Urteil
6 O 228/04
LG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Umstellung der Zusatzversorgung ist ein rentennaher Versicherten mit Altersteilzeitende nach Vollendung des 63. Lebensjahres nicht schlechter zu behandeln als sonstige rentennahe Personen; Treu und Glauben (§ 242 BGB) gebietet insoweit Ausgleich.
• Wurde durch Satzungsvorschriften eine ungünstigere Berechnung gewählt, kann das Gericht die Satzungsauslegung dahin treffen, dass der Versicherte so zu behandeln ist, als sei die günstigere Übergangsregel (hier § 79 Abs. 2 VBLS n.F.) angewandt worden, wenn ansonsten eine Schlechterstellung entsteht.
• Bei der Ermittlung der Startgutschrift sind vor dem Umstellungsstichtag wirksam nachgezahlte Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (hier § 207 SGB VI) als Vordienstzeiten zu berücksichtigen; diese Zeiten wirken im Rahmen der Halbanrechnung auf die gesamtversorgungsfähige Zeit.
Entscheidungsgründe
Schutz rentennaher Altersteilzeitnehmer bei Umstellung der Zusatzversorgung • Bei Umstellung der Zusatzversorgung ist ein rentennaher Versicherten mit Altersteilzeitende nach Vollendung des 63. Lebensjahres nicht schlechter zu behandeln als sonstige rentennahe Personen; Treu und Glauben (§ 242 BGB) gebietet insoweit Ausgleich. • Wurde durch Satzungsvorschriften eine ungünstigere Berechnung gewählt, kann das Gericht die Satzungsauslegung dahin treffen, dass der Versicherte so zu behandeln ist, als sei die günstigere Übergangsregel (hier § 79 Abs. 2 VBLS n.F.) angewandt worden, wenn ansonsten eine Schlechterstellung entsteht. • Bei der Ermittlung der Startgutschrift sind vor dem Umstellungsstichtag wirksam nachgezahlte Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (hier § 207 SGB VI) als Vordienstzeiten zu berücksichtigen; diese Zeiten wirken im Rahmen der Halbanrechnung auf die gesamtversorgungsfähige Zeit. Der Kläger, im öffentlichen Dienst beschäftigt, klagt gegen die von der beklagten Zusatzversorgungseinrichtung erteilte Startgutschrift nach Umstellung des Versorgungssystems. Er wurde 1941 geboren und hatte zum 31.12.2001 umfangreiche Umlagemonate im öffentlichen Dienst sowie Vordienstzeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt. Für eine Zeit der schulischen Ausbildung zwischen dem vollendeten 16. und 17. Lebensjahr leistete er Nachzahlungen zur gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 207 SGB VI. Der Kläger war in Altersteilzeit; das vereinbarte Ende wurde nachträglich vorverlegt. Die Beklagte berechnete die Startgutschrift unter Anwendung von § 79 Abs. 3 VBLS n.F. und erteilte eine niedrigere Gutschrift, als sich nach Anwendung des § 79 Abs. 2 VBLS n.F. ergeben hätte. Der Kläger verlangt Feststellungen, dass ihm mindestens die höhere Betriebsrente zu gewähren sei und dass die Nachzahlungszeiten in der Startgutschrift zu berücksichtigen sind. • Zwischenergebnis: Klage nur insoweit begründet, wie in den Hilfsanträgen 6–8 gestellt. • Treu und Glauben (§ 242 BGB) verbietet der Beklagten, einen rentennahen Versicherten mit Altersteilzeitende nach Vollendung des 63. Lebensjahres gegenüber sonstigen rentennahen Versicherten schlechter zu behandeln; eine Anwendung von § 79 Abs. 3 VBLS n.F., die zum Nachteil führt, ist daher im Einzelfall auszulegen und zugunsten des Versicherten durch Anwendung von § 79 Abs. 2 VBLS n.F. zu ersetzen. • Die von der Beklagten vorgelegten Fiktivberechnungen zeigen eine systematische Benachteiligung: Die Startgutschrift nach § 79 Abs. 3 VBLS n.F. ergab geringere Werte als nach § 79 Abs. 2 VBLS n.F. (Differenz etwa 5 %), sowohl zum Umstellungsstichtag als auch zum tatsächlichen Rentenbeginn. • Die Satzung ist im Lichte des vom Tarifvertragsparteien verfolgten Zieles auszulegen; dieses verfolgte einen gestaffelten Schutz unterschiedlicher Gruppen, weshalb bei entgegenstehender Anwendung der Satzung Treu und Glauben eingreift. • Zur Berechnung der Startgutschrift sind Nachzahlungen zur gesetzlichen Rentenversicherung nach § 207 SGB VI, die vor Rentenbeginn vorgenommen wurden, als Vordienstzeiten zu berücksichtigen; bei Halbanrechnung wirken sie entsprechend (hier Erhöhung der gesamtversorgungsfähigen Zeit um die Hälfte der nachgezahlten Zeit). • Die Berücksichtigung der Nachzahlungen ist auch dann geboten, wenn die Nachzahlung nach dem Umstellungsstichtag erfolgte, weil die Satzung der Beklagten auf das Sozialversicherungsrecht verweist und ein Gleichlauf mit der rentenrechtlichen Situation herzustellen ist. • Kosten- und Vollstreckungsfragen wurden gemäß §§ 92, 708 Ziff.11, 711 ZPO entschieden. Der Kläger hat in den Hilfsanträgen zum Teil Erfolg. Es wurde festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bei Eintritt des Versicherungsfalles mindestens eine Betriebsrente zu gewähren, die dem geringeren Betrag der Berechnung nach ihrer Satzung in der Fassung der 41. Änderung zum 31.12.2001 bzw. zum Eintritt des Versicherungsfalls entspricht. Ferner ist die Beklagte verpflichtet, dem Kläger bei Eintritt des Versicherungsfalles mindestens die Betriebsrente zu gewähren, die sich bei Berechnung der Startgutschrift nach § 79 Abs. 2 VBLS n.F. ergibt. Schließlich ist die Beklagte verpflichtet, die bei der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 207 SGB VI nachgezahlten Zeiten zur Hälfte als gesamtversorgungsfähige Zeit bei der Startgutschrift zu berücksichtigen. Die weitergehende Klage wurde abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.