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Urteil

11 S 122/23

LG Karlsruhe 11. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKARLS:2024:0705.11S122.23.00
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Leitsätze
1. Anspruch auf Ausweitung oder Veränderung der Genehmigung besteht jedenfalls dann nicht, wenn überhaupt keine Genehmigung baulicher Veränderungen geschuldet gewesen wäre und die erstrebte Alternativlösung von der gestatteten Lösung deutlich abweicht.(Rn.18) 2. Wenn die GdWE Monoblock-Geräte inklusive Kernbohrungen durch die Außenfassade gestattet, muss sie nicht auch Klimasplitgeräte gestatten.(Rn.13) (Rn.16) 3. Es ist nicht angezeigt, die Vor- und Nachteile von Monoblock-Geräten (egal ob in einfacher Variante oder als Zwei-Kanal-Lösung) gegenüber Klima-Splitgeräten gegeneinander abzuwägen.(Rn.16) 4. Die Gestattung der „zweitbesten Lösung“ zwingt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nicht per se zur Genehmigung noch weitergehender technischer Nachrüstung im Sinne der „besten Lösung“.(Rn.17) (Rn.18)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Freiburg im Breisgau vom 03.08.2023, Az. 56 C 1752/21 WEG, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Anspruch auf Ausweitung oder Veränderung der Genehmigung besteht jedenfalls dann nicht, wenn überhaupt keine Genehmigung baulicher Veränderungen geschuldet gewesen wäre und die erstrebte Alternativlösung von der gestatteten Lösung deutlich abweicht.(Rn.18) 2. Wenn die GdWE Monoblock-Geräte inklusive Kernbohrungen durch die Außenfassade gestattet, muss sie nicht auch Klimasplitgeräte gestatten.(Rn.13) (Rn.16) 3. Es ist nicht angezeigt, die Vor- und Nachteile von Monoblock-Geräten (egal ob in einfacher Variante oder als Zwei-Kanal-Lösung) gegenüber Klima-Splitgeräten gegeneinander abzuwägen.(Rn.16) 4. Die Gestattung der „zweitbesten Lösung“ zwingt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nicht per se zur Genehmigung noch weitergehender technischer Nachrüstung im Sinne der „besten Lösung“.(Rn.17) (Rn.18) 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Freiburg im Breisgau vom 03.08.2023, Az. 56 C 1752/21 WEG, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. (abgekürzt nach §§ 540, 313a Abs. 1 ZPO) I. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Die zulässige Klage ist vollständig abzuweisen. Der kombinierte Beschlussanfechtungs- und -ersetzungsklage ist weder mit den Haupt- noch den Hilfsanträgen stattzugeben. Auch die Beschlussfassung vom 06.10.2021 zu TOP 6 a.E. (Generelle Ablehnung von Klima-Splitgeräten) und 8 (Ablehnung der Gestattung eines bestimmten Klimageräts mit Auflagen) ist nicht für ungültig zu erklären. Zu TOP 7 hat bereits das Amtsgericht rechtskräftig entschieden. Der Beschlussersetzungsklage (Gestattung eines bestimmten oder eines vergleichbaren Klima-Splitgeräts) ist nicht stattzugeben. 1. Die Beschlussanfechtungsklage hat, auch soweit ihr erstinstanzlich stattgegeben wurde, keinen Erfolg. Die angefochtenen Beschlüsse sind nicht für ungültig zu erklären. Die Ablehnung der durch den Kläger begehrten Beschlussfassung, wie sie in den berufungsgegenständlichen Beschlüssen zum Ausdruck kommt, widerspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. Das Ermessen der Eigentümergemeinschaft war hinsichtlich der beantragten Beschlussfassung nicht in der Weise auf Null reduziert, dass nur die Gestattung eines Klima-Splitgerätes ordnungsgemäßer Verwaltung entsprochen hätte. Die Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Genehmigung. Bei der Errichtung der Klimaanlage und der damit einhergehenden Durchbohrung der im Gemeinschaftseigentum stehenden Außenwand des Gebäudes handelt es sich um eine Maßnahme, die über die ordnungsgemäße Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgeht, also um eine bauliche Veränderung im Sinne des § 20 Abs. 1 WEG. Diese geht über den jedem Wohnungseigentümer zustehenden Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 16 Abs. 1 Satz 3 WEG), der den Einschränkungen des § 14 WEG unterliegt, hinaus. Das Mitgebrauchsrecht umfasst lediglich das Recht jedes Wohnungseigentümers, persönliche Gebrauchsvorteile aus dem gemeinschaftlichen Eigentum zu ziehen (Falkner in: beck-online.Grosskommentar, Stand: 01.04.2024, § 16 Rn. 39). Nicht dazu zählen die Verwaltung, Instandhaltung und -setzung (Erhaltung) oder - wie hier - bauliche Maßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum, insbesondere der Eingriff in die Substanz des Gemeinschaftseigentums (vgl. Falkner in: beck-online.Grosskommentar, Stand: 01.04.2024, § 16 Rn. 40; Mehler in: Elzer, Stichwortkommentar Wohnungseigentumsrecht, 1. Auflage Edition 2 2024, „Mitgebrauch“ Rn. 2). Dem Kläger steht kein Anspruch auf Gestattung der installierten streitgegenständlichen Klimaanlage aus § 20 Abs. 2 WEG oder § 20 Abs. 3 WEG zu. a) Soweit gesundheitliche Aspekte, etwa ein erholsamer Nachtschlaf in Hitzemonaten, als Argument für die Klimatisierung angeführt werden, genügt dies den Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Nr. 1 WEG nicht. Erforderlich wäre insoweit, dass durch die bauliche Maßnahme eine Verbesserung im Hinblick auf eine Behinderung im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes erfolgt. Insoweit liegt gemäß § 3 BGG eine Behinderung vor, wenn langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen vorliegen, welche die Betroffenen in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können. Hierfür ist nichts vorgetragen. Alleine der Hinweis auf das erhöhte gesundheitliche Risiko bei Hitzebelastung genügt insoweit nicht (vgl. LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 14.08.2023 - 2 13 S 5/23, Rn. 8). b) Auch ein Anspruch auf Gestattung aus § 20 Abs. 3 WEG besteht nicht. (1) Der Einbau einer Split-Klimaanlage stellt eine benachteiligende bauliche Veränderung dar. Negative Auswirkungen hinsichtlich der konstruktiven Stabilität/Statik des Gebäudes sind wie auch andere negative Beeinträchtigungen des Gebäudes nicht Voraussetzung einer benachteiligten baulichen Veränderung; es genügt, dass sich nach der Verkehrsanschauung ein Wohnungseigentümer in der entsprechenden Lage verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann (vgl. BGH, Urteil vom 07.02.2014 - V ZR 25/13 Rn. 11; Kammer, Urteil vom 23.07.2019 - 11 S 122/18 Rn. 7; Emmerich in: Bärmann/Pick, Wohnungseigentumsgesetz, 20. Auflage 2020, § 14 Rn. 5). Dies ist bereits aufgrund des für den Einbau erforderlichen Substanzeingriffs gegeben. Lärmimmissionen, selbst wenn – wie erstinstanzlich ersetzend beschlossen – auf 16 Stunden am Tag beschränkt und die Schwellenwerte der TA-Lärm einhaltend, kommen hinzu. Die im konkreten Fall klägerseits geplante Anbringung des Außengeräts in einer Balkonnische mag zwar – im Vergleich zu der sonst häufig begehrten Anbringung an gut sichtbarer Stelle der Außenfassade – die optischen Beeinträchtigungen minimieren. Diese Handhabung bringt aber den erheblichen Nachteil mit sich, dass der Austritt der vom Wohnungsinneren abgeführten warmen Luft ausgerechnet an einer Stelle stattfindet, an der (sowohl auf dem klägerischen als auch an den ober- und unterliegenden Balkonen) Freisitzmöglichkeiten bestehen. Der im Freien Sitzende wird bei dieser Art der Installation also durch zusätzlichen Lärm und zusätzliche Wärme beeinträchtigt. Im Falle der Gestattung eines Klima-Splitgerätes wird aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes auch anderen Wohnungseigentümern, jedenfalls bei gleichen oder ähnlichen Gegebenheiten (also z.B. dem Ober- und Unterlieger), ein solcher Antrag nicht zu versagen sein. In der Folge wäre daher auch die mögliche Addition von Lärm- und Abwärmebeeinträchtigungen zu berücksichtigen. Ein Einverständnis der anderen Wohnungseigentümer, deren Rechte durch die bauliche Veränderung beeinträchtigt werden (§ 20 Abs. 3 WEG), liegt nicht vor. (2) Auch ist unter Berücksichtigung der spezifischen Gegebenheiten der Wohnung des Klägers ein Nachteil nicht zu verneinen. Zwar mag in Einzelfällen baulichen Besonderheiten ein besonderes Augenmerk bei der Frage eines Nachteils eingeräumt werden können (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 20.07.2018 - V ZR 56/17, Rn. 28). Selbst dass sich Dachwohnungen im Sommer aufheizen, liegt in der Natur der Sache und vermag keine Privilegierung der Dachgeschosseigentümer im Hinblick auf bauliche Veränderungen zu begründen (vgl. auch Kammer, Urteil vom 23.07.2019 - 11 S 122/18 Rn. 10 f.; Beschluss vom 03.06.2024 – 11 S 33/23). Erst recht gilt dies für Wohnungen, die sich wie die klägerische im 1. Obergeschoss in einem Gebäude neueren Erstellungsdatums mit einer modernen Dämmung befinden. (3) Dass die Eigentümerversammlung gemäß Beschluss vom 06.10.2021 zu TOP 6 Monoblock-Geräte inklusive Kernbohrungen durch die Außenfassade genehmigt hat, ändert am gefundenen Ergebnis nichts. Zu solcher Gestattung wäre die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer – bei Übertragung der obigen Erwägungen – ebenfalls nicht verpflichtet gewesen. Die Berufungserwiderung (Seite 7) führt in diesem Zusammenhang an: „Damit hat die GdWE zu erkennen gegeben, dass ein berechtigtes Interesse der Eigentümer an der Kühlung ihrer Wohnungen anerkannt wird und man auch bereit ist, hierfür den Eigentümern zu gestatten, in erheblichem Umfang optische Veränderungen am Gebäude vorzunehmen und auch Geräusche (und sogar Gerüche!) zu emittieren.“ Aus diesem angeblichen „Anerkenntnis“ erwächst jedenfalls keine Pflicht zu weitgehender Gestattung. Insbesondere ist es nicht angezeigt, die Vor- und Nachteile von Monoblock-Geräten (egal ob in einfacher Variante oder als Zwei-Kanal-Lösung) gegenüber Klima-Splitgeräten gegeneinander abzuwägen. Das teilweise Zugeständnis in Gestalt der Gestattung von Monoblock-Geräten zwingt die Gemeinschaft nicht zur Ausweitung dieses Zugeständnisses. Wenn bestimmte Beeinträchtigungen akzeptiert werden, führt dies nicht dazu, dass auch (jedenfalls qualitativ, ggf. auch quantitativ) andere Nachteile hinzunehmen sind. Die Andersartigkeit der Nachteile ergibt sich hier allein schon hinsichtlich der Frage des Standorts des Geräts und seines Motors im Inneren oder im Freien und ferner hinsichtlich der Art, Weise und Örtlichkeit der Abluftentsorgung. Die Verdichtung des Ermessensgebrauch gar auf die Gestattung einer bestimmten Art von Klimageräten ist nicht überzeugend darstellbar. Gerade dann, wenn Klimageräte vergleichsweise hohe Nachteile mit sich bringen (etwa durch vermehrten Lärm innerhalb der eigenen Wohnung, hohe Kosten bei geringer Effizienz u.a.), werden viele Wohnungseigentümer – ökologisch vorzugswürdig – von deren Anschaffung gänzlich Abstand nehmen oder die Nutzung zeitlich sehr einschränken. Ganz anders würde sich die Situation darstellen, wenn Klimageräten mit technischen und wirtschaftlichen Vorteilen gestattet werden würden, wie dies nach dem klägerischen Vortrag und den amtsgerichtlichen Feststellungen bei Split-Geräten der beantragten Art der Fall ist. Es wäre dann zu erwarten oder zumindest nachvollziehbarerweise zu befürchten, dass dann mehrere oder gar viele der Wohnungseigentümer eine solche Einrichtung für ihre Sondereigentumseinheit anstreben und auch ausgiebig nutzen würden. Die Gemeinschaft ist nicht gehalten, diese Art der technischen Nachrüstung zu befördern. Im Rahmen der Ermessensfreiheit bei der Beschlussfassung ist es daher nicht zu beanstanden, wenn dem Genehmigungsbegehren, das auch komplett hätte zurückgewiesen werden dürfen, aus der Sicht des Antragstellers nur im Sinne der „zweitbesten Lösung“ nachgegeben wird und man im Ergebnis lediglich jenen Personen entgegenkommt, die – etwa wegen sehr hohen Leidensdrucks bzw. hoher Hitzeempfindlichkeit – trotz der Nachteile dieser Lösung nicht gänzlich auf eine Klimatisierung, die mit baulichen Veränderungen am Gemeinschaftseigentum einhergeht, verzichten wollen. Anspruch auf Ausweitung oder Veränderung der Genehmigung besteht jedenfalls dann nicht, wenn – wie hier – überhaupt keine Genehmigung baulicher Veränderungen geschuldet gewesen wäre und die erstrebte Alternativlösung von der gestatteten Lösung deutlich abweicht. 2. Aus den soeben gemachten Ausführungen ergibt sich, dass der Beschlussersetzungsklage – mit den Haupt- und Hilfsanträgen – nicht stattzugeben war, sondern auch insoweit die Klage abzuweisen war. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 ZPO. Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern, § 543 Abs. 2 ZPO. Der Streitwert wird wie in erster Instanz bestimmt.