Beschluss
3 O 621/04
Landgericht Kaiserslautern, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGKAISE:2005:0301.3O621.04.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 1. Die Anträge des Antragstellers gemäß den Schriftsätzen vom 12.7.2004 (Bl. 1 ff., 5 ff. d. A.) und vom 29.7.2004 (Bl. 11 ff., 14 ff. d. A.) auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden zurückgewiesen, soweit sie sich mit den beabsichtigten Feststellungsklageanträgen gegen die von der Antragsgegnerin behauptete Leistungsfreiheit bis zu maximal 10.000,-- EUR bzw. gegen entsprechend erhobene Regressansprüche der Antragstellerin wenden. 2 Die beabsichtigte Prozessführung bietet in diesem Umfang nach dem bisherigen Vorbringen der Parteien keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Bereits nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers ist dafür hinreichende Erfolgsaussicht nicht gegeben. 3 Hinreichende Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist nämlich nur dann zu bejahen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragsstellers aufgrund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht mindestens von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Es darf kein Anhalt dafür bestehen, dass die Beweiserhebung mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil der hilfsbedürftigen Partei ausgehen wird. Bei der Erfolgsprognose müssen unter Umständen angebotene Beweise vorweg gewürdigt werden; namentlich das Verbot der Beweisantizipation gilt im Verfahren zur Prüfung eines Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht uneingeschränkt (vgl. u. a. BGH NJW 1988,266/267 m. N.; OLG Hamm NJW-RR 2000,1669 ff. m. N.; Zöller-Philippi ZPO 25. A. § 114 Rn. 26 m. N.). 4 Vorliegend ist daran gemessen zu beachten, dass die Antragsgegnerin sich u. a. ausweislich ihrer Schreiben vom 9.1.2004 (Bl. 6 d. A.) und vom 29.1.2004 (Bl. 16 d. A.) sowie mit ihrem Schriftsatz vom 6.8.2004 (Bl. 21 ff. d. A.) nach der gegebenen Sach- und Aktenlage - u. a. auch in Ansehung des unfallverursachenden Fahrfehlers und des Fahrens ohne Fahrerlaubnis - durchgreifend auf Leistungsfreiheit bzw. eine Regressverpflichtung des Antragstellers als Fahrer, der nicht selbst Versicherungsnehmer ist, bis zur maximalen Höhe von 10.000,-- EUR in Ansehung des der beabsichtigten Feststellungsklage zugrunde liegenden Unfallereignisses des Antragstellers vom 11.10.2003 beruft. 5 1.1. Denn u. a. ergibt sich namentlich aus der mittlerweile beigezogenen Ermittlungsakte 4086 Js 14518/03 Ds Staatsanwaltschaft Zweibrücken, dass der Antragsteller im Zusammenhang mit seinem Verhalten nach diesem Unfall vom 11.10.2003 wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) mit Urteil des Amtsgerichts Landstuhl - Strafrichter - vom 24.8.2004 (Bl. 102 ff. d. Beiakte 4086 pp.) rechtskräftig verurteilt worden ist. Dieses Strafurteil entfaltet zwar keine Rechtskraftwirkung für den hier beabsichtigten Rechtsstreit. Der Antragsteller, der in diesem Strafverfahren in vollem Umfang - auch in Ansehung des Fahrens ohne Fahrerlaubnis und des unerlaubten Entfernens vom Unfallort am 11.10.2003 - geständig war, hat jedoch keine plausiblen und erheblichen Umstände und Aspekte ausreichend substanziiert dargetan und tauglich unter Beweis gestellt, die ausreichend dafür sprechen könnten, dass in vorliegendem Verfahren ein anderes Ergebnis in dieser Beziehung mit hoher Wahrscheinlichkeit bzw. mit Gewissheit zu erwarten ist. 6 Soweit er sich jetzt in vorliegendem Verfahren erstmals und ausweislich des gegnerischen Schriftsatzes vom 6.8.2004 bestrittenermaßen darauf berufen hat, einen "Schock" erlitten und sich unter Alkoholeinwirkung ("mindestens 0,66 Promille") vom Unfallort entfernt zu haben, ist dies völlig unsubstanziiert und unerheblich. 7 So hat er damit einen seine Verantwortlichkeit etwa aufhebenden Unfallschock oder genügende Gründe für ein leichtes Verschulden nicht dargetan. Für solche Sachverhalte ergeben die vorliegenden Akten auch ansonsten keinen Anhalt. 8 Einen solchen "Schock" - wie der Antragsteller ihn vorliegend nunmehr angeführt hat - hat dieser ausweislich der beigezogenen Strafakte gegenüber der Polizei im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen am 12.10.2003 auch nicht erwähnt; auch seine Verteidigerin hat dies im o. a. Ermittlungs- bzw. Strafverfahren zudem nicht vorgebracht. Überdies ergibt sich weder aus dem einschlägigen Hauptverhandlungsprotokoll noch aus dem vorerwähnten Strafurteil etwas in dieser Hinsicht. 9 Hinzu tritt, dass der Antragsteller für den angeführten "Schock" auch keinen Beweis angetreten hat. 10 Liegt aber dem Antragsteller - wovon hier nach vorstehenden Erwägungen auszugehen ist - ein Vergehen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) zur Last, hat er dadurch seine Aufklärungsobliegenheit gegenüber der Antragstellerin verletzt; dies führt zur entsprechenden Leistungsfreiheit der Antragsgegnerin (§§ 6 Abs. 3 S. 1 VVG, 2b (3), 7 I.(2) S. 3, V.(1), (2) S. 2 AKB; vgl. dazu u. a. OLG Hamm NJW-RR 2000,172/173 = VersR 2000,843/844 m. N.; Prölss/Martin 27. A. <2004> § 7 AKB Rn. 17, 69 ff. m. N. und auch den Hinweisbeschluss des Pf. OLG Zweibrücken vom 14.12.2004 - 1 U 126/04 - m. N. für den Fall eines Kaskoschadens). 11 Diesbezüglich geht die Leistungsfreiheit entsprechend den §§ 6 Abs. 3 VVG, 7 V.(2) AKB, 6 KfzPflVV auch nicht nur bis zu einem Betrag von 2.500,-- EUR, sondern bis zu einem Betrag von 5.000,-- EUR, da es sich bei der Gesamtbewertung der hier gegebenen Umstände angesichts der sich aus den o. a. Ermittlungsakten ergebenden vorwerfbaren Alkoholbeeinflussung von mindestens 0,66 Promille zum Unfallzeitpunkt und des dort erwähnten Nachtrunks auch um einen besonders schweren Fall des unerlaubten Entfernens vom Unfallort handelt (§§ 7 V.(2) S. 2 AKB, 5, 6 KfzPflVV; vgl. u. a. Stiefel/Hofmann Kraftfahrtversicherung AKB Kommentar 17. A. <2000> § 7 AKB Rn. 91, 91a m. N.; Prölss/Martin aaO § 7 AKB Rn. 69 - 72 m. N.), auch wenn es vorliegend nicht zu einem Personenschaden gekommen war (vgl. u. a. zum Fall einer Unfallflucht nach einem Anfahren mit Personenschaden und Nachtrunk: OLG Bamberg VersR 1981,65/66 m. N.). 12 Da auch nach Auffassung der Kammer mehrere Obliegenheitsverletzungen vor Eintritt des Versicherungsfalls nur einmal mit maximal 5.000,-- EUR zu "ahnden" sind, ebenso mehrere nach Eintritt des Versicherungsfall (vgl. dazu u. a. die entsprechenden Nachweise hierzu unter weiter unten 2.), kommt es nicht mehr darauf an, ob und inwieweit nach § 2b Abs. 1 lit. e) AKB, wie in dem Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 6.8.2004 behauptet, wegen etwaiger relativer Fahruntüchtigkeit aufgrund Alkoholgenusses ebenfalls Leistungsfreiheit bzw. Einschränkung des Versicherungsschutzes in Betracht kommt. 13 1.3. Denn hinzu kommt weitere Leistungsfreiheit der Antragsgegnerin bis zu maximal 5.000,-- EUR bzw. ein etwaiger entsprechender Regressanspruch bis zu dieser Höhe wegen einer Obliegenheitsverletzung seitens des Antragstellers vor dem Versicherungsfall, nämlich wegen des feststehenden Fahrens ohne Fahrerlaubnis i. V. m. dem eingetretenen Fahrfehler (§ 2b Abs. 1 lit. c) AKB), so dass sich nach derzeitiger Sach- und Aktenlage insgesamt Leistungsfreiheit usw. bis maximal 10.000,-- EUR ergeben kann. 14 2. 2. 1. Im Übrigen wird dem Antragsteller - ab Antragstellung - für den 1. Rechtszug 15 - soweit er sich mit den beabsichtigten Feststellungsklageanträgen gegen eine Leistungsfreiheit bzw. die Geltendmachung eines Regressanspruchs der Antragsgegnerin über 10.000,-- EUR hinaus wendet - Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt (§§ 114, 119 ZPO). 16 2.2. Dem Antragsteller wird hierfür Rechtsanwältin B., zur Vertretung in diesem Verfahren beigeordnet (§ 121 ZPO), und zwar zu den Bedingungen eines am Ort des erkennenden Gerichts ansässigen Rechtsanwaltes (vgl. u. a. Zöller-Philippi aaO § 121 Rn. 12, 13 m. N.). 17 2.3. Eine Abänderung gemäß § 120 Abs. 4 ZPO bleibt diesbezüglich vorbehalten. 18 Diese Anordnungen gründen auf Folgendem: 19 Bei Obliegenheitsverletzungen vor (§ 5 KfzPflVV) und nach (§ 6 KfzPflVV) dem Versicherungsfall - wie hier nach den obigen Ausführungen gegeben und bereits ausgeführt - besteht zwar nach der Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung und Lit., der die Kammer folgt, doppelte (kumulierte) Leistungsfreiheit bzw. Regressmöglichkeit des Versicherers (wohl hM; vgl. zur Problematik u. a. OLG Hamm aaO; OLG Bamberg r + s 2002,2/3 m. N.; OLG Schleswig, Urteil vom 30.11.2002 - 9 U 150/01 - m. N.; OLG Köln NJW-RR 2003,249/250 m. N. und Anm. d. Schriftleitung <mit Hinweis auf OLG Schleswig aaO, wogegen Revision zugelassen worden ist>; LG Gießen r + s 2001,184/185 m. N.;Stiefel-Hofmann aaO § 2b AKB Rn. 139 m. N.; a. A.: OLG Nürnberg MDR 2000,1244/1245 = VersR 2001,231 ff. m. N.). Allerdings sind mehrere Obliegenheitsverletzungen vor Eintritt des Versicherungsfalls nur einmal mit maximal 5.000,-- EUR zu ahnden, ebenso mehrere Obliegenheitsverletzungen nach Eintritt des Versicherungsfalles (vgl. zur Gesamtproblematik u. a. LG Gießen aaO; Stiefel/Hofmann aaO § 2b AKB Rn. 140 m. N., § 5 KfzPflVV Rn. 18 m. N.; Prölss/Martin aaO § 6 KfzPflVV Rn. 12 m. N., § 2b AKB Rn. 59 m. N.). Daher kann insgesamt im Hinblick auf einen Versicherungsfall (Lebenssachverhalt) Leistungsfreiheit bzw ein entsprechender Regressanspruch nur bis zu maximal 10.000,-- EUR in Betracht kommen. 20 Nachdem danach eine über 10.000,-- EUR insgesamt hinausgehende Leistungsfreiheit des Versicherers bzw. ein dementsprechender Regressanspruch der Antragstellerin nicht in Frage kommt, war insoweit wie geschehen Erfolgsaussicht der in Aussicht genommenen Klage - so lange die Antragstellerin sich im bisherigen Umfang ihrer Rechte berühmt und von einer etwaigen Leistungsfreiheit bzw. einem etwaigen Regressanspruch bis maximal 15.000,-- EUR spricht - anzunehmen und Prozesskostenhilfe insoweit zu bewilligen.