Urteil
1 O 249/21
LG Karlsruhe 1. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKARLS:2022:0428.1O249.21.00
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Leitsätze
Eine interessentengerechte Auslegung der vorformulierten Beitrittserklärung zu einer Genossenschaft kann dazu führen, dass trotz Verwendung des Begriffs der Stundung und der Angabe einer Gesamtzeichnungssumme in der Gesamtschau nicht von einer sofortigen Zeichnung weiterer Geschäftsanteile neben dem Pflichtanteil auszugehen ist, wenn der Beitretende die Genossenschaft zugleich bevollmächtigt, für ihn die Zeichnung weiterer Geschäftsanteile bis zur Höhe der beantragten Zeichnungssumme vorzunehmen.(Rn.50)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 7.209,60 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine interessentengerechte Auslegung der vorformulierten Beitrittserklärung zu einer Genossenschaft kann dazu führen, dass trotz Verwendung des Begriffs der Stundung und der Angabe einer Gesamtzeichnungssumme in der Gesamtschau nicht von einer sofortigen Zeichnung weiterer Geschäftsanteile neben dem Pflichtanteil auszugehen ist, wenn der Beitretende die Genossenschaft zugleich bevollmächtigt, für ihn die Zeichnung weiterer Geschäftsanteile bis zur Höhe der beantragten Zeichnungssumme vorzunehmen.(Rn.50) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 7.209,60 € festgesetzt. I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf die Einzahlung weiterer Genossenschaftseinlagen. Zwar sollten nach der Beitrittserklärung des Beklagten jedenfalls im Ergebnis insgesamt 150 Geschäftsanteile zu 100 € und damit zum Gesamtwert von 15.000 € gezeichnet werden. Auch hat der Beklagte auf seine Einlagenschuld unstreitig lediglich Leistungen i.H.v. 7.790,40 € erbracht. Weitergehende fällige (Einlagen-) Schulden des Beklagten sind indes bis zur Auflösung der Genossenschaft durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 101 GenG) nicht entstanden. 1. Die Kammer kann im vorliegenden Verfahren dahinstehen lassen, ob § 15b Abs. 2 GenG überhaupt den Charakter eines Verbotsgesetzes i.S.d. § 134 BGB besitzt, das die Unwirksamkeit einer Stundung der Einlagenschuld im Falle der gleichzeitigen Zeichnung mehrerer Geschäftsanteile ohne gleichzeitige Volleinzahlung begründen könnte, wie es der Kläger in Übereinstimmung mit den durch ihn erstrittenen vorgelegten Entscheidungen anderer Gerichte meint, obgleich § 15b Abs. 2 GenG sich an sich nicht gegen die Stundung von Einlagenschulden, sondern gegen die Zulassung der Übernahme weiterer Geschäftsanteile ohne vorherige Volleinzahlung der bislang übernommenen Geschäftsanteile richtet und selbst Verstöße hiergegen nach allgemeiner Meinung nicht zur Nichtigkeit nach § 134 BGB führen (s. nur Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 04. April 2008 – 11 U 208/06 –, Rn. 69 f., juris; BT-Drucks. 12/5553, S. 112). 2. Ebenso kann dahinstehen, ob und inwiefern die Satzung hier die für eine Stundung der Einlagenschuld nach § 7 Nr. 1 GenG allgemein notwendigen (wirksamen) Bestimmungen enthält (vgl. zur Notwendigkeit einer Rechtsgrundlage in der Satzung BGH, Beschluss vom 16. März 2009 – II ZR 138/08 –, Rn. 7, juris). 3. Der Beklagte hat bei zutreffender Auslegung seiner Beitrittserklärung jedenfalls nicht mehr als die bereits eingezahlten Geschäftsanteile übernommen. a) Die durch den Beklagten unterzeichnete Beitrittserklärung ist nicht dahingehend auszulegen, dass durch ihn sofort 150 Geschäftsanteile unter gleichzeitiger Stundung und Vereinbarung einer Ratenzahlungsvereinbarung gezeichnet wurden. Die Beitrittserklärung ist vielmehr dahingehend auszulegen, dass der Beklagte zunächst nur den ersten (Pflicht-) Anteil zeichnete, sich aber zur sukzessiven Zeichnung weiterer Geschäftsanteile verpflichtete und die Genossenschaft insoweit beauftragte und bevollmächtigte, für ihn nach Einzahlung der bereits voll eingezahlten Geschäftsanteile in Einklang mit § 15b Abs. 2 GenG jeweils einen weiteren Geschäftsanteil zu zeichnen. aa) Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern (§ 157 BGB). Dabei ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften (§ 133 BGB). Hierbei sind die gesamten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere auch die dem Rechtsverhältnis zugrunde liegenden Lebensverhältnisse (die bei dem Beitritt zu einer Gesellschaft auch den Gesellschaftsvertrag umfassen), die Interessenlage, der Geschäftsbereich, dem der Erklärungsgegenstand zugehört, und die typischen Verhaltensweisen (BGH, Urteil vom 01. März 2011 – II ZR 16/10 –, Rn. 11, juris). Im Zweifel ist anzunehmen, dass die Parteien eine vernünftige Regelung treffen wollten, die den beiderseitigen Interessen entspricht und zu dem erstrebten Erfolg führt („Grundsatz der beiderseits interessengerechten Auslegung“, s. nur BGH, Urteil vom 07. Februar 2002 – I ZR 304/99 –, BGHZ 150, 32, Rn. 36; Singer, in: Staudinger, Neubearb. 2021, § 133 BGB, Rn. 52 – jeweils m.w.N.). Aus dem Erfahrungssatz, dass die Parteien eine Regelung treffen wollen, die nach den Umständen und vor dem Hintergrund der Rechtsordnung vernünftig ist, folgt wiederum, dass grundsätzlich anzunehmen ist, dass die Parteien keine Regelungen treffen wollen, die ganz oder teilweise ohne rechtserhebliche Bedeutung und daher sinnlos (BGH, Urteil vom 11. September 2018 – II ZR 307/16 –, Rn. 19, juris), unredlich (BGH, Urteil vom 18. Dezember 1985 – VIII ZR 297/84 –, Rn. 34, juris) oder gar gesetzwidrig sind – zumal, wenn diese ihre Nichtigkeit bedingen würde (BGH, Urteil vom 26. September 2002 – I ZR 44/00 –, Rn. 33 ff., juris; BGH, Urteil vom 17. März 2011 – I ZR 93/09 –, Rn. 26, juris; sog. „Grundsatz der vernünftigen und gesetzeskonformen Auslegung“, zum Ganzen Singer, in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2021, § 133 Rn. 525 f.). bb) Diese Auslegungsgrundsätze gelten im Grundsatz auch für AGB i.S.d. § 305 Abs. 1 BGB. AGB sind nach ständiger Rechtsprechung zwar nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie ein verständiger und redlicher Vertragspartner sie unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise versteht, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ausgangspunkt ist in erster Linie auch der Wortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es aber auch hier entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften der in Rede stehenden Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner zu beachten ist (sog. „objektive Auslegung“, st. Rspr., s. nur BGH, Urteil vom 16. Dezember 2021 – I ZR 201/20 –, Rn. 53, juris; BGH, Urteil vom 29. April 2021 – I ZR 193/20 –, Rn. 17, juris – jeweils m.w.N.). Verbleiben nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten Zweifel und sind zumindest zwei Auslegungsergebnisse rechtlich vertretbar, geht die Unklarheit nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Allerdings bleiben solche Auslegungsmöglichkeiten außer Betracht, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und daher nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (BGH, Urteil vom 29. April 2021 – I ZR 193/20 –, Rn. 17, juris m.w.N.). cc) Auch für eine vorformulierte Beitrittserklärung zu einer Publikumsgesellschaft, wie sie hier vorliegt, – zumal durch einen Verbraucher – gelten entsprechende Auslegungsgrundsätze. Die §§ 305 ff. BGB gelten zwar nicht für Verträge auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts (§ 310 Abs. 4 BGB). Ungeachtet der Frage, ob diese Regelung im Anwendungsbereich der Klauselrichtlinie (RL 93/13/EWG) unionsrechtskonform ist (vgl. dazu Schäfer in: Ulmer/Brandner/Hensen AGB-Recht, 13. Aufl. 2022, § 310 Rn. 120; offenlassend BGH, Urteil vom 23. April 2012 – II ZR 211/09 –, Rn. 45, juris), gelten für vorformulierte (Gesellschafts-) Vertragsbedingungen und sonstige vorformulierte Erklärungen im Zusammenhang mit Publikumsgesellschaften jedenfalls vergleichbare Auslegungsgrundsätze wie bei AGB (ebenfalls st. Rspr., s. nur BGH, Urteil vom 27. November 2000 – II ZR 218/00 –, Rn. 6, juris; BGH, Urteil vom 12. März 2013 – II ZR 73/11 –, Rn. 14, juris m.w.N.). Die sog. „objektive Auslegung“ von AGB ist letztlich nicht positiv normiert, sondern bis heute Richterrecht. Sie findet ihre Rechtfertigung weniger in gesetzlichen Wertungen, als in den §§ 133, 157 BGB und folgt letztlich schlicht daraus, dass derjenige, der mit Bedingungen [konfrontiert wird, zur Veröffentl. ergänzt], die ersichtlich zur Mehrfachverwendung bestimmt sind, erkennen kann und muss, dass diese nicht auf ihn, seine Erkenntnismöglichkeiten und Interessen, sondern auf einen allgemeinen Interessenausgleich zwischen dem Verwender und der Gesamtheit der Verwendungsgegner zugeschnitten sind (vgl. nur Schäfer in: Ulmer/Brandner/Hensen AGB-Recht, 13. Aufl. 2022, § 305c Rn. 68, 75), sodass es für die Anwendbarkeit der entsprechenden Auslegungsgrundsätze nicht auf die Anwendbarkeit der §§ 305 ff. BGB ankommt. Dass Unklarheiten zu Lasten des Verwenders gehen, kann im Rahmen der Bereichsausnahme zwar nicht unmittelbar auf § 305c Abs. 2 BGB (ehemals § 5 AGB-Gesetz) gestützt werden. Bei der sog. Unklarheitenregel handelt es sich indes ohnehin nur um die (Teil-) Kodifikation eines seit jeher für einseitig gestellte Vertragsbedingungen anerkannten Auslegungsgrundsatzes (Auslegung „contra proferentem“, vgl. nur Mäsch, in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2019, § 305c Rn. 90), der daher auch auf entsprechende vorformulierte Bedingungen bzw. Erklärungen im Zusammenhang mit Publikumsgesellschaften weiterhin anzuwenden ist (so i.E. auch BGH, Urteil vom 13. September 2004 – II ZR 276/02 –, Rn. 19, juris; BGH, Urteil vom 12. März 2013 – II ZR 73/11 –, Rn. 14). dd) In Anwendung der demnach maßgeblichen allgemeinen Auslegungsgrundsätze kann die Beitrittserklärung des Beklagten vorliegend nicht als sofortige Zeichnung aller weiteren Geschäftsanteile bis zur „Zeichnungssumme“ i.S.v. Ziff. 3 ausgelegt werden. (1) Geht man vom Wortlaut aus, zwingt dieser keineswegs zu der Annahme, dass sofort mit der Beitrittserklärung neben dem Pflichtanteil weitere 149 weitere Geschäftsanteile gezeichnet werden sollten. Im Gegenteil spricht bereits der Wortlaut bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Beitrittserklärung gegen die sofortige Zeichnung weiterer Geschäftsanteile. Die Beitrittserklärung enthält eingangs (Seite 1, links oben) zwar die ausdrückliche Erklärung, dass der Unterzeichner „hiermit“ seinen Beitritt zur Genossenschaft erklärt. Ferner enthält sie links neben Ziff. 4 auch die für eine Beitrittserklärung in § 15a S. 1 GenG bzw. die Zeichnung weiterer Geschäftsanteile in § 15b Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 15a S. 1 GenG vorgeschriebene ausdrückliche Erklärung, dass der Beitretende sich verpflichtet, die nach dem Gesetz und Satzung geschuldeten Einzahlungen auf den/die Geschäftsanteil(e) zu leisten. Daraus lässt sich unmittelbar aber nur die unmittelbare Zeichnung jedenfalls des satzungsmäßigen Pflichtanteils zu 100,00 € ableiten. Ob auch weitere Geschäftsanteile (sofort) übernommen werden sollen, geht daraus nicht unmittelbar hervor – zumal auch das GenG zwischen dem Beitritt (§ 15 GenG) und der Beteiligung mit weiterer Geschäftsanteilen (§ 15b GenG) unterscheidet. Auch Ziff. 3 der Beitrittserklärung betreffend die „Zeichnungssumme“ bringt nicht eindeutig zum Ausdruck, ob durch den Beklagten unmittelbar mit dem Beitritt weitere 149 Geschäftsanteile übernommen werden sollten. Ziff. 3 enthält keine ausdrückliche Erklärung über die sofortige Übernahme von Geschäftsanteilen und nicht einmal einen vollständigen grammatikalischen Satz, sondern spricht ohne Verb von „die Beteiligung mit“, und nennt sodann einen „Pflichtanteil zur Begründung der Mitgliedschaft“ und – im Formular zu ergänzend – „weitere Geschäftsanteil(e)“. Dessen ungeachtet legt Ziff. 3 bei isolierter Betrachtung natürlich die Auslegung nahe, dass auch die weiteren Geschäftsanteile sofort und unmittelbar im Rahmen der Beitrittserklärung gezeichnet werden sollen. Schließlich ist in Ermangelung abweichender Vereinbarungen nicht nur davon auszugehen, dass Verbindlichkeiten sofort fällig sind (§ 271 Abs. 1 BGB), sondern auch, dass die Wirkungen eines Rechtsgeschäfts sofort eintreten sollen (Umkehrschluss aus den §§ 158 Abs. 1, 163 BGB). In Ermangelung ausdrücklicher Bestimmungen lässt Ziff. 3 indes durchaus Raum für eine abweichende Auslegung im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung der Umstände und der sonstigen Vertragsbestimmungen. Nicht anders verhält es sich mit Ziff. 4 betreffend die „Zahlungsweise der Beiträge“. Soweit dort in der angekreuzten Option „Sparer“ von einem Stundungsbetrag i.H.v. 15.000 €, sowie einer „Dauer der Stundung“ von 150 Monaten sowie einem „monatlichen Stundungsbetrag“ i.H.v. 100 € die Rede ist, spricht auch dies bei isolierter Betrachtung eher für einen sofortigen Beitritt zur Gesellschaft mit allen 150 Geschäftsanteilen. Unter einer Stundung wird schließlich nicht nur im juristischen, sondern auch im allgemeinen Sprachgebrauch das Hinausschieben der Fälligkeit einer bereits vollwirksam entstandenen Forderung verstanden, die dementsprechend ungeachtet der Stundung erfüllbar bleibt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. März 1998 – VIII ZR 298/97 –, Rn. 10, juris). Entsprechend impliziert die Stundung der Pflicht zur Einzahlung der Pflichtteile an sich, dass diese sofort übernommen werden, da die Einlagenschuld ihrerseits grundsätzlich erst aus der (wirksamen) Erklärung des Beitrittes und der Zulassung durch die Genossenschaft resultiert (§ 7 Nr. 1, § 15 Abs. 1 S. 1 GenG, § 12 Abs. 2 der Satzung der Genossenschaft, vgl. auch OLG Dresden, Beschluss vom 10. März 2022 – 13 U 2405/21, unter A. I. 1., Anlage K35, S. 2 f.). Freilich ist es im Rahmen der Vertragsfreiheit auch möglich, sich im Voraus zu verpflichten, zu einem späteren Zeitpunkt bzw. monatlich mit weiteren Geschäftsanteilen der Genossenschaft beizutreten und dann (nach Zulassung) ggf. die entsprechenden Einlagenschulden zu leisten. Eine solche Konstruktion könnte zwar strenggenommen keine sofort erfüllbare Einlagenschuld entstehen lassen, sodass auch keine Stundung im technischen Sinne möglich wäre. Allerdings gilt auch hier, dass nicht am Wortlaut zu haften ist (§ 133 BGB). Hinzu kommt, dass die Beitrittserklärung im Allgemeinen, sowie Ziff. 4 im Besonderen ohnehin keinen juristisch sauberen Sprachgebrauch erkennen lassen. Die „Dauer der Stundung“ soll schließlich erkennbar gerade nicht – wie es der Wortlaut impliziert – den gesamten „Stundungsbetrag“ umfassen, und auch der „monatl. Stundungsbetrag“ soll offensichtlich keine monatliche Stundung, sondern im Gegenteil monatlich zu leistende (Raten-) Zahlungen regeln. Ziff. 11 der Beitrittserklärung betreffend die „Vollmacht zur Zeichnung weiterer Geschäftsanteile“ gibt dagegen bereits im Wortlaut klare Anhaltspunkte für eine abweichende Auslegung. Soweit dort davon die Rede ist, dass der Beitretende die Genossenschaft unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB bevollmächtigt, in seinem Namen „die Zeichnung weiterer Geschäftsanteile im Rahmen der gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen bis zur Höhe der beantragten/gestundeten Zeichnungssumme vorzunehmen“, setzt der Wortlaut schließlich unmissverständlich voraus, dass die Übernahme der weiteren Geschäftsanteile bis zur „Zeichnungssumme“ gerade nicht unmittelbar mit dem Beitritt, sondern sukzessive durch die insoweit bevollmächtigte und damit zugleich stillschweigend nach Maßgabe der §§ 662 ff. BGB beauftragten Genossenschaft im Rahmen des rechtlich zulässigen erfolgen soll. Wäre die Zeichnung aller Geschäftsanteile im Rahmen der „Zeichnungssumme“ bereits unmittelbar mit dem Beitritt erfolgt, hätte die Bestimmung in Ziff. 11 schließlich schon unmittelbar aus dem Wortlaut ersichtlich keinerlei Anwendungsbereich und damit auch keinen Sinn (dies einräumend auch OLG Dresden, Beschluss vom 10. März 2022 – 13 U 2405/21, unter A. I. 1., Anlage K35, S. 2 f.). Ziff. 11 der Beitrittserklärung kann auch nicht mit dem auf einer systematischen Vertragsauslegung gründenden Argument (vgl. Schriftsatz der Klägerseite vom 12. April 2022) außer Acht gelassen werden, die für die Beteiligung an der Genossenschaft relevanten Erklärungen des Beitretenden seien bereits mit Ziff. 8 abgeschlossen, sodass Ziff. 11 die zuvor abgegebenen Beitrittserklärung nicht relativieren könne (so aber OLG Dresden, Beschluss vom 10. März 2022 – 13 U 2405/21, unter A. I. 1., Anlage K35, S. 3; LG Lübeck, Urteil vom 29. Dezember 2021 – 2 O 64/21, Anlage K37, S. 6). Daran ist zwar richtig, dass die Beitrittserklärung auch ohne Ziff. 11 auslegungsfähig und dann möglicherweise als sofortige Zeichnung aller Geschäftsanteile im Rahmen der „Zeichnungssumme“ auszulegen wäre. Dies ändert aber nichts daran, dass es sich bei der Beitrittserklärung um eine einheitliche Willenserklärung handelt, sodass einzelne Bestimmungen darin nicht isoliert ausgelegt werde dürfen, sondern vor dem Hintergrund der gesamten Erklärung und damit einschließlich der Ziff. 11 zu interpretieren sind (vgl. nur BGH, Urteil vom 25. September 1975 – VII ZR 179/73 –, BGHZ 65, 107, Rn. 27; BGH, Urteil vom 25. September 1975 – VII ZR 179/73 –, BGHZ 65, 107, Rn. 27). Die Beitrittsvereinbarung muss also wie jeder Vertrag als „sinnvolles Ganzes“ ausgelegt werden (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 1999 – VII ZR 179/98 –, Rn. 13, juris; BGH, Urteil vom 13. Juli 2004 – XI ZR 12/03 –, Rn. 16, juris). Dass Regelungen über die Bevollmächtigung an das Ende eines Antrags oder Vertragswerks gesetzt werden, ist im Übrigen keineswegs ungewöhnlich, sondern entspricht im Gegenteil – bei privatschriftlichen wie bei notariellen Verträgen – einer verbreiteten Übung. (2) Soweit der Wortlaut insbesondere in Ziff. 3 und 4 gleichwohl Raum für Zweifel lässt, streitet bereits der allgemeine Auslegungsgrundsatz, dass sich eine Auslegung, die einzelne Vertragsbestimmungen eines jedwedes Anwendungsbereiches beraubt, grundsätzlich verbietet (s. dazu oben unter aa)), deutlich gegen die durch den Kläger angestrebte Auslegung (a.A. ohne Berücksichtigung der o.g. allgemeinen Auslegungsgrundsätze OLG Dresden, Beschluss vom 10. März 2022 – 13 U 2405/21, unter A. I. 1., Anlage K35, S. 2 f.). Soweit entgegengehalten wird, dass die Bestimmung Bedeutung erlangen könnte, wenn der Beitritt mit der beantragten Zeichnungssumme durch die Genossenschaft (zunächst) nicht oder nicht im beantragten Umfang zugelassen wird, die Genossenschaft sich aber zu einem späteren Zeitpunkt entschließt, den Beitritt doch noch zuzulassen (so die Kammer für Handelssachen I des LG Karlsruhe, Urteil vom 23. September 2021 – 13 O 23/21 KfH, Anlage K27, dort S. 5, unter Bezugnahme auf LG Stuttgart, Urteil vom 20. November 2020 – 14 O 403/20, unter II., Umdruck S. 5, nicht veröffentlicht, im hiesigen Verfahren auch nicht vorgelegt; ebenso LG Leipzig, Beschluss vom 2. März 2022 – 06 S 24/22, Anlage K49, S. 6), kann die Kammer dem nicht folgen. Dass die Bestimmung für diesen Zweck bestimmt sein könnte, erscheint nicht nur, wie der Beklagte anführt, schon aus tatsächlichen Gründen eher fernliegend. Sie könnte diesem Zweck vor allem auch gar nicht gerecht werden. Wäre die Beitrittserklärung dahingehend auszulegen, dass sie auf die sofortige Zeichnung aller weiteren Geschäftsanteile abzielt, könnte auch Ziff. 11 nämlich nur wirksam werden, wenn der Beitritt durch die Gesellschaft auch mit dem beantragten Inhalt einschließlich der sofortigen Zeichnung der weiteren Geschäftsanteile zugelassen würde. Der Beitritt zu einer Genossenschaft erfolgt durch ein zweiseitiges organisationsrechtliches Rechtsgeschäft zwischen der Genossenschaft und dem Beitretenden, letztlich also durch einen Vertrag i.S.d. § 311 Abs. 1 BGB (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2011 – II ZR 263/10 –, Rn. 5, 10, juris: „Beitrittsvertrag“; Geibel, in: Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 5. Aufl. 2021, § 15 GenG Rn. 1: „Aufnahmevertrag“). Das Angebot liegt in der Beitrittserklärung, die Annahme liegt in der Zulassung (§ 15 Abs. 1 S. 1 GenG). Nichts anderes gilt für die (gleichzeitige) Zeichnung weiterer Geschäftsanteile (§ 15b Abs. 3 S. 1 GenG); auch sie erfolgt durch Vertrag (RG, Urteil vom 12. März 1910 – I 175/09 –, RGZ 73, 402, 406: „Vertrag über die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen“). Entsprechend gilt, dass das Angebot nur als Ganzes angenommen werden kann, während eine Annahme mit Einschränkungen oder Änderungen als Ablehnung gilt (§ 150 Abs. 2 BGB). Lässt die Genossenschaft den beantragten Beitritt oder die Übernahme weiterer Geschäftsanteile nicht zu, hat sie sogar die Beitrittserklärung als solche unverzüglich zurückzugeben (§ 15 Abs. 2 S. 2, § 15b Abs. 3 S. 2 GenG). Begehrt der Beitretende die Zeichnung des Pflichtanteils und weiterer Geschäftsanteile, kann der Beitritt also nicht wirksam nur mit dem Pflichtanteil zugelassen werden. Auch in dem Beitrittsgesuch enthaltene selbständige Nebenabreden – wie hier die konkludente Erteilung eines Auftrages zur Zeichnung von (weiteren) Geschäftsanteilen – kommen nicht zu Stande, wenn der Beitritt nicht in dem gewünschten Umfang zugelassen wird. Abweichendes käme nur in Betracht, wenn der Antragende zum Ausdruck bringt, dass er dem Angebotsempfänger hilfsweise auch den alleinigen Abschluss der Nebenabrede anbieten will. Ein derart ungewöhnlicher Wille kann aber nicht einfach unterstellt werden, sondern müsste erkennbar in der Erklärung zum Ausdruck gelangen. Vorliegend bietet der Wortlaut indes keinerlei Anhaltspunkte für eine Auslegung in diesem (ungewöhnlichen) Sinne. (3) Auch das Gebot der beiderseits interessengerechten und gesetzeskonformen Auslegung spricht für die hier befürwortete Auslegung. Dies versteht sich von selbst, wenn man mit dem Kläger davon ausgeht, dass die Zulassung der sofortigen Übernahme mehrerer weiterer Geschäftsanteile bei gleichzeitiger Stundung der gesamten Einlagenschuld zur Unwirksamkeit der Stundung nach § 15b GenG i.V.m. § 134 BGB führt. Wer sich bei dem Beitritt zu einer Genossenschaft verpflichtet, weitere Geschäftsanteile gegen eine ratenweise zu erbringende Zahlung zu übernehmen, kann oder will die gesamte Einlagensumme schließlich bei Vertragsschluss gerade nicht sofort aufbringen. Eine Auslegung der Beitrittserklärung in Sinne einer rechtsunwirksamen Stundung, die seine Liquidität gefährdet und ihn schlimmstenfalls in die Insolvenz führen kann, widerspräche seinen Interessen diametral. Unabhängig davon streitet der Grundsatz der redlichen Auslegung gegen eine Auslegung der Beitrittserklärung, nach der diese auf eine nach dem Gesetz (§ 15b Abs. 2 GenG) unzulässige sofortige Übernahme mehrerer weiterer Geschäftsanteile ohne Volleinzahlung aller bislang übernommenen Geschäftsanteile gerichtet wäre. Dadurch würde der Genossenschaft schließlich ein Vertrag über die gesetzeswidrige Übernahme von Geschäftsanteilen angetragen, durch dessen Annahme die Organwalter der Genossenschaft ihre organschaftlichen Pflichten verletzten und sich im Außenverhältnis sogar potentiell nach § 823 Abs. 2 BGB haftbar machen würden. Demgegenüber ist die Begründung einer schuldrechtlichen Verpflichtung zur Zeichnung und Zulassung weiterer Geschäftsanteile in der Zukunft unter im Voraus bestimmten Bedingungen rechtlich unbedenklich möglich (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 1978 – II ZR 13/77 –, Rn. 19, 21 juris; BGH, Versäumnisurteil vom 01. Dezember 2003 – II ZR 216/01 –, Rn. 7 ff., juris – jeweils zu Zeichnungspflichten aufgrund der Satzung). Da es sich insoweit noch nicht um den Beitritt als solchen, sondern lediglich um eine schuldrechtliche Verpflichtung hierzu handelt, kollidiert eine entsprechende Abrede auch nicht, wie der Kläger meint, mit dem Verbot des Beitrittes unter Bedingungen (§ 15 Abs. 1 S. 1, § 15b Abs. 1 S. 1 GenG). In einer entsprechenden Abrede liegt entgegen der Auffassung des Klägers auch keine Umgehung von § 15b Abs. 2 GenG. Dieser soll lediglich verhindern, dass durch die Aufnahme weiterer Geschäftsanteile ohne Volleinzahlung der bisherigen Geschäftsanteile bei den Gläubigern durch die gebotene Eintragung der Geschäftsanteile in der Mitgliederliste der Genossenschaft (vgl. § 30 Abs. 2 Nr. 2 GenG) ein falscher Eindruck über die Kreditwürdigkeit der Genossenschaft erweckt wird (RG, Urteil vom 12. März 1910 – I 175/09 –, RGZ 73, 402, 404 f.; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 04. April 2008 – 11 U 208/06 –, Rn. 70, juris). Das spricht aber nicht dagegen, auch ohne vorherige Volleinzahlung eine schuldrechtliche Pflicht zur Übernahme weiterer Geschäftsanteile zu begründen, zumal eine solche auch nicht in die Mitgliederliste einzutragen ist. Ebenso unbedenklich ist es, eine Vollmacht zur Erklärung des Beitrittes (vgl. heute § 15 Abs. 1 S. 3 GenG n.F.) und einen entsprechenden Auftrag zu erteilen. Auch die Genossenschaft selbst kann mit der Zeichnung weiterer Geschäftsanteile unter bestimmten Bedingungen beauftragt und bevollmächtigt werden (Holthaus/Lehnhoff, in: Lang/Weidmüller, GenG, 38. Aufl. 2016, § 15b Rn. 3). Bei der Auslegung von allgemeinen Geschäftsbedingungen können besondere Rechtskenntnisse zwar nicht vorausgesetzt werden. Vielmehr sind die Vorstellungen und Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen, rechtlich nicht vorgebildeten Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 11. November 2021 – IX ZR 237/20 –, Rn. 20, juris m.w.N.), sodass der rechtliche Kontext nur eingeschränkt zur Auslegung herangezogen werden kann. Auch enthält die Satzung in § 38 zur Möglichkeit der Stundung wenig verständliche Regelungen, die dem Wortlaut nach auch auf Ermöglichung einer nach § 15b Abs. 2 GenG unzulässigen Stundung abzielen könnten, obgleich dessen Regelungsgehalt gleich mehrfach ausdrücklich wiedergegeben wird. All dies ändert aber nichts daran, dass bei einem jedenfalls offenen Erklärungswortlaut auch vorformulierte Erklärungen zur Mehrfachverwendung grundsätzlich nicht in einem Sinne ausgelegt werden dürfen, der gesetzeswidrig oder nicht geeignet ist, den mit dem Rechtsgeschäft bezweckten Zweck zu erreichen. Auch für den Beitritt zu einer Publikumsgesellschaft hat der BGH dementsprechend angenommen, dass bei offenem Wortlaut diejenige Auslegung der Beitrittserklärung zu wählen ist, die dem gewollten Ergebnis zur Rechtswirksamkeit verhilft (BGH, Urteil vom 01. März 2011 – II ZR 16/10 –, Rn. 11, juris). Soweit der hier befürworteten Auslegungen der Ziffern 3, 4 und 11 im Zusammenspiel entgegengehalten wird, sie entspräche ihrerseits nicht dem Interesse des Beitretenden, da dieser Gefahr liefe, dass die Genossenschaft ihm die spätere Übernahme weiterer Geschäftsanteile später versagt und er dementsprechend die vereinbarte Abschlussgebühr zu zahlen hätte, ohne die beabsichtigte Investition tätigen zu können (so OLG Dresden, Beschluss vom 10. März 2022 – 13 U 2405/21, unter A. I. 1., Anlage K35, S. 3), vermag auch dies im Ergebnis nicht zu überzeugen. Im Grundsatz besteht zwar kein Anspruch auf Zulassung, auch soweit die Satzung einer Genossenschaft die Zeichnung weiterer Geschäftsanteile zulässt (vgl. Holthaus/Lehnhoff, in: Lang/Weidmüller, GenG, 38. Aufl. 2016, § 15b Rn. 8). Die Genossenschaft kann sich aber selbstverständlich durch Satzung oder Vertrag verpflichten, unter bestimmten Voraussetzungen die Zeichnung weiterer Geschäftsanteile zuzulassen. Nimmt der Vorstand eine durch die Genossenschaft selbst vorformulierte Beitrittserklärung an, die auf die sukzessive Übernahme weiterer Geschäftsanteile im Rahmen eines ihr erteilten Auftrages zur Zeichnung der weiteren Geschäftsanteile abzielt, verpflichtet sie sich bei verständiger Würdigung nach den §§ 133, 157 BGB indes, die Zeichnung der weiteren Geschäftsanteile unter den entsprechenden Voraussetzungen auch nach § 15b Abs. 3 S. 1 GenG zuzulassen. Der Beitretende hat ggf. also einen notfalls einklagbaren Anspruch auf Zulassung der Übernahme weiterer Geschäftsanteile. Umgekehrt trifft es bei interessengerechter Auslegung der Beitrittserklärung auch nicht zu, dass die Genossenschaft bei der hier befürworteten Auslegung ihrerseits keine gesicherte Rechtsposition mit Blick auf die zukünftige Einzahlung der Geschäftsanteile erlangen könnte, da die in Ziff. 11 erteilte Vollmacht widerruflich wäre (so OLG Dresden, Beschluss vom 10. März 2022 – 13 U 2405/21, unter A. I. 1., Anlage K35, S. 3). Die Vollmacht in Ziff. 11 ist zwar ausdrücklich widerruflich erteilt, sodass der Beitretende die Zeichnung weiterer Geschäftsanteile in seinem Namen durch die Genossenschaft selbst durch den Widerruf der Vollmacht vereiteln könnte. Legt man Ziff. 3 und 4 im Lichte von Ziff. 11 richtigerweise dahingehend aus, dass der Beitretende sich dazu verpflichtet, die entsprechenden Raten zu Zahlen und sodann die nach dem Stand der Zahlung jeweils zulässige Anzahl an Geschäftsanteilen zu übernehmen, könnte die Genossenschaft die Übernahme der weiteren Geschäftsanteile aber ihrerseits notfalls einklagen. Auch ihren schutzwürdigen Interessen wird eine entsprechende Auslegung also gerecht. (4) Wollte man nach alledem gleichwohl annehmen, dass begründete Zweifel verbleiben und verschiedene Auslegungsmöglichkeiten ernsthaft vertretbar sind, so müsste die Beitrittserklärung jedenfalls in Anwendung der Unklarheitenregel entsprechend § 305c Abs. 2 BGB zu Gunsten des Beklagten als Verwendungsgegner im Sinne der hier vertretenen Auslegung interpretiert werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn man andernfalls von der Unwirksamkeit der Stundung nach § 15b Abs. 2 GenG i.V.m. § 134 BGB ausgehen wollte – was indes Grundvoraussetzung ist, damit die Klage überhaupt Erfolg haben kann. ee) Abweichendes ergibt [sich. zur Veröffentl. ergänzt] auch nicht aus einem von dem objektiven Erklärungsinhalt übereinstimmenden Verständnis der Parteien (falsa demonstratio non nocet, § 133 BGB). Zwar ist anerkannt, dass ein abweichendes übereinstimmendes Verständnis der Parteien über den Vertragsinhalt bei Vertragsschluss dem objektiv Erklärten gemäß § 133 BGB ggf. vorgeht. Dies gilt jedenfalls im Ergebnis nach ständiger Rechtsprechung selbst bei der an sich objektiven Auslegung von allgemeinen Geschäftsbedingungen und geht ggf. auch der Unklarheitenregel vor (s. nur BGH, Urteil vom 24. Oktober 2017 – VI ZR 504/16 –, Rn. 27, juris; Schäfer in: Ulmer/Brandner/Hensen AGB-Recht, 13. Aufl. 2022, § 305c Rn. 84 m.w.N.). Auch hat sich nicht nur der Beklagte, sondern auch der Kläger zumindest sinngemäß auf ein entsprechendes (übereinstimmendes) Verständnis der Beitrittserklärung berufen, nachdem er vorgetragen hat, der Beklagte habe die Geschäftsanteile sofort übernehmen wollen und die Genossenschaft habe ihn ausweislich der Mitgliederliste auch entsprechend (stillschweigend) zugelassen. Der Kläger, den insoweit die Beweislast trifft, wenn er sich zu seinen Gunsten auf ein übereinstimmendes Verständnis beruft (Schäfer in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 13. Aufl. 2022, § 305c Rn. 84), bleibt insoweit indes beweisfällig, da die dargelegten Umstände nicht geeignet sind, die Kammer von einem entsprechenden übereinstimmenden Verständnis des Vorstandes der Genossenschaft und des Beklagten zu überzeugen i.S.d. § 286 Abs. 1 ZPO. Der vorgelegte Auszug aus der Mitgliederliste (Anlage K32), in dem bei einem einheitlichen „Eintrittsdatum“ von einer „Zeichnungssumme“ i.H.v. 15.000 € die Rede ist, während über den aktuellen Einzahlungsstand nichts zum Ausdruck kommt, ist allenfalls ein schwaches Indiz für ein entsprechendes Verständnis des Vorstandes der Genossenschaft. Wirklich aufschlussreich wären hier nur Eintragungen zur Anzahl der übernommenen Geschäftsanteile als solche gewesen, wie sie nach § 30 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 GenG eigentlich auch geboten gewesen wären, offenbar aber nicht erfolgt sind. Auch aus dem Vortrag des Klägers zu der in der Mitgliedsurkunde genannten Anzahl der Geschäftsanteile folgt nichts anderes, nachdem diese Angabe unstreitig durch eine Fußnote relativiert wurde. Sollte die Urkunde der durch den Beklagten zuletzt vorgelegten Anlage B1 entsprechen, spräche sie sogar deutlich dafür, dass auch der Vorstand der Genossenschaft nicht von der sofortigen Übernahme aller Geschäftsanteile ausging. In der Gesamtschau ergibt sich aus dem Text und der darunter platzierten Sternchen-Fußnote schließlich die klare Aussage, dass die Mitgliedschaft im Falle einer Stundungsvereinbarung lediglich im Umfang der jeweiligen Einzahlung besteht. Schließlich hat der Kläger – trotz des Hinweises der Kammer auf die Darlegungs- und Beweislast in der Frage eines von der objektiven Auslegung abweichenden gemeinsamen Verständnisses der Parteien (Beschluss vom 22. März 2022, Ziffer 5.2.) – nicht belegt, dass (auch) der Beklagte bei Abgabe der Beitrittserklärung davon ausging, die weiteren Geschäftsanteile im Umfang der „Zeichnungssumme“ unmittelbar mit der Zulassung seines Beitrittes zu übernehmen. ff) Soweit schließlich die Kammer für Handelssachen I des Landgerichts Karlsruhe – bei wohl gleichem Wortlaut der Beitrittserklärung – der Auffassung ist, wenn man Ziff. 11 im hier befürworteten Sinne auslege, wäre die Bestimmung wegen Unklarheit, nämlich wegen eines unaufgeklärten Widerspruchs zur Regelung in Ziff. 3 und 4 des Formulars, als unwirksam zu behandeln (Urteil vom 23. September 2021 – 13 O 23/21 KfH, Anlage K27, dort S. 5), rechtfertigt auch dies im Ergebnis keine abweichende Beurteilung. Zuzugeben ist dieser Rechtsauffassung allerdings, dass das Zusammenspiel der Ziff. 3, 4 und 11 des Beitrittsformulars nicht so klar und verständlich wie möglich und zumutbar ist, sodass sachlich ein Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB vorliegen könnte. Ungeachtet der Frage, ob dieser hier mit Blick auf die Bereichsausnahme in § 310 Abs. 4 S. 1 BGB überhaupt (entsprechend) zur Anwendung gebracht werden könnte, könnte die Unwirksamkeit von Ziff. 11 wegen Intransparenz aber nichts daran ändern, dass die Bestimmung im Rahmen der Auslegung weiterhin berücksichtigt werden müsste (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 1985 – VIII ZR 148/84 –, BGHZ 95, 39, Rn. 33 [noch zum AGB-Gesetz]; BGH, Urteil vom 09. Februar 2011 – VIII ZR 295/09 –, Rn. 37, juris; BAG, Urteil vom 27. Januar 2016 – 5 AZR 277/14 –, BAGE 154, 93, Rn. 29). Ihre Unwirksamkeit, auf die sich der Kläger als gesetzlicher Prozessstandschafter der Genossenschaft als Verwenderin nach Treu und Glauben ohnehin nicht berufen könnte (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 – VII ZR 171/15 –, BGHZ 210, 206, Rn. 58 m.w.N.), würde die Auslegung der verbliebenen Bestimmungen also nicht beeinflussen. Vor allem aber berücksichtigt diese Entscheidung – wie ausgeführt – nicht ausreichend, dass die Ziffern 3 und 4 ihrerseits keineswegs eindeutig sind und Raum für eine widerspruchsfreie Auslegung lassen, die auch Ziff. 11 einen sinnvollen Anwendungsbereich gibt und dementsprechend nach den o.g. allgemeinen Auslegungsgrundsätzen im Zweifel geboten erscheint. b) Ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass der Beklagte die Genossenschaft in der Beitrittserklärung lediglich beauftragt und bevollmächtigt hatte, nach Erbringung der vereinbarten monatlichen Zahlungen im Rahmen der gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen weitere Geschäftsanteile zu zeichnen, kann vorliegend keine offene und fällige Einlagenschuld mehr festgestellt werden. Nach Ziff. 11 der Beitrittserklärung sollte die Genossenschaft für den Kläger weitere Geschäftsanteile „im Rahmen der gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen“ zeichnen. Unter Berücksichtigung von § 15b Abs. 2 GenG und § 38 der Satzung hätte die Genossenschaft demnach in Stellvertretung des Beklagten nach der Einzahlung des Pflichtanteils bzw. jeder weiteren Einzahlung bzw. Abbuchung in Höhe eines Pflichtanteils von 100 € einen weiteren Geschäftsanteil zeichnen sollen, durch dessen Zulassung jeweils eine weitere aus dem Genossenschaftsverhältnis entspringende Einlagenschuld i.H.v. 100 € begründet worden wäre. Hätte sie dies jeweils konsequent getan, wäre damit aufgrund der unstreitig erfolgten Einzahlungen i.H.v. 7.790,40 € noch eine aus dem Genossenschaftsverhältnis entspringende Einlagenschuld von restlichen 9,60 € offen. Auch diese kann indes nicht zugesprochen werden, da der Kläger nicht dazu vorgetragen hat, dass durch die Genossenschaft tatsächlich entsprechende Geschäftsanteile entsprechend dem ihr erteilten Auftrag im Wege des Insichgeschäftes gezeichnet und zugelassen wurden. 4. Dem Kläger kann auch kein Restbetrag aufgrund der in der Beitrittserklärung vorgesehenen Ratenzahlung zugesprochen werden. Ziff. 4 der Beitrittserklärung könnte nach Maßgabe der §§ 133, 157 BGB zwar dahingehend auszulegen sein, dass der Beklagte sich nicht nur verpflichtete, sukzessive weitere Geschäftsanteile zu übernehmen, sondern ggf. auch bereits im Vorgriff auf die noch zu zeichnenden weiteren Geschäftsanteile jedenfalls die vorgesehenen monatlichen Raten zu erbringen. Bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.08.2018 wären dann insgesamt 7.900 € und damit 106,60 € mehr als die eingezahlten 7.790,40 € fällig geworden. Jedenfalls mit der Auflösung der Gesellschaft infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 101 GenG) entfiel indes auch die schuldrechtliche Pflicht zur Leistung weiterer (Raten-) Zahlungen im Vorgriff auf eine noch zu begründenden Einlagenschuld. Denn mit der Eröffnung des Insolvenzverfahren war es der Genossenschaft nicht mehr möglich, den Kläger mit weiteren Geschäftsanteilen zuzulassen, sodass auch eine im Vorgriff darauf schuldrechtlich vereinbarte Einzahlungspflicht entfiel (vgl. ausführlich BGH, Urteil vom 15. Juni 1978 – II ZR 13/77 –, Rn. 28, juris; BGH, Versäumnisurteil vom 01. Dezember 2003 – II ZR 216/01 –, Rn. 21, juris; heute wohl über § 326 Abs. 1 BGB zu begründen). II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. III. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich auf § 709 S. 1, 2 ZPO. IV. Der gem. § 63 Abs. 2 GKG festgesetzte Streitwert für die Gerichtsgebühren folgt aus § 3 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 S. 1 GKG. Der Kläger als Insolvenzverwalter einer insolventen Genossenschaft nimmt den Beklagten als Genossen auf Einzahlung restlicher Einlagen in Anspruch. Der Kläger ist der Insolvenzverwalter der „G. Wohnbaugenossenschaft eG“, ehemals firmierend als „G. Wohnbaugenossenschaft eG“ (im Folgenden: Genossenschaft). Zweck der Genossenschaft war die wirtschaftliche Förderung und Betreuung der Mitglieder. Sie hatte insbesondere das Ziel, Wohnungen für Mitglieder zu errichten und zu erwerben. § 38 der Satzung der Genossenschaft (Anlage K1) lautete: „§ 38 Geschäftsanteil und Geschäftsguthaben Über den Pflichtanteil gemäß Abs. 2 hinaus, können die Mitglieder weitere Anteile, maximal jedoch 400, übernehmen, wenn die vorhergehenden Anteile bis auf den zuletzt übernommenen voll eingezahlt sind und der Vorstand die Übernahme zugelassen hat. Sie ist innerhalb von 300 Monaten in gleichbleibenden Teilbeträgen, die mindestens 25,00 Euro betragen müssen, einzuzahlen. Die Einzahlung kann jedoch auch sofort in voller Höhe oder in höheren Teilbeträgen geleistet werden. (1) Der Geschäftsanteil beträgt 100,00 Euro. (2) Für die Mitgliedschaft ist jedes Mitglied verpflichtet, einen Geschäftsanteil zu übernehmen. Dieser Anteil ist ein Pflichtanteil. Jeder Pflichtanteil ist sofort einzuzahlen. Jedem Mitglied, dem eine Wohnung oder ein Eigenheim überlassen werden soll, hat einen angemessenen Betrag zur Aufbringung der Eigenleistung durch Übernahme weiterer Geschäftsanteile zu übernehmen. Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an dem Optionskaufkonzept. Die Details sind in den „Allgemeinen Bestimmungen zur Mitgliedschaft und zum Optionskaufkonzept“ und in den „Besonderen Bestimmungen zur Mitgliedschaft und zum Optionskaufkonzept“ in der jeweils gültigen Fassung geregelt. Der Vorstand kann Ratenzahlungen zulassen, jedoch sind in diesem Falle 10,00 Euro (1/10 des Geschäftsanteils) je Geschäftsanteil sofort einzuzahlen. Von Beginn des folgenden Monats an sind monatlich weitere 10,00 Euro einzuzahlen bis der Pflichtanteil voll bezahlt ist. Die vorzeitige Volleinzahlung der Pflichtanteile ist zugelassen. (3) Über den Pflichtanteil gemäß Abs. 2 hinaus können die Mitglieder weitere Anteile übernehmen, wenn die vorhergehenden Anteile bis auf den zuletzt übernommen voll eingezahlt sind und der Vorstand die Übernahme zugelassen hat. Sie sind innerhalb von 300 Monatsraten in gleichbleibenden Teilbeträgen einzuzahlen. Die Einzahlung kann jedoch auch sofort in voller Höhe oder in höheren Teilbeträgen geleistet werden. (4) Die auf den/die Geschäftsanteile(e) geleisteten Einzahlungen zuzüglich sonstiger Gutschriften und abzüglich zur Verlustdeckung abgeschriebener Beiträge bilden das Geschäftsguthaben eines Mitgliedes. (5) Das Geschäftsguthaben darf, solange das Mitglied nicht ausgeschieden ist, von der Genossenschaft nicht ausgezahlt, nicht aufgerechnet oder im geschäftlichen Betrieb der Genossenschaft als Sicherheit verwendet weiden. Eine geschuldete Einzahlung darf nicht erlassen werden; gegen diese kann das Mitglied nicht aufrechnen. (6) Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeit gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet. Für das Auseinandersetzungsguthaben gilt § 10 der Satzung.“ Absatz 3 Satz 2 fehlte dabei in der Gründungssatzung vom 16.10.2002 noch und wurde erst zu einem späteren Zeitpunkt eingefügt. Der Beklagte trat der Genossenschaft gemäß überwiegend vorformulierter Beitrittserklärung vom 11.12.2011 (Anlage K2) als Genosse bei, wobei die Erklärung u.a. folgenden Inhalt hatte: - Unter Ziff. 3 („Zeichnungssumme“) erklärte der Beklagte die Beteiligung mit einem „Pflichtanteil zur Begründung der Mitgliedschaft“ zu 100 € und 149 „weiteren Geschäftsanteil(en)“ zu 14.900 €; insgesamt also mit 150 „Geschäftsanteil(en)“ zu 15.000 Euro. - Unter Ziff. 4 („Zahlungsweise der Beiträge“) wählte der Beklagte die Option „Sparer“; eingetragen wurde: „Stundungsbetrag 15000 Euro“; „Dauer der Stundung 150 Monate“, „Monatl. Stundungsbetrag 100,- Euro“. Links daneben hieß es vorformuliert: „Ich verpflichte mich, die nach Gesetz und Satzung der Genossenschaft geschuldeten Einzahlungen auf den/die Geschäftsanteil(e) zu leisten.“ - Unter Ziff. 6 („Vermittlungsvertrag/Abschlussgebühr“) verpflichtete der Beklagte sich ferner an die G. Vertriebs AG eine Abschlussgebühr i.H.v. 2.743,- € zu einem „Stundungsbetrag“ i.H.v. 100 € zu bezahlen. - Unter Ziff. 7 („Einzugsermächtigung“) erteilte der Beklagte eine Einzugsermächtigung ab 15.01.2012 für einen „monatl. Stundungsbetrag“ i.H.v. 100,00 €. - Unter Ziff. 11 der („Vollmacht zur Zeichnung weiterer Geschäftsanteile“) hieß es: „Hiermit bevollmächtige ich die G. eG in meinem Namen, die Zeichnung weiterer Geschäftsanteile im Rahmen der gesetzlichen und satzungsgemäßen Bestimmungen, bis zur Höhe der beantragten/gestundeten Zeichnungssumme vorzunehmen. Die G. eG wird ausdrücklich von der Beschränkung des § 181 BGB befreit. Die Vollmacht bleibt bis zu ihrem schriftlichen Widerruf bestehen. Ich verpflichte mich, die nach Gesetz, § 15a des GenG, und Satzung geschuldeten Einzahlungen auf den/die Geschäftsanteil(e) zu leisten. Ich beauftrage die Genossenschaft, mir aus künftigen Dividendenabrechnungen zustehende Ansprüche meinem Geschäftsguthabenkonto bis zur vollen Einzahlung des Geschäftsanteils gutzuschreiben.“ Der Beklagte leistete auf seinen Beitritt hin an die Insolvenzschuldnerin insgesamt 7.790,40 €. Dem Beklagten wurde durch die Genossenschaft eine Mitgliedsurkunde ausgestellt, in der zwar von 150 Anteilen die Rede ist, in der es aber in einer Fußnote auch hieß: „Bei einer Stundungsvereinbarung richtet sich die Höhe der Anteile nach den jeweiligen Einzahlungen“. Am 18.10.2018 wurde der Kläger – nach vorheriger Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Genossenschaft, die laut vorgerichtlichem Schreiben des Klägers am 01.08.2018 erfolgt war – mit Beschluss des Amtsgerichts Ludwigsburgs aufgrund der Wahl der Gläubigerversammlung vom 15.10.2018 zum Insolvenzverwalter der Genossenschaft bestellt. Mit Schreiben vom 16.09.2020 (Anlage K3) forderte der Kläger den Beklagten auf, eine restliche Einlage i.H.v. 7.209,60 € zu bezahlen. Der Kläger behauptet, der Beklagte habe mit der Zeichnung der weiteren 149 Anteile in seiner Beitrittserklärung erkennbar die weiteren 149 Geschäftsanteile direkt übernehmen wollen. Ausweislich eines Auszuges aus der Mitgliederliste (Anlage K32) sei er auch entsprechend in diese eingetragen worden. Der Kläger meint, der Beklagte habe in seiner Beitrittserklärung nach dem eindeutigen Wortlaut von Ziff. 3 unmittelbar weitere 149 Anteile übernommen. Auch aus der Bevollmächtigung zur Zeichnung weiterer Geschäftsanteile in Ziff. 11 der Beitrittserklärung folge nichts Abweichendes. Daraus ergebe sich lediglich eine Vollmacht über die in Ziff. 3 unbedingt übernommenen Anteile hinaus zusätzliche Anteile zu erwerben, die der Höhe nach beschränkt werde. Abweichendes ergebe sich auch nicht aus der Mitgliedsurkunde, zumal sich auch aus dieser ergebe, dass die Mitgliedschaft in voller Höhe, also mit 150 Anteilen im Wert von 15.000,00 € bestehe. Ferner komme es gemäß §§ 15 Abs. 1, 15a GenG auf die Beitrittserklärung an; der Wille zu einem bedingten Beitritt müsse ggf. aus der Erklärung selbst klar hervorgehen. Überdies würde ein bedingter Beitritt gegen § 15 Abs. 1 S. 1 GenG verstoßen, auch wenn er ggf. gleichwohl wirksam sei, so er zugelassen werde. Schließlich könne eine Stundung auch nur vereinbart werden, wenn eine eigentlich fällige Forderung vorliege. Der Beklagte habe mit der Genossenschaft daher eine Stundungsvereinbarung getroffen, die gegen § 15b Abs. 2 GenG verstoße und gemäß § 134 BGB nichtig sei. Die entsprechende Satzungsbestimmung sei zudem in sich widersprüchlich und analog § 241 Nr. 3 AktG nichtig. § 15b Abs. 2 GenG beinhalte Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Übernahme weiterer Anteile bzw. ein Zulassungsverbot. Demgemäß dürfe die Übernahme vom Vorstand nicht zugelassen werden, bevor alle Geschäftsanteile des Mitglieds bis auf den zuletzt neu übernommenen voll eingezahlt seien. Bei freiwilliger Mehrfachbeteiligung sei also zwingend die Volleinzahlung aller vorhergehenden Anteile Voraussetzung. Würden zugleich mehrere Geschäftsanteile übernommen, so müsse zum Schutz der Gläubiger auch von den neuen Anteilen alle bis auf den letzten voll einbezahlt werden. Eine Ausnahme gelte nur für Pflichtbeteiligungen. Bei den „Geschäftsanteilen“ bzw. „Pflichtanteilen“ gemäß § 38 der Satzung und der Diktion auf der Beitrittserklärung handele es sich jedoch nicht um Pflichtbeteiligungen i.S.v. §§ 15b Abs. 2, 7a Abs. 2 S. 1 GenG. Gemäß der Satzung hätten die Mitglieder weitere Anteile übernehmen können, hätten dies aber nicht gemusst. Darüber hinaus hätte die Höhe der Pflichtbeteiligung in der Satzung so genau bestimmt sein müssen, dass für jedes Mitglied ersichtlich gewesen wäre, wie hoch seine Pflichtbeteiligung ist. Eine Delegation über die Entscheidung der Pflichtbeteiligung auf ein anderes Organ als die Generalversammlung sei mit Blick auf § 16 Abs. 2 Nr. 3 GenG nicht zulässig. § 38 der Satzung regele aber weder die Anzahl, noch die Höhe (in Summe) weiterer zu übernehmender Geschäftsanteile. Folglich enthalte die Satzung jedenfalls keine wirksame Pflichtbeteiligung i.S.v. § 7a Abs. 2 GenG, sodass die Ausnahme in § 15b Abs. 2 GenG nicht einschlägig sei. Es gebe auch keine Möglichkeit, die die hier maßgebliche Vereinbarung rechtskonform auszulegen, ohne § 15b Abs. 2 GenG zu unterlaufen. Die Übernahme aller Anteile durch den Beklagten sei dennoch wirksam und nicht gem. § 134 BGB nichtig. Nach der Rechtsprechung des BGH sei zwar § 139 BGB anzuwenden, wenn nicht anzunehmen sei, dass der Beitritt auch ohne Stundungsabrede erfolgt wäre, was auch im vorliegenden Fall gelten dürfte. Die Nichtigkeit des Genossenschaftsbeitritts des Beklagten führe indes zur Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft mit der Folge, dass der Beklagte bis zum Beendigungszeitpunkt (hier der Insolvenzeröffnung, § 101 GenG) – wie ein Genosse mit allen Rechten und Pflichten zu behandeln und insbesondere zur Leistung der noch nicht erbrachten Einlagen verpflichtet sei. Die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft seien anwendbar, da die Gesellschaft durch die bisherigen Zahlungen auf die Einlagenschuld faktisch in Vollzug gesetzt worden sei. Sollte nicht von der Gesamtnichtigkeit nach § 139 BGB auszugehen sein, sei der Genossenschaftsbeitritt des Beklagten mit allen übernommenen Anteilen ungeachtet des Verstoßes gegen § 15b Abs. 2 GenG ebenfalls wirksam. Eine Umdeutung nach § 140 BGB komme nicht in Betracht, da der Beitritt als solcher jedenfalls wirksam sei. Der Kläger beantragt: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.209,60 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, weder der Vorstand noch der Beklagte hätten gesetzes- und satzungswidrig handeln wollen. Mit Schriftsatz vom 12.04.2022, der dem Kläger durch das Gericht erst am 20.04.2022 übermittelt wurde, hat der Beklagte ferner noch vorgetragen, die konkrete Ausgestaltung der Mitgliedsurkunde habe der mit dem Schriftsatz vom 12.04.2022 übersandten Anlage B1 entsprochen. Der Beklagte meint, die Beitrittserklärung sei im Lichte der Satzung und des Genossenschaftsgesetzes dahingehend auszulegen, dass er zunächst nur den Pflichtanteil gezeichnet und bezüglich der weiteren 149 Anteile den Vorstand lediglich mit der Zeichnung weiterer Geschäftsanteile gemäß dem Einzahlungsstand beauftragt habe. Hätte er bereits mit der Beitrittserklärung vom 11.12.2011 sämtliche Anteile übernommen, wäre nicht ersichtlich, weshalb er die Genossenschaft unter Ziff. 11 zur Zeichnung weiterer Geschäftsanteile hätte bevollmächtigen sollen, zumal die Vollmacht gerade nur bis zur Höhe der beantragten ratierlichen Zahlungen beantragt worden sei. Es könne auch nicht ernsthaft angenommen werden, dass die Vollmacht für den Fall der Ablehnung des zunächst beantragten Beitrittes durch die Genossenschaft gedacht und dann eine erneute Beitrittserklärung ermöglichen sollte. Für die durch ihn befürwortete Auslegung spreche auch die Mitgliedsurkunde, denn auch spätere Erklärungen der Parteien könnten zumindest als Indiz für die Auslegung von Bedeutung sein. Die durch den Kläger vertreten Auslegung verbiete sich, da sie nicht nur gegen die Interessen des Beklagten verstoßen hätte, sondern auch dazu geführt hätte, dass der Vorstand der Genossenschaft sich schadensersatzpflichtig gemacht hätte. Im Zweifel sei diejenige Auslegung geboten, die nicht zu Widersprüchen führe, gesetzeskonform sei und die Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes vermeide. Ferner sei die durch ihn vertretene gesetzeskonforme Auslegung hier schon mit Blick auf das übereinstimmende Verständnis des Vorstandes der Genossenschaft und des Beklagten maßgeblich.