Urteil
8 O 362/04
LG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei erheblicher Schlechterfüllung eines Zahnarztvertrags kann der Patient Schadensersatz wegen positiver Vertragsverletzung verlangen und bereits gezahlte Honorare zurückfordern.
• Festgestellte mangelnde zahnärztliche Leistung (fehlerhafte Brücke, zu kurze Kronenränder, Nonokklusion) begründet Erneuerungsanspruch und Ersatzpflicht für daraus resultierende materielle Folgeschäden.
• Schmerzensgeld kann sowohl bereits eingetretene als auch objektiv vorhersehbare künftige immaterielle Schäden abgelten; unvorhersehbare zukünftige immaterielle Schäden bedürfen gesonderter Feststellung, materielle künftige Schäden sind hingegen feststellungsfähig.
Entscheidungsgründe
Rückforderung Zahnarzthonorar und Schmerzensgeld bei grob mangelhafter zahnärztlicher Behandlung • Bei erheblicher Schlechterfüllung eines Zahnarztvertrags kann der Patient Schadensersatz wegen positiver Vertragsverletzung verlangen und bereits gezahlte Honorare zurückfordern. • Festgestellte mangelnde zahnärztliche Leistung (fehlerhafte Brücke, zu kurze Kronenränder, Nonokklusion) begründet Erneuerungsanspruch und Ersatzpflicht für daraus resultierende materielle Folgeschäden. • Schmerzensgeld kann sowohl bereits eingetretene als auch objektiv vorhersehbare künftige immaterielle Schäden abgelten; unvorhersehbare zukünftige immaterielle Schäden bedürfen gesonderter Feststellung, materielle künftige Schäden sind hingegen feststellungsfähig. Der Kläger war zwischen dem 30.03.2000 und 21.07.2000 in zahnärztlicher Behandlung der Beklagten; zur Versorgung fehlender Zähne setzten diese eine Brücke ein. Der Kläger zahlte an die Beklagten EUR 2.045,17; die Beklagten forderten den Restbetrag gerichtlich geltend, was im erstinstanzlichen Verfahren abgewiesen wurde. Der Kläger rügt erhebliche Mängel der Brücke (metallischer Geschmack, Speichelfluss, schlechter Abschluss zum Zahnfleisch, falsche Bisslage) und Macht Fahrtkosten sowie mindestens EUR 3.500 Schmerzensgeld geltend; hilfsweise unbefristetes Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden. Das Gericht ließ ein gerichtliches Sachverständigengutachten erstellen und hörte den Kläger an. Die Beklagten hielten die Behandlung für lege artis und bestritten substantiiert die vom Kläger behaupteten Beschwerden. • Rechtliche Grundlage: Bei Dienstverträgen (Zahnarztvertrag) ist bei erheblicher Schlechterfüllung ein Schadensersatzanspruch wegen positiver Vertragsverletzung möglich; dies kann zur Befreiung von der Honorarverbindlichkeit und zur Rückforderung bereits gezahlter Vergütung führen (§§ 280, 281 BGB n. F. relevant für die dogmatische Einordnung). • Die Kammer schließt sich der Auffassung an, dass erhebliche Schlechterfüllung der Nichterfüllung in ihrer praktischen Wirkung gleichstehen kann, so dass der Patient Rückzahlung verlangen kann; die Entscheidung orientiert sich an Rechtsprechung des BGH und an Schuldrechtsmodernisierung. • Sachverhaltlich hat der gerichtlich bestellte Sachverständige festgestellt, dass die eingesetzte Brücke fehlerhaft ist: Kronenränder an drei Zähnen sind zu kurz und nicht korrigierbar, die Okklusion weist Nonokklusion auf, was zu Überlastung und Funktionsstörungen mit zu erwartenden Folgeschäden führt; die Kammer folgt dem Gutachten, weil die Beklagten keine tragfähigen Einwände vorgebracht haben. • Der Kläger hat unstreitig Behandlungskosten in Höhe von EUR 2.045,17 getragen; die dem Vortrag zufolge entstandenen Fahrtkosten waren nicht substantiiert bestritten und wurden nach § 287 ZPO geschätzt. Die Voraussetzungen für Rückzahlung des Honorars und Ersatz der Fahrtkosten liegen vor; Zinsen folgen aus Verzug (§ 288 BGB). • Zum Schmerzensgeld: Die Höhe ist unter Berücksichtigung der bisherigen und absehbaren künftigen Entwicklung zu bemessen. Der Sachverständige fand keine Ursache für die subjektiven Beschwerden (Speichelfluss, metallischer Geschmack), wohl aber mögliche Folgen der zu kurzen Kronenränder und der Nonokklusion, einschließlich muskuloskelettaler Beschwerden. Der Kläger hat seine Schmerzen glaubhaft bestätigt; sein Unterlassen einer Nachbehandlung stellt kein Mitverschulden dar. Vor dem Hintergrund, dass eine Erneuerung der Brücke die Mängel voraussichtlich beheben kann, sind jedoch künftig unvorhersehbare immaterielle Schäden nicht zu erwarten. • Feststellungsklage: Für künftige materielle Schäden besteht Feststellungsinteresse, weil Nachbehandlungskosten zu erwarten, aber noch nicht bezifferbar sind; für künftige immaterielle Schäden fehlt solches Interesse, da keine Anhaltspunkte für unvorhersehbare weitere Beeinträchtigungen bestehen. • Kosten- und Zinsenentscheidung: Zinsen ab Rechtshängigkeit sind zuzusprechen; die Kostenpflicht wurde zwischen den Parteien anteilig verteilt, weil der Kläger die Schmerzensgeldforderung in unangebrachter Höhe geltend gemacht und in Teilen beweisfällig geblieben ist. Die Klage ist teilweise erfolgreich: Die Beklagten wurden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger EUR 2.206,90 nebst Zinsen und zusätzlich EUR 2.000,00 Schmerzensgeld nebst Zinsen zu zahlen. Außerdem wurde festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch für sämtliche zukünftigen materiellen Schäden einzustehen haben, die aus der zahnärztlichen Behandlung zwischen 30.03. und 21.07.2000 resultieren, soweit Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind. Die weitergehenden Klageanträge, insbesondere das höhere Schmerzensgeld und Forderungen für zukünftige immaterielle Schäden, wurden abgewiesen, weil sie nicht substantiiert oder nicht vorhersehbar waren. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsstreits anteilig; die Entscheidungen zu Zinsen und vorläufiger Vollstreckbarkeit wurden getroffen.