Urteil
6 S 74/05
LG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Umstellung eines Zusatzversorgungssystems darf ein rentennaher Versicherter nicht schlechter gestellt werden als ein rentenferner Versicherter; Treu und Glauben (§ 242 BGB) gebietet mindestens Gleichbehandlung.
• Ergibt eine Vergleichsberechnung, dass die Startgutschrift für Rentenferne höher ist als die für Rentennahe, ist der rentennahe Versicherte so zu behandeln, als sei ihm die höhere Startgutschrift nach § 79 Abs. 1 VBLS n.F. erteilt worden.
• Die Vorschrift des § 79 Abs. 4 S. 3 VBLS n.F. ist so auszulegen, dass bei Verletzung der Vorlageobliegenheit nicht ein Wahlrecht der Zusatzversorgungsträger entsteht, das zu einer Schlechterstellung des Obliegenheitserfüllers führt.
• Die Revision wird zugelassen, weil die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat und klärungsbedürftig ist.
Entscheidungsgründe
Schutz rentennaher Versicherter bei Umstellung der Zusatzversorgung (Startgutschrift § 79 VBLS n.F.) • Bei Umstellung eines Zusatzversorgungssystems darf ein rentennaher Versicherter nicht schlechter gestellt werden als ein rentenferner Versicherter; Treu und Glauben (§ 242 BGB) gebietet mindestens Gleichbehandlung. • Ergibt eine Vergleichsberechnung, dass die Startgutschrift für Rentenferne höher ist als die für Rentennahe, ist der rentennahe Versicherte so zu behandeln, als sei ihm die höhere Startgutschrift nach § 79 Abs. 1 VBLS n.F. erteilt worden. • Die Vorschrift des § 79 Abs. 4 S. 3 VBLS n.F. ist so auszulegen, dass bei Verletzung der Vorlageobliegenheit nicht ein Wahlrecht der Zusatzversorgungsträger entsteht, das zu einer Schlechterstellung des Obliegenheitserfüllers führt. • Die Revision wird zugelassen, weil die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat und klärungsbedürftig ist. Der Kläger, jahrgangsbedingt rentennah und langjährig im öffentlichen Dienst versichert, erhielt bei Umstellung der Zusatzversorgung auf ein Punktesystem eine Startgutschrift nach der neuen Satzung (VBLS n.F.) für rentennahe Personen. Die Beklagte berechnete daraus eine vergleichsweise niedrigere Betriebsrente als es sich nach Anwendung der Übergangsregelung für rentenferne Personen ergeben hätte. Der Kläger rügt hierdurch eine Schlechterstellung gegenüber rentenfernen Versicherten und verlangt Feststellung eines Anspruchs auf mindestens die Betriebsrente, die sich bei Anwendung von § 79 Abs.1 VBLS n.F. ergäbe. Die Beklagte verteidigt die unterschiedliche Behandlung mit Verweis auf Systemzwecke, Obliegenheiten zur Vorlage der Rentenauskunft und fehlende Mindestbetragswirkung der Startgutschrift. Fiktivberechnungen der Beklagten zeigen, dass die Startgutschrift für Rentenferne die für Rentennahe übersteigt; der Kläger hat deshalb Berufung eingelegt. • Die Berufung ist zulässig und begründet; das Amtsgericht ist rechtsfehlerhaft von einer nicht nach § 79 Abs.1 VBLS n.F. vorzunehmenden Berechnung ausgegangen. • Nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) darf die Beklagte den Kläger nicht schlechter behandeln als eine rentenferne Person; wegen des Ergebnisses der vorgelegten Fiktivberechnungen ergibt sich eine Schlechterstellung des Klägers um etwa 8 %. • § 79 Abs.4 Satz 3 VBLS n.F. ist so auszulegen, dass bei Verletzung der Obliegenheit zur Vorlage einer Rentenauskunft nicht dem Zusatzversorgungsträger ein Wahlrecht zukommt, das zulasten derjenigen wirkt, die die Auskunft vorgelegt haben; die Satzung darf nicht zu einer Gleichheitsverletzung i.S.v. Art.3 GG führen. • Mangels sachlichem Grund für die Ungleichbehandlung (insbesondere nicht durch typische Alterseffekte erklärbar) ist der Kläger nach Treu und Glauben so zu behandeln, als wäre ihm die Startgutschrift für rentenferne Personen (§ 79 Abs.1 VBLS n.F.) erteilt worden. • Die von der Beklagten vorgebrachte ‚Rosinentheorie‘ ist unbeachtlich; das Gericht darf nicht zugunsten des Satzungsgebers eine Regelungslücke schaffen, die Verfassungsrecht verletzt. • Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage wird die Revision zugelassen. Die Berufung des Klägers ist erfolgreich; das Urteil des Amtsgerichts wird im Kostenpunkt aufgehoben und insoweit abgeändert, dass festgestellt wird, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bei Eintritt des Versicherungsfalles mindestens eine Betriebsrente zu gewähren, wie sie ihm bei Berechnung der zugrunde liegenden Startgutschrift nach § 79 Abs.1 VBLS n.F. zustünde. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits (mit Ausnahmen für in erster Instanz entstandene Besonderheiten). Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wird zugelassen. Begründet wurde dies damit, dass aus Treu und Glauben und dem Gleichheitsgrundsatz eine Mindestbehandlung folgt, wenn die Startgutschrift rentenferner Personen höher ist als die für rentennahe Personen.