Beschluss
5 Qs 146/22
LG Kaiserslautern 5. Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKAISE:2022:1213.5QS146.22.00
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Leitsätze
1. Das allein die Einnahme der Medikamente „NyQuil“ und „DayQuil“ zu einem Promillewert von 2,42 ‰ führt, erscheint lebensfremd.(Rn.5)
2. Bei einer Tatzeitblutalkoholkonzentration von 3,0 Promille und mehr muss der Tatrichter die Schuldfähigkeit unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Erscheinungsbildes und des Verhaltens des Täters vor, während und nach der Tat prüfen. Die Annahme der Schuldfähigkeit ist näher zu begründen und hat sich in der Regel auf sachverständige Feststellungen zu stützen. Im vorliegenden Fall ergeben sich weder aus dem Unfallbericht der Polizeibeamten noch dem ärztlichen Untersuchungsbericht Anhaltspunkte dafür, dass die Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten vollständig aufgehoben gewesen sein könnte.(Rn.9)
Tenor
1. Die Beschwerde des Beschuldigten S. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 10.11.2022 wird als unbegründet verworfen.
2. Der Beschuldigte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das allein die Einnahme der Medikamente „NyQuil“ und „DayQuil“ zu einem Promillewert von 2,42 ‰ führt, erscheint lebensfremd.(Rn.5) 2. Bei einer Tatzeitblutalkoholkonzentration von 3,0 Promille und mehr muss der Tatrichter die Schuldfähigkeit unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Erscheinungsbildes und des Verhaltens des Täters vor, während und nach der Tat prüfen. Die Annahme der Schuldfähigkeit ist näher zu begründen und hat sich in der Regel auf sachverständige Feststellungen zu stützen. Im vorliegenden Fall ergeben sich weder aus dem Unfallbericht der Polizeibeamten noch dem ärztlichen Untersuchungsbericht Anhaltspunkte dafür, dass die Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten vollständig aufgehoben gewesen sein könnte.(Rn.9) 1. Die Beschwerde des Beschuldigten S. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 10.11.2022 wird als unbegründet verworfen. 2. Der Beschuldigte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Beschwerde des Beschuldigten S. hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung entspricht der Sach- und Rechtslage. Deren Begründung wird durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet. Einem Beschuldigten kann gemäß § 111a Abs. 1 S. 1 StPO die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen werden, wenn dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass die Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB entzogen werden wird. Dringende Gründe für eine solche Annahme setzen u. a. einen dringenden Verdacht einer rechtswidrigen Tat im Sinne des § 69 Abs. 1 S. 1StGB voraus (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 111a, Rn. 2). Gemäß § 69 Abs. 2 StGB ist der Täter, wenn die rechtswidrige Tat eine Trunkenheit im Verkehr gemäß § 315c StGB ist, regelmäßig als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges anzusehen. Nach bisherigen Ermittlungsstand besteht der dringende Tatverdacht hinsichtlich der Trunkenheitsfahrt gem. § 315c Abs. 1 Nr. 1 a) StGB weiterhin fort. Die Kammer geht aber bei Würdigung der Gesamtumstände auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens davon aus, dass bei dem Beschuldigten eine rauschbedingte Fahruntauglichkeit vorlag. Der um 04.10.2022 um 14:52 durchgeführte Atemalkoholtest ergab einen Atemalkoholwert von 2,83 ‰, die am selben Tag um 17:03 Uhr entnommene Blutprobe ergab einen Wert von 2,42 ‰. Das allein das nach Packungsbeilage eingenommene Medikament „NyQuil“ und „DayQuil“ zu solch einem Promillewert führen, scheint lebensfremd. Zumal ab dem geschilderten Einnahmezeitpunkt der Medikamente die Resorptionsphase des möglicherweise darin befindlichen Alkohols zur Tatzeit bereits abgeschlossen gewesen sein müsste und der Körper bereits in der Abbauphase gewesen sein müsste. Das Ergebnis der Blutalkoholuntersuchung kann durch die Kammer, die nach Aktenlage zu entscheiden hat, verwertet werden. Das der Beschuldige das Ergebnis bestreitet, steht dem nicht entgegen. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass die Blutprobe mit einer anderen vertauscht worden sein kann. Schon nach der Atemalkoholmessung war von einer Tatzeitalkoholisierung auszugehen, auch wenn diese für den Nachweis einer bestimmten Blutalkoholkonzentration nicht geeignet ist (vgl. Fischer, StGB, 69. Aufl., § 316, Rn. 23). Wenn man die Ergebnisse der AAK und der BAK aber in Relation zueinander setzt, sind diese aber durchaus stimmig und sprechen sie gegen die Annahme eines Vertauschens der Blutprobe. Soweit der Beschuldigte selbst vorträgt, Gabapentin eingenommen zu haben, dies aber in der Blutprobe nicht aufgefunden werden konnte, ist im Rahmen der Hauptverhandlung gegebenenfalls durch einen Sachverständigen zu klären, inwieweit der Wirkstoff bereits abgebaut gewesen sein kann. Die Einnahme des Medikamentes sollte nämlich, nach den im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Unterlagen, jeweils am Abend stattfinden. Soweit vorgetragen wird, dass der Unfall nicht auf die Alkoholisierung zurückzuführen sei, wäre, selbst wenn man hiervon ausgeht, der dringende Tatverdacht einer Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB zu bejahen. Entgegen dem Vortag des Beschuldigten ist auch unter Berücksichtigung einer nach Aktenlage möglichen Tatzeitalkoholisierung von über 3 ‰ nicht zwangsläufig von einer Schuldunfähigkeit des Beschuldigten auszugehen. Vorrangig vor jeder schematischen Bezugnahme auf die BAK-Höhe sind Feststellungen über die Befindlichkeit des Täters bei der Tat und sein Tatverhalten (vgl. BGH, Urteil vom 24.07.1997 - 4 StR 147/97 (LG Zweibrücken)). Bei einer Tatzeitblutalkoholkonzentration von 3,0 Promille und mehr muss der Tatrichter die Schuldfähigkeit unter Berücksichtigung aller wesentlichen objektiven und subjektiven Umstände des Erscheinungsbildes und des Verhaltens des Täters vor, während und nach der Tat prüfen. Die Annahme der Schuldfähigkeit ist näher zu begründen und hat sich in der Regel auf sachverständige Feststellungen zu stützen (vgl. Fischer, 69. Aufl. 2022, § 20 StGB Rn. 20). Weder in Unfallbericht der Polizeibeamten noch im ärztlichen Untersuchungsbericht ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten vollständig aufgehoben gewesen sein könnte. Den Behauptungen des Beschuldigten er habe nur Medikamente eingenommen und keinen Alkohol getrunken, ebenso wie die Frage des regelmäßigen Alkoholkonsums, wird zwar durch Einholung einer Begleitstoffanalyse nachzugehen sein. Dieses Ergebnis bleibt abzuwarten. Zumindest nach derzeitiger Aktenlage ist die Beschwerde aber unbegründet. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO.