Urteil
4 O 654/23
LG Kaiserslautern 4. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKAISE:2024:0425.4O654.23.00
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Leitsätze
Die Nennung der Telefonnummer ist nicht erforderlich, um die in § 356 Abs. 3 S. 1 BGB i. V. m. Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB a. F. genannten Voraussetzungen zu erfüllen. (Rn.69)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist teils unzulässig und - soweit sie zulässig ist - unbegründet. A. Die Klage ist nur teilweise zulässig. Klageantrag Ziff. 2) ist unzulässig. I. Das Landgericht Kaiserslautern ist zuständig. Die sachliche Zuständigkeit folgt aus § 1 ZPO i. V. m. §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich wiederum aus § 29 Abs. 1 ZPO. Hiernach ist für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. Dies umfasst auch Ansprüche aus der Rückabwicklung eines Vertragsverhältnisses. Bei der vertraglichen Rückabwicklung eines Kaufvertrages stellt insoweit der Belegenheitsort der Sache den einheitlichen Erfüllungsort für alle Rückabwicklungsansprüche dar. Dies gilt auch, soweit Rückgewähransprüche bei Widerruf nach §§ 357, 355 BGB geltend gemacht werden (Musielak/Voit/Heinrich, 20. Aufl. 2023, ZPO § 29 Rn. 28). Das streitgegenständliche Fahrzeug befindet sich im unmittelbaren Besitz des Klägers an dessen Wohnsitz im Bezirk des hiesigen Gerichts. Dem steht auch nicht die aus § 357 Abs. 4 S. 1 BGB folgende Vorleistungspflicht des Verbrauchers entgegen, da die Einrede vorliegend erst nach Rechtshängigkeit der Klage erhoben wurde. II. Die mit Schriftsatz vom 15.02.2024 betreffend Klageantrag Ziff. 1.) vorgenommene Klageänderung ist gem. § 264 Nr. 2 ZPO zulässig. Jedenfalls folgt die Zulässigkeit aus der rügelosen Einlassung der Beklagten, § 267 ZPO. III. Den Klageantrag Ziff. 2.) betreffend ist die Klage allerdings unzulässig. Es fehlt an einem Rechtsverhältnis i. S. d. § 256 Abs. 1 ZPO. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Gegenstand einer Feststellungsklage nur die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses sein. Unter Rechtsverhältnis ist eine bestimmte, rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu anderen Personen oder einer Person zu einer Sache zu verstehen. Der Annahmeverzug (§§ 293 ff. BGB) ist aber lediglich eine gesetzlich definierte Voraussetzung unterschiedlicher Rechtsfolgen, also lediglich eine Vorfrage für die Beurteilung dieser Rechtsfolgen. Er ist selbst kein Rechtsverhältnis, das nach § 256 ZPO festgestellt werden könnte. Bei einer Klage auf Zahlung Zug-um-Zug gegen Erbringung einer Gegenleistung ist ein Interesse des Klägers an der zusätzlichen Feststellung, dass der Beklagte mit Annahme der Gegenleistung in Verzug ist ausnahmsweise zu bejahen, da hieraus wegen der Beweisführungsmöglichkeit nach §§ 756 Abs. 1, 765 Nr. 1 ZPO eine Erleichterung der Zwangsvollstreckung folgt. Die Feststellungsklage ist in diesen Fällen zweckmäßig und zulässig, weil der Kläger so den für die Vollstreckung nach den §§ 756, 765 ZPO erforderlichen Nachweis des Annahmeverzugs bereits im Erkenntnisverfahren erbringen kann. Gleichwohl ist eine isolierte, nicht mit einem Antrag auf Verurteilung zu einer Zug-um-Zug-Leistung verbundene Feststellungsklage unzulässig (vgl. zu allem: BGH, Beschluss vom 04.07.2018 – VII ZB 4/17; BGH, Urteil vom 31.05.2000 - XII ZR 41/98; Anders/Gehle/Anders, 82. Aufl. 2024, ZPO § 256 Rn. 65). Die vorgenannten Voraussetzungen zur Geltendmachung des Feststellungsantrags liegen nach der Änderung des Klageantrags Ziff. 1.) nicht mehr vor. Der Kläger begehrt mit seinem geänderten Klageantrag Ziff. 1) zuletzt keine Leistung Zug-um-Zug mehr. Die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen der §§ 756, 765 ZPO vermögen ein Feststellungsinteresse daher nicht mehr zu begründen. Ausweislich dessen stellt sich Klageantrag Ziff. 2.) als isolierter Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs dar, der als bloße Vorfrage kein Rechtsverhältnis i. S. d. § 256 Abs. 1 ZPO darstellt. B. Soweit die Klage zulässig ist, ist sie unbegründet. I. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises nach Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs gem. §§ 355 Abs. 1, Abs. 3, 356, 357 Abs. 1, 312, 312g BGB zu. Ein Rückabwicklungsschuldverhältnis gem. §§ 355 ff. BGB ist nicht entstanden. Der Kläger hat den Kaufvertrag mit der Beklagten nicht wirksam widerrufen. Zwar bestand ursprünglich ein Widerrufsrecht des Klägers (2.), das auch ausgeübt wurde (1.). Allerdings wurde dieses Widerrufsrecht vom Kläger nach Auffassung der Kammer nicht binnen der 14-tägigen Widerrufsfrist und damit nicht rechtzeitig erklärt (3.). 1. Eine Widerrufserklärung gem. § 355 Abs. 1 S. 2 BGB liegt vor. Unstreitig hat der Kläger das Gestaltungsrecht mit Erklärung vom 23.08.2023 ausgeübt (Anlage K 3). 2. Aufseiten des Klägers bestand ursprünglich auch ein aus § 312g BGB folgendes Widerrufsrecht. a) Die Vorschrift des § 312g BGB ist vorliegend anwendbar. Der Anwendungsbereich der §§ 312a ff. BGB ist eröffnet. Gemäß § 312 Abs. 1 BGB setzt dies einen Verbrauchervertrag, bei dem sich der Verbraucher zu der Zahlung eines Preises verpflichtet voraus. So liegt es auch hier. Der am 22.01.2022 zustande gekommene Kaufvertrag stellt sich als Verbrauchervertrag (§§ 310 Abs. 3, 13, 14 BGB) dar. Die Beklagte hat das Fahrzeug im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit an den Kläger veräußert. Dass dieser das Fahrzeug selbst zu gewerblichen und nicht zu privaten Zwecken genutzt hätte, wurde bereits nicht behauptet. Durch den Vertrag hat sich der Kläger auch zur Zahlung eines Preises (§ 433 Abs. 2 BGB) verpflichtet. Ausschlusstatbestände gem. § 312 Abs. 2 - Abs. 8 BGB sind nicht ersichtlich. b) Die Voraussetzungen eines Widerrufsrechts nach § 312g BGB sind gegeben. Der streitgegenständliche Kaufvertrag stellt sich als Fernabsatzvertrag dar (aa). Ein gesetzlicher Ausschluss des Widerrufsrechts liegt nicht vor (bb). aa) Bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag handelt es sich um einen Fernabsatzvertrag i. S. d. § 312c BGB. Gemäß § 312 Abs. 1 BGB sind Fernabsatzverträge Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. (1) Der Vertrag kam unstreitig unter Einsatz des Internets und damit unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln i. S. d. § 312c Abs. 2 BGB zustande. Ausweislich des unstreitig gebliebenen Beklagtenvorbringens erfolgte der Vertragsschluss auch gerade im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebssystems. So hat die Beklagte dargetan, dass sie ihre Fahrzeuge im Direktvertrieb unmittelbar vor Ort in sog. T.-Stores oder - so wie auch vorliegend beim Kläger - online über ihre Homepage vertreibt. (2) Für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss wurden ferner ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet. Die Kammer vermag der Auffassung der Beklagten nicht beizutreten, wonach die am 15.09.2021 durchgeführte Probefahrt des Klägers hieran etwas ändert. § 312c Abs. 1 BGB setzt die „ausschließliche“ Verwendung von Fernkommunikationsmitteln voraus. Der europäische Gesetzgeber unterscheidet in der § 312c BGB zugrundeliegenden RiLi 2011/83/EU nicht zwischen Vertragsanbahnung und Vertragsschluss, sondern geht insoweit von einem zeitlichen Kontinuum aus. Entscheidend ist, dass während des gesamten zeitlichen Kontinuums zwischen Anbahnung und Abschluss des Vertrages kein persönlicher Kontakt zwischen den Vertragsparteien bestanden hat, der es dem Verbraucher ermöglicht hätte, die fernabsatztypische Informationsasymmetrie zu beseitigen (BeckOGK/Busch, 1.7.2023, BGB § 312c Rn. 16). Erwägungsgrund 5 der RiLi 2011/83/EU führt hierzu aus: „Diese Begriffsbestimmung sollte auch Situationen erfassen, in denen der Verbraucher die Geschäftsräume lediglich zum Zwecke der Information über die Waren oder Dienstleistungen aufsucht und anschließend den Vertrag aus der Ferne verhandelt und abschließt. Im Gegensatz dazu sollte ein Vertrag, der in den Geschäftsräumen eines Unternehmers verhandelt und letztendlich über ein Fernkommunikationsmittel geschlossen wird, nicht als Fernabsatzvertrag gelten. Des gleichen sollte ein Vertrag, der über ein Fernkommunikationsmittel angebahnt und letztendlich in den Geschäftsräumen des Unternehmers geschlossen wird, nicht als Fernabsatzvertrag gelten.“ An einem Vertragsschluss „unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln“ fehlt es, wenn der Verbraucher während der Vertragsanbahnung persönlichen Kontakt zu einem Mitarbeiter des Unternehmers oder einem vom Unternehmer bevollmächtigten Vertreter hat (BGH, Urteil vom 27.2.2018 – XI ZR 160/17). Das der streitgegenständliche Vertrag zwischen den Parteien sich bereits am 15.09.2021 angebahnt hätte oder gar verhandelt worden wäre, geht aus dem Beklagtenvorbringen nicht hervor. Der bloße Umstand, dass der Kläger vor Ort eine Probefahrt mit einem Tesla Modell 3 durchgeführt hat, lässt für sich genommen nicht auf eine Vertragsanbahnung schließen. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass zwischen dem Tag der Probefahrt und dem Tage des Vertragsschlusses am 24.01.2022 ein Zeitraum von 131 Tagen lag. Ferner hat der Kläger substantiiert vorgetragen, dass die Probefahrt mit einem anderen Modell, d. h. gerade nicht mit dem vertragsgegenständlichen Fahrzeugmodell durchgeführt wurde und dass das vertragsgegenständliche Modell zu diesem Zeitpunkt noch nicht auf dem Markt war. Es wäre an der Beklagten gewesen, ihren Vortrag über etwaige Verhandlungen und dahingehende Gespräche bzw. persönliche Beratungen am 15.09.2021 betreffend das hier streitgegenständliche Fahrzeugmodell näher zu konkretisieren. bb) Des Weiteren liegt auch kein Ausschlussgrund gem. § 312g Abs.2, Abs. 3 BGB vor. Die tatbestandlichen Voraussetzungen eines - insoweit alleine in Betracht kommenden - Ausschlusses nach § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB sind nicht gegeben. Hiernach besteht das Widerrufsrecht nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind. Eine dahingehende Individualisierung ist vorliegend nicht feststellbar. (1) Die vom Kläger vor Übermittlung der Bestellung getroffene Konfigurierung einzelner Parameter des Fahrzeugs führt vorliegend nicht zur hinreichenden Individualisierung der Ware. Eine Anfertigung der Ware nach Kundenspezifikation setzt voraus, dass die Ware nach Vorgaben und individuellen Wünschen des Verbrauchers angefertigt wird. Der Begriff der eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnittenen Waren ist weiter. Er umfasst auch vorgefertigte Waren, die erst nach der Bestellung durch den Verbraucher individualisiert werden (vgl. Erwgr. 49 RiLi 2011/83/EU). Auf der Grenze liegen Fälle, in denen der Verbraucher aus unterschiedlichen vom Unternehmer angebotenen Gestaltungsmöglichkeiten eine Auswahl trifft und auf diese Weise ein individualisiertes Serienprodukt zusammenstellt. Ob das Widerrufsrecht in diesen Fällen entfällt, hängt vom Grad der Individualisierung ab. Das Widerrufsrecht entfällt nur dann, wenn die Ware so individualisiert wurde, dass diese nach der Rücknahme nicht mehr oder nur noch mit erheblichen Schwierigkeiten absetzbar und damit für den Unternehmer wirtschaftlich wertlos ist (BeckOGK/Busch, 1.7.2023, BGB § 312g Rn. 16, 17). (2) Ein derartiger Grad der Individualisierung wurde vonseiten der Beklagten nicht dargetan. Bei der getroffenen Konfigurierung hat der Kläger unstreitig zwischen von der Beklagten bereitgestellten, jeweils vorgefertigten Standard-Auswahlmöglichkeiten gewählt. Die Realisierung individueller Wünsche des Klägers, die über die bereits vorhandenen serienmäßigen Auswahlmöglichkeiten hinausgehen, ist nicht ersichtlich. Ausweislich der vorgenannten Grundsätze ist eine Individualisierung i. S. d. § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB bei der Auswahl zwischen verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten bei einem Serienprodukt nur dann anzunehmen, wenn die Ware aufgrund ihrer Individualisierung nicht mehr oder nur noch unter Schwierigkeiten abzusetzen ist. Hierzu fehlt es an hinreichendem Vortrag der Beklagten, worauf in der öffentlichen Sitzung am 28.03.2024 hingewiesen wurde. Dass alleine die vom Kläger unstreitig vorgenommene Erstzulassung dazu führen würde, dass für das Fahrzeug im Falle einer beabsichtigten Weiterveräußerung kein Markt mehr besteht, ist nicht ersichtlich. Bei einem Kraftfahrzeug, das nur über eine gängige Sonderausstattung mit vorgefertigten Serienbauteilen verfügt, ist eine Verwertung des Fahrzeugs über den Gebrauchtwagenmarkt im Falle eines Widerrufs problemlos möglich (BeckOGK/Busch, 1.7.2023, BGB § 312g Rn. 17). Jedenfalls fehlt es ausweislich des Parteivortrags an Anhaltspunkten, die darauf schließen lassen, dass ein Absatz des Fahrzeugs auf dem Gebrauchtwagenmarkt nicht oder nur unter Schwierigkeiten möglich wäre. 3. Allerdings ist die Frist zur Ausübung des Widerrufsrechts bereits verstrichen. Gemäß § 355 Abs. 2 S. 1 BGB beträgt die Widerrufsfrist 14 Tage. a) Diese 14-tätige Frist ist verstrichen. In Abweichung von § 355 Abs. 2 S. 2 BGB beginnt diese im vorliegenden Falle - da es sich um einen Verbrauchsgüterkauf gem. § 474 BGB handelt - gem. § 356 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) BGB, sobald der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter die Waren erhalten hat. Die Übergabe der Ware (§ 241a Abs. 1 BGB) erfolgte vorliegend unstreitig mit der Auslieferung an den Kläger am 02.11.2022. Hiernach endete die 14-tägige Frist gem. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 1 BGB mit Ablauf des 16.11.2022. Der Widerruf am 23.08.2023 erfolgte daher verfristet. b) Der Kläger kann sich nach Auffassung der Kammer insbesondere nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Widerrufsfrist im Zeitpunkt der Widerrufserklärung noch gar nicht begonnen hat. Gemäß § 356 Abs. 3 S. 1 BGB beginnt die Widerrufsfrist nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des Art. 246a § 1 Abs. 2 S.1 Nr. 1 EGBGB oder des Art. 246b § 2 Abs. 1 EGBGB unterrichtet hat. Maßgeblich ist vorliegend alleine die Vorschrift des Art. 246a § 1 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB. Art. 246b EGBGB ist auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar; ein Vertrag über eine Finanzdienstleistung liegt nicht vor. Die vonseiten der Beklagten verwendete und dem Kläger übermittelte Widerrufsbelehrung (vgl. Anlage K 1) entspricht den Anforderungen des Art. 246a § 1 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB a. F. Hiernach ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher zu informieren über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 Absatz 1 BGB sowie das Muster-Widerrufsformular in der Anlage 2. Dem wurde vorliegend Genüge getan. aa) Die Beklagte hat in ihrer Widerrufsbelehrung eine physische sowie eine Webadresse zur Entgegennahme etwaiger Erklärungen angegeben und darüber hinaus auch mehrere Möglichkeiten genannt, mittels Fernkommunikationsmitteln gegenüber der Beklagten etwaige Erklärungen abzugeben: (...) müssen Sie uns (T. Germany GmbH, L.-P.-Straße ..., ... B., ....com) mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) (...). Hierbei hat die Beklagte bei den dargestellten Möglichkeiten zur Kontaktaufnahme unstreitig keine Telefonnummer aufgeführt, obwohl eine solche Telefonnummer vorhanden und auf der Homepage der Beklagten veröffentlicht war. Gleichwohl waren die in der Widerrufsbelehrung dargestellten Möglichkeiten zur Kontaktaufnahme ausreichend, die Beifügung der Telefonnummer nicht erforderlich. Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung (Anlage K 1) enthält die erforderlichen Bedingungen, Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts, wie dies Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB vorsieht. Widerrufsfrist sowie Fristbeginn finden in der Belehrung ausdrücklich Erwähnung. Die Bedingungen sind ebenfalls umfassend genannt. Unter „Bedingungen“ des Widerrufsrechts sind nur die Voraussetzungen für seine Ausübung zu verstehen (Grüneberg, EGBGB 246a § 1, Rn. 9; BeckOK BGB/Martens, 69. Ed. 1.2.2024, EGBGB Art. 246a § 1 Rn. 27). Vorliegend wurde der Kläger ausweislich der Anlage K 1 ausdrücklich informiert, dass ein Widerruf eine Mitteilung an die Beklagte (Widerrufserklärung) aber keine Angabe von Gründen voraussetzt. Möglichkeiten zur Adressierung der Erklärung an die Beklagte, nämlich Adresse und E-Mail-Adresse, wurden ebenfalls angegeben. Ferner wurde der Kläger darüber belehrt, dass das Widerrufsrecht besteht, wenn er diesen Vertrag ausschließlich unter der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (Widerrufsrecht) geschlossen hat. Besondere zusätzliche Angaben zum Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts sind nicht erforderlich, da die betreffenden Informationen bereits in den Angaben zu Bedingungen und Fristen des Widerrufs enthalten sind (BeckOK BGB/Martens, 69. Ed. 1.2.2024, EGBGB Art. 246a § 1 Rn. 30). Schließlich war der Widerrufsbelehrung auch - wie dies Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB vorsieht - das Muster-Widerrufsformular gemäß Anlage 2 EGBGB beigefügt. Der Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung steht auch nicht entgegen, dass die Muster-Widerrufsbelehrung Anlage 1 EGBGB die Angabe der Telefonnummer vorsieht (Gestaltungshinweis [2]). Die Beklagte hat dieses Muster-Widerrufsformular nicht verwendet und allenfalls Passagen aus diesem Muster für ihre eigene, individualisierte Widerrufsbelehrung übernommen. Der Unternehmer ist ausweislich des eindeutigen Wortlauts des Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 2 EGBGB („kann“) aber auch nicht zur Verwendung dieses Musters verpflichtet. bb) Die Nennung der Telefonnummer ist nicht erforderlich, um die in § 356 Abs. 3 S. 1 BGB i. V. m. Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB a. F. genannten Voraussetzungen zu erfüllen. (1) Hierfür spricht bereits der Wortlaut des Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB a. F. Die ausdrücklich genannte Vorschrift des § 356 Abs. 3 S. 1 BGB verweist lediglich auf Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB a. F. Die Pflicht zur Information über die Telefonnummer ist dort nicht ausdrücklich aufgeführt. Die dort aufgeführten Informationspflichten sind spezielle, das Widerrufsrecht des Verbrauchers betreffende Informationspflichten. Die Vorschrift des § 356 Abs. 3 S. 1 BGB verweist hingegen wie die Beklagte zutreffend ausführt - gerade nicht auf Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 EGBGB a. F. Dieser erste Absatz der Norm enthält Vorgaben zu den allgemeinen Informationspflichten, die dem Unternehmer obliegen (§ 312d BGB). In Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EGBGB wird ausdrücklich aufgeführt, dass der Unternehmer dem Verbraucher seine Telefonnummer zur Verfügung zu stellen hat. Auf diese Vorschrift nimmt § 356 Abs. 3 S. 1 BGB allerdings gerade keinen Bezug, sondern verweist ausschließlich auf die speziellen Informationspflichten in Absatz 2 der Vorschrift, die von den allgemeinen Informationspflichten nach Absatz 1 strikt zu trennen sind. Wäre aus Sicht des damaligen Gesetzgebers bezweckt gewesen, dass die im Rahmen der Widerrufsbelehrung mitzuteilenden Informationspflichten den Umfang der allgemeinen Informationspflichten (§ 312d BGB i. V. m. Art. 246a § 1 Abs. 1 EGBGB) erreichen, wäre die Verweisung in § 356 Abs. 3 S. 1 BGB anders ausgestaltet und nicht auf die Vorschrift des Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB beschränkt worden. Hinzu kommt, dass § 356 Abs. 3 S. 1 BGB ausdrücklich nur auf Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB, nicht aber auch auf Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 2 EGBGB a. F. verweist. Gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 2 EGBGB a. F. kann der Unternehmer seine Informationspflichten durch die Übermittlung einer zutreffend ausgeführten Widerrufsbelehrung gemäß dem Muster Anlage 1 zu Art. 246a EGBGB in Textform erfüllen. Gestaltungshinweis [2] dieses Musters in Anlage 1 enthält den folgenden Textbaustein: „Fügen Sie Ihren Namen, Ihre Anschrift und, soweit verfügbar, Ihre Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse ein.“ Daraus, dass § 356 Abs. 3 S. 1 BGB gerade nicht auf Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 2 EGBGB a. F. verweist, geht hervor, dass der Beginn der Widerrufsfrist nicht von der exakten Angabe der in Anlage 1 des EGBGB enthaltenen Angaben - etwa von der Telefonnummer gemäß Gestaltungshinweis [2] - abhängig sein sollte. Hierfür spricht auch der Umstand, dass Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB (auf den § 356 Abs. 3 S. 1 BGB verweist) lediglich auf das Muster-Widerrufsformular Anlage 2, nicht jedoch auf die Muster-Widerrufsbelehrung Anlage 1 und die dort aufgeführten Gestaltungshinweise verweist. (2) Des Weiteren sprechen systematische Erwägungen gegen eine Pflicht zur Mitteilung der Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung. So verweist § 356 Abs. 3 S. 1 BGB für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen auf Art. 246b § 2 Abs. 1 EGBGB und macht den Beginn der Widerrufsfrist vom Vorliegen dieser Voraussetzungen abhängig. Gemäß Art. 246b § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EGBGB hat der Unternehmer den Verbraucher zur Auslösung des Fristbeginns auch die in Art. 246b § 1 Abs. 1 EGBGB genannten Informationen mitzuteilen. Der besagte Art. 246b § 1 Abs. 1 EGBGB enthält wiederum die allgemeinen Informationspflichten nach § 312d BGB. Mithin macht der Gesetzgeber den Beginn der Widerrufsfrist bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen bewusst von der vollständigen Erfüllung der allgemeinen Informationspflichten abhängig. Dies spricht dafür, dass der Gesetzgeber den Beginn der Widerrufsfrist nur bei - für den Verbraucher regelmäßig mit höheren Risiken verbundenen - Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen mit der Erfüllung der allgemeinen Informationspflichten (§ 312d BGB) verknüpfen wollte und hinsichtlich der allgemeinen Fernabsatzverträge auf diese Voraussetzung für den Beginn der Widerrufsfrist bewusst verzichtet hat. Überdies ergibt sich aus Art. 246b § 1 Abs. 1 Nr. 12 EGBGB, dass auch bei der Belehrung über das Widerrufsrecht bei einem Fernabsatzvertrag über Finanzdienstleistungen ausdrücklich nur Name und Anschrift des Empfängers der Widerrufserklärung verlangt werden. Weitergehende Kontaktmöglichkeiten, etwa eine Telefonnummer, finden gerade keine Erwähnung. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber den Fristbeginn bei allgemeinen Fernabsatzverträgen an strengere Voraussetzungen knüpfen wollte. (3) Auch eine historische Auslegung spricht dafür, dass die Angabe der Telefonnummer im Hinblick auf den Beginn der Widerrufsfrist entbehrlich ist. So enthält Erwgr. 43 der RiLi 2011/83/EU folgende Erwägung: „Wurde der Verbraucher vor dem Abschluss eines Fernabsatzvertrags oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrags vom Unternehmer nicht angemessen informiert, so sollte sich die Widerrufsfrist verlängern.“ Der europäische Gesetzgeber spricht von einer angemessenen Information, ohne dies weiter zu konkretisieren. Art. 6 Abs. 1 Buchst. c) der Richtlinie sieht als allgemeine Informationspflicht vor, dass der Unternehmer dem Verbraucher gegebenenfalls seine Telefonnummer mitzuteilen hat, damit der Verbraucher schnell Kontakt zu ihm aufnehmen und effizient mit ihm kommunizieren kann. Separat hiervon enthält Art. 6 Abs. 1 Buchst. h) die Pflicht des Unternehmers, den Verbraucher über Bedingungen, Fristen und Verfahren für einen Widerruf zu informieren. Art. 6 Abs. 1 Buchst. h) nimmt gerade keinen Bezug auf Art. 6 Abs. 1 Buchst. c) der Richtlinie. Hätte der europäische Gesetzgeber die pauschale Verweisung auf Bedingungen, Frist und Verfahren in Art. 6 Abs. 1 Buchst. h) nicht als „angemessen“ angesehen, hätte hinsichtlich des Inhalts und des Belehrungsumfangs bei einem Widerrufsrecht entweder Bezug auf Art. 6 Abs. 1 Buchst. a) - g) genommen oder die Voraussetzungen in Buchst h) weitergehend konkretisiert. (4) Nichts anderes ergibt sich schließlich aus der Rechtsprechung des BGH, Urteil vom 24.09.2020 – I ZR 169/17 und des (gleicher Sachverhalt) EuGH, Urteil vom 14.5.2020 – C-266/19. Nach den dortigen Feststellungen hat die dortige Klägerin zur Erfüllung der Informationspflichten die Muster-Widerrufsbelehrung verwendet. Sie hat an der dafür vorgesehenen Stelle des Informationsformulars keine Telefonnummer eingefügt, obwohl sie einen geschäftlich genutzten Telefonanschluss unterhielt. Dies wurde vom Bundesgerichtshof nach Vorlage an den EuGH als Verstoß gegen § 312d Abs. 1 S. 1 BGB und Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und S. 2 i.V. m Anl. 1 EGBGB qualifiziert. Allerdings hat die Beklagte vorliegend gerade nicht das Muster-Widerrufsformular Anlage 1 EGBGB verwendet. Wie bereits festgestellt, war sie daher auch nicht gehalten, in ihrer individualisierten Widerrufsbelehrung die Gestaltungshinweise aus Anlage 1 EGBGB umzusetzen. Des Weiteren wurde höchstrichterlich zwar ein Verstoß gegen die allgemeinen Informationspflichten aus § 312d BGB i.V.m. Art. 246a § 1 EGBGB festgestellt. Die hier maßgebliche Vorschrift des § 356 Abs. 3 S. 1 BGB stellt jedoch für den Beginn der Widerrufsfrist gerade nicht auf die Erfüllung aller allgemeiner Informationspflichten ab, sondern lediglich auf die Angaben in Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB. Insoweit beurteilt sich die Frage, ob die Widerrufsfrist begonnen hat nach anderen Voraussetzungen als die Frage, ob das Fehlen der Telefonnummer bei Nutzung des Muster-Formulars nach Anlage 1 EGBGB einen Verstoß gegen § 312d BGB darstellt. Über die Frage, ob der vom Bundesgerichtshof festgestellte Verstoß auch den Beginn der Widerrufsfrist nach § 356 Abs. 3 S. 1 BGB tangiert, verhält sich das Urteil nicht. Selbiges gilt für das EuGH-Urteil, das sich ausdrücklich auf Konstellationen bezieht, in denen der Unternehmer das Muster-Widerrufsformular verwendet, was vorliegend nicht der Fall war. 4. Da ein Widerrufsrecht dem Grunde nach nicht besteht, war das Vorliegen der Voraussetzungen einer wirksamen Aufrechnung mangels Eintritts der innerprozessualen Bedingung nicht gegeben. 5. Nach alledem kann auch dahinstehen, ob sich die Beklagte auf die Einrede der Vorleistungspflicht des Verbrauchers gem. § 357 Abs. 4 S. 1 BGB berufen konnte. II. Die geltend gemachten Zinsansprüche teilen das Schicksal der Hauptforderung. III. Mangels bestehender Hauptforderung hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten (Klageantrag Ziff. 3.). C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit fußt auf § 709 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 45.320,00 € festgesetzt. Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines Kaufvertrages infolge eines Widerrufs. Die Beklagte produziert und vertreibt Elektrofahrzeuge. Die produzierten Fahrzeuge werden ausschließlich von der Beklagten selbst ohne Zwischenhändler vertrieben. Verkauf und Vertrieb der Beklagten erfolgen über 36 T.-Stores (physische Niederlassungen) sowie diverse Auslieferungszentren. In diesen T.-Stores können potenzielle Kunden sich beraten lassen, die Fahrzeuge ansehen und Probefahrten durchführen. Die Kaufverträge mit der Beklagten schließen Kunden dann je nach Wahl entweder vor Ort in einem der T.-Stores oder online über das Internetportal der Beklagten. Auf ihrer Homepage sowie in ihrem Impressum (URL: https://www.....com/de_...) stellt die Beklagte Telefonnummern für ihre Kunden bereit. Des Weiteren ist eine Kontaktaufnahme mit der Beklagten per E-Mail, SMS, über einen Account auf der Internetseite der Beklagten sowie über eine T.-App möglich. Am 24.01.2022 schloss der Kläger mit der Beklagten einen Kaufvertrag über einen Neuwagen der Marke Tesla, Model ..., FIN: ..., zu einem Kaufpreis in Höhe von 45.320,00 € (Bestellnummer: Rn...). Vor Abschluss des Vertrages führte der Kläger am 15.09.2021 eine Probefahrt mit einem Tesla Model ... durch. Danach erfolgte der Vertragsschluss über die Homepage der Beklagten. Der Kläger stellte das Fahrzeug aus den von der Beklagten zur Konfigurierung bereit gestellten Auswahlmöglichkeiten zusammen. In dem Kaufvertrag befindet sich eine Widerrufsbelehrung mit folgendem Inhalt: Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Wenn Sie ein Verbraucher sind und diesen Vertrag ausschließlich unter der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (wie z.B. über das Internet, per Telefon, E-Mail o.ä.) ge schlossen haben, haben Sie das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Grün den diesen Vertrag nach den nachstehenden Regelungen zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (T. Germany GmbH, L.-P.-Straße ..., ... B., ....com) mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. Folgen des Widerrufs (...). Zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Vertragsschlusses unterhielt die Beklagte einen geschäftlich genutzten Telefonanschluss (...), den sie Kunden gegenüber für ihren T.-Store, ihren Tesla-Support sowie für ihren T.-Service auf ihrer Homepage (https://www.....com/...) unter dem Reiter „uns finden“ sowie unter „K.“ und im Impressum angab. Auslieferung und Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger erfolgten am 02.11.2022. Für den Erwerb des Fahrzeugs erhielt der Kläger vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle staatliche Fördermittel. Mit E-Mail vom 23.08.2023 erklärte der Kläger der Beklagten gegenüber den Widerruf und forderte die Beklagte unter Fristsetzung zur Rückerstattung des Kaufpreises, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs, sowie zur Mitteilung eines verbindlichen Termins zur Rückgabe auf. Die Beklagte wies den Widerruf des Klägers mit Schreiben vom 24.08.2024 zurück. Mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 06.09.2023 wurde die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 20.09.2023 zur Erstattung des Kaufpreises, Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs sowie zur Mitteilung eines verbindlichen Termins zur Rückgabe des Fahrzeugs aufgefordert. Die Beklagte ließ diese Frist verstreichen. Der Kläger verbrachte das streitgegenständliche Fahrzeug am 29.01.2024 zum Center der Beklagten unter der Anschrift S. R. ... in ... M. und bot es dort gegen 16:00 Uhr einem Mitarbeiter der Beklagten zur Rückgabe an. Dieser verweigerte die Rücknahme unter Hinweis darauf, dass ein Rückgabetermin sowie eine Freigabe des T.-Stroes in B. erforderlich sei. Der Kläger trägt vor, ihm stehe ein Widerrufsrecht zu, da er den streitgegenständlichen Kaufvertrag ausschließlich unter dem Einsatz von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen habe. Die Widerrufsfrist sei noch nicht verstrichen, da die Beklagte es in der erteilten Widerrufsbelehrung fehlerhaft unterlassen habe, ihre Telefonnummer anzugeben. Eine erhebliche Individualisierung habe die Beklagte bei der von ihr erteilten Widerrufsbelehrung nicht vorgenommen. Ohnehin sei es unerheblich, ob die Beklagte das vom Gesetzgeber bereit gestellte Widerrufsbelehrungsmuster oder eine individuelle Widerrufsbelehrung verwendet habe, da die Angabe der Telefonnummer jedenfalls eine Pflichtangabe darstelle. Die Probefahrt vor Vertragsschluss habe er weder mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug noch mit einem vergleichbaren Fahrzeug durchgeführt. Vielmehr habe die Probefahrt mit einem sog. ... -Modell stattgefunden, das eine höhere Motorleistung als das streitgegenständliche Fahrzeug und zudem eine andere Innenausstattung als dieses aufgewiesen habe. Überdies habe die Probefahrt in Zusammenhang mit einem anderen Produkt der Beklagten gestanden. Der Kläger habe der Beklagten das streitgegenständliche Fahrzeug am 29.01.2024 tatsächlich und wie geschuldet vor Ort zur Rückgabe angeboten. Dadurch, dass die Beklagte der Aufforderung des Klägers zur Vereinbarung eines Rückgabetermins nicht nachgekommen sei, habe diese die Rückgabe des Fahrzeugs durch den Kläger verhindert. Mit Klageerhebung am 13.10.2023 hat der Kläger zunächst den nachfolgenden Klageantrag Ziff. 1.) angekündigt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerschaft 45.320,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.09.2023, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des TESLA Model ... mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer ..., zu zahlen. In Reaktion auf das Vorbringen der Beklagten im Rahmen der Klageerwiderung hat der Kläger seinen ursprünglichen Klageantrag unter Berücksichtigung seiner Vorleistungspflicht abgeändert. Er beantragt nunmehr: 1. Die Beklagte wird verurteilt, unverzüglich nach Rückerhalt des Besitzes sowie des Eigentums am Fahrzeug Tesla Model ... mit der FIN ..., an die Klagepartei 45.320,00 EUR, nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.09.2023, hilfsweise seit dem 29.01.2024 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des TESLA Model ... mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer ... in Annahmeverzug befindet. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerschaft vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 2.306,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.09.2023 zu zahlen. Die Beklagte beantragt: Die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des Gerichts und erhebt die Einrede der Vorleistungspflicht des Klägers. Sie trägt vor, der Kläger habe seiner Vorleistungspflicht nicht Genüge getan. Es sei vonseiten des Klägers zu keinem Zeitpunkt zu einem ernstlichen Rückgabeversuch des streitgegenständlichen Fahrzeugs gekommen. So habe er das Fahrzeug nie nach vorheriger Terminsvereinbarung unter Vorlage aller Unterlagen tatsächlich bei der Beklagten vor Ort angeboten. Der Kläger habe gar nicht ernstlich versucht, mit der Beklagten einen Termin zur Rückgabe zu vereinbaren. Ein Widerrufsrecht des Klägers bestehe nicht, da der streitgegenständliche Kaufvertrag aufgrund der vorherigen Probefahrt nicht unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen worden sei. Zumindest sei ein Widerrufsrecht des Klägers nach § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB ausgeschlossen. Ein Widerruf sei überdies verfristet. Die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung sei nicht zu beanstanden und entspreche inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen. Vonseiten der Beklagten sei eine frei formulierte Widerrufsbelehrung verwendet worden, die eindeutig von dem vom Gesetzgeber bereit gestellten Widerrufsbelehrungsmuster abweiche, den gesetzlichen Anforderungen aber dennoch genüge. Schließlich stelle sich das Verhalten des Klägers als rechtsmissbräuchlich und als Verstoß gegen Treu und Glauben dar, da er die staatlichen Fördermittel einbehalten wolle, die er für den Erwerb des Fahrzeugs vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erhalten habe. Hilfsweise erklärt die Beklagte die Aufrechnung mit Forderungen auf Wertersatz und Schadenersatz in Höhe von 21.220,00 € gegen den Kläger. Der Kläger ließ das Fahrzeug auf seinen Namen zu und nutzte dieses sowohl bis zu dem von ihm erklärten Widerruf als auch im Zeitraum danach. Die Beklagte trägt vor, durch die von dem Kläger vorgenommene Erstzulassung habe das streitgegenständliche Fahrzeug einen Wertverlust in Höhe von 20 % erlitten. Durch die bestimmungsgemäße Nutzung des Fahrzeugs nach Übergabe an den Kläger sei eine weitere Wertminderung eingetreten. Zum Zeitpunkt des Widerrufs habe sich der Wertverlust auf 21.220,00 € belaufen. Der Kilometerstand des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Widerrufs wird mit Nichtwissen bestritten. Der Kläger trägt vor, der Kilometerstand des streitgegenständlichen Fahrzeugs habe im Zeitpunkt des Widerrufs 22.496 km betragen. Das Fahrzeug habe keinen Wertverlust in der von der Beklagten genannten Höhe erlitten. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.