Beschluss
11 T 154/17
LG Karlsruhe 11. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKARLS:2017:1023.11T154.17.00
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Leitsätze
§ 50 WEG ist auch anwendbar, wenn mehrere Miteigentümer gleichgerichtete Anfechtungsklagen erheben. In dieser Konstellation liegt aber häufig eine Ausnahmesituation vor, in der die Vertretung durch verschiedene Rechtsanwälte geboten ist und die hierfür anfallenden Kosten erstattungsfähig sind.(Rn.15)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Amtsgerichts Heidelberg vom 07.04.2017, Az. 45 C 103/16, abgeändert:
Die von den Beklagten an die Kläger zu 1) bis 3) nach dem Beschluss des Amtsgerichts Heidelberg vom 31.01.2017 - 45 C 103/16 - zu erstattenden Kosten werden auf 4.242,35 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab dem 07.02.2017 festgesetzt.
Die von den Beklagten an die Klägerin zu 4) nach dem Beschluss des Amtsgerichts Heidelberg vom 31.01.2017 - 45 C 103/16 - zu erstattenden Kosten werden auf 5.148,35 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab dem 07.02.2017 festgesetzt.
2. Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird wie folgt festgesetzt:
Für die Beschwerde der Kläger zu 1) bis 3):
506,23 EUR
Für die Beschwerde der Klägerin zu 4):
1.518,68 EUR
Insgesamt:
2.024,91 EUR
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 50 WEG ist auch anwendbar, wenn mehrere Miteigentümer gleichgerichtete Anfechtungsklagen erheben. In dieser Konstellation liegt aber häufig eine Ausnahmesituation vor, in der die Vertretung durch verschiedene Rechtsanwälte geboten ist und die hierfür anfallenden Kosten erstattungsfähig sind.(Rn.15) 1. Auf die sofortige Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Amtsgerichts Heidelberg vom 07.04.2017, Az. 45 C 103/16, abgeändert: Die von den Beklagten an die Kläger zu 1) bis 3) nach dem Beschluss des Amtsgerichts Heidelberg vom 31.01.2017 - 45 C 103/16 - zu erstattenden Kosten werden auf 4.242,35 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab dem 07.02.2017 festgesetzt. Die von den Beklagten an die Klägerin zu 4) nach dem Beschluss des Amtsgerichts Heidelberg vom 31.01.2017 - 45 C 103/16 - zu erstattenden Kosten werden auf 5.148,35 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab dem 07.02.2017 festgesetzt. 2. Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. 4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird wie folgt festgesetzt: Für die Beschwerde der Kläger zu 1) bis 3): 506,23 EUR Für die Beschwerde der Klägerin zu 4): 1.518,68 EUR Insgesamt: 2.024,91 EUR I. Die Beschwerde richtet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 07.04.2017, soweit die Terminsgebühr nur für die Vertretung sämtlicher Kläger durch einen einzigen Bevollmächtigten anerkannt wurde. Gegenstand des Hauptsacheverfahrens war eine Anfechtungsklage gegen die Beschlüsse nach TOP 2a und TOP 2b der Wohnungseigentümerversammlung vom 15.09.2016. Die Anfechtungsklage wurde von den Klägern zu 1) bis 3) gemeinsam und mit Vertretung durch den gemeinsamen Prozessbevollmächtigen erhoben, die Klägerin zu 4) erhob unabhängig davon Klage und wurde von Anfang an durch einen anderen Prozessbevollmächtigten vertreten. In der Sache richteten sich die Klagen mit leicht abweichender Begründung gegen die gleichen Beschlüsse. Das Amtsgericht hat die beiden Verfahren mit Beschluss vom 22.11.2016 verbunden. Im Termin vom 18.01.2017 wurde der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt, mit Beschluss vom 31.01.2017 wurden den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Daraufhin beantragten beide Klägervertreter jeweils Kostenerstattung im Umfang von jeweils 6.600,35 EUR. In dieser Summe enthalten waren jeweils 1,2 Terminsgebühren in Höhe von 1.701,60 EUR zuzüglich Umsatzsteuer. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 07.04.2017 hat das Amtsgericht die Kosten zugunsten der Klägerin zu 4) in Höhe von 3.629,67 EUR und zugunsten der Kläger zu 1) bis 3) in Höhe von 3.736,12 EUR festgesetzt. Gegenüber den beiden Anträgen hat es zum einen Gerichtskosten abgesetzt, die bereits erstattet worden waren, zum anderen hat das Amtsgericht Terminsgebühren nur in Höhe der Vertretung durch einen Bevollmächtigten anerkannt und den Betrag von insgesamt 1.701,60 EUR zuzüglich Umsatzsteuer nach Kopfteilen auf die Kläger verteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, eine Mehrfachvertretung im Termin sei nach der Verfahrensverbindung nicht mehr erforderlich gewesen und die Aufwendungen dafür gemäß § 50 WEG nicht zu erstatten. Hiergegen wandten sich die Kläger mit sofortigen Beschwerden vom 18.04.2017 bzw. 21.04.2017, jeweils beschränkt darauf, dass die Terminsgebühr nicht jeweils in voller Höhe festgesetzt wurde. Sie machen geltend, § 50 WEG führe nicht zu einer Reduktion der Kostenerstattung auf einen Prozessvertreter. Die vom Amtsgericht vorgenommene Reduktion setze voraus, dass sich verschiedene Wohnungseigentümer auf eine gemeinsame Prozessvertretung einigen müssten. Das sei ihnen aber nicht zumutbar; vielmehr dürfe sich jeder Kläger von dem Rechtsanwalt vertreten lassen, der die Klagebegründung verfasst habe. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und zur Begründung ausgeführt, zwischen der Verfahrensverbindung und dem Termin zur mündlichen Verhandlung habe eine ausreichende Zeitspanne gelegen, um den Klägern eine Abstimmung und Einigung auf einen Prozessvertreter zu ermöglichen. Im Beschwerdeverfahren haben die Kläger ihren Vortrag unter Verweis auf verschiedene Entscheidungen und Literaturstimmen ergänzt und vertieft. Sie haben zudem geltend gemacht, eine gemeinschaftliche Vertretung sei schon deshalb nicht in Frage gekommen, weil die Kläger einander in den vergangenen Jahren in verschiedenen Verfahren auf unterschiedlichen Seiten gegenübergestanden hätten und daher keine Vertrauensgrundlage vorhanden sei. Die Beklagten sind der Beschwerde entgegengetreten. Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen. II. Die sofortigen Beschwerden sind nach § 104 Abs. 3 ZPO zulässig und auch begründet. Die Frage der Anwendbarkeit und Reichweite des § 50 WEG bei gleichgerichteten Anfechtungsklagen mehrerer Eigentümer ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. 1. Weitgehende Einigkeit besteht lediglich dahingehend, dass sich verschiedene Wohnungseigentümer vor der Klageerhebung weder abstimmen noch auf einen gemeinsamen Prozessvertreter einigen müssen. Daher sind die bis zur Prozessverbindung anfallenden Kosten für alle Bevollmächtigten erstattungsfähig (BGH, Beschluss vom 08.07.2010, V ZB 153/09) und wurden hier auch zu Recht festgesetzt. 2. Für die Prozessphase nach der Prozessverbindung, insbesondere für die Terminsgebühr, ist die Rechtslage umstritten. a. Die Erstattungsfähigkeit der Mehrfachvertretung nach der Prozessverbindung ergibt sich nicht schon daraus, dass die getrennte Klageerhebung zulässig und jeweils bis zur Prozessverbindung erstattungsfähig ist. Denn grundsätzlich ist jede Prozessphase eigenständig zu betrachten (LG Düsseldorf, Beschuss vom 01.10.2009, 25 T 525-528/09; Suilmann, in: Jennißen, WEG, 5. Aufl. 2017, § 50 Rn. 11; Elzer, in: Timme, WEG, 2. Aufl., 2014, § 50 WEG Rn. 23f.). In der höchstrichterlichen Rechtsprechung wurde die Erstattungsfähigkeit der nach der Verbindung anfallenden Kosten auch ausdrücklich offen gelassen (BGH, Beschluss vom 08.07.2010, V ZB 153/09). b. Soweit zu der Frage bisher Entscheidungen ergangen sind, wird § 50 WEG auch nach der Prozessverbindung nicht angewandt und die Terminsgebühren mehrerer Rechtsanwälte deshalb als erstattungsfähig angesehen (LG Stuttgart, Beschluss vom 29.11.2016, 10 T 524-530/16; LG Berlin, Beschluss vom 01.12.2010, 82 T 548/10; LG Düsseldorf, Beschluss vom 08.09.2009, 19 T 209/09; Niedenführ, in: Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 11. Aufl. 2015, § 50 Rn. 11; Niedenführ, NJW 2008, 1768, 1772). Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass § 50 WEG nach der Gesetzesbegründung nur auf die beklagten Wohnungseigentümer ausgerichtet sei und den Schutz der klagenden Miteigentümer vor einem ausufernden Kostenrisiko bezwecke (BT-Drucksache 16/3843, S 28). Zudem seien die Interessenlage und Schutzbedürftigkeit nach Prozessverbindung nicht anders als davor. Maßgeblicher Grund dafür, dass sich ein Wohnungseigentümer vor Erhebung der Anfechtungsklage nicht allein aus Gründen der Kostenersparnis mit anderen klagewilligen Wohnungseigentümern auf einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten einigen müsse, sei - neben dem Zeitdruck aufgrund der Anfechtungsfrist aus § 46 Abs. 2 S. 2 WEG - der Schutz der Vertrauenssphäre zwischen Anwalt und Mandant (BGH, Beschluss vom 08.07.2010, V ZB 153/09). Diese bestehe nach Klageerhebung unverändert oder sogar verstärkt weiter. Die Reduktion auf einen der Prozessbevollmächtigten würde den anderen Klägern denjenigen Rechtsanwalt entziehen, der ihr Klagevorbringen formuliert und bisher vertreten habe. Ganz abgesehen davon, dass eine Einigung auf einen gemeinsamen Vertreter im laufenden Prozess schon praktisch kaum zu erzielen sei, sei dies auch unzumutbar. Überdies entstünden auch durch den Anwaltswechsel zusätzliche Gebühren, die im Obsiegensfall ebenfalls erstattungsfähig wären. c. Nach einer in der Literatur stark vertretenen Gegenansicht ist § 50 WEG auch in der vorliegenden Konstellation anzuwenden und begründet die Obliegenheit verschiedener klagender Wohnungseigentümer, sich ab dem Zeitpunkt, zu dem sie Kenntnis von weiteren gleichgerichteten Klagen haben, auf einen Prozessbevollmächtigten zu verständigen (Suilmann, in: Jennißen, WEG, 5. Aufl. 2017, § 50 Rn. 6; Scheel, in: BeckOK BGB, 43. Aufl., Stand: 01.02.2017, § 50 WEG Rn. 3; Jennißen/Bartholome, NJW 2011, 2175, 2179; wohl auch LG Düsseldorf, Beschluss vom 01.10.2009, 25 T 525-528/09). Das ergebe sich aus dem Wortlaut des § 50 WEG, der nicht auf die beklagten Wohnungseigentümer beschränkt sei und als Spezialregelung zur kostenrechtlichen Grundnorm des § 91 ZPO die Obliegenheit zur Begrenzung der Kosten allgemein, d.h. ohne Rücksicht auf bestimmte Verfahrenskonstellationen, konkretisiere. Es entspreche auch dem Prinzip der Waffengleichheit, nicht nur die klagenden, sondern auch die beklagten Miteigentümer von unverhältnismäßigen Kostenrisiken zu entlasten. Eine teleologische Reduktion aufgrund der einseitigen Gesetzesbegründung sei daher nicht veranlasst. d. Soweit § 50 WEG für anwendbar gehalten wird, sind dessen Voraussetzungen zu prüfen. Die Vorschrift schließt die Erstattungsfähigkeit einer Mehrfachvertretung nicht aus, sondern lässt sie ausdrücklich zu, wenn diese aus innerprozessualen Gründen geboten ist. Zur Konkretisierung dieser Voraussetzung wird auf die zu § 91 ZPO entwickelten Fallgruppen zurückgegriffen; demnach besteht die Notwendigkeit einer Mehrfachvertretung insbesondere bei Interessenkonflikten zwischen den streitgenossenschaftlich vorgehenden Miteigentümern (LG Berlin, Beschluss vom 14.01.2009, 82 T 447/08, 82 T 448/08) oder zur Vermeidung von Rechtsverlusten aufgrund der konkreten Prozessführung (Suilmann, in: Jennißen, WEG, 5. Aufl. 2017, § 50 Rn. 8-11). Nach einer ebenfalls in der Literatur vertretenen Ansicht führt die oben unter b.) dargestellte typische Gewichtung der Interessen im Fall der Anfechtungsklage zu einer Umkehr des Regel-Ausnahme-Verhältnisses dahingehend, dass die Mehrfachvertretung für die anfechtenden Miteigentümer in der Regel geboten ist (Reichel-Scherer, in: jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 50 WEG Rn. 3; i.E. auch Elzer, in: Timme, WEG, 2. Aufl., 2014, § 50 WEG Rn. 5, 19-23; unklar Roth, in: Bärmann, WEG, 13. Aufl., § 50 Rn. 20). e. Die Kammer schließt sich der zuletzt aufgeführten Ansicht an. § 50 WEG ist grundsätzlich anwendbar, denn er erfasst nach seinem Wortlaut alle Konstellationen, in denen Wohnungseigentümer als Streitgenossen auftreten, und unterscheidet dabei nicht nach Aktiv- oder Passivseite. Das ist auch interessengerecht, denn der vom Gesetzgeber intendierte Schutz vor unverhältnismäßigen Kosten sollte auch aus Gründen der Waffengleichheit beiden Seiten zu Gute kommen. Dass die Gesetzesbegründung nur die Schutzbedürftigkeit des anfechtenden Wohnungseigentümers ausdrücklich benennt, gebietet keine teleologische Reduktion auf die Passivseite. Die Begründung selbst schränkt den Anwendungsbereich gerade nicht ein, sondern ist allgemein gehalten: „Die Regelung des neuen § 50 WEG kommt grundsätzlich für alle Rechtsstreitigkeiten zur Anwendung, in denen die Wohnungseigentümer als Streitgenossen auftreten (...)“; die Passivseite bei Anfechtungsklagen wird nicht als ausschließlicher, sondern nur als regelmäßiger Anwendungsfall angeführt: „Insbesondere in einem Beschlussanfechtungsverfahren, in dem die beklagten Wohnungseigentümer obsiegen (...)“, jeweils zitiert nach BT-Drucksache 16/3843, S. 28. Ob die Kosten der Mehrfachvertretung im konkreten Fall nach § 50 WEG erstattungsfähig sind, ist aber im Einzelfall und nach den jeweiligen Kostenpositionen und Prozessabschnitten gesondert zu prüfen. Dabei ergibt sich aus § 50 WEG grundsätzlich keine Obliegenheit für die Anfechtungskläger, sich im laufenden Prozess auf einen gemeinsamen Prozessvertreter zu einigen, wenn sie sich zuvor - zulässigerweise - jeweils unabhängig voneinander und mit verschiedenen Bevollmächtigten zur Klage entschlossen haben. Denn die Vertrauensbeziehung zwischen Anwalt und Mandant ist nach der Prozessverbindung nicht weniger schützenswert als zuvor (vgl. BGH, Beschluss vom 08.07.2010, V ZB 153/09). Dies führt im Ergebnis dazu, dass die Kosten der Mehrfachvertretung bei Anfechtungsprozessen in der Regel zumindest bis zum Abschluss der ersten Instanz erstattungsfähig sind; ob das Gleiche auch für die zweite Instanz gilt (ablehnend LG Düsseldorf, Beschluss vom 08.09.2009, 19 T 209/09; Suilmann, in: Jennißen, WEG, 5. Aufl. 2017, § 50 Rn. 11; Niedenführ, NJW 2008, 1768, 1772), braucht hier nicht entscheiden zu werden. Die Erstattungsfähigkeit steht aber in jedem Einzelfall und für jeden Verfahrensabschnitt gesondert unter dem Vorbehalt, dass die Vermeidung oder Beendigung der Mehrfachvertretung nicht ausnahmsweise zumutbar war. Denn die grundsätzliche Obliegenheit zur kostenschonenden Prozessführung gilt im Rahmen des § 50 WEG fort. So kann es in einfach gelagerten Fällen geboten sein, dass sich anfechtungswillige Miteigentümer schon vor Klageerhebung zusammenschließen - etwa wenn ihre Zahl klein ist, keine Interessenkonflikte bestehen und die Klageabsicht der jeweils anderen Parteien bekannt ist (vgl. Suilmann, in: Jennißen, WEG, 5. Aufl. 2017, § 50 Rn. 6). Haben mehrere Miteigentümer zulässigerweise unabhängig voneinander Anfechtungsklage erhoben, kann sich die gleiche Situation im laufenden Prozess erneut ergeben: Stellt sich heraus, dass die Anfechtungsklagen dasselbe Ziel im Wesentlichen mit derselben Begründung verfolgen, und hat keiner der Kläger ein besonderes Interesse, gerade von einem bestimmten Rechtsanwalt vertreten zu werden, kann es geboten sein, dass sich die Kläger auf einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten einigen, wenn ihnen dafür noch hinreichend Zeit bleibt (vgl. Suilmann, in: Jennißen, WEG, 5. Aufl. 2017, § 50 Rn. 11). f. Die Anwendung dieser Maßstäbe führt im vorliegenden Fall zur Ersatzfähigkeit beider Terminsgebühren in voller Höhe. Es wurde vom Amtsgericht zu Recht nicht beanstandet, dass die Kläger unabhängig voneinander Anfechtungsklage erhoben haben. Zwar richten sich die Klagen gegen die gleichen Beschlüsse; die Klagebegründungen weichen aber - leicht - voneinander ab. Bei Reduktion auf einen Prozessbevollmächtigten hätte dieser somit - jedenfalls teilweise - die fremden Positionen mit übernehmen müssen. Zudem fehlt es für eine gemeinsame Vertretung an einer hinreichenden Vertrauensgrundlage zwischen den Klägern. Es handelt sich unstreitig um eine sehr große Wohnungseigentümergemeinschaft, die in den vergangenen Jahren viele Prozesse geführt hat. Bei diesen Prozessen standen sich die Kläger wiederholt auf verschiedenen Seiten gegenüber. Zudem richtet sich das Maß der gebotenen Bemühungen um eine gemeinsame Vertretung auch nach dem Schutzbedürfnis der Beklagten im konkreten Fall. Hier haben sich drei der vier Kläger von Anfang an zusammengeschlossen und damit erheblich zur Kostendämpfung beigetragen. Die verbleibende Belastung allein durch die doppelte Terminsgebühr ist für die Beklagte in Anbetracht dessen nicht unverhältnismäßig. Angesichts dessen war die Einigung aller Kläger auf einen gemeinsamen Bevollmächtigten zwischen der Prozessverbindung und dem ersten - und abschließenden - Termin zur mündlichen Verhandlung nicht geboten. 3. Demnach waren die Auslagen wie beantragt sowohl für die Kläger zu 1) bis 3) als auch für die Klägerin zu 4) jeweils in Höhe von 4.242,35 EUR festzusetzen. Wegen der Berechnung wird auf die Kostenfestsetzungsanträge vom 14.02.2017 bzw. vom 06.02.2017 verwiesen. Abgesehen von der Terminsgebühr, die - wie dargestellt - jeweils in voller Höhe zu erstatten ist, wurden die Auslagen im Kostenfestsetzungsbeschluss nicht herabgesetzt. Zusätzlich waren für die Klägerin zu 4) verrechnete und damit zu erstattende Gerichtskosten in Höhe von 906,00 EUR festzusetzen; die übrigen als Vorschuss geleisteten Kosten wurden bereits zurückerstattet. Insoweit wurde die zutreffende Festsetzung des Amtsgerichts nicht angegriffen. 4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Der Wert der Beschwerde wurde in Höhe des jeweils vom Amtsgericht abgesetzten Anteils der Terminsgebühr, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer, festgesetzt. Nach § 574 Abs. 2 ZPO wurde die Rechtsbeschwerde zugelassen, da die Beschwerden eine in der Rechtsprechung bisher ungeklärte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung für eine Vielzahl von Verfahren betreffen.