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Beschluss

5 T 26/25

LG Kaiserslautern 5. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKAISE:2025:0307.5T26.25.00
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Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts KAISERSLAUTERN vom 20. Dezember 2024, Az. 5 K 60/21, wird zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
1. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts KAISERSLAUTERN vom 20. Dezember 2024, Az. 5 K 60/21, wird zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. I. Die Beschwerdeführerin wendet sich als Schuldnerin mehrerer Zwangsversteigerungsverfahren gegen die Zurückweisung ihrer Erinnerung, mit der sie einen Gläubigerbeitritt und die Verbindung der Zwangsversteigerungsverfahren angegriffen hat. Die Gläubigerin ist eine örtliche Sparkasse. Sie ist in der Art mit der Stadtsparkasse X verschmolzen, als dass das Vermögen der Stadtsparkasse X im Wege der Gesamtrechtsnachfolge mit Wirkung zum 1. Januar 2021 auf die Kreissparkasse X übertragen wurde (Vereinigung durch Aufnahme). Die Gläubigerin betreibt gegen die Beschwerdeführerin als persönliche Schuldnerin und als Eigentümerin mehrerer Grundstücke die Zwangsversteigerung aus einer Grundschuld betreffend zwei Grundstücke bzw. mehreren Zwangssicherungshypotheken (betreffend unterschiedliche Grundstücke). Die persönliche Forderung gegenüber der Beschwerdeführerin begründet sich dabei aus der notariellen Grundschuldbestellungsurkunde des Notars N F vom 19. August 2015, in der die Beschwerdeführerin unter Ziffer 3 der Urkunde die persönliche Haftungsübernahme für die Forderung in Höhe von 120.000,00 € übernommen und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat. Die vollstreckbare Ausfertigung, die für die „Kreissparkasse X“ erteilt worden ist, ist der Beschwerdeführerin am 28. Juli 2016 zugestellt worden. Bereits mit dem Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung vom 29. Juli 2021 beantragte die Gläubigerin die Verfahrensverbindung nach § 18 ZVG, da es sich bei der persönlichen Forderung um eine Forderung gegen die Schuldnerin handele. Die Verfahren liefen bei dem Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – KAISERSLAUTERN für das Grundstück: Flurstück 1XXX/1 unter dem Aktenzeichen 5 K 60/21; für das Grundstück Flurstück 1 XXX /2 unter dem Aktenzeichen 4 K 61/21; für das Grundstück: Flurstück 1 XXX /3 unter dem Aktenzeichen 1 K 62/21; für das Grundstück: Flurstück 1 XXX /4 unter dem Aktenzeichen 2 K 63/21 und für das Grundstück: Flurstück 1 XXX /5 unter dem Aktenzeichen 1 K 64/21. Mit Verfügung vom 3. August 2021 wies der Rechtspfleger darauf hin, dass eine Verbindung der mehreren Zwangsversteigerungsverfahren nur erfolgen könne, wenn die Gläubigerin aus ein und demselben Zwangsvollstreckungstitel wegen ein und derselben Forderungen in allen Verfahren beitreten würde. Mit Schreiben vom 10. Januar 2022 bat die Gläubigerin erneut um Prüfung, ob nicht eine Verfahrensverbindung möglich sei. Zur Begründung führt sie aus, dass sie die Zwangsversteigerung aus einem persönlichen Titel (Grundschuld ohne Brief, zu 120.000,00 €) hinsichtlich sämtlich aufgeführter Grundstücke beantragt habe. Hilfsweise beantrage die Gläubigerin, den Beitritt aus einem Vollstreckungsbescheid vom 24. März 2017, über einen Betrag in Höhe von 17.145,87 €, den sie dem Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – KAISERSLAUTERN im Original übersandte (Kopie, Bl. Zu 39 d. A. 5 K 60/21). Die Rechtspflegerin wies mit Verfügung vom 26. Januar 2022 darauf hin, dass ein Beitritt bzw. eine Verbindung nur möglich sei, wenn zwischen den fünf Grundstücken ein derartiger Zusammenhang bestehe, so dass in einem künftigen Versteigerungstermin ein Gesamtausgebot beantragt werden würde. Daraufhin teilte die Gläubigerin im Schreiben vom 22. November 2022 mit, dass und aus welchen Gründen aus ihrer Sicht eine wirtschaftliche Einheit bestehe. Mit Verfügung vom 28. November 2022 teilte die Rechtspflegerin mit, dass auch nach dem Vortrag eine wirtschaftliche Einheit nicht eindeutig festgestellt werden könne. Daher würden die Verfahren weiterhin getrennt geführt. Es werde daher auch angefragt, ob an dem Beitrittsantrag vom 10. Januar 2022 festgehalten werde. Mit Schreiben vom 27. Februar 2023 nahm die Gläubigerin ihren Antrag auf Beitritt sodann zurück. Nach Erhalt der zwischenzeitlich erstellten Verkehrswertgutachten führt auch die Schuldnerin im Schreiben vom 15. August 2023 aus, dass und warum aus ihrer Sicht die Grundstücke eine technische und wirtschaftliche Einheit darstellen würden. Dies würde sich auch aus den Gutachten ergeben. Mit Schreiben vom 16. Januar 2024 beantragte die Gläubigerin erneut die Verbindung der Verfahren. In den eingeholten Verkehrswertgutachten sei bestätigt worden, dass die Grundstücke eine wirtschaftliche Einheit bilden würden. Mit Verfügung vom 26. Januar 2024 wies die Rechtspflegerin darauf hin, dass die Voraussetzungen einer Verfahrensverbindung noch nicht vorlägen. Entgegen der Angabe im Antrag auf Anordnung des Zwangsversteigerungsverfahrens sei nicht die Versteigerung aus der persönlichen Forderung der Grundschuld beantragt, sondern es werde die Versteigerung des belasteten Grundbesitzes begehrt. Da mit einer Grundschuld nur die Grundstücke in den Verfahren 2 K 63/21 und 1 K 64/21 belastet seien, sei auch nur in diesen Verfahren die Zwangsversteigerung aus der persönlichen Forderung der Grundschuld angeordnet. Zur Verfahrensverbindung sei daher ein ausdrücklicher Beitrittsantrag zu den jeweiligen Verfahren erforderlich. Dabei solle klargestellt werden, ob dieser aus der persönlichen Forderung der Grundschuld oder aus der weiteren persönlichen Forderung gegen die Schuldnerin (Vollstreckungsbescheid) begehrt werde. Daraufhin erklärte die Gläubigerin mit Schreiben vom 2. Mai 2024 den Beitritt zu allen fünf Versteigerungsverfahren aufgrund einer persönlichen Forderung in Höhe von 17.145,87 € gegenüber der Schuldnerin aus einem Vollstreckungsbescheid vom 24. März 2017. Das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – KAISERSLAUTERN hat sodann durch die Rechtspflegerin mit Beschluss vom 22. November 2024 den Beitritt wegen der im Vollstreckungsbescheid titulierten Forderung in Höhe von 17.145,87 € zugelassen und die Verfahren 5 K 60/21, 4 K 61/21, 1 K 62/21, 2 K 63/21 und 1 K 64/21 zur gemeinsamen Sachbehandlung nach § 18 ZVG verbunden. Gegen diesem am 29. November 2024 zugestellten Beschluss hat die Schuldnerin mit Schreiben vom 11. Dezember 2024, eingegangen am 12. Dezember 2024, „sofortige Beschwerde“ eingelegt. Zur Begründung führt sie u.a. aus, dass ihr ein Vollstreckungsbescheid vom 24. März 2017 nie zugestellt worden sei. Es liege auch keine vollstreckbare Ausfertigung vor. Außerdem seien nach der nunmehr vorgenommenen Verbindung die Verkehrswertgutachten ungültig, so dass ein neues eingeholt werden müsse. Die Rechtspflegerin hat dieses Schreiben als Erinnerung ausgelegt, dieser mit Beschluss vom 13. Dezember 2024 nicht abgeholfen und sie dem Richter zur Entscheidung vorgelegt. In der Entscheidung wird ausgeführt, dass der Vollstreckungsbescheid der Schuldnerin am 1. April 2017 zugestellt worden sei. Die Vollstreckungsvoraussetzungen lägen vor. Darüber hinaus sei die Verfahrensverbindung erst durch den Beitritt der Gläubigerin zulässig geworden. Mit Beschluss vom 20. Dezember 2024 hat der Richter die Erinnerung vom 12. Dezember 2024 (gemeint sein dürfte vom 11. Dezember 2024) zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2024 bringt die Schuldnerin weitere Einwände gegen den Beschluss vom 28. November 2024 vor (gemeint sein dürfte der Beschluss vom 22. November 2024). Sie lehne eine Verfahrensverbindung nach § 18 ZVG strikt ab und stelle nochmals den Antrag auf Zusammenlegung aller Grundstücke gemäß § 63 ZVG. Gegen den am 4. Januar 2025 zugestellten Beschluss vom 20. Dezember 2024 legt die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16. Januar 2025 sofortige Beschwerde ein. Sie wiederholt und vertieft ihre Einwände. In einem weiteren Schreiben vom 16. Januar 2025 macht sie einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör geltend und bittet um Weiterleitung an das Pfälzische Oberlandesgericht Y. Das Amtsgericht KAISERSLAUTERN hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 29. Januar 2025 nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht – Beschwerdekammer – KAISERSLAUTERN zur Entscheidung vorgelegt. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache Erfolg aber keinen Erfolg. 1. Die gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 793 ZPO statthafte sofortige Beschwerde vom 16. Januar 2025 wurde form- und fristgemäß eingelegt, § 569 ZPO. Nachdem das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – KAISERSLAUTERN der Beschwerde mit Beschluss vom 29. Januar 2025 nicht abgeholfen hat, ist sie gemäß § 572 Abs. 1 ZPO dem Beschwerdegericht angefallen. Da die Beschwerdegerichte in vorliegenden Fällen gemäß § 72 Abs. 1 GVG entsprechende Zivilkammern (Beschwerdekammern) beim Landgericht sind, verbietet sich auch die von der Beschwerdeführerin begehrte Weiterleitung an das – nicht zuständige – Pfälzische Oberlandesgericht Y. Die Beschwerdekammer entscheidet hierbei gemäß § 568 Satz 1 ZPO wiederum als Einzelrichter. 2. Die sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – KAISERSLAUTERN hat die Erinnerung der Beschwerdeführerin zu Recht zurückgewiesen. Die Erinnerung ist zwar zulässig, aber unbegründet. a) Das Schreiben der Schuldnerin vom 11. Dezember 2024 wurde vom Amtsgericht KAISERSLAUTERN zutreffend als Erinnerung ausgelegt. aa) In Ziffer 1 des Beschlusses vom 22. November 2024 wurde der Beitritt der Gläubigerin aufgrund eines Vollstreckungsbescheids vom 24. März 2017, Az. 17-6526813-0-2 über 17.145,87 € zugelassen. Die Schuldnerin kann diese Beitrittszulassung nur mit der sofortigen Beschwerde (§ 793 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG) angreifen, wenn sie ausnahmsweise zuvor gehört worden ist. Wurde die Schuldnerin vor der Beitrittszulassung nicht angehört, ist die Erinnerung nach § 766 ZPO der statthafte Rechtsbehelf (Fischinger/Schröer, in: BeckOK ZVG, 15. Ed. 1.11.2024, ZVG § 27 Rn. 17, beck-online). Da der Schuldnerin der Beitrittsantrag vom 20. März 2024 nicht zur Stellungnahme übersandt worden ist, sie dazu mithin nicht angehört worden ist, ist die Erinnerung nach § 766 ZPO das statthafte Rechtsmittel. bb) In Ziffer 2 des Beschlusses vom 22. November 2024 wurden die Verfahren 5 K 60/21, 4 K 61/21, 1 K 62/21, 2 K 63/21 und 1 K 64/21 gemäß § 18 ZVG zur gemeinsamen Sachbehandlung verbunden. Auch in diesem Fall ist eine Verbindung ohne Anhörung der Schuldnerin möglich und auch in diesem Fall ist die Erinnerung nach § 766 ZPO dann der statthafte Rechtsbehelf. Eine sofortige Beschwerde (§ 793 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG) ist demgegenüber auch nur nach Anhörung der Schuldnerin möglich. cc) Insoweit hat die Rechtspflegerin das Schreiben der Schuldnerin vom 11. Dezember 2024 – unabhängig von ihrer Bezeichnung – zutreffend als Erinnerung ausgelegt. b) Diese Erinnerung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Denn das Amtsgericht KAISERSLAUTERN hat die Erinnerung der Schuldnerin zu Recht zurückgewiesen, da die Voraussetzungen für den Gläubigerbeitritt und in dessen Folge auch die Verbindung der Verfahren vorliegen. aa) Voraussetzung für den Beitritt zum Versteigerungsverfahren gemäß § 27 ZVG sind der Antrag der Gläubigerin, der gleiche Vollstreckungsgegenstand betreffend ein bereits anhängiges Zwangsversteigerungsverfahren und das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung in das genannte Grundstück (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 2005 – V ZB 23/05 –, Rn. 12, juris). Dazu muss insbesondere ein Vollstreckungstitel gegen den Grundstückseigentümer vorliegen und die Zustellung des Titels nachgewiesen sein (vgl. Ernst Riedel in: Keller, Handbuch Zwangsvollstreckungsrecht, 2., völlig neu bearbeitete Auflage, C. Grundlagen des Zwangsversteigerungsrechts, Rn. 285). bb) Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die Gläubigerin hat bereits mit Schreiben vom 10. Januar 2022 den Vollstreckungsbescheid vom 24. März 2017 im Original vorgelegt (Kopie vom Titel, Bl. Zu 39 d.A. 5 K 60/21). Die Beschwerdekammer hat sich den Titel im Original vorlegen lassen und der Schuldnerin eine Kopie zukommen lassen. Aus diesem Titel ist ersichtlich, dass er der Schuldnerin am 1. April 2017 zugestellt worden ist. Insoweit verweist die Rechtspflegerin in ihrer Nichtabhilfeentscheidung vom 13. Dezember 2024 auch zutreffend darauf hin, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen. Soweit die Schuldnerin das Fehlen einer Vollstreckungsklausel rügt, ist aus der Regelung des § 796 Abs. 1 ZPO erkennbar, dass Vollstreckungsbescheide grundsätzlich keiner Vollstreckungsklausel bedürfen, sondern lediglich zugestellt sein müssen. Etwas anderes kann nach dieser Norm nur für die Fälle gelten, wenn die Zwangsvollstreckung für einen anderen als den im Bescheid bezeichneten Gläubiger erfolgen soll, nämlich beispielhaft für den Rechtsnachfolger in Sinne des § 727 Abs. 1 ZPO. (1) Die Gläubigerin, die als „Sparkasse K.“ firmiert, ist aber nicht die Rechtsnachfolgerin der im Bescheid bezeichneten „Kreissparkasse X“. Es handelt sich insoweit – in Bezug auf die Kreissparkasse X – nur um eine Namensänderung. (2) Die Gläubigerin firmiert unter „Sparkasse K.“. In dem Vollstreckungsbescheid vom 24. März 2017 ist die Gläubigern demgegenüber als „Kreissparkasse X“ bezeichnet. Gerichtsbekannt ist und die Gläubigerin weist auch in ihrem Antrag vom 29. Juli 2021 sowie in ihrer Stellungnahme vom 25. Februar 2025 darauf hin, dass die Gläubigerin gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 2 Sparkassengesetz (SpkG RP) dadurch vereinigt worden ist, dass die „Kreissparkasse X“ die „Stadtsparkasse X“ aufgenommen hat. Nach § 22 Abs. 3 SpkG RP ist die nach der Vereinigung bestehende Sparkasse die Gesamtrechtsnachfolgerin der durch die Vereinigung aufgelösten Sparkasse (vorliegend: Stadtsparkasse X). Die übernommene Sparkasse erlischt als Rechtsträger (Biesok, Sparkassenrecht, 1. Auflage 2021, Rn. 116, beck-online). Die Gläubigerin ist daher die Rechtsnachfolgerin der Stadtsparkasse X. (3) Die aufnehmende Sparkasse (hier die Kreissparkasse X) bleibt unter ihrer bisherigen HRA-Nummer im Handelsregister eingetragen. Ändert sich durch die Vereinigung der Name, so ist dies lediglich eine Namensänderung in der Firma der aufnehmenden Sparkasse (Biesok, Sparkassenrecht, 1. Auflage 2021, Rn. 116, beck-online). Dies ist vorliegend der Fall. (4) In dem Fall, in dem ein Gläubiger nur den Namen der Firma ändert, ist für die Vollstreckung aus dem Titel weder eine Rechtsnachfolgeklausel noch ein Klarstellungsvermerk auf dem Titel erforderlich, wenn der Gläubiger die Personenidentität dem zuständigen Vollstreckungsorgan durch entsprechende Urkunden zweifelsfrei nachweist (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 – I ZB 94/10 –, BeckRS 2011, 21247 Rn. 6, beck-online). Es genügt, wenn der Gläubiger die Identität mit dem im Titel genannten Gläubiger durch Vorlage eines Handelsregisterauszugs nachweist (vgl. LG Frankenthal, Beschluss vom 30. Januar 1997 – 1 T 63/97 –, juris). Einen entsprechenden Nachweis der Umfirmierung hat die Gläubigerin bereits mit ihrem Antrag vom 29. Juli 2021 vorgelegt. Einen entsprechenden Handelsregisterauszug hat sie zudem auch noch mit ihrer Stellungnahme vom 25. Februar 2025 vorgelegt. Dieser wurde der Schuldnerin zur Kenntnis übersandt. (5) Aus diesen Unterlagen kann zweifelsfrei entnommen werden, dass die „Kreissparkasse X“ mit der „Sparkasse K.“ personenidentisch ist und es sich diesbezüglich nur um eine Namensänderung handelt. Danach bedarf es keiner Rechtsnachfolgeklausel oder eines Klarstellungsvermerks. cc) Der Gläubigerbeitritt ist damit zulässig. dd) In der Folge ist auch die Verbindung der Zwangsversteigerungsverfahren gemäß § 18 ZVG zulässig. Voraussetzung der Verbindung der Zwangsversteigerungsverfahren ist im Besonderen, dass die Gläubigerin wegen derselben Forderung in verschiedene Grundstücke der Schuldnerin oder wegen verschiedener Forderungen gegenüber der gleichen Schuldnerin jeweils in das gleiche Grundstück vollstrecken will. Diese Voraussetzungen liegen nunmehr mit dem Beitritt der Gläubigerin mit der persönlichen Forderung gegenüber der Schuldnerin vor, wie die Rechtspflegerin in ihrer Verfügung vom 26. Januar 2024 bereits zutreffend hingewiesen hat. c) Die Beschwerdeführerin wird hinsichtlich ihrer Ausführungen in den Schreiben vom 16. Januar 2025 abschließend auf das Folgende hingewiesen. Eine Anhörung der Schuldnerin vor Entscheidung über den Gläubigerbeitritt und über die Verbindung der Verfahren war gesetzlich nicht vorgesehen und daher nicht notwendig. Soweit die Beschwerdeführerin auf ein Gesamtgebot nach § 63 ZVG verweist, übersieht sie, dass erste Voraussetzung des § 63 ZVG überhaupt ist, dass eine Verfahrensverbindung nach § 18 ZVG stattgefunden hat. Denn nur in diesem Fall sind die gegenständlichen zu versteigernde Grundstücke in demselben Verfahren. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Ein Beschwerdewert muss nicht festgelegt werden, da die Festgebühr aus GKG KV 2240 anfällt. 4. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 574 ZPO nicht vorlagen.