vermeiden können. Allerdings erbringen auch die Beklagten nicht den Nachweis, dass der Beklagte Ziff. 1 bei Wahrung äußerster möglicher Sorgfalt die Kollision nicht hätte abwenden können. 20 3. Nach der danach gebotenen Abwägung der gegenseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge ist es gerechtfertigt, dass die Beklagten dem Kläger 80 % seines unfallbedingten Schadens ersetzen. 21 a) Bei der Abwägung ist zu Lasten der Beklagten ein schuldhafter Verstoß des Beklagten Ziff. 1 gegen § 14 Abs. 1 StVO zu berücksichtigen. Kommt es - wie hier - in unmittelbarem örtlichem und zeitlichem Zusammenhang mit einem Ein- oder Aussteigen (§ 14 Abs. 1 StVO) zu einem Verkehrsunfall, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Ein- oder Aussteigende seine gesetzlichen Sorgfaltspflichten verletzt hat (KG, DAR 2004, 585; 2005, 217; OLG Hamm, NZV 2000, 209, 210; AG Tettnang, Schaden-Praxis 2005, 47, 48). Diesen haben die Beklagten nicht zu erschüttern vermocht. Vielmehr ist das Gericht davon überzeugt, dass der Beklagte Ziff. 1 die Kollision durch ein unachtsames Öffnen der Fahrertür verursacht hat. 22 Zwar hat er bei seiner informatorischen Befragung gemäß § 141 ZPO vorgetragen, er habe sich, als er habe einsteigen wollen, versichert, dass kein Auto käme. Die Zeugin D. sei mit dem von ihr geführten PKW, als er mit einem Fuß bereits in seinem Auto gewesen sei, von hinten gekommen und habe seinen PKW angefahren. Die Fahrzeugtür, die er gerade habe schließen wollen, sei zu diesem Zeitpunkt vielleicht noch ca. 20-25 cm geöffnet gewesen. Vor dem Amtsgericht hat er dagegen informatorisch noch erklärt (Beiakten, AS 63), er habe die Fahrertür geöffnet, sei eingestiegen und habe versucht, diese in einem Zug zuzumachen. 23 Die Zeugin D. hat demgegenüber in Übereinstimmung mit ihren informatorischen Angaben vor dem Amtsgericht P. glaubhaft und nachvollziehbar bekundet, sie habe bemerkt, wie der Beklagte Ziff. 1 neben seinem Fahrzeug gestanden sei, die Tür sei einen Spalt weit geöffnet gewesen. In dem Moment, als sie einem vorausfahrenden PKW, der zunächst nach links habe abbiegen wollen, dann jedoch wider Erwarten geradeaus gefahren sei, etwas nach rechts habe ausweichen wollen, habe der Beklagte Ziff. 1 die Tür weit geöffnet und es sei zur Kollision gekommen. 24 Sowohl die Zeugin D. als Lebensgefährten des Klägers als auch der Beklagte Ziff. 1 als Partei haben ein unmittelbares eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits. Die Richtigkeit der Aussage der Zeugin D. wird jedoch durch die überzeugenden und nachvollziehbaren Aussagen des Sachverständigen Dipl.-Ing. K. in den zu Beweiszwecken beigezogenen Akten des Amtsgerichts P. insoweit bestätigt, als der Sachverständige einen Schließvorgang der Tür - wie vom Kläger behauptet - zum Zeitpunkt der Kontaktphase oder zuvor aus technischer Sicht ausgeschlossen hat. Der Sachverständige hat dies anschaulich und überzeugend aus den Beschädigungsstrukturen der beteiligten Fahrzeuge hergeleitet. 25 Aufgrund dieser Ausführungen des Sachverständigen ist das Gericht - wie bereits zuvor das Amtsgericht P. - überzeugt, dass sich der Verkehrsunfall grundsätzlich so zugetragen hat, wie die Zeugin D. ausgesagt hat; allerdings mit der Einschränkung, dass nach seinen überzeugenden Ausführungen die Tür des PKW des Beklagten Ziff. 1 jedenfalls zum Zeitpunkt der Kollision nicht ganz geöffnet war. Insoweit hat die Zeugin D. auch einschränkend gesagt, sie habe das „Gefühl“ gehabt, dass der Beklagte Ziff. 1 die Tür ganz aufgemacht habe, nachdem sie zuvor lediglich einen Spalt geöffnet gewesen sei. 26 Danach hat der Beklagte Ziff. 1 schuldhaft gegen die ihn gemäß § 14 Abs. 1 StVO obliegenden gesteigerten Sorgfaltspflichten verstoßen. Er durfte die Fahrertür nur öffnen, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht zu besorgen war. Wer die linke Wagentür öffnen will, muss zunächst nach hinten beobachten. 27 Für einen schuldhaften, unfallursächlichen oder zumindest die Betriebsgefahr erhöhenden Verstoß des Beklagten gegen § 41 StVO Zeichen 286 (eingeschränktes Halteverbot) hat der Kläger dagegen keinen Beweis angeboten. Der Beklagte Ziffer 1 hat vorgetragen, an Sonnabenden gelte das Verbot nicht. 28 b) Zu Lasten des Klägers ist lediglich die allgemeine Betriebsgefahr seines PKW in Ansatz zu bringen. Die Beklagten erbringen nicht den Beweis, dass die Zeugin D. ein Mitverschulden am Zustandekommen des Unfalls trifft, dass sich der Kläger zurechnen lassen müsste. Allerdings hat die Zeugin grundsätzlich einen zu geringen Seitenabstand eingehalten. Nach den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. K. betrug dieser ca. 30-40 cm bzw. ausgehend davon, dass der Beklagte Ziff. 1 links seines Fahrzeuges positioniert war, jedenfalls nicht mehr als 50 cm (vgl. die Ausführungen des Sachverständigen, Beiakten, AS 67). Dieser Seitenabstand war grundsätzlich unter Berücksichtigung des Rücksichtnahmegebotes gemäß § 1 Abs. 2 StVO nicht ausreichend. Der fließende Verkehr darf nicht darauf vertrauen, dass die gesteigerte Sorgfaltspflicht allgemein beachtet wird. Er muss daher, wenn für ihn mit Sicherheit nicht erkennbar ist, dass sich im haltenden Fahrzeug und um das Fahrzeug herum keine Personen aufhalten, einen solchen Abstand einhalten, dass ein Insasse die linke Tür ein wenig öffnen kann. Der an einem parkenden Wagen vorbeifahrende Verkehrsteilnehmer darf nur darauf vertrauen, dass die Tür nicht plötzlich mit einem Ruck weit geöffnet wird (BGH, DAR 1981, 148, 149). Vorliegend ist grundsätzlich zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen, dass die Zeugin D. nach ihrer eigenen Aussage den Beklagten Ziff. 1 links gegenüber seinem Fahrzeug gehen sehen hat und die Tür zu dem Fahrzeug einen Spalt weit geöffnet war. Welcher Seitenabstand von dem Vorbeifahrenden einzuhalten ist, entscheiden die Umstände des Einzelfalles. Liegen - wie hier - Anhaltspunkte dafür vor, dass die vom Vorbeifahrenden bemerkte, neben dem Fahrzeug sich befindliche Person die bereits einen Spalt weit geöffnete Tür weiter öffnen wird, hat der Seitenabstand jedenfalls mehr als 0,5 m zu betragen. Regelmäßig ist in solchen Fällen ein Seitenabstand von ca. 1 m einzuhalten (OLG Hamm, NZV 2004, 408; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 2 StVO Rn. 41 m. w. N.; KG Berlin, DAR 2005, 217). Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Zeugin D. unstreitig und nach ihrer glaubhaften Aussage wegen eines anderen PKW-Fahrers, der mit seinem Fahrzeug nach links in die Grünstraße abbiegen wollte, dieses Vorhaben dann jedoch nicht umsetzte, weiter nach rechts ausweichen musste. Der Zeugin stand danach unerwartet und kurzfristig kein ausreichender Raum zur Verfügung, um einen größeren Seitenabstand einzuhalten. Unter diesen Umständen des Einzelfalles war der von ihr eingehaltene Seitenabstand ausreichend und liegt ein schuldhafter Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO nicht vor. 29 c) Die Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge rechtfertigt es, dass auf Seiten des Klägers allein dessen allgemeine Betriebsgefahr mit 20 % in Ansatz gebracht wird, während die Beklagten 80 % des unfallbedingten Schadens des Klägers zu ersetzen haben. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass grundsätzlich bei der Einhaltung eines zu geringen Seitenabstandes seitens des Vorbeifahrenden bei Anhaltspunkten dafür, dass mit einem - auch nur weiteren Öffnen - der Tür gerechnet werden muss, regelmäßig von einer höheren Mithaftung des Vorbeifahrenden auszugehen ist (OLG Hamm, a. a. O.; KG Berlin, DAR 2006, 149; AG Langenfeld, Schaden-Praxis 2000, 409, 410, OLG Hamm 1992, 181, 182; KG Berlin, DAR 2005, 217; vergl. auch OLG Rostock, Schaden-Praxis 1998, 455, 456). Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Zeugin D. - wie oben ausgeführt - in der konkreten Situation keinen zu geringen Seitenabstand schuldhaft eingehalten hat und deshalb lediglich die Betriebsgefahr auf Seiten des Klägers in Ansatz zu bringen ist. Das Gericht schließt sich unter Berücksichtigung der o. g. Umstände der vom Amtsgericht P. vorgenommenen und in der Berufungsinstanz vom Landgericht Karlsruhe - Az. 9 S 608/05 - bestätigten Haftungsverteilung an, auch wenn in diesen Entscheidungen die Frage eines zu geringen Seitenabstandes seitens der Zeugin nicht näher erörtert wurde. 30 4. Der Kläger kann von seinem unfallbedingten Schaden in Höhe von insgesamt 5.999,28 EUR mithin 80 % und damit 4.799,42 EUR ersetzt verlangen, § 249 BGB. 31 a) Die unfallbedingten Reparaturkosten belaufen sich auf die geltend gemachten 5.007,93 EUR. Der Kläger erbringt hierfür aufgrund des überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. K. vom 20.06.2006 den Beweis. Der Sachverständige hat nachvollziehbar dargelegt, dass der vorgelegten Reparaturrechnung der Firma F. H. vom 14.06.2005 aus technischer Sicht gefolgt werden kann und die Gesamtreparaturkosten mit 5.007,93 EUR inkl. Mehrwertsteuer zu ermitteln sind. 32 b) Die vom Kläger geltend gemachten Sachverständigenkosten in Höhe von 571,35 EUR stellen eine unfallbedingte ersatzfähige Schadensposition dar, ebenso die von den Beklagten nicht substantiiert bestrittenen acht Kalendertage Nutzungsentgang à 50,00 EUR in Höhe von insgesamt 400,00 EUR. 33 c) Die Unkostenpauschale beträgt allerdings lediglich 20,00 EUR, § 287 ZPO. 34 5. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB 35 6. Der Kläger hat Anspruch auf Ersatz seiner vorgerichtlichen Anwaltskosten unter dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§ 286 Abs. 1, 280 Abs. 1, 280 Abs. 2 BGB in Höhe von 249,98 EUR. Die halbe, nicht auf die gerichtlichen Gebühren anrechenbare, angemessene 1,3-Geschäftsgebühr beläuft sich auf 195,50 EUR. Hinzuzusetzen ist die Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 EUR sowie 16 % Mehrwertsteuer aus dem sich ergebenden Betrag in Höhe von 215,50 EUR, insgesamt mithin 249,98 EUR. Der Kläger erhält seine vorgerichtlichen, nicht anrechenbaren Anwaltskosten nur insoweit ersetzt, als der von ihm geltend gemachte Schadensersatzanspruch auch begründet ist. 36 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 344 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 37 Beschluss 38 Es verbleibt bei dem gemäß Beschluss vom 14.10.2005 (AS 23) auf 6.004,28 EUR festgesetzten Streitwert.