Beschluss
13 O 36/24 KfH
LG Karlsruhe 1. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKARLS:2025:0303.13O36.24KFH.00
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Leitsätze
1. Vorgreiflichkeit, also eine ausschließliche Zuständigkeit des Kartellgerichts besteht auch dann, wenn die Nicht-Relevanz einer durch Tatsachenbehauptung unterlegten Kartellrechtsfrage erst durch Beweisaufnahme geklärt werden kann.(Rn.8)
2. Der Grundsatz der Prozessökonomie gebietet, dass ab substantiierter Geltendmachung einer kartellrechtlichen Einwendung das Kartellgericht den Fall unter allen rechtlichen Gesichtspunkten prüft und entscheidet.(Rn.8)
3. Damit wird zugleich verhindert, dass zunächst das Nicht-Kartellgericht den Fall unter allen denkbaren Gesichtspunkten prüft, diese im Rahmen eines Verweisungsbeschlusses darlegt und dadurch dem letztlich ausschließlich zuständigen Kartellgericht insoweit vorgreift, obwohl das Kartellgericht diese Gesichtspunkte ebenfalls in seinen Prüfungskanon aufnehmen muss, zumal es sie möglicherweise anders beantwortet und damit zugleich zu einer anderen Sichtweise auf die Entscheidungserheblichkeit der Kartellrechtsfrage gelangen könnte.(Rn.9)
Tenor
1. Das Landgericht Karlsruhe erklärt sich für örtlich unzuständig.
2. Der Rechtsstreit wird auf Antrag der Klägerin an das Landgericht Mannheim verwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Vorgreiflichkeit, also eine ausschließliche Zuständigkeit des Kartellgerichts besteht auch dann, wenn die Nicht-Relevanz einer durch Tatsachenbehauptung unterlegten Kartellrechtsfrage erst durch Beweisaufnahme geklärt werden kann.(Rn.8) 2. Der Grundsatz der Prozessökonomie gebietet, dass ab substantiierter Geltendmachung einer kartellrechtlichen Einwendung das Kartellgericht den Fall unter allen rechtlichen Gesichtspunkten prüft und entscheidet.(Rn.8) 3. Damit wird zugleich verhindert, dass zunächst das Nicht-Kartellgericht den Fall unter allen denkbaren Gesichtspunkten prüft, diese im Rahmen eines Verweisungsbeschlusses darlegt und dadurch dem letztlich ausschließlich zuständigen Kartellgericht insoweit vorgreift, obwohl das Kartellgericht diese Gesichtspunkte ebenfalls in seinen Prüfungskanon aufnehmen muss, zumal es sie möglicherweise anders beantwortet und damit zugleich zu einer anderen Sichtweise auf die Entscheidungserheblichkeit der Kartellrechtsfrage gelangen könnte.(Rn.9) 1. Das Landgericht Karlsruhe erklärt sich für örtlich unzuständig. 2. Der Rechtsstreit wird auf Antrag der Klägerin an das Landgericht Mannheim verwiesen. Die Entscheidung beruht auf § 281 Abs. 1 ZPO. Das angerufene LG Karlsruhe ist aufgrund der ausschließlichen Kartellrechtszuständigkeit des LG Mannheim nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 ZuVOJu unzuständig und hat den Rechtsstreit auf den Antrag der Klägerin an das LG Mannheim zu verweisen. 1. Die Beklagte hat sich in ihrer Klageerwiderung (Rn. 399 ff.) unter anderem auf die Kartellrechtswidrigkeit der ATGB der Klägerin berufen. a) Es reicht allerdings nicht aus, wenn eine Partei einen Verstoß gegen Vorschriften des GWB bloß unsubstantiiert ins Blaue hinein behauptet (OLG Celle, Beschluss vom 14. Dezember 2010, 13 AR 8/10, Rn. 7). Ein offensichtlich unschlüssiger Vertrag kann eine kartellrechtliche Zuständigkeit nicht begründen (KG, Urteil vom 4.5.2021 – 5 U 126/19, NZKart 2022, 34 (35) Arthrose-Gel). b) Ein solcher Vortrag ins Blaue liegt hier nicht vor. Die Beklagte hat unter Anführung von Rechtsprechung und Literaturquellen ausführlich dargelegt, warum aus ihrer Sicht die klägerischen Ticketbedingungen nach §§ 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 2 GWB i.V.m. § 134 BGB unwirksam sein sollen (Rn. 399 ff. der Klageerwiderung). Das OLG Hamburg hat in einem vergleichbaren Fall einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung eines Fußballvereins – wenn auch ohne tiefergehende Prüfung – bejaht (OLG Hamburg MMR 2014, 595, 598 f.; krit. Ott, a.a.O. 599). 2. Daraus ergibt sich zugleich, dass eine zweifelsfrei zu beantwortende kartellrechtliche Vorfrage hier nicht vorliegt (dazu BeckOK KartellR/Rombach, 14. Ed. 1.10.2024, GWB § 87 Rn. 36-40.2). 3. Die aufgeworfenen Vorfragen des Kartellrechts sind entscheidungserheblich, so dass der Streit nicht ohne Entscheidung der kartellrechtlichen Vorfrage spruchreif ist (vgl. BGH GRUR 2020, 213 Rn. 32 - Berufungszuständigkeit II). Dabei genügt es, dass sich die Erheblichkeit einer kartellrechtlichen Vorfrage erst nach Klageerhebung herausstellt, hier aufgrund der Einwendungen der Beklagten (BeckOK KartellR/Rombach, 14. Ed. 1.10.2024, GWB § 87 Rn. 30; Bechtold/Bosch, 11. Aufl. 2025, GWB § 87 Rn. 3). a) Die Prüfungstiefe der Kammer ist insoweit allerdings reduziert. Vorgreiflichkeit, also eine ausschließliche Zuständigkeit des Kartellgerichts besteht auch dann, wenn die Nicht-Relevanz einer durch Tatsachenbehauptung unterlegten Kartellrechtsfrage erst durch Beweisaufnahme geklärt werden kann (Immenga/Mestmäcker/Karsten Schmidt, 7. Aufl. 2024, GWB § 87 Rn. 27). Denn das Nicht-Kartellgericht ist nicht gehalten, zunächst die außerhalb des Kartellrechts gelegenen Tatsachenfragen umfassend durch Beweisaufnahme und mündliche Verhandlung zu klären, bevor als einzig mögliche Anspruchsgrundlage des Klägers oder einzig mögliche Einwendung des Beklagten nur eine Kartellrechtsfrage übrigbleibt. Vielmehr gebietet der Grundsatz der Prozessökonomie, dass von vornherein bzw. ab Geltendmachung der entsprechenden Einwendung das Kartellgericht den Fall unter allen rechtlichen Gesichtspunkten prüft und entscheidet. Der Gesetzgeber war der Ansicht, dass die Prüfung auch von Vorfragen i.S.v. § 96 Abs. 2 GWB a.F. dem Kartellgericht übertragen werden sollte (BT-Drs. 13/9720, 68 f.). § 87 Satz 2 GWB n.F. hingegen stellt sich als Ausnahme von dem allgemeinen prozessrechtlichen Grundsatz dar, dass die in der Hauptsache zuständigen Gerichte Vorfragen aus anderen Rechtsgebieten selbständig beurteilen können. Dem Nicht-Kartellgericht wird mit § 87 Satz 2 GWB nicht nur die Hauptsachenkompetenz, sondern auch die Vorfragenkompetenz genommen (BAG MDR 2019, 1528 Rn. 18). Damit wird zugleich verhindert, dass zunächst das Nicht-Kartellgericht den Fall unter allen denkbaren Gesichtspunkten prüft, diese im Rahmen eines Verweisungsbeschlusses darlegt und dadurch dem letztlich ausschließlich zuständigen Kartellgericht insoweit vorgreift, obwohl das Kartellgericht diese Gesichtspunkte ebenfalls in seinen Prüfungskanon aufnehmen muss, zumal es sie möglicherweise anders beantwortet und damit zugleich zu einer anderen Sichtweise auf die Entscheidungserheblichkeit der Kartellrechtsfrage gelangen könnte. Insofern dient die ausschließliche Zuständigkeit des Kartellgerichts auch der Vermeidung sich widersprechender Entscheidungen zweier Gerichte. Zudem vermeidet die reduzierte Prüfungstiefe des verweisenden Gerichts die denkbare Konstellation, dass vor dem verweisenden Gericht zunächst eine Beweisaufnahme über nicht-kartellrechtliche Fragen durchgeführt wird und sodann nach Verweisung das Kartellgericht zu der Auffassung gelangt, dass wegen des Durchgreifens kartellrechtlicher Erwägungen die bereits einer Beweisaufnahme zugeführten Fragen gar nicht entscheidungserheblich sind. b) Nach Maßgabe dieser Grundsätze liegt hier voraussichtlich eine Entscheidungserheblichkeit kartellrechtlicher Vorfragen vor. Denn die Klage ist voraussichtlich nicht schon aufgrund sonstiger, nicht-kartellrechtlicher Erwägungen abweisungsreif. aa) Die deutschen Gerichte sind international nach Art. 5 Nr. 3 LugÜ zuständig (BGH, Urteil vom 21. November 2024 – I ZR 107/23 –, GRUR 2024, 1897 Rn. 15 - DFL-Supercup). bb) Die ebenfalls nach Art. 5 Nr. 3 LugÜ zu beurteilende örtliche Zuständigkeit wäre – vorbehaltlich der örtlichen Konzentration von Kartellrechtsstreitigkeiten beim LG Mannheim nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 ZuVOJu – bei dem hiesigen Landgericht begründet. cc) Auf die beanstandeten Handlungen ist deutsches Lauterkeitsrecht anwendbar (BGH, Urteil vom 21. November 2024 – I ZR 107/23 –, GRUR 2024, 1897 Rn. 23 - DFL-Supercup). dd) Die Klage wäre ferner nicht schon wegen eines fehlenden Wettbewerbsverhältnisses der Parteien i.S.v. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG abzuweisen (vgl. LG Heidelberg, Urteil vom 06.07.2023 - 12 O 20/t22 KfH, vorgelegt als Anlage K23). Die von der Beklagten in Rn. 171 ff. ihrer Klageerwiderung zitierte Entscheidung des OLG München (Urteil vom 20. Juli 2023 - 29 U 174/22) wurde vom Bundesgerichtshof mittlerweile aufgehoben (BGH, Urteil vom 21. November 2024 – I ZR 107/23 –, GRUR 2024, 1897 - DFL-Supercup). Zwischen den Parteien kann ggf. ein unmittelbares Wettbewerbsverhältnis wegen der Förderung eigenen und der Beeinträchtigung fremden Wettbewerbs bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 2024 – I ZR 107/23 –, GRUR 2024, 1897 Rn. 52 ff. - DFL-Supercup; dazu auch Peifer, LMK 2025, 801486). Es komme, so der BGH, in Betracht, dass die erwähnte Wechselwirkung durch die Werbeaussagen der Beklagten begründet worden sei. Da hierfür im Streitfall ergänzender Vortrag, weitere Feststellungen und ggf. eine Beweisaufnahme erforderlich sind, ist dieser Punkt vor einer Verweisung an das Kartellgericht, wie dargelegt, nicht vollständig aufzuklären. ee) Im Mittelpunkt der Rechtsstreitigkeiten zwischen dem offiziellen Kartenvorverkauf und den Anbietern des Ticketzweitmarkts steht häufig die Frage, inwieweit Weitergabebeschränkungen rechtlich zulässig sind. Regelmäßig wird hierzu eine Inhaltskontrolle gem. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB durchgeführt (Ott, Anm. zu OLG Hamburg MMR 2014, 595, 599), die voraussetzt, dass die Allgemeinen Ticketbedingungen überhaupt wirksam i.S.v. § 305 Abs. 2 BGB in die Verträge mit den Ticketkäufern einbezogen worden sind. Die Beklagte hat dies detailliert bestritten, die Klägerin hat insoweit (und auch im Übrigen) weitgehend kursorisch repliziert. Voraussichtlich muss, wenn die Klägerin ihren ergänzungsbedürftigen Vortrag der (flächendeckenden) Einbeziehung ihrer ATGB (Klageschrift S. 14 f.) aufrechterhalten möchte, über die Einbeziehung Beweis erhoben werden. Dies entfällt, wenn das Kartellgericht aufgrund einer Prüfung der kartellrechtlichen Vorfragen zu der Einschätzung gelangen sollte, dass im Fall ihrer Einbeziehung die relevanten ATGB unwirksam sind.